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St.Gallen Versicherungsgericht 05.08.2024 UV 2023/51

5 août 2024·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·2,992 mots·~15 min·4

Résumé

Art. 1a Abs. 1 UVG. Die Arbeitnehmereigenschaft des Beschwerdeführers und damit eine Versicherungsdeckung durch die obligatorische Unfallversicherung sind nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. August 2024, UV 2023/51). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_534/2024.

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2023/51 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 26.08.2024 Entscheiddatum: 05.08.2024 Entscheid Versicherungsgericht, 05.08.2024 Art. 1a Abs. 1 UVG. Die Arbeitnehmereigenschaft des Beschwerdeführers und damit eine Versicherungsdeckung durch die obligatorische Unfallversicherung sind nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. August 2024, UV 2023/51). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_534/2024. Entscheid vom 5. August 2024 Besetzung Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Christiane Gallati Schneider; Gerichtsschreiberin Katja Blättler Geschäftsnr. UV 2023/51 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Lucien W. Valloni, VALLONI Rechtsanwälte, Kirchenweg 8, 8034 Zürich, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG, Place de Milan, Case postale 120, 1001 Lausanne, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Versicherungsleistungen Sachverhalt A.   B.   A.___ hatte am 11. August 2022 mit der ersten Mannschaft der B.___ AG trainiert, als er im Kunstrasen hängen blieb und sich das rechte Knie verdrehte (UV-act. 1, vgl. auch UV-act. 2). Die Maklerin der B.___ AG, die C.___ AG, reichte der Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Vaudoise), bei welcher die Arbeitnehmer-/innen der B.___ AG obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert sind, eine entsprechende Bagatell-Unfallmeldung (Eingang bei der Vaudoise am 6. September 2022) ein. Sie gab an, A.___ habe ohne vertragliche Vereinbarung und Entlöhnung trainiert (UV-act. 1). A.a. Nach Einholung einer Stellungnahme der Maklerin teilte die Vaudoise dieser am 16. September 2022 per E-Mail mit, sie könne den Schadenfall vom 11. August 2022 nicht übernehmen, da weder von einem Arbeitsverhältnis noch von einer Vorbereitungstätigkeit für eine zukünftige berufliche Tätigkeit bei der B.___ AG gesprochen werden könne. A.___ sei folglich zum Unfallzeitpunkt nicht über die B.___ AG versichert gewesen (UV-act. 2). A.b. A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. L. W. Valloni, Zürich, reichte am 25. Oktober 2022 eine Stellungnahme ein und machte geltend, es bestehe ein Versicherungsanspruch (UV-act. 5). Nachdem die Vaudoise bei der Geschäftsleitung der B.___ ebenfalls eine Stellungnahme hatte einholen lassen (UV-act. 7 f.), lehnte sie mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 ihre Leistungspflicht ab (UV-act. 13). A.c. Dagegen liess A.___ am 9. Januar 2023 Einsprache erheben (UV-act. 14).B.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.   Erwägungen 1.

Vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls vom 11. August 2022 als Arbeitnehmer der B.___ zu qualifizieren und er demgemäss bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert war. Mit Entscheid vom 13. Juli 2023 wies die Vaudoise die Einsprache ab (UV-act. 16).B.b.  Mit Beschwerde vom 8. September 2023 beantragte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Valloni, der Einspracheentscheid vom 13. Juli 2023 sowie die damit bestätigte Verfügung vom 22. Dezember 2022 seien vollumfänglich aufzuheben und es sei die Leistungspflicht der Vaudoise (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) festzustellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. G1). C.a. Die Vaudoise beantragte am 7. Februar 2024 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. G9). C.b. Mit Replik vom 21. März 2024 und Duplik vom 6. Mai 2024 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (act. G11, G13). C.c. Gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lernende, Praktikanten, Volontäre sowie die in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen obligatorisch versichert. Als Arbeitnehmer nach Art. 1a Abs. 1 UVG gilt, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) ausübt (vgl. Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). 1.1. Durch die Rechtsprechung wird im Sinne leitender Grundsätze als Arbeitnehmer gemäss UVG bezeichnet, wer um des Erwerbes oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hierbei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen (Urteile des Bundesgerichts vom 5. Mai 2015, 8C_116/2015, E. 2.1, und vom 4. August 2015, 1.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.

Der Beschwerdeführer ist Profifussballer und war in den Saisons 2019/2020, 2020/2021 sowie 2021/2022 beim Fussballclub D.___ engagiert, wobei sein Arbeitsvertrag dort am 30. Juni 2022 endete. Die Parteien bringen übereinstimmend vor, der Beschwerdeführer habe in einer ersten Phase (vom 26. Juni bis 9. Juli 2022) an Trainings und Testspielen der B.___ AG teilgenommen. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer nach einer Pause ab 9. August 2022 wieder an Trainings der B.___ AG teilnahm (UV-act. 5, 7 f.). Im Folgenden ist die umstrittene Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer am Unfalltag vom 11. August 2022 in einem Arbeitsverhältnis mit der B.___ stand. Zwischen dem Beschwerdeführer und der B.___ AG lag unbestritten kein schriftlicher Arbeitsvertrag vor und es erfolgte (noch) keine Lohnzahlung. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, es habe im Zeitpunkt seines Unfalls ein mündlicher Arbeitsvertrag bestanden und die Vertragsunterzeichnung sei geplant gewesen. Die Beschwerdegegnerin bestreitet dies (act. G1, G9). 8C_254/2015, E. 3). Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Im Regelfall besteht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Arbeitsvertrag gemäss Art. 319 ff. des Obligationenrechts (OR; SR 220). Ist ein solches Rechtsverhältnis gegeben, besteht kaum mehr ein Zweifel, dass es sich beim Arbeitnehmer um einen solchen gemäss UVG handelt. Dennoch ist das Vorhandensein eines Arbeitsvertrages nicht Voraussetzung für die Versicherteneigenschaft gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG. Liegt kein Arbeitsvertrag vor, muss unter Würdigung der wirtschaftlichen Umstände in ihrer Gesamtheit das Vorhandensein des geltend gemachten Arbeitsverhältnisses mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (zum Beweisgrad vgl. Thomas Locher/Thomas Gächter, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 70 N 58 f.) als erstellt betrachtet werden können (Urteil des Bundesgerichts vom 22. September 2014, 8C_183/2014, E. 7.2). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sendete am 25. Oktober 2022 eine Stellungnahme des Letzteren an die Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer führte darin aus, anschliessend an die obgenannte (E. 2) erste Trainingsphase sei ihm eine mündliche Offerte für einen Arbeitsvertrag inklusive Vertragsdauer und Entlöhnung gemacht worden. Er habe daraufhin andere Optionen gecheckt und habe sich dann entschieden, zur B.___ AG zu gehen. Er habe dort das Training am 9. August 2022 wiederaufgenommen und es sei geplant gewesen, in den nächsten Tagen (den Vertrag) zu unterschreiben (UV-act. 5). In seiner Beschwerde vom 8. September 2023 liess er sodann ergänzend ausführen, nach dem letzten Testspiel vom 9. Juli 2022 sei ihm auf 2.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Rückfahrt von Cheftrainer E.___ mitgeteilt worden, dass die B.___ AG ihm einen Einjahres- oder Halbjahresvertrag anbiete. Aufgrund der finanziellen Situation der B.___ AG könne sich der Lohn nur auf CHF 1'000.-- belaufen. Der Beschwerdeführer habe diese Offerte entgegengenommen und angesichts des tiefen Lohnes noch andere Optionen geprüft. Auf telefonische Rückfrage von E.___ vom 2. August 2022 habe der Beschwerdeführer die Offerte sodann angenommen. Er habe ab 9. August 2022 nicht als Probetrainingsspieler, sondern als Kadermitglied am Mannschaftstraining der ersten Mannschaft der B.___ AG teilgenommen, da er ja einen Arbeitsvertrag hätte erhalten sollen. Von da an sei er zu 100 % in das Training der ersten Mannschaft integriert gewesen (act. G1). Wie sich im Folgenden jedoch ergibt, ist die Existenz eines mündlichen Vertrages bzw. das Bevorstehen einer Vertragsunterzeichnung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Da der Beschwerdegegnerin die Angaben in der Unfallmeldung für die Beurteilung ihrer Leistungspflicht nicht ausreichten, bat sie die Maklerin der B.___ AG um eine Stellungnahme. Diese führte mit E-Mail vom 7. September 2022 aus, der Beschwerdeführer habe ab Ende Juni 2022 für ein paar Wochen bei der B.___ AG an Probetrainings teilgenommen. Es sei aber anschliessend zu keiner Einigung, keinem Vertragsabschluss und keinem Transfer gekommen. Nach zwei Wochen Pause sei der Beschwerdeführer eingeladen worden, bis im Winter 2022 bei der B.___ AG zu trainieren. Es sei auch geplant gewesen, für ihn eine Spielerlizenz bei der B.___ AG zu lösen. Es habe aber nicht die Absicht bestanden, den Beschwerdeführer unter Vertrag zu nehmen. Dies, obwohl der Beschwerdeführer unter Umständen eine andere Wahrnehmung gehabt habe, weil er bis im Winter 2022 habe mittrainieren dürfen. Die Trainingsteilnahme sei durch einen anderen Spieler der B.___ AG initiiert worden (UVact. 2). Übereinstimmend damit führte ein Mitglied der Geschäftsleitung der B.___ AG am 14. November 2022 aus, der Beschwerdeführer habe das Angebot der B.___ AG abgelehnt und nach seiner Rückkehr im August 2022 sei ihm von E.___ ein Übertritt zur B.___ AG als Amateur, also ohne Profivertrag, ohne Entlöhnung und ohne Spesen, in Aussicht gestellt worden. Er habe sich zum Zeitpunkt des Unfalls bei der B.___ AG im Training befunden. Leider habe die B.___ AG es unterlassen, vom Beschwerdeführer sofort eine Bestätigung unterschreiben zu lassen, wonach er auf eigenes Risiko bzw. eigene Versicherung mittrainiere. Von einer geplanten Vertragsunterzeichnung sei ihr nichts bekannt (UV-act. 7). Ergänzend führte das Mitglied der Geschäftsleitung gleichentags aus, es habe soeben mit E.___ gesprochen. Fakt sei, dass der Beschwerdeführer nach der ersten Trainingsphase von der B.___ AG keinen Vertrag offeriert bekommen habe und der Beschwerdeführer begonnen habe, sich anderswo zu präsentieren. Die Rückkehr sei deswegen erfolgt, weil die B.___ AG ein schmales Kader habe und der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe erhalten sollen, bei ihr mitzutrainieren, sich fitzuhalten und gleichzeitig bei Bedarf in ihrer zweiten Mannschaft 2.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte in der zweiten Amateurliga zu spielen (UV-act. 8). Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, ihm sei nie ein Übertritt als Amateur in Aussicht gestellt worden. Er hätte einen solchen als Profispieler auch gar nie akzeptiert, weil er Profispieler habe bleiben wollen und damit letztlich auch ein Marktwertverlust verbunden gewesen wäre. Auch, dass er einfach habe mittrainieren können, um sich fit zu halten, treffe nicht zu (act. G1). Das Angebot als Amateurspieler tätig zu sein, erscheint jedoch insofern nicht als abwegig, als der Beschwerdeführer damals offenbar bei keinem Verein eine Anstellung als Profispieler fand (vgl. E. 2.4) und eine Tätigkeit als Amateur bzw. ein "Mittrainieren ohne Bezahlung" bei der B.___ AG vor diesem Hintergrund allenfalls als die beste Alternative erschien. Zudem argumentiert der Beschwerdeführer selbst, der B.___ AG sei es finanziell nicht gut gegangen (act. G1) und auch diese räumte ein, sie habe den Beschwerdeführer mittrainieren lassen, weil sie ein schmales Kader gehabt habe (UVact. 7, 8-15). Es erscheint damit plausibel, dass sich der Beschwerdeführer bereit erklärt hatte, zumindest vorübergehend als Amateurspieler oder lediglich zur Erhaltung seiner Fitness bei der B.___ AG zu trainieren. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer im Sommer 2023 erneut einen Profivertrag beim F.___ unterzeichnete und seine (langfristige) Absicht offenbar die Tätigkeit als Profispieler war (act. G11). 2.3. Als Beweis für seine Darstellung reichte der Beschwerdeführer unter anderem ein Foto eines Chatverlaufs mit E.___ ein. Gemäss diesem fragte der Beschwerdeführer E.___ am 6. August 2022, ob er "es" mit dem Vorstand schon habe anschauen können. Er wäre ab Montag bereit zu starten. E.___ antwortete ihm am 8. August 2022, er könne am folgenden Tag zum Training kommen. Er habe gedacht, das sei "letztes Mal" so besprochen worden. Den "Rest" mache er mit dem Vorstand (act. G1.4). Der Beschwerdeführer liess in seiner Beschwerde ausführen, mit der Frage "ob er es schon habe mit dem Vorstand anschauen können" sei gemeint gewesen, wann die Vertragsunterzeichnung stattfinden könne (act. G1). Wie die Beschwerdegegnerin jedoch zu Recht vorbringt (act. G9), lässt sich diese Interpretation den erwähnten Chatnachrichten nicht entnehmen. Aus ihnen ist lediglich ersichtlich, dass E.___ dem Beschwerdeführer bestätigte, er könne ab 9. August 2022 wieder mit der B.___ AG trainieren und dass er eine den Beschwerdeführer betreffende Angelegenheit mit dem Vorstand der B.___ AG klären werde. Es wäre beispielsweise denkbar, dass damit Details oder eine Bestätigung des von der Beschwerdegegnerin erwähnten Einsatzes als Amateurspieler oder die Teilnahme am Training zur Erhaltung der Fitness gemeint war.  2.4. Ausserdem reichte der Beschwerdeführer ein Foto eines Chatverlaufs mit dem im Sommer 2022 bei der B.___ AG aktiven Spieler G.___ ein. Er hielt fest, diesem 2.5. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Chatverlauf sei klar zu entnehmen, dass die B.___ AG ihm ein mündliches Angebot inklusive Entlöhnung und Laufzeit gemacht habe. G.___ habe gute Kontakte zum "zuständigen starken Mann" des H.___ gehabt und habe diesem diese Informationen liefern sollen, um zu schauen, ob der H.___ Interesse an einer Verpflichtung des Beschwerdeführers habe (act. G11). Laut Chatverlauf fragte der Beschwerdeführer G.___ am 10. Juli 2022, ob er "ihm" gesagt habe, dass er bei der B.___ AG unterschreiben könne. G.___ antwortete gleichentags, ja, er habe "ihm" gesagt, dass der Beschwerdeführer unterschreiben könne, aber "mit wenig Geld" und als Ersatzspieler, da sie viele (gemeint wohl: Spieler) seien. Kurz darauf teilte G.___ dem Beschwerdeführer ausserdem mit, "I.___, der Präsident aus H.___", werde den Beschwerdeführer anrufen. Am 15. Juli 2022 meinte G.___, der Beschwerdeführer solle abwarten, was "I.__" schreibe. Diese (gemeint wohl: der H.___) würden ihm sicher ein besseres Angebot machen als die B.___ AG (act. G11.1). Auf dem Chatverlauf ist ebenfalls ersichtlich, dass der Beschwerdeführer G.___ mehrere Sprachnachrichten schickte, deren Inhalt jedoch unbekannt sind. Aus dem Verlauf ergibt sich, dass G.___ offenbar versuchte, für den Beschwerdeführer ein Angebot des H.___ zu erreichen. Dies scheint nicht geglückt zu sein, zumal der Beschwerdeführer schlussendlich nicht zum H.___ wechselte. Weiter lässt sich dem Chatverlauf entnehmen, dass G.___ dem Präsidenten des H.___ gegenüber ein Angebot der B.___ AG an den Beschwerdeführer als Ersatzspieler mit geringer Entlöhnung erwähnte. Ob es dieses Angebot tatsächlich gegeben hatte oder ein solches lediglich aus strategischen bzw. verhandlungstaktischen Gründen vom Beschwerdeführer bzw. G.___ vorgebracht wurde, lässt sich anhand des Chatverlaufs nicht beweisen. Dies auch zumal die Beschwerdegegnerin die Glaubhaftigkeit der Aussagen von G.___ in ihrer Duplik vom 6. Mai 2024 ausdrücklich in Frage stellte und geltend machte, es handle sich um eine Drittperson und die Chatnachrichten seien im Hitzegefecht der sommerlichen Transferperiode entstanden (act. G13). Weitere Hinweise auf einen Vertragsabschluss lassen sich auch dem eingereichten Chatverlauf vom 31. Juli 2022 zwischen dem Beschwerdeführer und G.___ nicht entnehmen. G.___ kündigte dem Beschwerdeführer damals an, er werde E.___ eventuell nochmals fragen, ob der Beschwerdeführer definitiv kommen könne (act. G11.4). Ob damit eine Tätigkeit als Profispieler oder lediglich ein Mittrainieren im Sinne der Argumentation der Beschwerdegegnerin (UVact. 7 f.) gemeint war, kann offen bleiben, da sich damit der Abschluss eines Arbeitsvertrages ohnehin nicht belegen liesse. Weiter liess der Beschwerdeführer vorbringen, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein Profispieler, der mit der ersten Mannschaft trainiere, dies aus Spass mache. Vielmehr sei klar, dass eine solche Tätigkeit entgeltlich erfolge, weshalb es vorliegend überwiegend wahrscheinlich sei, dass eine entgeltliche Tätigkeit vorgelegen habe. Sodann sei bei einem Profispieler, der sich in einem Mannschaftstraining mit der 2.6. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ersten Mannschaft eines Proficlubs befinde, klar von einem Unterordnungsverhältnis und damit von einer unselbständigen Tätigkeit auszugehen. Selbst wenn noch kein mündlicher Arbeitsvertrag bestanden hätte, wäre die Beschwerdegegnerin dennoch leistungspflichtig, weil zumindest davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer bei der B.___ AG einen Einsatz geleistet hätte, um Leistungsbereitschaft, Eignung und Arbeitsfähigkeit im Hinblick auf eine Festanstellung zu testen (act. G1). Ob ein solcher Einsatz vorlag, kann insofern offenbleiben, als damit ohnehin noch kein Arbeitsverhältnis und damit keine Leistungspflicht nachgewiesen wäre. Gemäss Unfallmeldung war der Beschwerdeführer am Unfalltag im Training mit der ersten Mannschaft der B.___ AG, dies allerdings ohne vertragliche Vereinbarung und Entlöhnung. Abgesehen von den Angaben des Unfalldatums, -orts und -hergangs sowie der erlittenen Verletzung blieb das Formular der Beschwerdegegnerin weitgehend unausgefüllt. Die Maklerin der B.___ AG machte insbesondere keine Angaben zur Anstellung und zur Arbeitszeit des Beschwerdeführers (UV-act. 1). Dies steht im Einklang mit den übrigen Aussagen der Beschwerdegegnerin bzw. der B.___ AG. Rein aus der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin (via Maklerin) eine Unfallmeldung einreichen liess, lässt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (act. G11) nicht schliessen, dass die Beschwerdegegnerin bzw. die B.___ AG von einem bestehenden Arbeits- und damit Versicherungsverhältnis ausging. 2.7. Insgesamt ist damit das Bestehen eines (mündlichen/faktischen) Arbeitsvertrags zwischen dem Beschwerdeführer und der B.___ AG nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch nicht geltend macht, er habe eine Forderungsklage für den angeblich geschuldeten Lohn bzw. die Lohnfortzahlung infolge Unfall eingereicht (vgl. die diesbezüglichen Argumente der Beschwerdegegnerin in act. G9). Für die Vermutung des Beschwerdeführers, wonach die B.___ AG angesichts seiner am 11. August 2022 erlittenen Verletzung plötzlich nicht mehr gewillt gewesen sei, ihm den zugesicherten Vertrag zur Unterzeichnung zu übergeben (act. G1), bestehen in den Akten keine Anhaltspunkte. Wie erwähnt (E. 1.1), ist ein Arbeitsverhältnis zwar auch bei fehlendem Arbeitsvertrag nicht ausgeschlossen. Vorliegend liegen jedoch auch keine anderen Indizien (z.B. Unterordnungsverhältnis) vor, aufgrund welcher ein Arbeitsverhältnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu bejahen wäre. Ebenfalls ist nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer zu Ausbildungszwecken ("Lernender bzw. Praktikant i.S.v. Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG) bei der B.___ AG tätig war. Die Beschwerdegegnerin macht – wie gesagt – geltend, die B.___ AG habe den Beschwerdeführer lediglich zur Erhaltung seiner Fitness und für einen allfälligen Einsatz in der Amateurmannschaft trainieren lassen (UV-act. 7 f.). Ein Training für einen späteren Einsatz als Profispieler bei der B.___ AG ist nicht 2.8. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist der Einspracheentscheid vom 13. Juli 2023 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. rechtsgenüglich nachgewiesen. Zusammenfassend bestand daher im Zeitpunkt des Unfalls am 11. August 2022 überwiegend wahrscheinlich kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der B.___ AG und damit auch keine Versicherungsdeckung durch die Beschwerdegegnerin. Selbst wenn der Trainer mit mündlichen Äusserungen beim Beschwerdeführer gewisse Hoffnungen auf den Abschluss eines Profivertrags geweckt haben sollte, liesse sich damit der Abschluss eines Arbeitsvertrags (und dessen Modalitäten) zwischen dem Beschwerdeführer und der B.___ AG nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegen. Nicht ersichtlich ist zudem, wie die Aussagen eines ehemaligen Mitspielers den Beweis eines Vertragsabschlusses erbringen soll. Von ergänzenden Abklärungen, insbesondere den beantragten Zeugenbefragungen (act. G1, G11), sind keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten. Auch eine Befragung des Beschwerdeführers selbst würde keine neuen Erkenntnisse zutage fördern, welche nicht bereits in den schriftlichen Eingaben hätten vorgebracht werden können. Es ist damit in antizipierter Beweiswürdigung von einer Befragung von Zeugen abzusehen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 05.08.2024 Art. 1a Abs. 1 UVG. Die Arbeitnehmereigenschaft des Beschwerdeführers und damit eine Versicherungsdeckung durch die obligatorische Unfallversicherung sind nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. August 2024, UV 2023/51). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_534/2024.

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