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St.Gallen Versicherungsgericht 27.11.2008 UV 2008/16, UV 2008/17

27 novembre 2008·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,332 mots·~17 min·3

Résumé

Art. 9 Abs. 2 UVV; unfallähnliche Körperschädigung: Verneinung eines unfallähnlichen Ereignisses in Bezug auf das Manövrieren eines Gabelstaplers mit anschliessender Feststellung einer Bicepssehnenruptur und eines Muskelfaserrisses des Musculus brachialis (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. November 2008, UV 2008/16 + 17).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2008/16, UV 2008/17 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 05.05.2020 Entscheiddatum: 27.11.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 27.11.2008 Art. 9 Abs. 2 UVV; unfallähnliche Körperschädigung: Verneinung eines unfallähnlichen Ereignisses in Bezug auf das Manövrieren eines Gabelstaplers mit anschliessender Feststellung einer Bicepssehnenruptur und eines Muskelfaserrisses des Musculus brachialis (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. November 2008, UV 2008/16 + 17). Präsident Martin Rutishauser, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Vera Holenstein Werz Entscheid vom 27. November 2008 in Sachen Sansan Versicherungen AG, Versicherungsrecht, Postfach, 8081 Zürich, Beschwerdeführerin, und D.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Paul Rechsteiner, Oberer Graben 44, 9000 St. Gallen gegen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte AXA Versicherungen AG, General Guisan-Str. 40, Postfach 357, 8401 Winterthur, Beschwerdegegnerin, betreffend Versicherungsleistungen Sachverhalt: A.        Der 1957 geborene D.___ war im Oberstufenzentrum A.___ als Hauswart tätig und dadurch bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er dieser am 21. Juni 2007 meldete, er habe am 20. Juni 2007 beim Heben von Paletten und anschliessendem Rückwärtsgehen einen plötzlichen "Knicks" im linken Arm verspürt (act. A 1). Laut Bericht des Spitals Rorschach vom 12. Juli 2007 hatte sich der Versicherte am 20. Juni 2007 notfallmässig behandeln lassen. Gestützt auf eine am 27. Juni 2007 durchgeführte MRI-Untersuchung des linken Ellbogens wurde die Diagnose einer distalen Bicepssehnenruptur sowie eines Muskelfaserrisses des Musculus brachialis gestellt (act. M 3, M 4). Am 9. Juli 2007 wurde im Spital Rorschach eine Refixation der distalen Bicepssehne durchgeführt (act. M 2). Nach ergänzenden Angaben des Versicherten zum Ereignis vom 20. Juni 2007 (act. A 2) teilte ihm die AXA mit Schreiben vom 7. August 2007 mit, dass weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Sie lehne deshalb eine Leistungspflicht aus obligatorischer Unfallversicherung ab (act. A 5). Nach weiteren Besprechungen mit dem Versicherten hielt die AXA am 30. August 2007 verfügungsweise an der Leistungsablehnung gemäss Schreiben vom 7. August 2007 fest (act. A 25). B.         Gegen diese Verfügung erhoben sowohl der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. P. Rechsteiner, St. Gallen, als auch dessen Krankenversicherer, die Sansan

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherung AG (nachfolgend: Sansan), Einsprache (act. A 26, A 32, A33). Mit Entscheid vom 21. Januar 2008 (act. A 37) wies die AXA die Einsprachen ab. C.         C.a   Gegen diesen Entscheid erhoben sowohl die Sansan wie der Versicherte selbst beim Versicherungsgericht Beschwerde mit dem Begehren, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, für das Ereignis vom 20. Juni 2007 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Die Sansan macht in ihrer Eingabe vom 14. Februar 2008 im Wesentlichen geltend, dass das ruckartige Verschieben einer 70 - 80 kg schweren Palette mit abgedrehtem Arm nicht einer alltäglichen Bewegung gleichgesetzt werden könne. Das "Einparken" einer schwer beladenen Palette sei eine Tätigkeit, die einen massiv erhöhten Kraftaufwand erfordere, vor allem wenn sie aus einer für den menschlichen Körper ungünstigen Position heraus vorgenommen werden müsse. Die hier zur Verletzung führende Tätigkeit habe die Bicepssehne physiologisch mehr beansprucht als eine normale Lebensverrichtung, vor allem weil der Versicherte seinen Arm habe abdrehen müssen, um irgendwie mit "Würgen" die schwer beladene Palette "einparken" zu können. Das gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigerte Gefährdungspotenzial habe sich vorliegend realisiert, weshalb die Voraussetzung des äusseren Faktors erfüllt sei. Die Beschwerdegegnerin spiele das Ereignis unbehelflich herunter, indem sie bei einem Hauswart pauschal eine Gewöhnung an körperliche Arbeiten jedweder Art annehme. Würde jedes Mal bei körperlich tätigen Personen dieses undifferenzierte verneinende Argument ins Feld geführt, wären auch die meisten sportlichen Verletzungen nicht unter eine unfallähnliche Körperschädigung zu subsumieren, was letztlich den Sinn und den Schutzzweck von Art. 9 Abs. 2 UVV aushöhlen würde. C.b Der Versicherte lässt durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 20. Februar 2008 ausführen, dass die für den Begriff der unfallähnlichen Körperschädigung geforderte schädigende äussere Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen könne. Der Auslösungsfaktor könne dabei alltäglich und diskret sein, es müsse sich aber um ein plötzliches Ereignis handeln. Solche Ereignisse könnten auf Koordinationsstörungen oder eine schlechte Dosierung der Kraft zurückzuführen sein. Diese Kriterien einer schlecht koordinierten körpereigenen Bewegung mit schlechter

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dosierung der eingesetzten Kraft bei einer nicht alltäglichen Verrichtung seien in Bezug auf das Ereignis vom 20. Juni 2007 offensichtlich erfüllt. Es handle sich um ein unter erheblichem Kraftaufwand durchgeführtes Manöver unter ungünstigen Bedingungen mit einer ungewöhnlichen Drehbewegung des Arms bzw. um eine sinnfällige schädigende äussere Einwirkung im Sinn einer körpereigenen Bewegung. Die im Einspracheentscheid vorgebrachten pauschalen Argumente gegen die unfallähnliche Körperschädigung seien untauglich. Für eine krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung gäbe es keine Hinweise. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer den Beruf des Hauswarts ausübe, könne ebenfalls nicht geschlossen werden, dass es sich für ihn um eine gewohnte Arbeit gehandelt habe. In seinem Beruf habe er andere Tätigkeiten auszuführen. C.c   In der Beschwerdeantwort vom 15. April 2008 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerden vom 14. und 20. Februar 2008. C.d Mit Replik vom 6. bzw. 8 Mai 2008 hielten die Beschwerdeführer unverändert an ihren Anträgen und Standpunkten fest. C.e Mit Duplik vom 29. Mai 2008 hielt die Beschwerdegegnerin ihrerseits an ihren Standpunkten und ihrem Rechtsbegehren fest. C.f    Auf die Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften wird, soweit entscheidnotwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.          Beide Beschwerden richten sich gegen denselben Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin. Es geht um dieselben Rechtsfragen und die Vorbringen der beiden Beschwerdeführer sind in beiden Fällen im Wesentlichen gleich. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. BGE 128 V 126 E. 1 und 128 V 194 E. 1, je mit Hinweisen). 2.         

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Laut Angaben in der Unfallmeldung vom 21. Juni 2007 verspürte der Beschwerdeführer am 20. Juni 2007 beim Heben von Paletten und anschliessendem Rückwärtsgehen plötzlich einen "Knicks" im linken Arm (act. A 1). In der Folge wurden eine distale Bicepssehnenruptur sowie ein Muskelfaserriss des Musculus brachialis festgestellt. 3.          3.1    Zwischen den Parteien ist nicht strittig, dass das Geschehen vom 20. Juni 2007 das Merkmal der Ungewöhnlichkeit nicht erfüllt, und somit kein Unfall im Sinn von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vorliegt. Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) kann jedoch der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalls ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat er in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) Gebrauch gemacht. Als so genannte unfallähnliche Körperschädigungen gelten die in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis h UVV aufgeführten Körperverletzungen (unter anderem Muskelrisse und Sehnenrisse, vgl. lit. c und f), sofern sie auf eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende äussere Einwirkung auf den menschlichen Körper zurückzuführen sind. Das bei einem Unfall im Sinn von Art. 4 ATSG vorausgesetzte Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors ist bei den unfallähnlichen Körperschädigungen also nicht erforderlich. Hingegen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialversicherungsrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) in BGE 129 V 467 E. 2.2 seine Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 43 bestätigt, wonach mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs - fehlende Absicht, äusserer Faktor, Plötzlichkeit, Schädigung (Art. 4 ATSG) - erfüllt sein müssen. Laut EVG-Rechtsprechung kommt hierbei der Voraussetzung des äusseren Ereignisses, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalls, besondere Bedeutung zu. Wo kein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor. Kein unfallähnliches Ereignis liegt insbesondere in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit den Schmerzen gleichgesetzt wird,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wie sie anfänglich bei den in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis h UVV aufgezählten Gesundheitsschäden typischerweise in Erscheinung treten. Das Auftreten von Schmerzen als solches ist kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinn der Rechtsprechung. Entsprechend kann dort nicht von einem äusseren schädigenden Faktor gesprochen werden, wo die versicherte Person nur das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen in zeitlicher Hinsicht anzugeben vermag. Ebenfalls nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren, auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Wer hingegen beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, also im Sinn der bisherigen Rechtsprechung das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage im Sinn der von der Rechtsprechung positiv beurteilten Sachverhalte (BJV 2003 S. 918 f.). 3.2    Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Das Gericht hat seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 117 V 360 E. 4a mit Hinweisen). Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Dieser schliesst die Beweislast im Sinn einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Wenn

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte es sich jedoch als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen, greift die Beweisregel Platz, dass die Parteien eine Beweislast insofern tragen, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 E. 3b, 115 V 142 E. 8a). 4.          In der zum Fragekatalog der Beschwerdegegnerin abgegebenen Schilderung des Ereignisses vom 20. Juni 2007 (act. A 2) hielt der Beschwerdeführer fest, er habe im B.___, wo er ehrenamtlich und hobbymässig arbeite, Flugzeuge aus dem Hangar gebracht. Für einen bevorstehenden Event hätten auch zwei Stapel Paletten hinausgestellt werden müssen. Beim Hinausschieben von zwei Paletten - eine wiege zwischen 70 und 80 kg - und Einparken am neuen Ort habe er seinen Arm gedreht und zugleich Druck ausgeübt, um diese neu zu positionieren. Dabei habe er einen hörbaren Knacks im Unterarm verspürt. Es habe sich um eine für ihn gewohnte Tätigkeit gehandelt, die unter normalen äusseren Bedingungen verlaufen sei. Es sei nichts Besonderes (Ausgleiten, Sturz etc.) geschehen. Anlässlich einer telefonischen Besprechung mit der Beschwerdegegnerin vom 10. August 2007 erklärte der Beschwerdeführer, er habe, um die sehr schweren Paletten zu stossen, starken Druck ausüben müssen. Dabei habe er zusätzlich eine Drehbewegung gemacht, wodurch es zur Bicepssehnenruptur links gekommen sei. Ohne diese Drehbewegung wäre es wahrscheinlich nicht zu dieser Verletzung gekommen (act. A 12). Anlässlich einer weiteren Besprechung vom 22. August 2007 erklärte der Beschwerdeführer, um die Mittagszeit hätten sich bereits alle Mitarbeiter verabschiedet gehabt, als er noch eine Palette habe verstauen wollen. Diese habe vom Hangar in einen ca. 20 Meter entfernten Unterstand verschoben werden müssen. Dort seien bereits verschiedene Dinge deponiert gewesen, weshalb die Platzverhältnisse nicht optimal gewesen seien. Es habe sich um eine Einzelpalette mit aufgesetztem Rahmen gehandelt, die mit alten Fliesteppichen des Museums beladen gewesen sei und schätzungsweise ein Gewicht von rund 70 - 80 kg aufgewiesen habe. Die Palette selber sei nicht ausbalanciert gewesen, da die Teppichrollen hinten über den Palettrahmen hinausgeragt hätten. Sie habe zwischen dem Flugzeug- und dem Tankanhänger deponiert werden müssen. Da

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ein gerades Einfahren nicht möglich gewesen sei, habe er sie schräg eingefahren und am Schluss gerade platziert. Während der Schlussarbeiten (gerades Einstellen der Palette) habe er die Deichsel komplett senkrecht und mit eingeschlagenen Rädern nach rechts gestellt. Er habe "wie ein Esel" würgen müssen, um die Palette in die Schlussposition zu bringen. Es könne sein, dass wegen der unausbalancierten Palette eine Ecke am Boden oder der Palettrahmen am Tankwagen angestanden habe. Dies seien allerdings nur Vermutungen. Am Boden selber seien später keine Unebenheiten, Löcher, Risse oder ähnliches festzustellen gewesen. Als er am Würgen gewesen sei, habe er einen Zwick im Bereich des Ellbogens und Unterarms verspürt (act. A 15). 5.          5.1    Die Beschwerdeführerin sowie der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machen angesichts der geschilderten Geschehensabläufe geltend, der Beschwerdeführer habe mit erheblichem bzw. massiv erhöhtem Kraftaufwand und aus einer für den menschlichen Körper ungünstigen Position heraus - er habe den linken Arm abdrehen müssen, um irgendwie mit Würgen die schwer beladenen Paletten einparken zu können - ein schwieriges Manöver durchführen müssen. Den Komponenten Kraftaufwand und ungünstige Körperhaltung wohne ein gesteigertes Gefährdungspotential inne, wodurch die Bicepssehne physiologisch mehr als bei einer normalen Lebensverrichtung beansprucht worden sei. Das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bzw. sinnfälligen Ereignisses sei damit erfüllt. 5.2    Laut Rechtsprechung des EVG stellen der im Einzelfall aufgewendete Kraftaufwand und/oder die dabei eingenommene Körperhaltung grundsätzlich Komponenten dar, die für die Beantwortung der Frage des Vorliegens eines äusseren Faktors mit gesteigertem Schädigungspotential massgebend sind (vgl. dazu BGE 129 V 466). Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, muss jedoch die geltend gemachte Sinnfälligkeit der beiden Komponenten in Bezug auf das Ereignis vom 20. Juni 2007 verneint und im konkreten Fall von einer Verrichtung des täglichen Lebens ausgegangen werden. Der Begriff der blossen Lebensverrichtung ist nicht dadurch bestimmt, dass er nur leichte Kraftaufwendungen umfasst und sämtliche Menschen einer bestimmten Verrichtung im Alltag genau gleich begegnen. Die vom EVG in Bezug auf seine allgemein formulierten schädigenden äusseren Faktoren (BGE 129 V 466 E.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.2.3) im Einzelfall positiv beurteilten Sachverhalte machen sodann deutlich, dass der allgemein formulierte äussere schädigende Faktor häufig einer zusätzlich zur Bewegung hinzukommenden Komponente, wie ruckartig, plötzlich, brüsk, abrupt, Abwehr oder Reflexbewegung, Abstossen, Verdrehung des Knies oder ähnliches bedarf. Gleiches geht aus der Empfehlung Nr. 2/86 der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG vom 8. November 2002 (Fundstelle: www.svv.ch/index.cfm?id=6395) hervor. Ein hoher Kraftaufwand und Bewegung an sich führen demnach keineswegs in jedem Fall ohne Weiteres zur Bejahung eines unfallähnlichen Ereignisses. 5.3    Was den im Fall des Beschwerdeführers zur Diskussion stehenden Kraftaufwand betrifft, ist festzuhalten, dass aufgrund der verschiedenen Schilderungen des Ereignisses vom 20. Juni 2007 nicht abschliessend gesagt werden kann, ob der Beschwerdeführer eine oder zwei Paletten verschoben hat. Die Frage kann jedoch offen gelassen werden. Wesentlich mit Bezug auf die Frage des tatsächlich aufgewendeten Kraftaufwandes ist nämlich, dass die Paletten mit einem Palettrolli verschoben wurden. Ein solcher Rolli dient grundsätzlich dem Verschieben von Stapelwaren auf Paletten. Das Betätigen eines solchen stellt zwar keine rundweg leichte Arbeit dar. Trotz allem wird das Gewicht des Stapelguts durch das fragliche Transportmittel zu einem massgeblichen Teil neutralisiert. Gewichte im Rahmen des geltend gemachten, d.h. zwischen 70 und 80 kg, aber auch des Doppelten, können im Regelfall mit einem Palettrolli bei gleichmässiger Bodenbeschaffenheit (vgl. dazu act. A 15) auch zusammen mit Fliesteppichen ohne übermässigen Einsatz von roher Kraft verschoben und manövriert werden. Die physiologische Beanspruchung der Arme bzw. ihrer Muskeln und Sehnen entspricht dabei einer alltäglichen Lebensverrichtung, bei der die Arme gegenüber dem normalen Gebrauch nicht mit einer schädigenden Kraft beansprucht werden. Durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer hauptberuflich Hausabwart in einem Oberstufenzentrum ist, lässt sich diese Beurteilung durchaus zusätzlich erhärten. Selbst wenn dabei im Vergleich zur freiwilligen Arbeit im B.___ nicht genau die gleichen Arbeiten ausgeübt werden, kann die Grenze zwischen der normalen physiologischen Beanspruchung des Körpers und einer sinnfälligen Überanstrengung bei der Konstitution und der beruflichen Gewöhnung des Beschwerdeführers, körperliche Tätigkeiten auszuüben, höher angesetzt werden. Immerhin bestätigte auch der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin, es habe sich um eine für ihn gewohnte Tätigkeit gehandelt, die unter normalen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte äusseren Bedingungen abgelaufen sei (act. A 2). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer anfänglich bzw. vor Erhalt des leistungsablehnenden Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 7. August 2007 (act. A 5) lediglich von einem blossen "Schieben" des Rollis sprach, und die Aussage, er habe wie ein Esel würgen müssen, um die Palette in die Schlussposition zu bringen, erst später gemacht wurde (vgl. dazu BGE 121 V 47 E. 2a), erscheint diese Konkretisierung auch insofern nicht überzeugend, als das Manövrieren eines Palettrollis weniger eine Frage der Kraft als der Geschicklichkeit ist. Auch wenn bei einem Manöver auf kleinem Raum mehr Hebelvorgänge mit der Deichsel durchgeführt werden müssen, ist eine grössere Kraftaufwendung dafür indessen nicht erforderlich. Das Schieben eines Palettrollis kann damit etwa mit dem in der Empfehlung Nr. 2/86 der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG zitierten Hängen des ganzen Körpers am Arm verglichen werden, bei dem das unfallähnliche Ereignis jedoch insbesondere durch die Zusatzkomponente "abrupt" erreicht wird. Im Fall des Beschwerdeführers ist eine solche Zusatzkomponente jedoch zu verneinen. Auch die von der Beschwerdeführerin angeführte Ruckartigkeit in Bezug auf das Einparken des Palettrollis vermag keine solche zu begründen. Die vorgebrachte Zusatzkomponente basiert lediglich auf den am 22. August 2007 eingebrachten Vermutungen des Beschwerdeführers - es könnte sein, dass wegen der unausbalancierten Palette eine Ecke am Boden oder der Palettrahmen am Tankwagen angestanden habe (act. A 15). Solche Vermutungen allein vermögen indessen eine Sinnfälligkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, womit auf Beweislosigkeit erkannt werden muss (BGE 117 V 264 E. 3b, 115 V 142 E. 8a). In Anbetracht des Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass beim Ereignis vom 20. Juni 2007 mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit keine Belastungssituation entstanden ist, die einer sinnfälligen Einwirkung auf den Körper bzw. einem erhöhten Kraftaufwand entspricht. 5.4    Zusätzlich wird nun aber noch das Hinzutreten einer belastenden Bewegung in Form einer Drehbewegung des Arms geltend gemacht. Der Kasuistik des EVG (BGE 129 V 466 E. 4.1) ist zu entnehmen, dass die normale Drehbewegung mit einem Körperteil lediglich eine alltägliche Lebensverrichtung darstellt. Die Intensität eines schädigenden äusseren Faktors wird auch in diesen Fällen durch eine beigefügte Zusatzkomponente (vgl. Erwägung Ziff. 5.2), welche von einer heftigen und/oder belastenden Bewegung sprechen lässt, erreicht. Im Zusammenhang mit einem

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erhöhten Kraftaufwand muss eine solche, wie in Erwägung Ziff. 5.3 dargelegt, verneint werden. In Bezug auf die Drehung des Arms sind den Ereignisschilderungen des Beschwerdeführers auch keine sonstigen, von einer alltäglichen Lebensverrichtung unterscheidbaren äusseren Momente zu entnehmen, die eine Heftigkeit der Drehung des Arms bewirkt hätten. Insofern erscheint die wenig konkrete Formulierung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers einer ungewöhnlichen Drehbewegung unbehelflich. Die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Ruckartigkeit wurde nicht auf die Drehbewegung, sondern den Rollvorgang des Palettrollis (ruckartiges "Einparken") bezogen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in der geltend gemachten Drehbewegung des Beschwerdeführers ebenfalls kein objektiv feststellbares sinnfälliges, eben unfallähnliches Ereignis, gesehen werden kann. Die Beschwerdegegnerin hat damit das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinn von Art. 9 Abs. 2 UVV zu Recht verneint. 6. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen sind die Beschwerden unter Bestätigung des Einspracheentscheids vom 21. Januar 2008 abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.        Die Beschwerden werden abgewiesen. 2.        Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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