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St.Gallen Versicherungsgericht 08.08.2024 OH 2024/3

8 août 2024·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·4,527 mots·~23 min·4

Résumé

Art. 1, 3, 22, 23 und 29 OHG. Höhe der zuzusprechenden Genugtuung, wenn die körperliche und psychische Integrität verletzt wurde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. August 2024, OH 2024/3).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: OH 2024/3 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: OH - Opferhilfe Publikationsdatum: 02.09.2024 Entscheiddatum: 08.08.2024 Entscheid Versicherungsgericht, 08.08.2024 Art. 1, 3, 22, 23 und 29 OHG. Höhe der zuzusprechenden Genugtuung, wenn die körperliche und psychische Integrität verletzt wurde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. August 2024, OH 2024/3). Entscheid vom 8. August 2024 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Felicia Sterren Geschäftsnr. OH 2024/3 Parteien A.___, Rekurrentin, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw André Ahrens, Advokatur 107, Rorschacher Strasse 107, 9000 St. Gallen, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Genugtuung Sachverhalt A.   Am 22. Dezember 2023 stellte A.___ (nachfolgend: Gesuchstellerin), vertreten durch Rechtsanwalt André Ahrens, beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen (nachfolgend: SJD) ein Gesuch um Genugtuung in der Höhe von mindestens Fr. 15'000.-- (act. G3.1). Aus den beigelegten Strafurteilen des Landesgerichts B.___ vom 17. Februar 2023 und des Obersten Gerichtshofs der Republik Österreich vom 20. September 2023 ging hervor, dass sie von Mitte Mai 2022 bis 8. Juni 2022 Opfer von schwerer Nötigung, mehrfachen Körperverletzungen und schwerer Körperverletzung, begangen durch C.___ (nachfolgend: Täter), geworden war (act. G3.1). A.a. Mit Verfügung vom 7. Februar 2024 sprach das SJD der Gesuchstellerin eine Genugtuung von Fr. 4'000.-- zu. Im Mehrbetrag wies es das Genugtuungsbegehren ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es sei erstellt, dass die Gesuchstellerin in ihrer physischen und psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden sei und somit als Opfer gelte. Das Subsidiaritätserfordernis sei erfüllt. Der Oberste Gerichtshof habe der Gesuchstellerin eine Genugtuung von € 900.-zugesprochen. Ohne Not weiche die Entschädigungsbehörde nicht von den Sachverhaltsfeststellungen eines Straf- oder Zivilgerichts ab. Bei der Genugtuungsbemessung orientiere sich die Opferhilfebehörde grundsätzlich an der Höhe der gerichtlich zugesprochenen Genugtuung, sofern diese begründet worden sei. Vorliegend erreiche die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität nicht die geforderte Schwere, um alleine gestützt darauf eine Genugtuung zuzusprechen. Als primäre Beeinträchtigung stehe somit die Verletzung der psychischen Integrität im Zentrum. Die A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Gesuchstellerin sei zweifellos während mindestens 25 Tagen einer ausserordentlichen Drucksituation ausgesetzt und dadurch in ihrer psychischen Integrität nicht unerheblich beeinträchtigt gewesen. Nebst der Intensität der Drohungen und der Dauer der Nötigungen sei als erschwerender Umstand zu berücksichtigen, dass die Taten im Beisein des Kindes der Gesuchstellerin begangen worden seien, wodurch der Druck auf sie, sich den Anordnungen des Täters zu fügen, zweifelsohne erhöht worden sei. Auch der Versuch des Täters, die Gesuchstellerin von der Familie zu isolieren, sowie die Drohung, dass nächsten Familienangehörigen bei Nichtbefolgung der Anweisungen schweres Leid zugefügt werde, seien als erschwerend zu werten. Die auszurichtende Genugtuung sei im mittleren Bereich der Bandbreite 1 (bis Fr. 5'000.--) einzuordnen, zumal keine Umstände – wie etwa eine lange Therapiebedürftigkeit oder Arbeitsunfähigkeit – ausgewiesen seien, welche eine Einordnung in Bandbreite 2 (Fr. 5'000.-- bis Fr. 15'000.--) rechtfertigen würden. Diese Genugtuung aus psychischen Gründen werde erhöht, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Gesuchstellerin auch körperliche Verletzungen erlitten habe. In Anbetracht der Gesamtumstände und der opferhilferechtlichen Praxis erscheine eine Genugtuung von Fr. 4'000.-- im Ergebnis als angemessen (act. G1.2). Gegen diese Verfügung richtet sich der Rekurs vom 21. Februar 2024. Die Gesuchstellerin (nachfolgend: Rekurrentin), weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt André Ahrens, beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei eine Genugtuung von mindestens Fr. 15'000.-zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe das Recht unrichtig angewendet und den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie den Sachverhalt ungenügend abgeklärt habe. Die Rekurrentin sei davon ausgegangen, dass ihre körperlichen und seelischen Schmerzen und deren Folgen (längere Arbeitsunfähigkeit und Therapiebedürftigkeit) hinreichend dokumentiert seien, worauf sie in ihrem Gesuch auch hingewiesen habe. Damit sei sie ihrer Pflicht, bei der Erstellung des Sachverhaltes mitzuwirken, nachgekommen und habe die für die Bemessung der Genugtuung relevanten Tatsachen rechtsgenüglich vorgebracht. Die Rekurrentin habe in ihrem Gesuch ausdrücklich auf die gesundheitlichen Folgen der Straftat (Gesundheitsschäden, therapeutische Behandlung) hingewiesen. Die B.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.   Vorinstanz hätte somit weitere Unterlagen einfordern und Beweise abnehmen müssen, die für die abschliessende Beurteilung des Gesuchs der Rekurrentin nach ihrer Ansicht erforderlich gewesen wären. Indem sie sich stattdessen damit begnügt habe, darauf hinzuweisen, dass eine Therapiebedürftigkeit oder Arbeitsunfähigkeit nicht ausgewiesen sei, habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt, was letztlich zu einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung geführt habe. Die angefochtene Verfügung sei deshalb mit einem Rechtsfehler behaftet. Den beigeschlossenen ärztlichen Zeugnissen, dem Bericht der Psychiatrie D.___ sowie der Bestätigung der behandelnden Psychologin, sei zu entnehmen, dass die Rekurrentin aufgrund der Straftaten rund drei Monate arbeitsunfähig gewesen sei und sich bis heute in therapeutischer Behandlung befinde. Damit seien eine lange straftatbedingte Arbeitsunfähigkeit und Therapiebedürftigkeit der Rekurrentin nachgewiesen. Die auszurichtende Genugtuung sei vor diesem Hintergrund nicht in der Bandbreite 1, sondern in der Bandbreite 2 einzuordnen. In Anbetracht der Gesamtumstände (Art und Schwere der Verletzungen, Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers) rechtfertige sich eine Genugtuung in der Höhe des ursprünglich mit Gesuch vom 22. Dezember 2023 beantragten Betrages von Fr. 15'000.-- (act. G1). Mit Vernehmlassung vom 8. März 2024 beantragt die Vorinstanz unter Verweis auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung die Abweisung des Rekurses. Sie ergänzt, das Untersuchungsamt E.___ habe die Akten des Strafverfahrens vollumfänglich an die Staatsanwaltschaft B.___ übermittelt. Daher seien die Strafakten für das Verfahren betreffend Genugtuung beim Untersuchungsamt E.___ nicht mehr erhältlich gewesen (act. G3). B.b. Am 13. März 2024 verzichtet die Rekurrentin auf eine Replik (act. G5).B.c. Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung (Opferhilfe) nach dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftraten (OHG; SR 312.5; Art. 1 Abs. 1 OHG). Die Rekurrentin ist unstreitig Opfer von Straftaten geworden, sodass die Bestimmungen des OHG vorliegend Anwendung finden. 1.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.   Opferhilfe wird gemäss Art. 3 Abs. 1 OHG gewährt, wenn die Straftat in der Schweiz begangen worden ist. Ist die Straftat im Ausland begangen worden, so werden keine Entschädigungen und Genugtuungen gewährt (vgl. Art. 3 Abs. 2 OHG). Demgemäss hat die Vorinstanz der Rekurrentin zu Recht keine Genugtuung für die Delikte zugesprochen, welche der Täter in F.___ an ihr verübt hat. Dies wird von der Rekurrentin denn auch nicht bestritten. Vielmehr gab sie auch selbst in ihrem Gesuch um Genugtuung als Ort des Delikts "Schweiz (G.___, H.___, I.___, J.___)" an (act. G3.1, Formular "Gesuch um Entschädigung und/oder Genugtuung nach Opferhilfegesetz", S. 3). Die in F.___ gegen die Rekurrentin verübten Straftaten sind bei der Festsetzung der Genugtuung wegen der in der Schweiz erfolgten Delikte nicht zu berücksichtigen. 1.2. Die Rekurrentin beantragt eine Genugtuung von mindestens Fr. 15'000.--. Das Opfer hat Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt; Art. 47 und Art. 49 OR sind sinngemäss anwendbar (Art. 22 Abs. 1 OHG). 2.1. Die opferhilferechtliche Genugtuung stellt eine staatliche, von der öffentlichen Hand finanzierte Unterstützung an das Opfer einer Straftat dar. Eine umfassende und bedingungslose Wiedergutmachung des erlittenen Schadens wird durch sie nicht gewährt. Genugtuungen gestützt auf das OHG sollen zwar wie zivilrechtliche Genugtuungen primär immaterielle Unbill abgelten, wobei zur Bemessung die von den Zivilgerichten entwickelten Grundsätze sinngemäss heranzuziehen sind. Sie sind jedoch generell tiefer als die gestützt auf das Privatrecht zugesprochenen Beträge. Namentlich täterbezogene Faktoren wie etwa das Verschulden des Täters oder eine besonders skrupellose Vorgehensweise sind bei der Bemessung der Genugtuung nach OHG – anders als im Straf- und Zivilrecht – nicht zu berücksichtigen (vgl. Peter Gomm, in: Peter Gomm/Dominik Zehntner [Hrsg.], SHK-Opferhilferecht, 4. Aufl., Art. 22 OHG N 6 f.; BGE 129 II 312 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts vom 28. Januar 2016, 1C_542/2015, E. 3.2; Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungsstellenkonferenz zur Anwendung des Opferhilfegesetzes [SVK-OHG] vom 21. Januar 2010, Ziff. 4.7.2 [nachfolgend: Empfehlungen]). Im Sinne eines Richtwertes kann von 60 bis 70 % der durchschnittlichen zivilrechtlichen Genugtuung in Vergleichsfällen bzw. der im konkreten Einzelfall straf- oder zivilgerichtlich zugesprochenen Genugtuung ausgegangen, mithin eine Kürzung von 30 bis 40 % vorgenommen werden (vgl. Gomm, a.a.O., Art. 22 OHG N 8 f.; Empfehlungen, Ziff. 4.7.2). 2.2. Verwaltungs- und Strafbehörden sind nicht gegenseitig an ihre Erkenntnisse gebunden. Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtseinheit weicht die Verwaltungsbehörde aber nicht ohne sachlichen Grund vom Entscheid der Strafbehörde ab. Von den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts darf sie 2.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte abweichen, wenn sie aufgrund eigener Beweiserhebungen Tatsachen feststellt, die dem Strafgericht unbekannt waren oder die es nicht beachtet hat, wenn neue entscheiderhebliche Tatsachen vorliegen, wenn die Beweiswürdigung des Strafgerichts feststehenden Tatsachen klar widerspricht oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat. In reinen Rechtsfragen ist die Verwaltungsbehörde dagegen nicht an die Beurteilung durch das Strafgericht gebunden. Die Unabhängigkeit vom Erkenntnis der Strafbehörde folgt hier auch aus der unterschiedlichen Zwecksetzung der von der Verwaltungsbehörde anzuwendenden Normen. Die Verwaltungsbehörde ist jedoch dann an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch das Strafurteil gebunden, wenn die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen abhängt, die das Strafgericht besser kennt als die Verwaltungsbehörde (Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2007, 1C_45/2007, E. 4.3). Die Höhe der Summe, die als Abgeltung immaterieller Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen. Bei der Bemessung der Genugtuung hat die Behörde in erster Linie die Schwere der Beeinträchtigung zu gewichten (vgl. hierzu auch Art. 23 Abs. 1 OHG). Unter Beeinträchtigung ist dabei, wie im Zivilrecht, die Verletzung der persönlichen Verhältnisse bzw. das konkrete Ausmass des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte zu verstehen. Abgestellt wird auf die objektive Schwere und die subjektiven Auswirkungen des Eingriffs in das verletzte Rechtsgut. Dabei werden die Umstände des konkreten Ereignisses und des Einzelfalls berücksichtigt (Gomm, a.a.O., Art. 23 OHG N 6). 2.4. Ein Hilfsmittel für die kantonalen Behörden ist der "Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz" des Bundesamtes für Justiz, welcher im Oktober 2008 erstellt und per Oktober 2019 aktualisiert wurde (abrufbar unter www.bj.admin.ch, nachfolgend: Leitfaden). Der Leitfaden sieht Bandbreiten für Verletzungen der physischen, der sexuellen und der psychischen Integrität vor. Ist das Opfer in mehreren Integritäten betroffen, so ist die Genugtuung anhand der Bandbreite für die schwerste Beeinträchtigung zu bemessen und angemessen zu erhöhen, um den Gesamtumständen Rechnung zu tragen. Die Bandbreiten für Opfer mit schwerer Beeinträchtigung der psychischen Integrität finden nur Anwendung, wenn es sich ausschliesslich um eine schwere Beeinträchtigung der psychischen Integrität handelt, mit höchstens sehr untergeordneten körperlichen oder sexuellen Beeinträchtigungen. Geht die schwere Beeinträchtigung der psychischen Integrität einher mit einer Beeinträchtigung der körperlichen Integrität, ist sie also eine Folge oder ein erschwerender Umstand einer Körperverletzung, richtet sich die Bemessung der Genugtuung nach der Bandbreite für physische Beeinträchtigungen (vgl. Leitfaden, S. 10 und S. 16). 2.5. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bei häuslicher Gewalt gilt zu berücksichtigen, dass es Fälle gibt, in welchen eine einzelne Straftat – beispielsweise eine Tätlichkeit – für sich allein nicht zu einer schweren Beeinträchtigung der Integrität des Opfers führt, wohl aber eine Tatmehrheit solcher Delikte. So können wiederholte Tätlichkeiten über einen längeren Zeitraum zu einer nicht unerheblichen psychischen Beeinträchtigung und damit zu Genugtuungsleistungen führen. Es ist demnach zu berücksichtigen, dass bei häuslicher Gewalt oft verschiedene Gewaltformen miteinander einhergehen und häufig erst in ihrem Zusammenwirken zu einer anspruchsbegründenden schweren Beeinträchtigung führen (vgl. Leitfaden, S. 10 f.). 2.6. Für nicht unerhebliche, verheilende körperliche Beeinträchtigungen (z.B. Knochenbrüche, Gehirnerschütterungen) sieht der Leitfaden eine Genugtuung bis Fr. 5'000.-- vor. Für körperliche Beeinträchtigungen mit längerem, komplexeren Heilungsverlauf (Operationen, lange Rehabilitation, Verminderung der Sehkraft, Darmlähmungen, erhöhte Infektanfälligkeit) liegt die Bandbreite bei Fr. 5'000.-- bis Fr. 10'000.--. Bei körperlichen Beeinträchtigungen mit dauerhaften Folgen (Verlust der Milz, eines Fingers, des Geruchs- oder Geschmackssinnes) kann eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- bis Fr. 20'000.-- gesprochen werden (siehe hierfür und für die Bandbreiten bei noch schwereren körperlichen Beeinträchtigungen Leitfaden, S. 12, auch wiedergegeben in Gomm, a.a.O., Art. 23 OHG N 12). Kriterien für die Bemessung der Genugtuung sind namentlich Intensität, Ausmass und Dauer der physischen und psychischen Folgen (Schmerzen, Operationen, Narben), der Behandlung, der Arbeitsunfähigkeit und der Auswirkungen auf das Privat- und Berufsleben, Lebensgefahr oder Art der Tatbegehung (Grausamkeit, Verwendung von Waffen oder anderen gefährlichen Gegenständen, gemeinsame Tatbegehung, etc.; Leitfaden, S. 13; siehe zur Kasuistik Gomm, a.a.O., Art. 23 OHG N 35). 2.7. Für Opfer mit einer Beeinträchtigung der psychischen Integrität sieht der Leitfaden drei Bandbreiten vor. In die Bandbreite 1, für welche eine Genugtuung von bis zu Fr. 5'000.-- vorgesehen ist, fallen nicht unerhebliche, wenn auch vorübergehende psychische Beeinträchtigungen, sofern erschwerende, auf die Tat bezogene Umstände vorliegen, wie etwa Verwendung von Waffen oder anderen gefährlichen Gegenständen, gemeinsame Tatbegehung mehrerer Täter, Tatbegehung an einem geschützten Ort, längerer Zeitraum und Häufigkeit der Tatbegehung, z.B. Raubüberfall oder mehrfache, massive Todesdrohungen. In die Bandbreite 2, für welche eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- bis Fr. 15'000.-- vorgesehen ist, fallen schwere psychische Beeinträchtigung nach besonders dramatischen Begleitumständen mit schwerwiegenden Folgen wie ausgewiesene, lange Psychotherapie oder Arbeitsunfähigkeit, z.B. besonders brutaler Raubüberfall mit massiver Gewaltausübung ohne körperliche Folgen, oder Einsperren etc. und lange dauernde psychische 2.8. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   Beeinträchtigung. In die Bandbreite 3 schliesslich, für welche eine Genugtuung von Fr. 15'000.-- bis Fr. 40'000.-- vorgesehen ist, fallen sehr schwere psychische Beeinträchtigung (Leitfaden, S. 17; siehe zur Kasuistik Gomm, a.a.O., Art. 23 N 38, und zur Kasuistik für Opfer von häuslicher Gewalt Gomm, a.a.O., Art. 23 N 37). Im Rahmen seiner freien Überprüfungsbefugnis (vgl. Art. 29 Abs. 3 OHG) kann das Versicherungsgericht in Ermessensfragen sowohl sein eigenes Ermessen anstelle desjenigen der unteren Instanz setzen als auch einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz respektieren. Bei Genugtuungsentscheiden kann es sich damit begnügen, die Angemessenheit der von der Verwaltungsbehörde zugesprochenen Summe zu kontrollieren und, soweit diese der Billigkeit entspricht, von einer Änderung des angefochtenen Entscheides absehen, auch wenn es selbst, hätte es als erstinstanzliche Behörde entschieden, möglicherweise nicht die gleiche Summe bestimmt hätte (vgl. Gomm, a.a.O., Art. 29 OHG N 21). 2.9. Die Rekurrentin macht geltend, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie den Sachverhalt ungenügend abgeklärt habe. Die Vorinstanz stützte sich auf den Sachverhalt, welchen das Landesgericht B.___ und der Oberste Gerichtshof festgestellt hatte. Dieses Vorgehen war korrekt, zumal den österreichischen Gerichten die vollständigen Strafakten, namentlich sämtliche Einvernahmen der Rekurrentin und des Täters sowie die Beweiserhebungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft vorlagen und sie damit umfassende Tatsachenkenntnisse besassen. Da die Rekurrentin bereits während des Strafverfahrens rechtlich vertreten war und entsprechend Eingaben an die österreichischen Gerichte machen konnte (vgl. act. G3.1, Urteil des Landesgerichts B.___, S. 51 f.; vgl. auch die im Recht liegende, auf den 17. Juni 2022 datierte Anwaltsvollmacht), durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass den Strafgerichten die rechtsrelevanten Tatsachen bekannt waren, sodass von deren tatsächlichen Feststellungen grundsätzlich nicht abzuweichen war (vgl. E. 2.3 vorstehend). Demzufolge ist der Rüge der Rekurrentin, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt und den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, nicht zu folgen. Die Rekurretin bringt denn auch im Rekursverfahren nichts vor, was sie nicht bereits im Rahmen der österreichischen Gerichtsverfahren hätte geltend machen können oder was die Sachverhaltsfeststellungen der österreichischen Gerichte als unzutreffend erscheinen liesse. 3.1. Vorliegend sprach der Oberste Gerichtshof der Beschwerdeführerin aufgrund der durch die Taten erlittenen Kränkungen und körperlichen sowie seelischen Schmerzen nach freier Überzeugung einen Schadenersatzbeitrag von € 900.-- zu, nachdem das Landesgericht B.___ ihr noch einen Betrag von € 1'000.-- zugesprochen hatte. Aus 3.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.   formellen Gründen hatte der Oberste Gerichtshof den Täter bezüglich der in F.___ erfolgten Delikte freigesprochen, da dieses weder Gegenstand der Auslieferung noch des Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung waren (vgl. S. 10 des Urteils). Demgegenüber sprach das Landesgericht B.___ einem anderen Opfer des Täters € 300.-- und einem dritten Opfer (bei welchem psychische Beeinträchtigungen mit Krankheitswert, nämlich eine mittelgradige depressive Episode, eine Agoraphobie mit Panikstörung, Zwangshandlungen und eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt worden waren) einen deutlich höheren Betrag von € 5'000.-- zu (vgl. act. G3.1, Urteil des Obersten Gerichtshofs, S. 18 f. und Urteil des Landesgerichts B.___, S. 5 und S. 60). Die unterschiedliche Höhe der Schadenersatzbeträge für die drei Opfer zeigt auf, dass das Landesgericht B.___ sich im Rahmen seines 61-seitigen Urteils differenziert mit den Folgen der Taten für die jeweiligen Opfer auseinandergesetzt hat. Die Vorinstanz wich indes im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung zu Gunsten der Rekurrentin bei der Genugtuungsfestsetzung deutlich von den österreichischen Strafurteilen ab, indem es ihr eine Genugtuung von Fr. 4'000.-- zusprach. Dies ist insofern bemerkenswert, als die opferhilferechtliche Genugtuung meist tiefer ausfällt als die im Rahmen eines (Schweizerischen) Gerichtsverfahren bestimmte straf- oder haftpflichtrechtliche Genugtuung (vgl. E. 2.2 vorstehend). 3.3. Die Rekurrentin beantragt eine höhere Genugtuung als die Vorinstanz ihr zugesprochen hat. Damit die Höhe der Genugtuung geprüft werden kann, ist der rechtsrelevante Sachverhalt festzustellen. 4.1. Aus den Akten ergibt sich, dass die Rekurrentin den Täter Anfang Mai 2022 über eine Dating-App kennenlernte und mit ihm zusammenzog. Mitte Mai verreiste sie für zwei Wochen gemeinsam mit ihrem Kind (Jahrgang 20__) mit dem Täter nach F.___ in die Ferien. Dort schlug der Täter die Rekurrentin, nach ihren Aussagen zum ersten Mal, mit der flachen Hand ins Gesicht, stiess und würgte sie und warf ihr ein Mobiltelefon ins Gesicht. Danach äusserte er ihr gegenüber sinngemäss, dass er sie und ihr nahestehende Personen, nämlich […], umbringen sowie ihr das Kind wegnehmen werde, sollte sie ihn verlassen oder die Polizei einschalten. Diese sinngemässen Äusserungen wiederholte der Täter nach der Rückkehr in die Schweiz bis zu seiner Verhaftung am 8. Juni 2022 mehrfach an verschiedenen Orten in der Schweiz. Das zweite Mal schlug der Täter die Rekurrentin nach ihren Angaben in der Nacht, als sie von F.___ zurückkamen, am 26. Mai 2022, in I.___. Er schlug sie mit der flachen Hand ins Gesicht. Am 31. Mai 2022 begab die Rekurrentin sich gemeinsam mit ihrem Kind aus Angst vor dem Täter ins Frauenhaus. Am 3. Juni 2022 traf sie sich mit dem Täter 4.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte für eine Aussprache. Der Täter fuhr mit ihr nach H.___. Im Auto, welches vom Täter gelenkt wurde, gerieten die beiden in Streit. Bei einem Wald in H.___ hielt der Täter an, schlug die Rekurrentin jedenfalls zweimal mit der Faust ins Gesicht, wobei er sie mit der Uhr an der Unterlippe traf, sodass diese blutete und ihr eine kleine Ecke eines Zahnes abbrach, zog sie an den Haaren und drohte ihr bei Unehrlichkeit mit dem Tod. Daraus resultierten Hämatome im Gesicht (unter anderem ein "blaues Auge"), eine vorübergehende Sehstörung am linken Auge und Schmerzen beim Kauen. Das Kind der Rekurrentin befand sich auf dem Rücksitz des Autos. Anschliessend fuhr der Täter mit der Rekurrentin und ihrem Kind durch die Schweiz und sie nächtigten in verschiedenen Hotels. Die Rekurrentin bezeichnete diesen Vorfall als den heftigsten. Zwischen dem 3. und dem 6. Juni 2022 schlug der Täter die Rekurrentin in J.___ mit der Hand ins Gesicht und schlug ihr sein Mobiltelefon auf den Kopf, wodurch er ihr eine oberflächliche Abschürfung mit Hämatom an der Stirn zufügte. Später im gleichen Zeitraum schlug er ihr im Grossraum G.___ mit der flachen Hand ins Gesicht, wodurch sie Nasenbluten erlitt. Zudem drohte der Täter, er werde sie, […] mit der im Auto mitgeführten Waffe töten und ihr das Kind wegnehmen, sollte sie ihn verlassen oder Kontakt zu ihrer Familie oder zur Polizei aufnehmen (vgl. act. G3.1, Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin, S. 1 f.; act. G3.5, Rapport der Kantonspolizei, S. 7; act. G3.1, Urteil des Landesgerichts B.___, S. 1 f., S. 16 ff., S. 40 f., S. 47). Das Institut für Rechtsmedizin stellte am 9. Juni 2022 folgende Befunde fest: gelbgrüne Hauteinblutung der rechten Wange sowie der gesamten linken Gesichtshälfte mit einem darin gelegenen gelblich belegten Oberhautdefekt mit rotem Randsaum; gelblich gefärbtes Areal an der rechtsseitigen Stirnhaut mit fleckförmiger, vollständig wegdrückbarer Rötung (wie neu gebildete Haut); gelb-livide Hauteinblutung des linken Augenober- und Unterlids; Schwellung und Rötung an der rechten Augenbraue; zwei krustig belegte, parallel verlaufende Hautläsionen mit rotem Randsaum unterhalb der Unterlippe linksseitig; blau-livide Einblutung der Mundschleimhaut mundwinkelnah an der Unterlippe links- und rechtsseitig; kleinster Zahnabbruch des Schneidezahns im rechten Oberkiefer. Als unspezifische Befunde nannte es kratzerartiger Hautdefekt an der linken Brustkorbvorderseite; gelb-beige Hämatome an der rechten Oberarminnenseite, der rechten Unterarmaussenkante, der linken Oberarmaussenseite, der rechten Knievorderseite sowie knienah an beiden Oberschenkelaussenseiten und an der linken Hüfte. Die Hautläsion an der Stirn sei nicht mit einer "Platzwunde" vereinbar. Eine oberflächliche Schürfung könnte jedoch in dieser Zeit ein derartiges Heilungsstadium erreichen. Zusammenfassend würden sich mehrfache und mehrzeitige stumpfe Gewaltanwendungen vor allem gegen den Kopf der Rekurrentin nachvollziehen lassen. Anhand der erhobenen Befunde lasse sich keine konkrete Lebensgefahr zu keinem der geschilderten Ereignisse ableiten. Die Hautbefunde seien oberflächlich und sollten innerhalb weniger Tage bis Wochen 4.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.   folgenlos abheilen. Der Zahnabbruch umfasse nur einen sehr kleinen Anteil der Zahnsubstanz und sollte, sofern überhaupt notwendig, keiner grösseren rekonstruktiven zahnärztlichen Massnahme bedürfen (vgl. act. G3.1, Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin, S. 3 ff.). Der Hausarzt, den die Rekurrentin am 10. Juni 2022 erstmals in dieser Angelegenheit aufsuchte, attestierte ihr für den Zeitraum vom 30. Mai bis 13. Juni und vom 18. Juni bis 24. Juni 2022 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Er gab ihr Schmerzmittel zur Einnahme und Hepagel sowie eine Narbensalbe zur äusserlichen Anwendung ab (act. G1.4, Hausarztzeugnisse und Auszug aus der Krankengeschichte). Seitens der Psychiatrie D.___ wurde der Rekurrentin vom 15. Juli bis 29. Juli 2022 eine vollständige, und vom 30. Juli bis 16. August 2022 eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (act. G1.4, Arztzeugnisse). 4.4. Für die bis zur Rückkehr aus F.___ begangenen Delikte des Täters gegen die Rekurrentin darf, wie bereits erwähnt, keine Genugtuung zugesprochen werden (Art. 3 Abs. 2 OHG). Obschon die bereits während der Ferien in F.___ einsetzende Gewalt und die bereits damals geäusserten Drohungen des Täters gegenüber der Rekurrentin sich auch nach der Rückkehr in die Schweiz weiter ausgewirkt haben, sind vorliegend hauptsächlich die ab dem 26. Mai 2022 (Rückkehr aus F.___, vgl. act. G3.1, Urteil des Landesgerichts B.___, S. 47) bis zur Verhaftung des Täters am 8. Juni 2022 (vgl. hierzu act. G3.5) begangenen Straftaten relevant. Auch wenn die Rekurrentin, wie die Vorinstanz festhielt, während rund 25 Tagen einer ausserordentlichen Drucksituation ausgesetzt war, ist der für die Genugtuung zu berücksichtigende Tatzeitraum damit auf 14 Tage (26. Mai bis 8. Juni 2022, wobei die Rekurrentin vom 31. Mai bis 3. Juni 2022 im Frauenhaus war) beschränkt. 5.1. Wie sich aus den Akten ergibt, erreichte die Verletzung ihrer körperlichen Integrität nicht die Intensität, wie sie im Leitfaden für die Bandbreite 1 umschrieben wird (vgl. E. 2.7 vorstehend). Auch wenn die Verletzungen mit über mehrere Tage andauernden Schmerzen verbunden waren (was im Übrigen auch vom Landesgericht B.___ anerkannt und bei der Entscheidfindung berücksichtigt wurde), erlitt die Rekurrentin namentlich keine Knochenbrüche und trotz der vornehmlich gegen ihren Kopf gerichteten Schläge keine Gehirnerschütterung oder andere Verletzungen, welche eine Operation erforderlich gemacht oder mit einer langen Rehabilitation oder bleibenden Schädigungen wie etwa einer andauernden verminderten Sehfähigkeit oder erheblichen Narbenbildung verbunden gewesen wären. Im Falle des Zahnschadens war keine zahnärztliche Behandlung erforderlich. Die von der Rekurrentin geltend gemachte vorübergehende Sehstörung war zum Untersuchungszeitpunkt am 9. Juni 2022 bereits 5.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ohne medizinische Behandlung wieder abgeklungen. Behandelt wurden die körperlichen Beeinträchtigungen denn auch einzig durch den Hausarzt mit Schmerzmitteln und einer Narbensalbe, wobei sich die Behandlung auf wenige Wochen beschränkte (vgl. act. G3.1, Hausarztzeugnisse und Auszug aus der Krankengeschichte). Für Körperverletzungen in diesem Ausmass sieht das Opferhilferecht keine oder lediglich eine sehr tiefe Genugtuung vor (vgl. E. 2.7 vorstehend). Betreffend die psychische Integrität hielt das Landesgericht B.___ fest, ob und wenn ja in welchem Ausmass die Rekurrentin eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert durch die Straftaten erlitten habe, könne nicht festgestellt werden. Die Rekurrentin habe durch ihren Vertreter zwar Versicherungsabrechnungen einer psychiatrischen Klinik vorgelegt, jedoch liege kein Befund mit einer Diagnose vor und bleibe die Kausalität für die Notwendigkeit dieser Psychotherapie offen. Dasselbe gelte für die weiter geltend gemachten Heilungskosten (act. G3.1, Urteil des Landesgerichts B.___, S. 51 f.). 5.3. Für das vorliegende Rekursverfahren hat die Rekurrentin bei ihren früheren Behandlern Berichte eingeholt. Dem Bericht der Psychiatrie D.___ vom 19. Februar 2024 ist zu entnehmen, dass sich die Rekurrentin vom 22. Juni bis 16. September 2022 in ambulanter Behandlung befunden hat, wobei in diesem Zeitraum zwei ärztliche und vier psychotherapeutische Einzelgespräche stattgefunden haben. Als Diagnose wurde "sonstige Reaktion auf schwere Belastung (ICD-10: F43.8)" vermerkt. In den vier Psychotherapiegesprächen sei die aktuelle Situation (Gewalt und Entführung durch Expartner) erhoben, jedoch aufgrund der kurzen Behandlungsdauer nicht psychotherapeutisch bearbeitet worden. Vielmehr seien aktuelle Konflikte mit dem Vater ihres Kindes sowie die plötzliche Freistellung seitens des Arbeitgebers im Vordergrund gestanden. Die Rekurrentin habe innerhalb kurzer Zeit eine neue Arbeitsstelle finden können und habe die Folgetermine aufgrund der neuen Arbeitsstelle abgesagt (act. G1.5, Bericht der Psychiatrie D.___). Gemäss einer Bestätigung von lic. phil. K.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP / Eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutin, vom 19. Februar 2024 hat die Rekurrentin zwecks Bewältigung der damals vorherrschenden psychosozialen Belastungssituation vier Einzelsitzungen (___ 2023) in Anspruch genommen (act. G1.6, Bestätigung K.___). 5.4. Die psychiatrisch-psychologische Begleitung beschränkte sich demnach auf einen Zeitraum von knapp drei Monaten im Jahr 2022 (wobei die ursprünglich angedachte eigentliche Therapie nicht durchgeführt wurde, weil die Rekurrentin aufgrund des Antritts einer neuen Stelle die geplanten Termine wieder absagte) und eine psychologische Hilfestellung von etwas mehr als einem Monat im Jahr 2023. Dabei 5.5. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte konnten keine psychiatrischen Diagnosen mit erheblichen, langandauernden Auswirkungen auf den Gesundheitszustand der Rekurrentin gestellt werden. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde seitens des Hausarztes und aus psychiatrischer Sicht für die Dauer von je etwa einem Monat attestiert, eine Medikation zwar aufgenommen, aber teilweise innert kurzer Zeit selbständig wieder abgesetzt bzw. offenbar nach Beendigung der Therapie bei der Psychiatrie D.___ ebenfalls nicht mehr weitergeführt. Da das Urteil des Landesgerichts B.___ vom 17. Februar 2023 datiert, besteht eine zeitliche Nähe zwischen diesem Entscheid und den in Anspruch genommenen psychologischen Einzelsitzungen. Die Rekurrentin machte in ihrem Gesuch vom 22. Dezember 2023 geltend, sie befinde sich nach wie vor in psychiatrischer Behandlung, um die traumatisierenden Ereignisse zu verarbeiten (act. G3.1, S. 3). Im Rekurs vom 21. Februar 2024 führt sie dazu aus, den eingereichten ärztlichen Zeugnissen, dem Bericht der Psychiatrie D.___ sowie der Bestätigung der behandelnden Psychologin sei zu entnehmen, dass sie sich bis heute in therapeutischer Behandlung befinde (act. G1, S. 4). Weder dem Bericht der Psychiatrie D.___ noch der Bestätigung der psychologischen Sitzungen, beide datierend vom 19. Februar 2024, kann entnommen werden, dass sich die Rekurrentin "bis heute" bzw. weiterhin in therapeutischer Behandlung befindet (vgl. act. G1.5 und G1.6). Eine weiterhin bestehende regelmässige psychiatrisch-psychologische Behandlung aufgrund der Gewalterlebnisse ist damit weder plausibel noch belegt. 5.6. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Voraussetzungen für eine Genugtuung gemäss der Bandbreite 2 des Leitfadens für Beeinträchtigungen der psychischen Integrität nicht erfüllt sind. Eine schwere psychische Beeinträchtigung mit schwerwiegenden Folgen in Form einer langen Psychotherapie oder Arbeitsunfähigkeit ist nicht auszumachen. Die von der Rekurrentin beantragte Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.-- kann deshalb nicht zugesprochen werden. Nicht von Belang ist, ob die Rekurrentin vom Täter mit einer Waffe bedroht worden ist, wie sie behauptet, oder nicht (das Landesgericht B.___ erachtete dies nicht als nachgewiesen). Unabhängig davon sind die objektivierbaren Folgen nicht derart gravierend, dass eine psychische Beeinträchtigung gemäss Bandbreite 2 angenommen werden könnte. Indes ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Rekurrentin nicht unerheblich in ihrer psychischen Integrität beeinträchtigt worden ist. Dabei sind die Tatumstände erschwerend zu berücksichtigen. Dazu zählen die Dauer und Anzahl der gegen die Rekurrentin verübten Gewaltdelikte, die erlittenen Verletzungen und damit verbundenen Schmerzen, die durch die Drohungen des Täters ausgelöste Einschüchterung und Angst um ihre Angehörigen, insbesondere ihr Kind, sowie die allgemeine durch den Täter geschaffene Drucksituation. 5.7. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Das Gesuch der Rekurrentin um eine Parteientschädigung wird abgewiesen. Die Vorinstanz ist von einer Genugtuung im mittleren Bereich der Bandbreite 1 ausgegangen und hat diese aufgrund der konkreten Umstände ermessensweise auf Fr. 4'000.-- erhöht, sodass die Genugtuung schlussendlich im oberen Bereich der Bandbreite 1 liegt. Dies erscheint gestützt auf den vorliegenden Einzelfall als angemessen (vgl. zum Entscheidungsspielraum der Vorinstanz E. 2.9 vorstehend). 5.8. Der Rekurs ist folglich abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 98 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 30 Abs. 1 OHG). 5.9. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 08.08.2024 Art. 1, 3, 22, 23 und 29 OHG. Höhe der zuzusprechenden Genugtuung, wenn die körperliche und psychische Integrität verletzt wurde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. August 2024, OH 2024/3).

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2026-04-10T07:15:35+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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