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St.Gallen Versicherungsgericht 19.06.2012 UV 2011/47

19 juin 2012·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·2,255 mots·~11 min·1

Résumé

Art. 37 Abs. 2 UVG. Prüfung der Frage, ob das Verhalten des Versicherten im Strassenverkehr als grobfahrlässig zu gelten hat und eine Leistungskürzung um 10% rechtfertigt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Juni 2012, UV 2011/47).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2011/47 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 09.08.2019 Entscheiddatum: 19.06.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 19.06.2012 Art. 37 Abs. 2 UVG. Prüfung der Frage, ob das Verhalten des Versicherten im Strassenverkehr als grobfahrlässig zu gelten hat und eine Leistungskürzung um 10% rechtfertigt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Juni 2012, UV 2011/47). Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Walter Schmid Entscheid vom 19. Juni 2012 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael Bührer, St. Leonhard- Strasse 20,Postfach, 9001 St. Gallen, gegen Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Postfach, 8085 Zürich, Beschwerdegegnerin, betreffend Versicherungsleistungen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A.  A.___ (nachfolgend: Versicherter) war als Hauswart im B.___ tätig und dadurch bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) unfallversichert, als er am 9. November 2010 als Velofahrer auf der Fahrt zum Arbeitsplatz beim Überqueren einer Strasse von einem Auto erfasst und dabei verletzt wurde (UV-act. Z2, ZM1). Die Zürich anerkannte ihre Leistungspflicht. Mit Verfügung vom 4. April 2011 gab sie dem Versicherten eine Kürzung der Taggeldleistungen um 10% bekannt. Er habe den vortrittsberechtigten, auf der Linksabbiegespur fahrenden Personenwagen übersehen. Ihn treffe am Unfall eine Teilschuld. Nach Lehre und Praxis gelte eine Missachtung des Vortrittsrechts als grobfahrlässig. Einer allfälligen Einsprache gegen diese Verfügung entzog die Zürich die aufschiebende Wirkung (UV-act. Z22). Die gegen diese Verfügung von der AXA-ARAG Rechtsschutz erhobene Einsprache (UV-act. Z27) wies die Zürich mit Einspracheentscheid vom 23. Mai 2011 ab (act. G 1.1/1). B.    B.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob Rechtsanwalt lic. iur. M. Bührer, St. Gallen, für den Versicherten mit Eingabe vom 21. Juni 2011 Beschwerde mit den Anträgen, der Entscheid sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien die Taggelder ungekürzt auszurichten. Der von der Beschwerdegegnerin angeordnete Entzug der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln sei aufzuheben. Zur Begründung führte der Rechtsvertreter unter anderem aus, es gebe keine Gründe, zu Ungunsten des Beschwerdeführers von der strafrechtlichen Würdigung (geringes Verschulden des Beschwerdeführers, grösseres Verschulden des Kollisionsgegners) abzuweichen. Wenn doch, wäre die strafrechtliche Beurteilung zu Gunsten des Beschwerdeführers zu modifizieren. Denn die vom Kollisionsgegner E. verletzte Regel, wonach vor Fussgängerstreifen nicht überholt werden dürfe, wenn ein anderer Fahrzeuglenker anhalte, um einem Fussgänger den Vortritt zu lassen (Art. 31 Abs. 5 SVG), diene offensichtlich dem Schutz des Fussgängers bzw. hier des Velofahrers, der auf dem parallel zum Fussgängerstreifen verlaufenden Velostreifen die Rorschacher Strasse habe überqueren wollen. Der Beschwerdeführer sei erst losgefahren, als M.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (Lenker des Fahrzeugs auf der mittleren Spur) ihm ein Handzeichen gegeben und ihm signalisiert habe, die Strasse zu überqueren. Er habe es zwar unterlassen, sich nachdrücklich zu vergewissern, ob auf der hinter dem Fahrzeug von M. liegenden Fahrspur ein Auto herannahe. Darin liege aber keine elementare Sorgfaltspflichtverletzung. B.b In der Eingabe vom 8. Juli 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin, die aufschiebende Wirkung sei als entzogen zu belassen (act. G 3). Mit Präsidial-Entscheid vom 13. Juli 2011 wurde das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (act. G 5). B.c In der Beschwerdeantwort vom 19. September 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die Darlegungen im angefochtenen Entscheid und führte unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe sich nach der Zeichengebung des Fahrzeuglenkers M. nach rechts konzentriert, da er davon ausgegangen sei, dass alle Autos von links warten würden. Er sei wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG gebüsst worden, namentlich wegen Nichtbeachten des Vortrittsrechts. Der Vortritt sei auch zu gewähren, wenn die nähere Kolonne stillstehe. Strafrechtlich sei ein erheblicheres Verschulden des Autolenkers (im Vergleich zu demjenigen des Beschwerdeführers) in keiner Weise erstellt. Der Beschwerdeführer habe sich nicht auf dem Fussgängerstreifen befunden, sondern auf dem nicht vortrittsberechtigten Veloweg. Die Verkehrsregelverletzung eines anderen rechtfertige das verkehrswidrige Verhalten des Beschwerdeführers nicht. Sein Verhalten sei als grobfahrlässig zu bewerten. Jeder vernünftige und verständige Verkehrsteilnehmer würde sich in der konkreten Situation zuerst versichern, dass alle Fahrzeuge tatsächlich anhalten. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass er keinen Vortritt habe und sei nach der Zeichengebung von M. einfach losgefahren, ohne die dritte Spur zu beachten. B.d Mit Replik vom 3. November 2011 (act. G 12) und Duplik vom 23. November 2011 (act. G 14) bestätigten die Parteien ihre Standpunkte. Erwägungen: 1.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.1  Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). In Abweichung der allgemeinen Kürzungsbestimmung von Art. 21 Abs. 1 ATSG werden gemäss Art. 37 Abs. 2 Satz 1 UVG in der Versicherung der Nichtberufsunfälle die Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, gekürzt, wenn die versicherte Person den Unfall grobfahrlässig herbeigeführt hat. Mit dieser seit dem Inkrafttreten des ATSG per 1. Januar 2003 geltenden Kürzungsregelung ergaben sich in materiell-rechtlicher Hinsicht keine Änderungen (Urteil des Bundesgerichts [bis 31. Dezember 2006: Eidgenössisches Versicherungsgericht, EVG] vom 2. Februar 2005, U 233/04, E. 1 mit Hinweisen). 1.2  Nach ständiger Rechtsprechung handelt grobfahrlässig, wer jene elementaren Vorsichtsgebote ausser Acht lässt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte, um eine nach dem natürlichen Lauf der Dinge voraussehbare Schädigung zu vermeiden (BGE 118 V 306 f. E. 2a mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen nach Art. 37 Abs. 2 UVG ist der Begriff der groben Fahrlässigkeit nach der Rechtsprechung weiter zu fassen als derjenige der groben Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziff. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG), welcher ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten voraussetzt. Das Sozialversicherungsgericht ist deshalb weder hinsichtlich der Angaben der verletzten Verkehrsvorschriften noch hinsichtlich der Beurteilung des Verschuldens an die Feststellung und die Würdigung des Strafrichters gebunden. Es weicht jedoch von den einschlägigen tatbeständlichen Feststellungen des Strafrichters nur dann ab, wenn der im Strafverfahren ermittelte Tatbestand und dessen rechtliche Subsumtion nicht zu überzeugen vermögen oder auf Grundsätzen beruhen, die zwar im Strafrecht gelten, im Sozialversicherungsrecht aber unerheblich sind. Bei Fehlverhalten im Strassenverkehr ist grobe Fahrlässigkeit in der Regel dann anzunehmen, wenn in ursächlichem Zusammenhang mit dem Unfall eine elementare Verkehrsvorschrift - was darunter fällt, hängt nicht von der Akzeptanz einer Verkehrsvorschrift ab, sondern von deren Begründetheit (BGE 118 V 307f E. 3a) - oder

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mehrere wichtige Verkehrsregeln schwerwiegend verletzt wurden. Nicht jede pflichtwidrige und unfallkausale Missachtung einer Verkehrsvorschrift bedeutet demgemäss eine grobe Fahrlässigkeit, ansonsten die Abgrenzung gegenüber der leichten Fahrlässigkeit entfiele. Auch die Verletzung einer elementaren Verkehrsvorschrift führt nicht notwendigerweise zur Annahme einer groben Fahrlässigkeit, da nicht allein auf den Tatbestand der verletzten Vorschrift abzustellen ist. Vielmehr sind die gesamten Umstände des konkreten Falles zu würdigen, und es ist zu prüfen, ob subjektiv und objektiv bedeutsame Entlastungsgründe vorliegen, die das Verschulden in einem milderen Licht, somit die Verkehrsregelverletzung nicht als schwerwiegend erscheinen lassen (BGE 118 V 307 E. 2b mit Hinweisen). 2.   2.1  Im Polizeibericht vom 10. November 2010 wurde der Hergang des Unfalls vom 9. November 2010 aufgrund von Angaben der Beteiligten und einer Auskunftsperson dahingehend geschildert, dass der Beschwerdeführer sein Fahrrad von der Scheibenackerstrasse kommend zur Rorschacher Strasse gelenkt und auf dem Veloweg bei der Bodenmarkierung (Kein Vortritt) vor der Rorschacher Strasse angehalten habe. Diese werde an dieser Stelle dreispurig stadtauswärts geführt. Die Busspur sei leer gewesen und auf der mittleren Fahrspur habe M. (Auskunftsperson) seinen Personenwagen angehalten. In der Folge habe er den Vortritt an den Beschwerdeführer abgetreten. Letzterer sei mit seinem Fahrrad angefahren und habe die Strasse gequert. Zur gleichen Zeit habe E. seinen Personenwagen auf der Linksabbiegespur stadtauswärts gelenkt. Als er den Velofahrer gesehen habe, habe er unverzüglich eine Vollbremsung eingeleitet. In der Folge sei der Velofahrer (Beschwerdeführer) frontal gegen die rechte Seite des Personenwagens von E. geprallt (act. G 1.1/3 S. 2). Der Beschwerdeführer gab bei der polizeilichen Einvernahme unter anderem an, er sei auf der Scheibenackerstrasse (Radweg) in Richtung Rorschacher Strasse gefahren und habe vor der letzteren angehalten. Auf der Busspur sei kein Fahrzeug gekommen. Auf der zweiten (mittleren) Fahrspur habe ein Fahrzeug angehalten, dessen Lenker ihm ein Handzeichen gegeben habe, dass er ihm den Vortritt überlasse. Er sei hierauf mit dem Velo angefahren und habe die Rorschacher Strasse überquert. Weil er davon ausgegangen sei, dass stadtauswärts die Autos gewartet hätten, habe er nach rechts geblickt, um auf den stadteinwärts fahrenden

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verkehr zu achten. Er habe festgestellt, dass er freie Fahrt habe. Als er sich auf der Höhe des (auf der mittleren Spur) wartenden Fahrzeugs befunden habe, habe er das Quitschen von blockierenden Rädern gehört und sei in diesem Moment gegen die rechte Seite eines auf der dritten Fahrspur (Linksabbiegespur) stadtauswärts fahrenden Personenwagens geprallt. Weil der Lenker des Fahrzeugs (auf der mittleren Spur) angehalten und ihm ein Handzeichen gegeben habe, habe er angenommen, nun ungehindert zur Fussgängerschutzinsel fahren zu können. Deshalb habe er seine Aufmerksamkeit nach rechts auf den stadteinwärts fahrenden Verkehr gerichtet. Seit ca. zwei Monaten sei der Radweg neben dem Fussgängerstreifen angelegt und die Rorschacher Strasse dreispurig stadtauswärts geführt. Er sei davon ausgegangen, dass alle stadtauswärts fahrenden Autos warten würden. Er habe sich auf das Handzeichen des Personenwagenlenkers auf der mittleren Fahrspur verlassen (act. G 1.1/5). 2.2  Die bisherige Rechtsprechung (zitiert aus A. Rumo-Jungo, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. A., 204-209) ging von Grobfahrlässigkeit im Sinn von Art. 37 Abs. 2 UVG beispielsweise bei einem Fussgänger aus, der die Vortrittsregel missachtete (nicht publiziertes, in BGE 121 V 45 E. 3b zitiertes Urteil des EVG vom 6. Februar 1976), bei einem Radfahrer, der beim Einbiegen in eine Hauptstrasse das Vortrittsrecht eines Personenwagens missachtete (Rumo-Jungo, a.a.O., 205 mit Hinweis; BGE 121 V 45 E. 3b) und bei Personen, welche durch eine kurze Unaufmerksamkeit bzw. Fehlbeurteilung der Verkehrssituation einen Unfall verursachten bzw. beim Linksabbiegen den Vortritt nicht gewährten (nicht publizierte, in BGE 114 V 317 zitierte Urteile des EVG vom 5. Oktober 1978, vom 24. Juni 1981 und vom 1. Februar 1983). Der Kürzungssatz betrug bei den erwähnten Beispielen jeweils 10%. Gemäss Strafbefehl vom 21. Februar 2011 wurde E. wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG mit einer Busse von Fr. 200.-- bestraft. Zur Begründung wurde festgehalten, E. habe den (nicht vortrittsberechtigten) Fahrradlenker zufolge eines vor dem Fussgängerstreifen stehenden Personenwagens zu spät gesehen. Ihn treffe am Unfall eine Teilschuld (act. G 1.1/8). Die dem Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom selben Datum auferlegte Busse von Fr. 100.-- wurde ebenfalls mit der Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziff. 1 SVG begründet. Nachdem ihm ein Personenwagenlenker den Vortritt gewährt habe, sei er losgefahren und habe den

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auf der Linksabbiegespur fahrenden und vortrittsberechtigten Personenwagen von E. übersehen. Ihn treffe eine Teilschuld am Unfall (act. G 1.1/9). Die Beschwerdegegnerin beruft sich für die Begründung ihres Kürzungsentscheids im Wesentlichen auf die Umstände, welche im Strafverfahren zur Ausfällung einer Busse gegenüber dem Beschwerdeführer führten. Die Frage, ob sein Verhalten unter den gegebenen Umständen als grobfahrlässig qualifiziert werden kann, ist damit noch nicht abschliessend beantwortet. Der Unfall ereignete sich auf der dreispurig (eine Busspur, zwei Fahrspuren) stadtauswärts geführten Rorschacher Strasse. Angesichts der Tatsache, dass der Fahrzeuglenker auf der mittleren der drei Fahrspuren dem nicht vortrittsberechtigten, auf dem Veloweg unmittelbar neben einem Fussgängerstreifen wartenden Beschwerdeführer den Vortritt einräumte, könnte dem Beschwerdeführer einzig vorgeworfen werden, dass er die Fahrbahn auf das Zeichen des wartenden Fahrzeuglenkers hin mit seinem Velo befahren und überquert hat, ohne auf allfällige weitere Verkehrsteilnehmer auf der zweiten Fahrspur zu achten. Der zu beurteilende Unfallablauf ist überwiegend wahrscheinlich auf eine momentane Unaufmerksamkeit zurückzuführen, welche zum einen durch die Konzentration des Beschwerdeführers auf den aus der Gegenrichtung kommenden (stadteinwärts fahrenden) Verkehr bedingt war. Zum anderen dürfte auch die Zeichengebung durch den haltenden Fahrzeuglenker beim Beschwerdeführer die Unaufmerksamkeit bezogen auf die stadtauswärts führende Linksabbiegespur begünstigt haben. Bei der gegebenen Verkehrsführung kann dem Beschwerdeführer nicht als Grobfahrlässigkeit vorgehalten werden, dass er nicht mit einem zweiten Fahrzeug rechnete, welches das stehende Auto, dessen Lenker ihm den Vortritt einräumte, links passieren würde. Sein Verhalten kann nicht als grob, sondern bloss als leicht fahrlässig qualifiziert werden (vgl. Urteil U 233/04, a.a.O., E. 2.3 mit Hinweis auf RKUV 1987 Nr. U 20 S. 322). Die Kürzung der Taggeldleistungen wegen grobfahrlässigen Verhaltens ist daher zu Unrecht erfolgt. 3.   Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 23. Mai 2011 gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Taggeldleistungen ungekürzt auszurichten. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Der Beschwerdeführer hat bei diesem

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfahrensausgang Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Es rechtfertigt sich, diese - wie in vergleichbaren, unterdurchschnittlich aufwändigen Verfahren üblich - auf pauschal Fr. 3'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1. Die Beschwerde wird unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 23. Mai 2011 gutgeheissen und die Beschwerdegegnerin angewiesen, die Taggeldleistungen ungekürzt auszurichten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

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