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St.Gallen Versicherungsgericht 10.09.2010 UV 2009/109

10 septembre 2010·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,345 mots·~17 min·3

Résumé

Art. 6 Abs. 1 UVG, Art. 4 ATSG: Unfallbegriff, ungewöhnlicher äusserer Faktor. Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors im Sinn einer den normalen, üblichen Bewegungsablauf störenden Programmwidrigkeit ("unkoordinierte Bewegung") im Zusammenhang mit einer sogenannten Ruckbewegung im Rugby ist im vorliegenden Fall nicht glaubhaft gemacht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. September 2010, UV 2009/109).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2009/109 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 08.04.2020 Entscheiddatum: 10.09.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 10.09.2010 Art. 6 Abs. 1 UVG, Art. 4 ATSG: Unfallbegriff, ungewöhnlicher äusserer Faktor. Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors im Sinn einer den normalen, üblichen Bewegungsablauf störenden Programmwidrigkeit ("unkoordinierte Bewegung") im Zusammenhang mit einer sogenannten Ruckbewegung im Rugby ist im vorliegenden Fall nicht glaubhaft gemacht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. September 2010, UV 2009/109). Präsident Martin Rutishauser, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Jeannine Bodmer Entscheid vom 10. September 2010 in Sachen S.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Roland Hochreutener, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach, 9001 St. Gallen, gegen Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Postfach, 8085 Zürich, Beschwerdegegnerin, betreffend © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherungsleistungen Sachverhalt: A.        Der 1978 geborene S.___ war bei der A.___ angestellt, und dadurch bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss Unfallmeldung vom 26. Mai 2009 zog sich der Versicherte bei einem Rugbyspiel am 26. April 2009 eine Nervüberdehnung nach Wegstossen eines Gegners zu (act. G 6.4/Z1). Laut Arztzeugnis vom 16. Juni 2009 konsultierte er am 20. Mai 2009 wegen Kopf- und Nackenschmerzen Dr. med. B.___, FMH Orthopädie, Sportmedizin SGSM, (act. G 6.4/ ZM1). Die am 26. Mai 2009 im Medizinisch Radiologischen Institut, Zürich, durchgeführte MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule (HWS) zeigte als Hauptbefund auf dem Niveau C5/C6 eine paramedian linksseitige Diskushernie mit umschriebener Impression des Duralsacks und leichter Abflachung des Myelons sowie zusätzlich eine Einengung des rechtsseitigen Neuroforamens mit wahrscheinlicher Irritation der Nervenwurzel C6 rechts (act. G 6.4/ZM2). Am 5. Juni 2009 beantwortete der Versicherte die ihm als Ergänzung zur Unfallmeldung im "Frageblatt zur Verletzung" gestellten Fragen (act. G 6.4/Z5). Mit Verfügung vom 6. Juli 2009 teilte die Zürich dem Versicherten mit, beim gemeldeten Vorfall handle es sich weder um einen Unfall noch seien die Voraussetzungen für eine unfallähnliche Körperschädigung erfüllt. Es könnten ihm daher keine Leistungen der Unfallversicherung gewährt werden (act. G 6.4/Z9). B.        Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 9. Juli 2009 (act. G 6.4/Z10) wies die Zürich mit Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2009 ab (act. G 6.4/Z16). C.        C.a   Gegen diesen Entscheid liess der Versicherte am 9. November 2009 durch Rechtsanwalt lic. iur. R. Hochreutener, St. Gallen, Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2009 sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen gemäss © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unfallversicherungsrecht, namentlich die Kosten der Heilbehandlung, zu erbringen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zusammen mit der Beschwerde wurde u.a. eine vom Ex-Coach des Versicherten bzw. des Rugby Clubs C.___ am 4. November 2009 verfasste Schilderung des Ereignisses vom 26. April 2009 eingereicht. C.b   Mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2010 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. C.c   Mit Replik vom 15. Januar 2010 und Duplik vom 21. Januar 2010 hielten die Verfahrensparteien an ihren Anträgen fest. C.d   Auf die Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie den Inhalt der Akten wird, soweit entscheidnotwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.         Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die beim Beschwerdeführer anlässlich der MRI- Untersuchung vom 26. Mai 2009 festgestellte Diskushernie der HWS auf dem Niveau C5/C6 durch einen Unfall verursacht wurde. Während der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Unfallschilderung seines Ex-Coachs vom 4. November 2009 geltend macht, beim Vorfall vom 26. April 2009 handle es sich um einen Unfall im Sinn des Gesetzes, vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, es liege kein Unfallereignis vor. Einigkeit besteht hingegen offensichtlich darin, dass es sich bei der anschliessend an den fraglichen Vorfall diagnostizierten Diskushernie im Bereich der HWS nicht um eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinn von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) handelt. Dies trifft zu, figurieren solche Bandscheibenverletzungen doch nicht unter den in der genannten Bestimmung abschliessend aufgezählten Körperschädigungen. 2.         Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Dabei bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern auf den Faktor selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor selbst allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog (BGE 112 V 202 E. 1). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Umstände in Betracht fallen (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 99 E. 2b mit Hinweisen; BGE 122 V 233 E. 1, 121 V 38 E. 1a, je mit Hinweisen). Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors auch in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 1999 Nr. U 333 S. 199 E. 3c/aa und Nr. U 345 S. 422 E. 2b; Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl. Bern 1989, S. 176 f.) oder in einer (im Hinblick auf die Konstitution und berufliche oder ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person) ausserordentlichen Überanstrengung (vgl. BGE 116 V 139 E. 3b; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38 E. 2) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 7. Oktober 2003 [U 32/02] i/S Z., E. 2.2; RKUV 1996 Nr. U 253 S. 204 E. 4c und 1994 Nr. U180 S. 38 E. 2 mit Hinweisen). 3.         Im Unfallversicherungsrecht herrscht, wie allgemein im Sozialversicherungsrecht, der Untersuchungsgrundsatz. Der Unfallversicherer und im Streitfall das Gericht haben den © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln. Allerdings ist die leistungsansprechende Person gesetzlich verpflichtet, dabei mitzuwirken. Sie muss die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens glaubhaft machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers (BGE 114 V 305 E. 5b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50). Bei sich widersprechenden Aussagen der versicherten Person über den Unfallhergang kann praxisgemäss auf die Beweismaxime abgestellt werden, wonach die sogenannten "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 47 E. 2a mit Hinweisen; A. Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl. Zürich 2003, S. 21). Das Gericht stellt auf jene Sachverhaltsdarstellung ab, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 117 V 360 E. 4a mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst eine Beweislast im Sinn der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen aber eine Beweislast insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel kommt zur Anwendung, wenn im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes kein wahrscheinlicher Sachverhalt ermittelt werden kann (BGE 114 V 305 E. 2b). Wird also auf dem Weg der Beweiserhebung das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht - (Th. Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl. Bern 2003, S. 451 f.) - so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der Person auswirkt, die Anspruch auf Versicherungsleistungen erhebt. 4.         4.1    In der Unfallmeldung vom 26. Mai 2009 meldete die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, dieser habe sich bei einem Rugbyspiel beim Wegstossen eines Gegners einen Nerv überdehnt (act. G 6.4/Z1). Im Arztzeugnis von Dr. B.___ vom 16. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Juni 2009 ist unter der Rubrik "Freie Schilderung des Unfallhergangs in chronologischer Abfolge durch den Patienten" folgendes festgehalten: "Zusammenprall mit Gegner beim Rugbyspiel, dabei HWS-Distorsion" (act. G 6.4/ZM1). In dem zur Ergänzung zur Unfallmeldung dem Beschwerdeführer zugestellten "Frageblatt zur Verletzung" gab dieser am 5. Juni 2009 an, er habe während des Rugbyspiels gegen den Rugbyclub D.___ einen Gegenspieler "weggeruckt". Mit Schwung schiebe man dabei jemanden weg. Er habe die Bewegung mit Tempo ausgeführt. Die rechte Schulter sei dabei schnell nach unten und der Kopf auf die andere Seite gedrückt worden, wodurch er einen Bandscheibenvorfall und die Nervüberdehnung C6 erlitten habe. Normalerweise sei diese Bewegung kein Problem, da sie im Training vielfach geübt werde. Doch dieses Mal hätten der Winkel und der Abschluss, die Position des Kopfes, d.h. dessen Neigung, nicht gestimmt. Auf die Frage, ob sich im Bewegungsablauf etwas Ungewöhnliches ereignet habe, antwortete der Versicherte, dass einige Muskeln im Nacken- und Schulterbereich durch die Nervüberdehnung, den Bandscheibenvorfall und die Einengung des Nervs C6 infolge dessen Anschwellung nicht mehr mit Nervensignalen versorgt worden seien und er während zwei bis drei Wochen die Kontrolle über die Muskeln verloren habe. Einige Muskeln hätten atrophiert. Im Weiteren bejahte der Versicherte die Frage, ob er im Training regelmässig solche Bewegungen durchführe (act. G 6.4/Z5). Nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 6. Juli 2009 verfügungsweise mitgeteilt hatte, dass sie mangels Vorliegens eines Unfalls keine Leistungen erbringen werde, "präzisierte" dieser in der Einsprache vom 9. Juli 2009 nochmals, wie es zur Verletzung gekommen sei. Das Allerwichtigste beim "Ruck", einer typischen Rugbyspielsituation, seien das Timing und die korrekte Körperhaltung in Bezug auf den Gegner. In seinem Fall sei der Gegner unerwartet früher an dem Ort gewesen, an dem er ihn erwartet habe. Es sei ihm deshalb nicht genügend Zeit geblieben, den Schultergürtel und Nackenbereich anzuspannen, um die Schulter zu schützen. Er habe den eingeübten Bewegungsablauf nicht vollständig durchführen können. Der Aufprall sei mit entspannter, nach vorne gedrehter Schulter geschehen. Die Schultermuskeln hätten die Kraft des Aufpralls nicht absorbieren können, da sie entspannt gewesen seien. Nur angespannte Muskeln könnten Energie absorbieren. Der ungewöhnliche äussere Faktor sei im vorliegenden Fall somit die Wettkampfsituation und der Gegenspieler gewesen, der ihm nicht genügend Zeit gelassen habe, den eingeübten Bewegungsablauf korrekt durchzuführen (act. G 6.4/Z10). Der Ex-Coach des Beschwerdeführers bestätigte den © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte vom Beschwerdeführer in der Einsprache dargelegten Ablauf des Ereignisses vom 26. April 2009 am 5. November 2009 nochmals, indem er erklärte, der Beschwerdeführer habe sich einem offenen Gedränge (Ruck) genähert, um einen Mitspieler zu unterstützen. Ein offenes Gedränge werde gebildet, wenn mindestens ein Spieler beider Seiten sich über dem getackelten Spieler binden würden, also sich umfassten und um den Ball kämpften und versuchen würden, darüber zu stehen. Ein Gegenspieler sei unerwartet in Richtung des Beschwerdeführers gerannt, worauf dieser keine Zeit mehr gehabt habe, sich situationsgerecht zu verhalten, da der gegnerische Spieler aus der Deckung des Mitspielers gekommen sei. Dies habe dazu geführt, dass der Gegenspieler den Beschwerdeführer in der Kopf- und Nackenregion getroffen habe. Dieser habe keine Zeit mehr gehabt, sich auf den Aufprall vorzubereiten. Die beschriebene, unerwartet gekommene Situation komme im Rugby selten vor (act. G 1.3). 4.2    Streitig ist insbesondere, ob ein ungewöhnlicher äusserer Faktor auf den Körper des Beschwerdeführers eingewirkt hat. Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann - wie dargelegt (vgl. Erwägung 2 hievor) - auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Der ungewöhnliche äussere Faktor liegt in solchen Fällen darin, dass die körperliche Bewegung durch etwas "Programmwidriges" gestört wird, was beispielsweise dann zutrifft, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einen Gegenstand anstösst oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (vgl. RKUV 1999 Nr. U 345 S. 422 E. 2b mit Hinweisen). 4.3    Während die Beschwerdegegnerin geltend macht, der erst nach Erlass der Verfügung vom 6. Juli 2009 vorgebrachte Sachverhalt bzw. jener seines Ex-Coachs widerspreche den Aussagen der ersten Stunde, womit darauf nicht abgestellt werden könne, stellt sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf den Standpunkt, die spätere Ereignisschilderung stehe nicht in Widerspruch zu den Ausführungen vom 5. Juni 2009. Vielmehr handle es sich um detailliertere Angaben des Zeugen und des Beschwerdeführers bzw. ausschliesslich um Präzisierungen des Unfallhergangs. Es ist einzuräumen, dass es bei sämtlichen Ereignisschilderungen um eine Situation mit einem Gegenspieler im Rahmen eines Rugbymatchs geht. Da rugbytypische Spielsituationen hierzulande nicht gerade zum sportlichen Allgemeinwissen zählen, ist es an sich verständlich, dass der Beschwerdeführer die fragliche Situation des "rucks", © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte bei welcher er sich die Verletzung im Nackenbereich zugezogen hat, präzisierend darlegen wollte. Auffällig ist indessen, dass sowohl in der Bagatellunfall-Meldung als auch im Frageblatt zur Verletzung der Beschwerdeführer selbst der aktive Spieler ist: Er hat einen Gegenspieler weggestossen bzw. mit Schwung und Tempo wegge"ruckt", wobei die rechte Schulter schnell nach unten und der Kopf auf die andere Seite gedrückt worden sei. Diese Darstellungen passen zur Spielsituation des "rucks", in welcher sich mindestens je ein Spieler der beiden beteiligten Mannschaften mit vorgebeugten, sich gegenseitig mit den Armen umfassten Oberkörpern über einem getackelten Mitspieler in die jeweils entgegengesetzte Richtung wegzudrücken versuchen mit dem Ziel, den Ball einem Spieler der eigenen Mannschaft wieder zugänglich zu machen. In der Einsprache dagegen kam es zu einem Zusammenprall mit einem Gegner, der unerwartet früher an dem vom Beschwerdeführer antizipierten Ort war. In der Unfallschilderung, wie sie - vom Ex-Coach überaus detailliert bestätigt in der Beschwerde zu finden ist, wird der Beschwerdeführer dann vollends zum überrumpelten Opfer: Er nähert sich einem "Ruck", also einem offenen Gedränge, um einen Mitspieler zu unterstützen, als unerwartet aus der Deckung eines anderen Spielers der Gegenspieler auf ihn zugerannt kam und mit ihm, dem gar keine Zeit blieb, sich darauf vorzubereiten, im Kopf- und Nackenbereich zusammenprallte. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht verneint hatte, weil kein ungewöhnlicher äusserer Faktor geschildert worden war bzw. nichts was das Alltägliche oder Übliche, was sich in einem Rugbyspiel gemeinhin zuträgt, überschreiten würde, wirkt diese Sachverhaltsevolution schon sehr stark von nachträglichen versicherungsrechtlichen Überlegungen mitgeprägt. Von daher kann es der Beschwerdegegnerin nicht zum Vorwurf gereichen, wenn sie sich von der in Erwägung 3 dargelegten Beweismaxime hat leiten lassen, dass nämlich die Aussagen der ersten Stunde unbefangener und zuverlässiger sind und deshalb für den massgeblichen Sachverhalt darauf abzustellen ist. Dass sie darin keinen ungewöhnlichen äusseren Faktor zu erkennen vermochte bzw. nichts, was den im Rahmen eines Rugbymatchs üblichen "ruck", an welchem der Beschwerdeführer beteiligt war und sich verletzt hatte, im Sinn einer für die Anerkennung eines Unfalls erforderlichen Programmwidrigkeit gestört hat, ist nicht zu beanstanden. Die Frage, ob die spätere Ereignisschilderung, auf die nach dem Gesagten nicht abgestellt werden kann, analog dem Bandencheck im Eishockey (vgl. BGE 130 V 117), programmwidrig © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte bzw. durch eine unvorhersehbare Beeinträchtigung beeinflusst worden ist, kann unter diesen Umständen offen bleiben. 4.4    Bei einer Sportverletzung ist ohne besonderes Vorkommnis das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (BGE 130 V 118 E. 2.2 mit Hinweisen). Ein Unfall im Rechtssinn ist lediglich dann anzunehmen, wenn die sportliche Übung anders verläuft als geplant (vgl. RKUV 2004 Nr. U 502 S. 185 E. 4.4). Wenn sich hingegen das einer sportlichen Übung inhärente Risiko einer Verletzung verwirklicht, liegt kein derartiges Unfallereignis vor. Ein solches ist auch dann zu verneinen, wenn die Übung zwar nicht ideal verläuft, die Art der Ausführung sich aber noch in der Spannweite des Üblichen bewegt. Eine relevante Programmwidrigkeit liegt unter anderem dann vor, wenn die sich sportlich betätigende Person stürzt, stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst (Urteil des EVG vom 7. Oktober 2003 [U 322/02] i/S Z., E. 4 mit Hinweisen). 4.5    In Bezug auf die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers im "Frageblatt zur Verletzung" ist eine unfallversicherungsrechtlich relevante Programmwidrigkeit bzw. eine unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzte unkoordinierte Bewegung, vergleichbar mit einem Ausgleiten oder Stolpern, nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan. - Die sogenannte Ruckbewegung ist Bestandteil des Rugby und stellt eine gewöhnliche sportliche Übung dar, die einen Körperkontakt mit dem Gegner einschliesst, womit ein äusserer Faktor auf den Körper einwirkt. Laut Aussage des Beschwerdeführers wird die Ruckbewegung regelmässig in den Trainings durchgeführt und ist für ihn normalerweise kein Problem. Damit die körpereigene Bewegung das gemäss Art. 4 ATSG erforderliche Tatbestandsmerkmal der Ungewöhnlichkeit erfüllt, muss sie damit zusätzlich aus einer eindeutig programmwidrigen Bewegung im Sinn der Erwägung 4.4 hervorgegangen sein. Zur Minimierung des Verletzungsrisikos sollte die Ruckbewegung grundsätzlich mit einer bestimmten Technik ausgeführt werden. Der Beschwerdeführer spricht nun aber davon, er habe die Ruckbewegung im konkreten Fall mit Tempo ausgeführt, wodurch dieses Mal der Winkel und der Abschluss, die Position des Kopfes, d.h. dessen Neigung, nicht gestimmt habe. Die rechte Schulter sei nach unten und der Kopf auf die andere Seite gedrückt worden. Laut Sachverhaltsschilderung im "Fragebogen zur Verletzung" wurde der Beschwerdeführer vom Gegner nicht "getroffen", sondern hat er diesen "weggestossen". Schulter und Kopf wurden zwar durch das Zusammentreffen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte mit dem Gegenspieler nach unten bzw. auf die andere Seite gedrückt. Ursache dafür war jedoch nicht eine Programmwidrigkeit des Gegenspielers, sondern die temporeich ausgeführte Ruckbewegung des Beschwerdeführers. Tempo ist aber im Sport - gerade in einer Wettkampfsituation - eine wichtige Komponente. Mit Körperkontakten bzw. Körperangriffen ist zudem zu rechnen. Auch wenn der Körper beim Sport gegenüber dem alltäglichen Bewegungsablauf erhöhten Kräften ausgesetzt ist, stellt nicht bereits jede Abweichung vom Üblichen ein sinnfälliges Ereignis entsprechend einem Unfall dar. Wie bereits erwähnt, gibt es eine Spannweite des Üblichen. In der Regel ist ein Körper, d.h. sind dessen Muskeln, Sehnen und Bänder, auf ein für den Sport erforderliches Bewegungsausmass eingerichtet. Inwiefern die vom Beschwerdeführer erwähnte Fehlneigung des Kopfs sowie das Drücken der rechten Schulter nach unten und des Kopfs auf die andere Seite nicht im Rahmen des für einen Körper üblichen Ausmasses passiert ist bzw. der fragliche Körperbereich im Sinn einer klar abgegrenzten Belastungssituation übermässig beansprucht wurde, ist jedoch aufgrund der vorliegenden Beschreibung nicht bestimmbar. Das Unfallmerkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors ist unter diesen Umständen nicht nachgewiesen. Vom medizinischen Standpunkt aus ist an dieser Stelle anzufügen, dass es einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts entspricht, dass Diskushernien in aller Regel degenerative Erkrankungen darstellen. Ein Bandscheibenvorfall kann nur dann als weitgehend durch eine äussere Einwirkung entstanden betrachtet werden, wenn die dabei wirkende Kraft ausserordentlich hoch beispielsweise als Folge der bei Verkehrsunfällen wirkenden physikalischen Kräfte war und der Unfall mithin geeignet war, eine prätraumatisch vollständig unauffällige Bandscheibe zu zerreissen (Wolfang Meier, Lumbale Diskushernie und Unfall, in: Medizinische Mitteilungen der Suva Nr. 68 [Dezember 1995], S. 14 ff.; RKUV 2000 Nr. U 379 S. 192 f. E. 2a mit Hinweisen; Urteile des EVG vom 3. Oktober 2005 [U 163/05] i/ S R., E. 3.1, und 18. Februar 2002 [U 459/00] i/S K., E. 3b). Die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) müssen unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sein (Urteil des EVG vom 25. November 2004 [U 107/04] i/S I.). Die Voraussetzungen hinsichtlich des Unfallereignisses sind vorliegend nicht gegeben. Ebenfalls nicht erwiesen ist, dass sie bezüglich des Gesundheitszustands vor dem Unfall erfüllt waren. Hinzuweisen ist schliesslich auf den Umstand, dass eine Erstbehandlung beim Beschwerdeführer erst rund einen Monat nach dem fraglichen Ereignis stattgefunden hat und im Anschluss an das Ereignis keine © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsunfähigkeit dokumentiert ist (act. G 6.4/ZM1). Zusammenfassend ergibt sich, dass das Ereignis vom 26. April 2009 nicht als Unfall im Rechtssinn anerkannt werden kann. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht somit zu Recht verneint. 5. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.       Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.       Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 10.09.2010 Art. 6 Abs. 1 UVG, Art. 4 ATSG: Unfallbegriff, ungewöhnlicher äusserer Faktor. Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors im Sinn einer den normalen, üblichen Bewegungsablauf störenden Programmwidrigkeit ("unkoordinierte Bewegung") im Zusammenhang mit einer sogenannten Ruckbewegung im Rugby ist im vorliegenden Fall nicht glaubhaft gemacht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. September 2010, UV 2009/109).

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