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St.Gallen Versicherungsgericht 11.09.2007 UV 2007/12

11 septembre 2007·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,393 mots·~17 min·5

Résumé

Art. 24 Abs. 1 UVG, Art. 36 UVV. Ausrichtung einer Integritätsentschädigung aufgrund einer mittelschweren psychischen Störung infolge eines Schädel-Hirntraumas (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. September 2007, UV 2007/12). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_660/2007.

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2007/12 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 05.05.2020 Entscheiddatum: 11.09.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 11.09.2007 Art. 24 Abs. 1 UVG, Art. 36 UVV. Ausrichtung einer Integritätsentschädigung aufgrund einer mittelschweren psychischen Störung infolge eines Schädel- Hirntraumas (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. September 2007, UV 2007/12). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_660/2007. Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Marcel Kuhn Entscheid vom 11. September 2007 In Sachen S.___ Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, betreffend Integritätsentschädigung

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- a) Der 1954 geborene S.___ war über die Arbeitslosenversicherung bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 24. August 1996 mit dem Auto eine Frontalkollision erlitt (Suva-act. 1). Im Bericht vom 9. September 1996 über den Spitalaufenthalt vom 24. bis 31. August 1996 diagnostizierten die Ärzte der Klinik für Neurochirurgie am Kantonsspital St. Gallen ein mittelschweres Schädel-Hirntrauma mit kleinen Kontusionsblutungen links frontal paramedian ohne Hirnödem und eine tiefe Rissquetschwunde frontal links sowie ein Abriss des Processus articularis des ersten Brustwirbelkörpers (Suva-act. 14). Vom 2. Dezember 1996 bis 15. Januar 1997 und vom 20. August bis 10. September 1997 erfolgten stationäre Aufenthalte in der Rehaklinik Bellikon (Suva-act. 26, 45). Im Austrittsbericht vom 24. September 1997 wurde für einfache repetitive industrielle Tätigkeiten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Die vom Versicherten geklagten Kopfschmerzen seien nicht allein unfallbedingt, sondern würden durch vorbestehende Probleme weitgehend überlagert. Sodann wurde darauf hingewiesen, dass die vom Versicherten gezeigten Fähigkeiten und Leistungen während den Untersuchungen unter den tatsächlichen Möglichkeiten liegen würden. Nach erfolgter polydisziplinärer Begutachtung durch die MEDAS vom 13. bis 16. Juli 1998 wurde eine organische Hirnfunktionsstörung, eine posttraumatische Anpassungsstörung bei einer einfachen, ungeschulten, vermutlich knapp intelligenten Persönlichkeit und ein chronisches cervicocephales und lumbales Schmerzsyndrom diagnostiziert (Suva-act. 67.1 S. 7). Aus psychischen Gründen müsse deshalb eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Eine Begutachtung in der Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals Zürich ergab ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD 10: F 07.2) und eine anhaltende Persönlichkeitsänderung (ICD 10: F 62.8) (Suva-act. 114). Mit Verfügung vom 17. November 2000 gewährte die Suva dem Versicherten bei einem IV-Grad von 100% eine ganze Komplementärrente (Suva-act. 126). Die Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. b) Mit Verfügung vom 21. April 2005 sprach die Suva dem Versicherten eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 40% zu. Die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen diese Verfügung erhobene Einsprache (Suva-act. 156) wies die Suva mit Einsprache-Entscheid vom 30. Oktober 2006 ab (Suva-act. 159). B.- a) Gegen diesen Entscheid richtet sich die von Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, eingereichte Beschwerde vom 1. Februar 2007 mit den Anträgen, der angefochtene Einsprache-Entscheid sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von 80% zuzusprechen. Eventualiter sei das Verfahren zu weiteren Sachverhaltsabklärungen inklusive Erstellung eines Obergutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Zur Begründung wird unter anderem ausgeführt, die psychiatrische Beurteilung von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Versicherungsmedizin Suva, wonach die Einschränkungen einem Integritätsschaden von bloss 40% entsprechen würden, sei nicht nachvollziehbar. Aus diesem Grund sei eine absolut neutrale medizinische Neubeurteilung in Form eines psychiatrischen und neurologischen Gutachtens unabdingbar. Ausserdem hätte bei Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Unfallmedizin Suva, eine definitive Einschätzung der Höhe des Integritätsschadens eingeholt werden können. Sodann seien nicht nur die physischen, sondern auch die psychischen Leiden eine unmittelbare Folge des Autounfalls. Die psychischen Beschwerden hätten dazu geführt, dass der Beschwerdeführer impotent geworden sei und sich deshalb aus dem Familienkreis zurückgezogen und seine ursprünglich unbestrittene Stellung als pater familias verloren habe. Gemäss Anhang 3 der UVV sei für den Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit eine Integritätsentschädigung von 40% vorgesehen. Für die Beeinträchtigung von psychischen Teilfunktionen wie Gedächtnis und Konzentrationsfähigkeit werde von einer Integritätsentschädigung von 20% ausgegangen. Unter Berücksichtigung dieser beiden Faktoren sowie der nicht mehr vorhandenen Lebensfreude und Perspektivlosigkeit der Zukunft rechtfertige sich in casu eine Integritätsentschädigung von insgesamt 80%, denn würde man zu den 40% und 20% die von Dr. A.___ berechneten 40% addieren, käme man auf eine Integritätsentschädigung von 100%. Ausserdem sei zu beachten, dass die ursprünglich auf 35% festgesetzte Integritätsentschädigung nur aufgrund der Schädigung des Bewegungsapparats erhöht worden sei. Diese Erhöhung stelle jedoch nur ein absolutes Minimum dar. Die seit Jahren vorhandene chronifizierte Störung werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dauernd anhalten.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) In der Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2007 beantragt die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Einsprache-Entscheids vom 30. Oktober 2006. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Bericht von Dr. A.___ sei schlüssig, überzeugend und widerspruchsfrei. Es seien keine Indizien erkennbar, welche gegen die getätigten Ausführungen sprechen würden. Dass es sich bei der Beurteilung um ein blosses Aktengutachten handle, habe keinen Einfluss auf die Beweistauglichkeit. Dr. A.___ habe sich aufgrund der vorhandenen Akten ein lückenloses Bild machen und auf eine eigene Untersuchung verzichten können. Eine sachliche Begründung, inwiefern der Beurteilung von Dr. A.___ nicht gefolgt werden könne, habe der Beschwerdeführer nicht erbringen können. Gemäss Suva-Tabelle 19 seien für einen Integritätsschaden von mehr als 35% fassbare, eindeutige und damit beweismässig klar erstellte Auswirkungen der psychischen Symptomatik auf die kognitiven Leistungen erforderlich. Diese seien in casu nicht vorhanden, da entsprechende neuropsychologische Untersuchungen aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht hätten durchgeführt werden können. Somit habe er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Ausserdem habe Dr. A.___ bei der Ermittlung des Integritätsschadens von Abzügen infolge unfallfremder Faktoren abgesehen. Eine unfallkausale Impotenz sei nicht aktenkundig und sei vom Beschwerdeführer bislang auch nie geltend gemacht worden. Im Weiteren erklärte die Beschwerdegegnerin die Erwägungen im angefochtenen Einsprache-Entscheid zum integrierenden Bestandteil der Beschwerdeantwort. c) Mit Replik vom 20. März 2007 hielt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an seinen gestellten Anträgen fest. Ergänzend wurde ausgeführt, dass ein Invaliditätsgrad von 100% in der Regel eine derart grosse Einschränkung darstelle, dass der Inte¬gritätsschaden mit Sicherheit höher liegen müsse, als die psychiatrische Beurteilung von Dr. A.___ ergeben habe. d) Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik. C.- Die Parteien haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. II.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.- Streitig ist vorliegend, ob die Entschädigung der dauernden erheblichen Schädigung der körperlichen und geistigen Integrität entsprechend mit 40 % rechtsmässig ist. 2.- a) Erleidet eine versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität, so hat sie gemäss Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) Anspruch auf ein angemessene Integritätsentschädigung. Deren Bemessung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Dieser wiederum richtet sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Spezielle Behinderungen der betroffenen Person bleiben dabei unberücksichtigt (BGE 124 V 35 Erw. 3c, 113 V 221 Erw. 4b). Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab; es geht vielmehr um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen und/oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 Erw. 1). Die Integritätsentschädigung setzt einen dauernden - voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang bestehenden - Integritätsschaden voraus (vgl. Art. 36 Abs. 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202], BGE 124 V 36 ff. Erw. 4). Nach Art. 36 Abs. 2 UVV wird die Integritätsentschädigung gemäss den Richtlinien des Anhangs 3 zur UVV bemessen. Dieser Anhang enthält eine als gesetzmässig und nicht abschliessend anerkannte Skala. Die Medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala zusätzliche Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (so genannte Feinraster) erarbeitet. Diese Tabellen enthalten Richtwerte, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll; sie sind mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c mit Hinweis). Insbesondere die Einordnung von Nichtlisten- und kombinierten Fällen öffnet dem Arzt oder der Ärztin einen grossen Ermessensspielraum, in welchen die Verwaltung bzw. das Gericht nicht ohne Not bzw. nur dann eingreifen soll, wenn die unfallmedizinische Beurteilung im Hinblick auf die Liste im Anhang 3 sachlich nicht gerechtfertigt ist und zu stossenden Ungleichheiten führen würde. Dauerhafte psychische Schäden nach Unfällen treten in der Regel im Zusammenhang mit körperlichen Schäden auf.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Grundsätzlich berechtigen auch Beeinträchtigungen der psychischen Integrität zu einer Integritätsentschädigung. In medizinischer Hinsicht ist zwar davon auszugehen, dass gemäss herrschender psychiatrischer Lehrmeinung psychogene Störungen in der Regel nicht lebenslang dauern, sondern degressiv verlaufen und daher die für den Anspruch auf Integritätsentschädigung vorausgesetzte Dauerhaftigkeit des Integritätsschadens nicht erfüllen. Ein Anspruch kann jedoch dann gegeben sein, wenn medizinisch-psychiatrisch eine eindeutige individuelle Langzeitprognose gestellt werden kann, die für das ganze Leben eine Änderung durch Heilung oder Besserung des psychischen Gesundheitsschadens praktisch ausschliesst (BGE 124 V 43 Erw. 5b/ cc in fine, 124 V 213 Erw. 4b = Pra 1998 (87) Nr. 161 Erw. 4b). Gemäss Art. 36 Abs. 1 Satz 1 UVV gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens in gleichem Umfang besteht. Diese Umschreibung des gesetzlichen Kriteriums der Dauerhaftigkeit verstösst weder gegen den Wortlaut noch gegen Sinn und Zweck des Gesetzes, ist mit den Gesetzesmaterialien vereinbar, sie ist auch in der Literatur nicht in Frage gestellt worden, so dass keine Veranlassung besteht, sie durch einen anderen unbestimmten Rechtsbegriff zu ersetzen (BGE 124 V 44 Erw. 5b/cc; vgl. Urteilsbesprechung von MOSIMANN, AJP 1999 S, 992 ff.). Ob bei psychogenen Unfallfolgen das gesetzliche Kriterium der Dauerhaftigkeit (Art. 24 Abs. 1 UVG) erfüllt ist, wird in Anwendung der Praxis, wie sie für die Beurteilung der Adäquanz psychischer Unfallfolgen Geltung hat (BGE 115 V 133), beantwortet. Bei banalen bzw. leichten Unfällen ist der Anspruch auf Integritätsentschädigung regelmässig zu verneinen. Dasselbe gilt in der Regel bei Unfällen im mittleren Bereich; nur ausnahmsweise mag sich im Grenzbereich zu den schweren Unfällen eine gegenteilige Beurteilung ergeben. Bei schweren Unfällen schliesslich ist die Dauerhaftigkeit des Integritätsschadens stets zu prüfen und nötigenfalls durch ein psychiatrisches Gutachten abzuklären, sofern sie nicht bereits aufgrund der Akten klarerweise zu bejahen ist (BGE 124 V 44 Erw. 5c/bb). Die Trennung zwischen dem körperlichen und dem psychischen Schaden ist nicht immer möglich. Im Zentrum der Schätzung stehen deshalb nicht Einzelschäden, sondern der Gesamtschaden (vgl. Art. 36 UVV Absatz 3), der entweder schwerpunktmässig vom Körperschaden oder vom psychischen Schaden aus geschätzt werden muss. Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden gemäss Art. 36 Abs. 4 UVV angemessen berücksichtigt.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war. c) Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden Arztberichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen). 3.- a) Dr. med. C.___, Assistenzarzt, und Dr. med. D.___, Oberärztin, Psychiatrische Poliklinik, Universitätsspital Zürich, diagnostizierten beim Beschwerdeführer ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD 10: F 07.2) und eine anhaltende Persönlichkeitsänderung (ICD 10: F 62.8) (Suva-act. 114). Es sei nicht zu erwarten, dass durch eine weitere psychiatrische Behandlung eine wesentliche Besserung des psychischen Gesundheitszustands eintrete. Es handle sich um eine chronifizierte Störung mit schlechter Prognose und wenig Aussicht auf eine teilweise oder vollständige Heilung des psychischen Beschwerdebildes. Die bisherige Behandlungsresistenz, die geringen Ressourcen zur adäquaten Krankheitsbewältigung, das unterdurchschnittlich reife praemorbide Intelligenzniveau sowie die Schwere des

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Krankheitsbildes sprächen gegen einen degressiven Verlauf der psychischen Beschwerden. In der psychiatrischen Beurteilung vom 4. März 2002 (Suva-act. 140) führte Suva-Ärztin Dr. B.___ unter anderem aus, dass das organische Psychosyndrom und ein Teil der psychoreaktiven Faktoren im natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis stehen würden, weshalb aus versicherungspsychiatrischer Sicht eine Integritätsentschädigung für die psychischen Unfallfolgen geschuldet sei. Eine Schätzung des Integritätsschadens in seinem dauerhaften Ausmass sei allerdings aufgrund fehlender neuropsychologischer Testung und in Anbetracht, dass auch 5 ½ Jahre nach dem Unfallereignis eine Stabilisierung der psychoreaktiven Anteile erwartbar sei, nicht möglich. Allerdings werde sehr wahrscheinlich wegen den psychischen Unfallfolgen ein dauerhafter Integritätsschaden, bestehend aus den Folgen des organischen Psychosyndroms und den psychoreaktiven Anteilen, bestehen bleiben. Die vorläufige Schätzung des Integritätsschadens liege aus versicherungspsychiatrischer Sicht bei 35%. Mit psychiatrisch-psychologischem Gutachten vom 27. September 2004 (Suva-act. 152) hielt Dr. phil. E.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer an einem organischen Psychosyndrom mit depressiv-dysphorischer Färbung nach Schädel-Hirntrauma leide. Diese Störung sei massgebend durch unfallkausale Faktoren bedingt. Die Verletzung der Integrität im Sinn einer dauernden erheblichen Schädigung der körperlichen und sekundär der geistigen Integrität sei gegeben. Unter Berücksichtigung des Erkrankungsverlaufs sei die Wahrscheinlichkeit einer Besserung äusserst gering. In der psychiatrischen Beurteilung vom 2. März 2005 (Suva-act. 154) führte Suva-Arzt Dr. A.___ unter anderem aus, das aktuelle Krankheitsbild bestehe aus körperbezogener Symptomatik (Schmerzen, Schwindel), psychopathologischen Phänomenen und Verhaltensauffälligkeiten (Reizbarkeit, Empfindlichkeit, Niedergeschlagenheit, Ängste, aggressives Verhalten, sozialer Rückzug) und vegetativen Symptomen (Appetitminderung, Schlafstörung, Mundtrockenheit). Die Art der Symptomatik und der nachgewiesene Hirnschaden erfülle die Kriterien für die Diagnose eines organischen Psychosyndroms nach Schädelhirntrauma. Sodann hätten auch vorbestehende Rücken- und Kopfschmerzen die Ausprägung des Krankheitsbildes begünstigt. Allerdings könnten Schmerzen im Rahmen eines organischen Psychosyndroms nach Schädel-Hirntrauma auch ohne eine vorbestehende Schmerzsymptomatik auftreten. Die bereits vor dem Unfall bestehende

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitslosigkeit habe sehr wahrscheinlich die Fähigkeit reduziert, den Unfall psychisch angemessen zu verarbeiten. Die vorhandene Symptomatik und die daraus resultierenden Einschränkungen hätten das Ausmass einer mittelschweren Störung mit einem Integritätsschaden von 40%. Gemäss Tabelle 19 zeichne sich eine mittelschwere psychische Störung durch psychische Symptome und alltagsrelevante kognitive Einschränkungen sowie reduzierte Arbeitsfähigkeit aus. Die unfallbedingten Einschränkungen beträfen insbesondere seine Aktivität und Stellung innerhalb der Familie. Er ziehe sich aus dem Familienkreis zurück, könne auch kleinere Aufgaben im Haushalt nur in sehr geringem Umfang verrichten und reagiere infolge seiner Verstimmung nicht angemessen auf die Angehörigen. Indem eine psychologische Testung nur in sehr begrenztem Umfang möglich gewesen sei, könnten kognitive Störungen nicht objektiv nachgewiesen werden. Der Integritätsschaden liege höher als die vorläufige Schätzung von Dr. B.___, nachdem das Gutachten von Dr. E.___ vom 27. September 2004 deutlich gemacht habe, dass die Symptome bereits bei geringen Belastungen manifest würden. Im Wesentlichen ist den psychiatrischen Gutachten widerspruchsfrei zu entnehmen, dass bezüglich der Integritätsentschädigung die Anspruchsvoraussetzungen der dauernden und erheblichen Schädigung der körperlichen und/oder geistigen Integrität gegeben sind. Zu prüfen bleibt folglich, in welchem Umfang der Beschwerdeführer für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 24. August 1996 eine Integritätseinbusse erleidet. b) Der angefochtene Einsprache-Entscheid stützt sich bei der Beurteilung des Integritätsschadens hauptsächlich auf das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 2. März 2005. Die Beurteilung erfolgte aufgrund eingehenden Studiums der vorhandenen Akten. Sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, haben rechtsprechungsgemäss auch Aktengutachten vollen Beweiswert (RKUV 1993 S. 95, 1988 S. 371). Auch den Berichten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzten kann Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/ee mit Hinweis). Der Bericht von Dr. A.___ ist hinreichend begründet und basiert auf einer umfassenden Würdigung der vollständigen Vorakten. Es wird nachvollziehbar dargelegt, dass beim Beschwerdeführer von einer mittelschweren psychischen Störung auszugehen ist. Des

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Weiteren ist der Bericht von Dr. A.___ in sich widerspruchsfrei und es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit oder fehlende Objektivität des Suva- Arztes. Die durch Dr. A.___ festgelegte Integritätseinbusse von 40% erfolgte in Anwendung der Suva-Tabelle 19 (Suva-Feinrastertabelle 19 bei psychischen Folgen von Unfällen). Indem die psychischen Unfallfolgen zumindest teilweise auf eine objektivierbare traumatische Hirnschädigung zurückzuführen sind, hätte die Einschätzung der Integritätseinbusse aufgrund der Suva-Tabelle 8 (Suva- Feinrastertabelle 8 bei psychischen Folgen von Hirnverletzungen) erfolgen müssen. Diese Unkorrektheit ist letztlich jedoch irrelevant, weil die jeweilige Definition der mittelschweren psychischen Störung in beiden Tabellen im Wesentlichen gleich ist und auch die Richtwerte für die entsprechende Störung gleich hoch sind. Nachdem beim Beschwerdeführer nur eine sehr begrenzte psychologische Testung durchgeführt werden konnte, können die kognitiven Störungen nicht – wie in der Definition der Suva- Tabelle verlangt – objektiv nachgewiesen werden, sie werden allerdings von ihm in mehreren Gutachten wiederholt und detailliert beschrieben, weshalb von ihrem Bestehen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden kann. Die im angefochtenen Einsprache-Entscheid zugesprochene Integritätsentschädigung von 40% entspricht den festgelegten Richtwerten zwischen einer leichten bis mittelschweren und einer mittelschweren psychischen Störung und ist damit nicht zu beanstanden. c) Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in der eingereichten Beschwerde geltend, die psychischen Beschwerden hätten beim Beschwerdeführer zur Impotenz geführt. Entsprechende ärztliche Zeugnisse oder Gutachten wurden nicht eingereicht. Da in den gesamten medizinischen Akten eine Störung der geschlechtlichen Funktion, sei es in Form einer Fortpflanzungsfähigkeit, sei es als erektive Dysfunktion nicht dokumentiert ist, kann ihr für die Integritätsschadensbemessung keine Bedeutung zukommen. Nähere Abklärungen in dieser Hinsicht rechtfertigen sich mangels irgendwelcher Hinweise bei diesem über 50-jährigen, mehrfachen Familienvater nicht. Die geltend gemachte Integritätseinbusse für die Beeinträchtigung von psychischen Teilfunk¬tionen wie Gedächtnis und Konzentrationsfähigkeit ist bereits durch die Einschätzung gemäss Suva-Tabelle 8 abgegolten. Dementsprechend rechtfertigt sich eine wie vom Beschwerdeführer in der Beschwerde durchgeführte Addition der verschiedenen geklagter Leiden nicht, um die Integritätseinbusse zu ermitteln. Die von

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dr. A.___ festgelegte Integritätseinbusse von 40% stellt bereits den Gesamtschaden dar, wodurch sämtliche geltend gemachten Einzelschäden abgegolten sind. 4.- Dem Eventualbegehren, ein Obergutachten zu erstellen, ist nicht stattzugeben. Da nicht anzunehmen ist, dass weitere medizinische Abklärungen für die Beurteilung des vorliegend relevanten Sachverhalts neue Erkenntnisse bringen, kann darauf verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 94 Erw. 4b; Pra 88 Nr. 117; SVR-UV 1996 Nr. 62. 211). 5.- a) Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 6.- Zusammen mit der Beschwerde vom 1. Februar 2007 hatte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestellt. Dieses ist grundsätzlich zu bewilligen, sofern die Bedürftigkeit der Partei ausgewiesen ist, der Prozess nicht zum vorneherein als aussichtslos erscheint und die Verbeiständung durch einen Anwalt notwendig oder doch geboten ist (KIESER UELI, ATSG-Kommentar, Art. 61 lit. f Rz. 88). Aufgrund der vorliegenden Unterlagen kann dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung des Beschwerdeführers für das Verfahren vor Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen entsprochen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem unentgeltlichen Rechtsbeistand lediglich ein um 20% reduziertes Honorar zusteht (vgl. Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Mangels Kostennote ist die Entschädigung vom Gericht ermessensweise festzusetzen. Ein Betrag von Fr. 3'200.-- (80% von Fr. 4'000.--; inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) scheint der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 3'200.--.

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