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St.Gallen Versicherungsgericht 23.11.2020 UV 2019/65

23 novembre 2020·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·5,684 mots·~28 min·1

Résumé

Art. 24, 25 UVG: Verneinung eines erheblichen Integritätsschadens von mindestens 5% und damit eines Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung bei einem angesichts der unfallkausalen Verletzungen im Bereich des rechten Handrückens aus medizinischer und ästhetischer Sicht günstigen Ausheilungsergebnis (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. November 2020, UV 2019/65).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2019/65 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 01.07.2021 Entscheiddatum: 23.11.2020 Entscheid Versicherungsgericht, 23.11.2020 Art. 24, 25 UVG: Verneinung eines erheblichen Integritätsschadens von mindestens 5% und damit eines Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung bei einem angesichts der unfallkausalen Verletzungen im Bereich des rechten Handrückens aus medizinischer und ästhetischer Sicht günstigen Ausheilungsergebnis (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. November 2020, UV 2019/65). Entscheid vom 23. November 2020 Besetzung Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Miriam Lendfers; Gerichtsschreiberin Karin Kobelt Geschäftsnr. UV 2019/65 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Roland Zahner, Studer Zahner Anwälte AG, Hauptstrasse 11a, Postfach 2125, 8280 Kreuzlingen,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Integritätsentschädigung Sachverhalt A.   A.___ (nachfolgend: Versicherter) war seit dem 25. August 2014 als Behälterbauer bei der B.___ AG tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Suva-act. 1). A.a. Am 14. Januar 2016 wollte der Versicherte bei einer Industrie-Putzmaschine eine Störung beheben, wobei er sich die rechte Hand einklemmte und sich eine Rissquetschwunde am Handrücken mit/bei einer Läsion des Nervus radialis, einer Durchtrennung der Strecksehnen des Dig. II und einer Teildurchtrennung (25%) der Strecksehne des Dig. III zuzog. Die Verletzungen wurden am selben Tag in der Klinik für Hand-, Plastische- und Wiederherstellungschirurgie des Kantonsspitals St. Gallen (nachfolgend: KSSG) mit Strecksehnennähten am Dig. II und Dig. III, einer Exploration und Wundspülung sowie einer Wundversorgung operativ behandelt (Suva-act. 1, 5 f., 46-3). Am 20. Januar 2016 musste im KSSG wegen einer Strecksehnenreruptur rechts am Dig. II eine Re-Naht der Strecksehne durchgeführt werden (Suva-act. 9). Die Suva sprach dem Versicherten für die Folgen des Berufsunfalls vom 14. Januar 2016 die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) zu (Suva-act. 11). A.b. Aufgrund des Heilverlaufs wurde der Versicherte am 22. August 2016 im Auftrag der Suva für eine Standortbestimmung und Zumutbarkeitsbeurteilung durch Suva- Kreisärztin med. pract. C.___, Fachärztin für Chirurgie, untersucht (Suva-act. 77, 81). A.c.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Am 23. November 2016 stellte Dr. med. D.___, Facharzt FMH Handchirurgie, Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, beim Versicherten die Diagnose eines dorsalen Handgelenksganglions rechts (Suvaact. 91; vgl. dazu auch Suva-act. 102), welches am 4. September 2017 durch Dr. D.___ exzidiert wurde (Suva-act. 118). Nach einer Kausalitätsabklärung durch ihren Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie (Suva-act. 100, 113), lehnte die Suva die Ausrichtung von Versicherungsleistungen aus der Unfallversicherung für das Ganglion mangels Zusammenhangs mit dem Unfall vom 14. Januar 2016 mit Verfügung vom 7. September 2017 ab (Suva-act. 120). Der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. R. Zahner, St. Gallen, erhob gegen diese Verfügung Einsprache (Suva-act. 121), die mit Einspracheentscheid vom 5. Januar 2018 abgewiesen wurde (Suva-act. 135). Der Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.d. Mit Schreiben vom 29. März 2019 beantragte Rechtsanwalt Zahner für den Versicherten eine kreisärztliche Untersuchung zur Beurteilung des Integritätsschadens bezüglich der am 14. Januar 2016 erlittenen Handverletzung rechts mit Narbe auf der Handoberfläche (Suva-act. 141). Die Suva legte daraufhin den Schadenfall ihrer Abteilung Versicherungsmedizin zur Integritätsschadensschätzung vor (Suva-act. 142), welche am 15./29. April 2019 durch Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, spez. Unfallchirurgie, vorgenommen wurde. Der Kreisarzt ging im Analog- und Quervergleich mit den Suva-Feinrastertabellen 1 (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten), 3 (Integritätsschaden bei einfachen oder kombinierten Finger-, Hand- und Armverlusten) und 5 (Integritätsschaden bei Arthrosen) sowie der Suva-Feinrastertabelle 18 (Integritätsschaden bei Schädigung der Haut) von einem Integritätsschaden von 0% aus (Suva-act. 145). A.e. Gestützt auf die kreisärztliche Integritätsschadensbeurteilung verneinte die Suva mit Verfügung vom 1. Mai 2019 einen Anspruch des Versicherten auf eine Integritätsentschädigung (Suva-act. 146). A.f. Gegen diese Verfügung erhob Rechtsanwalt Zahner für den Versicherten mit Eingabe vom 29. Mai 2019 Einsprache mit dem Antrag, es sei die Verfügung vom 1. B.a.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.   Mai 2019 aufzuheben und dem Versicherten eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 5% auszurichten, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Suva (Suva-act. 148). Mit Einspracheentscheid vom 22. Juli 2019 wies die Suva die Einsprache des Versicherten ab (Suva-act. 151). B.b. Gegen den Einspracheentscheid vom 22. Juli 2019 erhob Rechtsanwalt Zahner für den Versicherten (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 16. September 2019 Beschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Es sei der Einspracheentscheid der Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom 22. Juli 2019 aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 5% auszurichten. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den unterzeichnenden Rechtsanwalt zu gewähren. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (act. G 1). Zusammen mit der Beschwerde reichte der Rechtsvertreter eine Fotodokumentation der rechten Hand des Beschwerdeführers ein (act. G 1.3, G 1.3.1 f.). C.a. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Einspracheentscheids vom 22. Juli 2019 (act. G 7). C.b. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 entsprach die verfahrensleitende Richterin dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Zahner (act. G 8). C.c. In seiner Replik vom 13. Januar 2020 hielt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an den Beschwerdeanträgen fest (act. G 10). C.d. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (vgl. act. G 12). C.e.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsentschädigung hat. Während die Beschwerdegegnerin einen solchen gestützt auf die Integritätsschadensbeurteilung von Dr. F.___ vom 15./29. April 2019 verneint (Suva-act. 146 und 151), geht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers von einem Anspruch auf eine Integritätsentschädigung entsprechend einem Integritätsschaden von 5% aus und verweist dabei auf die Rechtspraxis, die in vergleichbaren Fällen die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung als ausgewiesen erachtet habe. Zudem seien in Analogie zur Suva-Feinrastertabelle 18 andere Quervergleiche, als sie Dr. F.___ angestellt habe, naheliegender (act. G 1). 2.   Gemäss Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht (Satz 1); er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Satz 2). Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV). 2.1. Laut Art. 25 Abs. 1 UVG wird die Integritätsentschädigung in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft, wobei sie den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen darf. Letzteres gilt auch, wenn eine Gesamtentschädigung für mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden zur Ausrichtung gelangt (Art. 36 Abs. 3 Satz 2 UVV). Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden 2.2.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Skala (BGE 113 V 219 E. 2a; RKUV 1988 Nr. U 48 S. 236 E. 2a mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die im Anhang 3 zur UVV genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet. Das gilt auch für das Zusammenfallen mehrerer körperlicher, geistiger und psychischer Integritätsschäden (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5% nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Demgemäss ist davon auszugehen, dass ein Schaden erheblich im Sinne von Art. 24 Abs. 1 UVG ist, wenn er den Wert von mindesten 5% erreicht (Thomas Frei, N 24 zu Art. 24, in: Marc Hürzeler/Ueli Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2018 [nachfolgend zitiert: KOSS UVG]). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5% des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2). 2.3. Die medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala zusätzliche Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese in den Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der SUVA Nr. 57 bis 59 herausgegebenen Tabellen (teilweise geändert und ergänzt in den Mitteilungen Nr. 60, 62 und 66) sind, soweit sie lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 E. 1c, 116 V 157 E. 3a mit Hinweis). 2.4. Trotz des Feinrasters der Suva-Tabellen gibt es Integritätsschäden, die sich nicht direkt einer Position der Skala von Anhang 3 zur UVV oder der Suva-Tabellen zuordnen lassen. In diesen Fällen ist in direkter oder analoger Anwendung von Ziff. 1 Abs. 2 von Anhang 3 zur UVV der Grad der Schwere für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden vom Skalenwert bzw. von Positionen der Suva-Tabellen abzuleiten. Zuerst ist mithin zu prüfen, ob ein Integritätsschaden in der Skala von Anhang 3 zur UVV figuriert. Falls dies nicht zutrifft, ist in den Suva-Tabellen eine passende Position zu suchen. Bei negativem Ausgang der Suche ist schliesslich die Schwere des Integritätsschadens mittels Vergleich zu den Werten in der Skala von Anhang 3 zur UVV oder der Suva-Tabellen abzuleiten (KOSS UVG-Frei, N 17 f. zu Art. 25). 2.5.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Der Beschwerdeführer hat sich beim Unfall vom 14. Januar 2016 unbestrittenermassen eine Rissquetschwunde am Handrücken mit/bei einer Läsion des Nervus radialis, einer Durchtrennung der Strecksehnen des Dig. II und einer Teildurchtrennung (25%) der Strecksehne des Dig. III zugezogen (Suva-act. 5 f.). Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. F.___ vom 15. April 2019 klagte der Beschwerdeführer über nach wie vor bewegungs- und belastungsabhängig zunehmende, ziehende Schmerzen am rechten Handrücken über dem zweiten und dritten Mittelhandknochen. Auch störe die Narbe über dem rechten Handrücken. Zusätzlich verspüre er eine Druckschmerzhaftigkeit und ein gelegentliches Stechen im Bereich des Knotens an der Zeigefingerstrecksehne. Dazu habe er unverändert fortbestehend bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen auf der Beugeseite des rechten Handgelenks, auch seit der Operation, und führe diese Schmerzen, wie auch die durchgeführte Ganglionoperation selbst unverändert auf den Unfall zurück. Bei Extremstellungen des rechten Handgelenks in Überstreckung und maximaler Beugung könne er auch den Zeigefinger nicht vollständig beugen. Dr. F.___ erhob in der Integritätsschadensbeurteilung vom 15./29. April 2019 folgende Befunde: eine 7 cm lange und 2 mm breite, reizlose, schräg verlaufende Narbe über die Metacarpalia von Die Schwere des Integritätsschadens beurteilt sich einzig nach dem medizinischen Befund, womit die Beurteilung des Integritätsschadens eine ärztliche Aufgabe darstellt (KOSS UVG-Frei, N 5 zu Art. 25; Max B. Berger, N 13 zu Art. 25, in: Ghislaine Frésard- Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Unfallversicherungsgesetz, Basler Kommentar, 2019 [nachfolgend zitiert: BSK UVG]). Dem Gericht ist es nicht möglich, die Beurteilung aufgrund der aktenkundigen Diagnosen selber vorzunehmen, da die Ausschöpfung des in den Tabellen offen gelassenen Bemessungsspielraums entsprechende Fachkenntnisse voraussetzt und von einem medizinischen Laien eine zuverlässige Zuordnung nicht erwartet werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 23. April 2007, U 121/06, E. 4.2 mit Hinweisen). 2.6. Die Schätzung der Integritätseinbusse einer versicherten Person ist ein Ermessensentscheid. Bei dessen Überprüfung geht es um die Frage, ob der Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. BGE 126 V 81 E. 6 mit Hinweis). 2.7.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte radial-proximal nach distal-ulnar reichend, ohne Adhäsionen zum darunterliegenden Gewebe, regelrecht verschieblich und vom Kolorit leicht hellrötlich im Vergleich zur physiologisch regelrecht pigmentierten Haut; die Strecksehnen sämtlich durchgängig mit kräftig erhaltener Kontinuität palpabel, mit ungestörtem und regelrechtem Gleitverhalten über der Metacarpalia; nahe der Narbe gelegen eine druckschmerzhafte palpable Knotenbildung im Bereich der Zeigefingerstrecksehne, passend zum Nahtknoten mit bleibendem Prolene-Material, aufgrund der Sekundärsehnenrekonstruktion vom 20. Januar 2016; im Bereich des rechten Handgelenks palmar eine kaum sichtbare reizlose Operationsnarbe von der Ganglionentfernung; ansonsten Hautverhältnisse im Bereich der rechten Hand, des rechten Handgelenks und Arms bezüglich Farbe, Temperatur, Feuchtigkeitsgehalt und Behaarung physiologisch regelrecht ungestört ausgebildet; eine seitengleiche freie Beweglichkeit im rechten Handgelenk und identisch zur unverletzten Gegenseite bezüglich Extension, Flexion, Radialduktion, Ulnarduktion, Pronation und Supination; eine seitengleich physiologische Handflächenbeschwielung beidseits, eine beidseits regelrecht und kräftig ausgebildete Thenar-, Hypothenar- und Handbinnenmuskulatur; eine aktiv freie Beweglichkeit des Daumens und der vier Langfinger der rechten Hand in allen Gelenken und Bewegungsebenen mit uneingeschränktem vollständigem Faustschluss und identischem Ausmass zur linken Gegenseite; nur bei maximaler Flexion und Extension im rechten Handgelenk zeige der Beschwerdeführer eine verzögerte Zeigefingerbeugung bei gegebener Flexionsfähigkeit; insgesamt liege von den klinischen Befunden her keine messbare oder objektiv feststellbare Änderung zu den unfallkausalen Vorbefunden vom 10. August 2017 vor (Suva-act. 145-1 f.). Dr. F.___ erwähnte Restbeschwerden nach Riss-Quetschwunde vom 14. Januar 2016 mit Sehnenbeteiligung, Naht der Strecksehnen Dig. II und III vom 14. Januar 2016 sowie Revision mit erneuter Naht Strecksehne Dig. II am 20. Januar 2016 (Suva-act. 145-2). Beurteilend hielt er fest, dass die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden belastungsabhängig und im Bereich des palpablen Nahtknotens über der Strecksehne im Bereich der Narbe am zweiten Mittelhandknochen medizinisch bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar unfallkausal begründet seien. Aus medizinischer Sicht liege angesichts der unfallkausalen Verletzung ein funktionell günstiges Ausheilungsergebnis vor, mit ungestörter, regelrechter und kraftvoller Funktions- und Kraftübertragung der Strecksehnen am rechten Handrücken mit dauerhaft stabiler guter und voll belastbarer Ausheilung. Versicherungsmedizinisch sei keine dauerhafte unfallkausale Gesundheitsschädigung der rechten Hand durch das Unfallereignis vom 14. Januar 2016 in erheblichen Ausmass festzustellen (Suva-act. 145-2). 4.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zunächst ist festzuhalten, dass das dorsale Handgelenksganglion rechts und die vom Beschwerdeführer beklagten unverändert fortbestehend bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerzen auf der Beugeseite des rechten Handgelenks, auch seit der Operation, im Rahmen der Integritätsschadensschätzung mangels Unfallkausalität nicht zu berücksichtigen sind. Ein entsprechender Einspracheentscheid erging durch die Beschwerdegegnerin am 5. Januar 2018 (Suva-act. 135) und erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Auch wenn Dr. F.___ sodann hinsichtlich der unfallkausalen Verletzungen von einem funktionell günstigen Ausheilungsergebnis ausging, berücksichtigte er dennoch die vom Beschwerdeführer geklagten belastungsabhängigen und im Bereich des Knotens bzw. der Narbe an der Zeigefingerstrecksehne beschriebenen Beschwerden. In der klinischen Untersuchung bestätigte sich ihm schliesslich - ebenfalls entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers - eine verzögerte Zeigefingerbeugung bei maximaler Flexion und Extension im rechten Handgelenk, wobei Dr. F.___ von einer gegebenen Flexionsfähigkeit, der Beschwerdeführer hingegen von einer nicht möglichen vollständigen Beugung spricht. Auch die vom Beschwerdeführer beklagte störende Narbe über dem rechten Handrücken wurde schliesslich von Dr. F.___ aus ästhetischer und funktioneller Sicht beurteilt. Aus dem Gesagten ergibt sich zunächst, dass Dr. F.___ die vom Beschwerdeführer beklagten bzw. empfundenen Beschwerden klinisch geprüft sowie beurteilt und in seine Integritätsschadensschätzung vom 15./29. April 2019 (Suva-act. 145) miteinbezogen hat. Wie die nachfolgenden Erwägungen 5.1 ff. zeigen, kam er jedoch zum überzeugenden Schluss, dass weder in Bezug auf die beklagten Beschwerden noch mit Blick auf den kosmetischen Aspekt der Narbe ein erheblicher Integritätsschaden veranschlagt werden könne. 5. Nachfolgend ist die konkrete kreisärztliche Schätzung des Integritätsschadens des Beschwerdeführers zu prüfen. Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass für die Situation des Beschwerdeführers keine eigentlichen Tabellenwerte vorliegen, weshalb wie von Dr. F.___ gemäss Ziff. 1 Abs. 2 Anhang 3 zur UVV getan - analoge Vergleichswerte heranzuziehen sind.  5.1. Wie in Erwägung 3 f. dargelegt, hat Dr. F.___ die Funktionsstörung der aktiven Zeigefingerbeweglichkeit des Beschwerdeführers in seine Integritätsschadensschätzung miteinbezogen. Auch Dr. E.___ hatte in seiner 5.1.1.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte kreisärztlichen Untersuchung vom 10. August 2017 bei volar flektiertem Handgelenk rechts ein "etwas" Nachhinken des Zeigefingers bei Flexion im Grundgelenk festgestellt. Doch gelinge es dem Beschwerdeführer, aktiv eine symmetrische Flexion zu erreichen (Suva-act. 113-4). Dr. F.___ nimmt diesbezüglich zunächst eine Integritätsschadensschätzung im Vergleich zu den Schäden in der Suva-Tabelle 1 ("Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten") vor und stellt fest, dass einzig bei extremen Handgelenksstellungen in Überstreckung oder Überbeugung bei ansonsten freier physiologischer Funktion einer Hand und der Finger ohne Einschränkung oder Störung ein Integritätsschaden resultiere. Gemäss Tabelle 1 beträgt der Integritätsschaden bei einer Steifheit in Beugung und Streckung von 45° 30%. Ein Tabellenwert von 30% gewährt für eine analoge Herleitung des Grades des Integritätsschadens aus der Gliederskala für den konkreten Gesundheitsschaden reichlich Spielraum. Insofern kann der Feststellung von Dr. F.___, es resultiere "einzig" bei einer extremen Handgelenksstreckung in Überstreckung oder Überbeugung (von 45°) ein entschädigungspflichtiger Integritätsschaden, nicht ohne weiteres gefolgt werden. In der Schlussfolgerung ist die kreisärztliche Beurteilung jedoch überzeugend und nachvollziehbar und Dr. F.___ hat zu Recht keine Entschädigungspflicht aus der Tabelle 1 abgeleitet. Bei einer volaren Beugung des Handgelenks vollziehen zwar die fünf Finger nicht synchron dieselbe Bewegung, doch kann der Beschwerdeführer wenn auch zeitlich verzögert - den Zeigefinger aktiv nachziehen. Dr. F.___ geht hier angemessen von einer leichten Funktionsstörung aus. Tatsächlich erscheint die beschriebene Funktionsstörung sehr begrenzt und die Funktion der ganzen Hand nicht bedeutsam beeinträchtigt. So ist bei der Ausübung verschiedener Verrichtungen im Rahmen der volaren Beugung des Handgelenks eine vollkommen uneingeschränkte Funktion aller fünf Finger nicht unabdingbar. Die konkrete Zeigefingerproblematik kommt im Analogvergleich zum obgenannten Integritätsschadenswert von 30% der Tabelle 1 keinem Integritätsschaden von mindestens 5% gleich. Die Suva-Tabelle 3, welche Dr. F.___ ebenfalls für die Zeigefingerproblematik heranzieht, betrifft Fingerverluste. Allgemein ist festzuhalten, dass eine Funktionseinschränkung eines Körperteils bzw. Organs in der Regel weniger schwer wiegt als dessen Verlust. Wie bereits erwähnt (vgl. Erwägung 2.3), wird nur die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs dem Verlust gleichgestellt. Bei teilweisem Verlust oder bei teilweiser Gebrauchsunfähigkeit ist der Integritätsschaden entsprechend geringer (vgl. Ziff. 2 von Anhang 3 zur UVV). Die Höhe des Integritätsschadens ist von der Bedeutung des Fingers bzw. Fingergliedes für die Funktion der ganzen Hand abhängig. Gemäss der Skala in Anhang 3 zur UVV beträgt der Integritätsschaden beim 5.1.2.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verlust von mindestens zwei Gliedern eines Langfingers oder eines Gliedes des Daumens 5%, während er beim Verlust eines Daumens 20% beträgt. Der (Teil-)Verlust eines Daumens wiegt mithin schwerer als derjenige eines Langfingers. Gemäss Suva- Tabelle 3 müssten nach der Abbildung 6 beim Zeigefinger zwei Gelenke vom Verlust betroffen sein, damit ein entschädigungspflichtiger Integritätsschaden bejaht werden könnte. Der Beschwerdeführer weist keinen Verlust, sondern lediglich ein begrenztes Bewegungsdefizit des rechten Zeigefingers auf. Der Betrachtung von Dr. F.___, dass der Beschwerdeführer im Analogvergleich gegenüber einem Zeigefingerendgliedverlust mit einem Wert von 0% sogar bessergestellt sei, erscheint gesamthaft betrachtet überzeugend. Ihr ist nichts beizufügen. Tabelle 5 betrifft Arthrosen. Eine entsprechende Diagnose ist nicht aktenkundig, doch bilden gerade Symptome einer Arthrose Belastungs- und Dauerschmerzen, eine Steifheit und Einschränkung der Beweglichkeit sowie Fehlstellungen bzw. Deformitäten (vgl. Alfred M. Debrunner, Orthopädie, Orthopädische Chirurgie, 4. Aufl. 2005, S. 579 ff., 764 ff.; Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 267. Aufl. 2017, S. 152 f.; Roche Lexikon, Medizin, 5. Aufl. 2003, S. 134). Bei der vorliegenden Funktionseinschränkung des Zeigefingers erweist sich damit die Bestimmung des Integritätsschadens anhand der Arthrosen-Tabelle besonders passend. Doch auch in Anwendung der Suva-Tabelle 5 ist die Einschätzung von Dr. F.___, wonach die Erheblichkeitsgrenze zur Ausrichtung einer Integritätsentschädigung nicht erreicht sei, nicht zu beanstanden. So bemisst sich eine Fingergelenksarthrose, Fingergelenksresektion, Fingergelenksarthrodese und Fingergelenkendoprothese mit gutem oder schlechtem Erfolg jeweils mit 0%. Die Feststellung von Dr. F.___, der Beschwerdeführer sei auch hier bessergestellt, erscheint ohne Weiteres schlüssig, womit selbst bei Annahme einer gleich schweren Beeinträchtigung noch keine Entschädigungspflicht aus der Tabelle 5 resultieren würde. Die vom Beschwerdeführer zusätzlich beklagte Druckschmerzhaftigkeit und ein gelegentliches Stechen im Bereich des Nahtknotens an der Zeigefingerstrecksehne vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Dr. F.___ äussert sich zwar nicht näher dazu, doch zeigen sich diese Beschwerden lediglich bei Druck oder punktuell, womit ihnen offensichtlich mit Blick auf die hier vergleichsweise anwendbaren Tabellenwerte ebenfalls kein Erheblichkeitswert zukommt. So ist davon auszugehen, dass auch ein Finger mit Gelenksarthrose schmerzbedingt nicht immer voll belastbar ist, der Integritätsschaden aber - wie dargelegt - auch hier lediglich 0% beträgt. Damit wird nicht gesagt, dass keine Gesundheitsschädigung vorliegt. Diese ist jedoch zu wenig schwerwiegend, um zu einer Entschädigung zu berechtigten (vgl. dazu Erwägung 2.3). 5.1.3.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte  5.2. Der Beschwerdeführer beklagt sodann, wie bereits erwähnt, bewegungs- und belastungsabhängig zunehmende, ziehende Schmerzen am rechten Handrücken über dem zweiten und dritten Mittelhandknochen. Dr. F.___ bezeichnet diese Beschwerden bis zu einem gewissen Grad als nachvollziehbarerweise unfallkausal. Einen Quervergleich zu einer bestimmten Suva-Tabelle nimmt er nicht vor, stellt jedoch fest, dass die beim Beschwerdeführer verbliebene, reizlose Narbe über dem rechten Handrücken funktionell weder störend noch einschränkend sei. Die von ihm bezüglich Narbe, Beweglichkeit im rechten Handgelenk und der Finger sowie der Handmuskulatur erhobenen Befunde (vgl. Erwägung 3) zeigten sich - abgesehen von der Zeigefingerproblematik (vgl. Erwägung 3 und 5.1) - allesamt regelrecht und Dr. F.___ hielt abschliessend fest, dass insgesamt hinsichtlich der klinischen Befunde keine messbare oder objektiv feststellbare Änderung zu den unfallkausalen Vorbefunden vom 10. August 2017 bestehe. Zuvor hatte med. pract. C.___ in ihrem Bericht vom 25. August 2016 über die kreisärztliche Untersuchung vom 22. August 2016 eine subjektiv angegebene störende Hyposensiblität über dem Handrücken rechts sowie belastungsabhängig progrediente Beschwerden festgehalten. Objektiv hatten sich ihr eine reizlose Narbe und eine angedeutete Restschwellung über dem Handrücken mit auch Hyposensibilität isoliert distal der Narbe inklusive der dorsalen Grundphalangen der Finger II bis IV gezeigt. Die Fingerfunktionen seien im Wesentlichen uneingeschränkt, es bestehe ein voller Faustschluss, eine volle Langfingerextension und eine volle Fingerspreizung. Die Palmarflexion des Handgelenks sei diskret eingeschränkt. Eine gewisse Kraftminderung rechts sei nachzuvollziehen, jedoch nicht im demonstrierten Ausmass (Jamar; Suva-act. 81-4]). Während der Beschwerdeführer anlässlich einer Untersuchung vom 9. Juni 2017 durch Dr. D.___ angegeben hatte, dass die ursprünglich geäusserten Schmerzen dorsal am Handgelenk regredient seien und die Schmerzen im Bereich des Ganglions im Vordergrund stehen würden (Suvaact. 99-2), klagte er sodann am 10. August 2017 gegenüber Dr. E.___ wieder über unveränderte Schmerzen am Handrücken rechts. Diese würden jeweils in der Intensität etwas wechseln. Er gab jedoch an, dass die Beweglichkeit der Hand mittlerweile gut sei. Dr. E.___ untersuchte den aktiven Bewegungsumfang (vorsichtig unterstützt), wobei sich keine auffälligen Befunde ergaben. Die geklagten Schmerzen am Handrücken bezeichnete er als subjektiv (Suva-act. 113-4 f.). 5.2.1. Vor dem Hintergrund dieser Aktenlage erscheint ebenfalls kein erheblicher Integritätsschaden von mindestens 5% ausgewiesen. Kreisärztin med. pract. C.___ sowie die Kreisärzte Dr. E.___ und Dr. F.___ vermochten, abgesehen von einer 5.2.2.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte isolierten Hypersensibilität über dem rechten Handrücken, übereinstimmend keine Befunde zu erheben, welche die vom Beschwerdeführer subjektiv geklagten Beschwerden hinreichend erklären würden. Weil der Integritätsschaden einzig nach dem medizinischen Befund und unabhängig von subjektiven Faktoren zu beurteilen ist, können Schmerzen nur berücksichtigt werden, soweit sie sich durch ein organisches Substrat erklären lassen (Urteile des Bundesgerichts vom 23. April 2014, 8C_49/2014, E. 4, und 7. April 2010, 8C_389/2009, E. 5.3; KOSS UVG-Frei, N 6 zu Art. 25). Der Einwand des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 16. September 2019, der Integritätsschadensschätzung von Dr. F.___ würden die konkreten Erhebungen bzw. konkreten Gradzahlen der Beweglichkeit des Handgelenks aktiv, eine Kraftmessung sowie die Messung der Faustschlusskraft (alles übliche Standarduntersuchungen) fehlen, ist ungerechtfertigt. Dem kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 29. April 2019 zufolge hat Dr. F.___ die geltend gemachten Funktionen sowie die Fingerbeweglichkeit klinisch untersucht (Suva-act. 145-2). Er hatte jedoch angesichts der unauffälligen Untersuchungsergebnisse (seitengleiche freie Beweglichkeit im rechten Handgelenk und identisch zur unverletzten Gegenseite bezüglich Extension, Flexion, Radialduktion, Ulnarduktion, Pronation und Supination; beidseits regelrecht und kräftig ausgebildete Thenar-, Hypothenar- und Handbinnenmuskulatur; aktiv freie Beweglichkeit des Daumens und der vier Langfinger der rechten Hand in allen Gelenken und Bewegungsebenen mit uneingeschränktem vollständigem Faustschluss und identischem Ausmass zur linken Gegenseite) keine Veranlassung, bestimmte Messwerte anzuführen. Im Sinne der Erwägung 5.2.2 kann im Rahmen der Integritätsschadensschätzung auch der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit der Beschwerde vom 16. September 2019 vorgebrachte Umstand, dass die Beschwerden im Tagesverlauf des in beruflicher Hinsicht körperlich tätigen Beschwerdeführers zunehmen würden, keine Berücksichtigung finden. Mit der Integritätsentschädigung werden konkrete, objektivierbare gesundheitliche Schäden und nicht die im Einzelfall subjektiv als störend empfundenen Einschränkungen oder individuellen Besonderheiten berücksichtigt. Die Schwere des Integritätsschadens beurteilt sich allein nach dem medizinischen Befund (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 221 E. 4b mit Hinweisen; KOSS UVG-Frei, N 3 f. zu Art. 25). Schmerzen können also beispielsweise im Zusammenhang mit einer "Sehr starke[n] schmerzhafte[n] Funktionseinschränkung der Wirbelsäule" gemäss Suva-Tabelle 7 ("Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen") nur berücksichtigt werden, soweit sie sich durch ein organisches Substrat erklären lassen (KOSS UVG-Frei, N 6 zu Art. 25). Wie die Beschwerdegegnerin in der 5.2.3.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2019 (act. G 7) zutreffend feststellt, ist demgemäss für die Schätzung des Integritätsschadens auch keine Aufnahme einer einzelfallbezogenen beruflichen Anamnese erforderlich. Qualitativen und/oder quantitativen Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit, wie den geltend gemachten Umständen, wird gegebenenfalls im Rahmen der Invaliditätsbemessung bzw. Arbeitsfähigkeitsschätzung und der Beurteilung, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer noch zumutbar sind, Rechnung getragen (KOSS UVG-Markus Schmid, N 1 ff. zu Art. 16; BSK UVG-Thomas Flückiger, N 35 zu Art. 18; Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, in: Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 4. Aufl. 2012, S. 123 f.). Demgemäss hat med. pract. C.___ in ihrem kreisärztlichen Untersuchungsbericht festgelegt, dass dem Beschwerdeführer gesamthaft nur noch eine mittelschwere Tätigkeit ganztags zumutbar sei, ohne dauerhaftes Tragen von Lasten von mehr als 15 kg, auch nicht mit beiden Händen, ohne Schläge und Vibrationen auf die rechte obere Extremität, keine dauerhaft hämmernden oder vibrierenden Arbeiten und keine Arbeiten in extremer Kälte (Suvaact. 81-5). An der obigen Beurteilung ändert schliesslich auch der vom Beschwerdeführer angeführte Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 28. Februar 2013 (725 12 214 / 37, E. 5.4) nichts. Der versicherten Person wurde darin eine Integritätsentschädigung von 5% für belastungsabhängige Handgelenksbeschwerden, eine leichte Bewegungseinschränkung, eine reduzierte Belastbarkeit und eine unschöne Narbe zugesprochen. Abgesehen davon, dass sich aus dem vorgenannten Entscheid nicht exakt ableiten lässt, ob dessen Konstellation in medizinischer Hinsicht überhaupt mit derjenigen des vorliegenden Falles übereinstimmt, ist darauf hinzuweisen, dass die Integritätsschadenschätzung lediglich damit begründet wurde, es sei keine rechtsfehlerhafte Handhabung des Ermessens ersichtlich und es bestehe für das Gericht kein Anlass, in den Bemessungsspielraum des Facharztes einzugreifen (vgl. Erwägung 2.7). 5.2.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass trotz der Anerkennung der Unfallkausalität der vom Beschwerdeführer am Handrücken beklagten Beschwerden den Akten keine Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit bzw. für eine auf falschen Grundlagen beruhende Ermessensausübung bei der Integritätsschadensschätzung von Dr. F.___ zu entnehmen sind. Auch ist nicht erkennbar, dass diese nicht in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen des Schweizerischen 5.2.5.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unfallversicherungsrechts, der einschlägigen Suva-Tabellen sowie unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung erfolgt wäre.  5.3. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht sodann eine Integritätsentschädigung wegen eines ästhetischen Schadens im Zusammenhang mit der - nach seiner Betrachtung - grossen, gut sichtbaren und unschönen Narbe an der rechten Hand des Beschwerdeführers geltend. 5.3.1. Ästhetische Aspekte stellen - wie Schmerzen - persönliche Umstände des Einzelfalls dar, von denen die Bemessung des Integritätsschadens nicht abhängt (vgl. Erwägungen 5.2.2 f.; vgl. KOSS UVG-Frei, N 3 ff. zu Art. 25). Sie werden einzig in der Suva-Tabelle 18 ("Integritätsschaden bei Schädigung der Haut") berücksichtigt. Bewertet werden vor allem Dermatosen und Verbrennungsnarben. Da spezifische dermatologische Diagnosen darin nicht aufgeführt sind, muss der entsprechende Integritätsschaden durch Quervergleich mit in der Liste aufgeführten Integritätsschäden ermittelt werden. Der maximale Integritätsschaden für ein dermatologisches Leiden kann nicht höher als die sehr schwere Entstellung im Gesicht bewertet werden, welche in der Tabelle mit 50% bewertet wird. Die untere Grenze eines zu entschädigenden Hautschadens müsste im Schweregrad dem Verlust eines Fingers oder einer Grosszehe entsprechen (5%). Bei den Verbrennungsnarben geht es vor allem um den kosmetischen bzw. ästhetischen Schaden. Bei Narben können neben dem kosmetischen Aspekt auch funktionelle Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit den Narben ins Gewicht fallen, so durch Kontrakturen, nachweisbare verminderte mechanische Belastbarkeit der Haut sowie eine dauernde Herabsetzung der Hautsensibilität. Die Teilschäden werden analog zu den Funktionsstörungen der Extremitäten eingeschätzt (Suva-Tabellen 1 und 2). 5.3.2. Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 15. April 2019 zeigte sich Dr. F.___ über dem rechten Handrücken eine 7 cm lange und 2 mm breite, reizlose, schräg verlaufende Narbe über die Metacarpalia von radial-proximal nach distal-ulnar reichend, ohne Adhäsionen zum darunterliegenden Gewebe, regelrecht verschieblich und vom Kolorit leicht hellrötlich im Vergleich zur physiologisch regelrecht pigmentierten Haut (Suva-act. 145-1). Laut kreisärztlichem Untersuchungsbericht vom 25. August 2016 hatte med. pract. C.___ inspektorisch bereits am 22. August 2016 eine über dem Handrücken in Höhe Metacarpale II bis IV verlaufende, reizlose und unauffällige, allenfalls noch leicht gerötete Narbe festgestellt (Suva-act. 81-4). 5.3.3.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Aussage des Beschwerdeführers gegenüber Dr. F.___, ihn störe die Narbe (Suva-act. 145-1), ist eine rein subjektive Betrachtung, welche jedoch - wie bereits dargelegt - bei der Bemessung des Integritätsschadens nicht berücksichtig werden kann, sofern keine organische Störung als Grundlage - eine schwere Entstellung oder funktionelle Beeinträchtigung - nachweisbar ist (vgl. Erwägungen 5.2.2; vgl. KOSS UVG-Frei, N 3 ff. zu Art. 25). Hieran vermögen auch die in der Beschwerde angeführten Urteile nichts zu ändern (act. G 1 Ziff. 4.3). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fordert in der Beschwerde (act. G 1 Ziff. 4.2) einen Analogie- und Quervergleich mit einer Dermatose am Handrücken, für welche in der Suva-Tabelle 18 ein Wert von 10% vorgesehen ist, oder mit einer Hauterkrankung an der Handinnenfläche, welche einem Integritätsschaden von 5% entspricht. Er übersieht jedoch, dass der Integritätsschadenswert nicht nur dem blossen Vorhandensein einer Dermatose bzw. einer Narbe gilt, welche sich an der Hand und damit nicht an einer bedeckten Körperpartie befindet, sondern dass diese einen erheblichen Schweregrad - bei Dermatosen dem Verlust eines Fingers oder einer Grosszehe entsprechend - aufweisen müssen, um die Werte von 5 und 10% zu erreichen. Dr. F.___ hält im kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 29. April 2019 fest, dass die beim Beschwerdeführer verbliebene, reizlose und funktionell weder störende noch einschränkende Narbe über dem rechten Handrücken aus medizinischer wie auch ästhetischer Sicht im Analogvergleich in keiner Weise dem Verlust eines Fingers oder einer Grosszehe entspreche (Suva-act. 145-3). Wie von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (act. G 7) zutreffend festgestellt, erscheint diese Schlussfolgerung schlüssig und überzeugend, indem sich aus den in Erwägung 5.3.3 angeführten Befunden kein Schweregrad ableiten lässt, der den obgenannten, vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers herangezogenen Integritätsschäden entsprechen würde. Weder aus medizinischer noch ästhetischer Sicht ist ein erheblicher Integritätsschaden von mindestens 5% ausgewiesen. Die von ihm mit der Beschwerde eingereichte Fotodokumentation (act. G 1.3, G 1.3.1 f.), welche kurz nach dem Unfall vor und nach der Operation erstellt wurde, ist sodann unbehelflich und kann nicht zu einer anderen Beurteilung führen. So sollen etwa gemäss Suva-Tabelle 18 Hautnarben nach tieferen Verbrennungen erst dann beurteilt werden, wenn sie ausgeheilt sind und sich in Farbe und mechanischer Beschaffenheit voraussichtlich nicht mehr wesentlich verändern. Dies hat auch bei der vorliegenden Art der Verletzung zu gelten. 5.3.4. Dr. F.___ stellt im kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 29. April 2019 fest, dass zusammengefasst aus der unfallkausalen Schädigung der rechten Hand vom 14. Januar 2016 kein dauerhafter erheblicher Gesundheitsschaden beim Beschwerdeführer und somit kein unfallkausaler Integritätsschaden resultiere. Der Schaden sei im Analog- 5.4.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6.   Entscheid und Quervergleich mit 0% einzuschätzen. Es sind keine konkreten Fehler erkennbar, welche diese Einschätzung des Integritätsschadens in Bezug auf die Beeinträchtigungen an der rechten Hand in Frage stellen und ein Abweichen von ihr rechtfertigen würden. Auch die sorgfältig vorgenommene Überprüfung der kreisärztlichen Integritätsschadensschätzung durch die Beschwerdegegnerin ist nachvollziehbar und schlüssig, weshalb auf sie abzustellen und die Verneinung einer Integritätsentschädigung durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Bestätigung des Einspracheentscheids vom 22. Juli 2019 abzuweisen. 6.1. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). 6.2. Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Mit Blick auf den zu beurteilenden Sachverhalt mit Einschränkung auf die Rechtsfrage eines Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung, die nicht umfangreichen Akten und den vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers getätigten Aufwand erscheint eine Parteientschädigung von pauschal 3'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Somit hat der Staat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers pauschal mit Fr. 2'400.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 6.3. Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). 6.4.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 2'400.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 23.11.2020 Art. 24, 25 UVG: Verneinung eines erheblichen Integritätsschadens von mindestens 5% und damit eines Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung bei einem angesichts der unfallkausalen Verletzungen im Bereich des rechten Handrückens aus medizinischer und ästhetischer Sicht günstigen Ausheilungsergebnis (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. November 2020, UV 2019/65).

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