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St.Gallen Versicherungsgericht 07.05.2008 UV 2007/100

7 mai 2008·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·4,227 mots·~21 min·1

Résumé

Art. 6 UVG: Aufgrund der Aktenlage ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom 15. Mai 2002 weder ein Schädel-Hirntrauma noch eine HWS-Distorsion oder eine äquivalente Verletzung erlitten hat, weshalb der natürliche Kausalzusammenhang verneint werden musste (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Mai 2008, UV 2007/100)

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2007/100 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 04.05.2020 Entscheiddatum: 07.05.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 07.05.2008 Art. 6 UVG: Aufgrund der Aktenlage ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom 15. Mai 2002 weder ein Schädel-Hirntrauma noch eine HWS- Distorsion oder eine äquivalente Verletzung erlitten hat, weshalb der natürliche Kausalzusammenhang verneint werden musste (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Mai 2008, UV 2007/100) Präsident Martin Rutishauser, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Franz Schlauri; Gerichtsschreiber Marcel Kuhn Entscheid vom 7. Mai 2008 in Sachen S.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. rer. publ. Michael B. Graf, Vadianstrasse 44, Postfach 262, 9001 St. Gallen, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, betreffend

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherungsleistungen Sachverhalt: A.          A.a    Der 1960 geborene S.___ war als Mitarbeiter in der Blechbearbeitung bei der A.___ tätig und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als am 15. Mai 2002 ein Metallgestell umkippte und auf den Versicherten fiel (Suva-act. 1). Nach einer am Unfalltag durchgeführten ambulanten Behandlung in der Zentralen Notfallabteilung des Kantonsspitals St. Gallen wurde eine Rückenkontusion diagnostiziert (Suva-act. 3). Als Befunde wurden ein muskulärer Hartspann ab HWS nach distal und eine exquisite Druckdolenz des thorakolumbalen Übergangs mit Ausstrahlung nach kranial erhoben. Die röntgenologische Untersuchung von BWS und LWS ergab keine Hinweise auf Frakturen. Im ärztlichen Zwischenbericht vom 22. Januar 2003 (Suva-act. 11) erklärte Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, die Behandlung für abgeschlossen. Dr. med. C.___, Wirbelsäulenchirurgie, Orthopädie am Rosenberg, diagnostizierte nach einer Untersuchung vom 31. März 2003 (Suva-act. 19) eine Zervikobrachialgie rechts bei Stabilitätsstörung C4/5. Die geklagten Beschwerden (Nacken- und Armschmerzen rechts) dürften auf die Dysstabilität C4/5 zurückzuführen sein. Vom 15. Januar bis 5. Februar 2004 erfolgte ein stationärer Aufenthalt in der Rheinburg-Klinik in Walzenhausen. Im Austrittsbericht vom 5. Februar 2004 (Suva-act. 18) wurden die Diagnosen eines zervikospondylogenen Schmerzsyndroms rechts bei/mit Status nach Kontusion der rechten Körperseite, Schädel-Hirntrauma I. Grades (Bewusstlosigkeit von 30 Minuten) und neuropsychologischen Funktionsstörungen, chronischer vertebrogenen Schmerzen sowie einer leichten depressiven Verstimmung gestellt. Die Behandlungen der ab März 2003 als Rückfall zum Unfall vom 15. Mai 2002 gemeldeten Nacken- und Armbeschwerden wurden durch die Suva übernommen (Suva-act. 24). Die Taggeldleistungen der Suva wurden per 31. August 2004 eingestellt, nachdem ab 1. September 2004 für leichte bis mittelschwere Arbeiten eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (Suva-act. 21 und 24). Die Kosten für die notwendigen Behandlungen wurden weiterhin durch die Suva übernommen (Suva-act. 24). Mit Schreiben vom 15. November 2005 wurde der Schadenfall durch die Suva abgeschlossen (Suva-act. 44).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 30. Mai 2006 teilte der Versicherte der Suva mit, dass sich sein Zustand verschlimmert habe und er wieder bei Dr. B.___ in Behandlung sei (Suva-act. 45). Dr. C.___ diagnostizierte am 14. August 2006 (Suva-act. 50) eine Zervikobrachialgie, eine Zervikozephalgie mit Dysstabilität C4/5 posttraumatisch und ein massives Dekonditionierungssyndrom. Kreisarzt Dr. med. D.___ führte am 1. September 2006 aus, dass die muskuläre Dekonditionierung beim Versicherten eine Exazerbation eines degenerativen krankhaften Wirbelsäulenleidens mit wahrscheinlichen Beschwerden verursacht habe, bei Überlagerung einer nicht organischen Komponente. Ein Zusammenhang mit dem Unfall vom 15. Mai 2002 bestehe nur in einem möglichen Rahmen. A.b   Mit Verfügung vom 11. September 2006 eröffnete die Suva dem Versicherten, dass gemäss Beurteilung des Kreisarztes kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 15. Mai 2002 und den am 30. Mai 2006 gemeldeten Beschwerden bestehe. In den Untersuchungen im Anschluss an den genannten Unfall seien in den bildgebenden Verfahren keine strukturellen Läsionen eruiert worden. Die aktuellen Beschwerden seien ursächlich auf krankhafte Veränderungen zurückzuführen. Sie sei demzufolge nicht leistungspflichtig und es könnten keine Versicherungsleistungen erbracht werden. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 13. Juli 2007 (Suvaact. 76) ab. B.         B.a   Gegen diesen Entscheid richtet sich die von Rechtsanwalt Michael B. Graf, St. Gallen, im Namen des Versicherten eingereichte Beschwerde vom 14. September 2007 mit den Anträgen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer alle gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 15. November 2005 den Schadenfall nach dem "ersten Rückfall" fälschlicherweise abgeschlossen habe, da zu keinem Zeitpunkt seit dem Unfall eine vermeintliche Heilung bestanden habe und die ärztliche Behandlung nie eingestellt worden sei. Vor dem Unfall sei der Beschwerdeführer bezüglich Nacken, Kopf und Schulter

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vollkommen beschwerdefrei gewesen. Die Diagnose eines zervikospondylogenen Schmerzsyndroms sei gleichbedeutend mit den Beschwerden nach einem Schleudertrauma bzw. einer ähnlichen Verletzung. Ein Schädel-Hirntrauma und ein Abknicken der Halswirbelsäule mit Mikroverletzungen wie bei einer HWS-Distorsion seien gemäss Sachverhaltsdarstellung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben. Bei der Adäquanzbeurteilung des mittelschweren Unfalls seien die Zusatzkriterien gemäss BGE 117 V 359 in gehäufter Weise erfüllt, weshalb die Adäquanz des natürlichen Kausalzusammenhangs zu bejahen sei. B.b In der Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2007 beantragt die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Einspracheentscheids vom 13. Juli 2007. Es sei nicht hinlänglich erstellt, dass beim Unfall vom 15. Mai 2002 der Nacken- und Kopfbereich des Beschwerdeführers tangiert worden sei. Im Fokus der medizinischen Abklärungen unmittelbar nach dem Unfall hätten denn auch Beschwerden im BWS/LWS- und nicht im HWS-Bereich gestanden. Aus medizinischer Sicht stehe fest, dass die geklagten Nacken- und Kopfbeschwerden nicht auf ein objektivierbares strukturelles Substrat im Sinn organischer Unfallfolgen zurückgeführt werden könnten. Ein Schleudertrauma oder ein äquivalenter Verletzungsmechanismus seien hier auszuschliessen. Die adäquate Unfallkausalität psychischer Beschwerden sei klar zu verneinen. Beim Gutachten des Wirbelsäulenzentrums am Rosenberg vom 19. März 2007 sei von einem falschen Unfallhergang ausgegangen worden. Sodann werde im Gutachten die "zugegebenermassen diskrete Stabilitätsstörung" der HWS als "eher" traumatisch bezeichnet, wodurch eine überwiegend wahrscheinliche Unfallkausalität bei weitem nicht erstellt sei. Zudem habe dieselbe Klinik in einem früheren Bericht ausgeführt, für die geklagten Schmerzen fehle es an einem morphologischen Substrat. Der Unfallversicherer könne nicht auf der Anerkennung des natürlichen Kausalzusammenhangs im Grundfall und bei früheren Rückfällen behaftet werden. B.c   Mit Replik vom 19. Oktober 2007 hielt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an seinen Anträgen fest und führte zusätzlich aus, dass eine Beteiligung des Kopf- und Nackenbereichs am Unfall überaus wahrscheinlich sei. Die fehlenden klar manifestierten strukturellen Veränderungen würden die Kausalität nicht ausschliessen. B.d Die Beschwerdegegnerin hat auf die Einreichung einer Duplik verzichtet.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen: 1.          Streitig ist vorliegend, ob die vom Beschwerdeführer am 30. Mai 2006 als Rückfall gemeldeten Beschwerden eine natürliche und adäquate Folge des Unfalls vom 15. Mai 2002 bilden und demnach eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin begründen. 2.  2.1    Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinn des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs ist nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung oder im Beschwerdefall das Gericht nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Kausalzusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 181, BGE 119 V 337 f. E. 1). Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolgs zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolgs also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181, 119 V 337 f. E. 1). Aufgabe des Arztes ist es dabei, den natürlichen Kausalzusammenhang zu beurteilen, während es dem Gericht obliegt, die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang zu beantworten (PVG 1984 Nr. 82, 174). 2.2    Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden Arztberichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen). Auch den Berichten versicherungsinterner Ärzte kann rechtsprechungsgemäss Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (RKUV 1991 Nr. U 133 S. 311). Die Rechtsprechung erachtet Aktengutachten als zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Voraussetzung ist ein lückenloser Untersuchungsbefund,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte damit der Experte im Stande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild zu verschaffen (PVG 1996, 265 Erw. 3b). 2.3    Gemäss Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) werden Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, wobei Rückfälle und Spätfolgen besondere revisionsrechtliche Tatbestände im Sinn von Art. 22 UVG darstellen (vgl. BGE 118 V 293; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326). Praxisgemäss handelt es sich bei einem Rückfall um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit (bzw. vermeintlich geheilter Unfallfolgen), so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise zu einer weiteren Arbeitsunfähigkeit kommt, während von Spätfolgen dann gesprochen wird, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Laufe längerer Zeit organische oder psychische Folgen bewirkt, die zu einem andersgearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen folglich begrifflich an ein in der Vergangenheit bestandenes Unfallereignis an. Dementsprechend können sie eine Leistungspflicht des (damals haftbaren Unfallversicherers) nur dann auslösen, wenn zwischen den erneut vorgebrachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 f. Erw. 2c). 3.          Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in der Beschwerde vom 14. September 2007 geltend, die Beschwerdegegnerin habe mit Schreiben vom 15. November 2005 den Schadenfall fälschlicherweise abgeschlossen. Der Beschwerdeführer sei seit dem Unfall nie mehr beschwerdefrei gewesen und hätte nicht als gesund oder geheilt bezeichnet werden können. Die Beschwerdegegnerin führt in der Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2007 sinngemäss aus, dass der Schadenfall zu Recht abgeschlossen worden und nun zu prüfen sei, ob die am 30. Mai 2006 gemeldeten Beschwerden einen Rückfall zum Unfall vom 15. Mai 2002 darstellen würden. Für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit ist jedoch nicht ausschlaggebend, ob die ab 30. Mai 2006 geklagten Beschwerden als Rückfall oder als Teil des Grundfalls betrachtet werden. Bei beiden Konstellationen muss die nach dem Unfallereignis festgestellte Gesundheitsstörung in einem natürlichen und einem

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis stehen. Die unterschiedliche Beweislastverteilung beim Nachweis der natürlichen Kausalität wirkt sich im vorliegenden Fall letztlich nicht entscheidwesentlich aus. 4.            4.1    Noch am Unfalltag wurde im Kantonsspital St. Gallen die Diagnose einer Rückenkontusion erhoben (Suva-act. 3). Dr. B.___ teilte im ärztlichen Zwischenbericht vom 2. September 2002 (Suva-act. 6) mit, dass er aufgrund der lumbalen Rückenschmerzen eine Arbeitsunfähigkeit attestiert habe. Im Arztzeugnis vom 22. Juni 2006 (Suva-act. 48) hielt Dr. B.___ fest, dass der Beschwerdeführer weiterhin u.a. über lumbale Rückenschmerzen klage. Dr. D.___ teilte mit Schreiben vom 1. September 2006 (Suva-act. 54) mit, dass der Beschwerdeführer - unter Berücksichtigung der Diagnosen in den Echtzeitdokumenten - eine Traumatisierung eines lumbalen pathologischen Vorzustandes erlitten habe. Strukturelle Läsionen seien damals in den bildgebenden Verfahren keine eruiert worden. Dr. D.___ geht somit bei seiner Beurteilung offensichtlich von einer vorübergehenden Verschlimmerung eines Vorzustandes aus. Zu welchem Zeitpunkt die vorübergehende Verschlimmerung wieder ausgeheilt, und somit der Status quo sine wieder erreicht war, ist den Ausführungen von Dr. D.___ nicht zu entnehmen. Das konkrete Unfallereignis und die fehlenden strukturellen Läsionen geben keine Hinweise auf eine schwere Rückenkontusion. In den medizinischen Akten ist jeweils höchstens von ganz leichten Beschwerden im Kreuzbereich und sehr punktuellen Beschwerden die Rede (Suva-act. 22). Mehrheitlich sind LWS-Beschwerden in den ärztlichen Berichten sogar überhaupt nicht erwähnt. Eine spezifische LWS-Diagnose wurde in den Akten ab Rückfallmeldung nur einmal gestellt (Suva-act. 48). Die medizinische Aktenlage lässt gesamthaft ganz klar erkennen, dass beim Beschwerdeführer das zervikale Schmerzsyndrom im Vordergrund stand. Wenn von einer vorübergehenden Verschlimmerung von Rückenbeschwerden ausgegangen wird, wäre gemäss der einschlägigen Literatur (BÄR/KIENER, Prellung, Verstauchung oder Zerrung der Wirbelsäule, Medizinische Mitteilungen Nr. 67 der Suva, S. 45 ff) davon auszugehen, dass nach einem Unfall mit fehlenden strukturellen Schädigungen der Wirbelsäule eine vorübergehende Verschlimmerung von Rückenbeschwerden nach spätestens einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten sind. Im übrigen gilt es festzuhalten, dass der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer keinen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den lumbalen Rückenbeschwerden geltend macht. Aufgrund der Aktenlage kann somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es beim Unfall im lumbalen Bereich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes - Lumboischialgie im Jahr 1998 und bereits damals gelegentliche lumbale Rückenbeschwerden - gekommen ist und dass die unfallbedingten lumbalen Rückenbeschwerden bis spätestens am 30. Mai 2006 wieder vollständig verheilt waren und der Status quo sine erreicht war. Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen nach dem 30. Mai 2006 geklagten lumbalen Rückenbeschwerden und dem Unfallereignis ist dementsprechend zu verneinen. Zu prüfen bleibt, ob die am 30. Mai 2006 geltend gemachten Nacken-, Kopf- und Schulterschmerzen in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 15. Mai 2002 stehen. 4.2    Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in der Beschwerde geltend, ein Schädel-Hirntrauma und ein Abknicken der Halswirbelsäule mit Mikroverletzungen wie bei einer HWS-Distorsion seien gemäss Sachverhaltsdarstellung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben. Vorerst gilt es somit zu prüfen, ob bei dem Unfallereignis auch der Schädel- und/oder Kopfbereich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit tangiert wurde. Dem Arztzeugnis vom 28. Juni 2002 (Suva-act. 2) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von einem umfallenden Baugerüst am Rücken getroffen wurde. Am 5. September 2002 teilte der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin zum ersten Mal mit (Suva-act. 10), dass am 15. Mai 2002 ein Gestell auf ihn gefallen sei und ihn am Hinterkopf, am Nacken und an der Schulter getroffen habe. Für einige Sekunden habe er das Bewusstsein verloren. Aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der Hospitalisation in der Rheinburg-Klinik in Walzenhausen wurde ein Schädel-Hirntrauma I. Grades nach einer Bewusstlosigkeit von 30 Minuten diagnostiziert (Suva-act. 18). Der beim Unfallereignis anwesende Arbeitskollege des Beschwerdeführers teilte am 9. November 2005 telefonisch mit, dass das Gestell auf das Becken und den Rücken des Beschwerdeführers, aber nicht auf den Kopf gefallen sei (Suva-act. 43). Der Beschwerdeführer sei immer bei vollem Bewusstsein gewesen. Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, Suva Versicherungsmedizin, hielt mit Schreiben vom 3. Juli 2007 (Suva-act. 75) fest, dass an der Halswirbelsäule keine Veränderung festgestellt worden sei, welche die Beschwerden eindeutig erklären

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte könnte und es sei auch keine Veränderung ersichtlich, welche durch eine Verletzung der Halswirbelsäule verursacht worden sein könnte. Die Analyse des Unfalls und die anschliessend daraus gewonnenen diagnostischen Erkenntnisse ergäben keinen Hinweis darauf, dass die Halswirbelsäule durch das Ereignis geschädigt worden sei. Die Halswirbelsäule sei nicht einmal in den breiten Fächer der radiologischen Untersuchungen einbezogen worden. Selbst wenn das Unfallereignis eine versteckte oder unerkannte Verletzung gesetzt hätte, wäre es hochgradig schwierig zu begründen, in welcher Form diese Verletzung zum jetzigen Zeitpunkt funktionell stark einschränkende Beschwerden verursachen oder unterhalten könnte. Es bestehe somit kein plausibler Grund, eine Verschlimmerung einer ursprünglich minimalen oder nicht fassbaren und keine Symptome verursachenden Verletzung anzunehmen. Den echtzeitlichen ärztlichen Berichten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom umfallenden Gestell an Becken und Rücken getroffen wurde. Dementsprechend wurde bereits bei der am Unfalltag im Kantonsspital St. Gallen erfolgten Untersuchung die Diagnose einer Rückenkontusion erhoben. Die Tatsache, dass lediglich eine röntgenologische Untersuchung der BWS und LWS durchgeführt wurde, lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer vom Gestell nicht am Kopf und im HWS- Bereich getroffen wurde. Im Weiteren gilt es festzuhalten, dass in keinem der ärztlichen Berichte die Diagnose einer HWS-Distorsion oder eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung diagnostiziert wurde. Sodann ist den Berichten unmittelbar nach dem Unfallereignis nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall sein Bewusstsein verloren habe. Erstmals erwähnte er knapp vier Monate nach dem Unfallereignis gegenüber der Beschwerdegegnerin, dass er vom umstürzenden Gestell am Hinterkopf, am Nacken und an der Schulter getroffen worden sei und für einige Sekunden das Bewusstsein verloren habe. Diese Schilderung des Sachverhalts ist nicht nachvollziehbar. Sollte sich der Unfall tatsächlich so ereignet haben, wäre unmittelbar nach dem Ereignis mit Sicherheit eine röntgenologische Untersuchung der HWS und des Schädels erfolgt. Des Weiteren wäre eine Bewusstlosigkeit zweifellos in den echtzeitlichen Arztberichten erwähnt worden. Diese Berichte stimmen im Übrigen mit der Aussage des Arbeitskollegen des Beschwerdeführers überein, wonach dieser vom Gestell am Rücken getroffen worden und die ganze Zeit bei vollem Bewusstsein gewesen sei. Die in der Rheinburg-Klinik erhobene Diagnose eines Schädel- Hirntraumas basiert auf rein anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers und auf

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Annahme einer 30-minütigen Bewusstlosigkeit. Die Diagnose wurde im Austrittsbericht vom 5. Februar 2004 nicht weiter begründet und steht in offensichtlichem Widerspruch mit den echtzeitlichen Dokumenten. Auf den nicht hinreichend begründeten Bericht der Rheinburg-Klinik vom 5. Februar 2004 ist damit nicht abzustellen. Im Weiteren sind aufgrund der medizinischen Akten die geklagten Beschwerden nicht auf eine objektivierbare organische Schädigung bzw. eine strukturelle Veränderung an der HWS zurückzuführen, die mit dem Unfall vom 15. Mai 2002 in Zusammenhang zu bringen wäre. Die von Dr. C.___ im Bericht vom 19. März 2007 festgehaltenen Befunde der Röntgenaufnahmen der HWS (leichte Höhenminderung C4/5 mit deutlicher Retrolisthese und leichte Spondylophytenbildung C5/6) sind auf degenerative Ursachen zurückzuführen. Sodann stellen die geklagten Muskelverspannungen und Bewegungseinschränkungen praxisgemäss grundsätzlich kein klar fassbares, organisches Substrat dar (vgl. Urteile des EVG vom 3. August 2005 [U 9/05] i/S M., Erw. 4 und vom 23. November 2004 [U 109/04] i/S B., Erw. 2.2). Insbesondere unter Berücksichtigung der hinreichend begründeten und nachvollziehbaren Beurteilung von Dr. E.___, der glaubwürdigen Zeugenaussage vom 9. November 2005 sowie der echtzeitlichen ärztlichen Dokumente ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer beim Unfall weder ein Schädel-Hirntrauma noch eine HWS-Distorsion oder eine äquivalente Verletzung erlitten hat. Im Übrigen ist aufgrund der vorliegenden Akten hinreichend nachgewiesen, dass das für ein Schädel-Hirntrauma, eine HWS-Distorison oder eine äquivalente Verletzung typische Beschwerdebild nur teilweise vorlag und sich nicht innerhalb einer Latenzzeit manifestierte, die es erlauben würden, vom Vorhandensein eines natürlichen Kausalzusammenhangs auszugehen (Urteile vom 30. Januar 2007 [U 215/05] i/S T. und vom 15. März 2007 [U 258/06] i/S G.) Somit besteht auch diesbezüglich kein Hinweis auf ein erlittenes Schädel-Hirntrauma, eine HWS- Distorison oder eine äquivalente Verletzung. 4.3    Zusammenfassend kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer beim Unfall am 15. Mai 2002 kein Schädel-Hirntrauma und keine HWS-Distorsion oder eine äquivalente Verletzung erlitten hat. Die geklagten Beschwerden sind auf degenerative Veränderungen an der HWS oder auf eine psychische Komponente zurückzuführen und stehen in keinem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 15. Mai 2002.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.          5.1     Zu prüfen bleibt, ob die beim Beschwerdeführer diagnostizierten psychischen Beschwerden in einem kausalen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 15. Mai 2002 stehen. Bei der Beurteilung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und einer anschliessend einsetzenden psychischen Fehlentwicklung mit Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ist nach der Rechtsprechung (BGE 115 V 138 ff. Erw. 6, bestätigt im Urteil vom 19. Februar 2008 [U 394/06] Erw. 10.1) vom Unfallereignis auszugehen. Dabei besteht ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden und dem Unfall, wenn dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Beschwerden zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Bereich unterschieden wird. Während der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel bei schweren Unfällen ohne weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz bei Unfällen aus dem mittleren Bereich nicht aufgrund des Unfallgeschehens allein schlüssig beantworten. Es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Dabei müssen rechtsprechungsgemäss (vgl. BGE 115 V 140 Erw. 6c; SVR 1999 UV Nr. 10 S. 31 Erw. 2, 2001 UV Nr. 8 S. 32, je mit Hinweisen) die weiteren unfallbezogenen Kriterien entweder in gehäufter oder auffallender Weise oder ein einziges Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Als in die Adäquanzbeurteilung einzubeziehende Kriterien nennt die Rechtsprechung (Urteil vom 19. Februar 2008 [U 394/06] Erw. 10.3) abschliessend: besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; erhebliche Beschwerden; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen und erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.2    Aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs sowie mit Blick auf die entsprechende Kasuistik (vgl. Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, UVG, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 55 ff.) ist vorliegend von einem mittelschweren Unfall auszugehen. Die Frage der genauen Zuteilung innerhalb dieser Kategorie von Unfällen braucht vorliegend nicht beantwortet zu werden, weil die nachfolgende Beurteilung zeigt, dass die in die Prüfung mit einzubeziehenden Kriterien weder in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind noch eines der Kriterien in besonders ausgeprägter Weise gegeben ist. 5.3    Der Unfall vom 15. Mai 2002 hat sich nicht unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet noch war er - objektiv betrachtet - von besonderer Eindrücklichkeit. Er hatte auch keine schweren Verletzungen besonderer Art zur Folge. Nicht erfüllt ist sodann das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung. Obwohl sich die Massnahmen über mehrere Jahre erstrecken, kann vorliegend unter Berücksichtigung, dass die ärztliche Behandlung wiederholt durch behandlungsfreie Intervalle unterbrochen wurde und sich die Behandlung im Wesentlichen auf physiotherapeutische Massnahmen beschränkte, nicht von einer fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung ausgegangen werden. Hinzu kommt, dass ärztliche Abklärungen und Begutachtungen nicht zur eigentlichen Behandlung gehören. Von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, kann ebenso wenig gesprochen werden, wie von einem schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen. Bereits einen Monat nach dem Unfall war der Beschwerdeführer wieder 100% arbeitsfähig. In der Folge variierte die Arbeitsfähigkeit zwischen 0 und 100%. Ab 1. September 2004 bestand für leichte bis mittelschwere Arbeiten eine volle Arbeitsfähigkeit. Damit das Kriterium einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen erfüllt ist, muss bis zum Fallabschluss eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sein. Indem ab 1. September 2004 eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert wurde, kann das Kriterium nicht als erfüllt gelten. Der Beschwerdeführer klagt seit dem Unfall über ununterbrochen persistierende Schmerzen. Aufgrund der medizinischen Befunde und der längeren Perioden ohne Arbeitsunfähigkeit ist indessen nur schwer nachvollziehbar, dass ohne wesentlichen Unterbruch erhebliche Beschwerden vorlagen. Allerdings sind die beschwerdebedingten Beeinträchtigungen im Lebensalltag sowieso nicht ausreichend gravierend, weshalb das Kriterium der erheblichen Beschwerden nicht bejaht werden

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte kann. Da somit kein Kriterium erfüllt ist, stehen die psychischen Beschwerden nicht in einem adäquat-kausalen Zusammenhang zum Unfall vom 15. Mai 2002. 5.4    Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die am 30. Mai 2006 gemeldeten Beschwerden nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 15. Mai 2002 stehen und die Adäquanz bezüglich der psychischen Beschwerden zu verneinen ist. Die Beschwerdegegner hat somit für die am 30. Mai 2006 gemeldeten Beschwerden zu Recht keine Versicherungsleistungen erbracht. 6.          Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.        Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.        Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 07.05.2008 Art. 6 UVG: Aufgrund der Aktenlage ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom 15. Mai 2002 weder ein Schädel-Hirntrauma noch eine HWS-Distorsion oder eine äquivalente Verletzung erlitten hat, weshalb der natürliche Kausalzusammenhang verneint werden musste (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Mai 2008, UV 2007/100)

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2025-07-19T15:42:21+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

UV 2007/100 — St.Gallen Versicherungsgericht 07.05.2008 UV 2007/100 — Swissrulings