Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 07.03.2012 UV 2011/78

7 mars 2012·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·1,973 mots·~10 min·1

Résumé

Art. 4 ATSG, Art. 9 Abs. 2 UVV: Verneinung eines Unfalls sowie einer unfallähnlichen Körperschädigung bei Verhebetrauma mit Hartspann lumbal rechts nach Auffangen eines 70-80 kg schweren Patienten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. März 2012, UV 2011/78).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2011/78 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 09.08.2019 Entscheiddatum: 07.03.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 07.03.2012 Art. 4 ATSG, Art. 9 Abs. 2 UVV: Verneinung eines Unfalls sowie einer unfallähnlichen Körperschädigung bei Verhebetrauma mit Hartspann lumbal rechts nach Auffangen eines 70-80 kg schweren Patienten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. März 2012, UV 2011/78). Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; a.o. Gerichtsschreiberin Annina Baltisser Entscheid vom 7. März 2012 in Sachen avanex Versicherungen AG, Debitorenmanagement, Postfach, 8081 Zürich Helsana, Beschwerdeführerin, und A.___, Beigeladene, gegen SWICA Gesundheitsorganisation, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur, Beschwerdegegnerin,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Versicherungsleistungen Sachverhalt: A. A.a A.___ war als Pflegeassistentin im Alterszentrum B.___, tätig und dadurch bei der SWICA obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Laut Angaben in der Bagatell-Unfallmeldung vom 2. März 2011 habe sich die Versicherte am 24. Februar 2011 am Rücken verletzt, als sie einem Bewohner beim Aufrichten aus dem Bett geholfen habe. Als dieser plötzlich zusammengesackt sei und sie ihn aufgefangen habe, habe sie einen Zwick im Rücken verspürt (act. G 1.1). Im Arztzeugnis vom 9. März 2011 erhob Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation, als Befund einen "Hartspann lumbal rechts, untere LWS hypomobil, ISG rechts blockiert". Als Diagnose nannte er ein Verhebetrauma LSS (wohl: LWS) rechts (act. G 1.2). A.b Nach Vornahme ergänzender Abklärungen (vgl. act. G 1.5) und Einholung von Arztzeugnissen (act. G 1.10 ff.) lehnte die SWICA den Anspruch der Versicherten auf Leistungen aus der Unfallversicherung mit Verfügung vom 21. Juli 2011 mit der Begründung ab, nach den Unterlagen liege weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vor (act. G 1.21). B. B.a Gegen diese Verfügung erhob die avanex Versicherungen AG (nachfolgend: avanex) als Krankenversicherer der Versicherten am 16. August 2011 Einsprache. Sie machte im Wesentlichen geltend, entgegen den Ausführungen der SWICA habe eine Einwirkung im Sinn eines ungewöhnlichen äusseren Faktors stattgefunden und die zitierten Urteile entsprächen nicht dem vorliegenden Sachverhalt (act. G 1.22). B.b Mit Einspracheentscheid vom 28. September 2011 hielt die SWICA an ihrer Ab­ lehnung fest. Es fehle am Erfordernis der mechanischen Einwirkung eines äusseren

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Faktors, da die Versicherte den Patienten die ganze Zeit am hinteren Hosenbund festgehalten und demzufolge im Zeitpunkt des Einsackens des Patienten Körperkontakt bestanden habe. Zudem stellten mögliche Stürze von Patienten alltägliche Situationen dar, mit denen in der Tätigkeit einer Pflegeassistentin gerechnet werden müsse, weshalb das Zusammensacken eines Patienten im Rahmen dessen liege, was für den Lebensbereich der Versicherten üblich sei. Es fehle demnach auch am Merkmal der Ungewöhnlichkeit (act. G 1.23). C. C.a Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der avanex vom 30. September 2011 mit den Anträgen, die Beschwerde sei gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. September 2011 und die Verfügung vom 21. Juli 2011 seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin habe die gesetz­ lichen Leistungen zu erbringen. Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors sei aufgrund des plötzlichen, unerwarteten Zusammensackens des ansonsten selbständig stehfähigen und deutlich schwereren Patienten sowie der unüblichen Drehbewegung erfüllt. Die Annahme einer beruflichen Gewöhnung an das Auffangen eines bis zu 16 kg schwereren und grösseren Patienten wäre vollkommen lebensfremd (act. G 1). C.b Mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2011 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Im Licht der Praxis des Bundesgerichtes sowie im Hinblick auf die berufliche Gewöhnung und die Konstitution der Versicherten (164 cm, 64 kg) im Vergleich zum Patienten (170 cm, 70-80 kg) sei ein aussergewöhnlicher Kraftaufwand zu verneinen (act. G 3). C.c Die zum Verfahren beigeladene Versicherte nahm mit Eingabe vom 9. Dezember 2011 (Postaufgabe) Stellung. Sie führte aus, dass sie durch das ruckartige Heben des Patienten sofort einen Schmerz im Rücken verspürt habe. Dieses plötzliche Einsacken des Patienten sei der Auslöser für ihre Rückenprobleme gewesen (act. G 6). C.d Mit Replik vom 20. Dezember 2011 hält die Beschwerdeführerin an den Anträgen gemäss Beschwerde fest (act. G 8).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen: 1.  Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin als Unfallversicherer für die Folgen des Ereignisses vom 24. Februar 2011 leistungspflichtig ist. 2.  2.1 Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden die Versicherungsleistungen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 2.2 Unfall wird definiert als die plötzliche, nicht beabsichtigte, schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). 2.3 Gemäss Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) sind folgende Körperschäden auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind: Knochenbrüche, Verrenkungen von Gelenken, Meniskusrisse, Muskelrisse, Muskelzerrungen, Sehnenrisse, Bandläsionen sowie Trommelfellverletzungen. 3.  Zu prüfen ist im Folgenden, ob das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors für die Annahme eines Unfallereignisses (vgl. E. 2.2) erfüllt ist. 3.1 Das Begriffsmerkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors bezieht sich nach der Definition des Unfalls nicht auf die Wirkung dieses Faktors, sondern auf den Faktor selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende Folgen nach sich zieht. Der äussere Faktor ist

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Umstände in Betracht fallen (SVR 2001 KV Nr. 50 S. 145 E. 3a; BGE 122 V 233 E. 1 = Pra 1997 Nr. 823 S. 415 f.). Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors auch in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 1999 Nr. U 333 S. 199 E. 3c/aa und Nr. U 345 S. 422 E. 2b, S. 176 f.) oder in einer ausserordentlichen Überanstrengung (vgl. BGE 116 V 139 E. 3b; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38 E. 2) bestehen. 3.2 Gemäss der Bagatell-Unfallmeldung vom 2. März 2011 (act. G 1.1) verletzte sich die Versicherte am 24. Februar 2011 am Rücken, als sie einem Patienten half, sich aus dem Bett aufzurichten, dieser plötzlich zusammensackte und sie ihn auffing. In der Befragung vom 15. März 2011 (act. G 1.5) gab die Versicherte an, sie habe den 70-80 kg schweren Patienten die ganze Zeit am Hosenbund festgehalten und als dieser zusammensackte, habe sie ihn nur noch reflexartig am Hosenbund ziehen und im Gegenuhrzeigersinn in den Rollstuhl drehen können. Sie habe täglich mit dem Patienten zu tun; dieser sei vorher noch nie zusammengesackt. In der Stellungnahme vom 9. Dezember 2011 (act. G 6) führte die Versicherte aus, sie habe dem Patienten mit ihrer rechten Hüfte einen Schubs gegeben und ihn mit der rechten Hand am Hosenbund sehr schnell auf den Rollstuhl gezogen. 3.3 Bei Körperbewegungen ist das Merkmal der Ungewöhnlichkeit erfüllt, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn dieser - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 7. Oktober 2003, U 322/02, E. 2.2; RKUV 1996 Nr. U 253 S. 204 E. 4c und 1994 Nr. U 180 S. 380 E. 2, mit Hinweisen). 3.4 Die Rechtsprechung bejaht das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auch dann, wenn beim Heben oder Verschieben einer Last ein ganz ausserordentlicher Kraftaufwand erfolgt und zu einer, gelegentlich als Verhebetrauma bezeichneten,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schädigung führt. Es muss jedoch von Fall zu Fall geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche oder ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausserordentlich war (BGE 116 V 139 E. 3b, mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38). So wie die Aussergewöhnlichkeit bei einer Körperbewegung erst dann gegeben ist, wenn diese unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt wurde, erfüllt auch der Tatbestand der Überanstrengung den Unfallbegriff nur dann, wenn ihm eine besondere Sinnfälligkeit zukommt. Das Heben von Gewichten bedingt zwar ebenfalls eine Körperbewegung. Trotz allem handelt es sich bei den Tatbeständen "Körperbewegung" und "Überanstrengung" um zwei verschiedene Tatbestände. Bei demjenigen der "Überanstrengung" steht nicht die Körperbewegung an sich, sondern die übermässige Belastung im Zentrum (vgl. den Entscheid des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 1. März 2011, UV 2010/28, E. 3.4.1). 3.5 Das Auffangen eines Patienten bei einem drohenden Sturz ist als solches nicht ungewöhnlich. Dies hat selbst dann zu gelten, wenn die Bewegung reflexartig ausgeführt wurde (vgl. das Urteil des EVG vom 23. Mai 2006, U 144/06, E. 2.2, mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall geht aus den Akten zudem nicht hervor, dass der natürliche Ablauf der Körperbewegung durch etwas Programmwidriges oder Sinnfälliges wie Ausgleiten, Stolpern, reflexartiges Abwehren eines Sturzes beeinträchtigt wurde. Eine unkoordinierte Bewegung ist daher zu verneinen. Auch ein ausserordentlicher Kraftaufwand ist im Hinblick auf die berufliche Gewöhnung und das Gewicht des Patienten auszuschliessen. Bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit ist eine Pflegeassistentin zuweilen mit der Situation konfrontiert, dass Patienten bei der Mobilisation resp. Verlagerung vom Bett in den Rollstuhl stürzen könnten und aufgefangen werden müssen. Dies sprengt den Rahmen des Üblichen nicht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin nicht im 100%-Pensum tätig war, zumal sie den betreffenden Patient gemäss ihren Aussagen täglich betreute, da er zu der Patientengruppe gehörte, welche die meiste Betreuung benötigte. Im Gegensatz zum von der Beschwerdeführerin zitierten Fall, bei dem eine Krankenschwester einen schwergewichtigen Patienten vor einem Sturz bewahrte (RKUV 1994 Nr. U 185 S. 80 E. 2b), ist eine Überanstrengung aufgrund des Gewichtes des Patienten vorliegend zu verneinen, zumal ein Unfall bei Überanstrengungen ohne Störung des Bewegungsablaufs durch etwas Programmwidriges nach der höchstrichterlichen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsprechung nur selten, z.B. bei sehr hohen Gewichten, anerkannt wird (Unfall z.B. auch verneint im Falle eines Hilfspflegers, der beim Transfer eines 100-120 kg schweren Patienten vom Operationstisch ins Bett einen heftigen Schmerz im Rücken verspürte; vgl. BGE 116 V 136 ff.). Dies hat auch mit Blick auf die Konstitution der Versicherten (164 cm, 64 kg) im Vergleich zum Patienten, welcher nach Angaben der Versicherten 70-80 kg wog und ca. 170 cm gross war, zu gelten. Zusammenfassend lässt sich der ungewöhnliche äussere Faktor sowohl in Form einer unkoordinierten Bewegung als auch einer Überanstrengung ausschliessen. Damit liegt kein Unfall gemäss Art. 4 ATSG und daher keine Leistungspflicht im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG vor. 4. Zu prüfen bleibt, ob eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt. Dem Arztzeugnis von Dr. C.___ vom 3. März 2011 (act. G 1.2) ist keine in Art. 9 Abs. 2 UVV erwähnte Körperschädigung zu entnehmen. Ein Verhebetrauma mit Hartspann lumbal rechts lässt sich nicht unter die unfallähnlichen Körperschädigungen subsumieren. In der Rechtsprechung wurde sodann wiederholt bestätigt, dass der in Art. 9 Abs. 2 UVV enthaltenen Aufzählung der unfallähnlichen Körperschädigungen abschliessender Charakter zukommt (BGE 114 V 302 E. 3d; RKUV 1989 Nr. U 67 S. 165). Somit kann vorliegend nicht von einer unfallähnlichen Körperschädigung ausgegangen werden. 5.  Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Bestätigung des Einspracheentscheids vom 28. September 2011 abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Der Beschwerdegegnerin, als einer mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Institution, steht keine Parteientschädigung zu (vgl. BGE 128 V 133 f. E. 5b). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.  Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.  Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 07.03.2012 Art. 4 ATSG, Art. 9 Abs. 2 UVV: Verneinung eines Unfalls sowie einer unfallähnlichen Körperschädigung bei Verhebetrauma mit Hartspann lumbal rechts nach Auffangen eines 70-80 kg schweren Patienten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. März 2012, UV 2011/78).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

2025-07-19T11:52:23+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

UV 2011/78 — St.Gallen Versicherungsgericht 07.03.2012 UV 2011/78 — Swissrulings