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St.Gallen Versicherungsgericht 19.09.2017 UV 2015/91

19 septembre 2017·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·4,352 mots·~22 min·2

Résumé

Art. 18 UVG. Art. 16 ATSG. Abklärung der Arbeitsfähigkeit und Bemessung einer Invalidenrente (Einkommensvergleich) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. September 2017, UV 2015/91).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2015/91 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 23.08.2019 Entscheiddatum: 19.09.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 19.09.2017 Art. 18 UVG. Art. 16 ATSG. Abklärung der Arbeitsfähigkeit und Bemessung einer Invalidenrente (Einkommensvergleich) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. September 2017, UV 2015/91). Entscheid vom 19. September 2017   Besetzung                                                                       Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider (Vorsitz) und Miriam Lendfers, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Katja Meili             Geschäftsnr.                                                                                                                  UV 2015/91           Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Studer, Studer Anwälte AG, Hauptstrasse 11a, 8280 Kreuzlingen, 

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen SWICA Gesundheitsorganisation, Römer-strasse 38, 8401 Winterthur, Beschwerdegegnerin, Gegenstand                                                                    Versicherungsleistungen (Rente - Einkommensvergleich) Sachverhalt A.    A.a  A.___ (nachfolgend: Versicherter) war als Koch bei der B.___ AG tätig und dadurch bei der Swica Gesundheitsorganisation (nachfolgend: Swica) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten obligatorisch versichert, als er am 5. April 2011 einen Motorradunfall erlitt (UV-act. 1, 14). Der Versicherte befand sich vom 5. bis 26. April 2011 stationär in der Abteilung für chirurgische Intensivbehandlung des Kantonsspitals St. Gallen (nachfolgend: KSSG). Die dort behandelnden Ärzte diagnostizierten mit Bericht vom 26. April 2011 ein Schädelhirn-, Thorax- und Wirbelsäulentrauma, einen Verschluss der Arteria subclavia und proximal der Arteria Axillaris links, eine Läsion des Plexus axillaris links, eine dislozierte Fraktur der Scapula links und eine Thrombose im Bereich des Coolgards. Klinisch lag eine Plexie des linken Armes vor. Am 5. April 2011 war eine ICP Sonde eingelegt und eine dorsale Spondylodese TH1-6 durchgeführt worden. Ab 26. April 2011 wurde der Versicherte in der Klinik für Neurochirurgie des KSSG stationär weiterbehandelt und bis auf weiteres als zu 100% arbeitsunfähig erachtet (UV-act. 8, 17). Vom 26. Mai bis 16. Juni 2011 erfolgte eine stationäre Neurorehabilitation in der Klinik C.___ (vgl. UV-act. 16, 72). Die Swica entrichtete Taggelder und übernahm die Heilungskosten (UV-act. 2 f., vgl. UV-act. 118). A.b  Da eine chirurgische Rekonstruktion der kompletten Ausrissverletzung des linken Plexus brachialis nicht möglich war, unterzog sich der Versicherte am 21. Juni 2011 in der Klinik für Hand-, Plastische- und Wiederherstellungschirurgie des KSSG einer Interkostalnervenneurotisation zur Reanimation der Korakobrachialis- und

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bizepsmuskulatur (UV-act. 24, 29, 37). Prof. Dr. med. D.___, Chefarzt der Klinik für Hand-, Plastische- und Wiederherstellungschirurgie des KSSG, diagnostizierte mit Bericht vom 30. Juni 2011 zusätzlich zu den bereits bekannten Unfallfolgen eine beidseitige Trochlearisparese und eine Oculomotoriusparese rechts (UV-act. 37). Am 7. Juli 2011 befand Prof. D.___, die Gesamtregeneration der Nerven des linken Armes werde sicher 1,5 bis 2 Jahre in Anspruch nehmen. Der Versicherte werde langfristig wesentliche funktionelle Einbussen haben und einer beruflichen Tätigkeit in gewohntem Masse nicht mehr nachgehen können. Derzeit sei er noch zu 100% arbeitsunfähig (UVact. 29). A.c  Vom 19. September bis 27. Oktober 2011 befand sich der Versicherte stationär in der Klinik Valens. Mit Austrittsbericht vom 18. November 2011 führten die behandelnden Ärzte aus, er habe bei Eintritt eine beginnende Sensibilität bis ca. zum proximalen Drittel des linken Oberarmes angegeben. Distal davon bestehe eine Anästhesie, und aktive Bewegungen des linken Armes seien komplett unmöglich. Zudem bestünden aus neuropsychologischer Sicht insgesamt mittelschwere Einschränkungen (vgl. dazu auch Bericht der Klinik für Neurologie des KSSG vom 25. Juli 2011; UV-act. 43). Sie erachteten ihn vom 19. September bis 31. Dezember 2011 als zu 100% arbeitsunfähig (UV-act. 72). Ab Eintritt in die Klinik Valens hatte der Versicherte an einer praktischen beruflichen Rehabilitation im Rahmen des Programms E.___ im Bereich Büro teilgenommen, welche er nach Austritt aus der Klinik bis 23. Dezember 2011 ambulant weiterführte (UV-act. 64, 66, 70, 74). A.d  Die IV-Stelle übernahm mit Mitteilung vom 8. Juni 2012 die Kosten für eine Umschulung  zum Technischen Kaufmann vom 13. Februar 2012 bis 28. März 2013 (UV-act. 100, vgl. UV-act. 77). Im Frühjahr 2013 bestand der Versicherte die schulinternen Prüfungen (act. G1.7), worauf die IV-Stelle die Kostengutsprache für den Zeitraum vom 22. April bis 5. Oktober 2013 zur Absolvierung eines Vorbereitungskurses und eines Praktikums verlängerte (Mitteilung vom 20. August 2013; UV-act. 151). Die Berufsprüfung 2013 zum Technischen Kaufmann mit eidgenössischen Fachausweis schloss der Versicherte “nicht erfolgreich“ ab (Schreiben vom 17. Oktober 2013; act. G5.3).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.e  Da sich die rechtsseitige Trochlearisparese nicht zurückgebildet hatte, hatte sich der Versicherte am 9. Juli 2012 in der Augenklinik des Kantonsspitals St. Gallen einer Operation unterzogen, bei der eine Faltung des Musculus obliquus superior erfolgt war (UV-act. 96). Prof. D.___ hatte am 6. Dezember 2012 berichtet, elektromyographisch finde sich kein Hinweis auf eine neuronale Regeneration des linken Arms. Die Prognose sei sehr ungünstig, eine Regeneration könne nicht mehr erwartet werden. Man müsse mit der kompletten Armparese zeitlebens rechnen (UV-act. 114). Auch Dr. med. F.___ und Dr. med. G.___, Klinik für Neurologie des Universitätsspitals Zürich, waren am 11. Dezember 2012 von geringen Chancen auf eine funktionelle Wiederherstellung ausgegangen (UV-act. 151). Am 11. April 2013 hatte Prof. D.___ sodann festgehalten, ein chirurgisches Vorgehen bezüglich des linken Armes sei derzeit nicht erfolgsversprechend (UV-act. 120). A.f  Der Versicherte meldete sich per 1. November 2013 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) als zu 100% vermittelbar an (UV-act. 134). Ab 1. Februar 2014 trat er eine 20%-Anstellung in der Buchhaltung der H.___ AG an und half zudem bei Bedarf im elterlichen Betrieb in der Administration mit (UV-act. 140, vgl. UVact. 172, 182). A.g  Im Auftrag der Swica (vgl. UV-act. 155, 174) wurde der Versicherte im Oktober und November 2014 durch Ärzte der SMAB AG polydisziplinär (Neurologie, Neuropsychologie, Orthopädie/Traumatologie, Ophthalmologie) abgeklärt. In ihrem Gutachten vom 1. Dezember 2014 hielten diese als unfallrelevante Diagnosen eine vollständige schlaffe Lähmung der linken oberen Extremität, eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung bei Status nach Schädelhirntrauma, ein neuropathisches Schmerzsyndrom des linken Arms bei kompletter Schädigung des Plexus brachialis links, einen geringen posttraumatischen Kopfschmerz, ein thoracospondylogenes Schmerzsyndrom, eine beidseitige Trochlearisparese, eine innere und diskrete äussere Okulomotoriusparese rechts sowie ein Parinaud-Syndrom fest. In der letzten beruflichen Tätigkeit als Metzger und Koch gingen sie von einer Arbeitsfähigkeit von 0% seit dem Unfalltag aus. In einer leidensadaptierten Tätigkeit erachteten die Gutachter den Versicherten seit 1. November 2013 in der Grössenordnung von integral 60% als arbeitsfähig

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (eingeschränkte Präsenzzeit und Leistungsfähigkeit sowie zusätzlicher Pausenbedarf). Den Integritätsschaden schätzten sie auf 100% (UV-act. 176). A.h  Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (UV-act. 186, 189) stellte die Swica mit Verfügung vom 30. Juni 2015 die Taggeldleistungen per 30. November 2014 ein und kündigte eine Nachzahlung von Fr. 9‘598.80 an. Weiter sprach sie dem Versicherten ab 1. Dezember 2014 eine monatliche Rente von Fr. 651.-- bei einem Invaliditätsgrad von 20% und eine Integritätsentschädigung von Fr. 126‘000.-- basierend auf einem Integritätsschaden von 100% zu (UV-act. 190). B.    B.a  Gegen die Verfügung vom 30. Juni 2015 erhob die Agrisano Krankenkasse AG, Krankenversicherer des Versicherten, am 15. Juli 2015 vorsorglich Einsprache (UV-act. 192), zog diese jedoch nach Akteneinsicht am 7. September 2015 zurück (UV-act. 198). B.b  Auch der Versicherte hatte am 27. August 2015 Einsprache erhoben und die Zusprache einer Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% sowie die Abrechnung der nachträglich zu erbringenden Taggelder auf der Basis einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit und die rückwirkende Erhöhung des Taggelds auf den Unfallzeitpunkt beantragt. Eventuell seien hinsichtlich der beruflichen Leistungsfähigkeit weitere Abklärungen zu tätigen (UV-act. 199). Mit Einspracheentscheid vom 12. November 2015 wies die Swica die Einsprache des Versicherten ab, soweit sie darauf eintrat (UV-act. 201). C.   C.a Gegen den Einspracheentscheid vom 12. November 2015 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 14. Dezember 2015. Rechtsanwalt lic. iur. D. Studer, Kreuzlingen, beantragt darin namens des Versicherten (nachfolgend: Beschwerdeführer) dessen Aufhebung und die Zusprache einer Rente von mindestens 50%; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Er bringt vor, der Beschwerdeführer sei nicht als Technischer Kaufmann zu betrachten, da er keinen eidgenössischen Fähigkeitsausweis habe und damit nicht von einer reellen Vermittelbarkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt gesprochen werden könne. Der Beschwerdeführer habe einige Zeit

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitslosenentschädigung beziehen müssen, habe die Wirteprüfung absolviert und an einem Kurs über Administration in der Gastronomie teilgenommen. Derzeit besuche er einen Lehrgang zum Sachbearbeiter Rechnungswesen. Beim Valideneinkommen sei auch der Naturallohn, welchen der Beschwerdeführer durch regelmässige Einnahme der Mahlzeiten im Betrieb erhalten habe, zu berücksichtigen. Sein Lohn sei auch deshalb tief gewesen, weil er im Betrieb seiner Eltern gearbeitet habe und dieser in einem Gebiet mit allgemein tiefem Lohnniveau stehe. Die Gesamtarbeitsunfähigkeit der SMAB-Gutachter sei äusserst knapp bemessen, was sich zumindest in der Gewährung eines invaliditätsbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen niederschlagen müsste. In der Praxis werde beim Invalideneinkommen von funktionell einarmigen Personen regelmässig ein Abzug von 25% vorgenommen. Auch aufgrund der multifaktoriellen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers sei ein angemessener Tabellenlohnabzug inklusive eines “Teilzeiterabzugs“ vorzunehmen. Der Beschwerdeführer sei beim Unfall am Anfang seiner Berufskarriere gestanden und habe die Absicht gehabt, zumindest bald einmal die Ausbildung zum Küchenchef zu machen (act. G1). C.b In ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2016 beantragt die Swica (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde; unter Kostenund Entschädigungsfolge. Sie macht geltend, der Beschwerdeführer habe mit der Wirteprüfung, der Ausbildung zum Technischen Kaufmann sowie der zusätzlichen Erfahrung und Weiterbildung in der Administration und im Rechnungswesen genügend Grundlagen, um eine Verweistätigkeit im Rahmen der bestehenden Arbeitsfähigkeit von 80% auszuüben. Beim Valideneinkommen sei vom zuletzt vor dem Unfall erzielten Einkommen auszugehen. In der Verfügung sei sie beim Invalidenlohn vom Tabellenlohn gemäss LSE 2012, Total, Kompetenzniveau 2, Männer, ausgegangen. Durch die Absolvierung von Weiterbildungen habe der Beschwerdeführer seine Qualifikationen gegenüber dem Zeitpunkt der Verfügung erhöht. Es sei daher davon auszugehen, dass der verfügungsweise angenommene Invalidenlohn zu tief ausgefallen sei. Dem ermittelten Tabellenlohn habe sie sodann eine Leistung von lediglich 60% zugrunde gelegt, obwohl gemäss SMAB-Gutachten eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit bestehe (act. G3). C.c Mit Replik vom 16. Februar 2016 lässt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhalten und ausführen, gemäss Konsenbeurteilung der SMAB-Gutachter liege eine

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsfähigkeit von 60% vor. Er habe nur die schulinterne Prüfung bestanden und den eidgenössischen Fachausweis leider nicht erlangt, weshalb seine Berufsperspektiven als Technischer Kaufmann schlecht seien. Die Wirteprüfung stelle keine vertiefte Ausbildung dar. Dem Faktum des vor dem Unfall tiefen Lohnes sei dadurch Rechnung zu tragen, dass für die Ermittlung des Invalideneinkommens mittels LSE-Lohntabellen nicht auf das Kompetenzniveau 2, sondern auf das Kompetenzniveau 1 abzustellen sei. Dies dränge sich umso mehr auf, als er trotz grossem Einsatz die doch recht niederschwellige Ausbildung zum Technischen Kaufmann nur knapp bestanden habe. Der Einarmigkeit und dem verlangsamtem Arbeitstempo sei zumindest mit der Gewährung eines Tabellenlohnabzugs von 25% Rechnung zu tragen (act. G5). C.d In ihrer Duplik vom 9. März 2016 hält die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest. Sie bringt vor, der Beschwerdeführer sei trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen in der Lage gewesen, Weiterbildungen zu absolvieren. Dies zeige, dass eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich möglich sei. Die Invalidenversicherung habe mit dem beigelegten Entscheid vom 25. Februar 2016 (vgl. act. G7.1) den Anspruch auf berufliche Massnahmen mit der Begründung abgelehnt, dass der Beschwerdeführer als Mitarbeiter der Kreditorenbuchhaltung bei der H.___ AG sowie als Sachbearbeiter bei der I.___ tätig und damit angemessen eingegliedert sei. Dies deute darauf hin, dass auch die ihm zugesprochene UV-Rente von 20% zu hoch sei. Das Verfahren sei bis zum Vorliegen eines Rentenentscheids der Invalidenversicherung zu sistieren (act. G7). C.e Das Versicherungsgericht St. Gallen verzichtete am 10. März 2016 vorläufig auf eine formelle Sistierung des Verfahrens (act. G8). Der Beschwerdeführer teilte am 10. November 2016 (act. G9) mit, laut dem beigelegten Schreiben der IV-Stelle vom 4. November 2016 (vgl. act. G9.1) beabsichtige diese nicht, vor dem Vorliegen des Entscheids in der UVG-Sache über die IVG-Rente zu verfügen. Erwägungen 1.    Am 1. Januar 2017 sind die revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und der Verordnung über die Unfallversicherung

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor deren Inkrafttreten ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Vorliegend finden daher die bis 31. Dezember 2016 gültigen Bestimmungen Anwendung. 2.    Im vorliegenden Verfahren einzig noch umstritten ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung. Dabei sind sich die Parteien über die massgebenden Validen- und Invalideneinkommen (insbesondere auch Arbeitsunfähigkeitsgrad und Tabellenlohnabzug) uneinig. Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 12. November 2015 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 20% zu (UV-act. 201). Der Beschwerdeführer beantragt dagegen eine solche basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% (act. G1). Unbestritten und nicht zu beanstanden ist der Zeitpunkt des Fallabschlusses bzw. eines allfälligen Rentenbeginns per 1. Dezember 2014 (Art. 19 Abs. 1 UVG; vgl. dazu UV-act. 176, S. 18 ff., UV-act. 151, act. G7.1). 3.    3.1  Ist die versicherte Person infolge des Unfalls mindestens zu 10% invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Grad der für den Rentenanspruch massgebenden Invalidität ist gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Grundlage der Bemessung des Invalideneinkommens bilden die Arbeitsfähigkeitsgradschätzung und die Umschreibung der trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung noch möglichen und

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zumutbaren Tätigkeiten. Um das Ausmass der Arbeitsfähigkeit beurteilen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). 3.2  Vorerst ist der Arbeitsfähigkeitsgrad des Beschwerdeführers zu beurteilen. 3.2.1      Der neurologische SMAB-Teilgutachter ging aufgrund der durch das neuropathische Schmerzsyndrom bei vollständiger Parese des Plexus brachialis links und ein Schmerzsyndrom im Bereich der Brustwirbelsäule bedingten Leistungseinschränkung von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit bei einem 100%-Pensum in einer adaptierten Tätigkeit aus. Die gleiche Einschätzung findet sich im orthopädischen Teilgutachten. Die Neuropsychologin befand, beim Beschwerdeführer sei aufgrund seiner kognitiven Defizite von einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit von 30 bis 40% sowohl als Koch als auch für die Tätigkeit als Technischer Kaufmann auszugehen (UV-act. 176, S. 12 ff., vgl. neuropsychologisches Teilgutachten vom 20. Oktober 2014, S. 8). Die SMAB-Gutachter schlossen daraus in ihrer Konsensbeurteilung nachvollziehbar, der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Metzger und Koch seit 5. April 2011 zu 100% arbeitsunfähig. In einer leidensadaptierten Tätigkeit bestehe jedoch seit dem 1. November 2013 eine Arbeitsfähigkeit von 60% (UV-act. 176, S. 16 f.). Als adaptiert erachteten sie eine leichte Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung mit ausschliesslicher Beanspruchung des rechten Armes. Zu vermeiden seien auch Tätigkeiten unter Nachtschichtbedingungen sowie unter ungünstigen Witterungsverhältnissen (Nässe, Kälte, Staub). Rückenbelastende Arbeiten in Zwangshaltungen wie vornüber gebeugt stehend, kniend, hockend oder kauernd seien nicht zumutbar. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten mit dem rechten Arm sei auf 10 bis maximal 15 kg limitiert. Sämtliche Tätigkeiten mit einem durchgängig hochgradigen Anspruch an die Konzentrationsfähigkeit bzw. das Gedächtnis und das Durchhaltevermögen seien nicht zumutbar. Verbunden mit der erhöhten Ermüdbarkeit führe dies zu Einschränkungen bei allen Aufgaben mit hohen kognitiven Anforderungen. Es sei je nach Anforderungsprofil der Tätigkeit mit einem erhöhten Lern- und Kontrollaufwand sowie

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zusätzlichen Pausen zu rechnen. Insofern kämen vor allem Tätigkeiten ohne Anforderungen an verbale Gedächtnisfähigkeiten in Frage (UV-act. 176, S. 17). 3.2.2      Wie der Beschwerdeführer richtig vorbringt (act. G1), sind die Ausführungen im Einspracheentscheid (UV-act. 201, Ziff. 3.4 f.), wonach denkbar wäre, aufgrund des SMAB-Gutachtens statt von einer 60%igen von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen und dafür einen Tabellenlohnabzug von 25% (vgl. dazu E. 3.3.3) vorzunehmen, nicht überzeugend. Die neuropsychologische Teilgutachterin hielt zwar ein 90% Pensum mit einer Leistung von 65-75% zumutbar, schloss jedoch daraus, die Arbeitsfähigkeit betrage 60 bis 70% (vgl. neuropsychologisches Teilgutachten vom 20. Oktober 2014, S. 9; UV-act. 176). Auch den Vorbringen der Beschwerdegegnerin (act. G3, G7), wonach eigentlich von einer 80% oder gar 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen wäre, ist nicht zu folgen, zumal sie die kognitiven Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers, welche gemäss der überzeugenden Einschätzung der SMAB- Gutachter zu einer 30-40%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (vgl. neuropsychologisches Teilgutachten vom 20. Oktober 2014, S. 8; UV-act. 176), ausser Acht lassen. Allfällige nach dem Einspracheentscheid eingetretene gesundheitliche Verbesserungen, wie sie die Beschwerdegegnerin mit ihren Ausführungen zur Fähigkeit zur Absolvierung von Weiterbildungen und des Antretens eines neuen Jobs sinngemäss geltend macht (act. G3, G7), sind sodann vorliegend nicht relevant, da nur der Sachverhalt, wie er sich bis zur Verfügung vom 30. Juni 2015 entwickelt hat, zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 121 V 366 E. 1.b; Urteil des Bundesgerichts vom 30. Oktober 2009, 8C_447/2009 E. 3.5). Die allenfalls bereits zuvor absolvierte Wirteprüfung und der Kurs zur Administration in der Gastronomie deuten zudem nicht auf eine geringere Arbeitsunfähigkeit hin, zumal diese gemäss nachvollziehbaren Ausführungen des Beschwerdeführers (act. G5) keine vertieften Ausbildungen darstellen und für ihn, der in der Gastronomie tätig gewesen war, lediglich eine “Formsache“ darstellten. Die Beschwerdegegnerin selbst geht schlussendlich von einem Arbeitsfähigkeitsgrad von 60% in einer adaptierten Tätigkeit aus (UV-act. 201, act. G3). Von einer zu “grosszügigen“ Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mit der Folge einer “reformatio in peius“ (vgl. act. G7) kann angesichts der dargelegten Beurteilung der SMAB-Gutachter jedenfalls nicht gesprochen werden.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2.3      Es ist damit von einer Arbeitsfähigkeit von 60% für eine leidensangepasste Tätigkeit entsprechend den Adaptionskriterien der SMAB-Gutachter (vgl. E. 3.2.1) auszugehen. 3.3  Schliesslich ist basierend auf dem Arbeitsfähigkeitsgrad von 60% im Rahmen eines Einkommensvergleichs der Invaliditätsgrad zu ermitteln. 3.3.1      Massgebend für das Valideneinkommen ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im massgebenden Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns (vorliegend per 1. Dezember 2014) verdient hätte. Für die Bestimmung des Valideneinkommens wird grundsätzlich am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 125 V 58 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts vom 18. März 2015, 8C_590/2014, E. 5.1, und 21. August 2013, 8C_196/2013, E. 3.1). Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1). Gemäss den im Recht liegenden Lohnabrechnungen erzielte der Beschwerdeführer zwischen April 2010 und April 2011 ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 4‘000.--. Darin enthalten war ein Pauschalbetrag von Fr. 50.-- für Verpflegung (UV-act. 178, vgl. UV-act. 90). Selbst wenn dieser Betrag die effektiven Kosten der Arbeitgeberin für die vom Beschwerdeführer konsumierte Nahrung nicht gedeckt haben sollte, ist der Nachweis nicht erbracht, dass ein – im Übrigen unbelegter – den Pauschalbetrag von Fr. 50.-übersteigender Anteil als Naturallohn zu betrachten und zum monatlichen Einkommen von Fr. 4‘000.-- hinzuzuzählen wäre. Eine Grundlage bzw. Rechtfertigung für die Anrechnung von Fr. 18.-- pro Tag gemäss dem Antrag des Beschwerdeführers ist jedenfalls nicht ersichtlich. Folglich ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 52‘000.-- (13 x 4‘000.--) für das Jahr 2011 und angepasst an die branchenspezifische (Beherbergung und Gastronomie) Nominallohnentwicklung bis 2014 bei den Männern (+ 1.9%, + 0.7%, + 0.8%) resultiert für den massgeblichen Zeitpunkt 2014 ein Jahreseinkommen von Fr.  53‘786.--. Vorliegend besteht kein Grund für eine Heraufsetzung des Valideneinkommens im Sinne einer Parallelisierung (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.1). Entgegen der Auffassung der Parteien (vgl. act. G1, G3) kann nicht gesagt

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte werden, der vom Beschwerdeführer vor dem Unfall im Betrieb seiner Eltern erzielte Verdienst sei vergleichsweise gering. Laut den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE 2014) belief sich der Tabellenlohn des Wirtschaftszweigs Gastgewerbe für Männer, Kompetenzniveau 2, auf Fr. 4‘261.-monatlich bzw. Fr. 51‘132.-- jährlich, und betrug damit gar leicht weniger als der vom Beschwerdeführer erzielte Lohn. Gemäss dem Lohnrechner “Salarium“ des Bundesamtes für Statistik (BfS; abrufbar unter www.lohnrechner.bfs.admin.ch) liegt der Medianwert für einen 25-jährigen Koch (Branche 56, Berufsgruppe 51, ohne Kaderfunktion, 42 Wochenstunden) bei 4‘201.-- monatlich, bzw. 54‘613.-- jährlich, was in etwa dem teuerungsangepassten Einkommen des Beschwerdeführers entspricht. Konkrete Anhaltspunkte für die angeblich geplante Ausbildung zum Küchenchef (vgl. act. G1) liegen nicht vor. 3.3.2      Art. 16 ATSG umschreibt das Invalideneinkommen als hypothetisches Einkommen. Nach der ständigen Verwaltungspraxis und Rechtsprechung steht der Beizug von Tabellen und vergleichbaren Übersichten im Vordergrund. Nur unter besonderen Voraussetzungen wird das Invalideneinkommen dem nach Eintritt der gesundheitlichen Einbusse noch erzielten Einkommen gleichgesetzt. Dabei wird kumulativ vorausgesetzt, dass ein besonders stabiles Arbeitsverhältnis den Bezug auf den allgemeinen Arbeitsmarkt erübrigt, dass die verbleibende Arbeitsfähigkeit zumutbar voll ausgeschöpft wird und dass nicht ein Soziallohn ausgerichtet wird (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, 2015, Art. 4 N 46 ff.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, zumal der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Fallabschlusses im Dezember 2014 messbar (Tätigkeit bei Eltern ist nicht quantifizierbar) nur zu einem Pensum von 20% tätig war und damit seine 60%ige Restarbeitsfähigkeit nicht voll ausschöpfte (UV-act. 140). Es rechtfertigt sich daher, das Invalideneinkommen gestützt auf die LSE (vgl. BGE 139 V 592 E. 2.3, 129 V 475 E. 4.2.1) zu ermitteln, und zwar anhand des über den Durchschnitt des Sektors 3, Dienstleistungen, in der Privatwirtschaft von Männern des Kompetenzniveaus 2 erzielten Lohnes, der sich im Jahr 2014 auf Fr. 5‘339.-- pro Monat belief (LSE 2014, Bundesamt für Statistik, Tabelle TA1, Sektor Dienstleistungen, Kompetenzniveau 2). Daraus ergibt sich ein Jahreseinkommen von 64‘068.--. Aufgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (2014, total) ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 66‘791.--, bzw. bei einem zumutbaren Arbeitspensum von

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 60% ein solches von Fr. 40‘075.--. Der Einbezug anderer Wirtschaftssektoren rechtfertigt sich nicht, da der Beschwerdeführer ausserhalb des Dienstleistungssektors wohl kaum besondere Kompetenzen hat, die ihn vom Hilfsarbeiter abheben. Es ist anzunehmen, dass die für den Beschwerdeführer eher nicht geeigneten Tätigkeiten wie Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten, Sicherheitsdienst und Fahrdienst im Produktionssektor stärker vertreten sind als im Dienstleistungssektor. Der Beschwerdeführer kann seine verbleibenden Fähigkeiten daher im Sektor Dienstleistungen insgesamt wohl besser verwerten als (auch) im Produktionssektor. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei auf das Kompetenzniveau 1 abzustellen, da sein Lohn vor dem Unfall am Anfang seiner Berufskarriere entsprechend tief gewesen sei und er die doch recht niederschwellige Ausbildung zum Technischen Kaufmann trotz grossem Einsatz nur knapp bestanden habe (act. G5). Dem ist jedoch nicht zu folgen, zumal der Beschwerdeführer zwar die eidgenössische Prüfung zum Technischen Kaufmann nicht bestanden hat, die Ausbildung aber dennoch durchlaufen und dadurch praxisrelevante Kenntnisse erlangt hat, die es ihm ermöglichen sollten, sich erfolgreich für eine kaufmännische Stelle zu bewerben (vgl. UV-act. 165, 167, 169). Dass er seine Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich verwerten kann, zeigt sich dadurch, dass er seit 1. Februar 2014 in einer 20%-Anstellung in der Buchhaltung der H.___ AG tätig ist (vgl. UV-act. 140), diese Tätigkeit gemäss Angaben der Arbeitgeberin trotz leicht eingeschränkter Leistungsfähigkeit sehr gut erledigt (vgl. UV-act. 182) und inzwischen offenbar eine weitere Anstellung als Sachbearbeiter bei I.___ gefunden hat (vgl. act. G7.1). 3.3.3      Mit dem Tabellenlohnabzug ist zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Tätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren arbeitnehmenden Personen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann wird dem Umstand Rechnung getragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad, Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 129 V 481 E. 4.2.3, vgl. auch BGE 134 V 327 E. 5.2). Beim Beschwerdeführer sind unfallbedingt diverse qualitative Anforderungen an eine adaptierte Tätigkeit zu beachten (wechselbelastende Tätigkeit, keine ungünstige Witterungsverhältnisse, Heben von

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Lasten nur unter 10 bzw. 15kg, keine Zwangshaltungen, keine Schichtarbeit etc.). Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seinen linken Arm für keinerlei Tätigkeiten (auch nicht zum Halten) mehr einsetzen kann, sein Arbeitstempo dadurch verlangsamt ist und er unter Konzentrations- und Gedächtnisstörungen leidet. Es ist daher mit einem erhöhten Lern- und Kontrollaufwand zu rechnen, was ein grösseres Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers bedingt als allgemein üblich (UV-act. 176, vgl. E. 3.2). Der Beschwerdeführer ist im Vergleich zu voll leistungsfähigen Arbeitnehmern damit lohnmässig benachteiligt und muss mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen. Weiter zu berücksichtigen ist der Umstand, dass er nur noch als Teilzeitbeschäftigter (60% Pensum) tätig sein kann (vgl. PHILIPP GEERTSEN, Der Tabellenlohnabzug, in Ueli Kieser/Miriam Lendfers [Hrsg.]: Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2012, S. 139 ff.). Es rechtfertigt sich damit, den Tabellenlohnabzug auf 15% festzusetzen. Folglich reduziert sich das massgebliche Invalideneinkommen auf Fr. 34‘064.-- 3.4  Ausgehend von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten und unter Berücksichtigung eines 15%igen Tabellenlohnabzugs resultiert bei einem Valideneinkommen von Fr. 53‘786.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 34‘064.-ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 37%. 4.    4.1  Nach dem Gesagten ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. November 2015 aufgehoben und dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2014 eine Invalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 37% zugesprochen wird. Zur Festsetzung und Ausrichtung der Leistung ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.2  Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 4.3  Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung gegenüber der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG). Es rechtfertigt sich, diese wie in vergleichbaren Fällen üblich auf pauschal Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.    Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 12. November 2015 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2014 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 37% auszurichten. Zur Festsetzung und Ausrichtung der Leistung wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.    Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.    Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zu bezahlen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 19.09.2017 Art. 18 UVG. Art. 16 ATSG. Abklärung der Arbeitsfähigkeit und Bemessung einer Invalidenrente (Einkommensvergleich) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. September 2017, UV 2015/91).

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