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St.Gallen Versicherungsgericht 10.06.2010 OH 2009/7

10 juin 2010·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·2,872 mots·~14 min·3

Résumé

Art. 13 und 14 OHG (in der seit 1. Januar 2009 gültigen Fassung). Keine Kostenübernahme für eine sozialpädagogische Familienbegleitung mangels Kausalität zur Straftat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Juni 2010, OH 2009/7).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: OH 2009/7 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: OH - Opferhilfe Publikationsdatum: 26.03.2020 Entscheiddatum: 10.06.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 10.06.2010 Art. 13 und 14 OHG (in der seit 1. Januar 2009 gültigen Fassung). Keine Kostenübernahme für eine sozialpädagogische Familienbegleitung mangels Kausalität zur Straftat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Juni 2010, OH 2009/7). Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Entscheid vom 10. Juni 2010 in Sachen 1.    MK.___, vertreten durch EK.___, 2.    EK.___, Rekurrenten, beide vertreten durch Sozial- und Vormundschaftsamt der Gemeinde A.___ gegen Stiftung Opferhilfe der Kantone SG/AI/AR, Teufenerstrasse 11, Postfach, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Opferhilfe (weitere Hilfe, Kostenübernahme sozialpädagogische Familienbegleitung) Sachverhalt: A.       A.a MK.___, geboren 1995, unternahm am 6. Februar 2009 einen Suizidversuch durch das Aufschneiden des Unterarms mit einem Messer. Eine Autolenkerin, die auf ihn aufmerksam geworden war, brachte ihn zunächst zu einer Ärztin. Von dort aus wurde er ins Kinderspital überführt. Zur Behandlung der Schnittverletzung (Sehnen und Nerven durchtrennt) musste MK.___ operiert und stationär behandelt werden. Zum Suizidversuch gab er an, dass er jeden Tag nach der Schule zu seinem Vater, PK.___, nach Hause müsse, um zwei bis drei Stunden für die Schule zu lernen. Wenn er keine Lust dazu habe, schliesse der Vater die Zimmertüre ab. Ein- bis zweimal pro Woche erhalte er von seinem Vater auch Faustschläge und Schläge mit dem Knie gegen seinen Körper. Da er mit dieser Situation nicht fertig geworden sei, habe er beschlossen, sich umzubringen. Das Verhältnis zur Mutter sei gut (Polizeirapport vom 10. Februar 2009, act. G 1.1). A.b Bis zum 13. Februar 2009 befand sich MK.___ im Kinderspital. Anschliessend trat er in ein Kinderschutzzentrum ein (vgl. Schreiben vom 16. Februar 2009, act. G 1.1). Seine Mutter beantragte für ihn eine Beistandschaft bei der Vormundschaftsbehörde A.___ (Antrag vom 16. Februar 2009, act. G 1.1). Am 2. März 2009 beschloss die Vormundschaftsbehörde A.___ die Errichtung einer Beistandschaft für MK.___ (Protokoll der Vormundschaftssitzung vom 2. März 2009, act. G 1.1). Die Betreuungspersonen des Kinderschutzzentrums empfahlen die Durchführung einer sozialpädagogischen Familienhilfe. Frau K.___ solle gestärkt werden, MK.___ vor den Übergriffen des Vaters zu schützen. Die innerfamiliären Neuregelungen müssten behutsam geplant und fachlich unterstützt werden. Der Bruder von MK.___, FK.___, sei wiederholt von seinem Vater als Botenträger zwischen ihm und MK.___ benutzt worden. Dies belaste die Beziehung zwischen den Brüdern (Schlussbericht vom 14. April 2009, act. G 1.1). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c Am 21. April 2009 ersuchte das Vormundschaftsamt A.___ die Stiftung Opferhilfe der Kantone SG/AI/AR um Kostenübernahme für die sozialpädagogische Familienbegleitung (nachfolgend SPF; act. G 4.1). A.d Am 20. Mai 2009 erteilte die Stiftung Opferhilfe dem Kinderschutzzentrum eine Kostengutsprache für die Notunterkunft für 21 Tage (act. G 1.1). Bezüglich der Kostenübernahme für die SPF teilte sie dem Vormundschaftsamt A.___ am 20. Mai 2009 mit, dass gemäss Rechtsprechung der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (Urteil vom 4. April 2008, III-2007/2) die Kosten der SPF Leistungen der betreuenden Sozialhilfe darstellten. Diese unterlägen nicht der Rückerstattungspflicht, weshalb keine Kosten entstehen würden, die durch die Opferhilfe zu erstatten wären. Im Übrigen werde der kausale Zusammenhang zur Straftat in Frage gestellt. Mit dieser Begründung lehnte die Stiftung Opferhilfe eine Kostengutsprache ab (act. G 4.2). Das Vormundschaftsamt A.___ entgegnete am 2. Juni 2009, dass es mit dieser Ablehnung nicht einverstanden sei (act. G 4.3). A.e Am 4. Juni 2009 schloss der Gemeinderat A.___ mit dem Bildungs- und Erziehungskreis einen Vertrag über die ab 28. März 2009 begonnene SPF ab ("Werkvertrag", act. G 4.7a; zum Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 2. Juni 2009 betreffend die subsidiäre Kostengutsprache für eine bis Ende Juni 2009 befristete SPF vgl. Protokoll der Vormundschaftssitzung vom 4. Juni 2009, act. G 1.1). Der Beistand von MK.___ beantragte bei der Vormundschaftsbehörde A.___ am 30. Juni 2009, die SPF sei um weitere sechs Monate zu verlängern. Der SPF falle die Aufgabe zu, die Familie K.___ weiterhin in der Überwindung ihrer inner- und ausserfamiliären Probleme zu begleiten und zu unterstützen (act. G 1.1). A.f   Die Stiftung Opferhilfe forderte das Vormundschaftsamt A.___ auf, eine Vollmacht der durch sie vertretenen Personen (MK.___ und EK.___) einzureichen, da die Gemeinde selbst nicht legitimiert sei, Opferhilfeleistungen geltend zu machen. Sie hielt an der Ablehnung des Kostengesuchs fest und räumte eine Frist von 14 Tagen für eine Stellungnahme ein (Schreiben vom 1. Juli 2009, act. G 4.4). A.g Die Vormundschaftsbehörde A.___ beschloss am 6. Juli 2009 eine Kostengutsprache für die Verlängerung der SPF bis längstens 31. Dezember 2009 (Protokoll der Vormundschaftssitzung vom 7. Juli 2009, act. 1.1). Sie hielt in der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Stellungnahme vom 7. Juli 2009 unverändert an ihrem Standpunkt fest, dass die Stiftung Opferhilfe die Kosten der SPF zu übernehmen habe (act. G 4.5). A.h Am 9. September 2009 verfügte die Stiftung Opferhilfe, dass die Kosten für die SPF nicht übernommen würden. Zur Begründung führte sie aus, dass die Opferhilfe nur diejenigen Kosten übernehme, die dem Opfer bzw. hier dessen Mutter tatsächlich entstünden. Da offenbar noch keine Rückzahlungen erfolgt seien, könnten mangels eines bei den anspruchsberechtigten Personen eingetretenen Schadens zurzeit keine Opferhilfeleistungen zugesprochen werden. Das Gesuch könne zwar nach allfälligen Rückzahlungen erneut eingereicht werden, wäre jedoch mangels Kausalität ohnehin abzuweisen (act. G 4.8). B.       B.a Gegen diese Verfügung richtet sich der von MK.___ und EK.___, beide vertreten durch das Sozial- und Vormundschaftsamt A.___, am 23. September 2009 erhobene Rekurs. Darin beantragen sie unter Kosten- und Entschädigungsfolge deren Aufhebung. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, die Kosten für die SPF ab deren Beginn zu übernehmen sowie dem Sozialamt A.___ die bisher geleisteten subsidiären Kostenvorschüsse zu ersetzen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese verkenne, dass die Unterhaltspflicht der Eltern sowie deren Pflicht, Kindesschutzmassnahmen zu finanzieren, der Sozialhilfe vorgehen würden. Ebenso verschweige sie, dass auch die Leistungen der Opferhilfe den Leistungen der Sozialhilfe vorgehen, zumal erstere dem Opfer den Gang auf das Sozialamt ersparen sollen. Dies gelte auch bezüglich der Finanzierung einer erforderlichen SPF. Der Umstand, dass die SPF subsidiär sozialhilferechtlich bevorschusst und die Kosten noch nicht bei den Eltern geltend gemacht worden seien, dürfe weder dem Opfer noch der nachrangigen Sozialhilfe zum Nachteil gereichen. Was die Kausalitätsfrage anbelange, lasse die Vorinstanz ausser Acht, dass MK.___ aufgrund des strafbaren Verhaltens seines Vaters und der Instrumentalisierung seines älteren Bruders FK.___ durch den fehlbaren Vater psychisch dermassen unter Druck geraten sei, dass er zum einen mit Verhaltensstörungen in der Schule reagiert habe und in der Folge in einen psychischen Ausnahmezustand geraten sei, so dass er keinen anderen Ausweg mehr gesehen habe, als sich zu suizidieren. Aus dem Schlussbericht des Kinderschutzzentrums gehe sodann schlüssig hervor, dass die Mutter mit der SPF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte gestärkt werden solle, Markus vor Übergriffen des Vaters zu schützen, und dass auch die vom Vater verschuldete belastete Beziehung zwischen MK.___ und FK,___ verbessert werden müsse. Beides stehe in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit den Übergriffen des Vaters sowie seiner Instrumentalisierung von Mutter und älterem Bruder. Deswegen seien eine innerfamiliäre Neuregelung und Veränderung der Familienstruktur sowie eine Unterstützung der alleinerziehenden Mutter mittels SPF vonnöten. Auch aus dem "Werkvertrag" mit dem Bildungs- und Erziehungskreis Wil vom 4. Juni 2009 gehe hervor, dass die SPF der Bewältigung der Übergriffe, Einmischungen und Instrumentalisierungen durch den Vater und des deshalb notwendigen Schutzes von MK.___ und der damit zusammenhängenden notwendigen Neuorganisation der Einelternfamilie diene. Ferner rügen die Rekurrenten, dass die Vorinstanz ihrer Abklärungs- und Untersuchungspflicht nicht nachgekommen sei und mit Blick auf die Begründungspflicht den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe (act. G 1). B.b Mit Vernehmlassung vom 19. November 2009 beantragt die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung des Rekurses. Sie verweist auf die Rechtsprechung der Verwaltungsrekurskommission, wonach eine wirtschaftliche Not für die betreuende Sozialhilfe keine Anspruchsvoraussetzung bilde, sodass sie auch von Personen in finanziell gesicherten Verhältnissen beansprucht werden könne. Für betreuende Sozialhilfe enthalte das Sozialhilferecht keine Rückerstattungsregelung. Weder im "Werkvertrag" noch in den Beschlüssen der Vormundschaftsbehörde vom 2. Juni bzw. 6. Juli 2009 werde erwähnt, dass die Eltern sich an den Kosten beteiligen müssten oder dass es sich dabei lediglich um eine "Bevorschussung" handle. Da es sich bei der SPF um betreuende und damit nicht um rückerstattungspflichtige Sozialhilfe handle, an deren Kosten sich die Eltern je nach Leistungsfähigkeit über ihre Unterhaltspflicht beteiligten, müssten die Opfer sodann nicht den "Gang zum Sozialamt" gehen. Der Vorwurf der Verletzung der Untersuchungsmaxime sei nicht gerechtfertigt, sei doch der Gemeinde A.___ mehrmals Gelegenheit gegeben worden, weitere Informationen und Unterlagen einzubringen. Zusammenfassend sei es demnach so, dass es sich bei den Kosten der SPF nicht um eine rückerstattungspflichtige Sozialhilfeleistung handle und die blosse Möglichkeit einer Rückforderung auch keinen aktuellen Schaden darstellen würde, der über die Opferhilfe abzugelten wäre. Eine Kostengutsprache sei somit zumindest zurzeit abzulehnen. Ferner fehle es zwischen der SPF und der Straftat am © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kausalzusammenhang. Die Notwendigkeit der SPF sei schwergewichtig durch falsche oder unangemessene Erziehung, das Stellen von zu hohen Erwartungen, verbale Herabwürdigungen, Einmischungen, Instrumentalisierungen etc. begründet, was jedoch keine strafrechtlichen bzw. opferhilferelevanten Tatbestände darstellen würde. Es könnten nur die durch die Tätlichkeiten/Freiheitsberaubung verursachten Kosten von der Opferhilfe finanziert werden. Aus den Akten sei zu schliessen, dass nicht die Verarbeitung der Folgen der Straftaten im Vordergrund stehe. Insbesondere lasse sich dem Zwischenbericht der SPF vom 2. Juni 2009 entnehmen, dass die eingesetzten Stunden vor allem Themen betrafen, die in keinem Zusammenhang zu den Straftaten gegenüber MK.___ ständen (Organisation des Alltags, Pflichten im Haushalt und angemessene Haltung der Söhne gegenüber der Mutter, neue Selbstorientierung der Mutter, Lernhilfe und Konfliktlösung zwischen den Söhnen etc.). Aufgrund der Komplexität der Situation (Trennung, Pubertät, Erziehungs- und Schulprobleme, Straftaten etc.) und der verschiedenen sich daraus ergebenden Probleme und Zielsetzungen könnten die Straftaten des Vaters allenfalls als geringe Teilkausalität angesehen werden, wobei zur psychischen Verarbeitung der Straftaten eine SPF nicht geeignet erscheine; dafür wäre eher eine Psychotherapie zu empfehlen. Ferner bestehe im Bereich von Kindesschutzmassnahmen kein Bedürfnis für eine nachträgliche Unterstützung durch die Opferhilfe. Diese müsse nicht nachträglich Leistungen der Sozialhilfe ersetzen (act. G 4). B.c Die Rekurrenten verzichten auf die Einreichung einer Replik (act. G 6). Erwägungen: 1.        Die Rekurrenten stellen sinngemäss das Gesuch, die Kosten der SPF seien als Hilfemassnahme im Sinn von Art. 2 lit. c des Bundesgesetzes über die Opferhilfe (OHG; SR 312.5) von der Vorinstanz zu übernehmen. Diese hat in der angefochtenen Verfügung eine Leistungspflicht für die Übernahme der SPF abgelehnt. Von dieser Ablehnung sind die Rekurrenten aufgrund der Opferstellung im Sinn von Art. 1 OHG unmittelbar betroffen, weshalb sie ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung der Verfügung haben und zu deren Anfechtung legitimiert sind. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.        In formeller Hinsicht rügen die Rekurrenten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz die bisherigen Einwände und Begründungen in der angefochtenen Verfügung schlicht ignoriert und nicht gewürdigt habe (act. G 1 Rz 3.4, S. 6). 2.1   Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) haben die Parteien in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch beinhaltet auch, dass sich die Gerichts- oder Verwaltungsinstanz mit den Vorbringen der Partei auseinander setzen muss. Die Begründung eines Entscheids entspricht den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV, wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, sich zu allen Vorbringen der Parteien zu äussern. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Häfelin/ Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, N 1705 f.). 2.2   Die Vorinstanz hat sich sowohl im Schreiben vom 1. Juli 2009 (act. G 4.4) sowie in der angefochtenen Verfügung vom 9. September 2009 (act. G 4.8) mit den Stellungnahmen vom 2. Juni und 7. Juli 2009 (act. G 4.3 und G 4.5) hinreichend auseinandergesetzt und auch begründet, weshalb sie die Vorbringen der Rekurrenten für unzutreffend hält (Subsidiarität der Opferhilfe, keine gegenwärtige finanzielle Belastung der Rekurrenten, mangelnde Kausalität). Die Rekurrenten legen denn auch nicht substanziiert dar, welche Vorbringen die Vorinstanz nicht diskutiert hätte. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist damit zu verneinen. 3.        In materieller Hinsicht ist die Übernahme der Kosten für die SPF durch die Vorinstanz streitig. 3.1   Am 1. Januar 2009 ist das totalrevidierte Opferhilfegesetz in Kraft getreten. Nach der Übergangsbestimmung von Art. 48 lit. b des ab 1. Januar 2009 gültigen OHG gilt das bisherige Recht für hängige Gesuche um Kostenbeiträge, die vor dem Inkrafttreten des revidierten OHG eingereicht worden sind. Das vorliegend zu beurteilende Gesuch © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte wurde am 21. April 2009 und damit nach Inkrafttreten des revidierten OHG eingereicht (act. G 4.1). Es finden damit die seit 1. Januar 2009 in Kraft stehenden OHG- Bestimmungen Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzesbestimmungen handelt es sich deshalb um die seit anfangs 2009 gültigen Fassungen. 3.2   Die Beratungsstellen leisten dem Opfer und seinen Angehörigen sofort Hilfe für die dringendsten Bedürfnisse, die als Folge der Straftat entstehen (Soforthilfe; Art. 13 Abs. 1 OHG). Sie leisten dem Opfer und dessen Angehörigen soweit nötig zusätzliche Hilfe, bis sich der gesundheitliche Zustand der betroffenen Person stabilisiert hat und bis die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (längerfristige Hilfe; Art. 13 Abs. 2 OHG). Die Beratungsstellen können die Soforthilfe und die längerfristige Hilfe durch Dritte erbringen lassen (Art. 13 Abs. 3 OHG). 3.3   Die Leistungen der Beratungsstellen umfassen die angemessene medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 OHG). Damit wird ein natürlicher und adäquater kausaler Zusammenhang zwischen der Straftat und dem Bedarf an der beanspruchten Leistung gefordert. Wie im Haftpflichtrecht handelt es sich dabei um eine unabdingbare Voraussetzung für die Leistungspflicht (vgl. auf dem Internet publiziertes Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Dezember 2007, OH 2007/1, E. 4.5.1 mit Hinweis auf AJP 2003 Nr. 12 S. 1487). Eine Ursache gilt als natürlich kausal, wenn sie nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der betreffende Erfolg entfällt. Adäquat kausal ist eine Ursache, wenn sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolgs als durch die fragliche Ursache wesentlich begünstigt erscheint. 3.4   Zu prüfen ist, ob die SPF in einem kausalen Zusammenhang mit den vom Vater gegen MK.___ ausgeübten strafbaren Gewalttätigkeiten steht, was die Vorinstanz bestreitet (act. G 4 Rz 2). 3.4.1         Aus dem der SPF zugrunde liegenden "Werkvertrag" geht hervor, dass die SPF im Wesentlichen dazu dient, das familiäre Zusammenleben zu verbessern. Der Grund hierfür liegt aber nicht in den vom Vater gegen MK.___ ausgeübten strafbaren Handlungen, sondern im Umstand, dass eine erhebliche Trennungsproblematik © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte zwischen EK.___ und PK.___ besteht und EK.___ ihre beiden Söhne MK.___ und FK.___ allein zu erziehen hat. Es wird denn auch eine Stärkung der Beziehung Mutter - Söhne angestrebt und nicht eine Bewältigung allfälliger Folgen aus dem gewalttätigen strafbaren Verhalten des Vaters gegenüber MK.___. Da EK.___ mehrheitlich nachts bzw. im Rahmen einer Spätschicht arbeite, ergebe sich eine besondere Betreuungsund Führungsproblematik, in der sie Unterstützung brauche. Die Erziehung drohe ihr auch durch die ständige Einmischung des Ex-Mannes PK.___ - aus den Händen zu gleiten, weshalb sie durch die SPF unterstützt werden solle. Ihre Söhne MK.___ und FK.___ müssten aufgrund der nach wie vor zum Teil engen Beziehung zum Vater und dessen Einwirken in den Erziehungsprozess unterstützt werden, vor allem auch im schulischen Bereich. MK.___ müsse lernen, eine positive Rolle in der Familie zu spielen, ohne die Erlebnisse mit dem Vater in die Beziehung zur Mutter hineinzutragen. Der etwas rüde Umgang von MK.___ und FK.___ mit ihrer Mutter sei ein Zeichen für die noch nicht gefundene Positionierung zwischen den zerstrittenen Eltern. Sie müssten ein Bewusstsein entwickeln, auch für den Haushalt/das Zusammenleben verantwortlich zu sein und entsprechende Verpflichtungen übernehmen (kochen, einkaufen, putzen, Garten; vgl. Werkvertrag vom 3. Mai/4. Juni 2009, act. G 4.7a). Entsprechendes ergibt sich auch aus dem Zwischenbericht des Bildungs- und Erziehungskreises Wil vom 2. Juni 2009. Darin wird berichtet, dass vor allem die Organisation des familiären Alltags, die individuellen Pflichten von FK.___ und MK.___, deren Haltung gegenüber ihrer Mutter und die schulische Begleitung der Söhne im Vordergrund der Bemühungen stehen (vgl. Zwischenbericht vom 2. Juni 2009, act. G 1.1). 3.4.2         Soweit die Rekurrenten als (Mit-)Ursachen für die SPF Einmischungen und Instrumentalisierungen durch den Vater bezeichnen (act. G 1 Rz 3.4), ist ihnen zu entgegnen, dass es sich nicht um opferhilferechtliche Leistungen auslösende Straftaten im Sinn von Art. 1 Abs. 1 OHG, sondern um strafrechtlich nicht relevante Beziehungsprobleme handelt. 3.4.3         Zusammenfassend ist die SPF nicht aufgrund der vom Vater gegen seinen Sohn ausgeübten Gewalttätigkeiten, sondern zumindest im Wesentlichen auf die auch ohne die strafbaren Gewalttätigkeiten des Vater gegenüber MK.___ bestehenden - schwierigen familiären Verhältnisse aufgrund der Trennungsproblematik und der (verständlichen) Überforderung der Mutter als Alleinerziehende zurückzuführen. Für die Verarbeitung der Folgen der strafbaren Handlungen steht denn auch die im Bericht des © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kinderschutzzentrums vorgeschlagene psychologische Betreuung von Markus Kobelt im Vordergrund (vgl. Bericht Kinderschutzzentrum vom 14. April 2009, S. 4). Daran ändert nichts, dass sich die SPF allenfalls auch günstig auf die Verarbeitung der Folgen der strafbaren Handlungen auszuwirken vermag. Eine Kausalität zwischen den im Polizeirapport vom 10. Februar 2009 angeführten strafbaren Handlungen des Vaters von MK.___ und der Notwendigkeit der SPF für die Stärkung der familiären Beziehungen der Mutter von MK.___ und deren Söhne kann somit nicht bejaht werden. Demnach besteht für die Vorinstanz keine Leistungspflicht für die SPF. Bei diesem Ergebnis kann offen gelassen werden, ob - wie die Vorinstanz geltend macht - eine Leistungspflicht der Opferhilfe auch aufgrund des Subsidiaritätsprinzips gemäss Art. 4 OHG entfallen müsste, weil die Kosten der SPF als Teil des familiären Unterhalts den Eltern bzw. dem Vater von MK.___ auferlegt werden könnten. 4.        Nach dem Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 30 Abs. 1 OHG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1.      Der Rekurs wird abgewiesen. 2.      Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10

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