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St.Gallen Versicherungsgericht 19.02.2013 UV 2012/33

19 février 2013·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,290 mots·~16 min·1

Résumé

Art. 4 ATSG: Bejahung eines Unfalls bzw. eines ungewöhnlichen äusseren Faktors im Sinne einer unkoordinierten Bewegung sowie in Berücksichtigung der gesamten Umstände (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Februar 2013, UV 2012/33).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2012/33 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 06.09.2019 Entscheiddatum: 19.02.2013 Entscheid Versicherungsgericht, 19.02.2013 Art. 4 ATSG: Bejahung eines Unfalls bzw. eines ungewöhnlichen äusseren Faktors im Sinne einer unkoordinierten Bewegung sowie in Berücksichtigung der gesamten Umstände (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Februar 2013, UV 2012/33). Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Della Batliner Entscheid vom 19. Februar 2013 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Roland Hochreutener, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach, 9001 St. Gallen, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Versicherungsleistungen Sachverhalt: A.  A.a Der 1956 geborene A.___ (nachfolgend: Versicherter) war durch seine Tätigkeit als Chauffeur bei der B.___, bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 7. November 2011 durch seine Arbeitgeberin melden liess, am 12. Oktober 2011 beim Beladen des LKWs bzw. dessen Aufliegers eine Stauchung der Lendenwirbelsäule (LWS) erlitten zu haben. Betreffend "Sachverhalt" bzw. "Unfallhergang" wurde auf ein ärztliches Attest - offensichtlich auf dasjenige von Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 2. November 2011 - verwiesen (Suva-act. 1, 4). Am 15. November 2011 erstattete der Versicherte gegenüber der Suva telefonisch (Suva-act. 7) und am 16. November 2011 in deren Fragebogen schriftlich Bericht über den Hergang des Ereignisses vom 12. Oktober 2011 (Suva-act. 10). Am 22. November 2011 ging bei der Suva das Arztzeugnis UVG von Dr. C.___, insbesondere mit Angaben zum Patienten, mit Befund und Diagnose sowie deren Kausalität, ein (Suva-act. 11). A.b Mit Verfügung vom 24. November 2011 lehnte die Suva ihre Leistungspflicht für das Ereignis vom 12. Oktober 2011 mit der Begründung ab, dass weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege (Suva-act. 17). B.    B.a Am 2. Dezember 2011 wandte sich Dr. C.___ schriftlich an die Suva, benannte seine Diagnosen, legte nochmals den Verlauf des Ereignisses vom 12. Oktober 2011 dar und ersuchte die Suva, nach erneuter Aufarbeitung des Sachverhalts das geschilderte ursächliche Trauma bei der Entscheidung betreffend Kostenübernahme zu berücksichtigen (Suva-act. 23).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.b Am 13. Dezember 2011 erhob der Versicherte gegen die Verfügung vom 24. November 2011 Einsprache (Suva-act. 25), welche die Suva mit Einspracheentscheid vom 16. März 2012 abwies (Suva-act. 34). Der Krankenversicherer zog seine vorsorglich erhobene Einsprache vom 29. November 2011 (Suva-act. 21) nach Einsicht der Akten am 3. Januar 2012 zurück (Suva-act. 28). C.    C.a Gegen diesen Einspracheentscheid liess der Versicherte durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Roland Hochreutener, St. Gallen, Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG zu erbringen. Eventualiter sei die Streitsache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. G 1). Am 29. Juni 2012 reichte der Rechtsvertreter die einlässliche Beschwerdebegründung nach (act. G 5). C.b Mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Einspracheentscheids vom 16. März 2012 (act. G 7). C.c Mit Replik vom 24. September 2012 hielt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an den gestellten Anträgen fest (act. G 9). C.d Die Beschwerdegegnerin hat auf die Einreichung einer Duplik verzichtet (act. G 11). C.e Auf die Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie den Inhalt der übrigen Akten wird, soweit entscheidnotwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1. 1.1  Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Vorfall vom 12. Oktober 2011 zu Recht weder als Unfall noch als unfallähnliche Körperschädigung qualifizierte und ihre Leistungspflicht aus der obligatorischen Unfallversicherung verneinte.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.2  Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden Versicherungsleistungen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid den Unfallbegriff gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sowie die Lehre und Rechtsprechung zum Unfallbegriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors (vgl. E. 1a; vgl. zur Rechtsprechung auch: BGE 134 V 72; RKUV 1999 Nr. U 333 S. 198 E. 3a) zutreffend dargelegt. Darauf ist zu verweisen. Das für den Unfallbegriff wesentliche Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann nach Lehre und Rechtsprechung auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen (RKUV 1999 Nr. U 333 S. 199 E. 3c/aa und Nr. U 345 S. 422 E. 2b; Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl. Bern 1989, S. 176 f.). Bei einer solchen ist das Merkmal der Ungewöhnlichkeit erfüllt, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat, was beispielsweise dann zutrifft, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einen Gegenstand anstösst oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, 1999 Nr. U 333 S. 199 E. 3c/aa und Nr. U 345 S. 422 E. 2b, 1996 Nr. U 253 S. 204 E. 4d; Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl. Zürich 2003, S. 27 mit Hinweisen; Maurer, a.a.O., S. 176 f.). Dass es tatsächlich zu einem Sturz kommt, wird mithin nicht vorausgesetzt. Immerhin unterliegt der Nachweis eines Unfalls bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken, insofern strengen Anforderungen, als die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt werden muss; denn ein Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in einer äusserlich wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht (RKUV 1996 Nr. U 253 S. 204 E. 4d). Die Rechtsprechung bejaht das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors ausserdem dann, wenn beim Heben oder Verschieben einer Last ein ganz ausserordentlicher Kraftaufwand erfolgt und zu einer, gelegentlich als Verhebetrauma bezeichneten, Schädigung führt. Es muss jedoch von Fall zu Fall geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte berufliche oder ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausserordentlich war (vgl. BGE 116 V 136 E. 3b; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38 E. 2). 1.3  Im Unfallversicherungsrecht herrscht, wie allgemein im Sozialversicherungsrecht, der Untersuchungsgrundsatz. Der Unfallversicherer und im Streitfall das Gericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln bzw. die notwendigen Beweise zu erheben. Indessen ist die leistungsansprechende Person gesetzlich verpflichtet, dabei mitzuwirken. Sie muss die Umstände des Unfalls glaubhaft machen. Kommt sie dieser Aufforderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Die Beschwerdegegnerin hat die Beweismaxime der "Aussage der ersten Stunde", die bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Unfallhergang eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) zu berücksichtigende Entscheidungshilfe darstellt (BGE 121 V 47 E. 2a; RKUV 2004 Nr. U 524 S. 546), richtig wiedergegeben (vgl. E. 1c). Darauf ist ebenfalls zu verweisen. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst eine Beweislast im Sinn einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen aber eine Beweislast insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel kommt zur Anwendung, wenn im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes kein wahrscheinlicher Sachverhalt ermittelt werden kann (BGE 114 V 305 E. 5b). Wird also auf dem Weg der Beweiserhebung das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl. Bern 2003, S. 451 f.) -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der den Anspruch erhebenden Person auswirkt (BGE 116 V 140 E. 4b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50). 2.   2.1  Betreffend Sachverhalt wurde in der Unfallmeldung vom 7. November 2011 (Suvaact. 1) auf ein ärztliches Attest - offensichtlich auf dasjenige von Dr. C.___ vom 2. November 2011 (Suva-act. 4) - verwiesen, laut welchem sich der Beschwerdeführer beim Beladen des Fahrzeugs am 12. Oktober 2011 verhoben habe. Seitdem bestünden

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerden im Bereich des rechten Arms und der rechten Wirbelsäule. Die anlässlich eines Telefongesprächs vom 15. November 2011 zum Ereignis gemachten Ausführungen des Beschwerdeführers hielt die Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin wie folgt fest: Der Versicherte habe Paletten verladen und diese aufeinandergeschichtet. Dabei habe sich ein Palett auf der Höhe von ca. 1.20 Meter verkantet, wodurch es einen Ruck gegeben habe und er sei nach hinten gelaufen und habe am Aufbau des LKWs den Rücken angeschlagen. Dabei habe es ihm auch einen Zwick im Rücken gegeben (Suva-act. 7). In einem von der Beschwerdegegnerin zugestellten Fragebogen beschrieb der Beschwerdeführer am 16. November 2011, er habe beim Europaletten aufeinander stapeln einen stechenden Schmerz in der Nähe der Wirbelsäule verspürt und beim Rückwärtsgehen noch einen Stoss beim Schulterblatt bekommen. Als Ort des Vorfalls nannte er den Auflieger bzw. die Anhängerladefläche des LKWs. Die Frage, ob sich etwas Besonderes (Ausgleiten, Sturz, usw.) ereignet habe, verneinte er (Suva-act. 10, 14). Im Arztzeugnis UVG vom 22. November 2011 gab der erstbehandelnde Arzt Dr. C.___ unter der Rubrik "Angaben des Patienten" an: Beim Abladen von Paletten vom LKW kam es zu stechenden Schmerzen rechts thorakal und im rechten Unterarm. Dr. C.___ erhob als Befunde eine Myogelose, einen Druckschmerz zwischen Wirbelsäule und rechter Scapula und eine eingeschränkte Rotation der HWS nach rechts. Die Röntgenuntersuchung ergab eine Verdickung der Facettengelenke C5 - T1 rechts und eine knöcherne Einengung C6 - 7 rechts. Als Diagnose vermerkte er ein aktiviertes HWS-BWS-Syndrom bei Osteochondrose C5 - T1. Schliesslich verneinte Dr. C.___ die Frage, ob ausschliesslich Unfallfolgen vorliegen würden mit der Begründung, dass es bei bisher unbekanntem degenerativem Schaden durch Überlastung bzw. Verhebetrauma zu den Beschwerden gekommen sei (Suva-act. 11). Gestützt auf diese Akten folgte sodann am 24. November 2011 verfügungsweise die Leistungsablehnung durch die Beschwerdegegnerin (Suva-act. 17). Nachfolgend bat Dr. C.___ die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 2. Dezember 2011, die Verfügung bzw. Leistungsablehnung nochmals zu überprüfen. Im Weiteren liess er - unter Anführung der Diagnosen Thoraxprellung vom 12. Oktober 2011, Osteochondrose rechts (HWS C5 - 7), Karpaltunnelsyndrom rechts (OP vom 17. November 2011) sowie HWS-BWS- Syndrom mit Blockierungen - vernehmen, dass für die derzeitigen Beschwerden des Beschwerdeführers sicher mehrere Gesundheitsstörungen verantwortlich seien. Primär

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sei es allerdings beim Arbeitsunfall vom 12. Oktober 2011 während des Verladens der Paletten zu einer durch das Gewicht der Paletten bedingten Gleichgewichtsstörung gekommen. Dadurch sei der Beschwerdeführer mit dem rechten dorsalen Thorax gegen den scharfkantigen Aufbau (Runge) des LKWs geprallt. Dieser Schmerz sei verblieben bzw. habe sich verschlechtert. Nach erneuter Aufarbeitung des Sachverhalts sei dieses ursächliche Trauma bei der Entscheidung über die Kostenübernahme bitte zu berücksichtigen (Suva-act. 23). 2.2  Damit beurteilt werden kann, ob das Ereignis am 12. Oktober 2011 einen Unfall im Rechtssinn darstellt, ist der Sachverhalt festzulegen, wie sich das Geschehen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ereignet hat. In Anbetracht der in Erwägung 2.1 angeführten Ereignisschilderungen steht zunächst unbestrittenermassen fest, dass beim Beschwerdeführer während des Hantierens mit Europaletten auf der Anhängerladefläche des LKW körperliche Beschwerden aufgetreten sind. Unstreitig ist sodann, dass die Ereignisschilderungen grundsätzlich Vorgänge eines Verhebetraumas (Heben eines Europaletts) und/oder einer unkoordinierten Bewegung (Das Verkanten eines Paletts führte zu einem Ruck mit anschliessender Rückwärtsbewegung und Anschlagen eines Körperteils) beschreiben (vgl. dazu Erwägung 1.2). Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin liegen widersprüchliche Angaben des Beschwerdeführers vor, in Anbetracht derer nicht von einem Anprall ausgegangen werden könne. Damit verbleibe einzig ein gewöhnliches Heben von Waren. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sieht demgegenüber das Anstossen an einem Gegenstand als erwiesen an. 2.3  Wie in Erwägung 1.3 erwähnt hat die leistungsansprechende bzw. versicherte Person bei der Sachverhaltserhebung mitzuwirken bzw. die Umstände des Unfalls glaubhaft zu machen. Weil sie vom Unfall direkt betroffen ist und damit im Regelfall die konkreten Umstände am besten kennt, kommt ihren eigenen Angaben bzw. ihrer Ereignisschilderung bei der Beweiserhebung die zentrale Bedeutung zu. Dabei ist für die Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Sachverhalts entscheidend, dass die wesentlichen Sachverhaltselemente - insbesondere auf konkrete Nachfrage hin erwähnt werden, und die bei verschiedenen Gelegenheiten abgegebenen Sachverhaltsschilderungen in den massgeblichen Punkten übereinstimmen. Der Beschwerdeführer selber hat der Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin den Vorfall

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vom 12. Oktober 2011 ein erstes Mal am 15. November 2011 telefonisch geschildert und dabei das Heben eines Paletts begleitet von einem Ruck infolge Verkantens sowie einer Rückwärtsbewegung mit Anschlagen des Rückens beschrieben. Tags darauf gab er eine schriftliche Ereignisschilderung in einem von der Beschwerdegegnerin zugestellten Fragebogen ab. Dieser dient der Unfallversicherung der detaillierten Erhebung der tatsächlichen Verhältnisse bei der leistungsansprechenden Person. Im Vordergrund stehen entsprechend die Fragen betreffend die für die Leistungspflicht des Unfallversicherers massgebenden Voraussetzungen des Unfallgeschehens. Die vom Beschwerdeführer im Fragebogen verlangte "ausführliche Schilderung des Vorfalls" stimmt mit der telefonischen Darstellung des Ereignisses in den wesentlichen Punkten - Heben bzw. Aufeinanderstapeln der Europalette, beim Rückwärtsgehen erlittener Stoss beim Schulterblatt - überein. Die Nichterwähnung der Planwidrigkeit des verkanteten Paletts ist offensichtlich damit zu erklären, dass auf dem Fragebogen kein Platz mehr für weitere schriftliche Ausführungen zur Verfügung stand und der Beschwerdeführer nach dem Telefongespräch vom Vortag davon ausgehen konnte, die Beschwerdegegnerin bereits ausreichend informiert zu haben. Angesichts der zweimalig vorgebrachten, in wesentlichen Teilen übereinstimmenden, d.h. sowohl das Heben von Europaletten als auch das Anschlagen eines Körperteils enthaltenden Sachverhaltsversion, und dem bereits beim ersten Mal erwähnten Ruck infolge Verkantens des gehobenen Europaletts, besteht keine Veranlassung, an dieser zu zweifeln. Dies zumal sie - entgegen der Feststellung der Beschwerdegegnerin - nicht erstmals im Zusammenhang mit der Einsprache und damit in Kenntnis der Leistungsablehnung erwähnt wurde. Vielmehr handelt es sich um sogenannte "Aussagen der ersten Stunde". Auch die Verneinung im Fragebogen, ob sich etwas Besonderes ereignet habe, lässt die Sachverhaltsversion nicht unglaubwürdig erscheinen. Es ist davon auszugehen, dass sich die schriftliche Angabe nicht auf diese, sondern allgemein auf das Heben bzw. Hantieren mit Europaletten im Rahmen der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers oder die im Fragebogen angeführten Beispiele (Ausgleiten, Sturz usw.) bezieht. Auch die von Dr. C.___ im Arztzeugnis UVG vom 22. November 2011 notierten "Angaben des Patienten" lassen sich schliesslich in die fragliche Sachverhaltsversion einfügen. Zumindest stehen sie dieser nicht entgegen, womit jedenfalls kein Grund besteht, die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen. Bei der Beurteilung, ob ein Unfall im

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtssinn vorliegt, ist somit vom Bewegungs- bzw. Geschehensablauf auszugehen, wonach beim Vorfall vom 12. Oktober 2011 beim Heben eines Europaletts ein Verkanten stattfand, dadurch ein Ruck mit Rückwärtsgehen und schliesslich ein Anstossen des Rückens im Bereich Thorax/Schulterblatt am Anhängeraufbau erfolgte. 3. 3.1  Dass der Beschwerdeführer einen Unfall im Sinne eines Verhebetraumas erlitten hätte bzw. beim Heben des Europaletts ein ganz ausserordentlicher Kraftaufwand erfolgt wäre, wird beschwerdeweise zu Recht nicht geltend gemacht. Die Beschwerdegegnerin stellt im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend fest, dass das gewöhnliche Heben von Waren bzw. Gegenständen eine Tätigkeit darstellt, wobei der Rahmen des Alltäglichen oder Üblichen nicht überschritten wird. Ein Unfallereignis bzw. ein ungewöhnlicher äusserer Faktor ist in dieser Hinsicht zu verneinen (vgl. Rumo-Jungo, a.a.O., S. 23 mit Hinweisen). Dass das Heben eines Paletts eine gewisse körperliche Anstrengung erfordert und es dadurch zu einer Krafteinwirkung auf die Arme und die Wirbelsäule kommt, steht ausser Frage. Allerdings weist der fragliche Gegenstand kein Gewicht (vgl. dazu http:// de.wikipedia.org/wiki/Europoolpalette, abgerufen am: 18. Februar 2013) auf, bei welchem ein ganz ausserordentlicher Kraftaufwand erfolgt und damit auf ein Unfallereignis im Sinne eines Verhebetraumas zu erkennen wäre. Die fragliche Körperbewegung muss folglich als mit einer normalen Belastung verbunden betrachtet werden (vgl. dazu Maurer, a.a.O., S. 178 Anm. 359). Im vorliegenden Fall ist sodann zu berücksichtigen, dass eine berufsübliche Anstrengung, wie sie in einem Betrieb immer wieder vorkommt, nicht als Unfall gilt (Maurer, a.a.O., S. 178; BGE 116 V 139 E. 3b, mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38). Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, wonach das Heben von Paletten für den Beschwerdeführer nicht eine gewohnte, berufliche Tätigkeit im Rahmen seiner Anstellung als Chauffeur dargestellt und sich seine Konstitution negativ auf das vorliegend zu beurteilende Ereignis ausgewirkt hätte. Solches wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Der aufgetretene Schmerz als solches ist ebenfalls kein ungewöhnlicher äusserer (schädigender) Faktor. Dabei geht es um die Wirkung des Vorgangs, auf die es bei der Beurteilung der Aussergewöhnlichkeit des äusseren Faktors gerade nicht ankommt (vgl. Rumo-Jungo,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte a.a.O., S. 23; BGE 129 V 469 E. 4.2.1, 122 V 232 f. E. 1 = Pra 86 415 E. 1, 121 V 38 E. 1a). 3.2  Wie in Erwägung 2.3 dargelegt, ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer beim Heben eines Europaletts mit einem solchen verkantete, was zu einem Ruck führte. Dieser wiederum löste eine Rückwärtsbewegung des Beschwerdeführers aus, worauf er sich letztlich auch noch am Aufbau des LKWs den Rücken anschlug. Dieses Geschehen ist insofern als Unfall zu qualifizieren, als das Verkanten des Paletts mit anschliessendem Ruck einen nicht planmässig verlaufenen Bewegungsablauf darstellt und damit das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit in einer unkoordinierten Bewegung unter besonders sinnfälligen Umständen erfüllt (vgl. Rumo-Jungo, a.a.O., S. 27 f.). Ein Europalett hat - selbst wenn das blosse Heben eines solchen nicht die Annahme eines Unfalls bzw. Verhebetraumas rechtfertigt (vgl. dazu Erwägung 3.1) - ein recht erhebliches Gewicht. Hinzu kommt seine eher unhandliche und damit dessen Tragen erschwerende Form (vgl. dazu http://de.wikipedia.org/wiki/ Europoolpalette, abgerufen am: 18. Februar 2013). Das Aufeinanderschichten von Europaletten geschieht, insbesondere ab einer gewissen Höhe, mit einem erhöhten Kraftaufwand oder mit Schwung. Verkantet dabei ein Palett, ist es ohne weiteres vorstellbar, dass man die Kontrolle über den Bewegungsablauf verliert, und sich irgendwo anschlägt. Dass es infolge dieser gesamten Umstände zu einer erhöhten Krafteinwirkung auf den Rücken kommen kann, welche - wie die Diagnose von Dr. C.___ im Arztzeugnis UVG vom 22. November 2011 (Suva-act. 11) eines aktivierten HWS-BWS-Syndroms bei Osteochondrose C5 - T1 aufzeigt - einen bisher nicht bekannten bzw. stummen degenerativen Vorzustand schmerzhaft auszulösen vermag, leuchtet ohne weiteres ein. Entsprechend erhob Dr. C.___ auch die für ein solches Geschehen inklusive Prellung typischen Befunde einer Myogelose, eines Druckschmerzes und einer Bewegungseinschränkung. Seine Verneinung der Frage, ob ausschliesslich Unfallfolgen vorliegen würden, ist in diesem Zusammenhang auszulegen und spricht in keiner Weise gegen die Bejahung eines Unfallereignisses. So genügt es für die Bejahung einer natürlich kausalen Unfallfolge (vgl. dazu Art. 6 UVG; BGE 129 V 181 E. 3.1), wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 377 E. 3a). Der durch einen Unfall manifest gewordene degenerative Vorzustand stellt den typischen Sachverhalt einer solchen Teilunfallkausalität dar.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Bezug auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt (vgl. Erwägung 2.3) in Berücksichtigung aller Umstände mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass ein unfallmässiges Geschehen im Sinn von Art. 4 ATSG vorliegt und die Beschwerdegenerin damit leistungspflichtig ist. 5. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 16. März 2012 (Suva-act. 34) gutzuheissen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung ist - wie in vergleichbaren Verfahren üblich - pauschal auf Fr. 3'500.--, einschliesslich Barlauslagen und Mehrwertsteuer, festzulegen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 16. März 2012 aufgehoben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

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