© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2013/37 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 20.01.2014 Entscheiddatum: 20.01.2014 Entscheid Versicherungsgericht, 20.01.2014 Art. 60 ATSG in Verbindung mit Art. 38 bis 41 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 58 VRP: Faxsendung einer Beschwerde trägt keine Originalunterschrift. Zeugenbeweis der rechtzeitigen Übergabe an die Post misslungen. Formgültige Beschwerde daher nicht rechtzeitig erhoben und Eintretens-Voraussetzungen nicht erfüllt.Art. 61 ATSG, Art. 30 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 144 Abs. 2 und Art. 147 ZPO Säumnisfolge bei Nichteinhaltung einer gerichtlichen Frist.(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Januar 2014, UV 2013/37) Präsident Joachim Huber Entscheid vom 20. Januar 2014 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.___, an Adresse in C.___, gegen Helsana Unfall AG, Recht, Postfach, 8081 Zürich Helsana, Beschwerdegegnerin, betreffend
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherungsleistungen Sachverhalt A. A.a Am 3. Juni 2013 ging beim Versicherungsgericht eine am 1. Juni 2013 von der Post C.___ abgestempelte Sendung ein, worin sich eine auf den 31. Mai 2013 datierte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Helsana Unfall AG vom 29. April 2013 befand. In der Beschwerde wurde ausgeführt, der Einspracheentscheid sei beim unterzeichnenden Rechtsanwalt B.___ am 1. Mai 2013 eingegangen. Die Sendung war auf der Couvert-Rückseite mit dem Vermerk versehen "Aufgabe an Poststelle C.___ am 31.05.2013 um 22.30 Uhr" und mit der Unterschrift von Rechtsanwalt B.___ und einer weiteren Signatur versehen (act. G 1.6). Die Beschwerde und der Einspracheentscheid waren zuvor am 31. Mai 2013 um 20.51 Uhr per Fax dem Versicherungsgericht übermittelt worden. A.b Mit Schreiben vom 6. Juni 2013 gewährte das Versicherungsgericht antragsgemäss eine Nachfrist bis 26. Juni 2013 zur Beschwerdeergänzung (act. G 2). Die Frist verlängerte es auf ein weiteres Erstreckungsgesuch (act. G 3) hin bis 12. Juli 2013 (act. G 4). Nachdem eine Beschwerdeergänzung ausgeblieben war, forderte das Gericht die Beschwerdegegnerin am 22. Juli 2013 zur Einreichung der Beschwerdeantwort und der Vorakten auf (act. G 5). Mit Eingabe vom 3. September 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin, auf die verspätet eingereichte Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen (act. G 6). Mit Schreiben vom 9. September 2013 forderte das Gericht Rechtsanwalt B.___ auf, bis 30. September 2013 zur Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung Stellung zu nehmen (act. G 7). Mit Eingabe vom 30. September 2013 suchte Rechtsanwalt B.___ um Erstreckung dieser Frist bis 14. Oktober 2013 nach (act. G 8), was mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 gewährt wurde (act. G 9). Mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 erbat er eine weitere Fristerstreckung bis 22. Oktober 2013 und hielt fest, dass die Beschwerdeeingabe am 31. Mai 2013 per Fax erfolgt und die Sendung unter Beisein eines Zeugen am selben Datum in den Briefkasten der Poststelle C.___ geworfen worden sei. Das Stempeldatum vom 1. Juni 2013 rühre daher, dass die Post die eingeworfene Sendung
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erst am nachfolgenden Tag bearbeitet habe (act. G 10). Mit Schreiben vom 16. Oktober 2013 erstreckte das Gericht die Frist bis 28. Oktober 2013 (act. G 11). Am 28. Oktober 2013 ersuchte Rechtsanwalt B.___ um Erstreckung der Frist bis 7. November 2013 (act. G 12). Die entsprechende - letztmalige - Erstreckung bewilligte das Gericht mit Schreiben vom 4. November 2013 (act. G 13). A.c Mit Eingabe vom 7. November 2013 bestätigte Rechtsanwalt B.___ seine Aussagen bezüglich der Beschwerdeerhebung und benannte als Zeugen D.___ (act. G 14). Mit Schreiben vom 11. November 2013 forderte der zuständige Verfahrensleiter den Zeugen auf, den geschilderten Sachverhalt bis 2. Dezember 2013 zu bestätigen (act. G 15). Am 2. Dezember 2013 teilte Rechtsanwalt B.___ mit, es sei ihm in der Erinnerung ein Fehler unterlaufen; nicht D.___, sondern E.___ habe den Umschlag mit der Beschwerde mitunterzeichnet. Er werde innert Wochenfrist eine Bestätigung dieses Zeugen nachreichen (act. G 16). Mit Schreiben vom 9. Dezember 2013 erbat er hierfür eine Fristerstreckung bis 17. Dezember 2013 (act. G 17). Diese wurde - wiederum mit dem Hinweis "letztmals" - mit Schreiben des Gerichts vom 10. Dezember 2013 gewährt (act. G 18). Am 18. Dezember 2013 ging beim Gericht die Mitteilung ein, die Bestätigung des Zeugen könne erst am 20. Dezember 2013 erfolgen, weshalb um Fristerstreckung bis dahin gebeten werde (act. G 19). Mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 teilte der zuständige Verfahrensleiter Rechtsanwalt B.___ mit, dass die ursprünglich am 3. Juni 2013 eingegangene Beschwerde, sollte die angekündigte Bestätigung nicht bis 20. Dezember 2013 zuhanden des Gerichts der Post übergeben oder auf der Kanzlei abgegeben werden, als verspätet erhoben erachtet werde. Er fügte an, der schon mehrfach in Aussicht gestellte Nachweis erfordere derart minimalen Aufwand, dass sich eine weitere Fristerstreckung nicht mehr rechtfertigen lasse (act. G 20). B. Mit Schreiben datiert vom 19. Dezember 2013, der Poststelle F.___ am 27. Dezember 2013 aufgegeben, teilte E.___ mit, er könne die Unterschrift nicht bezeugen; es handle sich offensichtlich um ein Missverständnis (act. G 21). Mit Eingabe vom 30. Dezember 2013 teilte G.___ mit, er halte zu Handen des Versicherungsgerichts aus seiner Erinnerung fest, dass Rechtsanwalt B.___ die mit der Signatur versehene Sendung zum
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vermerkten Termin am 31. Mai 2013 um 22.30 Uhr in den Briefkasten der Poststelle C.___ geworfen habe (act. G 22). Erwägungen: 1. 1.1 Nach Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche die Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG). Art. 60 ATSG schreibt vor, dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Einspracheentscheids oder der Verfügung, gegen welche die Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen ist (Abs. 1). Die Artikel 38 bis 41 des Gesetzes sind sinngemäss anwendbar (Abs. 2). 1.2 Nach Art. 38 Abs. 1 ATSG beginnt eine Frist, die sich nach Tagen oder Monaten berechnet und der Mitteilung an die Parteien bedarf, am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger bzw. dem Versicherungsgericht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Ueli Kieser, ATSG- Kommentar, 2. Aufl. Zürich 2009, N 11 zu Art. 60). 1.3 Der Einspracheentscheid der Helsana Unfall AG erging am Montag, den 29. April 2013 (act. G 1.4). Er wurde dem Rechtsvertreter der Versicherten nach dessen eigenen Angaben am Mittwoch, 1. Mai 2013 zugestellt (act. G 1). Die Beschwerdefrist von 30 Tagen begann damit am Donnerstag, 2. Mai 2013 zu laufen und endete, nachdem in die fragliche Zeitspanne kein Fristenstillstand im Sinn von Art. 38 Abs. 4 ATSG fiel, am Freitag, 31. Mai 2013. Die Post bestätigt die Übergabe der Sendung erst für den nächsten Tag, den Samstag, 1. Juni 2013 (vgl. Stempel der Poststelle C.___ auf dem Couvert [act. G 1.6]). Auf diesem Weg lässt sich die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung damit nicht nachweisen.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.4 Der Rechtsvertreter hat die Beschwerde (samt Einspracheentscheid) dem Gericht nicht nur als Postsendung, sondern am 31. Mai 2013 um 20.51 Uhr auch durch Übermittlung per Fax zukommen lassen (act. G 0). Damit lässt sich die Wahrung der Beschwerdefrist aber ebenfalls nicht nachweisen. Denn sowohl von Bundesrechts (Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]) als auch von kantonalen Rechts (Art. 48 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 58 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; sGS 951.1]) wegen ist die eigenhändige Unterschrift Gültigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Nach der Praxis des Bundesgerichts genügt wegen Fehlens einer eigenhändigen Unterschrift ein per Fax eingereichtes Rechtsmittel den Form erfordernissen nicht (BGE 120 V 413 und Urteile des Bundesgerichts vom 11. März 2013, 1C_39/2013, E. 2.3, und vom 12. Januar 2009, 8C_767/2008, E. 4.3, je mit Hinweisen). Trotz der gesetzlichen Verbesserungsmöglichkeit (Nachfrist), welche für versehentlich unvollständige Eingaben vorgesehen ist, wird wegen Verspätung auf das Rechtsmittel insbesondere dann nicht eingetreten, wenn ein Telefax zwar innert der Rechtsmittelfrist bei der Beschwerdeinstanz eingeht, die Nachreichung des Originals indessen nach Fristende erfolgt. Wo es - wie bei der Faxübermittlung - von der Natur der Sache her an einer Originalsignatur mangelt, sind die Rechtsmittelinstanzen nach dem Bundesgericht nämlich nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen. Andernfalls könnte das Rechtsmittel im vollen Wissen um die ungenügende Unterschrift am letzten Tag gefaxt werden, um so eine Fristverlängerung zu sichern. Ein solches Verhalten käme einem Rechtsmissbrauch gleich und verdiente keinen Schutz (BGE 121 II 255 f. E. 4 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007 sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 26. Mai 2000, U 401/99, E. 4a und b mit Hinweisen, veröffentlicht in SVR 2001 UV Nr. 7 S. 27). 2. 2.1 Es fragt sich, ob dem Beschwerdeführer der Beleg für die rechtzeitige Übergabe der mit der Originalunterschrift versehenen Beschwerde an die Post durch Zeugenbeweis gelingt. Er behauptet, die entsprechende Sendung am 31. Mai 2013 um 22.30 Uhr im Beisein eines Zeugen in den Briefkasten der Poststelle C.___ geworfen zu haben. Ein solches Vorgehen würde grundsätzlich als fristwahrend erachtet.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung in Frage stellte und der Zeuge für die Postaufgabe weder benannt noch die auf dem Couvert angebrachte Unterschrift leserlich war, forderte das Gericht den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zur diesbezüglichen Stellungnahme auf (act. G 7). Nachdem ihm hierfür dreimal die Frist erstreckt werden musste, benannte er einen ersten Zeugen (act. G 14). Nachdem diesem vom Gericht ein vorbereitetes Bestätigungsschreiben für den geltend gemachten Sachverhalt unterbreitet worden war, teilte der Rechtsvertreter am letzten Tag der für die Rücksendung gesetzten Frist mit, ihm sei ein Erinnerungsfehler unterlaufen und benannte eine andere Person als Zeugen für den Einwurf der Sendung (act. G 16). Er sagte die Nachreichung der Bestätigung dieses Zeugen innert Wochenfrist zu. Nachdem hierfür zwei weitere Fristerstreckungsgesuche eingereicht worden waren, mahnte ihn der zuständige Verfahrensleiter ab und wies ihn auf die zu gewärtigende Säumnisfolge hin, nämlich dass die am 3. Juni 2013 beim Gericht eingegangene Beschwerde als verspätet erhoben erachtet würde (act. G 20). 2.3 Gemäss Art. 61 ATSG richtet sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) nach kantonalem Recht. Art. 30 Abs. 1 VRP sieht, soweit der Erlass nichts anderes bestimmt, bezüglich der gerichtlichen Vorladung, der Form der Zustellung, der Fristen und der Wiederherstellung die sachgemässe Anwendung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) vor. Diese sieht in Art. 144 Abs. 2 das Ansetzen gerichtlicher Fristen sowie deren Erstreckung ausdrücklich vor (vgl. Jurij Benn, Basler Kommentar zur ZPO, Basel 2010, Art. 144 N 5 ff.; Adrian Staehelin in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Kommentar, 2. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 144 N 5 f.), ebenso regelt sie in Art. 147 die Säumnis sowie deren Folgen (vgl. Niccolò Gozzi, Basler Kommentar zur ZPO, Basel 2010, Art. 147 N 14, N 19 f.). Entsprechend ist das Verfahren, nachdem die Prozesshandlung wie gezeigt nicht fristgerecht vorgenommen, das heisst die Zeugenbestätigung auch innert der letztmals bis 20. Dezember 2013 erstreckten Frist nicht eingereicht wurde, ohne die versäumte Handlung weiterzuführen. Das bedeutet, dass im Sinn der angedrohten Säumnisfolge die Beschwerde als verspätet erhoben zu betrachten ist.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.4 Daran ändert nichts, dass der zweite berufene Zeuge dem Gericht nach Ablauf der Frist mitteilte, er könne die Unterschrift nicht bezeugen, es handle sich um ein Missverständnis, und am 31. Dezember 2013 das Schreiben einer dritten Person einging, welches offenbar der Bestätigung des Sachverhalts dienen sollte. Darin kann kein Gesuch um Wiederherstelllung der Frist im Sinn von Art. 148 ZPO erblickt werden, schon weil mit keinem Wort glaubhaft gemacht wird, inwiefern den Rechtsvertreter kein oder nur ein leichtes Verschulden an der Säumnis treffen sollte (vgl. Gozzi, a.a.O., Art. 148 N 35 ff.). Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob diese dritte Person, die den gleichen Nachnamen wie die Beschwerdeführerin trägt und deren Unterschrift mit derjenigen auf dem fraglichen Couvert jedenfalls auf den ersten Blick nur sehr bedingt vergleichbar erscheint, überhaupt als Zeuge geeignet wäre. Nach dem Gesagten ist auf das verspätete Rechtsmittel nicht einzutreten. Demgemäss hat der Präsident als Einzelrichter im Verfahren gemäss Art. 39bis Abs. 1 lit. a VRP entschieden: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 20.01.2014 Art. 60 ATSG in Verbindung mit Art. 38 bis 41 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 58 VRP: Faxsendung einer Beschwerde trägt keine Originalunterschrift. Zeugenbeweis der rechtzeitigen Übergabe an die Post misslungen. Formgültige Beschwerde daher nicht rechtzeitig erhoben und Eintretens-Voraussetzungen nicht erfüllt.Art. 61 ATSG, Art. 30 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 144 Abs. 2 und Art. 147 ZPO Säumnisfolge bei Nichteinhaltung einer gerichtlichen Frist.(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Januar 2014, UV 2013/37)
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