Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 10.02.2009 UV 2008/48

10 février 2009·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·4,329 mots·~22 min·3

Résumé

Art. 6, 10 Abs. 1 und 19 Abs. 1 UVG. Ein Anspruch auf eine zweckmässige Behandlung von Unfallfolgen besteht nur solange, als von ihrer Fortsetzung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Vorliegend ist gegen einen Fallabschluss viereinhalb Monate nach der letzten Operation am Ellbogen nichts einzuwenden. Zudem Verneinung der Unfallkausalität des Rückenleidens, welches erst einen Monat nach dem Unfall geltend gemacht wurde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Februar 2009, UV 2008/48).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2008/48 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 14.04.2020 Entscheiddatum: 10.02.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 10.02.2009 Art. 6, 10 Abs. 1 und 19 Abs. 1 UVG. Ein Anspruch auf eine zweckmässige Behandlung von Unfallfolgen besteht nur solange, als von ihrer Fortsetzung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Vorliegend ist gegen einen Fallabschluss viereinhalb Monate nach der letzten Operation am Ellbogen nichts einzuwenden. Zudem Verneinung der Unfallkausalität des Rückenleidens, welches erst einen Monat nach dem Unfall geltend gemacht wurde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Februar 2009, UV 2008/48). Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei und Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiberin Jeannine Bodmer Entscheid vom 10. Februar 2009 in Sachen M.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Fäh, Waisenhausstrasse 17, Postfach, 9001 St. Gallen,  gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Versicherungsleistungen Sachverhalt: A.        A.a   Der 1966 geborene M.___ war über die Arbeitslosenversicherung bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 22. Dezember 2005 stürzte er während einer durch die I.___ vermittelten Zwischenverdiensttätigkeit für die A.___ beim Aufsteigen auf eine Lastwagenbrücke rückwärts auf den Boden. Dabei schlug er sich den linken Ellbogen sowie Kopf und Rücken an (Suva-act. G 11.3 und G 11.8). Im Spital Linth, welches er gleichentags aufsuchte, diagnostizierte der Stationsarzt eine Olecranontrümmerfraktur links (Suva-act. G 11.4). Diese wurde am 23. Dezember 2005 osteosynthetisch versorgt (Suva-act. G 11.6). Der Versicherte blieb bis am 31. Dezember 2005 hospitalisiert. Die Ärzte des Spitals Linth hielten im Bericht vom 3. Januar 2006 als Diagnosen eine Commotio cerebri (Hirnerschütterung), eine Olecranontrümmerfraktur sowie einen Verdacht auf iatrogene Läsion des Seitenasts des Ramus profundus nervi radialis links fest (Suva-act. G 11.7). Der Versicherte konnte seiner Arbeit nicht mehr nachgehen (Suva-act. G 11.3 und G 11.6). A.b   Am 10. Januar 2006 (Suva-act. G 11.16) und 7. Februar 2006 (Suva-act. G 11.17) fanden im Spital Linth Nachuntersuchungen zur Ellbogenoperation statt. Der Bericht vom 10. Januar 2006 hielt fest, dass der Versicherte seit der Operation an einer Sensibilitätsstörung und Beugeschwäche der Finger IV und V der linken Hand leide. Die Diagnose ergab eine erhaltene Nervenkontinuität, jedoch mit Zeichen einer axonalen Läsion im Sinn einer partiellen Axonotmesis (Suva-act. G 11.16). Am 8. Februar 2006 erwähnte der Versicherte gegenüber seinem Hausarzt Dr. med. B.___, Arzt für allgemeine Medizin FMH, dass er seit dem Sturz auch an Rückenschmerzen leide (Suva-act. G 11.62). A.c   Vom 21. bis 25. Februar 2006 wurde der Versicherte zur Durchführung einer stationären Physiotherapie erneut hospitalisiert. Dabei resultierte eine Verbesserung in der Beweglichkeit des linken Ellbogens (Suva-act. G 11.25).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.d   Am 15. März 2006 untersuchte der Suva-Kreisarzt Dr. med. C.___ den Versicherten. Neben einer Beurteilung über den Heilungsverlauf des Ellbogens hielt er im Bericht vom 15. März 2006 fest, dass sich die HWS klinisch unauffällig mit freier bis in die Endphase schmerzloser Beweglichkeit in alle Richtungen zeige. Auch den Schulterbefund bezeichnete er – bei leichter endgradiger Bewegungseinschränkung links – als unauffällig, ohne Hinweise für eine Periarthritis humeroscapularis, eine Rotatorenmanschettenläsion oder ein Impingement (Suva-act. G 11.29). A.e   Am 24. April 2006 stellte Dr. med. D.___, Facharzt für Radiologie FMH, beim Versicherten mittels Computertomographie eine degenerative Veränderung des lumbosakralen Übergangs sowie eine medio-rechts-laterale Diskusprotrusion des Segments L4/5 fest (Suva-act. G 11.34). A.f    Nach mehreren ärztlichen Kontrollen wurde beim Versicherten am 5. Februar 2007 in der Schulthess Klinik, Zürich, eine Osteosynthesematerialentfernung sowie eine offene Arthrolyse am linken Ellbogengelenk durch Dr. med. E.___, Orthopädie, durchgeführt. Die Hospitalisation dauerte vom 5. bis 7. Februar 2007. Zur Erhaltung des erreichten Bewegungsausmasses empfahl Dr. E.___ mindestens dreimal pro Woche Physiotherapie (Suva-act. G 11.83). A.g   Vom 8. März bis 12. April 2007 war der Versicherte zur Behandlung in der Rehaklinik Bellikon hospitalisiert (Suva-act. G 11.93 und G 11.96). Ein am 3. April 2007 durchgeführtes psychiatrisches Konsilium ergab die Diagnose einer Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten, ICD-10 F43.25 (Suva-act. G 11.98). Gemäss dem Austrittsbericht der Rehaklinik vom 16. April 2007 hatten die erwarteten Verbesserungen bezüglich Funktion und Belastbarkeit des Ellbogens infolge einer Selbstlimitierung und ungenügender Kooperation des Versicherten im Behandlungsprogramm nicht erreicht werden können. Zudem sei hinsichtlich der geklagten Rückenschmerzen im Segment LWK4/SWK1 ein Anulusriss und eine breitbasige Diskusprotrusion nachgewiesen worden, wobei der Anulusriss die Rückenbeschwerden des Versicherten am besten erkläre. Die Ärzte attestierten dem Versicherten eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit vom 8. bis 17. April 2007. Danach befanden sie eine Arbeitsaufnahme als zumutbar. Infolge der Selbstlimitierung und der ungenügenden Kooperation des Versicherten im Behandlungsprogramm stützten sie

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ihre Beurteilung über die Zumutbarkeit wesentlich auf medizinisch-theoretische Überlegungen. Konkret befanden sie dem Versicherten die Aufnahme einer ganztägigen leichten und wechselbelasteten Arbeit, welche für den linken Arm keine belastende repetitive Tätigkeiten beinhalten dürfe, als zumutbar. Zudem empfahlen sie den Fallabschluss (Suva-act. G 11.99). A.h   Nachdem sich Dr. E.___ trotz mehrfachen unentschuldigten Fernbleibens des Versicherten von Physiotherapiesitzungen für eine Fortsetzung der Behandlung eingesetzt hatte, gab die Suva Kostengutsprache für einen zusätzlichen Therapiezyklus (Suva-act. G 11.101 und G 11.103). Nach dessen Ablauf hielt Dr. E.___ im Bericht vom 19. Juni 2007 fest, dass bezüglich des Ellbogens funktionell zwar noch gewisse Defizite bestünden, sich für den Versicherten daraus im Alltag aber keine relevanten Funktionseinschränkungen ergeben sollten. Er schloss die Behandlung in der Schulthessklinik deshalb ab (Suva-act. G 11.105). A.i     Am 16. August 2007 führte der Kreisarzt Dr. med. G.___ eine Abschlussuntersuchung durch. Im gleichentags datierten Bericht erklärte er in Bezug auf die Rückenschmerzen, dass die Röntgenbilder der LWS nach dem Unfall sowie die Verlaufsbilder während der Rehabilitation in Bellikon keine Hinweise für eine posttraumatische Veränderung der Wirbelsäule ergeben hätten und sich insgesamt erhebliche degenerative Veränderungen zeigen würden. Er merkte an, dass es im Rahmen des Sturzes höchstens zu einer Kontusion bzw. Distorsion der LWS gekommen sei. Der Schmerzbeginn sei nicht klar zuzuordnen. Wesentliche degenerative Veränderungen könnten ohne posttraumatische Folgen nachgewiesen werden, so dass im Rahmen einer Distorsion bzw. Kontusion der LWS eine Schmerzexazerbation von wenigen Wochen bzw. Monaten aber höchstens für sechs Monate festzuhalten sei. Insofern seien die beklagten Schmerzen heute im Rahmen der Degeneration zu sehen. Bezüglich des Ellbogens habe die Beweglichkeit schliesslich etwas verbessert werden können, jedoch sei die Schmerzursache insgesamt nicht ganz klar. Da eine weitere operative Revision auch gemäss Dr. E.___ nicht indiziert sei, könne das Zumutbarkeitsprofil der Rehabilitationsklinik Bellikon angewandt werden. Zwecks Beurteilung des Integritätsschadens beauftragte Dr. G.___ die Administration, nochmals eine radiologische Untersuchung des Ellbogens durchführen zu lassen (Suva-act. G 11.114).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.j     Die röntgenologische Untersuchung des linken Ellbogens im Röntgeninstitut Jona vom 28. August 2007 ergab gemäss Dr. med. F.___, Radiologiediagnostik FMH, in Anbetracht der posttraumatischen und postoperativen Veränderungen regelrechte Befundverhältnisse. Im Weiteren wurden zwei Metallclips an der dorso-radialen Circumferenz der proximalen Ulna sichtbar, jedoch konnten keine Verkalkungen festgestellt werden (Suva-act. G 11.120). A.k   Am 5. September 2007 nahm Dr. G.___ eine Beurteilung des Integritätsschadens vor. Er schätzte die Höhe des Integritätsschadens gestützt auf die Suva- Feinrastertabellen 1.2 und 5.2 auf 5 % (Suva-act. G 11.122). A.l     Mit Verfügung vom 15. September 2007 eröffnete die Suva dem Versicherten, dass trotz gewissen Restfolgen des Unfalls vom 22. Dezember 2005 eine ärztliche Behandlung nicht mehr nötig sei, weshalb die Versicherungsleistungen (Heilkosten und Taggeld) per 30. September 2007 enden würden. Es bestehe volle Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Für die verbliebene Beeinträchtigung richte die Suva eine Integritätsentschädigung aus. Auf Grund der ärztlichen Beurteilung ergebe sich eine Integritätseinbusse von 5 % und damit eine Integritätsentschädigung von Fr. 5'340.-- (Suva-act. G 11.127). A.m Laut Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Fäh, St. Gallen, dem Rechtsvertreter des Versicherten, wurde dessen Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert. Er hätte die Schweiz gemäss Ausreiseverfügung per 10. Juli 2007 verlassen müssen und werde dazu auch eine zweite Aufforderung nach den Ferien erhalten (Suva-act. G 11.111). B.        B.a   Am 17. Oktober 2007 liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter gegen die Verfügung vom 15. September 2007 Einsprache erheben. Zu diesem Zeitpunkt hatte er die Schweiz bereits verlassen und in Österreich Wohnsitz genommen (Suvaact. G 11.130). B.b   Mit Schreiben vom 24. Oktober 2007 bestätigte Dr. H.___, Arzt für Allgemeinmedizin/Sportarzt, dass sich der Versicherte seit dem 24. Oktober 2007 im Krankenstand befinde (Suva-act. G 11.138.2).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.c    Die Suva wies die Einsprache mit Entscheid vom 13. März 2008 ab (Suva-act. G. 11.143). C.        C.a   Gegen diesen Entscheid richtet sich die vom Rechtsvertreter für den Versicherten erhobene Beschwerde vom 28. April 2008. Der Rechtsanwalt beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 13. März 2008, die Ausrichtung von Taggeldern auch nach dem 30. September 2007 bis auf Weiteres und/oder die Zusprechung einer Invalidenrente sowie die Neufestlegung der Integritätsentschädigung unter Berücksichtigung der Rückenproblematik. Ausserdem sei ihm eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung der Beschwerde anzusetzen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, dass die Angelegenheit vor Abschluss des Heilungsverlaufs und somit verfrüht abgeschlossen worden sei. Zudem sei die Rückenproblematik medizinisch nicht genügend abgeklärt worden und bei der Berechnung der Integritätsentschädigung unberücksichtigt geblieben. Schliesslich bestehe weiterhin ein Anspruch auf Ausrichtung von Taggeldern. In der Beschwerdeergänzung vom 7. Juli 2008 verlangt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass sowohl betreffend die Ellbogenproblematik als auch die Rückenbeschwerden ein Gutachten über den Heilungsverlauf einzuholen, mindestens aber eine abschliessende kreisärztliche Beurteilung zu veranlassen sei. C.b   In der Beschwerdeantwort vom 26. August 2008 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung ihres Einspracheentscheids. C.c   Der Beschwerdeführer hat auf die Einreichung einer Replik verzichtet. Erwägungen: 1.         Zu prüfen ist einerseits, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen (Heilkosten und Taggelder) in Bezug auf den linken Ellbogen zu Recht per 30. September 2007

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eingestellt oder ob sie dem Beschwerdeführer über dieses Datum hinaus Versicherungsleistungen zu erbringen hat. Soweit der Antrag des Beschwerdeführers auch auf Ausrichtung einer Invalidenrente abzielen sollte, gehörte diese nicht zum Verfahrensgegenstand, da über eine solche weder mit Verfügung vom 15. September 2007 noch mit Einspracheentscheid vom 13. März 2008 befunden wurde. Andererseits ist streitig, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rückenbeschwerden ebenfalls auf den Unfall vom 22. Dezember 2005 zurückzuführen sind und die Beschwerdegegnerin dafür leistungspflichtig ist. 2.         2.1    Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts kann ein nach einem versicherten Unfall aufgetretenes Leiden nur dann als dessen Folge betrachtet werden, wenn und soweit es sicher oder doch zumindest überwiegend wahrscheinlich von jenem Unfall herrührt (natürliche Kausalität; BGE 115 V 133 und 399 sowie 117 V 359 und 369). Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 119 V 338 und 118 V 289). Der Unfallversicherer haftet sodann nur für jene Folgen, die mit dem Unfall adäquat-kausal zusammenhängen, wobei für die Adäquanz nicht die subjektive, sondern die objektive Voraussehbarkeit des eingetretenen Erfolgs entscheidend ist (SVR 2000 UV Nr. 14 S. 45). Adäquat ist der Kausalzusammenhang dann, wenn ein Ereignis geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass an andere Ursachen vernünftigerweise nicht zu denken ist (BGE 117 V 359 und 112 V 30). Während es Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist, den natürlichen Kausalzusammenhang zu beurteilen, obliegt es dem Gericht, die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang zu beantworten (BGE 123 III 110 E. 3a). Bei physischen Unfallfolgen hat jedoch die Adäquanz gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 118 V 291 f. E. 3a). 2.2    Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsgericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden Arztberichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen). Für die Beweistauglichkeit entscheidend ist, dass genügend Unterlagen von persönlichen Untersuchungen vorliegen (RKUV 1988 Nr. U 56 S. 371). Erachtet das Sozialversicherungsgericht die rechtserheblichen tatsächlichen Entscheidgrundlagen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung somit als schlüssig, darf es den Prozess ohne Weiterungen - insbesondere ohne Beizug eines Gerichtsgutachtens - abschliessen. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (RKUV 1997 Nr. U 281 S. 281 E. 1a). 2.3    Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 122 V 158 E. 1a und 121 V 210 E. 6c, je mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinn der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mithin die Parteien in der Regel die Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). 3.         3.1    Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihre Leistungsprüfung wohl vor dem Hintergrund, dass er die Schweiz verlassen musste, vor Abschluss des Heilungsverlaufs und damit zu früh abgeschlossen. Die notwendigen abschliessenden medizinischen Abklärungen seien nicht getätigt worden und es bestehe daher weiterhin ein gesetzlicher Anspruch auf Ausrichtung von Taggeldern. Zur Begründung verweist der Beschwerdeführer auf das Arztzeugnis von Dr. H.___, der ihm ab 24. Oktober 2007 eine Arbeitsunfähigkeit attestierte (Suva-act. G 11.138.3). 3.2    Die versicherte Person hat so lange Anspruch auf die zweckmässige Behandlung (Art. 10 Abs. 1 UVG) der Unfallfolgen, als von ihrer Fortsetzung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario). Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes im Sinn von Art. 19 Abs. 1 UVG zu verstehen ist, hat das Bundesgericht näher umschrieben. Danach bestimmt sich dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 115 E. 4.3 mit Hinweisen). Erachtet der Unfallversicherer diese Voraussetzung nicht mehr als gegeben oder hält er eine laufende oder wieder beantragte Behandlung für unzweckmässig, kann er deren Fortsetzung gestützt auf Art. 48 Abs. 1 UVG ablehnen (BGE 128 V 171 E. 1b). 3.3    Nach Art. 16 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist. Der Anspruch erlischt

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit oder dem Beginn einer Rente (Abs. 2). 3.4    Bereits im Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom 16. April 2007 wurde dem Beschwerdeführer ab 18. April 2007 unter Hinweis auf seine fehlende Compliance im Rahmen eines klar definierten Zumutbarkeitsprofils eine ganztägige Arbeitsfähigkeit attestiert und ein Fallabschluss vorgeschlagen. Nachdem durch die Fürsprache von Dr. E.___ nochmals zusätzliche Physiotherapiebehandlungen durchgeführt werden konnten, hielt auch dieser im Bericht vom 19. Juni 2007 fest, dass der Verlauf viereinhalb Monate nach der Osteosynthesematerialentfernung sowie der offenen Arthrolyse am linken Ellbogengelenk klinisch als zufriedenstellend zu betrachten sei. Da aus chirurgischer Sicht keine weiteren Möglichkeiten zur Verbesserung der Situation ersichtlich seien, schliesse er die Behandlung ab. Auch auf Grund der neurologischen Verlaufskontrolle vom 13. Juli 2007 waren keine weiteren Massnahmen indiziert (Suvaact. G 11.112). Somit ist nicht zu beanstanden, dass Dr. G.___ den Fall mit der ärztlichen Abschlussuntersuchung vom 16. August 2007 beendet hat, weil nach sämtlichen medizinischen Akten von einer Fortsetzung der Behandlung keine namhafte Besserung mehr zu erwarten war. Zudem stimmten die ärztlichen Einschätzungen auch darin überein, dass die Dauer von mehr als vier Monaten seit der letzten Operation in der Schulthess Klinik für die abschliessenden Behandlungen und als Regenerationsphase genügte. Damit war die Abschlussbeurteilung unter den gegebenen Umständen nicht verfrüht. 4.         4.1    Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass seine Rückenbeschwerden vom Sturz herrühren würden und er vorher nie unter solchen gelitten habe. Gegenüber der Suva schilderte er den Unfallhergang am 31. Januar 2006 derart, dass er beim Aufsteigen auf die Lastwagenbrücke ausgerutscht und rückwärts auf den Betonboden gestürzt sei. Dabei habe er sich am Ellbogen verletzt und auch den Kopf und den Rücken angeschlagen (Suva-act. G 11.8). Der Stationsarzt des Spitals Linth hielt im ärztlichen Zeugnis vom 3. Januar 2006 lediglich die Diagnose einer Olecranontrümmerfraktur links fest. Auch der mit gleichem Datum versehene, ausführliche Bericht des Spitals Linth zur Krankengeschichte des Versicherten im

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rahmen der Hospitalisation vom 22. bis 31. Dezember 2005 enthält keinen Hinweis auf das Vorliegen von Rückenbeschwerden. Er nennt neben der Olecranontrümmerfraktur als weitere Diagnosen aber zusätzlich eine Hirnerschütterung sowie einen Verdacht auf iatrogene Läsion des Seitenasts des Ramus profundus nervi radialis links und führt die jeweils indizierten Behandlungen auf. In den Suva-Akten werden die Rückenschmerzen erstmals am 31. Januar 2006 in einer Suva-internen Zusammenfassung zur Deckungsprüfung kommentarlos erwähnt (Suva-act. G 11.10). Im gleichentags verfassten Bericht über das erste Gespräch zwischen dem Versicherten und dem zuständigen Casemanager findet sich lediglich die Bemerkung, er habe sich den Kopf und den Rücken angeschlagen. Von einer Verletzung oder von Schmerzen im Rückenbereich ist indessen nicht die Rede (Suva-act. G 11.8). Gegenüber dem Hausarzt erwähnte der Beschwerdeführer zum ersten Mal am 8. Februar 2006, dass er seit dem Unfall an Rückenschmerzen leide. Die daraufhin veranlassten Untersuchungen am Röntgeninstitut Dr. D.___ vom 24. April 2006 ergaben den Befund degenerativer Veränderungen des lumbosakralen Übergangs sowie eine medio-rechts-laterale Diskusprotrusion des Segments L4/5. Fast ein Jahr später, am 29. März 2007, erbrachte ein MRI der LWS den Nachweis eines Anulusrisses im Segment LWK4/5 mit breitbasiger Protrusion. Zudem wurde im Bericht der Rehaklinik Bellikon vom 16. April 2007 festgehalten, dass das Bandscheibengewebe bis an die rechte Nervenwurzel L5 im oberen Anteil des lateralen Recessus heranrage, wobei hier möglicherweise eine Irritation der Nervenwurzel bestehe. Ansonsten seien die Beschwerden in erster Linie durch den Anulusriss zu erklären. 4.2    Im Bereich des Versicherungsrechts entspricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten. In solchen Fällen hat die Unfallversicherung praxisgemäss auch für Rezidive und allfällige Operationen aufzukommen (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juli 2008 i/S S. [8C_677/2007] E. 2.3 mit Hinweisen). Gemäss dem vorliegenden Geschehensablauf fiel

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Beschwerdeführer rückwärts auf den Boden. Er schlug dabei direkt mit dem Ellbogen auf und zog sich beim Aufprall des Kopfes auf den Boden eine Hirnerschütterung zu. Dass er beim Sturz auch auf den Rücken fiel, ist auf Grund der Schilderungen nachvollziehbar. Dennoch traten die Rückenbeschwerden nicht direkt im Anschluss an den Unfall auf und wurden auch während der Dauer der nachfolgenden Hospitalisation nicht geltend gemacht. Im vollständigen Krankenbericht vom 3. Januar 2006 sind keinerlei Hinweise für derartige Beschwerden oder Symptome einer Diskushernie erwähnt. Die Rückenschmerzen wurden somit erst mehr als einen Monat nach dem Unfall, am 8. Februar 2006, beim Hausarzt beklagt. Hätte der Beschwerdeführer beim Unfall jedoch Rückenverletzungen erlitten, so hätte er davon ausgehende Schmerzen noch während seines Spitalaufenthalts geäussert. Damit ist eine Rückenverletzung auf Grund des Sturzes nicht wahrscheinlich. Die Rückenbeschwerden können deshalb bereits aus den genannten Gründen nicht auf den Unfall vom 22. Dezember 2005 zurückgeführt werden. Dem entspricht auch die Beurteilung von Dr. G.___ im Bericht vom 16. August 2007, wonach es im Rahmen des Sturzes höchstens zu einer Kontusion bzw. Distorsion der LWS gekommen und die aktuell geklagten Beschwerden im Rahmen der Degenerationen zu sehen seien. 4.3    Wie aus den Schilderungen des Beschwerdeführers hervorgeht, arbeitete er seit 1988, als er das erste Mal in die Schweiz kam, in verschiedenen Tätigkeitsbereichen. So habe er Reinigungsdienste, Maler- und Industriearbeiten ausgeführt und schliesslich nach Zeiten von Arbeitslosigkeit über ein Temporärbüro für die A.___ im Lager sowie dem Speditionsbereich gearbeitet (Suva-act. G 11.3 und G 11.98). Damit übte er während vieler Jahre körperlich anstrengende Tätigkeiten aus, welche im Laufe der Zeit durchaus als mögliche Ursache für die Verschleisserscheinungen an der Wirbelsäule in Betracht fallen. 4.4    Zur Bejahung eines Leistungsanspruchs der Unfallversicherung ist ein Beweisgrad von überwiegender Wahrscheinlichkeit erforderlich. Auf Grund obiger Ausführungen sowie der Tatsache, dass eine Abheilung einer allfälligen Distorsion bzw. Kontusion der LWS nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nach einigen Monaten zu erwarten war, kann der Beurteilung von Dr. G.___ gefolgt werden, wonach die geklagten Rückenbeschwerden nicht mehr auf den Unfall vom 22. Dezember 2005

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zurückzuführen sind. Von einer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesenen Unfallkausalität kann jedenfalls nicht ausgegangen werden. 4.5    Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der in Frage stehende Unfall vom 22. Dezember 2005 nicht geeignet war, im Sinn der natürlichen Kausalität den vorliegenden Anulusriss mit breitbasiger Protrusion zu verursachen. Damit ist der Nachweis einer leistungsbegründenden Unfallkausalität nicht erfüllt. Es lässt sich nicht beanstanden, dass die Rückenbeschwerden im Rahmen der Integritätsschadensbemessung unberücksichtigt blieben und die Unfallversicherung die Erbringung von Leistungen wegen des Rückenleidens abgelehnt hat. 5.         5.1    Erleidet eine versicherte Person durch einen Unfall eine dauernde erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Als dauernd gilt ein Integritätsschaden, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang bestehen wird, und als erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität unabhängig von der Erwerbsfähigkeit augenfällig oder stark beeinträchtigt ist (Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]; vgl. RKUV 1998 Nr. U 303 S. 354). 5.2    Die Entschädigung ist nach der Schwere des Integritätsschadens abzustufen (Art. 25 Abs. 1 UVG). Für ihre Bemessung gelten die Richtlinien des Anhangs 3 zur UVV (Art. 36 Abs. 2 UVV). Die Skala der Integritätsschäden im Anhang 3 zur UVV erlaubt es dem Arzt oder der Ärztin, grundsätzlich jeden Integritätsschaden annähernd vergleichbaren Integritätsschäden in dieser Skala zuzuordnen. Trotzdem hat sich in der Praxis ein Bedürfnis zur differenzierten listenmässigen Erfassung der Integritätsschäden manifestiert. Die Suva hat in der Folge, basierend auf der erwähnten Skala und unter Berücksichtigung dieser verbindlichen Werte, weitere Schätzungsgrundlagen in tabellarischer Form erarbeitet (Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der Suva Nr. 57 bis 59, Tabellen 1 bis 16). Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziffer 1 der Richtlinien im Anhang 3 zur

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den Regelfall gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich als Richtwerte angesehen werden, mit denen die Gleichbehandlung aller versicherten Personen gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 113 V 218; RKUV 1987 Nr. U 21 S. 328 und Nr. U 31 S. 438). 5.3    Dr. G.___ nahm am 5. September 2007 zur Integritätseinbusse Stellung. Darauf hat die Suva in ihrem Entscheid vom 13. März 2008 abgestellt. Der Beschwerdeführer beanstandet nicht, dass die Berechnung des Integritätsschadens in Bezug auf den Ellbogen nicht korrekt sei. Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, wonach das Vorgehen der Beschwerdegegnerin bei der Integritätsschadensbemessung unrichtig wäre. Nachdem die Unfallkausalität der Rückenbeschwerden verneint wurde (vgl. E. 3), muss es deshalb bei der vorgenommenen Beurteilung des Integritätsschadens sein Bewenden haben. 6.         Schliesslich bleibt festzuhalten, dass die medizinischen Akten weder unklar noch in Bezug auf die Diagnosen der körperlichen Schädigungen und den Feststellungen des Heilungsverlaufs widersprüchlich sind. Nach dem Gesagten kann auf die abschliessenden Berichte von Dr. G.___ vom 16. August 2007 und 5. September 2007, die sich auf eigene Untersuchungen und allseitig abgestützte ärztliche Ausführungen stützen, abgestellt werden. Damit ist rechtsgenüglich nachgewiesen, dass im Zeitpunkt des Fallabschlusses unfallbedingt wieder eine volle Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestanden hat. Die Verfügung der Suva vom 15. September 2007 erging deshalb zu Recht. An diesem Ergebnis würden auch zusätzliche medizinische Gutachten nichts ändern. Auf ihre Vornahme sowie eine erneute kreisärztliche Untersuchung kann daher verzichtet werden. In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. Januar 2006 i/S C. [U 320/05] E. 3.3 mit Hinweisen). 7.        

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer beklagten Rückenbeschwerden nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit durch den Unfall vom 22. Dezember 2005 kausal beeinflusst worden sind. Im Weiteren ist der Heilverlauf des linken Ellbogens als abgeschlossen zu betrachten. Eine über den 30. September 2007 dauernde Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin auf Grund der geklagten Beschwerden ist zu verneinen. 8.         Der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. März 2008 lässt sich somit nicht beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist im Sinn der vorstehenden Erwägungen abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.       Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen. 2.    Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 10.02.2009 Art. 6, 10 Abs. 1 und 19 Abs. 1 UVG. Ein Anspruch auf eine zweckmässige Behandlung von Unfallfolgen besteht nur solange, als von ihrer Fortsetzung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Vorliegend ist gegen einen Fallabschluss viereinhalb Monate nach der letzten Operation am Ellbogen nichts einzuwenden. Zudem Verneinung der Unfallkausalität des Rückenleidens, welches erst einen Monat nach dem Unfall geltend gemacht wurde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Februar 2009, UV 2008/48).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

2025-07-19T15:05:16+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

UV 2008/48 — St.Gallen Versicherungsgericht 10.02.2009 UV 2008/48 — Swissrulings