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St.Gallen Versicherungsgericht 19.03.2008 UV 2007/73

19 mars 2008·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,702 mots·~19 min·2

Résumé

Art. 6 UVG, Art. 4 ATSG: Ablehnung eines Leistungsanspruchs gegenüber dem Unfallversicherer mangels Glaubhaftmachung eines Unfallereignisses (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. März 2008, UV 2007/73).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2007/73 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 04.05.2020 Entscheiddatum: 19.03.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 19.03.2008 Art. 6 UVG, Art. 4 ATSG: Ablehnung eines Leistungsanspruchs gegenüber dem Unfallversicherer mangels Glaubhaftmachung eines Unfallereignisses (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. März 2008, UV 2007/73). Präsident Martin Rutishauser, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Walter Schmid Entscheid vom 19. März 2008 in Sachen H.___ Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat lic. iur. Martin Boltshauser, c/o procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, betreffend Versicherungsleistungen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A.          A.a Gemäss einer erst später (am 10. Februar 2006) durch den ehemaligen Arbeitgeber, die A.___, bei der Suva gemachten Meldung, soll sich am 22. April 2004 um ca. 21.15 Uhr am Arbeitsplatz ein Unfall ereignet haben, bei welchem sich H.___, geboren 1975, verletzte. Beim Schieben eines Wagens mit Material sei ihre linke Hand von einem anderen Wagen, der durch einen Mitarbeiter gestossen worden sei, eingeklemmt worden, was eine Sehnenverletzung zur Folge gehabt habe (Suva-act. 1). Am 8. November 2004 wurde die Versicherte im Spital Wil wegen einer ausgeprägten Tendovaginitis im Bereich des Grundgelenkringbandes Dig. III links mit einer Ringbandspaltung und einer partiellen Synovektomie links operativ behandelt, worauf sich ein chronischer Infekt bildete, der zwischen dem 30. November 2004 und dem 10. März 2005 fünf weitere operative Eingriffe notwendig machte (Suva-act. 17). Per 31. Juli 2005 kündigte die A.___ das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten (Suva-act. 14). Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, überwies die Versicherte wegen einer - trotz Beruhigung der Wunde - anhaltenden Unbeweglichkeit des Fingers an Dr. med. C.___, FMH Orthopädie und Handchirurgie, (Suva-act. 5). Der Facharzt berichtete am 18. Oktober 2005, die Anamnese sei klar. Der Schlag, den die Versicherte erlitten habe, sei der Grund für die Synovialitis. Eine solche gebe es mit 30 Jahren de facto nur extrem selten. Somit würde er meinen, dass die ganze Sache posttraumatischer Natur sei (Suva-act. 11). Mit Schreiben vom 21. November 2005 schilderte die Versicherte gegenüber der Suva das angebliche Unfallereignis vom 22. April 2004, bei dem sie sich die linke Hand schwer verletzt habe. Diese sei eingeklemmt worden, worauf sie sofort bewusstlos geworden sei. Zwei Arbeitskollegen hätten sie anschliessend nach Hause gefahren (Suva-act. 4). Die Invalidenversicherung, bei welcher die Beschwerdeführerin am 19. September 2005 eine Anmeldung zum Bezug von Leistungen eingereicht hatte, ersuchte am 10. Februar 2006 Dr. med. D.___, Handchirurgie, Orthopädie am Rosenberg, um eine medizinische Abklärung. Gleichentags erklärte Dr. B.___ gegenüber der Innova als Krankentaggeldversicherer der Versicherten, er halte sich an die Meinung von Dr. C.___, wonach ein Anschlagen der Grund für die Synovialitis und die Operationen gewesen sei (Suva-act. 17). Am 14. März 2006 reichte Dr. D.___ sein Gutachten ein. Diesem ist zu entnehmen, dass er einer traumatischen Verursachung

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Synovialitis eher skeptisch gegenüber steht. Die Invalidenversicherung sprach der Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2005 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 52% eine halbe Invalidenrente zu (Suva-act. 12). Die Suva nahm Abklärungen bei der ehemaligen Arbeitgeberin und ehemaligen Mitarbeitern der Versicherten vor, die als Auskunftspersonen für den Unfall genannt worden waren (Suva-act. 14, 15, 18). Mit Arztzeugnis vom 15. Juni 2006 bestätigte Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, eine Erstbehandlung der Versicherten am 4. Juni 2004 wegen zervikobrachialen Schmerzen und einer Schwellung der linken Hand dorsal/MCP II - V. Als Diagnose vermerkte er eine Tendinitis. Beim fraglichen Untersuch, dem keine weiteren Konsultationen gefolgt seien, sei von einem Unfallereignis nicht die Rede gewesen. In seinen Akten sei kein Unfall registriert (Suva-act. 3). A.b Mit Verfügung vom 18. Oktober 2006 lehnte die Suva eine Leistungspflicht für das angebliche Unfallereignis vom 22. April 2004 mit Beteiligung der linken Hand ab. B.         B.a Gegen diese Verfügung erhoben die CSS Versicherung als Krankenversicherer von H.___ am 25. Oktober 2006 (Suva-act. 22) und die Versicherte, vertreten durch die procap St. Gallen-Appenzell, St. Gallen, am 14. November 2006 (Suva-act. 26) Einsprache. Am 24. Januar 2007 reichte die procap die Einsprachebegründung unter Beilage einer Stellungnahme von Dr. C.___ vom 2. Januar 2007 nach (Suva-act. 30). B.b Mit Entscheid vom 11. Mai 2007 wies die Suva die Einsprachen ab (Suva-act. 36). C.         C.a Gegen diesen Entscheid liess die Versicherte am 14. Juni 2007 durch Rechtsanwalt Martin Boltshauser Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid vom 11. Mai 2007 und die Verfügung vom 18. Oktober 2006 seien aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Unter Hinweis auf die Angaben der Beschwerdeführerin vom 12. Juni 2007 zum Unfallereignis vom 22. April 2004 wird zur Begründung geltend gemacht, dass in der fraglichen Unfallnacht zylindrische Behälter mit bis zu 64 kg Gewicht bearbeitet worden seien. Es handle sich dabei nicht - wie vom Suva-Aussendienstmitarbeiter

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte angenommen (Suva-act. 18) - um gespritzte Teile mit einem Gewicht von wenigen Kilogramm. Bei der Umschichtung solcher Behälter sei es möglich, dass es zu einer Quetschung komme. Damit sei die Beurteilung des Aussendienstmitarbeiters widerlegt oder mindestens in Frage gestellt, habe sich dessen Abklärung doch ausschliesslich auf kleinere und weniger schwere Teile bezogen. Dass bei solchen eine Quetschung nicht möglich sei, dürfte richtig sein. Bei Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten in der fraglichen Nacht bestehe aber eine andere Ausgangslage. Die Beschwerdegegnerin sei deshalb aufzufordern, die Abklärung am Arbeitsplatz nochmals vorzunehmen. Mit den fundamental divergierenden ärztlichen Einschätzungen der zwei Handchirurgen Dr. C.___ und Dr. D.___ stehe sodann nicht zweifelsfrei fest, ob die bestehenden Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf einen Unfall zurückzuführen seien. Angesichts der unklaren medizinischen Ausgangslage habe die Beschwerdegegnerin ihre Abklärungspflicht nicht genügend wahrgenommen, weshalb die Sache auch in dieser Hinsicht, d.h. zur definitiven Klärung der medizinischen Situation, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei. C.b In der Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2007 beantragt die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass sie sich bei einem Berufsunfall am 22. April 2004 die linke Hand gequetscht habe, sei aus verschiedenen Gründen nicht glaubhaft. Tatsächlich werde die Frage, ob der Handschaden bzw. die Synovialitis medizinisch überhaupt eine Unfallfolge sein könnten, seitens der Mediziner unterschiedlich beantwortet. Dabei sei jedoch einzubeziehen, dass Dr. C.___ vom tatsächlichen Bestehen des von der Beschwerdeführerin geschilderten Unfallgeschehens ausgehe. Weitere medizinische Abklärungen würden sich indessen erübrigen, da der mangelnde Nachweis eines Unfalls nicht durch medizinische Feststellungen ersetzt werden könne. Diesen komme höchstens die Bedeutung von Indizien zu. Schliesslich sei der medizinische Begriff des Traumas nicht mit dem rechtlichen Unfallbegriff identisch und umfasse auch Ereignisse, denen die Ungewöhnlichkeit und/oder Plötzlichkeit abgehe. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin vom 12. Juni 2007 könne sodann beweismässig nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden. Diese seien offensichtlich zu Prozesszwecken erstellt worden und entsprächen neuen Tatsachenbehauptungen, die unter dem Eindruck der ablehnenden Verfügung und des negativen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einspracheentscheids erfolgt und von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher Art beeinflusst seien. Laut den Akten sei schliesslich der Unfallhergang durch keine Drittpersonen beobachtet worden, die als Zeugen einvernommen werden könnten. C.c Mit Replik vom 27. September 2007 bestätigte die Beschwerdeführerin ihre Anträge und Standpunkte. Auf die weiteren Ausführungen in der Replikschrift wird, soweit entscheidnotwendig, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik. Erwägungen: 1.          1.1 Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden Versicherungsleistungen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten gewährt. Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit zur Folge hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Diese Definition dient der Abgrenzung der sozialen Unfall- gegenüber der sozialen Krankenversicherung. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) hat wiederholt entschieden, dass die Natur der Gesundheitsschädigung an sich kein taugliches Kriterium sei, um einen Schadenfall eher der Krankenversicherung als der Unfallversicherung zuzuteilen. Entscheidend sei vielmehr die unmittalbare Ursache der Schädigung und die Art ihrer Entstehung. Um die Gebiete der Kranken- und der Unfallversicherung voneinander abzugrenzen, müsse daher jede schädigende Einwirkung auf die psychische und physische Gesundheit, die nicht auf einen Unfall oder dessen direkte Folgen zurückzuführen sei, als Krankheit betrachtet werden (RKUV 1985 Nr. K 636 S. 186 E. 1; BGE 102 V 132 f. und 105 V 183 E. 1a; Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl. Bern 1989, S. 163).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.2 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der leistungsanprechenden Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht der Unfallversicherung. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind; zu diesem Zweck hat es den Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen, kann aber die Mitwirkung der Parteien beanspruchen (RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50). Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Dieser schliesst die Beweislast im Sinn einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Wenn es sich jedoch als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen, greift die Beweisregel Platz, dass die Parteien eine Beweislast insofern tragen, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133, 107 V 161; Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl. Zürich 2003, S. 21). 1.3 Das Gericht stellt auf jene Sachverhaltsdarstellung ab, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 117 V 360 E. 4a mit Hinweisen). Zu beachten ist die Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Lauf der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 47 E. 2a mit Hinweisen; Rumo-Jungo, a.a.O., S. 21). 2.          Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Synovialitis der Beschwerdeführerin am III. Finger der linken Hand auf einen Unfall zurückzuführen ist. Der Gesundheitsschaden

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wurde am 30. November 2004 im Spital Wil mittels einer Ringbandspaltung und einer partiellen Synovektomie therapiert. Anschliessende Infekte machten fünf weitere operative Eingriffe notwendig. Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Entstehung der Synovialitis durch einen Unfall und lehnt deshalb eine Leistungspflicht ab. Die Beschwerdeführerin schliesst demgegenüber eine krankheitsbedingte Gesundheitsschädigung aus, und betrachtet die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Versicherungsleistungen als gegeben. Der Stellungnahme von Dr. C.___ vom 18. Oktober 2005 (Suva-act. 11) sowie dem Gutachten von Dr. D.___ 14. März 2006 (Suvaact. 12) ist zu entnehmen, dass eine Synovialitis grundsätzlich sowohl eine traumatische wie auch eine krankheitsbedingte Ursache haben kann. 3.          3.1 Die Beschwerdeführerin macht in der Unfallmeldung vom 10. Februar 2006 geltend, sie habe am 22. April 2004 einen Unfall erlitten, bei dem beim Schieben eines Wagens mit Material am Arbeitplatz ihre linke Hand von einem anderen Wagen, der durch einen anderen Mitarbeiter gestossen wurde, eingeklemmt worden sei. Dabei habe sie sich die Sehne verletzt. Die Unfallmeldung erfolgte also erst rund zwei Jahre nach dem angeblichen Ereignis (Suva-act. 1). Aus den echtzeitlichen Akten geht demgegenüber in keiner Weise hervor, dass die Beschwerdeführerin am 22. April 2004 einen Unfall erlitten hat. Laut Arztzeugnis von Dr. E.___ vom 15. Juni 2006 ist die Beschwerdeführerin am 4. Juni 2004 wegen Handbeschwerden bei ihm behandelt worden. In seinen Akten sei kein Unfall registriert, und von einem Unfallereignis sei beim Untersuch nichts bekannt gewesen. Dr. E.___ verneinte entsprechend das Vorliegen von Unfallfolgen (Suva-act. 3). - Die Beschwerdeführerin wendet dazu in ihrem Schreiben vom 21. November 2005 ein, der Hausarzt habe trotz ihres ausdrücklichen Hinweises eine Krankheit anstatt einen Unfall deklariert (Suva-act. 4). Dieser Einwand steht jedoch mit den Aussagen von Dr. E.___ insofern in Widerspruch, als diese keinerlei Kenntnisse hinsichtlich eines Unfallereignisses aufzeigen.        Von einem Unfallereignis ist aktenmässig erstmals im Bericht von Dr. C.___ vom 18. Oktober 2005 gegenüber Dr. B.___ die Rede (Suva-act. 11), was die Beschwerdeführerin veranlasste, der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 21. November 2005 einen Unfallbeschrieb zukommen zu lassen (Suva-act. 4). Sie

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte berichtete darin von einem "schweren" Quetschtrauma der linken Hand mit anschliessender Bewusstlosigkeit. Zwei ihrer Arbeitskollegen hätten sie danach nach Hause gefahren. Sie habe sich jedoch nichts Schlimmes dabei gedacht. Nach diesem Vorfall habe sie noch einige Zeit gearbeitet, wobei sie vermehrt die unverletzte Hand benützt habe. Sie habe versucht, die ständigen Schmerzen zu ertragen bzw. zu unterdrücken. Doch sei ihr schnell bewusst geworden, dass sie diese nicht lange ertragen könne, worauf sie Dr. E.___ aufgesucht habe. – Wenn eine Person einen Unfall erlitten hat, liegt es allgemein nahe, dass sie die davon herrührenden Beschwerden, namentlich wenn diese die Arbeits- und allgemeine Leistungsfähigkeit erheblich einschränken, genau abklären lässt. Die Beschwerdeführerin liess jedoch rund eineinhalb Monate vergehen bis zum ersten Arztbesuch und rund eineinhalb Jahre bis sie den Unfall zum ersten Mal erwähnte. Dies ist, insbesondere weil sie das Quetschtrauma mit anschliessender Bewusstlosigkeit als schwere Verletzung wahrgenommen haben will, völlig unverständlich. Das dokumentierte Verhalten lässt es auf jeden Fall als wenig glaubhaft erscheinen, dass tatsächlich ein Unfall stattgefunden hat. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin sich selbst dadurch nicht veranlasst sah, eine Unfallmeldung zu machen oder gegenüber einem Arzt eine traumatische Ursache für die vorgelegene Gesundheitsschädigung zu erwähnen, als die Synovialitis am 8. November 2004 operativ therapiert werden musste und in der Folge Komplikationen auftraten, die wiederum zu operativen Eingriffen führten (vgl. Suva-act. 17), verstärkt die diesbezüglichen Zweifel.    Neben den eben dargelegten zeitlichen Komponenten schwächt sodann der Umstand, dass die Arbeitgeberin bis zur Unfallmeldung keine Kenntnis von einem Unfall hatte, den Beweis eines unfallmässigen Geschehens zusätzlich. Die Arbeitgeberin vermag denn auch zum Sachverhalt überhaupt keine Angaben zu machen. Sie sei sehr erstaunt gewesen, als die Beschwerdeführerin im Februar 2006 plötzlich ein Unfallereignis geltend gemacht habe. Die Beschwerdeführerin habe am fraglichen Abend normal weiter gearbeitet, die Schicht um 22.30 Uhr beendet und selbst ausgestempelt. Bis zur erstmaligen Arbeitsaussetzung am 4. Juni 2004 habe sie zu 100% weitergearbeitet. Bis zur endgültigen Arbeitsniederlegung seien wohl immer wieder Krankheitsabsenzen eingetreten. Während der Präsenzzeiten habe die Beschwerdeführerin aber immer ein volles Arbeitspensum zu ihrer Zufriedenheit bewältigt (Suva-act. 14). - Der Umstand, dass nicht einmal die Arbeitgeberin über den Unfall informiert war, erscheint wenig

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nachvollziehbar und wird von der Beschwerdeführerin auch in keiner Weise begründet. Angeblich soll ein anderer Mitarbeiter der A.___ am Unfall mitbeteiligt gewesen sein und zwei Arbeitskollegen sollen die Beschwerdeführerin nach dem fraglichen Ereignis nach Hause gefahren haben (Suva-act. 1, 2, 4). Tatsächlich konnten aber keine Personen ausfindig gemacht werden, die das Unfallereignis und den anschliessenden Verlauf aus eigener Wahrnehmung hätten bestätigen können (Suva-act. 15). Die von der Beschwerdegegnerin am 10. Juli 2006 zum Unfallereignis befragten zwei Personen wurden offensichtlich als Auskunftspersonen angegeben. Trotz allem beantragt nun der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der Replik die Befragung von vier - laut Ehe­ mann der Beschwerdeführerin - massgebenden Personen: des Unfall-Mitverursachers, eines Mitbeobachters sowie der zwei Personen, welche die Beschwerdeführerin nach dem Unfall nach Hause gebracht haben sollen. Entsprechende Erklärungen hätten indessen von der Beschwerdeführerin schon längst vorgelegt werden können. Beinahe vier Jahre nach dem angeblichen Ereignis sind von einer Befragung dieser Personen keine Ergebnisse zu erwarten, welche das Vorliegen eines Unfallereignisses trotz der zuvor dargelegten Zweifel zu belegen vermöchten. Auf eine Befragung ist mithin zu verzichten. Zu beurteilen gilt es schliesslich die Wahrscheinlichkeit des angeblichen Geschehensablaufs bzw. eines Quetschtraumas der linken Hand an sich. In den Akten wird mit einer Foto dokumentiert, dass die beweglichen und schwenkenden Hängevorrichtungen an einer oberen Aufhängung wie auf einem Laufband von der Spritzerei in die Werkhalle und anschliessend wieder zurück zur Spritzerei gefahren werden. Die Mitarbeiterin müsse die gespritzten Teile (bis wenige kg schwer) von den Stangen und Haken nehmen und in Kartons verpacken. Eine Quetschung sei aufgrund der beweglichen Teile und aufgrund der fixen Abstände zwischen den Hängevorrichtungen, die fix in der Halterung oben verbunden seien, nicht möglich (Suva-act. 18). Bezogen auf kleinere und weniger schwere Teile stimmt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin der Unmöglichkeit einer Quetschung zu. Die konkrete Ausgangslage sei indessen anders, indem nämlich laut Darstellung der Beschwerdeführerin vom 12. Juni 2007 in der fraglichen Unfallnacht zylindrische Behälter mit einem Durchmesser von ca. einem Meter am grösseren und einem halben Meter am kleineren Ende, einer Höhe von fast einem Meter sowie einem Gewicht bis 64 Kilogramm bearbeitet worden seien. - Diese Darstellung wurde von der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin erst nach Kenntnis des ablehnenden Einspracheentscheids abgegeben. Bis dahin, d.h. selbst nach Kenntnisnahme des ersten formellen Ablehnungsentscheids bzw. der Verfügung vom 18. Oktober 2006, wurden keine Einwände gegen den Arbeitsplatzbeschrieb vom 3. Oktober 2006 (Suva-act. 18) erhoben. Nach Kenntnisnahme des ablehnenden Einspracheentscheids wurde mithin ein vollkommen neuer Sachverhalt hinzugefügt, der nicht einfach als ergänzende Aussage mit einem höheren Detaillierungsgrad qualifiziert werden kann. Die Zuverlässigkeit der neuen Sachverhaltsdarstellung wird durch ihre späte Geltendmachung ernsthaft in Frage gestellt. Eine Beeinflussung durch nachträgliche Überlegungen versicherungsrechtlicher Art ist nicht auszuschliessen, ganz abgesehen davon, dass auch davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin, wenn sie den Finger tatsächlich zwischen zwei der abgebildeten, aufeinanderprallenden Zylindern gehabt hätte, nicht mehr im Stande gewesen wäre, weiterzuarbeiten. Der nachträglich dargelegte Sachverhalt ist deshalb als unglaubwürdig zurückzuweisen. Das Vorliegen eines Quetschtraumas der linken Hand bei einem Berufsunfall am 22. April 2004 ist somit als unwahrscheinlich zu qualifizieren. 3.2 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass zusätzlich zu den dargelegten zeitlichen Komponenten betreffend Erstbehandlung der angeblichen Unfallfolgen, der erstmaligen Erwähnung eines Unfallereignisses sowie der Unfallmeldung, der Ablauf und die Einrichtung am Arbeitsplatz gegen den behaupteten Unfallhergang sprechen. Angesichts dieser Sachlage ergibt sich insgesamt, dass ein Unfallereignis nicht mit Wahrscheinlichkeit belegt ist. Diese Beweislosigkeit führt zu einem Entscheid zu Ungunsten der Beschwerdeführerin, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ableiten wollte (Rumo-Jungo, a.a.O., S. 21). 4.          4.1 Der fehlende Nachweis eines die Merkmale des Unfalls erfüllenden Ereignisses lässt sich nur selten durch medizinische Feststellungen ersetzen. Diesen kommt im Rahmen der Beweiswürdigung für oder gegen das Vorliegen eines unfallmässigen Geschehens in der Regel nur die Bedeutung von Indizien zu (RKUV 1990 Nr. U 86 S. 51 S. 2; Entscheid des EVG vom 18. Dezember 2002 [U 6/2002] in Sachen K., E. 2.2). Der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erachtet das Vorliegen einer unfallbedingten Synovialitis mit Blick auf die Stellungnahmen von Dr. C.___ vom 18. Oktober 2005 sowie 2. Januar 2007 (Suva-act. 11, 30) als überwiegend wahrscheinlich bewiesen. Dr. C.___ bezeichnet die Synovialitis als überwiegend wahrscheinlich posttraumatischer Natur, wobei er jedoch davon ausgeht, dass das von der Beschwerdeführerin geschilderten Unfallgeschehen tatsächlich so erfolgt ist (Suva-act. 11). Dies ist indessen aber gerade nicht erstellt. Hinsichtlich des Begriffs "posttraumatisch" ist im weiteren zu beachten, dass sich der medizinische Begriff des Traumas nicht mit dem rechtlichen Unfallbegriff deckt. Ein traumatisches Ereignis schliesst zwar eine pathologische Ursache aus, umfasst jedoch neben den eigentlichen Unfällen im Rechtssinn auch Ereignisse, denen der Charakter der Ungewöhnlichkeit und/oder der Plötzlichkeit abgeht (Urteil des EVG vom 18. Dezember 2002 [ U 6/2002] in Sachen K., E. 2.2). Wenn Dr. C.___ schreibt, mit 30 Jahren gäbe es de facto nur extrem selten eine Synovialitis (Suva-act. 11) und naturgemäss sei eine spontane Versteifung eines Fingers bei einer ansonst gesunden Person (d.h. ohne Rheumakrankheit) kaum möglich (Suva-act. 30), so sind Ausnahmefälle doch nicht auszuschliessen. In der weiteren Begründung - vor dem Unfall sei der Finger normal beweglich gewesen, nach dem Unfall sei eine Entzündung (Synovialitis) entstanden beschränkt er sich sodann lediglich auf die Formel "post hoc ergo propter hoc". Diese reicht für die Begründung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit jedoch nicht aus. Der Umstand, dass vor einem Unfall keine entsprechenden Beschwerden beklagt worden sind, vermag für sich allein nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis noch keinen Beweis für eine Unfallkausalität zu erbringen, da der zeitliche Aspekt allein keine wissenschaftlich genügende Erklärungskraft besitzt. Andernfalls würde man sich mit dem blossen Anschein des Beweises bzw. mit der blossen Möglichkeit begnügen und davon ausgehen, dass eine gesundheitliche Schädigung schon dann durch den Unfall verursacht sei, wenn sie nach diesem auftrat (Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1989, S. 460 N 1205; BGE 119 V 340, E. 2b/bb). Hinzu kommt schliesslich die widersprechende Beurteilung von Dr. D.___ im Gutachten vom 14. März 2006 (Suva-act. 12). Er wolle keine Stellung zur Frage beziehen, ob im gegebenen Fall von einem Unfall oder einer Krankheit auszugehen sei, da es schwierig sei, dies zu bestimmen. Eigentlich sei eine Synovialitis, wie sie vom Pathologen beschrieben worden sei (Suva-act. 17), als Unfallfolge eher unwahrscheinlich.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.2 Zusammenfassend ist mithin festzuhalten, dass angesichts der geschilderten Sachlage die Synovialitis der Beschwerdeführerin durch die spezialärztliche Feststellung von Dr. C.___ nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf einen Unfall zurückgeführt werden kann. Dass gemäss seiner Feststellung überwiegend wahrscheinlich von einem posttraumatischen Gesundheitsschaden auszugehen sei, vermag den Nachweis eines konkreten unfallmässigen Geschehens nicht zu ersetzen. Denn damit steht nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung durch ein unfallmässiges Geschehen und nicht infolge einer pathologischen Entwicklung entstanden ist. Auch wenn die Schädigung nicht eindeutig auf eine Erkrankung zurückgeführt werden kann, darf nicht einfach von einem Unfall ausgegangen werden, solange es an einem erkennbaren Unfallereignis fehlt. Mangels Nachweises eines Unfallereignisses bzw. eines Quetschtraumas der linken Hand am 22. April 2004 entfällt damit die Leistungspflicht des Unfallversicherers. 5.          Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.        Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.        Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 19.03.2008 Art. 6 UVG, Art. 4 ATSG: Ablehnung eines Leistungsanspruchs gegenüber dem Unfallversicherer mangels Glaubhaftmachung eines Unfallereignisses (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. März 2008, UV 2007/73).

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