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St.Gallen Versicherungsgericht 21.03.2007 UV 2006/74

21 mars 2007·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,993 mots·~20 min·6

Résumé

Art. 4 ATSG; Art. 9 Abs 2 UVV: Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors verneint, jedoch einer unfallähnlichen Körperschädigung bejaht, bei einem Versicherten, der beim Fussballspielen auf einen Ball zugerannt ist und sich dabei das Knie verdreht hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. März 2007, UV 2006/74).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2006/74 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 05.05.2020 Entscheiddatum: 21.03.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 21.03.2007 Art. 4 ATSG; Art. 9 Abs 2 UVV: Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors verneint, jedoch einer unfallähnlichen Körperschädigung bejaht, bei einem Versicherten, der beim Fussballspielen auf einen Ball zugerannt ist und sich dabei das Knie verdreht hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. März 2007, UV 2006/74). Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Walter Schmid Entscheid vom 21. März 2007 In Sachen Z.___ Beschwerdeführer, gegen Groupe Mutuel Versicherungen, Rue du Nord 5, 1920 Martigny, Beschwerdegegnerin, betreffend Versicherungsleistungen hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte I. A.- Der 1983 geborene Z.___ absolvierte seit 1. Februar 2006 bei der Stiftung A.___ ein Praktikum und war dadurch bei der Groupe Mutuel Assurances GMA SA (nachfolgend: Groupe Mutuel) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Mit Unfallmeldung vom 6. März 2006 gab der Arbeitgeber an, Z.___ habe am 2. März 2006 beim Fussballspielen den Ball abnehmen wollen und habe sich beim Stopp das Knie verdreht (act. 1). Im Fragebogen zum Unfallhergang der Groupe Mutuel gab der Versicherte am 16. März 2006 an, dass er beim Fussballspielen mit Kollegen in der Turnhalle auf den Ball zugerannt sei und sich dabei das Knie verdreht habe. Direkt nach dieser unglücklichen Bewegung seien Schmerzen aufgetreten. Es habe sich um eine gewohnte Tätigkeit gehandelt, die sich unter normalen Umständen abgespielt habe. Etwas Ausserordentliches (Schlag, Sturz, Ausgleiten usw.) sei nicht geschehen. Er sei allein am Ball gewesen und nicht von einem Gegenspieler berührt worden (act. 3). Am 3. März 2006 hatte der Versicherte Dr. med. B.___, aufgesucht. Dessen Diagnose im Arztzeugnis vom 3. April 2006 lautete: "Status nach traumatischer Knorpelläsion nach Patellaluxation rechts, Status nach Knorpelflakeentfernung vom lateralen Femurkondylus und gleichzeitiger medialer Retinaculumraffung Knie rechts. Erneute Distorsion Knie rechts." Unter der Rubrik "Angaben des Patienten" vermerkte Dr. B.___ eine am 2. März 2006 beim Fussball erlittene Distorsion des rechten Knies, worauf eine starke Schwellung und Schmerzen aufgetreten seien. Vor ca. acht Jahren sei beim Patienten angeblich nach einer Patellaluxation ein Knorpelflake am rechten Knie in Kantonsspital C.___ entfernt worden (act. 4). Anlässlich der von Dr. B.___ veranlassten und am 7. März 2006 im Center D.___ durchgeführten Kernspintomographie des rechten Knies des Versicherten hatten sich intakte ossäre Strukturen gezeigt. Im gleichentags erstellten Untersuchungsbericht wurde hingegen unter anderem auf einen grossvolumigen Kniegelenkserguss sowie eine höhergradige Osteochondrosis dissecans hingewiesen. Schliesslich wurde festgehalten, dass die Befunde einem Status nach Patellaluxation entsprechen würden (act. 2). b) Mit Verfügung vom 25. April 2006 lehnte die Groupe Mutuel ihre Leistungspflicht ab. Es liege weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vor (act. 6).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.- a) Am 3. bzw. 4. Mai 2006 reichten die SWICA Gesundheitsorganisation (Krankenversicherer; nachfolgend: SWICA) und der Versicherte gegen diese Verfügung Einsprache ein (act. 7, 8). Mit Schreiben vom 13. Juni 2006 zog die SWICA ihre vorsorgliche Einsprache zurück (act. 10). Der Versicherte begründete seine Einsprache damit, dass bei ihm eine Diagnose (Verrenkung eines Gelenks) vorliege, die eine unfallähnliche Körperschädigung darstelle und somit einem Unfall gleichgestellt werde. b) Nach Einholung einer Stellungnahme ihres Vertrauensarztes Dr. E.___ vom 20. Juni 2006 (act. 11), wies die Groupe Mutuel die Einsprache des Versicherten mit Entscheid vom 28. Juli 2006 ab (act. 12). c) Mit Schreiben vom 15. August 2006 äusserte sich der Versicherte gegenüber der Groupe Mutuel nochmals zum Unfallereignis. Seine Aussage, dass es sich um eine gewohnte Tätigkeit gehandelt habe, sei so zu verstehen, dass es für einen jungen Menschen in seinem Alter nichts Aussergewöhnliches bedeute, mit gleichaltrigen Fussball zu spielen. Während des Spiels sei ihm beim Schnelllauf gar nichts passiert. Für die gute Ballabnahme, welche einen äusseren Faktor darstelle, habe er jedoch seinen Fuss so ungeschickt aufgesetzt, dass er durch diesen Fehltritt und die abrupte Bewegung das Knie verdreht habe. Er habe also den riesigen Bluterguss nicht wegen des schnellen Rennens, sondern wegen dieser Störung im Bewegungsablauf behandeln (absaugen) lassen müssen (act. G 1.2). C.- a) Mit Eingabe vom 7. September 2006 erhob Z.___ gegen den Einspracheentscheid vom 28. Juli 2006 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, für seine rechtsseitigen Kniebeschwerden die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (act. G 1). b) In der Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2006 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (act. G 3). c) Mit Replik vom 28. Oktober 2006 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag und seinem Standpunkt fest (act. G 5). d) Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf das Einreichen einer Duplik.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte e) Auf die Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften wird, soweit entscheidnotwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Parteien haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. II. 1.- Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin als obligatorischer Unfallversicherer für die Folgen des Vorfalls vom 2. März 2006 leistungspflichtig ist. Während der Beschwerdeführer geltend macht, es handle sich beim fraglichen Vorfall um einen Unfall im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1, ATSG), vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, es liege kein Unfallereignis vor. In seiner Einsprache vom 4. Mai 2006 brachte der Beschwerdeführer zudem vor, dass die bei ihm diagnostizierte Verrenkung eines Gelenks eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (SR 832.202, UVV) darstelle, für welche die Unfallversicherung ebenfalls leistungspflichtig wäre. 2.- a) Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Dabei bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern auf den Faktor selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog (BGE 112 V 202 f. E. 1). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Umstände in Betracht fallen (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 99 E. 2b mit Hinweisen; BGE 122 V 233 E. 1, 121 V 38 E. 1a, je mit Hinweisen). Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors auch in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 1999 Nr. U 333 S. 199 E. 3c/aa und Nr. U 345 S. 422 E. 2b; ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl. Bern 1989, S. 176 f.) oder in einer (im Hinblick auf die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Konstitution und berufliche oder ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person) ausserordentlichen Überanstrengung (vgl. BGE 116 V 139 E. 3b; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38 E. 2) bestehen. Bei Körperbewegungen ist das Merkmal der Ungewöhnlichkeit erfüllt, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 7. Oktober 2003 [U 32/02] i/S Z., E. 2.2; RKUV 1996 Nr. U 253 S. 204 E. 4c und 1994 Nr. U 180 S. 38 E. 2 mit Hinweisen). Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen BGE 130 V 118 E. 2.2 mit Hinweis). b) Im Unfallversicherungsrecht herrscht, wie allgemein im Sozialversicherungsrecht, der Untersuchungsgrundsatz. Der Unfallversicherer und im Streitfall das Gericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln. Indessen ist die Person, die Leistungen verlangt, gesetzlich verpflichtet, dabei mitzuwirken. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers (BGE 114 V 305 E. 5b). Wenn eine versicherte Person ihre Darstellung im Lauf der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, in der Regel grössere Bedeutung zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (MAURER, a.a.O., S. 263; ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl. Zürich 2003, S. 21; BGE 115 V 143 E. 8c mit Hinweisen). Das Gericht stellt auf jene Sachverhaltsdarstellung ab, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst eine Beweislast im Sinn einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen aber eine Beweislast insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel kommt zur Anwendung, wenn im Rahmen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte des Untersuchungsgrundsatzes kein wahrscheinlicher Sachverhalt ermittelt werden kann (BGE 114 V 305 f. E. 5b). 3.- a) Zu prüfen ist im Folgenden, ob ein ungewöhnlicher äusserer Faktor auf den Körper des Beschwerdeführers eingewirkt hat. Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann - wie dargelegt (vgl. Erwägung Ziff. 2a hievor) - auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Der ungewöhnliche äussere Faktor liegt in solchen Fällen darin, dass die körperliche Bewegung durch etwas "Programmwidriges" gestört wird. Von einer programmwidrigen Störung der körperlichen Bewegung ist beispielsweise dann auszugehen, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder sich an einem Gegenstand anstösst oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht. Wo sich die Schädigung auf das Körperinnere beschränkt und sie erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge von Krankheiten, namentlich von degenerativen Veränderungen eines Körperteils innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufs auftreten kann, muss die unkoordinierte Bewegung als unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt worden sein (RKUV 1999 Nr. U 345 S. 422 E. 2b). Bei einer Sportverletzung ist ohne besonderes Vorkommnis das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfall zu verneinen (BGE 130 V 118 E. 2.2 mit Hinweis). Hingegen ist bei sportlichen Tätigkeiten ein Unfall im Rechtssinne dann anzunehmen, wenn die sportliche Übung anders verläuft als geplant (vgl. RKUV 1992 Nr. U 156 S. 258). Wenn sich das in einer sportlichen Übung inhärente Risiko einer Verletzung verwirklicht, liegt kein derartiges Unfallereignis vor. Ein solches ist auch dann zu verneinen, wenn die Übung zwar nicht ideal verläuft, die Art der Ausführung sich aber noch in der Spannweite des Üblichen bewegt (RKUV 2004 Nr. U 502 S. 185 E. 4.4). Eine relevante Programmwidrigkeit liegt jedoch unter anderem dann vor, wenn die sich sportlich betätigende Person stürzt oder ausgleitet (Urteil des EVG vom 7. Oktober 2003 [U 322/02] i/S Z., E. 4 mit Hinweisen). b) Hinsichtlich des Geschehensablaufs vom 2. März 2006 liegen unterschiedliche Darstellungen bei den Akten. Laut Unfallmeldung vom 6. März 2006 wollte der Beschwerdeführer beim Fussballspielen den Ball abnehmen. Beim Stopp verdrehte er sich das Knie (act. 1). Im Fragebogen zum Unfallhergang vom 16. März 2006 gab der Beschwerdeführer damit grundsätzlich übereinstimmend an, er sei beim Fussballspiel

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auf den Ball zugerannt, wobei es ihm das Knie verdreht habe (act. 3). Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung und Einspracheentscheid vom 25. April bzw. 28. Juli 2006 die ablehnende Haltung der Beschwerdegegnerin mitgeteilt worden war, ergänzte dieser in seinem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 15. August 2006 und in der Beschwerde vom 7. September 2006 den fraglichen Ereignisablauf durch ein ungeschicktes Aufsetzen des Fusses bei der Ballabnahme. Durch diesen Fehltritt und die abrupte Bewegung habe er sich das Knie verdreht. Der Beschwerdeführer hat vorher nie etwas derartiges behauptet. Gerade im Rahmen der Frage im Fragebogen, ob etwas Ausserordentliches wie ein Schlag, ein Sturz oder ein Ausgleiten usw. geschehen sei, wäre jedoch die Erwähnung des Fehltritts durchaus nahe liegend gewesen. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass die neue Darstellung des Ereignisses von versicherungsrechtlichen Überlegungen beeinflusst ist, was diese jedoch wenig glaubwürdig macht. Die Aussage des Beschwerdeführers, er habe sich beim "Stopp" das Knie verdreht, beschreibt zwar einen äusseren Faktor ("Stopp"), vermag jedoch die Angabe des Fehltritts nicht zu ersetzen. Wenn man beim Fussballspiel rennt und sodann den Ball abnimmt, erfolgt üblicherweise sowohl ein Stopp des rennenden Körpers als auch ein Stopp des Balls. Auszugehen ist damit im Folgenden von den spontanen Sachverhaltsschilderungen in der Unfallmeldung und im Fragebogen zum Unfallhergang vom 6. bzw. 16. März 2006 (act. 1, 3). c) Darin wird nun aber nicht auf ein ungewöhnliches Ereignis oder ebensolche Umstände, welche den plötzlichen Schmerz ausgelöst haben könnten, etwa einen Sturz, die Einwirkung eines Trainingspartners oder eine spezielle Bewegung usw. hingewiesen. Das Fussballspiel besteht in einer ständigen Abfolge plötzlicher Ereignisse wie Sprüngen, heftigen Bewegungen, Drehungen, Richtungswechseln, Beschleunigungen und dergleichen. Damit die körpereigene Bewegung der Verdrehung des Knies das gemäss Art. 4 ATSG erforderliche Tatbestandsmerkmal der Ungewöhnlichkeit erfüllt, muss sie damit zusätzlich aus einer eindeutig programmwidrigen Bewegung im Sinne der Erwägung Ziff. 3a hervorgegangen sein. Inwiefern die vom Beschwerdeführer erwähnte Verdrehung nicht im Rahmen des üblichen Spielverlaufs passiert ist, wird jedoch nicht bestimmbar ausgeführt. Jedenfalls wird gerade bei der Ballabnahme mit dem Innenrist des Fusses automatisch auch eine Drehung des Knies ausgeübt.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte d) Dieser Beurteilung stehen auch die medizinischen Akten nicht entgegen. Allgemein ist zunächst festzuhalten, dass sich der mangelnde Nachweis eines die Merkmale des Unfalls erfüllenden Ereignisses nur selten durch medizinische Feststellungen ersetzen lässt. Diesen kommt im Rahmen der Beweiswürdigung für oder gegen das Vorliegen eines unfallmässigen Geschehens in der Regel nur die Bedeutung von Indizien zu (RKUV 1990 Nr. U 86 S. 51 E. 2). Dabei ist sodann zu beachten, dass sich der medizinische Begriff des Traumas nicht mit dem Unfallbegriff deckt. Ein traumatisches Ereignis schliesst zwar eine pathologische Ursache aus, umfasst jedoch neben dem eigentlichen Unfall im Rechtssinne auch Ereignisse, denen der Charakter der Ungewöhnlichkeit und/oder der Plötzlichkeit abgeht (Urteil des EVG vom 3. Januar 2000 [U 236/98] i/S S., E. 2d; MAURER, a.a.O., S. 175 f.). Dr. B.___ stellte im Arztzeugnis vom 3. April 2006 die Diagnose einer Distorsion des rechten Knies (act. 4). Die sowohl von Dr. B.___ als auch im Bericht über die kernspintomographische Untersuchung vom 7. März 2006 (act. 2) vermerkte Patellaluxation mit Knorpelläsion stellt offensichtlich eine sich vom Beschwerdeführer vor Jahren zugezogene gesundheitliche Schädigung dar. Bei einer Distorsion handelt es sich im Regelfall um eine traumatisch bedingte Diagnose, die sich jedoch durch verschiedenste Schweregrade auszeichnen kann (vgl. dazu ALFRED M. DEBRUNNER, Orthopädie, orthopädische Chirurgie, 4. Aufl. Bern 2002, S. 1097, 1117; vgl. dazu auch Urteil des EVG vom 30. August 2001 [U 277/1999] i/S J.). Eine Distor¬sion kann durchaus auch nach einem geringfügigen Trauma auftreten. Insofern kann sie ohne weiteres auch nur einem unfallähnlichen Ereignis ohne Programmwidrigkeit im Sinne eines ungewöhnlichen äusseren Faktors entstammen (vgl. dazu Erwägung Ziff. 4). Nachdem sich im Rahmen der beim Beschwerdeführer nach dem Unfall durchgeführten kernspintomographischen Untersuchung vom 7. März 2006 intakte Kreuz- und Kollateralbänder feststellen liessen, und es ausgehend von den massgebenden Ereignisschilderungen in der Unfallmeldung und im Fragebogen zum Unfallhergang vom 6. bzw. 16. März 2006 (act. 1, 3) an einem eigentlichen Unfallereignis fehlt, ist als erwiesen anzusehen, dass die Distorsion des Beschwerdeführers nicht aus einem Unfall heraus entstanden ist. Die Schlussfolgerung liegt auch insofern nah, als nach Luxationen - beim Beschwerdeführer ist von einem Status nach Patellaluxation auszugehen - die Gefahr besteht, dass eine Instabilität des Gelenks zurückbleibt, unter anderem mit einer Neigung zu chronischen Distorsionen (DEBRUNNER, a.a.O., S. 636).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.- a) Somit bleibt die Frage zu beantworten, ob es sich bei der Verletzung um eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinn von Art. 9 Abs. 2 UVV handelt. Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalls ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat er in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht. Als so genannte unfallähnliche Körperschädigungen gelten die in Art. 9 Abs. 2 lit a-h UVV (abschliessend [vgl. BGE 116 V 140 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; MAURER, a.a.O., S. 202]) aufgeführten Körperschädigungen. Es handelt sich dabei um Knochenbrüche, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung zurückzuführen sind (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h). Das bei einem Unfall im Sinn von Art. 4 ATSG vorausgesetzte Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors ist bei den unfallähnlichen Körperschädigungen nicht erforderlich. Neben einer Körperschädigung im Sinn von Art. 9 Abs. 2 UVV muss aber eine schädigende äussere Einwirkung, wenigstens im Sinn eines Auslösefaktors, vorliegen, damit eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinn von Art. 9 Abs. 2 UVV und damit die Leistungspflicht des Unfallversicherers bejaht werden kann. Die in diesem Sinn äussere Einwirkung kann alltäglich und diskret sein. Sie kann insbesondere auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen, beispielsweise in einer Bewegung einzelner Körperteile, im Aufstehen aus der Hocke oder in einem Fehlschlag beim Fussball (ALFRED BÜHLER, Die unfallähnliche Körperschädigung, in SZS 1996 S. 97 f. mit Hinweisen; BGE 116 V 145 E. 2c; RKUV 1997 Nr. U 277 S. 203 E. 2b). Wo ein solches äusseres Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor (RKUV 2001 Nr. U 435 S. 334 E. 2c). Erfolgt somit die Verletzung ausschliesslich aufgrund eines pathologischen Prozesses oder ist die Verletzung wiederholten, im täglichen Leben erfolgten Mikrotraumata zuzuschreiben, welche die allmähliche Abnützung und schliesslich das Ausmass einer die Behandlung erforderlichen Schädigung bewirken, liegt keine unfallähnliche Schädigung vor (BGE 114 V 298 E. 3c und 123 V 43 E. 2b). Soweit aber ein Ereignis im erwähnten Sinn zu bejahen ist, muss medizinisch nicht danach geforscht werden, ob und wann eine

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Körperschädigung aus der Liste von Art. 9 Abs. 2 a-h UVV auch ohne dieses Ereignis eingetreten wäre (RKUV 2001 Nr. U 435 S. 332 E. 3b). b) Dr. B.___ stellte in seinem Arztzeugnis vom 7. März 2006 die eindeutige Diagnose einer Distorsion und vermerkte zudem die dabei typische starke Schwellung. Bei einer nach einer Gelenksverdrehung auftretenden Distorsion handelt es sich definitionsgemäss um eine Bandverletzung (vgl. dazu PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 259. Aufl. Berlin 2002, S. 374; DEBRUNNER, a.a.O., S. 1097; MAURER, a.a.O., S. 205), welche gerade im Bereich des Knies eine häufige Sportverletzung darstellt. Dr. B.___ bejaht denn auch das alleinige Vorliegen von "Unfallfolgen". Aktenmässig bestehen keinerlei Gründe, an seiner Diagnose, welche bereits einen Tag nach dem fraglichen Ereignis gestellt wurde, zu zweifeln. Insbesondere auch der Befund der intakten Kreuz- und Kollateralbänder widerspricht ihr nicht. Die Diagnose der Distorsion zeichnet sich durch verschiedenste Schweregrade, eben auch in Form einer einfachen Distorsion mit lediglich gedehnten Strukturen oder Fasereinrissen, aus (vgl. Erwägung Ziff. 3d). Solche Verletzungen zeigen jedoch im Rahmen einer Bild gebenden Untersuchung durchaus noch intakte Kreuz- und Kollateralbänder. Der Hinweis von Dr. B.___ auf eine "erneute" Distorison ist dadurch begründet, als der Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, einige Jahre zuvor eine Luxation erlitten hatte (act. 4) und eine solche immer kombiniert mit einer Distorsion auftritt (DEBRUNNER, a.a.O., 636). Bei Dr. B.___ handelt es sich schliesslich um einen qualifizierten Orthopäden und damit um einen in Bezug auf den vorliegenden Fall spezialisierten Facharzt. Das Vorliegen einer Körperschädigung aus der Liste von Art. 9 Abs. 2 UVV muss damit bejaht werden. c) Neben einer Körperschädigung aus der Liste von Art. 9 Abs. 2 UVV muss sodann, wie bereits erwähnt, eine schädigende äussere Einwirkung vorliegen, damit eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinn von Art. 9 Abs. 2 UVV und damit die Leistungspflicht des Unfallversicherer bejaht werden kann. Zwar ist bei den unfallähnlichen Körperschädigungen das Einwirken eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht erforderlich (vgl. Art. 9 Abs. 2 UVV). Dennoch kann nicht jedes Geschehen bzw. jede gewöhnliche Bewegung des Körpers als Auslösefaktor genügen. Es muss ein unfallähnliches Ereignis vorliegen, bei dem in irgend einer Form plötzlich eine erhöhte Kraft schädigend auf den menschlichen Körper einwirkt. In RKUV 2000 Nr.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte U 385 S. 267 E. 3b/bb führte das EVG aus, der Versuch, einen Gegenstand mit dem Fuss zu verschieben, erfülle für sich allein betrachtet das Kriterium der Plötzlichkeit nicht. Indessen seien der als Knacks wahrgenommene Meniskusriss und der unvermittelte heftige Schmerz erst aufgetreten, als eine ruckartige Bewegung ausgeführt und dabei das rechte Knie verdreht worden sei. Darin liege, so das höchste Versicherungsgericht im erwähnten Entscheid, ein unmittelbares Geschehen, welches das Merkmal der Plötzlichkeit aufweise. d) In Erwägung Ziff. 3c wurden die Eigenheiten des Fussballsports aufgeführt. Eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines äusseren Faktors ist somit während eines Fussballspiels praktisch permanent gegeben. Es kann daher das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung nicht schon deshalb verneint werden, weil kein singuläres Ereignis benannt wird; vielmehr muss es für das besagte Erfordernis des äusseren Faktors genügen, wenn der starke Schmerz während des Trainings plötzlich auftritt (act. 3) und der Arzt darin - wie im vorliegenden Fall Dr. B.___ - ein bezüglich des Fussballspiels kausales unfallähnliches Geschehen erblickt. Denn unter diesen Voraussetzungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Läsion wiederholten, im täglichen Leben erfolgten Mikrotraumata zuzuschreiben ist, die eine allmähliche Abnützung bewirkten, welche schliesslich das Ausmass einer eine Behandlung erfordernden Schädigung erreichte. Im vorliegenden Einzelfall wird jedoch überhaupt ein konkretes, singuläres Ereignis benannt. In den Sachverhaltsschilderungen der Unfallmeldung sowie des Fragebogens zum Unfallhergang vom 6. bzw. 16. März 2006 (act. 1, 3) sind als äussere Faktoren der festgehaltene Stopp, die Ballabnahme sowie die wiederholt aufgeführte Verdrehung in Erwägung zu ziehen. Die drei Faktoren bilden eine im Fussball ohne weiteres nachvollziehbare Kausalitätskette. Kommt der Ball tief auf den Fussballspieler zu, nimmt er ihn mit dem Innenrist des Fusses ab bzw. stoppt ihn, womit automatisch eine Drehbewegung des Knies nach aussen verbunden ist. Sollte der vom Beschwerdeführer angeführte Stopp im Zusammenhang mit dem Hinrennen zum Ball und nicht mit der Ballabnahme gemeint sein, ändert dies am eben dargestellten Sachverhalt nichts. Bereits der an sich vollkommen übliche Spielzug der Ballabnahme entspricht einem plötzlichen Ereignis, indem es sich beim Fussball um einen Sport handelt, der dem Körper eines Fussballers eine schnelle Reaktion abfordert. Dadurch tritt das Risiko hinzu, dass eine entsprechende Bewegung auch einmal ruckartig bzw.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zu heftig oder zu ausgeprägt ausgeübt wird, wodurch die Krafteinwirkung auf das Knie nochmals erhöht wird. Zusammenfassend ist mithin festzuhalten, dass in Bezug auf den vorliegenden Fall eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinn von Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 lit. g UVV (Bandläsion) zu bejahen ist und die Beklagte somit die gesetzlichen Leistungen für die Knieverletzung des Beschwerdeführers zu erbringen hat. 5.- Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 28. Juli 2006 gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, für das Ereignis des Beschwerdeführers vom 2. März 2006 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Für dieses Verfahren sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 28. Juli 2006 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, für das Ereignis des Beschwerdeführers vom 2. März 2006 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 21.03.2007 Art. 4 ATSG; Art. 9 Abs 2 UVV: Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors verneint, jedoch einer unfallähnlichen Körperschädigung bejaht, bei einem Versicherten, der beim Fussballspielen auf einen Ball zugerannt ist und sich dabei das Knie verdreht hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. März 2007, UV 2006/74).

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