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St.Gallen Versicherungsgericht 27.09.2017 UV 2015/64

27 septembre 2017·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·2,756 mots·~14 min·3

Résumé

Art. 18 Abs. 1 UVG. Berufskrankheit. Einkommensvergleich. Bestimmung von Validen- und Invalideneinkommen. Tabellenlohnabzug von 15%. Anspruch auf Invalidenrente bei Invaliditätsgrad von 22% (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. September 2017, UV 2015/64).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2015/64 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 23.08.2019 Entscheiddatum: 27.09.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 27.09.2017 Art. 18 Abs. 1 UVG. Berufskrankheit. Einkommensvergleich. Bestimmung von Validen- und Invalideneinkommen. Tabellenlohnabzug von 15%. Anspruch auf Invalidenrente bei Invaliditätsgrad von 22% (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. September 2017, UV 2015/64). Entscheid vom 27. September 2017   Besetzung                                                                       Präsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiber Daniel Furrer           Geschäftsnr.                                                                                                                   UV 2015/64           Parteien A.___, Beschwerdeführerin, gegen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte CSS Versicherung AG, Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, Gegenstand                                                                    Invalidenrente/ Berufskrankheit/ Einkommensvergleich Sachverhalt A.    A.a  A.___ war seit 1. Juli 2003 beim Kanton St. Gallen als Mitarbeiterin Reinigungsdienst angestellt und dadurch bei der CSS Versicherung AG für die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert, als sie per 1. August 2009 eine allergische Reaktion auf Putzmittel, auch beim Tragen von Handschuhen, meldete. Dr. med. B.___, Facharzt Dermatologie und Venerologie FMH, diagnostizierte im Bericht vom 4. Dezember 2009 eine Exazerbation eines Handekzems bei atopischer Dermatitis durch Arbeit (UV-act. 1 f.). Im Besuchsrapport vom 29. April 2010 stellte der Suva-Arzt Dr. med. C.___, Arbeitsarzt, Facharzt FMH für Dermatologie und Venerologie, die Diagnose eines überwiegend beruflich bedingten, kumulatitiv irritativ-toxischen Handekzems beidseits, aktuell relativ geringer Ausprägung als richtungsgebende Verschlimmerung eines anamnestisch bekannten atopischen Ekzems und nachgewiesene Typ-I-Sensibilisierungen gegenüber Hausstaubmilben und Gräsern sowie ein langjährig bekanntes Asthma bronchiale unter laufender Symbicort-Therapie. Es finde sich bei der Versicherten ein anamnestisch klar arbeitsabhängiges Handekzem, überwiegend bedingt durch jahrelangen Kontakt zu Reinigungsmitteln während ihrer Tätigkeit im Reinigungsdienst. Durch die langjährige Arbeit und anhaltenden Kontakt mit diesen Stoffen sei trotz anamnestisch eindeutiger atopischer Disposition mit Beugenekzemen in der Anamnese und den bekannten Typ-I- Sensibilisierungen die Entwicklung, und vor allem anhaltende Persistenz der Ekzeme trotz intensiver dermatologischer Therapie als überwiegend berufsbedingt anzusehen. Dr. C.___ beantragte den Erlass einer Nichteignungsverfügung für Feucht- und Nass-

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Reinigungsarbeiten (UV-act. 16). Im Bericht vom 30. Juli 2010 hielt Dr. B.___ fest, dass die Hautverhältnisse bei der Versicherten bei der letzten Konsultation vom 16. Juni 2010 normal gewesen seien. Da die Versicherte während den letzten drei Wochen nicht gearbeitet habe, könne die These eines berufsabhängigen Handekzems unterstützt werden (UV-act. 21). Im Nachtragsbericht vom 3. August 2010 führte Dr. B.___ weiter aus, dass die Patientin nun auch auf Trockenarbeiten mit einem Handekzem reagiere (UV-act. 23). Mit ärztlicher Beurteilung von Dr. C.___ vom 13. August 2010 wurden nicht bloss Arbeiten mit Feuchtbelastung der Hände, sondern auch trockene Tätigkeiten, die mit einer vermehrten mechanischen Belastung der Hände einhergehen, für die Versicherte als nicht zumutbar bezeichnet. Aufgrund des chronischen Ekzems würden auch keine Arbeiten mit erheblichen Hautverschmutzungen und mit häufigem Gebrauch von Schutzhandschuhen sowie mit Kontakt zu hautreizenden Stoffen im Allgemeinen in Frage kommen (UV-act. 27). A.b  Mit Nichteignungsverfügung vom 20. August 2010 hielt die Suva fest, dass bei einer Weiterführung ihrer bisherigen Tätigkeit die Gesundheit der Versicherten erheblich gefährdet sei. Sie wurde ab sofort als nicht geeignet für wiederkehrende Feucht- und Nassreinigungsarbeiten erklärt (UV-act. 28). A.c  Im Arztbericht vom 11. März 2011 hielt Dr. B.___ fest, bei der künftigen Berufswahl der Versicherten sei darauf zu achten, dass strikt keine Feuchtarbeiten oder mechanischen Arbeiten verrichtet werden müssten. Tätigkeiten in einem Büro seien äusserst ideal (UV-act. 53). A.d  In einer Stellungnahme vom 15. April 2014 hielt der Suva-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt für Arbeitsmedizin und Allgemeine Innere Medizin FMH, fest, die zugrundeliegende Berufskrankheit des Handekzems sei überwiegend durch einen Arbeitsstoff, respektive die berufliche Tätigkeit verursacht worden. Es handle sich somit bezüglich der Handekzem-Situation nicht um eine einfache Veranlagung mit beruflichem Schub. Hautekzeme an anderen Körperstellen wie den Ellbogen oder Knien seien aber weiterhin im Zusammenhang mit der bei der Versicherten bereits bekannterweise vorbestehenden atopischen Hautekzemproblematik als berufskrankheitsfremd zu beurteilen (UV-act. 126).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.e  Im Arztbericht vom 30. Mai 2014 hielt Dr. B.___ fest, bei der Patientin würde nach wie vor ein hohes Risiko für ein Rezidiv des Handekzems vorliegen, falls Feuchtarbeiten verrichtet würden. Er empfehle weiterhin, dass die Versicherte angepasste Arbeitstätigkeiten ohne Kontakt zu Feuchtarbeiten durchführe. Es würden hier Bürotätigkeiten, unter Umständen Tätigkeiten in der Gastronomie (ohne Putzen) und Tätigkeiten im Sicherheitsbereich in Frage kommen (UV-act. 137). A.f  In der ärztlichen Beurteilung vom 15. Juli 2014 kam Dr. D.___ zum Schluss, dass die Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. C.___ als weiterhin aktuell zu beurteilen sei. Eine Tätigkeit im Gastronomiebereich sei arbeitsmedizinisch nicht vollständig auszuschliessen, bei einer solchen Tätigkeit seien jedoch gewisse Einschränkungen zu berücksichtigen. Ein Tätigkeitsbereich, wo im Rahmen von betrieblichen hygienischen Anforderungen im Gastronomiebereich der Gebrauch von Schutzhandschuhen aber auch wiederholte Handreinigungen von betrieblicher Seite verlangt würden, sei nicht unbedingt nahezulegen. In Bezug auf die anerkannte Berufskrankheit sei die Versicherte als voll arbeitsfähig zu beurteilen, selbstverständlich unter Berücksichtigung der Nichteignungsverfügung, der Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. C.___ sowie dem aktuell dermatologisch dokumentierten Hautbefund (UV-act. 143). A.g  Mit Verfügung vom 30. Januar 2015 sprach die CSS der Versicherten ab 1. Januar 2015 eine Invalidenrente von monatlich Fr. 654.50 bei einer Erwerbsunfähigkeit von 15% zu. Dabei stellte sie bei der Berechnung des Invalideneinkommens auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012, Tabelle TA 1, Total, Frauen mit Kompetenzniveau 1, ab und errechnete unter Anpassung an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden und die Nominallohnerhöhung von 2013 und 2014 sowie unter Berücksichtigung eines Abzugs von 10% ein Einkommen von Fr. 46‘994.--. Beim Valideneinkommen von 54‘807.-wurde zudem eine Unterdurchschnittlichkeit von 6.38% festgestellt, weshalb das Invalideneinkommen um 1.38% auf Fr. 46‘345.-gekürzt und eine Erwerbsunfähigkeit von 15% ermittelt wurde (UV-act. 173). A.h  Mit Schreiben vom 18. Februar 2015 erhob die Versicherte vorsorglich Einsprache und beantragte unter anderem die Aufhebung der Verfügung vom 30. Januar 2015 und die Ausrichtung einer höheren Rente der Unfallversicherung (UV-act. 176). In der Einsprachebegründung vom 31. März 2015 bemängelte die Versicherte die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bestimmung des Valideneinkommens. Die Angaben des Arbeitgebers für das Jahr 2014 (insgesamt Fr. 54‘806.70) seien anzuzweifeln. Vor Eintritt der Berufskrankheit im Jahr 2008 habe der Jahresverdienst (ohne Kinderzulagen, aber mit den üblichen und regelmässigen Zulagen nach AHVG) bereits bei Fr. 55‘218.20 gelegen. Weshalb das Einkommen für das Jahr 2014 unter dem Einkommen im Jahr 2008/2009 liegen solle, sei nicht nachvollziehbar. Werde dem Einkommen von 2008 die Nominallohnentwicklung hinzugezählt ergebe dies für das Jahr 2014 ein Jahresgehalt von Fr. 58‘226.50, welches als Valideneinkommen zu berücksichtigen sei. Ansonsten müssten die üblichen Lohnerhöhungen mitberücksichtigt werden, da sie in regelmässigen Abständen eine Lohnerhöhung erhalten habe. Weiter wurde der leidensbedingte Abzug von 10% bemängelt. Aufgrund der erheblichen Einschränkungen sei ein höherer Abzug von mindestens 20% gerechtfertigt (UV-act. 178). A.i   Die CSS tätigte in der Folge beim Arbeitgeber der Versicherten weitere Abklärungen (vgl. UV-act. 180). Mit Einspracheentscheid vom 16. September 2015 hiess die CSS die Einsprache teilweise gut. Der Versicherten werde ab 1. Januar 2015 eine Invalidenrente im Umfang von 18% ausgerichtet. Beim Valideneinkommen sei auf die Angaben des bisherigen Arbeitgebers abzustellen und in der Vergangenheit gewährte Lohnerhöhungen nicht zu berücksichtigen. Im angewendeten Valideneinkommen seien jedoch die Zulagen für Wochenendeinsätze, welche die Versicherte gelegentlich verrichtet habe, nicht enthalten. Im Schnitt der Jahre 2007 und 2008 würden sich Wochenendzulagen von Fr. 1‘431.80 ergeben. Da die Versicherte auch weiterhin im selben Umfang Wochenendeinsätze hätte leisten müssen, sei dieser Betrag hinzuzurechnen, womit ein Valideneinkommen von Fr. 56‘238.50 resultiere. Dem Umstand, dass die Versicherte im Vergleich zum branchenüblichen Tabellenlohn ein um rund 4% geringeres Einkommen erziele, sei gestützt auf die geltende Rechtsprechung nicht Rechnung zu tragen. Bezüglich des Tabellenlohnabzugs habe die Versicherte weiterhin Zugang zu einer Vielzahl an Berufsfeldern. Mit einem Leidensabzug von 10% sei den gesundheitlichen Einschränkungen ausreichend Rechnung getragen worden (UV-act. 181). B.   

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a  Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde vom 13. Oktober 2015. Die Beschwerdeführerin beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Zusprache einer höheren Rente infolge Berufskrankheit. Sie begründete dies damit, dass gestützt auf ihr effektiv erzieltes Einkommen in den Jahren 2008 und 2009 unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung das Valideneinkommen auf Fr. 57‘778.40 festzulegen und ein höherer Tabellenlohnabzug vorzunehmen sei (act. G 1). B.b  Mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Gesamthaft betrachtet, werde der im Rahmen des angefochtenen Einspracheentscheides berechnete Invaliditätsgrad in der Höhe von 18% auch unter Berücksichtigung der beschwerdeweise vorgebrachten Argumente als korrekt betrachtet (act. G 3). B.c  Mit Replik vom 6. Januar 2016 hält die Beschwerdeführerin unverändert an der Beschwerde fest (act. G 5). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 14. Januar 2016 auf die Einreichung einer Duplik (act. G 7). Erwägungen 1.    1.1  Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Frage nach der Höhe der zu leistenden Invalidenrente. 1.2  Am 1. Januar 2017 sind die revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor deren Inkrafttreten ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Vorliegend finden daher die bis 31. Dezember 2016 gültigen Bestimmungen Anwendung. 1.3  Der Anspruch auf eine Invalidenrente setzt gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) eine (durch ein UVG-

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte versichertes Ereignis verursachte) Invalidität von mindestens zehn Prozent voraus. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das eine versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.    2.1  Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des möglichen Rentenbeginns – vorliegend im Jahr 2015 – nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft; dies in der Annahme, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1; BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen). 2.2  Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf die Angaben des Arbeitgebers ab, wonach die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 einen Grundlohn von Fr. 50‘590.80 plus einen 13. Monatslohn von Fr. 4‘215.90, total Fr. 54‘806.70, erhalten habe (vgl. UV-act. 110). In der Vergangenheit gewährte Lohnerhöhungen seien nicht zu berücksichtigen. Zudem seien die bisher erzielten Wochenendzulagen mit Fr. 1‘431.80 (Durchschnitt der Jahre 2007 und 2008) zu berücksichtigen. Daraus resultiere ein Valideneinkommen von Fr. 56‘238.50 (UV-act. 181, S. 3 f.)

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.3  Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass sie vor ihrer Berufskrankheit (von 1. August 2008 bis 31. Juli 2009) effektiv Fr. 55‘083.45 verdient habe. Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2014 ergebe dies einen Bruttolohn von Fr. 57‘778.40 (act. G 1, S. 3). Dieser angeblich effektiv verdiente Betrag lässt sich jedoch aufgrund der Akten so nicht nachvollziehen. 2.4  Aus den monatlichen Lohnabrechnungen (UV-act. 153) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. September 2008 bis 31. August 2009 Wochenendzulagen und Überstundenentschädigungen von insgesamt Fr. 1‘442.75 erzielte. Zusätzlich erhielt sie monatlich eine Park- und Wegentschädigung von Fr. 50.--. Weiter wurden ihr monatlich Kinder-und Ausbildungszulagen ausbezahlt, welche bei der Bestimmung des Valideneinkommens jedoch nicht zu berücksichtigen sind. Die Arbeitgeberin der Versicherten gab an, dass sie in den Jahren 2011 bis 2014 ein Grundeinkommen von Fr. 50‘590.80 und einen 13. Monatslohn von Fr. 4‘215.90 erzielt hätte (UV-act. 110). Dies ist nachvollziehbar, da die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2009 in der Lohnklasse 6, Stufe 8 eingestuft war (vgl. UV-act.153), ein weiterer Stufenanstieg somit nicht mehr möglich war und die Entschädigung in dieser Lohnstufe auch bis ins Jahr 2015 unverändert geblieben ist (vgl. Lohntabelle des Kantons St. Gallen gültig ab 1. Januar 2015). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Park- und Wegentschädigung oder die Wochenendzulagen nicht auch weiterhin ausbezahlt worden wären, weshalb diese bei der Bestimmung des Valideneinkommens zu berücksichtigen sind. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass die Höhe dieser Entschädigungen sich verändert hätte. Deshalb kann für das Jahr 2015 von einem Valideneinkommen von gerundet Fr. 56‘849.-- (Grundlohn Fr. 50‘590.80; 13. Monatslohn Fr. 4‘215.90; Park- und Wegentschädigung Fr. 600.--; Wochenendzulagen und Überstundenentschädigungen Fr. 1‘442.75) ausgegangen werden. Eine Parallelisierung ist nicht vorzunehmen, da das Valideneinkommen über dem von der Beschwerdegegnerin korrekt bestimmten Vergleichseinkommen gemäss LSE 2012, Tabelle TA 1, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1, unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2015 von Fr. 52‘216.-- (vgl. UV-act.173, S. 2) liegt. 3.   

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1  Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens ist die Anwendung der LSE 2012, TA 1, Kompetenzniveau 1, Total, Frauen, angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2015 von Fr. 52‘216.-- nicht umstritten. Umstritten ist jedoch die Höhe des Tabellenlohnabzugs. 3.2  Nach der Rechtsprechung hängen die Fragen, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls ab (etwa leidensbedingte Einschränkung, Alter und Beschäftigungsgrad), die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind, wobei der maximal zulässige Abzug auf 25% festzusetzen ist. Eine schematische Vornahme des Tabellenlohnabzugs ist unzulässig (BGE 126 V 79 E. 5b und 129 V 481 E. 4.2.3 mit Hinweisen). 3.3  Bei den von den Parteien im Beschwerdeverfahren angeführten Urteilen des Bundesgerichts ist zu beachten, dass sie entweder nicht direkt vergleichbare Sachverhalte betreffen oder das Bundesgericht die Frage des Tabellenlohnabzugs nicht detailliert geprüft, sondern lediglich eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung verneint hat. 3.4  Der Beschwerdeführerin sind Arbeiten mit Feuchtbelastung der Hände und trockene Tätigkeiten mit vermehrter mechanischer Belastung der Hände nicht mehr zumutbar. Zudem kommen Arbeiten mit erheblichen Hautverschmutzungen und häufigem Gebrauch von Schutzhandschuhen sowie mit Kontakt zu hautreizenden Stoffen nicht mehr in Frage. Weiter seien auch Tätigkeiten, bei welchen wiederholte Händereinigung aufgrund betrieblich hygienischer Anforderungen verlangt werde, nicht nahezulegen (vgl. UV-act. 181, S. 4, UV-act. 27 f., 53, 143). Diese Einschränkungen sind unbestritten und rechtfertigen einen Tabellenlohnabzug. Dadurch dass der Beschwerdeführerin nur noch Tätigkeiten ohne vermehrte mechanische Belastung zumutbar sind, fallen faktisch nur noch leichte Arbeiten in Betracht, wobei auch diese keine vermehrte mechanische Belastung aufweisen dürfen und überdies sämtliche vorgenannten Einschränkungen zu berücksichtigen haben. Dies führt gerade bei Hilfsarbeiten zu einer erheblichen Einschränkung der in Frage kommenden Tätigkeiten und über dies hinaus wird selbst in grundsätzlich adaptierten Tätigkeiten die Flexibilität der Einsatzmöglichkeiten zusätzlich eingeschränkt. Weitere Gründe, die einen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Tabellenlohnabzug rechtfertigen würden, wurden nicht vorgebracht und sind vorliegend auch nicht ersichtlich. Insgesamt erscheint ein Tabellenlohnabzug von 15% als angemessen. 3.5  Somit beträgt das Invalideneinkommen mit Berücksichtigung des 15%igen Tabellenlohnabzugs Fr. 44‘384.-- (Fr. 52‘216.-- x 0.85). 4.    Bei einem Valideneinkommen von Fr. 56‘849.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 44‘384.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 12‘465.-- (Fr. 56‘849.-- – Fr. 44‘384.--) bzw. ein Invaliditätsgrad von 22% (Fr. 12‘465.-- / Fr. 56‘849 x 100). 5.    Im Sinne dieser Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen, der Einspracheentscheid vom 16. September 2015 ist aufzuheben und der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2015 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 22% zuzusprechen. Zur Festsetzung der Rentenhöhe ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Eine Parteientschädigung ist der ihre Sache selbst vertretenden Beschwerdeführerin nicht auszurichten (BGE 110 V 132). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 16. September 2015 aufgehoben und der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2015 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 22% zugesprochen. Zur Festsetzung der Rentenhöhe wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.   

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.    Für dieses Verfahren wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 27.09.2017 Art. 18 Abs. 1 UVG. Berufskrankheit. Einkommensvergleich. Bestimmung von Validen- und Invalideneinkommen. Tabellenlohnabzug von 15%. Anspruch auf Invalidenrente bei Invaliditätsgrad von 22% (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. September 2017, UV 2015/64).

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