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St.Gallen Versicherungsgericht 17.11.2010 UV 2010/26

17 novembre 2010·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·4,132 mots·~21 min·2

Résumé

Art. 26 und 27 UVG, Art. 38 Abs. 4 UVV, Art. 9 ATSG: Trotz praktischer Gebrauchsunfähigkeit der rechten (dominanten) Hand besteht kein Anspruch auf Hilflosenentschädigung, da der Beschwerdeführer höchstens in einer rechtsprechungsgemäss relevanten Lebensverrichtung auf erhebliche Hilfe Dritter angewiesen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. November 2010, UV 2010/26).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2010/26 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 08.04.2020 Entscheiddatum: 17.11.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 17.11.2010 Art. 26 und 27 UVG, Art. 38 Abs. 4 UVV, Art. 9 ATSG: Trotz praktischer Gebrauchsunfähigkeit der rechten (dominanten) Hand besteht kein Anspruch auf Hilflosenentschädigung, da der Beschwerdeführer höchstens in einer rechtsprechungsgemäss relevanten Lebensverrichtung auf erhebliche Hilfe Dritter angewiesen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. November 2010, UV 2010/26). Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und  Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Marcel Kuhn Entscheid vom 17. November 2010 in Sachen V.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Fiechter, Poststrasse 6, Postfach 239, 9443 Widnau, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Bachmann, Schwanenplatz 4, 6004 Luzern,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Hilflosenentschädigung Sachverhalt: A.        A.a   Der 1958 geborene V.___ war als Facharbeiter/Kranführer bei der A.___ tätig und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 25. April 2003 bei einem Betriebsunfall schwerste Verletzungen an der rechten Hand zuzog (Suva-act. 1 und 5). Gemäss Rapport der Kantonspolizei St. Gallen vom 2. Mai 2003 wurde der Versicherte während des Haltens des Rohrs einer Betonpumpe vom massiven Gegendruck der Pumpanlage gegen die Wand geschleudert (Suva-act. 8). Nach einer Hospitalisation mit mehreren operativen Eingriffen vom 25. April bis 11. August 2003 im Kantonsspital St. Gallen, Klinik für Orthopädische Chirurgie, wurde im Bericht vom 18. August 2003 festgehalten, dass es bei der Verletzung der rechten Hand zu einem massiven Weichteilschaden mit teilweiser Fingeramputation (Dig. II und Dig. III) gekommen sei. Bei Eintritt seien ein grosser Hautdefekt mit Decolement der Haut am Carpus nach distal, offene Frakturen und Luxationen aller Carpus- und Metacarpusknochen, eine massive Weichteilschwellung und eine akute Ischämie festgestellt worden (Suva-act. 31). Nach einem stationären Aufenthalt in der Rehaklinik Bellikon vom 21. Januar bis 3. März 2004 wurden im Austrittsbericht vom 10. März 2004 - zusätzlich zur Verletzung der rechten Hand - eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der rechten Schulter (in letzter Zeit regredient) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) leichten Ausprägungsgrades (im Verlauf regredient) und eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) diagnostiziert (Suva-act. 71). A.b   Mit Verfügung vom 20. September 2005 sprach die Suva dem Versicherten für die verbliebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen aus dem Unfall vom 25. April 2003 mit Wirkung ab 1. Juni 2005 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 55% und eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 40% zu (Suva-act. 133). Die Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c   Mit Schreiben vom 5. Mai 2009 forderte der Rechtsvertreter des Versicherten die Suva auf, die Ausrichtung von Hilflosenentschädigung zu prüfen (Suva-act. 174). Am 23. Juli 2009 erfolgte diesbezüglich eine Besprechung zwischen der Suva und dem Versicherten, wobei geklärt wurde, in welchen Lebensverrichtungen der Versicherte auf Hilfe Dritter angewiesen ist (Suva-act. 179 und 180). A.d   Mit Verfügung vom 31. Juli 2009 eröffnete die Suva dem Versicherten, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer Hilflosigkeit leichten Grades nicht erfüllt seien (Suva-act. 181). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 23. Februar 2010 ab (Suva-act. 182, 185 und 188). B.        B.a   Gegen diesen Entscheid richtet sich die von Rechtsanwalt Krešo Glavaš, Muolen, eingereichte Beschwerde vom 24. März 2010 mit den Anträgen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Februar 2010 sei aufzuheben, dem Beschwerdeführer sei mindestens eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu gewähren, eventualiter sei eine erneute medizinische Abklärung vorzunehmen, die auf die Einhändigkeit des Beschwerdeführers näher eingehe, und die Eidgenössische Invalidenversicherung sei in das vorliegende Verfahren als Beigeladene einzubeziehen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin habe sich, obwohl in der Einsprache vom 16. November 2009 beantragt, nicht mit der Problematik der Hilflosigkeit wegen mitwirkender Krankheit befasst, weshalb das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Da sich auch die psychischen Probleme limitierend auswirken würden, sei die Hilflosenentschädigung unter Beiladung der Invalidenversicherung - gesamthaft, unter Würdigung der gesamten medizinischen Problematik, festzulegen. Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin bezüglich der Hilflosenentschädigung seien in medizinischer und lebenspraktischer Hinsicht rudimentär und ungenügend. Unbestrittenermassen sei der Beschwerdeführer beim Essen (Speisen zerkleinern) behindert, weshalb diese Voraussetzung klar gegeben sei. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer knopf- und reissverschlussfreie Kleider tragen könne, sei nicht zumutbar. Er könne nicht den ganzen Tag den Trainingsanzug und T-Shirts tragen, zumal ihm das Überziehen der Kleider über den Kopf praktisch unmöglich sei. Somit

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sei erstellt, dass der Beschwerdeführer auch beim An- und Ausziehen behindert sei. Bei der Körperpflege sei zu berücksichtigen, dass er die Zahnpasta und das Shampoo nicht einhändig ausdrücken und die Bürste nicht betätigen könne, da er sich noch nicht an die Einhändigkeit gewöhnt habe. Ausserdem könne sich der Beschwerdeführer aufgrund der Verletzung nicht innerhalb einer vernünftigen Zeit alleine rasieren und waschen. Die gesamte Problematik sei auch bei der Pflege der gesellschaftlichen Kontakte vorhanden, da er ohne Fremdhilfe nur in der nahen Umgebung verkehren könne. Der Beschwerdeführer könne somit vier massgebende Lebensverrichtungen nicht ohne Mithilfe ausführen, weshalb mindestens ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades bestehe (act. G 1). B.b   In der Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2010 beantragt Rechtsanwalt Reto Bachmann, Luzern, im Namen der Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung sei von der Beschwerdegegnerin hinreichend abgeklärt worden. Die linke Hand des Beschwerdeführers sei nicht eingeschränkt. Knöpfe und Reissverschlüsse würden sich in der Regel ohne weiteres mit einer Hand öffnen lassen. Da es auch Bekleidungsoberteile ohne Knöpfe gäbe und viele Modelle auf Reisverschlüsse verzichten würden, liege keine erhebliche Einschränkung in der Lebensverrichtung An- und Auskleiden vor. Bezüglich Aufstehen, Absitzen und Abliegen gebe der Beschwerdeführer an, nicht eingeschränkt zu sein. Für die Zerkleinerung der Nahrung gäbe es zahlreiche Hilfsmittel, weshalb der Beschwerdeführer in der Lebensverrichtung Essen nicht dermassen eingeschränkt sei, als dass eine Hilflosigkeit bestehe. Sämtliche Produkte wie Zahnpasten, Shampoos etc. könnten ohne erhebliche Einschränkung auch einhändig benutzt werden. Im Detailhandel gäbe es diverse Tubenentleerer, die einhändig bedienbar seien. Haare kämmen, rasieren und sich waschen sei ohne grosse Schwierigkeiten auch mit der adominanten Hand möglich. Eine erhebliche Einschränkung in der Verrichtung der Notdurft sei nicht ausgewiesen, da es wie bereits erwähnt, Kleidungsstücke gäbe, die einhändig an- und ausziehbar seien. In der Fortbewegung sei der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nicht eingeschränkt. Eine Hilflosigkeit in der Lebensverrichtung Pflege gesellschaftlicher Kontakte liege nicht vor. Der Beschwerdeführer könne selber Autofahren und für längere Strecken sei es ihm durchaus zumutbar, den öffentlichen Verkehr zu benutzen (act. G 4).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.c   Mit Replik vom 21. Juni 2010 hält der neu mandatierte Rechtsanwalt Adrian Fiechter, Widnau, im Namen des Beschwerdeführers an den gestellten Rechtsbegehren fest und beantragt zusätzlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die rechte Hand des Beschwerdeführers sei praktisch nicht mehr funktionsfähig, d.h. sie könne mit einer amputierten Hand verglichen werden. An die Stelle des verlorenen Daumens sei der Mittelfinger angenäht worden. Er lasse sich aber nicht mehr bewegen, sondern habe eine rein ästhetische Funktion. Der Beschwerdeführer sei zusammenfassend bei drei relevanten Lebensverrichtungen auf fremde Hilfe angewiesen, weshalb mindestens eine leichte Hilflosigkeit vorliege (act. G 8). B.d   Mit Duplik vom 2. Juli 2010 hält die Beschwerdegegnerin am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (act. G 10). C.        An der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2010 hielt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (lic. iur. Daniel Frischknecht i.V. von Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Fiechter) an seinen Anträgen fest. Auf seine Vorbringen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichtet. Erwägungen: 1.         1.1    Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da sich die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid nicht mit der Problematik der Hilflosigkeit wegen mitwirkender Krankheit befasst habe, obwohl dies in der Einsprache beantragt worden sei. 1.2     Gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) ist der Versicherungsträger verpflichtet, sich mit den Vorbringen der Partei auseinander zu setzen, um dem Anspruch der Versicherten auf

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte rechtliches Gehör Genüge zu tun. Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, sich zu allen Vorbringen der Parteien zu äussern. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, N 1705 f.). 1.3    In der Einspracheergänzung vom 16. November 2009 lässt der Beschwerdeführer ausführen, dass ihm eine angemessene Umstellung auf die adominante linke Hand nicht gelungen sei. Hinzu würden psychische Gründe und unfallfremde Ursachen kommen, weshalb die Hilflosenentschädigung von der Suva und der Invalidenversicherung zusammen zu gewähren sei. Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid vom 23. Februar 2010 (E. 4) ausgeführt, dass gesamthaft geprüft worden sei, ob effektiv eine Hilflosigkeit bestehe. Sodann teilte sie mit, weshalb die Invalidenversicherung nicht ins Verfahren mit einbezogen werden müsse. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat sich die Beschwerdegegnerin somit rechtsgenüglich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und nachvollziehbar dargelegt, dass ein Einbezug der Invalidenversicherung nicht angezeigt ist. Insbesondere hat der Beschwerdeführer in der Einsprache nicht geltend gemacht, dass ihm aus psychischen Gründen eine Umstellung auf die linke Hand nicht möglich sei. Von daher bestand für die Suva kein Anlass, sich zur psychischen Befindlichkeit des Beschwerdeführers zu äussern oder diese näher zu klären. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nach dem Gesagten nicht vor.  2.         2.1    Zu prüfen gilt es vorliegend den Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilflosenentschädigung. 2.2    Gemäss Art. 26 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (SR 832.20, UVG) hat die versicherte Person bei Hilflosigkeit Anspruch auf Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Die Hilflosenentschädigung wird nach dem Grad der Hilflosigkeit bemessen (Art. 27 UVG).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.3    Gemäss Art. 38 Abs. 2 UVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf. Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 38 Abs. 3 UVV als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz Abgabe von Hilfsmitteln entweder in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b). Als leicht gilt die Hilflosigkeit (Art. 38 Abs. 4 UVV), wenn die versicherte Person trotz Abgabe von Hilfsmitteln alternativ in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c) oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d). 2.4    Gemäss Rechtsprechung (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend: 1. Ankleiden, Auskleiden; 2. Aufstehen, Absitzen, Abliegen; 3. Essen; 4. Körperpflege; 5. Verrichtung der Notdurft; 6. Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 2.5    Der Anspruch richtet sich in der Unfallversicherung nach denselben Kriterien wie in der Invaliden- und in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (BGE 127 V 115 Erw. 1d mit Hinweisen), weshalb auch die in diesen Sozialversicherungszweigen ergangene Rechtsprechung herangezogen werden kann (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: SozialrechtlicheAbteilungen des Bundesgerichts] vom 5. Dezember 2005, i.S. U., U 324/2005, Erw. 1.2; Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 2003, S. 167). 3.         

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1    Aufgrund der vorliegenden Akten kann eine schwere Hilflosigkeit ohne weitere Prüfung ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer bedarf zudem keiner dauernden persönlichen Überwachung, weshalb auch nicht von einer mittelschweren Hilflosigkeit gemäss Art. 38 Abs. 3 UVV lit. b ausgegangen werden kann. Zu prüfen gilt es hingegen, ob der Beschwerdeführer trotz Abgabe von Hilfsmitteln in den alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. 3.2    Die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin besteht bei der Ermittlung der Hilflosigkeit darin zu umschreiben, worin die von Dritten notwendigerweise zu leistende (direkte oder indirekte) Hilfe bei den einzelnen Lebensverrichtungen bzw. deren Teilfunktionen besteht. Die Verwaltung bzw. das Gericht haben aufgrund dieser Angaben die Rechtsfrage zu beurteilen, ob die Hilfsbedürftigkeit erheblich ist oder nicht (Rumo- Jungo, a.a.O., S. 167f.). Die Hilfe ist regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich benötigt oder eventuell täglich nötig hat. Die Hilfe ist erheblich, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung (z.B. „Waschen“ bei der Lebensverrichtung „Körperpflege“ [AHI-Praxis 1996 S. 170; ZAK 1979 S. 266]) - nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise (ZAK 1981 S. 387) selbst ausüben kann (ZAK 1991 S. 456, 1982 S. 131). Im Sinn der Schadenminderungspflicht ist die versicherte Person verpflichtet, geeignete und zumutbare Massnahmen zu treffen, um ihre Selbständigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen (z.B. der Behinderung angepasste Kleidung - Klettverschluss bei Schuhen für einarmige Personen -, Hilfsmittel, Hilfsvorrichtungen). Unterlässt sie dies, so kann die entsprechende Hilfe bei der Bemessung der Hilflosigkeit nicht berücksichtigt werden (ZAK 1989 S. 213, 1986 S. 481 [vgl. Kreisschreiben des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, Rz 8025f. und 8085]).  3.3    Der Kreisarzt der Beschwerdegegnerin hält im Bericht vom 4. Februar 2005 fest, dass eine sogenannte "Dreifingerresthand" rechts mit stark eingeschränkter Funktion bestehe. Die Hand sei selbst für Zudienfunktionen nur mässig einsetzbar. Gesamthaft betrachtet würden erhebliche Unfallfolgen mit einem nahezu gänzlichen "Verlust" der rechten Hand bestehen (Suva-act. 98). Nach einer weiteren kreisärztlichen Untersuchung am 21. April 2005 wurde ebenfalls festgehalten, dass die Einsetzbarkeit der "Dreifingerresthand" äusserst minimal sei. Es bestehe die Problematik einer

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte funktionell praktisch fehlenden, höchst unbefriedigend einsetzbaren Hand- und Fingerfunktion (Suva-act. 109). Aktuellere ärztliche Einschätzungen der Einsatzfähigkeit der rechten Hand sind den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen. Wie die folgenden Erwägungen zeigen, sind allerdings weitere medizinische Abklärungen nicht notwendig, da selbst bei Annahme, es werde praktisch ausschliesslich die linke Hand benützt, kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung besteht. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf weitere medizinische Abklärungen ist daher nicht stattzugeben, da keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung). 3.4    Bezüglich der Einschränkungen für die Alltagsverrichtungen führte der Beschwerdeführer gegenüber dem Kreisarzt am 4. Februar 2005 aus, dass er z.B. zum Schreiben vorwiegend die (umgelernte) linke Hand einsetze. Auch Schuhe binden, Anund Ausziehen und Alltagshygiene würden recht gut gelingen. Beim Haare waschen würde z.B. seine Frau behilflich sein. Auch Essen und ähnliche Verrichtungen (Mithilfe im Haushalt, Brot schneiden etc.) gelinge recht unterschiedlich (Suva-act. 98). Am 21. April 2005 teilte der Beschwerdeführer dem Kreisarzt mit, dass er bei Alltagsverrichtungen und Beschäftigungen zunehmend versuche die linke Hand einzusetzen, was ihm jedoch nur unvollkommen und sehr unterschiedlich gelingen würde. Rechtsseitig würden nur sehr wenige und eingeschränkte Einsatzmöglichkeiten bei häuslichen Reinigungsarbeiten und Haushaltsverrichtungen bestehen. Er versuche mit der linken Hand Schreib- und Zeichenmöglichkeiten auszuschöpfen, fühle sich dabei jedoch sehr unsicher (Suva-act. 109). Die Beschwerdegegnerin führte am 23. Juli 2009 weitere Abklärungen bezüglich der Einschränkungen in den Lebensverrichtungen durch. Dem entsprechenden "Erhebungsblatt für die Hilflosenentschädigung" ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in gewissen Lebensverrichtungen auf Hilfe Dritter angewiesen sei. Er könne Knöpfe und Reissverschlüsse an Kleidern nicht öffnen und schliessen, könne die Speisen nicht zerkleinern, habe z.T. Mühe die Kleider wieder zu ordnen und habe Probleme bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte, wenn die Besuche örtlich weit weg seien oder dort auch gegessen werde (Suva-act. 179). 3.4.1           Aufgrund der Einschränkungen des Beschwerdeführers ist nachvollziehbar und grundsätzlich unbestritten, dass sich beim An- und Auskleiden Probleme ergeben. Trotz massiver Einschränkung der dominanten rechten Hand ist es dem

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer allerdings zuzutrauen, dass er nach einer Angewöhnungszeit auch beim An- und Auskleiden eine ausreichende Selbständigkeit erreicht. Das Bundesgericht führte diesbezüglich in einem ähnlichen, einen Versicherten mit vollständig gelähmtem linken Arm betreffenden Fall aus, dass es nach allgemeiner Lebenserfahrung infolge Anpassung und Angewöhnung an die Behinderung möglich sein müsse, eine Jacke oder ein Hemd ohne fremde Hilfe an- und auszuziehen. Im Übrigen sei die versicherte Person aufgrund der Schadenminderungspflicht gehalten, sich mit leidensangepasster Kleidung und Schuhen zu versehen (z.B. Schuhe ohne Schnürsenkel, Hemden mit genügender Manschettenweite, die ein Öffnen des Knopfs entbehrlich mache oder andere angepasste Oberbekleidung ohne Knöpfe [ZAK 1986, 481ff.]). Auch wenn vorliegend der Beschwerdeführer an der dominanten Hand eingeschränkt ist, kann in der Lebensverrichtung An- und Auskleiden nicht von einer relevanten Hilflosigkeit ausgegangen werden. Insbesondere gilt es festzuhalten, dass die vollständige Lähmung eines Arms eine grössere Funktionseinschränkung in der Alltagsbewältigung darstellt als die unfallbedingten Beeinträchtigung des Beschwerdeführers an der rechten Hand. Der Beschwerdeführer teilte bereits am 4. Februar 2005 dem Kreisarzt mit, dass Schuhe binden und das An- und Ausziehen recht gut gelingen würden. Es ist davon auszugehen, dass mit der Angewöhnung an die Behinderung und unter Verwendung von leidensangepassten Kleidern, weitere Fortschritte im selbständigen An- und Auskleiden gemacht werden konnten. Allein ein zeitlicher Mehraufwand bei der Lebensverrichtung rechtfertigt für sich allein noch nicht, von einer erheblichen Hilflosigkeit auszugehen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände (unfallbedingte Einschränkung, Schadenminderungspflicht, Hilfsmittel) ist es dem Beschwerdeführer mit einer vollständig funktionierenden linken Hand zuzutrauen und zumutbar, die Lebensverrichtung An- und Auskleiden ohne erhebliche Hilfe Dritter zu bewältigen. 3.4.2           Beim Aufstehen, Absitzen oder Abliegen besteht unbestrittenermassen keine erhebliche Einschränkung. 3.4.3           Im Bereich Körperpflege liegt Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person eine täglich notwendige Verrichtung (Waschen, Kämmen, Rasieren, Baden/Duschen) nicht selber ausführen kann (Kreisschreiben des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, Rz 8020). Der Beschwerdeführer erwähnte am 4. Februar

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2005 gegenüber dem Kreisarzt, dass die Alltagshygiene recht gut gelingen würde. Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin ergaben, dass der Beschwerdeführer im Bereich der Körperpflege keine fremde Hilfe benötige, sondern mit einem grösseren Zeitaufwand sich selbständig waschen, kämmen, rasieren und baden/duschen könne. Diese Einschätzung ist nachvollziehbar. Mit allenfalls entsprechenden Hilfsmitteln (z.B. fixierter Seifenspender, einhändig bedienbaren Tuben oder Dosen) ist im Bereich Körperpflege keine erhebliche Hilfe von Dritten notwendig. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren ist es nach allgemeiner Lebenserfahrung möglich, auch einzig mit der adominaten linken Hand Tuben und Shampoos selbständig zu bedienen und sich die Haare zu kämmen. Das Schneiden der Finger- und Zehennägel kann nicht als relevant angesehen werden, da diese Hilfeleistung unbedeutend und nicht erheblich ist (vgl. ZAK 1986, 483). Eine erhebliche Hilflosigkeit ist in der Lebensverrichtung Körperpflege nicht ausgewiesen. 3.4.4           Zu Recht macht der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht geltend, in der Lebensverrichtung Verrichten der Notdurft auf Hilfe Dritter angewiesen zu sein. Gegenteiliges ist den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen. 3.4.5           Hilflosigkeit liegt vor, wenn sich die versicherte Person auch mit einem Hilfsmittel nicht mehr allein im oder ausser Haus fortbewegen oder wenn sie keine gesellschaftlichen Kontakte pflegen kann. Unter gesellschaftlichen Kontakten sind die zwischenmenschlichen Beziehungen zu verstehen, wie sie der Alltag mit sich bringt (z.B. Lesen, Schreiben, Besuch von Konzerten, von politischen oder religiösen Anlässen usw.; ZAK 1982 S. 123 und 131 [Kreisschreiben des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, Rz 8022f.]). Die Fortbewegung beim Beschwerdeführer ist aufgrund seiner Handverletzung zweifellos nicht eingeschränkt, zumal er sogar angibt, kurze Strecken mit dem Auto fahren zu können. Auch im Teilbereich der Kontaktaufnahme besteht keine erhebliche Hilflosigkeit. Das Schreiben mit der linken Hand dürfte sich in den vergangenen Jahren stets verbessert haben und ist mit entsprechenden Hilfsmitteln (Computer) uneingeschränkt - mit entsprechend höherem Zeitaufwand - möglich. Für weiter entfernte Besuche ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen, weshalb er auch diesbezüglich in der Pflege gesellschaftlicher Kontakte nicht eingeschränkt ist.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.4.6           Die Einschränkung in der Lebensverrichtung Essen braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden, da selbst bei der Notwendigkeit von fremder Hilfe der Beschwerdeführer lediglich in einer rechtsprechungsgemäss relevanten Lebensverrichtung auf die Hilfe Dritter angewiesen wäre, was für die Bejahung des Anspruchs - wie erwähnt (Erw. 2.3) - nicht ausreicht. 4.         4.1    Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2010 führte der Beschwerdeführer aus, dass er seit dem stationären Aufenthalt in der Rehaklinik Bellikon vom 21. Januar bis 3. März 2004 keine weiteren Therapien, insbesondere keine Ergotherapie, durchgeführt habe. Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass er nach dem Aufenthalt in Bellikon noch bis 18 Monate nach dem Unfallereignis bei B.___, Praxis für Ergotherapie, in ergotherapeutischer Behandlung war (Suva-act. 76, 84, 89, 96 und 116). Weitere therapeutische Massnahmen, mit Ausnahme der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, ergeben sich nicht aus den Akten. Der Beschwerdeführer teilte an der mündlichen Verhandlung diesbezüglich mit, dass die Therapien keine wesentlichen Fortschritte gebracht hätten und er in den verbliebenen Fingern an der verletzten Hand keine Kraft habe. Der Verzicht auf weitere ergotherapeutische Behandlungen und die Aussage, wonach diese keine wesentliche Besserung, insbesondere in der Selbständigkeit bei der Bewältigung des Alltags, erbringen würden, sind nur schwer nachvollziehbar. Aktenkundig ist dem Beschwerdeführer ein Interdigitalgriff (Gegenstände werden zwischen den beiden Finger gehalten) möglich (Suva-act. 71 S. 3). Diese Fähigkeit demonstrierte er sodann anlässlich der mündlichen Verhandlung, indem er mit dem Ring- und Kleinfinger der rechten Hand ein Blatt Papier hochhielt. Es muss angenommen werden, dass bei einem gezielten Training mittels des Interdigitalgriffs weitere Tätigkeiten (z.B. das Halten einer Gabel oder eines Schreibers) ausgeführt werden könnten und sich dadurch die Selbständigkeit im Alltag verbessern würde. Dies umso mehr, als es dem Beschwerdeführer auch möglich ist, mit den beiden Fingern Druck auf Gegenstände auszuüben. Diese Fähigkeit zeigte er ebenfalls anlässlich der mündlichen Verhandlung, als er die beiden Finger mit relativ grossem Druck auf die Tischplatte presste und auch ohne grössere Probleme ein Brötchen fixieren konnte, welches er anschliessend mit der linken Hand zu schneiden vermochte. Im Weiteren konnte sich das Gericht davon

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte überzeugen, dass keine massgebende Einschränkung im rechten Handgelenk besteht und der Beschwerdeführer vor allem in der Lage ist, den gesamten rechten Arm ohne Probleme zu bewegen und damit auch genügend Druck auszuüben in der Lage ist. Diese Fähigkeiten erleichtern die Verrichtungen im Lebensalltag enorm, insbesondere bei einem Vergleich mit einem einarmigen Versicherten. An dieser Stelle ist nochmals darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht diesbezüglich ausführte, dass die meisten der relevanten Lebensverrichtungen, zu denen normalerweise beide Arme gebraucht werden, sich - zwar unter einiger Erschwerung - auch einarmig ausführen lassen würden, so dass bei Verlust eines Arms keine Hilflosenentschädigung beansprucht werden könne (EVGE 1955 80, in Rumo-Jungo, a.a.O., S. 174). Zudem bestätigte sich aufgrund der mündlichen Verhandlung, dass der Beschwerdeführer offenbar die Hilfsmittel, welche ihm die alltäglichen Verrichtungen erleichtern würden, nicht hinreichend ausnützt. So trug er ein Hemd mit Manschettenknöpfen und für die Demonstration der Hilflosigkeit in der Körperpflege versuchte er eine herkömmliche Tube (mit Drehverschluss) zu öffnen. Wie bereits erwähnt, wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar, behinderungsgerechte Kleider zu tragen und Cremes, Shampoos etc. aus Tuben zu benützen, welche problemlos einhändig zu bedienen sind. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer offenbar die möglichen Hilfsmittel nicht ausreichend nutzt und nicht alles Zumutbare unternimmt, um sich an die gegebene Situation optimal zu adaptieren. Vielmehr gab er zu erkennen, dass er sich mit den Verletzungen und den daraus resultierenden Einschränkungen einfach abfindet. 4.2    Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, dass auch die psychischen Beschwerden in die Beurteilung mit einzubeziehen seien, da er aufgrund dieser Probleme nicht auf die linke Hand habe umstellen können. Den vorliegenden medizinischen Akten sind allerdings keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund psychischer Probleme eine Umstellung auf die linke Hand nicht möglich wäre. Wie die obigen Erwägungen gezeigt haben, hat er bereits am 4. Februar 2005 gegenüber dem Kreisarzt erwähnt, dass er jetzt vorwiegend die umgelernte linke Hand benutze. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage ist somit nicht erstellt, dass sich die psychischen Beschwerden massgebend auf die Adaption an die neue Situation ausgewirkt haben. Bezüglich des beantragten Einbezugs der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Eidgenössischen Invalidenversicherung kann auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid verwiesen werden.  5.         Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung verneint. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Bestätigung des Einspracheentscheids vom 23. Februar 2010 abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1.       Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.       Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 17.11.2010 Art. 26 und 27 UVG, Art. 38 Abs. 4 UVV, Art. 9 ATSG: Trotz praktischer Gebrauchsunfähigkeit der rechten (dominanten) Hand besteht kein Anspruch auf Hilflosenentschädigung, da der Beschwerdeführer höchstens in einer rechtsprechungsgemäss relevanten Lebensverrichtung auf erhebliche Hilfe Dritter angewiesen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. November 2010, UV 2010/26).

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2025-07-19T13:14:56+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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