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St.Gallen Versicherungsgericht 28.01.2010 UV 2009/29

28 janvier 2010·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·2,019 mots·~10 min·1

Résumé

Art. 6 Abs. 1 UVG; Art. 4 ATSG: Verneinung der überwiegend wahrscheinlichen Glaubhaftmachung eines Unfallereignisses bzw. eines durch Fussschmerzen verursachten Fallenlassens beim Essen eines Sandwichs mit schwarzen Oliven und dadurch erlittenen Zahnschadens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Januar 2010, UV 2009/29).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2009/29 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 02.04.2020 Entscheiddatum: 28.01.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 28.01.2010 Art. 6 Abs. 1 UVG; Art. 4 ATSG: Verneinung der überwiegend wahrscheinlichen Glaubhaftmachung eines Unfallereignisses bzw. eines durch Fussschmerzen verursachten Fallenlassens beim Essen eines Sandwichs mit schwarzen Oliven und dadurch erlittenen Zahnschadens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Januar 2010, UV 2009/29). Präsident Martin Rutishauser, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Vera Holenstein Werz Entscheid vom 28. Januar 2010 in Sachen D.___, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, betreffend Versicherungsleistungen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A.        Der 1950 geborene D.___ war bei der A.___ angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er durch seine Arbeitgeberin mit Unfallmeldung vom 19. August 2008 melden liess, er habe am 24. Juni 2008 in eine Olive gebissen und durch den Kern einen Zahn beschädigt (Suva-act. 1). Mit Fragebogen vom 25. August 2008 ersuchte die Suva den Versicherten, in Ergänzung zur Unfallmeldung einige Fragen zu beantworten. Am 2. September 2008 reichte Dr. med. dent. B.___, St. Gallen, einen sich auf ein Total von Fr. 2'512.55 belaufenden Kostenvoranschlag für die Versorgung einer Wurzelfraktur der palatinalen Wurzel des Zahns Nr. 27 ein (Suva-act. 3). Der vom Versicherten ausgefüllte Fragebogen ging der Suva am 11. September 2008 zu (Suvaact. 2). Mit Verfügung vom 17. September 2008 lehnte die Suva die Ausrichtung von Versicherungsleistungen ab, weil kein Unfall im Sinn des Gesetzes vorliege (Suva-act. 5). B.        Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 2. Oktober 2008 Einsprache, welche die Suva mit Einspracheentscheid vom 18. Februar 2009 abwies. Im Rahmen des Einspracheverfahrens hatte die Suva am 28. Oktober 2008 hinsichtlich Ereignishergang nochmals ein Gespräch mit dem Versicherten geführt (Suva-act. 9). C.        C.a   Gegen den Einspracheentscheid vom 18. Februar 2009 richtet sich die Beschwerde vom 7. März 2009. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss dessen Aufhebung bzw. die Anerkennung des Schadenereignisses vom 24. Juni 2008 als Unfall und damit die Übernahme der Zahnarztkosten durch die Beschwerdegegnerin. C.b   In ihrer Beschwerdeantwort vom 22. April 2009 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. C.c   Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.d   Auf die Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie die Ausführungen in den angeführten Akten wird, soweit entscheidnotwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.         1.1     Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob der Zahnschaden des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2008 durch einen Unfall verursacht wurde. Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). 1.2    Im Unfallversicherungsrecht herrscht, wie allgemein im Sozialversicherungsrecht, der Untersuchungsgrundsatz. Der Unfallversicherer und im Streitfall das Gericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln. Allerdings ist die leistungsansprechende Person gesetzlich verpflichtet, dabei mitzuwirken. Sie muss die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens glaubhaft machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers (BGE 114 V 305 E. 5b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50). Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Unfallhergang kann praxisgemäss auf die Beweismaxime abgestellt werden, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Lauf der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 47 E. 2a mit Hinweisen; A. Rumo- Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl. Zürich 2003, S. 21). Das Gericht stellt auf jene Sachverhaltsdarstellung ab, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 117 V 360 E 4a mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst eine Beweislast im Sinn der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen aber eine Beweislast insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel kommt zur Anwendung, wenn im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes kein wahrscheinlicher Sachverhalt ermittelt werden kann (BGE 114 V 305 E. 2b). Wird also auf dem Weg der Beweiserhebung das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht (Th. Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, 3. Aufl., S. 451 f.) - so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der Person auswirkt, die Anspruch auf Versicherungsleistungen erhebt. 2.         Der Beschwerdeführer machte in der Unfallmeldung vom 19. August 2008 geltend, er habe am 24. Juni 2008 beim Beissen in eine Olive durch den Kern einen Zahn beschädigt (Suva-act. 1). In Ergänzung dazu gab er am 9. September 2008 auf die Frage der Beschwerdegegnerin, wie es zur Zahnschädigung gekommen sei, an, er habe am 24. Juni 2008 während der Mittagspause ein Sandwich mit Thunfisch, Zwiebeln und schwarzen Oliven gegessen. Dabei sei ein Olivenstein zwischen zwei Backenzähne gelangt und habe dort so enormen Druck ausgeübt, dass einer der Backenzähne höllisch weh getan und zu wackeln begonnen habe (Suva-act. 2). In der Einsprache vom 2. Oktober 2008 folgte dann erstmals die Darstellung, wonach er am 24. Juni 2008 an seinem Arbeitsplatz gesessen und gerade eine halbe Stunde Mittagspause gehabt habe. Dabei habe ihn der Lärm der laufenden Maschine gestört. In einem Wutanfall habe er seinen rechten Fuss, der ihm schon seit sechs Monaten weh getan habe, zu stark belastet. Um dem Schmerz zu entgehen, habe er sich fallen lassen. Da er dabei das Essen nicht aus dem Mund habe fallen lassen wollen, habe er zu fest auf seine Zähne gebissen. So sei der Backenzahn kaputt gegangen (Suva-act. 7). Am 28. Oktober 2008 bestätigte der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin diese Sachverhaltsschilderung (Suva-act. 9).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.         Wenn beim Kauen von Nahrung ein Zahn abbricht, kann grundsätzlich ein Unfallereignis gegeben sein, so dass der Unfallversicherer leistungspflichtig wird. Dies setzt jedoch voraus, dass die Ungewöhnlichkeit der Einwirkung bejaht wird (Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Ergänzungsband, Bern 1989, S. 14). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet (BGE 116 V 138 f. E. 3b; vgl. auch SVR 2001 KV Nr. 50 S. 145 E. 3a; Rumo-Jungo, a.a.O., S. 23 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin stellt in Bezug auf den im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 17. September 2008 bekannt gewesenen Sachverhalt zutreffenderweise fest, dass der Biss auf einen Olivenstein oder dessen Eindringen zwischen die Zähne nicht ungewöhnlich gewesen sei, weil Oliven eben auch aus Kernen bestünden (vgl. dazu Kasuistik zum Kriterium des ungewöhnlichen äusseren Faktors im Zusammenhang mit Zahnschäden: BGE 122 V 201 mit Hinweisen, insbesondere 205 E. 3b; SVR 2001 KV Nr. 50 S. 145 E. 3b mit Hinweisen). Nach der Definition des Unfalls bezieht sich die Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, sondern nur auf den äusseren Faktor selbst. Ohne Bedeutung für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende Folgen nach sich zieht (BGE 122 V 233 E. 1 = Pra 1997 Nr. 82 S. 415 f.). In Bezug auf den bei Erlass der Verfügung vom 17. September 2008 bekannten Sachverhalt liegt demnach keine Ungewöhnlichkeit vor, was an sich auch von Seiten des Beschwerdeführers unbestritten geblieben ist, womit die Beschwerdegegnerin damals das Vorliegen eines Unfalls im Sinn von Art. 4 ATSG richtigerweise verneint hat. 4.         4.1    Von einem Unfall ist aktenmässig erstmals in der Einsprache und damit nach Kenntnis der ablehnenden Verfügung die Rede. Indem der Beschwerdeführer seinen bereits seit mehreren Monaten schmerzenden Fuss in einem Wutanfall zu stark belastete und sich fallen liess, um das Gewicht vom schmerzenden Fuss zu nehmen, wirkte ein ungewöhnlicher äusserer Faktor auf den Körper ein; im vorliegenden Fall mit indirekter Schadenseinwirkung auf die Zähne.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.2    Während die Beschwerdegegnerin geltend macht, dieser später vorgebrachte Sachverhalt des Beschwerdeführers widerspreche seinen Aussagen der ersten Stunde, womit darauf nicht abgestellt werden könne, stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er habe angenommen, den Sachverhalt mit der Beschädigung des Zahns durch einen Olivenstein genügend detailliert beschrieben zu haben. Er habe nicht wissen können, dass sein schmerzender Fuss in der Geschichte eine so grosse Rolle spiele bzw. welche Elemente bei einem Ereignis wichtig seien und welche nicht. - Dieser Sichtweise kann nicht zugestimmt werden. Die Beschwerdegegnerin hat den Sachverhalt nach Eingang der Unfallmeldung der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers detailliert erhoben (Fragebogen vom 25. August 2008 [Suva-act. 2]) und ist damit ihrer Verpflichtung zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts nachgekommen. Auf die Fragen, "Wie kam es zur Zahnschädigung (bitte den Sachverhalt genau schildern)?" (Ziff. 3) und "Hat sich etwas Ungewohntes, Besonderes zugetragen bzw. ist etwas nicht normal verlaufen? Wenn ja bitte genau beschreiben." (Ziff. 4), erwähnte der Beschwerdeführer lediglich die Zahnproblematik, nicht jedoch den stark schmerzenden Fuss und das Fallenlassen. Auch wenn letztlich eine Schädigung des Zahns zur Diskussion steht, ist es nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer diese konkreten Fragen nicht präzise hätte beantworten bzw. einen derart einmaligen Vorfall mit solch bedeutsamen Umständen wie dem schmerzenden Fuss und dem Fallenlassen nicht auch hätte erwähnen sollen. Der Umstand, dass die Antworten des Beschwerdeführers vom 9. September 2008 auf die Fragen der Beschwerdegegnerin vom 25. August 2008 an sich sehr sorgfältig und genau formuliert sind, verstärkt die Zweifelhaftigkeit der Argumentation des Beschwerdeführers. Der Unfallversicherer ist sodann nicht gehalten, die versicherte Person im Nachgang zu umfassenden Erhebungen zur weiteren Substantiierung des gemeldeten Geschehnisses aufzufordern (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 27. Juni 2002 i/S. M. [U 148/01]). Nach Kenntnisnahme der ablehnenden Verfügung wurde mithin ein neuer Sachverhalt ohne Kongruenz zum echtzeitlich angeführten Sachverhalt hinzugefügt, der nicht einfach als ergänzende Aussage mit einem höheren Detaillierungsgrad qualifiziert werden kann. Die Zuverlässigkeit bzw. Glaubwürdigkeit des nachträglich dargelegten Sachverhalts wird durch seine erstmalige Geltendmachung in der Einsprache ernsthaft in Frage gestellt.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass er durch nachträgliche versicherungsrechtliche Überlegungen beeinflusst wurde. Ein derart einmaliger Vorfall wäre nämlich von Anfang an unter Ziff. 3 und 4 des Fragebogens erwähnt worden, hätte er sich so zugetragen. Im Übrigen liesse der fragliche Sachverhalt auf eine massgebende Fussproblematik mit nachfolgender ärztlicher Behandlung schliessen. Eine solche ist jedoch aktenmässig nicht ärztlich dokumentiert. Die ärztliche Verordnung von Schuheinlagen  (Suva-act. 7) vermag nicht als solche zu dienen. Der nachträglich dargelegte Sachverhalt ist deshalb als unglaubwürdig zurückzuweisen. Entsprechend ist ein Unfalltatbestand im Sinn von Art. 4 ATSG, von dem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, er treffe zu, vorliegend nicht ausgewiesen. Auszugehen ist von den spontanen Aussagen des Beschwerdeführers, die er kurz nach dem Unfall und ohne Beeinflussung versicherungsrechtlicher Art gemacht hat und welche eben einzig den Verzehr eines Sandwichs mit schwarzen Oliven beinhalten. Die Beweislosigkeit für den vom Beschwerdeführer nachträglich dargelegten Sachverhalt mit dem schmerzenden Fuss und dem Fallenlassen führt demnach zu einem Entscheid zu Ungunsten des Beschwerdeführers, welcher aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ableiten wollte (Rumo- Jungo, a.a.O., S. 21). 5.    Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.       Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.       Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 28.01.2010 Art. 6 Abs. 1 UVG; Art. 4 ATSG: Verneinung der überwiegend wahrscheinlichen Glaubhaftmachung eines Unfallereignisses bzw. eines durch Fussschmerzen verursachten Fallenlassens beim Essen eines Sandwichs mit schwarzen Oliven und dadurch erlittenen Zahnschadens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Januar 2010, UV 2009/29).

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