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St.Gallen Versicherungsgericht 05.05.2014 UV 2013/29

5 mai 2014·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,397 mots·~17 min·1

Résumé

Bestimmung des Invaliditätsgrades bei Weiterbeschäftigung des Versicherungsnehmers in reduziertem Pensum. Tatsächlich erzieltes Einkommen als Invalideneinkommen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Mai 2014, UV 2013/29).Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2014.

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2013/29 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 05.05.2014 Entscheiddatum: 05.05.2014 Entscheid Versicherungsgericht, 05.05.2014 Bestimmung des Invaliditätsgrades bei Weiterbeschäftigung des Versicherungsnehmers in reduziertem Pensum. Tatsächlich erzieltes Einkommen als Invalideneinkommen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Mai 2014, UV 2013/29).Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2014. Präsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Peter Wohnlich Entscheid vom 5. Mai 2014 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Fiechter, Poststrasse 6, Postfach 239, 9443 Widnau, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann, Egli Mattmann Hehli Rechtsanwälte, Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern, betreffend Rente Sachverhalt: A.       A.a  Der 19__ geborene A.___ (nachfolgend: Versicherter) ist seit dem 1. Juni 1978 bei der B.___ AG (nachfolgend: Arbeitgeberin) berufstätig und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 31. Juli 1998 beim Wasserskifahren stürzte und dabei eine Schulterverletzung rechts mit einer Distorsion des rechten Schultergelenkes erlitt. Die Unfallmeldung erfolgte am 7. August 1998 (SUVA-act. II/50). Noch während der Arbeitsunfähigkeit kugelte sich der Versicherte am 7. August 1998 beim Heben einer Kiste aus dem Auto die rechte Schulter aus (vgl. Unfallmeldung an die SUVA vom 25. August 1998; SUVA-act. I/119). A.b  Der Versicherte war vor den Unfällen zu 50% als Chauffeur und zu 50% als Lagerist tätig gewesen, wobei er 25 kg schwere Säcke mit Brennstoffmaterial hatte abfüllen und herumtragen müssen. Nach den Unfällen vom 31. Juli 1998 und 7. August 1998 konnte er nur noch für leichte körperliche Arbeiten eingesetzt werden. A.c  Ab den Jahren 2009/2010 konnte der Versicherte auch für leichtere Arbeiten nicht mehr ganztags eingesetzt werden. Am 16. April 2010 erfolgte aufgrund der zunehmenden Schulterschmerzen rechts die Rückfallmeldung an die SUVA (SUVA-act. I/2). A.d  Mit Verfügung vom 18. Juni 2011 sprach die SUVA dem Versicherten für die aus dem Unfall vom 7. August 1998 verbliebene Beeinträchtigung eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 10% bei einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 52'217.00 sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 9'720.00 zu (SUVA-

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte act. II/27). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 7. Juli 2011 Einsprache (SUVA-act. I/41). Mit Datum vom 13. September 2011 erliess die SUVA einen die Verfügung vom 18. Juni 2011 bestätigenden Einspracheentscheid (SUVA-act. I/56). A.e  Gegen diesen Einspracheentscheid legte der Versicherte am 14. Oktober 2011 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ein (SUVA-act. I/62). Mit Schreiben vom 15. November 2011 teilte die SUVA dem Versicherungsgericht mit, dass der Einspracheentscheid vom 13. September 2011 aufgehoben und die Sache zwecks weiterer ärztlicher Abklärungen ins Verwaltungsverfahren zurückgenommen werde (SUVA-act. I/65). Gestützt darauf schrieb das Versicherungsgericht St. Gallen das Beschwerdeverfahren mit Entscheid vom 25. November 2011 ab (SUVA-act. I/67). A.f   Mit Verfügung vom 31. Januar 2013 (SUVA-act. I/97) verneinte die SUVA den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente, zudem forderte sie den im Zeitraum vom 1. März 2011 bis 31. Januar 2013 bezahlten Betrag von Fr. 8'006.30 zurück (SUVA-act. I/97). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 4. März 2013 Einsprache (SUVA-act. I/100), worauf die SUVA am 21. März 2013 einen abweisenden Einspracheentscheid erliess (SUVA-act. I/107). B.     B.a  Mit Eingabe vom 24. April 2013 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechts­ anwalt lic. iur. Adrian Fiechter, Widnau, gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 21. März 2013 Beschwerde mit den Anträgen: Der Einspracheentscheid vom 21. März 2013 sowie die Verfügung vom 31. Januar 2013 seien vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine SUVA-Rente in der Höhe von mindestens 10% zuzusprechen. Von jeglicher Rückforderung der ausbezahlten SUVA-Renten sei abzusehen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der SUVA. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, seit seinem Freizeitunfall im Jahr 1998 weise der Beschwerdeführer nur noch eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit auf, weshalb er bei seiner Arbeitgeberin ausschliesslich noch für leichte körperliche Arbeiten habe eingesetzt werden können und daher nur noch bescheidenste Lohnerhöhungen erfolgt seien. Bei voller Gesundheit würde er einen bedeutend höheren Lohn erzielen. Ab den Jahren 2009/2010 habe er aufgrund der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verletzungsfolgen auch für leichte Arbeiten nicht mehr ganztags eingesetzt werden können. Es werde ihm seit 2010 vom Bundessozialamt, Landesstelle Vorarlberg, eine Behindertenrente ausgerichtet. Auch in der Schweiz erhalte er ab dem 19. September 2012 eine monatliche Rente der Invalidenversicherung von Fr. 858.00 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 50%. Er sei 62-jährig und müsse bis zur ordentlichen Pensionierung noch drei Jahre arbeiten. Im Vergleich zu einem durchschnittlichen Arbeitnehmer müsse von einer Altersschwäche und insbesondere Altersgebrechlichkeit ausgegangen werden, sodass das vorgerückte Alter eine erhebliche Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit darstelle, respektive sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirke. Durch die Reduktion der Arbeitstätigkeit auf aktuell 50% habe er nun viel weniger Schmerzen, insbesondere auch nachts. Die Arbeit als Chauffeur sei weiterhin möglich, das Abpacken der Säcke werde sicher nicht mehr gehen. B.b  Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann, Luzern, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Einspracheentscheid vom 21. März 2013 und die Verfügung vom 31. Januar 2013 seien zu bestätigen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dem Beschwerdeführer sei 1997 vor dem Unfall der gleiche Lohn ausbezahlt worden wie nach dem Unfall 1998. Vom Jahr 1998 bis zum Jahr 2006 sei der Lohn auf Fr. 4'100.00 erhöht worden und in den Folgejahren 2007 bis 2010 auf diesem Niveau geblieben. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer an der linken Schulter an einer unfallfremden rupturierten Supraspinatus-Sehne (AC-Gelenksarthrose) und an der rechten Schulter an einer unfallbedingten beträchtlichen Omarthrose leide. Im angefochtenen Entscheid habe die SUVA ein unterdurchschnittliches Valideneinkommen berücksichtigt. Ein Vergleich mit der Lohnstrukturerhebung 2010 beweise, dass dem Beschwerdeführer ein um 12.21% tieferes Einkommen ausbezahlt worden sei, als der durchschnittliche Lohn im Anforderungsniveau 4 für einfache und repetitive Tätigkeiten. Der Kreisarzt Dr. med. C.___ habe gestützt auf seine Untersuchung des Beschwerdeführers am 28. März 2012 keine wesentliche Befundänderung hinsichtlich der Funktionalität der rechten Schulter im Vergleich zur kreisärztlichen Untersuchung vom September 2010 festgestellt. Gemäss der Zumutbarkeitsbeurteilung sei der Beschwerdeführer in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten körpernah bis Hüfthöhe ganztags auszuüben. Die SUVA habe das hypothetische Invalideneinkommen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte korrekt nach den ins Recht gelegten DAP-Unterlagen ermittelt. Das Valideneinkommen sei um rund 12.21% unterdurchschnittlich gewesen. Unter Berücksichtigung des Erheblichkeitswertes von 5% sei daher das Invalideneinkommen um 7.21% reduziert worden. Der Vergleich des bereinigten mutmasslichen Invalidenlohnes von Fr. 49'863.00 mit dem mutmasslichen Validenlohn von Fr. 53'300.00 ergebe einen Invaliditätsgrad von 6.45% und es bestehe daher kein Rentenanspruch. B.c  Am 23. Juli 2013 reichte RA Fiechter für den Beschwerdeführer die Replik ein (act. G 11) und hielt an seinen Anträgen gemäss Ziffer 1, 2 und 4 der Beschwerdeschrift vom 24. April 2013 fest. Zur Begründung brachte er ergänzend vor, dass es sich bei dem nach dem Unfall ausbezahlten Lohn um einen Soziallohn handle, welcher nicht seiner tatsächlichen Leistungsfähigkeit entsprochen habe. Erst acht Jahre nach dem Unfall, im Jahr 2006, sei der Lohn im Umfang von Fr. 580.00 der Teuerung angepasst worden. Danach habe der Beschwerdeführer wiederum während mehr als sechs Jahren keine Lohnerhöhung mehr erhalten. Dieser Umstand sei auf den unfallbedingten Gesundheitsschaden zurückzuführen. Ebenfalls habe die Arbeitgeberin im Jahr 2012 aufgrund der SUVA-Rente, die der Beschwerdeführer erhalten habe, eine Lohnkürzung vorgenommen. Dadurch habe der Beschwerdeführer von der SUVA-Rente im Jahr 2012 gar nicht profitieren können. Auch aufgrund des fortgeschrittenen Alters und der langjährigen Tätigkeit bei seiner Arbeitgeberin seien die von der Beschwerdegegnerin ermittelten angepassten Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Auf die weiteren Ausführungen wird, sofern angezeigt, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. B.d  Mit Duplik vom 13. September 2013 (act. G 14) hielt der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin an seinen Anträgen fest. Zur Begründung brachte er ergänzend vor, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, welcher seit 1978 bei der Arbeitgeberin angestellt sei, aus freien Stücken mit einem unterdurchschnittlichen Einkommen zufrieden gewesen sei. Die langjährige unterbezahlte Tätigkeit bei der gleichen Arbeitgeberin rechtfertige im Übrigen keine Parallelisierung der Einkommen. Auf die weiteren Ausführungen wird, sofern angezeigt, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. B.e  Anlässlich der Sitzung vom 20. März 2014 beschloss das Versicherungsgericht, zwecks Ausräumung bestehender Unklarheiten bezüglich der Lohnbestätigungen der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitgeberin bei dieser eine telefonische Erkundigung vorzunehmen. Die entsprechende Telefonnotiz wurde den Parteien mit Schreiben vom 24. März 2014 zur Kenntnis zugestellt. Erwägungen: 1.      1.1   Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 21. März 2013 (act. G 1.1). Gemäss den gestellten Anträgen beantragt der Beschwerdeführer eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 10%. 1.2   Mit Verfügung vom 18. Juni 2011 (SUVA-act. II/27) wurde dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 10% zugesprochen und ausbezahlt (SUVA-act. I/41). Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 13. September 2011 ab. Das darauf folgende Beschwerdeverfahren wurde durch das Versicherungsgericht, gestützt auf die Aufhebung des Einspracheentscheids und wegen der Rücknahme der Angelegenheit zu ergänzender Abklärung und Neubeurteilung durch die Vorinstanz, mit Entscheid vom 25. November 2011 (SUVA-act. I/67) abgeschrieben. Im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung vom 28. März 2012 wurde auch die Integritätseinbusse einer erneuten Überprüfung unterzogen. In seinem Bericht hält Dr. C.___ fest, dass die eingetretenen Veränderungen keine Neubewertung der Integritätsentschädigung rechtfertigen würden (SUVA-act. I/75). Diese Einschätzung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. April 2012 mitgeteilt (SUVA-act. I/78) und in der Verfügung vom 31. Januar 2013 (SUVA-act. I/97) wurde festgehalten, dass die mit Verfügung vom 18. Juni 2011 (SUVA-act. II/27) zugesprochene Integritätsentschädigung nicht anders zu beurteilen sei. Mit Einsprache gegen die Verfügung vom 31. Januar 2013 (SUVA-act. I/97) sowie auch mit der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 21. März 2013 (act. G 6) stellte der Beschwerdeführer keine Anträge betreffend Integritätsentschädigung. Die Integritätsentschädigung ist somit nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Streitig und im

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist einzig der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie deren Höhe. 2.      2.1   Gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat ein Versicherter Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn er infolge eines Unfalls zu mindestens 10% invalid ist. Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) beschreibt Invalidität als die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit bedeutet der durch die Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades sind Art. 18 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 16 ATSG anwendbar. Art. 20 Abs. 1 UVG zufolge beträgt die Invalidenrente bei Vollinvalidität 80% des versicherten Verdienstes, bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt. 2.2   Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (BGE 125 V 351 E. 3a). Erachtet das Gericht die rechtserheblichen tatsächlichen Entscheidgrundlagen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung als schlüssig, darf es den Prozess ohne Weiterungen - insbesondere ohne Anordnung eines Gerichtsgutachtens - abschliessen (RKUV 1997 Nr. U 281 S. 281 E. 1a). 3.      Nach seinen Unfällen vom 31. Juli 1998 und vom 7. August 1998 war der Beschwerdeführer wieder zu 100% bei seiner Arbeitgeberin tätig. Wegen immer stärker

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auftretenden Schmerzen in der rechten Schulter erfolgte am 16. April 2010 eine Rückfallmeldung an die Beschwerdegegnerin (SUVA-act. I/2). Auf deren Veranlassung erfolgte am 7. September 2010 eine kreisärztliche Untersuchung. Aus dem Abschlussbericht von Dr. med. D.___ und Dr. med. E.___ (SUVA-act. II/24) ergibt sich, dass nach rezidivierenden traumatischen Schulterluxationen rechts eine ausgebildete arthrotische Veränderung im Glenohumeral- und im Acromioclaviculargelenk rechtsseitig, Impingementzeichen und daraus resultierende Bewegungseinschränkungen im rechten Schultergelenk und eine Verminderung der Kraft in der rechten oberen Extremität vorliegen. Ebenfalls enthält der kreisärztliche Bericht die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht körperlich leichte bis höchstens mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten körpernah bis Hüfthöhe zumutbar seien. Tätigkeiten über Schulterniveau seien nicht möglich, ebenso wenig Tätigkeiten, bei denen axiales Stossen erforderlich sei. Bei Beachtung dieser Einschränkungen sei eine Tätigkeit ganztags möglich (SUVAact. II/22). Das Vorliegen einer unfallkausalen Schädigung und einer daraus resultierenden, zumindest teilweise fortbestehenden Einschränkung der Erwerbsfähigkeit wird durch die Beschwerdegegnerin nicht bestritten und ergibt sich aus der medizinischen Aktenlage. Insbesondere führt auch Kreisarzt Dr. E.___ in seiner Feststellung zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 4. August 2010 aus, dass der Rückfall zumindest wahrscheinlich auf das Ereignis vom 7. August 1998 zurückzuführen sei (SUVA-act. II/19). 4.      4.1   Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver­ sicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).  4.2   Die Rente der Invalidenversicherung stellt eine Erwerbsausfallleistung dar. Gedeckt ist dabei derjenige Erwerbsverlust, der durch die Gesundheitsbeeinträchtigung verursacht ist. Einbussen, die auf andere Gründe

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zurückzuführen sind, sind bei der Bemessung des Invaliditätsgrades nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 135 V 58 E. 3.4.1.). Übt der Versicherte nach dem Unfall weiterhin eine Erwerbstätigkeit aus, wie vorliegend, kann gemäss Rechtsprechung unter gewissen Umständen das tatsächlich erzielte Einkommen dem Invalideneinkommen gleichgesetzt werden. Hierzu wird vorausgesetzt, dass es sich um ein besonders stabiles Arbeitsverhältnis handelt, das eine Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch erübrigt. Weiter muss der Versicherte eine Tätigkeit ausüben, bei der anzunehmen ist, dass er seine verbliebene Erwerbskraft in zumutbarer Weise voll ausschöpft. Und schliesslich ist erforderlich, dass das Einkommen den Arbeitsleistungen entspricht, also keine Soziallohnkomponente enthalten ist (vgl. BGE 117 V 18 E. 2c aa). Der Beschwerdeführer ist seit 1978 bei seiner Arbeitgeberin angestellt und blieb auch trotz der Unfälle im Jahr 1998 und der damit einhergehenden Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit bei dieser tätig. Es ist somit ohne Zweifel von einem stabilen Arbeitsverhältnis auszugehen. Nur mit Zurückhaltung und nach sorgfältiger Abwägung sollte von einem Versicherten zudem verlangt werden, einen anderen (besser angepassten und entlöhnten) Arbeitsplatz zu suchen, wenn er eingegliedert ist (vgl. Peter Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung. Mit besonderer Berücksichtigung der älteren Arbeitnehmer, Freiburg 1995, S. 201 ff.). Aus der medizinischen Aktenlage ist ersichtlich, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der rezidivierenden traumatischen Schulterluxationen rechts sukzessive abnahm. Dadurch konnte der Beschwerdeführer seine bisherigen Tätigkeiten nur noch eingeschränkt wahrnehmen. Dennoch gelang es, die Arbeiten an den jeweiligen Gesundheitszustand optimal anzupassen und die Arbeitgeberin ermöglichte es dem Beschwerdeführer, arbeitstätig zu bleiben. Damit wird die verbleibende Arbeitskraft des Beschwerdeführers bestmöglich verwertet. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer bereits 62 Jahre alt ist und beinahe sein gesamtes Erwerbsleben für die Arbeitgeberin tätig war. Aus diesem Grund ist es ihm nicht zuzumuten, eine andere, allenfalls besser angepasste Arbeitsstelle zu suchen. Es rechtfertigt sich somit vorliegend, bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen. 5.       

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.1   Das Invalideneinkommen ist demgemäss nach dem derzeit unter Ausschöpfung der verbliebenen Arbeitskraft tatsächlich erzielten Einkommen zu bestimmen. Die sich bei den Akten befindlichen Lohnangaben der Arbeitgeberin sind zum Teil widersprüchlich und auch die im Recht liegende Lohntabelle 2012 ist nicht schlüssig (act. G 11.2). Insbesondere ist als Arbeitspensum immer noch ein Beschäftigungsgrad von 100% angegeben, obwohl der Beschwerdeführer ausführte, seit dem Jahr 2010 nur noch zu 50% bei seiner Arbeitgeberin tätig sein zu können. Aufgrund der bestehenden Unklarheiten, führte das Versicherungsgericht am 20. März 2014 ein Telefongespräch mit der Arbeitgeberin durch. Die entsprechende Telefonnotiz wurde den Parteien mit Schreiben vom 24. März 2014 zur Kenntnis zugestellt. Anlässlich dieses Telefongesprächs bestätigte die Arbeitgeberin, dass der Beschwerdeführer in den letzten vier Jahren bzw. seit 2010 nur noch zu einem Pensum von 50% als Chauffeur tätig gewesen sei, da er aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden nicht mehr körperlich habe arbeiten können. Aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen könne sie ihm auch kein grösseres Pensum anbieten. Bei dem auf der Lohntabelle 2012 (act. G 11.2) aufgeführten Bruttolohn von Fr. 3'750.00 handle es sich um den Lohn für ein 100% Pensum. Hinzuzuzählen seien noch Spesen von monatlich Fr. 350.00. In der dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Chauffeurtätigkeit mit einem Pensum von 50% verdiene dieser monatlich Fr. 2'050.00 (inkl. Spesen). Diese Ausführungen der Arbeitgeberin stimmen auch mit den anlässlich eines Betriebsbesuches durch einen Aussendienstmitarbeiter der Beschwerdegegnerin am 9. Juni 2010 gemachten Angaben überein (vgl. SUVA-act. II/ 2). Sie erscheinen zudem schlüssig und nachvollziehbar. Somit ist von einem durch den Beschwerdeführer unter Ausschöpfung der verbliebenen Erwerbskraft tatsächlich erzielbaren Einkommen von monatlich Fr. 2'050.00 (inkl. Spesen) auszugehen. Die in diesem Betrag enthaltenen Spesen von Fr. 175.00 sind bei der Berechnung des Invaliditätsgrades nicht zu berücksichtigen, zumal kein Hinweis darauf besteht, dass diese einen versteckten Lohnbestandteil darstellen. Für das Invalideneinkommen ist somit von einem monatlichen Einkommen von Fr. 1'875.00 auszugehen. Dies ergibt ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 24'375.00. 5.2   Wird vom tatsächlich erzielten Einkommen als Invalideneinkommen ausgegangen, ist diesem nicht das Einkommen gegenüberzustellen, das ohne Gesundheitsbeeinträchtigung bei vollständiger Ausschöpfung des wirtschaftlichen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Potentials zumutbarerweise hätte erzielt werden können, sondern dasjenige, das konkret erzielt worden wäre (vgl. BGE 135 V 58, E. 3.4.3). Es besteht damit kein Grund ein unterdurchschnittliches Valideneinkommen auf ein durchschnittliches hochzurechnen bzw. ein ermitteltes Invalideneinkommen entsprechend zu reduzieren. Das Valideneinkommen ist somit aufgrund der tatsächlichen Verdienstverhältnisse vor den Unfällen im Jahr 1998 zu bestimmen. Aus dem in den Akten liegenden Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers (IK-Auszug; SUVA-act. I/88 S. 11) ist ersichtlich, dass das Einkommen des Beschwerdeführers starken Schwankungen unterlag. Aus diesem Grund ist es angezeigt, zur Bestimmung des vor den Unfällen erzielten Einkommens auf den Durchschnitt der Jahre 1993 bis 1997 abzustellen. Dieser betrug Fr. 43'866.00 (vgl. SUVA-act. I/88 S. 11). Es ist zudem davon auszugehen, dass ohne unfallbedingte gesundheitliche Beeinträchtigung eine jährliche Anpassung an den Nominallohnindex erfolgt wäre. Dies ergäbe für das Jahr 2012 einen jährlichen Verdienst von Fr. 52'794.00.   5.3   Da der Beschwerdeführer weiterhin für seinen Arbeitgeber tätig sein wird und das dabei tatsächlich erzielte Einkommen als Invalideneinkommen Berücksichtigung findet, ist vorliegend kein Leidensabzug vorzunehmen. 5.4   Somit steht für den Einkommensvergleich einem Valideneinkommen von Fr. 52'794.00 ein Invalideneinkommen von Fr. 24'375.00 gegenüber. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von 53.8%. 6.      6.1   Im Sinne der vorerwähnten Erwägungen ist der Einspracheentscheid vom 21. März 2013 insofern aufzuheben und die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, als dem Beschwerdeführer die Ausrichtung einer Invalidenrente verweigert wird. Dem Beschwerdeführer ist mit Wirkung ab 1. März 2011 eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 53.8% zuzusprechen. Zur Abklärung des versicherten Verdienstes und zur Berechnung der Rentenleistungen ist die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Rückforderung der für den Zeitraum vom 1. März 2011 bis zum 31. Januar 2013 bereits geleisteten Zahlungen von Fr. 8'006.30 wird demgemäss hinfällig. 

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6.2   Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Partei hingegen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen spricht in unfallversicherungsrechtlichen Verfahren gestützt auf Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (HonO; sGS 963.75) regelmässig eine pauschale Entschädigung zwischen Fr. 3'500.00 und 4'500.00 zu. Unter Berücksichtigung der Umstände erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.      Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 21. März 2013, soweit damit die Ausrichtung einer Invalidenrente verweigert wurde, aufgehoben und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. März 2011 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 53.8% zugesprochen wird. 2.      Zur Abklärung des versicherten Verdienstes und zur Berechnung der Renten­ leistungen wird die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 3.      Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4.      Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'500.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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