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St.Gallen Versicherungsgericht 04.02.2008 UV 2007/68

4 février 2008·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·1,690 mots·~8 min·5

Résumé

Art. 9 UVV: Bejahung eines unfallähnlichen Ereignisses im Falle des in die Knie Gehens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Februar 2008, UV 2007/68). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_186/2008.

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2007/68 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 01.05.2020 Entscheiddatum: 04.02.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 04.02.2008 Art. 9 UVV: Bejahung eines unfallähnlichen Ereignisses im Falle des in die Knie Gehens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Februar 2008, UV 2007/68). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_186/2008. Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Walter Schmid Entscheid vom 4. Februar 2008 in Sachen Helsana Versicherungen AG, Versicherungsrecht, Postfach, 8081 Zürich, Beschwerdeführerin, gegen Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Recht, Postfach, 8085 Zürich, Beschwerdegegnerin, H.___, Beigeladene, betreffend Versicherungsleistungen i/S H.___

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A.          Die 1953 geborene H.___ war aufgrund ihrer Tätigkeit als Geschäftsleiterin bei der A.___ bei der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie gemäss Unfallmeldung der Arbeitgeberin vom 27. September 2006 am 9. September 2006 beim Bücken ein Knacken im rechten Kniegelenk hörte, worauf zunehmende Schmerzen auftraten. Dr. med. B.___, Arzt für allgemeine Medizin FMH, bestätigte im Arztzeugnis vom 24. Oktober 2006 eine Erstbehandlung am 11. September 2006. Im Rahmen einer MRI-Untersuchung habe sich ein Rissschaden im Bereich des medialen Meniskus, nahe der Kapsel, nachweisen und anlässlich der ebenfalls durchgeführten Arthroskopie bestätigen lassen. Dr. B.___ diagnostizierte eine akute Meniskopathie rechts medial sowie eine posttraumatische hämorrhagische Synoviahypertrophie. Vor der am 9. September 2006 akut aufgetretenen Knieblockierung sei die Versicherte beschwerdefrei gewesen. Am 17. Oktober 2006 gab die Versicherte gegenüber der Zürich an, sie habe am 9. September 2006 beim in die Knie Gehen ein Knacken im rechten Knie gehört und anschliessend zunehmende Schmerzen verspürt. B.         Mit Verfügung vom 10. November 2006 lehnte die Zürich mangels Vorliegens eines äusseren Ereignisses bzw. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfällligen, eben unfallähnlichen Vorfalls den Anspruch auf Leistungen ab. Nachdem der Krankenversicherer von H.___, die Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana), gegen diese Verfügung Einsprache erhoben hatte, hielt die Zürich mit Einspracheentscheid vom 30. April 2007 an ihrem Standpunkt fest. C.         Dagegen richtet sich die von der Helsana eingereichte Beschwerde vom 23. Mai 2007 mit dem Antrag, die Beschwerde sei gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 30. April 2007 sowie die Verfügung vom 10. November 2006 seien aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin habe die gesetzlichen UVG-Leistungen zu erbringen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte D.         Mit Schreiben vom 30. Mai 2007 gab die Gerichtsleitung H.___ die Möglichkeit, zur Beschwerde Stellung zu nehmen und ihre Parteirechte wahrzunehmen. Mit Schreiben vom 4. Juni 2007 liess sich die Versicherte vernehmen. E.         In ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2007 liess die Zürich die Abweisung der Beschwerde beantragen. Mit Schreiben vom 21. August 2007 verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Replik. F.          Auf die Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften wird, soweit entscheidnotwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.          Gemäss eigenen Angaben der Versicherten hörte diese am 9. September 2006 beim in die Knie Gehen ein Knacken im rechten Knie und verspürte daraufhin zunehmende Schmerzen. Bei der Versicherten wurde anschliessend unbestrittenermassen ein Meniskusriss rechts medial festgestellt. 2.          Nicht strittig ist, dass das Geschehen vom 9. September 2006 das Merkmal der Ungewöhnlichkeit nicht erfüllt und somit kein Unfall im Sinn von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vorliegt. Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) kann jedoch der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalls ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat er in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202)

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gebrauch gemacht. Als so genannte unfallähnliche Körperschädigungen gelten die in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis h UVV aufgeführten Körperverletzungen (unter anderem Meniskusrisse, vgl. lit. c), sofern sie auf eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende äussere Einwirkung auf den menschlichen Körper zurückzuführen sind. Das bei einem Unfall im Sinn von Art. 4 ATSG vorausgesetzte Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors ist bei den unfallähnlichen Körperschädigungen also nicht erforderlich. Hingegen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialversicherungsrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) in BGE 129 V 467 E. 2.2 seine Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 43 bestätigt, wonach mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs - fehlende Absicht, äusserer Faktor, Plötzlichkeit, Schädigung (Art. 4 UVG) - erfüllt sein müssen. Laut EVG-Rechtsprechung kommt hierbei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses besondere Bedeutung zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalls. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor. Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit den Schmerzen gleichgesetzt wird, wie sie anfänglich bei den in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis h UVV aufgezählten Gesundheitsschäden typischerweise in Erscheinung treten. Das Auftreten von Schmerzen als solches ist kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinn der Rechtsprechung. Mit anderen Worten kann von einem erforderlichen äusseren schädigenden Faktor dort nicht gesprochen werden, wo die versicherte Person nur das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen in zeitlicher Hinsicht anzugeben vermag. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren, auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotential innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Wer hingegen beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderung der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, also im Sinne der bisherigen Rechtsprechung das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/ oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage im Sinne der von der Rechtsprechung positiv beurteilten Sachverhalte (BJV 2003 S. 918 f.). 3. 3.1    Vorliegend ist streitig und zu prüfen, ob das von der Versicherten geschilderte Ereignis des in die Knie bzw. in die Hocke Gehens ein unfallähnliches Ereignis im Sinn der vorstehenden Ausführungen darstellt. Der fragliche Bewegungsablauf kann, was den dazu erforderlichen Kraftaufwand sowie die Intensität der Bewegung betrifft, grundsätzlich mit der Situation des in der Rechtsprechung des EVG zitierten Aufstehens aus der Hocke verglichen werden (vgl. dazu auch Empfehlung Nr. 2/86 der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG). Ebensolches wird denn auch von Seiten der Beschwerdegegnerin nicht konkret bestritten. Hingegen stellt sie sich auf den Standpunkt, die erhöhte Belastung beim in die Hocke Gehen genüge für die Annahme eines sinnfälligen Ereignisses insofern nicht, als es dazu einer zusätzlich zur Bewegung hinzukommenden Komponente, wie ruckartig, plötzlich, brüsk oder ähnliches, bedürfe. Das Aufstehen aus der Hocke bzw. das in die Hocke gehen könne nur dann als sinnfällig qualifiziert werden, wenn dieses plötzlich erfolgt sei. In der Sachverhaltsschilderung der Versicherten sei indessen keine solche Sinnfälligkeit erkennbar. 3.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist jedoch die vom EVG in RKUV 1988 Nr. U 57 S. 374 in Bezug auf das Aufstehen aus der Hocke zusätzlich angeführte Plötzlichkeit nicht im Sinne einer zusätzlich zur Bewegung hinzukommenden Komponente zu verstehen. Angesprochen ist damit vielmehr das

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unfallbegriffselement der Plötzlichkeit der schädigenden Einwirkung, das seinem Wortsinn gemäss nicht dahingehend verstanden werden darf, dass es sich um ein blitz- oder schlagartiges Geschehen handeln müsste. Diesem Erfordernis kommt bloss relative Bedeutung in dem Sinn zu, dass ein einmaliger, in sich abgeschlossener Vorgang vorliegen muss. Es sollen damit jene Gesundheitsschäden aus der Unfallversicherung ausgeschlossen werden, die auf wiederholten oder kontinuierlichen Einwirkungen beruhen (vgl. A. Bühler, Die unfallähnliche Körperschädigung, in: SZS 1996, 88). Hinweise darauf, dass das in die Knie Gehen der Versicherten nicht plötzlich erfolgt sein soll, liegen keine vor. Das EVG beurteilte konkret das Aufstehen aus der Hocke hinsichtlich der Frage nach dem Vorliegen eines unfallähnlichen Ereignisses positiv bzw. sah darin eine Änderung der Körperlage, die bereits selber eine erhöhte Gefahrenlage hinsichtlich Herbeiführung eines körpereigenen Traumas schafft. Als weitere solcher äusseren schädigenden Faktoren werden die bereits erwähnte heftige und/oder belastende Bewegung sowie die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage angeführt. Hinsichtlich dieser nur allgemein formulierten schädigenden äusseren Faktoren führt das EVG in BGE 129 V 466 einzelne positiv beurteilte Sachverhalte an, worin nun die von der Beschwerdegegnerin angesprochenen Zusatzkomponenten wie ruckartig, brüsk, Verdrehung des Knies usw. teilweise gegeben waren. Daraus lässt sich indessen, anders als es die Beschwerdegegnerin tut, keine Verschärfung der Anerkennungspraxis für unfallähnliche Körperschädigungen in dem Sinn ableiten, dass zu den bisher erforderlichen Kriterien eine weitere Komponente hinzutreten müsste. Zusammenfassend ist mithin festzuhalten, dass das Ereignis vom 9. September 2006 die Begriffsmerkmale eines unfallähnlichen Ereignisses offensichtlich erfüllt. Da auch die übrigen Tatbestandsmerkmale der unfallähnlichen Körperschädigung - fehlende Absicht bzw. Unfreiwilligkeit - nicht angezweifelt werden, ist die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig. Sie hat demnach ihre Leistungspflicht zu Unrecht abgelehnt. 4. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 30. April 2007 gutzuheissen. Kosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.        In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 30. April 2007 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, für die unfallähnliche Körperschädigung der Versicherten die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. 2.        Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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