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St.Gallen Versicherungsgericht 05.08.2024 OH 2023/7

5 août 2024·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,245 mots·~16 min·4

Résumé

Art. 1 Abs. 1, Art. 2 lit. e sowie Art. 22 ff OHG Anspruch auf Genugtuung nach einem versuchten Raubüberfall mit einem Schlagring. Teilweise Gutheissung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. August 2014, OH 2023/7).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: OH 2023/7 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: OH - Opferhilfe Publikationsdatum: 03.09.2024 Entscheiddatum: 05.08.2024 Entscheid Versicherungsgericht, 05.08.2024 Art. 1 Abs. 1, Art. 2 lit. e sowie Art. 22 ff OHG Anspruch auf Genugtuung nach einem versuchten Raubüberfall mit einem Schlagring. Teilweise Gutheissung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. August 2014, OH 2023/7). Entscheid vom 5. August 2024 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Tanja Petrik-Haltiner und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Julia Dillier Geschäftsnr. OH 2023/7 Parteien A.___, Rekurrentin, vertreten durch Rechtsanwältin Karin Herzog, M.A. HSG in Law, Amparo Anwälte und Notare, Neugasse 26, Postfach 148, 9001 St. Gallen, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Genugtuung Sachverhalt A.   Am 14. Februar 2023 stellte A.___ (nachfolgend: Gesuchstellerin) mit Hilfe der Beratungsstelle Opferhilfe der Kantone St. Gallen, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden (Opferhilfe SG-AR-AI) beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen (nachfolgend: SJD) ein Gesuch um Genugtuung in der Höhe von Fr. 4'000.–. Dabei gab sie an, an ihrer Arbeitsstelle Opfer eines Raubüberfalls geworden zu sein und sich gegenwärtig in psychotherapeutischer Behandlung zu befinden (act. G7.1.1). Aus den beiliegenden Strafakten ging hervor, dass die Gesuchstellerin Opfer eines versuchten Raubüberfalls geworden war. Gemäss Strafakten habe die unbekannt gebliebene Täterschaft die Tankstelle, bei welcher die Gesuchstellerin gearbeitet habe, kurz vor Ladenschluss betreten und sich bei einer Arbeitskollegin nach glutenfreien Spaghetti erkundigt. Als diese die beiden Täter beraten habe, sei die Gesuchstellerin dazu gestossen. Einer der Täter habe sie daraufhin aufgefordert, den Tresor zu öffnen. Dabei habe er die Hände mit Säcken bedeckt gehabt und einen Schlagring getragen. Als die Gesuchstellerin erwidert habe, dass sie den Code für den Tresor nicht kenne, habe der Täter sie am Arm gepackt und versucht nach hinten zum Tresor zu drängen. Ihr sei es dann gelungen, ihn wegzustossen und mittels Tastenschalter die Eingangstüre zu öffnen, sodass sie gemeinsam mit ihrer Arbeitskollegin nach draussen habe rennen können (act. G7.1.7; Einvernahmeprotokolle). A.a. Mit Verfügung vom 28. September 2023 wies das SJD das Gesuch um Genugtuung ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es zwar nachvollziehbar sei, dass die Gesuchstellerin durch den Vorfall in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   worden sei. Aus einer objektiven Perspektive erschienen jedoch weder die Tat – die Gefahrenlage habe gerade einmal 30 Sekunden angedauert – noch deren Folgen als schwerwiegend. Vielmehr sei von einer geringfügigen Beeinträchtigung der psychischen Integrität auszugehen. Dafür würden auch die eher vage gehaltenen, beliebig wirkenden Formulierungen im Schreiben der Klinik B.___ vom 24. Januar 2023 sprechen. So bleibe unter anderem unklar, wann die Behandlung erfolgt sei und wer diese konkret durchgeführt habe. Klar scheine hingegen, dass bei der Gesuchstellerin tatsächlich ein Bedarf an psychotherapeutischer Behandlung bestehe, wobei wiederum fraglich sei, ob der Vorfall vom 16. Juli 2021 die Ursache dafür darstelle. Weiter seien keine erschwerenden, auf die Tat bezogenen Begleitumstände erkennbar. Weder sei bei der Gesuchstellerin von einer besonderen Verletzlichkeit infolge des Alters oder einer kognitiven Einschränkung auszugehen, noch seien die Täter bewaffnet gewesen. Der Vorfall habe sich sodann nicht an einem besonders geschützten Ort ereignet, sondern am Arbeitsplatz, an den die Gesuchstellerin nach eigenen Angaben bereits kurz nach der Tat zurückgekehrt sei. Somit sei auch nicht von einer erheblichen Veränderung der Lebensweise oder einschneidenden Auswirkungen auf das Berufsoder Privatleben auszugehen (act. G3.2). Gegen diese Verfügung richtet sich der vorliegende Rekurs vom 10. Oktober 2023. Die Gesuchstellerin (nachfolgend: Rekurrentin) beantragt, die Verfügung vom 28. September 2023 sei aufzuheben und ihr sei eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 4'000.– zuzusprechen. Zudem sei ihr eine Nachfrist zur Einreichung einer einlässlichen Begründung anzusetzen. Zur Begründung bringt sie vor, dass entgegen der Darstellung des SJD (nachfolgend: Vorinstanz) die Folgen der Tat nicht als geringfügig zu werten seien. Aus Angst könne sie nach wie vor nicht alleine arbeiten und sei deshalb nur vormittags einsetzbar. Generell gehe sie immer mit einem Gefühl von Angst zur Arbeit und spüre diese auch stark, wenn sie ohne Begleitung aus dem Haus gehen müsse. Aufgrund ihrer Ängste schlafe sie nur mit medikamentöser Unterstützung und befinde sich nach wie vor in Psychotherapie. Ebenfalls unzutreffend seien die Ausführungen der Vorinstanz, wonach keine erschwerenden, auf die Tat bezogenen Begleitumstände erkennbar seien. Bereits vor diesem Vorfall sei sie an ihrer Ausbildungsstelle sowie an der derzeitigen Arbeitsstelle je einmal von bewaffneten Tätern überfallen worden. Die Kumulierung dieser Vorfälle erkläre, weshalb sie auf das B.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.

Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5) hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz. Ein Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung nach Art. 2 lit. d und e sowie Art. 19 ff. OHG besteht nur, wenn eine Straftat feststeht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. Oktober 2021, 1C_521/2020, E. 4.2). Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist (Art. 1 Abs. 3 lit. a OHG). 2.   neuste Ereignis mit starker Angst reagiert habe, welche bis zum heutigen Tag ihr Leben beeinträchtige. Unberücksichtigt geblieben sei sodann, dass einer der Täter mit einem Schlagring bewaffnet gewesen sei und sie gepackt habe (act. G1). Am 17. Oktober 2023 gewährt die Verfahrensleitung eine Nachfrist für die Rekursergänzung bis 16. November 2023. Zugleich wird die Rekurrentin aufgefordert, die angefochtene Verfügung vom 28. September 2023 nachzureichen (act. G2).  B.b. Mit Eingabe vom 16. November 2023 lässt die Rekurrentin, nun vertreten durch Rechtsanwältin Karin Herzog, die angefochtene Verfügung nachreichen und beantragt eine weitere Fristerstreckung (act. G3). B.c. Innert erstreckter Frist lässt die Rekurrentin am 5. Januar 2024 u.a. unter Beilage eines Berichts der Klinik B.___ vom 26. Oktober 2021 sowie eines Schreibens der Klinik B.___ vom 10. November 2023 eine Rekursergänzung einreichen (act. G5). B.d. Unter Verzicht auf ergänzende Bemerkungen beantragt die Vorinstanz mit Eingabe vom 10. Januar 2024 die Abweisung des Rekurses (act. G7). B.e. Unbestritten ist vorliegend, dass die Rekurrentin Opfer einer Straftat geworden ist, sodass die Bestimmungen des OHG zur Anwendung gelangen (vgl. act. G3.2, E. 2). Sie ist daher zur Geltendmachung von Ansprüchen legitimiert. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Frage, ob ein Anspruch auf Genugtuung nach Art. 22 ff. OHG besteht. 2.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Das Opfer hat Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt. Art. 47 und 49 des Bundegesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Fünfter Teil: Obligationenrecht (OR; SR 220) und damit die von den Zivilgerichten entwickelten Grundsätze zur Bemessung der Genugtuung sind sinngemäss anwendbar (Art. 22 Abs. 1 OHG; Peter Gomm, in: Peter Gomm/Dominik Zehntner [Hrsg.], Kommentar Opferhilfegesetz, 4. Aufl., Bern 2020, Art. 22 OHG N 6). Die Genugtuung für das Opfer beträgt aktuell höchstens Fr. 70'000.–. Genugtuungsleistungen Dritter werden abgezogen (Art. 23 OHG). Für die Genugtuung werden keine Zinsen geschuldet (Art. 28 OHG). 2.2. Die opferhilferechtliche Genugtuung stellt eine staatliche, von der öffentlichen Hand finanzierte Unterstützung an das Opfer einer Straftat dar. Eine umfassende und bedingungslose Wiedergutmachung des erlittenen Schadens wird durch sie nicht gewährt. Genugtuungen gestützt auf das OHG sollen zwar wie zivilrechtliche Genugtuungen primär immaterielle Unbill abgelten. Sie sind jedoch generell tiefer bemessen als die gestützt auf das Privatrecht zugesprochenen Beträge. Namentlich täterbezogene Faktoren wie etwa das Verschulden des Täters oder eine besonders skrupellose Vorgehensweise sind bei der Bemessung der Genugtuung nach OHG nicht zu berücksichtigen (vgl. Peter Gomm, a.a.O., Art. 22 N 6 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 23. September 2021, 1C_184/2021, E. 3.2 mit Verweis auf insbesondere BGE 129 II 312 E. 2.3; Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungsstellenkonferenz zur Anwendung des Opferhilfegesetzes [SVK-OHG] vom 21. Januar 2010 [nachfolgend: Empfehlungen], Ziff. 4.7.2). 2.3. Nicht jede physische oder psychische Verletzung oder Beeinträchtigung führt zu einem Genugtuungsanspruch nach OHG. Voraussetzung ist eine gewisse Schwere der Beeinträchtigung, wie beispielsweise Invalidität oder dauernde Beeinträchtigung eines wichtigen Organs. Ist die Schädigung nicht dauernd, so ist ein Anspruch auf Genugtuung nur gegeben, wenn besondere Umstände vorliegen, wie etwa eine lange Leidenszeit, lange Arbeitsunfähigkeit oder ein längerer Spitalaufenthalt. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von wenigen Wochen wird in der Regel ein Genugtuungsanspruch verneint. Beträchtliche psychische Beeinträchtigungen wie etwa posttraumatische Störungen mit Persönlichkeitsveränderungen müssen bei der Bemessung der Genugtuung berücksichtigt werden. Wirken sich psychische Folgen einer Straftat auf die alltäglichen Verrichtungen bzw. auf die persönliche Verfassung des Opfers oder auf seine Beziehungen zu ihm nahestehenden Personen einigermassen gewichtig aus, so ist ihm ein Anspruch auf Genugtuung zuzuerkennen. Auch geringfügige Beeinträchtigungen können einen Anspruch auf Genugtuung begründen, wenn erschwerende Begleitumstände dazukommen; so z.B., wenn die Körperverletzung unter traumatischen Umständen zugefügt wurde oder längerfristig psychische 2.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auswirkungen hat (Gomm, a.a.O., Art. 22 OHG N 8 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 23. April 2020, 1C_320/2019, E. 4.3). Die Höhe der Summe, die als Abgeltung immaterieller Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen. Bei der Bemessung der Genugtuung hat die Behörde in erster Linie die Schwere der Beeinträchtigung zu gewichten. Unter Beeinträchtigung ist dabei, wie im Zivilrecht, die Verletzung der persönlichen Verhältnisse bzw. das konkrete Ausmass des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte zu verstehen. Abgestellt wird auf die objektive Schwere und die subjektiven Auswirkungen des Eingriffs in das verletzte Rechtsgut. Dabei werden die Umstände des konkreten Ereignisses und des Einzelfalls berücksichtigt (Gomm, a.a.O., Art. 23 OHG N 6). Den kantonalen Behörden steht bei der Festsetzung der Genugtuung ein weiter Ermessensspielraum offen (Urteil des Bundesgerichts vom 23. April 2020, 1C_320/2019, E. 4.3). 2.5. Ein Hilfsmittel für die kantonalen Behörden ist der "Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz" des Bundesamtes für Justiz (im Oktober 2008 erstellt und per Oktober 2019 aktualisiert; abrufbar unter www.bj.admin.ch, nachfolgend: Leitfaden). Der Leitfaden sieht Bandbreiten für Verletzungen der physischen, der sexuellen und der psychischen Integrität vor. Bei den Bandbreiten und Bemessungskriterien gemäss Leitfaden handelt es sich um Anhaltspunkte, die der zuständigen Behörde helfen sollen, den Betrag der Genugtuung unter Berücksichtigung des Gleichheitsgebots festzulegen (vgl. Leitfaden, S. 10 und S. 16). 2.6. Für nicht unerhebliche, wenn auch vorübergehende psychische Beeinträchtigungen, sofern erschwerende, auf die Tat bezogene Umstände vorliegen (wie etwa die Verwendung von Waffen oder anderen gefährlichen Gegenständen, die gemeinsame Tatbegehung mehrerer Täter, die Tatbegehung an einem geschützten Ort, ein längerer Zeitraum und Häufigkeit der Tatbegehung) sieht der Leitfaden eine Genugtuung bis Fr. 5'000.– vor. Für schwere psychische Beeinträchtigungen nach besonders dramatischen Begleitumständen mit schwerwiegenden Folgen (wie z.B. eine ausgewiesene, lange Psychotherapie oder Arbeitsunfähigkeit) liegt die Bandbreite bei Fr. 5'000.– bis Fr. 15'000.–. Bei sehr schweren psychischen Beeinträchtigungen nach aussergewöhnlich eindrücklichen Gewalterlebnissen mit lebenslangen psychischen Folgen (wenn die Bewältigung des Alltags stark eingeschränkt und die Arbeitsfähigkeit dauernd eingeschränkt oder ganz aufgehoben ist) ist eine Bandbreite von Fr. 15'000.– bis Fr. 40'000.– vorgesehen (vgl. Leitfaden, S. 16; siehe zur Kasuistik Gomm, a.a.O., Art. 23 OHG N 35). 2.7. Für die Vorinstanz war der Sachverhalt im Zeitpunkt des damaligen Entscheids massgebend. Im vorliegenden Rekursverfahren ist für die Rekursinstanz die 2.8. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   tatsächliche Lage zum Zeitpunkt ihres Entscheides massgebend, das heisst neue Tatsachen sind bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung respektive des Urteils zu berücksichtigen. Allfällige Veränderungen der tatsächlichen Lage seit dem Entscheid der Vorinstanz müssen deswegen durch die Rekursinstanz berücksichtigt werden (Martin E. Looser/Manuela Looser-Herzog, in: Salim Rizvi/Benjamin Schindler/Urs Peter Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen [VRP], Praxiskommentar, St. Gallen 2020, Art. 46 N 25). Die Vorinstanz stellt zunächst die Kausalität zwischen der Straftat und den psychischen Beschwerden der Rekurrentin in Frage. 3.1. Den Akten ist zu entnehmen, dass sich die Rekurrentin im August 2021, d.h. kurz nach dem Überfall, in psychotherapeutische Behandlung begeben hat. Dr. med. C.___, leitende Ärztin, Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, med. pract. E.___, Oberärztin, und lic. phil. F.___, leitender Psychologe, nannten in ihrem Bericht vom 26. Oktober 2021 als (vorläufige) Diagnose eine Anpassungsstörung mit kurzer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.20). Sie führten aus, die Rekurrentin sei im Affekt leicht gedrückt, ängstlich und innerlich unruhig; der Antrieb sei erhalten. In Bezug auf Vorerkrankungen erwähnten sie, dass die Rekurrentin im psychischen Bereich nie besondere Probleme gehabt habe. Im Gespräch habe sie berichtet, dass sie am 16. Juli 2021 überfallen worden sei. Sie habe bereits zwei Überfälle miterlebt. Der erste Überfall habe sich während ihrer Lehrzeit ereignet. Die Symptomatik sei damals schnell vorbeigegangen. Den zweiten Überfall habe sie nicht persönlich miterlebt und dieser sei symptomfrei verlaufen. Der Raubüberfall beschäftige sie mehr, weil der Täter sie berührt habe. Seither habe sie immer Angst, wenn junge Personen mit Masken in den Laden kämen. Sie zittere, bekomme Angst und Herzrasen vor Ladenschluss (act. G.5.1.3). 3.2. Mit Schreiben vom 10. November 2023 bestätigten Dr. D.___, lic. phil. F.___ und dipl. Ärztin E.___ die im Bericht vom 26. Oktober 2021 genannte Diagnose und verwiesen darauf. Ergänzend führten sie aus, die Rekurrentin sei zu Beginn der Behandlung regelmässig zu ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Gesprächen sowie zu atemtherapeutischen Massnahmen und medizinischen Massagen erschienen. Es habe sich über den Behandlungszeitraum eine beständige und graduelle Besserung des gesamten Zustandes bei aussergewöhnlichem therapeutischem Engagement und Introspektion gezeigt. Bei Bedarf nehme die Rekurrentin Phytopharmaka ein. Seit dem 6. September 2023 sei sie indessen nicht mehr zur Behandlung erschienen (act. G5.1.6). Gemäss Angaben der Rekurrentin 3.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.   haben am 22. November [gemeint wohl Oktober], 20. November und 13. Dezember 2023 weitere Behandlungen stattgefunden (act. G5 Rz. 13). Soweit die Vorinstanz die Kausalität auch nach Kenntnis dieser im Rekursverfahren eingereichten Unterlagen weiterhin in Frage stellt, ist darauf hinzuweisen, dass, um den (natürlichen) Kausalzusammenhang zu bejahen, das inkriminierte Verhalten nicht alleinige Ursache der Integritätsverletzung sein muss; es genügt, wenn es zumindest als Teilursache nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene psychische Beeinträchtigung entfiele (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 8. September 2020, 1C_152/2020, E. 3.3.1, vom 5. Juni 2007, 1A.230/2006, E. 3.1, sowie analoge Rechtsprechung in der Unfallversicherung: BGE 129 V 177 E. 3.1). Dasselbe gilt für die adäquate Kausalität, wonach das schädigende Ereignis zumindest als Teilursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sein muss, zu einer psychischen Beeinträchtigung zu führen. Es darf kein allzu strenger, sondern es muss ein realitätsgerechter Massstab angelegt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juni 2007, 1A.230/2006, E. 3.2 f.; analoge Rechtsprechung in der Unfallversicherung: BGE 129 V 177 E. 3.3). 3.4. Unter Berücksichtigung des Arztberichts vom 26. Oktober 2021 und des Schreibens vom 10. November 2023 sowie mit Blick auf den zeitlichen Ablauf gibt es keine Anhaltspunkte, die den Schluss nahelegen, dass der (versuchte) Raubüberfall nicht zumindest eine teilkausale Ursache für die psychische Störung der Rekurrentin darstellte. Auch bei objektiver Betrachtung erscheint der geschilderte Überfall – auch wenn dieser nach Angaben der Vorinstanz nur sehr kurz andauerte – als nicht unerheblicher Angriff auf die psychische Integrität, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung – zumindest mit Blick auf die bereits erlebten Überfälle – geeignet war, zu einer psychischen Beeinträchtigung von genügender Intensität zu führen. Denn zu berücksichtigen ist neben der Tatsache, dass die Rekurrentin an ihrem Arbeitsort überfallen wurde, an welchen sie seither immer wieder zurückkehrt, dass die Täter maskiert waren und Säcke über die Hände gezogen hatten sowie dass einer der Täter einen Schlagring getragen hatte, welcher nach dem Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition entgegen der Ansicht der Vorinstanz eine Waffe darstellt (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. d Waffengesetz; SR 514.54, "Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe") und damit erschwerende Umstände vorliegen (vgl. E. 2.7). 3.5. Die Rekurrentin rügt sodann, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, dass weder die Tat noch deren Folgen aus einer objektiven Perspektive als schwerwiegend zu qualifizieren seien und auch keine erschwerenden, auf die Tat bezogenen 4.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Begleitumstände vorlägen. Sie leide bis zum heutigen Tag stark unter dem Überfall. Aus Angst könne sie nach wie vor nicht alleine arbeiten und sei deshalb nur vormittags einsetzbar. Generell gehe sie immer mit einem Gefühl von Angst zur Arbeit und spüre diese auch stark, wenn sie ohne Begleitung aus dem Haus gehen müsse. Aufgrund dieser Ängste schlafe sie nur mit medikamentöser Unterstützung und befinde sich nach wie vor in Psychotherapie. Bereits vor diesem Überfall habe sie zwei Überfälle miterlebt. Die Kumulierung dieser Vorfälle erkläre ihre Reaktion (act. G1). In einem ähnlich gelagerten Fall im Kanton Zürich aus dem Jahr 2011 wurde das Opfer überfallen, als es bei Arbeitsbeginn den Supermarkt aufschliessen wollte. Das Opfer wurde von hinten gepackt und während einer Sekunde festgehalten. Als sich das Opfer wehrte, ergriffen die Täter die Flucht. Als Folge des Überfalls litt das Opfer unter Ängsten und begab sich für zwei Jahre in Psychotherapie, wobei sechs Monate als adäquat kausal erachtet wurden. Ihm wurde eine Genugtuung von Fr. 500.– zugesprochen. In einem Fall im Kanton Aargau aus dem Jahr 2013 wurde einem Opfer, das als Angestellte einer Ladenfiliale durch Täter von hinten am Oberkörper gepackt und nach hinten gerissen wurde, eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zugesprochen. Das Opfer erlitt dabei eine psychische Belastungsstörung mit Konzentrationsschwierigkeiten und Vermeidungsverhalten und unterzog sich einer Psychotherapie. In einem weiteren Fall im Kanton Basel-Stadt aus dem Jahr 2013 wurde das Opfer nach der Arbeit beim Parkplatz vom Täter angesprochen. Dieser packte es plötzlich, drückte es in das Fahrzeug und entriss das Handy und die Goldkette vom Hals. Das Opfer benötigte daraufhin Psychotherapie. Als angemessen erachtet wurde eine Genugtuung von Fr. 1'000.–. Im Kanton Solothurn wurde dem Opfer in einem ähnlich gelagerten Fall im Jahr 2010 eine Genugtuung von Fr. 1'200.– zugesprochen, nachdem der Täter dem Opfer bei Parkplätzen auflauerte, es mit einem Messer bedrohte und versuchte, die Handtasche und die Autoschlüssel wegzunehmen, da er das Auto stehlen wollte. Das Opfer konnte davonrennen und die Polizei informieren. Bei einem maskierten versuchten Raubüberfall am Arbeitsplatz (Tankstelle) wurde dem Opfer im Kanton Zug im Jahr 2012 eine Genugtuung von Fr. 2'000.– zugesprochen. Das Opfer litt als Folge des versuchten Raubüberfalls unter Angstzuständen, Schlafstörungen und musste während zwei Monaten ambulant in einer Klinik für Schlafmedizin behandelt werden. Zudem musste das Opfer die Stelle wechseln (vgl. Meret Baumann/Blanca Anabitarte/Sandra Müller Gmünder, Genugtuungspraxis Opferhilfe, Die Höhe der Genugtuung nach dem revidierten OHG, in: Jusletter 1. Juni 2015). 4.2. Die Rekurrentin hat gemäss Rekursakten als Folge (vgl. hierzu vorstehende E. 3) des zugetragenen (versuchten) Raubüberfalls eine Anpassungsstörung mit kurzer depressiver Reaktion erlitten. Es handelte sich beim Überfall unbestritten um ein 4.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.   Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird die Verfügung vom 28. September 2023 aufgehoben und die Vorinstanz verpflichtet, der Rekurrentin eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zu bezahlen. traumatisches Erlebnis, das noch heute bei ihr nachwirkt. Sie unterliegt beruflich entgegen der Darstellung der Vorinstanz gewissen Einschränkungen, indem sie keine Abendschichten mehr übernehmen kann, was mit Blick auf Schichtzulagen zu einer Benachteiligung führen kann. Zudem ist sie in ihrem Privatleben eingeschränkt, da sie nachts nicht mehr alleine rausgeht. Soweit sich die Rekurrentin nach wie vor in psychotherapeutischer Behandlung befindet (vgl. act. G5), ist diese nach einer Dauer von mehr als zwei Jahren nicht mehr als adäquat kausal einzuschätzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2021, 8C_53/2021, E. 5.4 mit Hinweisen). In Anbetracht der vorliegenden Umstände erscheint eine Genugtuung von Fr. 1'000.– als angemessen. Nicht begründet erscheint indessen anhand der Kasuistik die von der Rekurrentin geforderte Genugtuungssumme von Fr. 4'000.–, zumal sie an ihre bisherige Arbeitsstelle ohne Arbeitsunfähigkeit zurückkehren konnte. Nach dem Gesagten ist der Rekurs teilweise gutzuheissen und die Verfügung vom 28. September 2023 aufzuheben. Die Vorinstanz ist zu verpflichten, der Rekurrentin eine opferhilferechtliche Genugtuung von Fr. 1'000.– zu bezahlen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 30 Abs. 1 OHG). 5.1. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Rekurrentin Anspruch auf teilweisen Ersatz der Parteikosten (Art. 98 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Die Parteikosten werden vom Versicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar für das Verfahren vor Versicherungsgericht pauschal Fr. 1'500.– bis Fr. 15'000.– (Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung [HonO; sGS 963.75]). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht, so dass die Parteientschädigung ermessensweise festzusetzen ist. Vorliegend erscheint auf Grund des teilweisen Obsiegens eine Entschädigung von Fr. 1'500.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. 5.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Vorinstanz hat der Rekurrentin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 05.08.2024 Art. 1 Abs. 1, Art. 2 lit. e sowie Art. 22 ff OHG Anspruch auf Genugtuung nach einem versuchten Raubüberfall mit einem Schlagring. Teilweise Gutheissung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. August 2014, OH 2023/7).

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