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St.Gallen Versicherungsgericht 07.09.2009 UV 2008/119

7 septembre 2009·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,313 mots·~17 min·5

Résumé

Art. 6 Abs. 1 UVG; Art. 4 ATSG: Unfallbegriff. Aussage der ersten Stunde. Bei widersprüchlichen Angaben über den Unfallhergang ist auf die Aussagen der ersten Stunde abzustellen. Nachträgliche Hinzufügungen sind nicht ohne weiteres als ergänzende Präzisierungen zu interpretieren. Art. 6 Abs. 2 UVG; Art. 9 Abs. 2 UVV: Unfallähnliche Körperschädigung verneint in Bezug auf das Auftreten von Schmerzen beim Hochheben eines Milchgefässes mit 10 Litern Inhalt mit nachfolgend diagnostizierter Rotatorenmanschettenruptur (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. September 2009, UV 2008/119).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2008/119 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 24.04.2020 Entscheiddatum: 07.09.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 07.09.2009 Art. 6 Abs. 1 UVG; Art. 4 ATSG: Unfallbegriff. Aussage der ersten Stunde. Bei widersprüchlichen Angaben über den Unfallhergang ist auf die Aussagen der ersten Stunde abzustellen. Nachträgliche Hinzufügungen sind nicht ohne weiteres als ergänzende Präzisierungen zu interpretieren. Art. 6 Abs. 2 UVG; Art. 9 Abs. 2 UVV: Unfallähnliche Körperschädigung verneint in Bezug auf das Auftreten von Schmerzen beim Hochheben eines Milchgefässes mit 10 Litern Inhalt mit nachfolgend diagnostizierter Rotatorenmanschettenruptur (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. September 2009, UV 2008/119). Präsident Martin Rutishauser, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichter Franz Schlauri; a.o. Gerichtsschreiber Benedikt Fässler Entscheid vom 7. September 2009 in Sachen K.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Carlo Häfeli, Dufourstrasse 95, 8008 Zürich, gegen AXA Versicherungen AG, General Guisan Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur, Beschwerdegegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Versicherungsleistungen Sachverhalt: A.        A.a   Mit Bagatellunfallmeldung vom 19. Dezember 2007 (act. G 3.1/A1) liess K.___, geboren 1947, Köchin im A.___ und in dieser Eigenschaft bei der AXA Winterthur Versicherungen AG gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, einen Unfall vom 4. September 2007 melden. Die Versicherte habe einen vollen Milcheimer (10 Liter) in eine Pfanne geleert. Durch das Heben des Gefässes habe sie sich eine Verletzung in der Schulter zugezogen. Mit Arztzeugnis vom 3. Januar 2008 (act. G 3.1/M1) diagnostizierte Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, der die Versicherte seit dem 19. Dezember 2007 behandelte, einen Verdacht auf eine Rotatorenmanschettenruptur links. Auf Veranlassung von Dr. B.___ wurde am 4. Januar 2008 in der Klinik Stephanshorn in St. Gallen ein Arthro-MRI der linken Schulter durchgeführt (act. G 3.1/M2). Dieses zeigte eine ausgedehnte Rotatorenmanschettenläsion, d.h. u.a. eine breitflächige komplett durchgehende Ruptur der ansatznahen Supraspinatussehne. Mit Schreiben vom 31. Januar 2008 (act. G 3.1/M3) diagnostizierte Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, eine vollständige traumatische Ruptur der Supraspinatussehne links. Er führte zur Anamnese aus, die Patientin habe im August 2007 eine schwere Michkanne über die Horizontale gehoben. Dabei sei sie ausgerutscht und auf die linke Schulter gefallen. Anschliessend sei es zu sehr starken Schmerzen und zu einer Bewegungseinschränkung gekommen. Mit Vorbescheid vom 12. Februar 2008 zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. G 3.1/A5) und Verfügung vom 11. März 2008 (act. G 3.1/A8) verneinte die AXA Winterthur ihre Leistungspflicht. Mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors liege kein Unfall im Rechtssinn vor. Auch eine unfallähnliche Körperschädigung liege mangels eines äusseren Faktors nicht vor. A.b   Am 14. März 2008 wurde die Versicherte an der Klinik für Orthopädische Chirurgie des Kantonsspitals St. Gallen an der linken Schulter operiert. Im Austrittsbericht vom 19.  März 2008 (act. G 3.1/M5) diagnostizierten Dr. med. D.___, Dr. med. E.___ und Dr. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte med. F.___ eine traumatische Supraspinatussehnenruptur linke Schulter (Unfall vom 04.07.07) und einen Verdacht auf eine alte Supra- und Infraspinatussehnenruptur der rechten Schulter. Unter Anamnese wird ausgeführt, dass die Versicherte am 4. Juli (recte: September) 2007 bei der Arbeit von einem Hocker gefallen und dabei auf den ausgestreckten linken Arm gefallen sei. B.        Am 9. April 2008 erhob die Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 11. März 2008 (act. G 3.1/A9). Am 10. April 2008 erhob auch der Krankenversicherer der Versicherten, die CSS Versicherung, Einsprache und machte geltend, es liege eine unfallähnliche Körperschädigung vor, weshalb die AXA Winterthur für die Heilungskosten aufkommen müsse (act. G 3.1/A10). Diese legte den Fall ihrem beratenden Arzt, Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH Chirurgie, vor, der mit Schreiben vom 23. September 2008 antwortete, dass die Angaben zum Geschehensablauf äusserst divergent seien. Gehe man von der primären, von der Versicherten handschriftlich verfassten Hergangsschilderung aus, handle es sich um einen in einer Grossküche normalen Bewegungsablauf ohne sinnfälliges Ereignis, so dass das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung nicht nachvollzogen werden könne. Zur Frage, ob eine solch massive Rotatorenmanschettenläsion durch das Heben eines 10 Liter Eimers ohne Sturz entstehen könne, führte Dr. G.___ aus, es liege mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine vorbestehende degenerative Situation vor, wie sie im Alter der Versicherten häufig zu beobachten sei. Der massive Befund sei deshalb als Vorzustand zu werten. Ein solcher könne sehr häufig über längere Zeit symptomfrei sein und dann nach einer etwas ungewöhnlichen Bewegung oder einer starken Belastung ohne Unfall bzw. unfallähnliche Einwirkung massiv symptomatisch werden (act. G 3.1/M8). Mit Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2008 (act. G 3.1/A13) wies die AXA Winterthur die Einsprachen der Versicherten und der CSS Versicherung ab. Zur Begründung wurde am Standpunkt festgehalten, es liege weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vor. C.        Mit Eingabe vom 29. Oktober 2008 (act. G 1) erhob die Versicherte gegen den Einspracheentscheid Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2008 (act. G 3) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 2. März 2009 reichte die Beschwerdeführerin, mittlerweile vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Carlo Häfeli, Zürich, eine Replik ein (act. G 9). Darin beantragte der Rechtsvertreter, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die gesetzlichen Leistungen aufgrund des Unfalls der Beschwerdeführerin vom 4. September 2007 auszurichten, alles unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Mit Duplik vom 24. März 2009 (act. G 12) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Erwägungen: 1.    Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin für das Ereignis vom 4. September 2007 zu Recht eine Leistungspflicht nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) abgelehnt hat. 2. 2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] definiert einen Unfall als die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Dabei bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern auf den Faktor selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich gezogen hat. Ein äusserer Faktor ist aussergewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Umstände in Betracht fallen (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 99 E. 2b mit Hinweisen; BGE 122 V 233 E. 1, 121 V 38 E. 1a, je mit Hinweisen). Das für den Unfallbegriff wesentliche Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte nach Lehre und Rechtsprechung auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen (RKUV 1999 Nr. U 333 S. 199 E. 3c/aa und Nr. U 345 S. 422 E. 2b; Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., Bern 1989, S. 176 f.). Weiter bejaht die Rechtsprechung das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors dann, wenn beim Heben oder Verschieben einer Last ein ganz ausserordentlicher Kraftaufwand erfolgt und zu einer, gelegentlich als Verhebetrauma bezeichneten, Schädigung führt. Es muss jedoch von Fall zu Fall geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche oder ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausserordentlich war (vgl. BGE 116 V 139 E. 3b; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38 E. 2). Bei unkoordinierten Bewegungen ist das Merkmal der Ungewöhnlichkeit erfüllt, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat, was beispielsweise dann zutrifft, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einen Gegenstand anstösst oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1). Dass es tatsächlich zu einem Sturz kommt, wird mithin nicht vorausgesetzt. Immerhin ist festzuhalten, dass der Nachweis eines Unfalls bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken, insofern strengen Anforderungen unterliegt, als die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt werden muss; denn ein Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in einer äusserlich wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht (RKUV 1996 Nr. U 253 S. 204 E. 4d). 2.2 Im Unfallversicherungsrecht herrscht, wie allgemein im Sozialversicherungsrecht, der Untersuchungsgrundsatz. Der Unfallversicherer und im Streitfall das Gericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln. Indessen ist die leistungsansprechende Person gesetzlich verpflichtet, dabei mitzuwirken. Sie muss die Umstände des Unfalls glaubhaft machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht der Unfallversicherung. Im Streitfall obliegt es dem Gericht, zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Wird © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte auf Grund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht – so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der den Anspruch erhebenden Person auswirkt (BGE 116 V 140 E. 4b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50). Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Unfallhergang kann praxisgemäss auf die Beweismaxime abgestellt werden, wonach die so genannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Lauf der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, in der Regel grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 47 E. 1a mit Hinweisen). Das Gericht stellt daher auf jene Sachverhaltsdarstellung ab, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst eine Beweislast im Sinn einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen aber eine Beweislast insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel kommt zur Anwendung, wenn im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes kein wahrscheinlicher Sachverhalt ermittelt werden kann (BGE 114 V 305 E. 2b). 2.3 In den Akten finden sich unterschiedliche Versionen des Vorfalls vom 4. September 2007. Im "Fragebogen zum Unfallhergang" vom 4. Januar 2008 (act. G 3.1/A2) führte die Beschwerdeführerin aus: "Der Milchwärmer war höher gelegt. So wollte ich 10 lt. Milch hineinschütten, und vom Hochheben habe ich einen Riss im Oberarm gespürt, und einen grossen Schmerz. Diese Tätigkeit ist alltäglich, nur der Behälter ist höher gelegen, und ich brauchte mehr Kraft." Von einem Sturz von einem Hocker, wie er in verschiedenen Arztberichten erwähnt wird (act. G 3.1/M3 und M5), ist nicht die Rede. Mit Schreiben vom 29. Februar 2008 (act. G 3.1/A6) schilderte die Versicherte den Sachverhalt – im Nachgang zum ablehnenden Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 12. Februar 2008 (act. G 3.1/A5) – wie folgt: "Die Milch wurde mit einem 10 L Kübel auf einem Wagen vom Kühlschrank in die prov. Küche gestossen und in den etwas höher gelegten Milchwärmer gegossen. Der Milchwärmer war etwas höher gestellt, damit die Milch unten herausgelassen werden konnte. Damit ich die Milch in © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte den Behälter leeren konnte, musste ich einen Schemel nehmen. Leider war dies nicht möglich, weil mir die Kraft fehlte. Ich wollte den Kübel auf den Wagen stellen, um etwas Milch abzuleeren, damit es weniger schwer war, aber es kam nicht dazu. Ich drehte mich halb um und fiel vom Schemel und griff dabei automatisch mit der rechten Hand zum Wagen um Halt zu suchen und mit der linken hielt ich den Kübel mit der Milch. Der Wagen schoss an den Türpfosten und wieder zurück. Ich spürte einen Riss am Oberarm und einen Stoss an der Wirbelsäule und im Nacken." (grammatikalische Anpassungen ohne Sinnveränderung durch den Verfasser). 2.4 Die Beschwerdegegnerin wendet ein, bezüglich des Unfallhergangs sei von der Aussage der ersten Stunde und somit von der Sachverhaltsschilderung vom 4. Januar 2008 (act. G 3.1/A2) auszugehen. Der Anwalt der Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die beiden schriftlichen Sachverhaltsschilderungen widersprächen einander nicht. Die Darstellung vom 29. Februar 2008 (act. G 3.1/A6) sei lediglich detaillierter und erwähne zusätzlich, dass die Beschwerdeführerin einen Schemel nehmen musste, da es ihr sonst nicht möglich gewesen wäre, die Milch in den Behälter zu leeren. Dass sie auf den Boden oder auf die Schulter gefallen sei, werde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. In der Tat besteht zwischen den beiden Schilderungen des Unfallhergangs vom 4. Januar 2008 und vom 29. Februar 2008 kein offensichtlicher Widerspruch. Dennoch fällt auf, dass die Beschwerdeführerin am 4. Januar 2008 im Fragebogen der Beschwerdegegnerin bei der Frage, ob etwas Besonderes geschah (Ausgleiten, Sturz etc.), den Schemel und den Verlust des Gleichgewichts nicht erwähnte. Eine programmwidrige Körperbewegung ist somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Ebensowenig kann von einem Verhebetrauma ausgegangen werden: Das Hochheben einer Milchkanne 10 Liter Inhalt ist für eine Köchin alltäglich, was sie im Schreiben vom 4. Januar 2008 auch selber erklärt (act. G 3.1/A2). Es kann somit nicht von einer für ein Verhebetrauma vorausgesetzten ausserordentlichen Überanstrengung ausgegangen werden. Die Beschwerdegegnerin hat somit mangels Vorliegens eines ungewöhnlichen äusseren Faktors das Vorliegen eines Unfalls zu Recht verneint. 3. 3.1 In Art. 6 Abs. 2 UVG wird der Bundesrat ermächtigt, Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalls ähnlich sind, in die Versicherung einzubeziehen. Von dieser © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Befugnis hat der Bundesrat in Art. 9 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) Gebrauch gemacht. Als sogenannte unfallähnliche Körperschädigungen sind die in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis h UVV aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt. Das bei einem Unfall im Sinn von Art. 4 ATSG vorausgesetzte Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors ist bei den unfallähnlichen Körperschädigungen also nicht erforderlich. Hingegen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialversicherungsrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) in BGE 129 V 467 E. 2.2 seine Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 43 bestätigt, wonach mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs - fehlende Absicht, äusserer Faktor, Plötzlichkeit, Schädigung (Art. 4 ATSG) - erfüllt sein müssen. Laut EVG- Rechtsprechung kommt hierbei der Voraussetzung des äusseren Ereignisses, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalls, besondere Bedeutung zu. Wo kein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor. Ist demgegenüber ein äusseres Ereignis, und sei es auch nur als Auslöser, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, ergibt sich daraus umgehend die Leistungspflicht der Unfallversicherung. Der Gegenbeweis, dass die Schädigung eindeutig auf Krankheit oder Degeneration zurückzuführen ist, steht der Unfallversicherung dann nicht mehr offen (RKUV 2001 Nr. U 435, S. 332 ff. E. 2c = SVR 2002 UV Nr. 3 S. 5 f. E. 2c; vgl. die Besprechung dieses Entscheides von Christoph Kieser/Ueli Kieser, SZS 2001, S. 580 ff., 582; ferner Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, 2009, Art. 4 Rz. 72). Kein unfallähnliches Ereignis liegt insbesondere in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit den Schmerzen gleichgesetzt wird, wie sie anfänglich bei den in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis h UVV aufgezählten Gesundheitsschäden typischerweise in Erscheinung treten. Das Auftreten von Schmerzen als solches ist kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinn der Rechtsprechung. Entsprechend kann dort nicht von einem äusseren schädigenden Faktor gesprochen werden, wo die versicherte Person nur das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen in zeitlicher Hinsicht anzugeben vermag. Ebenfalls nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, denn für die Bejahung eines äusseren Faktors ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotential innewohnt (BGE 129 V 466 E. 4.2.2). Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Wer hingegen beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Die physiologische Beanspruchung des Skeletts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht ungewöhnliches, jedoch gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefährdungspotential innewohnen muss. Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, also im Sinn der bisherigen Rechtsprechung das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage im Sinn der von der Rechtsprechung positiv beurteilten Sachverhalte (ZBJV 2003 S. 918 f.; BGE 129 V 470 E. 4.2.1, 4.2.2). Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist demzufolge ein gesteigertes Schädigungspotential, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (vgl. BGE 129 V 471 E. 4.3). 3.2 Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen eine Rotatorenmanschettenruptur erlitten. Eine solche kann unter die in Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV erwähnten Sehnenrisse subsumiert werden (vgl. explizit BGE 123 V 43). Die Beschwerdegegnerin verneint jedoch das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung, weil das Hochheben eines Milchgefässes mit 10 Liter Inhalt keinen sinnfälligen oder unfallähnlichen Vorgang darstelle, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotential innewohne. Diese Beurteilung ist nachvollziehbar. Beim Hochheben eines Milchgefässes handelt es sich um eine für eine Köchin gewöhnliche Lebensverrichtung ohne besonderes Gefährdungspotential (vgl. auch die Beispiele in © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte BGE 129 V 466 E. 4.3). Die Beschwerdeführerin schreibt in ihrer Sachverhaltsschilderung vom 4. Januar 2008 denn auch selber, dass diese Tätigkeit alltäglich sei. Lediglich der Behälter sei höher gelegen, weshalb sie mehr Kraft gebraucht habe. Ihr Anwalt macht zusätzlich geltend, das Anheben eines schweren Gewichts über die Horizontale hinaus habe eine Überanstrengung dargestellt (vgl. act. G 9, S. 4). Dabei erscheint es jedoch wenig glaubwürdig, wenn er zu suggerieren versucht, die Beschwerdeführerin habe den Milchkübel einhändig und mit ausgestrecktem Arm über die Horizontale hinaus angehoben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie dazu, wie beim Anheben von schweren Gewichten über die Horizontale üblich, beide Hände benutzt hat. Für eine degenerativ bedingte Schädigung spricht auch die Beurteilung durch Dr. G.___ vom 23. September 2008 (act. G 3.1/M8). Nach dieser handelt es sich bei den Befunden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um eine vorbestehende degenerative Situation, wie sie im Alter der Versicherten ausserordentlich häufig zu beobachten sei. Zudem hätte nach Dr. G.___ bei einer derartigen Massenruptur im Rotatorenmanschettenbereich durch eine äussere Gewalteinwirkung oder eine unfallähnliche Körperschädigung sofort ein praktisch invalidisierender Schmerz mit Pseudoparalyse der Schulter und immediater Behandlungsbedürftigkeit auftreten müssen. Dies scheint hier offensichtlich nicht der Fall zu sein, suchte die Versicherte doch erst am 19. Dezember 2007 ihren Hausarzt auf. Aus den nachträglich vom Anwalt eingereichten Zeugnissen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin bereits im Oktober 2007 eine Physiotherapeutin (act. G 9.2) und am 24. Oktober 2007 ihren Hausarzt Dr. B.___ (vgl. act. G 9.1) konsultiert hatte und die Schulterbeschwerden erwähnte. Die Konsultation am 24. Oktober 2007 erfolgte jedoch wegen eines Zervikalsyndroms und chronischer Rückenschmerzen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach dem erstmaligen Auftreten von Schulterschmerzen am 4. September 2007 so lange mit einer Arztkonsultation zugewartet hat, spricht ebenfalls gegen ein unfallähnliches Geschehen an diesem Datum. Angesichts dieser Umstände hat die Beschwerdegegnerin auch das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung zu Recht verneint. 4. Damit ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht sowohl das Vorliegen eines Unfalls wie auch einer unfallähnlichen Körperschädigung verneint und deshalb eine © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Leistungspflicht nach UVG abgelehnt hat. Die dagegen erhobene Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.       Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.       Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 07.09.2009 Art. 6 Abs. 1 UVG; Art. 4 ATSG: Unfallbegriff. Aussage der ersten Stunde. Bei widersprüchlichen Angaben über den Unfallhergang ist auf die Aussagen der ersten Stunde abzustellen. Nachträgliche Hinzufügungen sind nicht ohne weiteres als ergänzende Präzisierungen zu interpretieren. Art. 6 Abs. 2 UVG; Art. 9 Abs. 2 UVV: Unfallähnliche Körperschädigung verneint in Bezug auf das Auftreten von Schmerzen beim Hochheben eines Milchgefässes mit 10 Litern Inhalt mit nachfolgend diagnostizierter Rotatorenmanschettenruptur (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. September 2009, UV 2008/119).

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