Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 09.12.2010 UV 2010/16

9 décembre 2010·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·4,256 mots·~21 min·1

Résumé

Art. 17 Abs. 1 ATSG: Anspruchsvoraussetzung einer erheblichen Änderung des Invaliditätsgrads infolge erheblicher Änderung der erwerblichen Situation bejaht, infolge Änderung des Gesundheitszustands hingegen verneint (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Dezember 2010, UV 2010/16). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_90/2011.

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2010/16 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 08.04.2020 Entscheiddatum: 09.12.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 09.12.2010 Art. 17 Abs. 1 ATSG: Anspruchsvoraussetzung einer erheblichen Änderung des Invaliditätsgrads infolge erheblicher Änderung der erwerblichen Situation bejaht, infolge Änderung des Gesundheitszustands hingegen verneint (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Dezember 2010, UV 2010/16). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_90/2011. Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und  Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Walter Schmid Entscheid vom 9. Dezember 2010 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Eugen Koller, LL.M., St. Jakob Strasse 37, 9000 St. Gallen, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Bachmann, Schwanenplatz 4, 6004 Luzern,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Invalidenrente Sachverhalt: A.        A.a   A.___ war bei der B.___ als Zimmerei-Vorarbeiter angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 22. September 1997 mit dem Motorrad verunfallte. Der Versicherte erlitt eine mehrfragmentäre intraarticuläre Fraktur des Os cuneiforme mediale sowie basisnahe Frakturen der Metatarsalia II, III und IV links (vgl. u.a. Suva-act. 2, 6). Am 12. Januar 1998 konnte er die Arbeit wieder zu 25% und ab 20. Januar 1998 zu 50% aufnehmen (Suva-act. 12, 13). Ab 9. März 1998 steigerte der Versicherte sein Arbeitspensum auf 80% (Suva-act. 13, 15, 20). Wegen Umstrukturierungen verlor er jedoch per Ende April 1998 seine Arbeitsstelle bei der B.___ In der Folge verrichtete er auf selbständiger Basis Schreiner- und andere Holzarbeiten (Suva-act. 22, 33, 39). A.b   Mit Verfügung vom 12. Februar 1999 sprach die Suva dem Versicherten eine Inte­ gritätsentschädigung von 10% und gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 20% ab 1. Februar 1999 eine Invalidenrente zu (Suva-act. 31). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.c   Im Rahmen einer periodischen Rentenprüfung bzw. bei der Einsicht in die Steuererklärungen der Jahre 2005, 2006 und 2007 des Versicherten stellte die Suva fest, dass dieser in den Jahren 2006 und 2007 gegenüber den vorangegangenen Jahren ein höheres Einkommen erzielt hatte (Suva-act. 43, 44, 45, 46, 47). Sie verfügte daraufhin am 10. Dezember 2009 die Aufhebung der laufenden Invalidenrente ab 1. Januar 2006 mit der Begründung, die Überprüfung der Arbeits- und Verdienstverhältnisse habe ergeben, dass die Erwerbsfähigkeit des Versicherten obwohl bei ihm noch Unfallfolgen vorliegen würden - heute nicht mehr in einem ins Gewicht fallenden Ausmass beeinträchtigt sei. Der Verfügung war eine Rechnung betreffend Rückforderung bereits erbrachter Rentenleistungen vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2009 in der Höhe von insgesamt Fr. 43'757.40 beigelegt (Suva-act. 59).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.        Die gegen diese Verfügung von Rechtsanwalt lic. iur. E. Koller, St. Gallen, für den Versicherten am 18. Januar 2010 erhobene Einsprache (Suva-act. 60) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 1. Februar 2010 ab (Suva-act. 63). C.        C.a   Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde vom 3. März 2010 mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom 1. Februar 2010 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei ab 1. Januar 2006 weiterhin eine Rente von 20% auszurichten. Eventualiter sei die Streitsache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Dem Beschwerdeführer sei ausserdem die unentgeltliche Prozessführung und Prozessvertretung zu bewilligen. C.b   Mit Beschwerdeantwort vom 14. April 2010 beantragte die durch Rechtsanwalt lic. iur. R. Bachmann, Luzern, vertretene Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. C.c   Am 20. April 2010 bewilligte der Gerichtspräsident die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das vorliegende Verfahren. C.d   Mit Replik vom 7. Juni 2010 hielt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an seinen Anträgen fest. Mit Schreiben vom 16. Juni 2010 verzichtete der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik. Erwägungen: 1.         Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 830.1]). Anlass zur Rentenrevision gibt nach der Rechtsprechung jede erhebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 E. 3.5). Wie bei der Neuanmeldung (BGE 130 V 71) ist auch bei der Rentenrevision die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht, zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrads (BGE 133 V 110 E. 5). Zum Vergleich heranzuziehen ist der Sachverhalt zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung bzw. des Einspracheentscheids (BGE 125 V 369 E. 2). 2.         Entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin kann eine unfallbedingte Verbesserung des Gesundheitszustands bzw. eine Erhöhung des Arbeitsfähigkeitsgrads des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprechung im Jahr 1999 nicht als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen gelten. Im damaligen Zeitpunkt, d.h. in der Verfügung vom 12. Februar 1999 (Suva-act. 31), ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die bestehende Aktenlage davon aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seines Austritts aus der GLB in der Lage gewesen sei, eine effektive Leistung von 80% zu realisieren (Suva-act. 20). Im Weiteren stellte sie auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, vom 23. Dezember 1998, ab, worin eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei spezifischen Zimmermannarbeiten, d.h. beim Besteigen von Dächern und Dachstühlen, insgesamt also dort, wo eine besondere Belastungsfähigkeit des Fusses in Extrempositionen sowie eine gute Stabilität erforderlich sei, festgehalten, in Bezug auf die übrigen Tätigkeiten wie auch bei Schreinerarbeiten etc. jedoch keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit attestiert wurde (Suva-act. 25). Die Beschwerdegegnerin fügte überdies an, dass der Beschwerdeführer auch beim Heben und Tragen schwerer Lasten unfallbedingt in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. Im Rahmen nachfolgender Rentenprüfungen gab der Beschwerdeführer jeweils an,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Gesundheitszustand seines linken Fussgelenks sei unverändert. Er leide nach wie vor an belastungsabhängigen Beschwerden und habe Mühe beim Gehen auf Treppen und unebenem Gelände, Arbeit auf schrägen Dächern sei nicht mehr möglich. Eine ärztliche Behandlung habe in den letzten Jahren nicht mehr stattgefunden (Suva-act. 37, 39). Gestützt auf diese Aussagen teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer jeweils ohne medizinische Abklärungen mit, dass die Rente nicht geändert werde (Suva-act. 34, 38). Auch die Behauptung des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin einer neuen, eine Rentenrevision auslösenden medizinischen Situation in der Beschwerdeantwort wurde nicht mit einer entsprechenden ärztlichen Beurteilung belegt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bestreitet sodann in der Beschwerde zu Recht, dieser habe behauptet, anders als zur Zeit der Verfügung vom 12. Februar 1999 auch wieder Zimmermannsarbeit auf Dächern und Dachstühlen erledigen. Die Aussage des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin, eine solche Entwicklung wäre jedoch gut nachvollziehbar, nachdem sich der Beschwerdeführer an die Unfallfolgen gewöhnt habe, überzeugt ebenfalls nicht. Die Gewöhnung an eine gesundheitliche Störung bedeutet keineswegs, dass ihr nicht weiterhin noch Rechnung getragen werden müsste. Die Beschwerdegegnerin bestätigte sodann in der Verfügung vom 10. Dezember 2009 auch für den Zeitraum ab 1. Januar 2006 das Bestehen von Unfallrestfolgen. Aktenmässig bestehen keinerlei Hinweise, dass der Beschwerdeführer nicht mehr unter einer eingeschränkten Belastungsfähigkeit des linken Fusses in Extrempositionen sowie einer Instabilität leiden würde (Suva-act. 25). Diesen gesundheitlichen Einschränkungen gilt es in Bezug auf die ihm zumutbare Tätigkeit weiterhin Rechnung zu tragen. 3.         3.1    Streitig und zu prüfen ist im Weiteren, ob sich die erwerbliche Situation des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprechung erheblich verändert hat. Dazu ist die Erwerbsunfähigkeit von damals und heute zu ermitteln und zu vergleichen. Bei Selbständigerwerbenden erfolgt die Bestimmung der Erwerbsunfähigkeit in der Regel im Rahmen eines ausserordentlichen Bemessungsverfahrens, d.h. es ist in Anlehnung an Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erwerblichen bzw. betrieblichen Situation zu bestimmen (Alexandra Rumo-Jungo, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl. Zürich 2003, S. 128; BGE 128 V 29). Die Beschwerdegegnerin bestimmte die Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers indessen sowohl damals als auch heute anhand eines Einkommensvergleichs gemäss Art. 16 ATSG, wonach für die Bestimmung Invaliditätsgrads das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Unter den gegebenen Umständen erscheint diese Vorgehensweise als angemessen. Aufgrund der Akten ist im Falle des Beschwerdeführers von einfachen, übersichtlichen betrieblichen Verhältnissen bzw. einer strukturell einheitlichen Erwerbstätigkeit ohne einzelne Teilbereiche mit verschiedenen Funktionen, Aufgaben und Verrichtungen auszugehen, die eine Gewichtung erforderlich machen würden. Die Vergleichseinkommen (Validen- und Invalideneinkommen) lassen sich ausserdem bestimmen. Im Übrigen ist die Anwendung des Einkommensvergleichs gemäss Art. 16 ATSG für die Invaliditätsbemessung des Beschwerdeführers auch von beschwerdeführender Seite unbestritten geblieben. 3.2    Beim Einkommensvergleich im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprechung musste die Beschwerdegegnerin das Validen- und Invalideneinkommen nicht konkret festlegen. Beim Beschwerdeführer war vor und nach dem Unfall an sich von derselben Erwerbstätigkeit, nach dem Unfall jedoch von einem Arbeitsunfähigkeitsgrad von 20% auszugehen, woraus sich ein Invaliditätsgrad derselben Höhe ergab. Diesem in der ursprünglichen Rentenverfügung festgelegten Invaliditätsgrad von 20% sind die heutigen Verhältnisse gegenüberzustellen. Dabei geht es aber nur noch um die Frage, ob sich die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers geändert und dies den Grad der Erwerbsunfähigkeit beeinflusst hat. Im Folgenden wird das Ausmass dieser Veränderungen zu klären sein. Für die Vornahme des Einkommensvergleichs sind grundsätzlich die Gegebenheiten im Zeitpunkt der Rentenrevision massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen in zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige später eingetretene rentenwirksame Änderungen der Bezugsgrössen zu berücksichtigen sind (BGE 128 V 174). Für den vorliegenden Revisionsfall bedeutet

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dies, dass auf die Verhältnisse im Jahre 2006 (Zeitpunkt der Rentenaufhebung) abzustellen ist. 4.         Beim Validenlohn, d.h. beim Einkommen, das der Beschwerdeführer vor dem Unfall erzielte bzw. allenfalls ohne Unfall hätte erzielen können, geht die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid von einem solchen von Fr. 81'250.-- aus (Suva-act. 63). Sie stützt sich dabei auf die Lohnangaben des Beschwerdeführers vom 25. November 2008, wonach ein Vorarbeiter-Zimmermann im Angestelltenverhältnis im Jahr 2008 mutmasslich einen Lohn von Fr. 6'000.-- bis Fr. 6'500.-- x 13 erzielt hätte (Suva-act. 43), und stellt letztlich auf den Durchschnitt (Fr. 6'250.-- x 13) ab. Die Festlegung des Valideneinkommens blieb unbestritten. Im vorliegenden Fall ist jedoch für die Invaliditätsbemessung, wie bereits erwähnt, das Valideneinkommen für das Jahr 2006 heranzuziehen. Mit Blick auf die Zahlen der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik erweist sich jedoch ein Valideneinkommen von Fr. 81'250.-auch für das Jahr 2006 als angemessen (vgl. dazu LSE-Tabelle TA 1 2006; Niveau 2 = Verrichtung selbständiger und qualifizierter Tätigkeiten im Baugewerbe). 5.         Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher der Versicherte konkret steht, d.h. es ist auf das effektiv erzielte Einkommen als Invalideneinkommen abzustellen. Allerdings gilt auch hier, dass es sich um die bestmögliche Verwertung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit und der beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen handeln muss. Über das in Art. 16 ATSG verwendete Wort "zumutbar" findet nämlich die allgemeine Schadenminderungspflicht Eingang in die Bemessung des Invalideneinkommens. Die versicherte Person kann also nicht irgendeine Erwerbstätigkeit ausüben und damit ihr Invalideneinkommen selbst bestimmen. Verwertet sie ihre Restarbeitsfähigkeit und ihren Beruf nicht so gut wie möglich und zumutbar, so ist nicht auf die reale, sondern auf eine fiktive erwerbliche Situation nach dem Eintritt des Gesundheitsschadens abzustellen. Das zumutbare Invalideneinkommen bemisst sich dann nicht nach dem effektiv erzielten, sondern nach dem Einkommen, das die versicherte Person erzielen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte könnte, wenn sie ihre Restarbeitsfähigkeit bestmöglich verwerten würde. Dabei können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 76 E. 3b; Rumo-Jungo, a.a.O., S. 126; Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. März 2010 [IV 2008/233] i/S B., E. 4.1). Eine versicherte Person ist unter Umständen invaliden- und unfallversicherungsrechtlich auch so zu behandeln, wie wenn sie ihre Tätigkeit als Selbständigerwerbende aufgibt, d.h. sich im Rahmen der Invaliditätsbemessung jene Einkünfte anrechnen lassen muss, welche sie bei Aufnahme einer leidensangepassten unselbständigen Erwerbstätigkeit zumutbarerweise verdienen könnte. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit im Allgemeinen, wie bei der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit im Besonderen, sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse, wie Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort etc. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 5. April 2006 [I 750/04] i/S B., E. 5.3, mit Hinweisen). Das Mass der zulässigen Schadenminderungslast bestimmt sich nach Gesichtspunkten der Verhältnismässigkeit. Die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht sind dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invaliden- bzw. Unfallversicherung in Frage steht. Dies trifft insbesondere zu, wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslösen würde (Urteil des EVG vom 1. Juni 2006 [I 842/05] i/S M., E. 5.3.1, mit Hinweisen). 6.         6.1    Der Beschwerdeführer erzielt sein Einkommen seit 1998 als selbständig erwerbstätiger Handwerker, vor allem mit Schreiner- und anderen Holzarbeiten (Suvaact. 22). Hinsichtlich erzielter Einkommen ergibt sich aus den Akten folgendes: In der Steuererklärung für das Jahr 2004 wird unter der Rubrik "Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit" ein Betrag von Fr. 60'014.-- ausgewiesen (Suva-act. 40), während im Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) für das Jahr 2004 eine Summe von Fr. 66'100.-- angegeben wird (Suva-act. 56). Die Steuererklärung für das Jahr 2005

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte enthält Einkünfte von Fr. 42'995.-- (Suva-act. 44), wohingegen im IK-Auszug ein Betrag von Fr. 50'830.-- angeführt wird (Suva-act. 56). In der Steuerklärung für das Jahr 2006 sind Einkünfte von Fr. 59'647.-- festgehalten (Suva-act. 45) und der im IK-Auszug angegebene Betrag beläuft sich auf Fr. 92'600.-- (Suva-act. 56). Aus der Steuererklärung für das Jahr 2007 ersieht man Einkünfte von Fr. 93'350.-- (Suva-act. 46), während der IK-Auszug Fr. 101'000.-- ausweist (act. G 5/4). Für das Jahr 2008 werden in der Steuererklärung Einkünfte von Fr. 44'964.-- und im IK-Auszug solche von Fr. 56'000.-- angegeben (Suva-act. 55). Der IK-Auszug für das Jahr 2009 weist schliesslich ebenfalls ein Einkommen von Fr. 56'000.-- aus (act. G 5/4). 6.2    Bezüglich Höhe der Jahreseinkünfte geht aus den obgenannten Zahlen hervor und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2006 und 2007 im Vergleich zu den vorangehenden Jahren eine erhebliche Einkommensveränderung erfahren hat (vgl. dazu Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. Zürich 2009, N 24 ff. zu Art. 17), indem er in beiden Jahren - die Einkünfte gemäss Steuererklärung für das Jahr 2006 ausgenommen - Einkommen erzielte, die über dem Valideneinkommen liegen, mithin also rentenausschliessende Einkommen erwirtschaftete. Was die Erheblichkeit der Sachverhaltsänderung betrifft, ist zu berücksichtigen, dass diese in zeitlicher Hinsicht nicht bloss vorübergehend sein darf; dies findet darin Ausdruck, dass die Frage der Anpassungen regelmässig nur in bestimmten Abständen (von bis zu drei Jahren) überprüft wird (vgl. dazu auch Art. 88a Abs. 1 IVV; http:// www.invaliditaetstagung.ch/pdf/Referat_Kieser07.pdf: Referat von Ueli Kieser, Entwicklungen im Sozialversicherungsrecht, S. 17; Abfrage vom 26. Oktober 2010). Die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit im konkreten Fall, d.h. während zwei Jahren, muss als dauerhaft bezeichnet werden, was eine Rentenrevision rechtfertigt. Der Einwand des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers in der Replik, die vorliegende Veränderung des Invaliditätsgrads sei auf blosse Konjunkturschwankungen zurückzuführen, womit eine Anpassung ausgeschlossen sei (vgl. dazu Ueli Kieser, a.a.O., N 26 zu Art. 17), vermag nicht zu überzeugen. Konjunkturschwankungen bzw. Veränderungen der Wirtschaftslage sind ein über mehrere Jahre hinweg wiederkehrendes Auf und Ab der gesamtwirtschaftlichen Aktivität. Die versicherte Person vermag zwar indirekt von Konjunkturschwankungen betroffen sein, indem sie beispielsweise bei Hochkonjunktur ihre Schreiner- und Holzarbeiten teurer verkaufen kann. Dabei handelt es sich aber um eine von der versicherten Person grundsätzlich

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unabhängige, eben auf die Konjunktur zurückzuführende, und damit von aussen eintretende Wirkung. Der Revisionsgrund der veränderten erwerblichen Situation im Sinn von Art. 17 Abs. 1 ATSG bezieht sich jedoch auf die versicherte Person selber, d.h. er hat dann als eingetreten zu gelten, wenn die Veränderung der Erwerbsfähigkeit in Bezug auf die Person selber stattfindet. Eine solche ist beispielsweise zu bejahen, wenn eine versicherte Person - wie im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer - ihre unveränderte Arbeitskraft besser zu verwerten vermag, in dem sie als selbständig erwerbstätige Person einen lukrativen Auftrag erhält und damit ein höheres Einkommen erzielt (siehe auch Erwägung 6.4). 6.3    Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin, wonach sie für die Berechnung des Invalideneinkommens auf ein Durchschnittseinkommen basierend auf den Einkommenszahlen mehrerer Jahre, d.h. diejenigen der Jahre 2004 bis 2008, abstellte, und damit auch Einkommenszahlen heranzog, die nicht das konkret zu beurteilende Jahr betreffen, kann nicht gefolgt werden. Der Durchschnittswert widerspiegelt nicht die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers in den Jahren 2006 und 2007. Treten innerhalb mehrerer Jahre Einkommensschwankungen auf, so ist jeder als dauerhaft geltenden Änderung für sich Rechnung zu tragen. 6.4    Die Einwendungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers betreffend den von diesem per 1. Januar 2006 unbestrittenermassen eingestellten Mitarbeiter vermögen an der Beurteilung, dass in den Jahren 2006 und 2007 keine rentenbegründende Invalidität vorlag (Art. 18 Abs. 1 UVG), nichts zu ändern. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bestätigt, dass dieser zusammen mit seinem Mitarbeiter in den Jahren 2006 und 2007 wegen der, in einem Auftrag im Engadin begründeten, ausserordentlich hohen Auslastung ein - wie in den Steuererklärungen und IK-Auszügen ausgewiesenes - höheres Einkommen zu erzielen vermochte. Nicht in Abrede gestellt werden soll, dass der Beschwerdeführer auch in dieser Zeit ohne seine gesundheitlichen Einschränkungen möglicherweise ein noch höheres Einkommen hätte erzielen können. Nicht zugestimmt werden kann indessen der Aussage, dass der Beschwerdeführer sein Einkommen ohne gesundheitliche Beeinträchtigung auch in diesen Jahren um mindestens 20% hätte steigern können, womit der Invaliditätsgrad unverändert geblieben sei. Massgebend ist nämlich einzig, dass der Beschwerdeführer zusammen mit der aus seinem Mitarbeiter gezogenen Wertschöpfung in den Jahren

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2006 und 2007 ein Einkommen erzielte, welches über dem Valideneinkommen lag, womit keine rentenbegründende Invalidität mehr vorlag. 6.5    Wie von der Beschwerdegegnerin getätigt, hat die Anpassung auf den Zeitpunkt der relevanten Sachverhaltsänderung hin zu erfolgen (vgl. Dr. iur. Miriam Lendfers: Die IVV-Revisionsnormen [Art. 86  - 88 ] und die anderen Sozialversicherungen, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2009, S. 41, 68 f.). Die Umschreibung der zeitlichen Wirkung der Anpassung in Art. 17 Abs. 1 ATSG "für die Zukunft" bezieht sich auf die Änderung des Invaliditätsgrads und schliesst eine rückwirkende Rentenaufhebung nicht aus. Soweit eine gestützt auf Art. 17 ATSG vorzunehmende Leistungsanpassung nicht erfolgt, ergibt sich prinzipiell ein unrechtmässiger Leistungsbezug; es ist in der Folge zu entscheiden, ob die nachträgliche Korrektur rückwirkend erfolgt (was zu einer entsprechenden Rückerstattungspflicht führt; vgl. Art. 25 Abs. 1 ATSG) oder nicht. Mit der Umschreibung der zeitlichen Wirkung der Anpassung in Art. 17 Abs. 1 ATSG stellt der Gesetzgeber lediglich klar, dass er eine in die Vergangenheit reichende (d.h. vor den Zeitpunkt der Veränderung zurückgehende) Anpassung ausschliessen will; sofern der Versicherungsträger eine solche vornehmen will, müsste er zu einer Wiedererwägung (vgl. zu den hier massgebenden Voraussetzungen Art. 53 Abs. 2 ATSG) greifen. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Anpassung der Invalidenrente im vorliegenden Fall zu Recht per 1. Januar 2006 erfolgte. 7.         7.1    Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier 1. Februar 2010) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 4 E. 1.2 und 129 V 169 E. 1, je mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen). 7.2    Das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers in den Jahren 2008 und 2009 betrug gemäss IK-Einträgen jeweils Fr. 56'000.--, was gegenüber den Jahren 2006 und 2007 wiederum eine erhebliche Einkommensveränderung - dieses Mal in Form einer ter bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verschlechterung - bedeutet. Diese resultiert angeblich aus einem Auftragsrückgang, verbunden mit einer nur noch reduzierten Einsatzmöglichkeit des per 1. Januar 2006 eingestellten Mitarbeiters und dessen Entlassung per Ende 2008. Bei einem massgeblichen Valideneinkommen von Fr. 81'250.-- würde damit für die Jahre 2008 und 2009 eine Invalidität von 31 % resultieren. Es gilt nun aber - wie in Erwägung 5 dargelegt - zu beachten, dass die Bemessung des Invalideneinkommens gemäss Art. 16 ATSG nach dem Kriterium der Zumutbarkeit zu erfolgen hat. - Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer entgegen den Einkommenszahlen gemäss IK-Einträgen für die Jahre 2008 und 2009 zumutbar gewesen wäre, auch ab 1. Januar 2008 ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Während seiner Erwerbstätigkeit im Engadin in den Jahren 2006 und 2007 hat der Beschwerdeführer gezeigt, dass er trotz seiner körperlichen Unfallrestfolgen und der damit verbundenen beruflichen Konsequenz, nicht mehr als Zimmermann, sondern "nur noch" als Schreiner erwerbstätig sein zu können, fähig ist, in seinem Beruf zu 100%, ja sogar 12 Stunden täglich, zu arbeiten (vgl. Suva-act. 47) und ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Ebensolches wird von ihm auch nirgends bestritten. Aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass im Anschluss an die beiden Erwerbsjahre im Engadin gesundheitlich oder erwerblich eine Veränderung eingetreten wäre, welche die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens auch in den nachfolgenden Jahren nicht mehr möglich gemacht hätte. Als Ursache für die Verschlechterung der Einkommenssituation in den Jahren 2008 und 2009 werden vom Beschwerdeführer lediglich wirtschaftliche bzw. betriebliche und damit nicht im Zusammenhang mit seiner Behinderung stehende Gründe, wie die Entlassung des Mitarbeiters infolge Rückgang der Aufträge und konkret die Beendigung des Auftrags im Engadin geltend gemacht. Wirtschaftliche bzw. betriebliche und damit unfallfremde Gründe können indessen nicht der Beschwerdegegnerin angelastet werden, d.h. sie vermögen keine Leistungspflicht ihrerseits zu begründen. Anzufügen ist, dass der Beschwerdeführer auch als unselbständiger Schreiner ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermöchte. Gemäss LSE-Tabelle TA 1 2006 beträgt der monatliche Bruttolohn für Männer im Niveau 2 bzw. bei Verrichtung selbständiger und qualifizierter Tätigkeiten im Baugewerbe Fr. 6'202.-- bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden. Angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit für 2006 im Baugewerbe von 41.7

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Stunden ergibt sich ein monatliches Einkommen von Fr. 6'465.--, was jährlich einen Betrag von Fr. 77'580.-- ausmacht. Aus der Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 81'250.-- ergäbe sich somit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 5% (vgl. Art. 18 Abs. 1 UVG). 7.3    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der obigen Erwägungen kein Grund ersichtlich ist, weshalb per 1. Januar 2008 wieder auf die Rentenaufhebung zurückgekommen werden bzw. revisionsweise eine erneute Rentenzusprache erfolgen sollte. Beizufügen ist an dieser Stelle, dass der Beschwerdeführer mit seiner Aussage, es sei ihm egal, ob die Rente eingestellt würde (vgl. Suva-act. 58), die Richtigkeit der Renteneinstellung offenbar selbst nicht ernsthaft in Frage stellt. Vielmehr macht er geltend, er könne die zu Unrecht bezogenen Rentenleistungen nicht zurückzahlen (vgl. Erwägung 8.2). 8.         8.1    Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Bestätigung des Einspracheentscheids vom 1. Februar 2010 abzuweisen. Die revisionsweise Verneinung eines Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente ab 1. Januar 2006 ist rechtskonform erfolgt. 8.2    Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Über Rückforderung und gegebenenfalls - Erlass derselben wird in der Regel in zwei Schritten verfügt (Art. 3 und 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]; Urteil des EVG vom 6. Juni 2005 [P 62/04] i/S G., E. 1.2). - Für einen Rückforderungsbetrag in der Höhe von Fr. 43'757.40 wurde dem Beschwerdeführer zwar eine Abrechnung mit Einzahlungsschein zugestellt, Inhalt der Verfügung vom 10. Dezember 2009 bildete die Frage der Rückforderung jedoch nicht. Die Beschwerdegegnerin führte lediglich die Erlassbestimmung von Art. 4 Abs. 1 ATSV an. Dies allerdings gleichfalls ohne weitere Bezugnahme auf den konkreten Fall (Suva-act. 59). Die Beschwerdegegnerin hat folglich mit Verfügung vom 10. Dezember 2009 bzw. Einspracheentscheid vom 1. Februar 2010 nicht rechtmässig über die Rückforderung

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte entschieden und wird dies nachzuholen haben. In Bezug auf die allfällige Prüfung eines Rückforderungserlasses ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer fortdauernd ab 1. Februar 1999 ohne nachfolgende periodische medizinische und erwerbliche Abklärungen eine Rente zugesprochen hat. Sie liess sich jeweils vom Beschwerdeführer im Rahmen der periodischen Rentenprüfungen nur bestätigen, dass sich sein Gesundheitszustand nicht geändert habe und er immer noch als selbständig Erwerbender Schreiner- und andere Holzarbeiten verrichte (Suva-act. 33, 37, 39, 43) und ging anschliessend von einem unveränderten Rentenanspruch aus. Damit wurde der Beschwerdeführer in gewisser Weise über viele Jahre im Glauben gelassen, sein Rentenanspruch bestehe zu Recht und es habe sich nichts geändert. 9.         Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Aufgrund der bewilligten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hat der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers Anspruch auf Entschädigung durch den Staat. Es rechtfertigt sich, diese angesichts der konkreten Umstände auf pauschal Fr. 3'200.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer und unter Berücksichtigung des Abzugs von einem Fünftel gemäss Art. 31 Abs. 3 AnwG [sGS 963.70]) festzulegen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1.       Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.       Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.       Der Staat entschädigt den Rechtsbeistand des Beschwerdeführers mit Fr. 3'200.--.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 09.12.2010 Art. 17 Abs. 1 ATSG: Anspruchsvoraussetzung einer erheblichen Änderung des Invaliditätsgrads infolge erheblicher Änderung der erwerblichen Situation bejaht, infolge Änderung des Gesundheitszustands hingegen verneint (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Dezember 2010, UV 2010/16). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_90/2011.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

2025-07-19T13:08:40+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

UV 2010/16 — St.Gallen Versicherungsgericht 09.12.2010 UV 2010/16 — Swissrulings