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St.Gallen Versicherungsgericht 22.08.2007 UV 2007/7

22 août 2007·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·2,516 mots·~13 min·5

Résumé

Art. 37 Abs. 4 ATSG. Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung, wenn der Anspruch gegenüber dieser auf dem Prozessweg durchgesetzt werden müsste (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. August 2007, UV 2007/7).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2007/7 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 05.05.2020 Entscheiddatum: 22.08.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 22.08.2007 Art. 37 Abs. 4 ATSG. Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung, wenn der Anspruch gegenüber dieser auf dem Prozessweg durchgesetzt werden müsste (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. August 2007, UV 2007/7). Präsident Martin Rutishauser, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei; a.o. Gerichtsschreiber Sven Fischer Entscheid vom 22. August 2007 In Sachen F.___ Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Ehrenzeller, Engelgasse 214, 9053 Teufen, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- Der 1962 geborene und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versicherte F.___ erlitt am 22. November 2000 einen Arbeitsunfall. Nach der Genesung konnte er im Mai 2001 wieder eine Stelle antreten. Im Oktober 2003 liess der Versicherte durch seine damalige Arbeitgeberin einen Rückfall zum Unfall vom 22. November 2000 melden. Die Suva lehnte die Leistungspflicht für den gemeldeten Rückfall mit Verfügung vom 25. Oktober 2005 ab. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer Einsprache und anschliessend Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 9. März 2006 vor dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen. Für das Beschwerdeverfahren vor Versicherungsgericht wurde dem Beschwerdeführer am 21. Juli 2006 unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die Beschwerde mit Entscheid vom 22. Januar 2007 (UV 2006/49) ab. B.- Aus den Angaben im Zeugnis zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren ging hervor, dass der Beschwerdeführer bei der DAS Rechtsschutzversicherungs-AG (nachfolgend: DAS) eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hatte (Suva-act. 97). Bereits am 21. Oktober 2003 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die DAS um Kostengutsprache für die aussergerichtliche Behandlung der Sache gegenüber der Suva (act. G 1.2/1). Die DAS wies den Parteivertreter mit Schreiben vom 23. Oktober 2003 darauf hin, dass es sich grundsätzlich um einen gedeckten Schaden handle, die notwendigen Schritte zur Regelung aber von ihr selbst wahrgenommen würden. Der Versicherte müsse sich entscheiden, ob er die Vertretung durch die DAS oder durch seinen Parteivertreter wünsche, wobei für Letzteren keine Kosten übernommen würden (act. G 1.2/2). Nach Zustellung der Suva-Verfügung vom 25. Oktober 2005 durch den Versicherten, teilte die DAS diesem mit, dass die Ansprüche ihr gegenüber bereits verjährt seien (act. G 1.2/5/7/9). Dies wurde in der Folge vom Versicherten über seinen Rechtsvertreter bestritten (act. G 1.2/6/8).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.- Am 16. November 2006 reichte der Beschwerdeführer der Suva nachträglich ein Gesuch für unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 25. Oktober 2005 ein (Suva-act. 97). Die Suva wies dieses Gesuch am 13. Dezember 2006 (act. G 1.1) mit der Begründung ab, der Gesuchsteller verfüge über eine Rechtsschutzversicherung, weshalb die Bedürftigkeit zu verneinen sei. Ein Verzicht auf die Dienstleistungen der Rechtsschutzversicherung beziehungsweise das Versäumnis der Verjährungsunterbrechung könne nicht zu Lasten der Suva gehen. D.- Gegen die Verfügung vom 12. Dezember 2006 erhob der Versicherte am 19. Januar 2007 (act. G 1) durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 13. Dezember 2006. Es sei ihm für das Einspracheverfahren – und für das vorliegende Verfahren – die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Als Begründung wird angeführt, dass aufgrund einer falschen rechtlichen Einschätzung seitens der DAS keine Kostengutsprache vorliege. Er habe weder auf die Dienste der Rechtsschutzversicherung verzichtet noch habe er es versäumt, die Verjährung zu unterbrechen. Die bestehenden Differenzen zwischen der Rechtsschutzversicherung und ihm dürften nicht zu seinen Lasten gehen. E.- Mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2007 beantragt die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. Eventualiter seien sowohl die Forderung des Beschwerdeführers gegen seinen Rechtsvertreter für getreue Ausführung des Mandats als auch jene gegenüber der DAS auf Übernahme der Anwaltskosten für das Einspracheverfahren 3894/05 auf sie (die Beschwerdegegnerin) zu übertragen. Subeventualiter solle die Auszahlung des Anwaltshonorars erst dann erfolgen, wenn ihr beide im Eventualantrag formulierte Forderungen abgetreten worden seien. Zur Begründung wird geltend gemacht, die DAS sei zu Recht von der Annahme einer verjährten Forderung ausgegangen. Damit werde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausgeschlossen, zumal der Beschwerdeführer mangels verjährungsunterbrechender Handlungen selbst verschuldet habe, dass seine Ansprüche auf Leistungen der Rechtsschutzversicherung verjährt seien, was nicht zu ihren Lasten gehen könne. Die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung sei subsidiär zu einer allfälligen Leistungspflicht der Rechtsschutzversicherung. Sofern sie zur Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung verpflichtet würde, könnte dies nur

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Sinn einer Vorleistungspflicht geschehen, weshalb ein allfälliger Anspruch gegenüber der DAS an sie abzutreten sei. Sollte sie zur Übernahme der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung verpflichtet werden und sich später herausstellen, dass der Anspruch mangels verjährungsunterbrechender Handlungen verjährt sei, bestünde eine entsprechende Haftung des Rechtsvertreters aus Art. 398 OR. Im Weiteren sei die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht ausgewiesen, da dieser ein Auto und eine (zu 65% belehnte) Eigentumswohnung besitze (vgl. act. G 3/Ziff. 6). F.- Mit Replik vom 15. März 2007 bestritt der Beschwerdeführer die Ausführungen der Beschwerdegegnerin. Dem Eventualantrag werde insoweit nicht widersprochen, als der Beschwerdeführer bereit sei, seinen Anspruch gegenüber der Rechtsschutzversicherung an die Beschwerdegegnerin abzutreten. Die Übertragung der Forderung für die getreue Ausführung des Mandats werde bestritten, da dies nicht Gegenstand des Prozesses sei und sich der Beschwerdeführer selbst gegenüber seinem Rechtsvertreter wehren könnte, sofern er sich schlecht vertreten fühlen würde. Des Weiteren beantragt der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine ausseramtliche Entschädigung vom Fr. 1'400.-- zuzüglich Mehrwertssteuer und für den Fall der Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung 80% davon. G.- Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer eine Duplik. II. 1.- Beschwerdeobjekt ist die Verfügung der Suva vom 13. Dezember 2006, welche die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Einsprache-Verfahren als Gegenstand hat. Gegen Verfügungen der Suva kann gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Einsprache erhoben werden, davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Bei der Verfügung über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung handelt es sich um eine Zwischenverfügung der Einspracheinstanz, welche einen Schritt während des Einspracheverfahrens darstellt. Gegen diese ist eine Einsprache ausgeschlossen (UELI KIESER, ATSG-Kom-mentar, Basel/Genf/Zürich 2003, Art. 52, Rz 18), weshalb

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dagegen direkt Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen erhoben werden kann (Art. 56 Abs. 1 ATSG). 2.- Gemäss Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) ist das ATSG auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit im UVG keine abweichenden Bestimmungen zu finden sind. Beim Einspracheverfahren handelt es sich um ein bundesrechtliches Verfahren. Die Frage nach dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung entscheidet sich mithin nach Bundesrecht. Für die strittige Frage, ob ein Anspruch auf die Gewährung unentgeltlicher Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren besteht, ist demnach Art. 37 Abs. 4 ATSG entscheidend. 3.- Streitgegenstand ist im vorliegenden Fall die Frage, ob die Suva das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit der Begründung ablehnen durfte, es habe ein allenfalls verjährter Anspruch auf Rechtsverbeiständung gegenüber einer Rechtschutzversicherung bestanden. a) Auch wenn das Einspracheverfahren nicht zur streitigen Verwaltungsrechtspflege im eigentlichen Sinn gehört, bildet es doch ein dem Verwaltungsjustizverfahren vorgeschaltetes Rechtsmittelverfahren. Daher besteht im Einspracheverfahren, sofern die Verhältnisse es erfordern, ein grundsätzlicher Anspruch auf unentgeltliche Vertretung (KIESER, a.a.O., Art. 52, Rz 30; ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Verfahrensfragen in der Sozialversicherung, in: RÉNE SCHAFFHAUSER/FRANZ SCHLAURI (Hrsg.), Veröffentlichungen des Schweizerischen Instituts für Verwaltungskurse an der Universität St. Gallen, Band 40, St. Gallen 1996, S. 204). Die Anforderungen an die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren richten sich daher nach Art. 37 Abs. 4 ATSG. Dabei müssen die gleichen Einschränkungen beachtet werden, wie bezüglich des Anspruchs auf unentgeltliche Verbeiständung im Anhörungsverfahren der Invalidenversicherung. So hat insbesondere der strenge Massstab beim Kriterium der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung auch im Einspracheverfahren der Unfallversicherung zu gelten (BGE 117 V 409 f. E. 5b mit weiteren Hinweisen).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im Sozialversicherungsverfahren – und mithin auch im Einspracheverfahren der Unfallversicherung – ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Dieser Anspruch setzt die Erfüllung derselben sachlichen Bedingungen voraus, die auch für eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung im gerichtlichen Verfahren massgebend sind (BGE 125 V 35 Erw. 4b; KIESER, a.a.O., Art. 61 Rz 88). Die versicherte Person muss finanziell bedürftig und das Verfahren darf nicht aussichtslos sein. Sodann muss die Rechtsverbeiständung sachlich geboten, das heisst durch die Tragweite der Sache, die Schwierigkeit der aufgeworfenen tatsächlichen und rechtlichen Fragen und aufgrund der mangelnden Rechtskenntnisse der versicherten Person notwendig sein. Diese Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 125 V 34 f. mit Hinweisen; PETER OMLIN, Erfahrungen in der UV, in: Praktische Anwendungsfragen des ATSG, St. Gallen 2004, S. 72). c) Im vorliegenden Verfahren ist zunächst streitig, ob der Beschwerdeführer für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren die sachliche Voraussetzung der finanziellen Bedürftigkeit erfüllt. Bedürftigkeit ist gegeben, wenn eine Person nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen muss, die zur Deckung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 127 I 205 E. 3b, 125 IV 164 E. 4a). Die Grenze der Bedürftigkeit liegt um ca. 30% höher als der betreibungsrechtliche Grundbetrag (vgl. die Richtlinien zur unentgeltlichen Prozessführung und Honorarbemessung des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Mai 2007, Ziff. 2.2). Entsteht beim Vergleich des Einkommens mit dem Bedarf ein Überschuss, so sind die mutmasslichen Prozesskosten zu schätzen. Genügen die freien Mittel nicht, um diese zu decken, so ist weiter zu überprüfen, ob die Prozesskosten aus dem Vermögen bezahlt werden können. Die Prozesskosten soll die bedürftige Partei in einem, bei komplizierten Verfahren in zwei Jahren bezahlen können. Ist dies nicht möglich, so besteht grundsätzlich Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung (vgl. dazu KIESER, a.a.O., Art. 61 Rz 89). Wer über die Möglichkeit verfügt, die Vertretung durch eine Rechtsschutzversicherung in Anspruch zu nehmen, kann sich grundsätzlich nicht auf die unentgeltliche Vertretung berufen. Immerhin muss sich das entsprechende "Aktivum" als genügend liquid erweisen, d.h. dass zu seiner

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Durchsetzung nicht ein strittiges Verfahren eingeleitet und gewonnen werden muss (KIESER, a.a.O., Art. 61, Rz 88 mit weiteren Hinweisen). d) Von der Beschwerdegegnerin wird die Gewährung unentgeltlicher Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren abgelehnt, weil der Beschwerdeführer einen Anspruch gegenüber einer Rechtsschutzversicherung gehabt hätte bzw. dieser Anspruch mangels verjährungsunterbrechender Handlungen verjährt sei. Der Beschwerdeführer leitete die Verfügung der Suva vom 25. Oktober 2005 nach Erhalt umgehend an die Rechtsschutzversicherung weiter. Mit Antwort vom 3. November 2005 teilte ihm diese mit, der Anspruch sei bereits verjährt, worauf der Beschwerdeführer wieder an seinen Rechtsvertreter gelangte. Die Frage, ob der Anspruch des Beschwerdeführers gegenüber der DAS verjährt ist, müsste zwischen dem Beschwerdeführer und der Rechtsschutzversicherung auf dem Rechtsweg geklärt werden. Wenn die Berufung der Rechtsschutzversicherung auf die Verjährung des Anspruchs dem Gericht auch fragwürdig erscheint, muss dies im vorliegenden Fall nicht vorfrageweise geprüft werden. Verweigert nämlich eine Rechtsschutzversicherung die Kostengutsprache, so dass der Versicherte einen Anspruch auf dem Prozessweg geltend machen müsste, erweist sich das "Aktivum" des Anspruchs auf Bezahlung der Rechtsvertretung durch die Rechtsschutzversicherung als nicht genügend liquid, um gestützt darauf das Begehren nach unentgeltlicher Verbeiständung abweisen zu können. Dies deshalb, weil der Versicherte zu diesem Zeitpunkt einzig über eine "Prozesschance" verfügte, nämlich jene, in einem möglicherweise aufwändigen Prozess gegen die Versicherung das Gericht vom Anspruch zu überzeugen. Muss der Versicherte zuerst den Prozessweg beschreiten, wird ihm der von Art. 29 Abs. 1 BV gewährte Zugang zum Gericht erschwert oder gar verunmöglicht (vgl. den Entscheid des EVG vom 17. November 2000, in: SVR 2001, UV Nr. 21, S. 77 mit Verweis auf das unveröffentlichte Urteil V. vom 29. Dezember 1997, I 380/97, welches sich auf eine rechtsschutzversicherte Person bezieht). Für die Frage der Bedürftigkeit bleibt ein allfälliger prozessual durchzusetzender Anspruch ohne Bedeutung. Der Beschwerdeführer ist daher bei der Frage nach der Bedürftigkeit gleich wie eine Person zu behandeln, die über keine Rechtsschutzversicherung verfügt.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.- Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 13. Dezember 2006 die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung einzig mit dem Bestehen einer Rechtsschutzversicherung, bzw. mit dem hier bestrittenen Verzicht auf deren Inanspruchnahme und der später (ebenfalls bestrittenen) versäumten Verjährungsunterbrechung begründet. Die Ausführungen in Erwägung 3d verdeutlichen aber, dass diese Begründung für die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht herangezogen werden kann. Der Beschwerdeführer ist so zu behandeln, wie wenn er über keine Rechtsschutzversicherung verfügen würde. Daher sind die weiteren Voraussetzungen, insbesondere die Bedürftigkeit und die Notwendigkeit rechtskundiger Vertretung im Sinn von Art. 37 Abs. 4 ATSG eingehend zu prüfen. Aus den Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin diese weiteren Voraussetzungen abgeklärt hat. Der summarische Hinweis in der Beschwerdeantwort auf die fehlende Bedürftigkeit wegen vorhandener Vermögenswerte (act. G 3/Ziff. 6) genügt dem Erfordernis einer eingehenden Prüfung der Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht. Angesichts der unzulänglichen Begründung der Ablehnungsverfügung erscheint es geboten, anstelle von eigenen Abklärungen durch das Gericht, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Voraussetzungen für die Erteilung unentgeltlicher Rechtsverbeiständung eingehend prüfe und gegebenenfalls neu verfüge. 5.- a) Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Verfügung vom 13. Dezember 2006 aufzuheben. Die Sache ist zur Prüfung der Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. b) Die von der Beschwerdegegnerin als Eventualiter und Subeventualiter gestellten Anträge sind nicht Gegenstand des angefochtenen Beschwerdeentscheids. Da die Suva in der bisher erlassenen Verfügung unentgeltliche Verbeiständung ablehnt, hat sie keinen Anlass, die Sache im Sinn ihrer Eventualanträge zu behandeln. Auch steht noch nicht fest, ob die Suva zur Gewährung und Übernahme der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung verpflichtet ist, weshalb die Eventualiter und Subeventualiter gestellten Anträge in diesem Zeitpunkt noch nicht liquid sind.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte c) Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Hingegen hat der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang (grundsätzliches Obsiegen) Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten (Art. 61 lit. g ATSG; Art. 98 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRP, sGS 951.1). Sein Rechtsvertreter macht in der Replik für das Beschwerdeverfahren eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1'400.-- (inklusive Barauslagen) zuzüglich Mehrwertssteuer geltend (act. G 5/ Ziff. 8). Mit Rücksicht hierauf erscheint eine pauschale Entschädigung von Fr. 1'506.40 (Fr. 1'400.-- inkl. 7.6% Mehrwertssteuer) für das vorliegende Beschwerdeverfahren als angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 13. Dezember 2006 aufgehoben, und die Sache zur Vornahme der notwendigen Abklärungen im Sinn der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Fr. 1'506.40 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

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