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St.Gallen Versicherungsgericht 12.10.2020 UV 2020/21

12 octobre 2020·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,098 mots·~15 min·1

Résumé

Art. 24 UVG, Art. 36 UVV. Suva-Tabelle 15 "Integritätsschaden bei unfallbedingten Zahnschäden" ist vereinbar mit Anhang 3 zur UVV. Kann ein Zahnschaden mittels Zahnkronen und Kompositeckenaufbauten vollständig versorgt werden, ist keine Integritätsentschädigung geschuldet (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Oktober 2020, UV 2020/21).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2020/21 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 12.05.2021 Entscheiddatum: 12.10.2020 Entscheid Versicherungsgericht, 12.10.2020 Art. 24 UVG, Art. 36 UVV. Suva-Tabelle 15 "Integritätsschaden bei unfallbedingten Zahnschäden" ist vereinbar mit Anhang 3 zur UVV. Kann ein Zahnschaden mittels Zahnkronen und Kompositeckenaufbauten vollständig versorgt werden, ist keine Integritätsentschädigung geschuldet (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Oktober 2020, UV 2020/21). Entscheid vom 12. Oktober 2020 Besetzung Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Miriam Lendfers; a.o. Gerichtsschreiberin Melanie Rickenbach Geschäftsnr. UV 2020/21 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Roland Zahner, Studer Zahner Anwälte AG, Hauptstrasse 11a, Postfach 2125, 8280 Kreuzlingen, gegen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte SWICA Versicherungen AG, Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Versicherungsleistungen / Integritätsentschädigung Sachverhalt A.   A.___ (nachfolgend: Versicherter) war als Koch bei der B.___ tätig und dadurch bei der SWICA Versicherungen AG (nachfolgend: SWICA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie von Berufskrankheiten versichert, als er am 11. Februar 2018 bei einem tätlichen Angriff im Gesicht verletzt wurde (UV-act. 18, 23). Der Versicherte erlitt unter anderem drei Kronenfrakturen ohne Pulpabeteiligung sowie eine Kronenfraktur mit Pulpabeteiligung (UV-act. 3). Die definitiven zahnärztlichen Behandlungen wurden von November 2018 bis und mit Februar 2019 durchgeführt und umfassten mehrere Kompositaufbauten, eine Wurzelbehandlung sowie drei Zirkonkronen (vgl. UV-act. 3-4, 7, 33). Ab Juni 2018 befand sich der Versicherte zudem in psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie der eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion diagnostizierte (ICD-10: F43.21; UV-act. 18-1). Die SWICA anerkannte ihre gesetzliche Leistungspflicht für die zahnärztliche und die psychiatrische Behandlung (UV-act. 7, 11, 20, 41 ff. und 77-2). Dr. C.___ berichtete am 29. Januar 2019, dass die psychiatrischen Behandlungen per Ende 2018 abgeschlossen worden seien (UV-act. 25). A.a. Auf Anfrage des Vertreters des Versicherten, Rechtsanwalt lic. iur. R. Zahner, St. Gallen, vom 13. Februar 2019 veranlasste die SWICA am 6. März 2019 bei Dr. med. dent. D.___ eine Aktenbeurteilung zur Abklärung des Integritätsschadens (UV-act. 29, 34 f). Unter Berücksichtigung der Aktenbeurteilung vom 30. Mai 2019 wurde der Versicherte am 12. Juni 2019 darüber informiert, dass die SWICA die Leistungspflicht per sofort terminieren werde (UV-act. 51 f.). Aufgrund des dagegen erhobenen A.b.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   C.   Einwandes vom 27. Juni 2019 (UV-act. 61) veranlasste die SWICA erneut eine Aktenbeurteilung bei Dr. D.___ (UV-act. 64), welche dieser am 10. September 2019 abgab (UV-act. 68). In den vorgenannten Aktenbeurteilungen hielt Dr. D.___ fest, dass die zahnärztlichen Behandlungen abgeschlossen seien und keine namhafte Besserung mehr zu erwarten sei und unter Berücksichtigung der Suva-Tabelle 15 "Integritätsschäden bei unfallbedingten Zahnschäden" kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bestehe (UV-act. 51-3 ff., 68-3 ff.). Mit Verfügung vom 23. September 2019 nahm die SWICA den Fallabschluss per 11. Juni 2019 vor, stellte die vorübergehenden Versicherungsleistungen – Heilbehandlungen und Taggelder – ein und verneinte einen Anspruch auf Integritätsentschädigung betreffend Zahnschaden (UV-act. 71-3). A.c. Gegen diese Verfügung liess der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Zahner, am 14. Oktober 2019 Einsprache erheben und beantragen, es sei die Verfügung vom 25. September 2019 (richtig: 23. September 2019) betreffend Ablehnung Integritätsentschädigung aufzuheben und es seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. Eventualiter sei dem Versicherten die ihm zustehende Integritätsentschädigung auszurichten (UV-act. 72). B.a. Mit Entscheid vom 17. Februar 2020 wies die SWICA die Einsprache des Versicherten ab (UV-act. 77). B.b. Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Februar 2020 liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) durch Rechtsanwalt Zahner mit Eingabe vom 17. März 2020 Beschwerde erheben. Dieser beantragte, der Einspracheentscheid sei betreffend Ablehnung der Integritätsentschädigung aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer die ihm zustehende gesetzliche Leistung aus der Unfallversicherung auszurichten. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. G 1). C.a. Die SWICA (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte am 4. Mai 2020 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). C.b.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Integritätsentschädigung mit Einspracheentscheid vom 17. Februar 2020 zu Recht abgelehnt hat (vgl. UV-act. 77-5). Sie stützte sich dabei auf die zahnmedizinischen Aktenbeurteilungen von Dr. D.___ vom 30. Mai 2019 und 10. September 2019 (UV-act. 51, 68). 2.   Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verzichtete auf die Einreichung einer Replik (act. G 5). C.c. Gemäss Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht (Satz 1); er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Satz 2). 2.1. Laut Art. 25 Abs. 1 UVG wird die Integritätsentschädigung in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft, wobei sie den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen darf. Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 113 V 219 E. 2a; RKUV 1988 Nr. U 48 S. 236 E. 2a mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet (BGE 124 V 29 E. 1b). 2.2. Für die im Anhang 3 zur UVV genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht 2.3.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet. Das gilt auch für das Zusammenfallen mehrerer körperlicher, geistiger und psychischer Integritätsschäden (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5% nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Demgemäss ist davon auszugehen, dass ein Schaden erheblich im Sinne von Art. 24 Abs. 1 UVG ist, wenn er den Wert von mindesten 5% erreicht (Thomas Frei, N 24 zu Art. 24, in: Marc Hürzeler/Ueli Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2018, [nachfolgend zitiert: KOSS UVG]). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5% des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2). Weiter legt Anhang 3 der UVV fest, dass der Integritätsschaden – mit Ausnahme der Sehhilfen – ohne Hilfsmittel zu beurteilen ist (Ziff. 1 Abs. 4). Somit ist für die Bemessung des Schadens der unkorrigierte Zustand massgebend. Dies gilt gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts auch für die Versorgung mit implantierten Prothesen, sogenannten Endoprothesen (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 4. September 2001, U 40/01, E. 4, 4. September 2003, U 313/02, E. 3 f., und 18. Juli 2005, U 56/05, E. 2.2.2 f.; Urteile des Bundesgerichts vom 28. April 2008, 8C_600/2007, E. 2.1.2, und 26. Juni 2009, 8C_962/2008, E. 3.2). Zweck der Integritätsentschädigung ist ein gewisser Ausgleich für körperliche oder geistige Schädigungen (KOSS UVG-Frei, N 28 zu Art. 25). Diese Schädigung besteht unabhängig von Ausgleichsmöglichkeiten durch Hilfsmittel (BGE 115 V 147 E. 3b). 2.4. Die medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala zusätzliche Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese in den Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der SUVA Nr. 57 bis 59 herausgegebenen Tabellen (teilweise geändert und ergänzt in den Mitteilungen Nr. 60, 62 und 66) sind, soweit sie lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 E. 1c, 116 V 157 E. 3a mit Hinweis). Auch andere Unfallversicherer können auf die genannten Tabellen abstellen (KOSS UVG-Frei, N 15 zu Art. 25). 2.5. Trotz des Feinrasters der Suva-Tabellen gibt es Integritätsschäden, die sich nicht direkt einer Position der Skala von Anhang 3 zur UVV oder der Suva-Tabellen zuordnen 2.6.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   lassen. In diesen Fällen ist in direkter oder analoger Anwendung von Ziff. 1 Abs. 2 von Anhang 3 zur UVV der Grad der Schwere für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden vom Skalenwert bzw. von Positionen der Suva-Tabellen abzuleiten. Zuerst ist mithin zu prüfen, ob ein Integritätsschaden in der Skala von Anhang 3 zur UVV figuriert. Falls dies nicht zutrifft, ist in den Suva-Tabellen eine passende Position zu suchen. Bei negativem Ausgang der Suche ist schliesslich die Schwere des Integritätsschadens mittels Vergleichs zu den Werten in der Skala von Anhang 3 zur UVV oder der Suva-Tabellen abzuleiten (KOSS UVG-Frei, N 17 f. zu Art. 25). Die Skala der Integritätsentschädigung des Anhangs 3 zur UVV weist einer schweren Beeinträchtigung der Kaufähigkeit den Wert von 25% zu. Diese Bemessung bildet den Anknüpfungspunkt der Suva-Tabelle 15. Diese enthält für unfallbedingte Zahnschäden weitere Präzisierungen (Suva-Tabelle 15, Ziff. 1). So wird für Kronen oder feste Brücken eine Integritätsentschädigung ausgeschlossen, da weder eine relevante Beeinträchtigung der Kaufähigkeit noch eine augenscheinliche Veränderung im sichtbaren Zahnbereich resultiert (Ziff. 2). Bei abnehmbaren Prothesen hingegen sieht Ziff. 4 Integritätsschadenswerte für verschiedene Sachverhalte vor (vgl. Max B. Berger, N 32 zu Art. 25, in: Ghislane Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli (Hrsg.), Unfallversicherungsgesetz, Basler Kommentar, 2019 [nachfolgend zitiert: BSK UVG]). 2.7. Verwaltung und Gericht sind für die Beurteilung der einzelnen Integritätseinbussen auf ärztliche Sachverständige angewiesen. Die Schwere des Integritätsschadens beurteilt sich einzig nach deren medizinischem Befund (KOSS UVG-Frei, N 5 zu Art. 25; BSK UVG-Berger, N 13 zu Art. 25). Dem Gericht ist es nicht möglich, die Beurteilung aufgrund der aktenkundigen Diagnosen selber vorzunehmen, da die Ausschöpfung des in den Tabellen offen gelassenen Bemessungsspielraums entsprechende Fachkenntnisse voraussetzt und von einem medizinischen Laien eine zuverlässige Zuordnung nicht erwartet werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 23. April 2007, U 121/06, E. 4.2). 3.1. Die Schätzung der Integritätseinbusse einer versicherten Person ist ein Ermessensentscheid. Bei dessen Überprüfung geht es um die Frage, ob der Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf 3.2.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.   Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. BGE 126 V 81 E. 6). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 134 V 157 E. 5.1). 3.3. Gelangt der Rechtsanwender im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Auffassung, es lägen keine schlüssigen medizinischen Angaben zum Vorliegen eines Integritätsschadens vor, kann dies Aktenergänzungen in medizinischer Hinsicht bedingen (vgl. SVR 2009 UV Nr. 27 S. 97, Urteil des Bundesgerichts vom 4. Februar 2009, 8C_459/2008, E. 2.3; Urteil des EVG vom 23. April 2007, U 121/06, E. 4.2; zum Zusammenwirken ärztlicher Einschätzung und juristischer Wertung bei der Bemessung der Integritätseinbusse vgl. auch Thomas Frei, Die Integritätsentschädigung nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1998, S. 68 ff.). Auch wenn weitere Erhebungen schon bei geringen Zweifeln an den Aussagen versicherungsinterner Expertisen von der Rechtsprechung verlangt werden (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 122 V 157 E. 1d), können solche trotz gewisser verbleibender Unsicherheiten unterbleiben, wenn ihnen mittels kritischer gerichtlicher Würdigung medizinischer Erkenntnisse begegnet werden kann. Zeitaufwändige und oftmals kostenintensive Vorkehren lassen sich so vermeiden, ohne dass unberechtigte Beeinträchtigungen der Rechtslage einer versicherten Person in Kauf genommen werden müssten oder gar ungerechtfertigte Leistungsverweigerungen zu befürchten wären (Urteil des Bundesgerichts vom 5. April 2017, 8C_809/2016, E. 3.2.2). 3.4. Dr. D.___ nimmt die Bemessung des Integritätsschadens im konkreten Fall anhand der Suva-Tabelle 15 vor. Gemäss Ansicht des Beschwerdeführers ist diese Tabelle nicht mit Ziff. 1 Abs. 4 des Anhangs 3 zur UVV vereinbar. Hierzu führt er bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Endoprothesen an, bei denen die Beurteilung des Integritätsschadens nach dem unkorrigierten Zustand erfolgt (Urteil des EVG vom 4. September 2001, U 40/01; vgl. act. G 1 Ziff. II/2). Im Weiteren erwähnt der Beschwerdeführer einen Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, wonach für die Bemessung des Integritätsschadens bei Zahnschäden vom unkorrigierten Zustand 4.1.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.   ohne Implantate oder Kompositeckaufbauten ausgegangen wurde (LGVE 2018 III Nr. 4; 5V 17 209). Insgesamt erachtet es der Beschwerdeführer mit Blick auf diese konkretisierende Rechtsprechung für nötig, eine neue medizinische Beurteilung zu veranlassen, die den unkorrigierten Zustand berücksichtigt (vgl. act. G 1 Ziff. II/3.1). Die Beschwerdegegnerin argumentiert, die Zahnkronenversorgung stelle eine Heilbehandlung dar (act. G 1.2/Ziff. 3.4; act. G 3/Ziff. 2.2) und nicht ein Hilfsmittel. Deshalb sei für die Beurteilung der Integritätsentschädigung der Zustand im Zeitpunkt des Fallabschlusses massgebend, also jener mit der Zahnkronenversorgung (act. G 1.2/Ziff. 3.10). Zur Anwendung der Suva-Tabelle 15 bringt sie vor, diese beziehe sich in Ziff. 2 auf Heilbehandlungen und in Ziff. 4 auf Hilfsmittel (abnehmbare Zahnprothesen). Wenn die Suva-Tabelle 15 also für Kronen/feste Brücken keinen (erheblichen) Integritätsschaden vorsehe, sei dies mit Ziff. 1 Abs. 4 des Anhangs 3 zur UVV vereinbar (act. G 3/Ziff. 2.5). Zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung äussert sie, die Ausdehnung des Hilfsmittelbgriffs auf implantierte Prothesen sei begrenzt auf den expliziten Fall von U 40/01, E. 4c (act. G 3/Ziff. 2.3). 4.2. In Ziff. 1 Abs. 4 des Anhangs 3 zur UVV ist ausdrücklich festgehalten, dass nur bei Sehhilfen die Integritätseinbusse mit dem Hilfsmittel ermittelt werden soll. Ein Hilfsmittel ist definitionsgemäss ein Gegenstand, dessen Gebrauch den Ausfall gewisser Teile oder Funktionen des menschlichen Körpers zu ersetzen vermag (BGE 115 V 147 E. 3b). Zusätzlich muss der Gegenstand ohne strukturelle Änderung ablegbar und wieder verwendbar sein. Dieses gilt nicht nur für den Gegenstand, sondern auch für den menschlichen Körper und dessen Integrität. So erfüllt ein Gegenstand, der durch einen eigentlichen chirurgischen Eingriff eingesetzt wird und auf gleiche Weise wieder zu ersetzen ist, den Hilfsmittelbegriff im Sinne des Gesetzes nicht (vgl. Urteil des EVG vom 4. September 2001, U 40/01, mit Hinweis auf BGE 115 V 147 E. 3c). Das EVG hielt in U 40/01 fest, dass bei Endoprothesen die Bemessungsregel für Hilfsmittel analog angewandt wird, obwohl Endoprothesen die Hilfsmitteldefinition nicht erfüllen (E. 2c). Es führt weiter aus, dass zur Beurteilung des Integritätsschadens "auf den medizinischen Befund vor der Korrektur abzustellen und der mit Hilfsmitteln oder implantierten Prothesen erzielbare Ausgleich nicht zu berücksichtigen" ist (E. 3c). In Bezug auf das Urteil U 40/01 des EVG ist der Auffassung des Beschwerdeführers zu folgen. Die analoge Anwendung der Hilfsmittelregelung auf Endoprothesen ist jedoch nicht begrenzt auf den Fall von U 40/01, wie die Beschwerdegegnerin behauptet. Dies geht deutlich aus E. 4c des genannten Entscheides hervor. Die Ausdehnung auf Endoprothesen entspricht konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. E. 2.4). 5.1.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hingegen vermag das Urteil LGVE 2018 III Nr. 2, 5V 17 209 dem Beschwerdeführer nicht weiterzuhelfen. Soweit in diesem Entscheid von implantierten Zahnprothesen und abnehmbaren Zahnprothesen die Rede ist, ist zwar die Bemessung, wie zuvor dargelegt, nach dem unkorrigierten Zustand angezeigt. Bei Zahnkronen und Kompositaufbauten bleibt jedoch, entgegen den dortigen Erwägungen, Raum für eine differenzierte Betrachtungsweise, da es sich bei Zahnkronen und Kompositeckaufbauten weder um implantierte noch abnehmbare Prothesen handelt. Ziffer 2 der Suva-Tabelle 15 enthält eine Regelung bezüglich Kronen, feste Brücken und gut sitzende Prothesen. Auf den ersten Blick besteht eine Divergenz zwischen dieser und Ziff. 1 Abs. 4 des Anhangs 3 zur UVV, da in Ziffer 2 vom korrigierten Zustand ausgegangen wird. Kronen, feste Brücken und gut sitzende Prothesen erfüllen jedoch weder den Hilfsmittelbegriff noch den Endoprothesenbegriff. Ausserdem ist bei diesen Arten von Zahnersatz die Kaufähigkeit und der sichtbare Zahnbereich in der Regel ganz wiederhergestellt oder zumindest nur unerheblich eingeschränkt. Die Unerheblichkeit eines reinen Zahnersatzes in Bezug auf die Kaufähigkeit und die augenscheinliche Veränderung im sichtbaren Zahnbereich ergibt sich auch im Vergleich zu Ziffer 4 derselben Tabelle, wo eine Oberkiefer-Totalprothese die Erheblichkeitsschwelle von 5% knapp erreicht, eine Schaltprothese oder eine Teilprothese mit Frontersatz jedoch nicht (2 resp. 4%). Der Vergleich mit einem Gesundheitsschaden, der eine Versorgung mit Endoprothese erfordert, führt zum selben Schluss. Somit ist auch mit Blick auf die Gleichbehandlung der versicherten Personen festzuhalten, dass ein Zahndefekt, der einen Zahnersatz wie eine Krone oder eine Kompositeckaufbaute erfordert, von geringerer Bedeutung ist, als ein Zahndefekt, der einen vollständigen Funktionsersatz braucht. Es rechtfertigt sich nach dem Gesagten, die Differenzierung von festen Zahnersätzen und abnehmbaren Prothesen in Suva-Tabelle 15 zuzulassen. Dies steht nicht im Widerspruch zu Ziff. 1 Abs. 4 des Anhangs 3 zur UVV. 5.2. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass sich Dr. D.___ bei seiner Beurteilung des Zahnschadens auf Suva-Tabelle 15 Ziff. 2 zu Kronen und festen Brücken stützte. Weiter sind in Bezug auf seine Beurteilungen vom 30. Mai 2019 und 10. September 2019 (UV-act. 51-3 ff., 68-3 ff.) entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (act. G 1 Ziff. II/3.2) keine konkreten sachlichen Fehler erkennbar, welche die Einschätzung der Höhe des Integritätsschadens in Bezug auf die Beeinträchtigung der Kaufähigkeit oder eines augenscheinlichen Zahndefekts im sichtbaren Zahnbereich in Frage stellen und ein Abweichen davon rechtfertigen würden. Dr. D.___ schätzt den Integritätsschaden auf 0% (UV-act. 68). Der Einschätzung kann gefolgt werden. Sie 5.3.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6. Angesichts der vorangehenden Erwägungen ist die Verneinung einer Integritätsentschädigung für den vollständig behandelten Zahnschaden durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Inwiefern hier weitere Abklärungen erforderlich oder gerechtfertigt sein sollten, wird weder vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dargelegt noch ergeben sich diesbezügliche Anhaltspunkte aus den Akten. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass eine weiterführende medizinische Abklärung zu keinem anderen Resultat führen würde. Die Beurteilung konnte gestützt auf die Akten vorgenommen werden. Eine Feststellung des unbehandelten Zustandes nach bereits erfolgter zahnmedizinischer Behandlung ist im Übrigen gar nicht denkbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 31. Oktober 2014, 8C_561/2014, E. 2.3). Der entsprechende Antrag des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ist folglich abzuweisen. 7.   Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. Februar 2020 abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. wurde unter Bezugnahme auf die relevante Bestimmung in SUVA-Tabelle 15 anhand der erhobenen Befunde schlüssig begründet und lässt sich aufgrund der Aktenlage ohne Weiteres nachvollziehen. Es liegt auch keine widersprechende ärztliche Beurteilung vor, welche Zweifel an dieser Einschätzung erwecken würde.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 12.10.2020 Art. 24 UVG, Art. 36 UVV. Suva-Tabelle 15 "Integritätsschaden bei unfallbedingten Zahnschäden" ist vereinbar mit Anhang 3 zur UVV. Kann ein Zahnschaden mittels Zahnkronen und Kompositeckenaufbauten vollständig versorgt werden, ist keine Integritätsentschädigung geschuldet (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Oktober 2020, UV 2020/21).

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