© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: OH 2008/3 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: OH - Opferhilfe Publikationsdatum: 26.03.2020 Entscheiddatum: 28.11.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 28.11.2008 Art. 12 Abs. 1 OHG. Anspruch auf Entschädigung mangels adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen der Straftat und den mit dem Ausbildungsabbruch verbundenen Kosten verneint. Offen gelassen, ob Schulgeld unter den Schadensbegriff nach Art. 12 Abs. 1 OHG fällt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. November 2008, OH 2008/3). Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Lisbeth Mattle Frei; a.o. Gerichtsschreiberin Barbara Köpfli Entscheid vom 28. November 2008 in Sachen K.___, Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Lukas Bühlmann, Grossfeldstrasse 45, 7320 Sargans, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Entschädigung Sachverhalt: A. A.a Am 5. Januar 2005 wurde K.___ Opfer einer Schlägerei (act. G 5.1.1b). Dabei erlitt er eine Fraktur des kleinen linken Fingers, eine leichte Hornhautverätzung an beiden Augen durch den Einsatz von Pfefferspray sowie Flanken- und Hüftprellungen (act. G 5.1.4.2; 5.1.11). Mit Strafmandat des Verhöramts des Kantons Glarus vom 30. November 2005 wurde einer der Angreifer aufgrund dieses Vorfalls wegen Raufhandels schuldig gesprochen (act. G 5.1.1b), ein weiterer Angreifer mit Bussenverfügung vom 19. Mai 2005 der Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (act. G 5.1.1c). Gegen K.___ selber wurde kein Strafverfahren wegen Beteiligung am Raufhandel eröffnet (act. G 5.2). A.b Nach Einreichung eines vorsorglichen Gesuchs am 3. Januar 2007 (act. G 5.1.1; G 5.1.1a) stellte K.___, vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Bühlmann, Sargans, am 30. November 2007 und 30. Januar 2008 beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen ein Gesuch um Ausrichtung einer Entschädigung von insgesamt Fr. 12'001.20 (Krankenkassenselbstbehalte: Fr. 451.--; Fahrkosten: Fr. 560.20; Fahrzeugreinigung: Fr. 1'090.--; Schulgeld: Fr. 9'900.--) und einer Genugtuung von Fr. 1'000.-- (act. G 5.1.4; G 5.1.12). A.c Mit Verfügung vom 16. April 2008 hiess das Sicherheits- und Justizdepartement den Antrag bezüglich der Krankenkassenselbstbehalte und der Fahrkosten gut (insgesamt Fr. 1'011.20), lehnte jedoch neben der Genugtuung auch die Entschädigung für die Fahrzeugreinigung und das Schulgeld ab. Zu Letzterem führte es aus, die A.___ Schule Zürich, bei welcher der Gesuchsteller eine Ausbildung (Informatiklehre/ Applikationsentwickler) absolviert habe, habe zwar mit Rechnung vom 29. November 2007 einen Betrag von Fr. 9'292.45 für die Zeit von August 2004 bis Juni 2005 gefordert (Fr. 9'900.--, abzüglich geleisteter Betrag von Fr. 607.55; act. G 5.1.4.10). Mit Schreiben vom 10. Januar 2005 habe die Schule jedoch mitgeteilt, dass eine
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Prüfungsverschiebung bei Vorlage der entsprechenden Arztzeugnisse möglich gewesen wäre. Diese habe der Gesuchsteller offensichtlich nicht eingereicht – ebenso wenig wie im Straf- oder im vorliegenden Opferhilfeverfahren –, womit weder Umfang noch Dauer einer allfälligen Beeinträchtigung bei der Informatikausbildung ausgewiesen seien. Es erscheine höchst unwahrscheinlich, dass der Gesuchsteller seine Ausbildung wegen eines gebrochenen kleinen Fingers und einer leichten Hornhautreizung habe abbrechen müssen. Offenbar habe es noch andere Gründe für den Abbruch gegeben. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den durch die Straftat erlittenen Verletzungen und dem Abbruch der Ausbildung mit den damit verbundenen Kosten sei nicht rechtsgenüglich erstellt. Die Schadensposition von Fr. 9'900.-- falle daher nicht unter den im Rahmen von Art. 12 Abs. 1 OHG zu ersetzenden Schaden (act. G 1.1). B. B.a Gegen diese Verfügung richtet sich der Rekurs vom 30. April 2008 (act. G 1) mit ergänzender Begründung vom 9. Juni 2008 mit den Anträgen, Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung (in der die Entschädigungssumme mit Fr. 1'011.20 beziffert wird) sei aufzuheben und dem Rekurrenten eine Entschädigung von Fr. 10'911.20 auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die erlittenen Verletzungen des Rekurrenten seien adäquat kausal für die Schadensposition von Fr. 9'900.-- (Schulgeld); daher sei die Entschädigung um diesen Betrag zu erhöhen. Der Rekurrent macht unter anderem geltend, er habe aufgrund der durch die Straftat erlittenen Verletzungen seine Ausbildung nicht ordnungsgemäss absolvieren können und schliesslich abbrechen müssen. Es liege auf der Hand, dass sowohl eine Hornhautverätzung das Arbeiten am Bildschirm als auch ein Fingerbruch die Bedienung der Tastatur erschwere. Die erhebliche Beeinträchtigung der Ausbildung, die durch den Kurzbericht des Kantonalen Spitals Uznach nachgewiesen sei, werde umso deutlicher, als der Vorfall vom 5. Januar 2005 in die Zeit der Semesterprüfungen gefallen sei. Durch die Verletzungen sei an den Tagen nach dem Vorfall die weitere Vorbereitung bzw. die Teilnahme an den Prüfungen nicht möglich gewesen. Es sei bei der A.___ Schule ein Bericht einzuholen bzw. es sei der damalige Abteilungsleiter als Zeuge zu befragen, um Angaben darüber zu erhalten, ob der Rekurrent die Voraussetzungen zum Bestehen der Prüfungen erfüllt hätte, wäre er nicht unschuldig
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verletzt worden. Falls bestritten werde, dass die erlittenen Verletzungen die Vorbereitung und Absolvierung der Prüfungen verunmöglicht hätten, sei überdies eine Expertise einzuholen (act. G 3). B.b Mit Vernehmlassung vom 23. Juni 2008 beantragt die Vorinstanz Abweisung des Rekurses. Die erlittenen Verletzungen seien unbestritten. Hingegen seien weder Umfang und Dauer einer allfälligen Beeinträchtigung des Rekurrenten bei der Informatikausbildung aus dem Kurzbericht des Spitals Uznach vom 20. Juli 2006 und dem undatierten Kurzbericht des Kantonsspitals St. Gallen ersichtlich, noch lägen sie "auf der Hand". Das Einholen einer eigentlichen Expertise über die Folgen der erlittenen Verletzungen erscheine allerdings als zu hoch gegriffen. Ein fundiertes ärztliches Zeugnis hätte genügt. Im Weiteren sei nicht massgebend, ob die angebliche Beeinträchtigung des Rekurrenten in die Semesterprüfungen gefallen sei, sondern vielmehr, dass die A.___ Schule gemäss ihrem Schreiben vom 10. Januar 2005 bereit gewesen wäre, die Prüfungen des Rekurrenten bei Vorlage entsprechender Arztzeugnisse zu verschieben. Diese habe der Rekurrent offenbar nicht beigebracht, wodurch er seine Schadenminderungspflicht verletzt habe. Deshalb erübrige sich das Einholen eines Berichts der Schule über die Prüfungsaussichten des Rekurrenten bzw. die Zeugenbefragung des damaligen Abteilungsleiters (act. G 5). B.c Der Rekurrent hat auf die Einreichung einer Replik verzichtet (act. G 7). Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung stützt sich auf das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5). Verfügungen des zuständigen Departements über Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren nach OHG können beim Versicherungsgericht innert 14 Tagen angefochten werden (Art. 49 des Strafprozessgesetzes [sGS 962.1] i.V.m. Art. 47 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1]). Da der vorliegende Rekurs rechtzeitig beim Versicherungsgericht eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. bis
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.2 Die rekursweise beantragte Entschädigung von Fr. 10'911.20 umfasst neben dem von der Vorinstanz anerkannten Entschädigungsanspruch für die Krankenkassenselbstbehalte und Fahrkosten (insgesamt Fr. 1'011.20) den streitigen Anspruch für das Schulgeld (Fr. 9'900.-). Nicht mehr streitig sind die Genugtuung und die Entschädigung für die Fahrzeugreinigung; diese Anträge erneuerte der Rekurrent im Rekursverfahren nicht mehr. 2. 2.1 Das Opferhilfegesetz gewährt jeder Person Hilfe, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 2 Abs. 1 OHG). Gemäss Art. 12 Abs. 1 OHG hat das Opfer Anspruch auf eine Entschädigung für den durch die Straftat erlittenen Schaden, wenn seine Einnahmen eine im Gesetz bestimmte Grenze nicht überschreiten. Vorliegend ist unbestritten, dass der Rekurrent Opfer im Sinn des OHG ist und seine Einnahmen unterhalb der massgebenden Einkommensgrenze liegen. 2.2 Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Entschädigungsanspruch für das Schulgeld zu Recht verneint hat (act. G 1.1). 3. Vorab stellt sich die Frage, ob und inwieweit dem Rekurrenten im Zusammenhang mit dem Schulgeld überhaupt ein Schaden entstanden ist. Nach der Rechtsprechung ist der Begriff des Schadens im Opferhilferecht der gleiche wie im Haftpflichtrecht. Als Schaden kann somit nur in Betracht fallen, was nach Art. 41 OR ersatzfähig ist (BGE 131 II 227 E. 4.2 mit Hinweisen). Der Schaden entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (Heinz Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 3. Aufl., Rz 153 mit zahlreichen Hinweisen). Der Rekurrent macht geltend, er habe zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung die A.___-Schule in Zürich besucht, wo er seine Ausbildung (Informatiklehre/Applikationsentwicklung) auf Grund der erlittenen Verletzungen nicht ordnungsgemäss habe weiterführen können, was schliesslich gar zum Abbruch der Ausbildung bei dieser Schule geführt habe. Für das Schulgeld seien ihm
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aufwendungen von Fr. 9'900.-- erwachsen. Nun hat der vom Rekurrenten behauptete Abbruch der Ausbildung nicht zu irgendwelchen Kosten geführt. Es könnte sich beim Schulgeld somit nur um eine nutzlose Aufwendung (Frustrationsschaden) handeln. Schon haftpflichtrechtlich wird der Frustrationsschaden vom überwiegenden Teil der Lehre und Rechtsprechung nicht als Vermögensschaden im Sinne des auf der Differenztheorie basierenden Schadensbegriffs qualifiziert und dessen Ersatzfähigkeit abgelehnt (vgl. Heinz Rey, a.a.O., Rz 393 mit zahlreichen Hinweisen). Damit erscheint als fraglich, dass eine solche Position opferhilferechtlich entschädigt werden muss, umso mehr als – wie erwähnt - der Begriff des Schadens im Opferhilferecht mit demjenigen im Haftpflichtrecht grundsätzlich übereinstimmt. 4. 4.1 Im Weiteren setzt der Entschädigungsanspruch nach Art. 12 Abs. 1 OHG voraus, dass der erlittene Schaden eine direkte Folge der Straftat ist (BGE 129 II 312 = Pra 2004 Nr. 4, E. 3.3, S. 31 f.), mithin zwischen der Straftat und dem Schaden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Der adäquate Kausalzusammenhang liegt vor, wenn die haftungsbegründende Tatsache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg (Schaden) von der Art des eingetretenen herbeizuführen (BGE 123 III 112 E. 3a mit Hinweisen). 4.2 In Anbetracht der Rechtsnatur der Leistungen nach OHG, die sozialversicherungsrechtliche Elemente beinhalten, muss für die Beurteilung von Ansprüchen der sozialversicherungsrechtliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Zuordnung der Folgen zur Straftat massgeblich sein (Gomm/ Zehntner, Opferhilfegesetz, Bern 2005, N 18 zu Art. 16). 4.3 Zu prüfen ist, ob zwischen den durch die Straftat erlittenen Verletzungen und dem Abbruch der Ausbildung ein adäquater Kausalzusammenhang vorliegt. 4.4 Es ist davon auszugehen, dass die Verletzungen den Rekurrenten in den Tagen unmittelbar nach der Schlägerei vom 5. Januar 2005 bei der Prüfungsvorbereitung beeinträchtigten. Fraglich ist, ob sie für den Abbruch der Ausbildung ursächlich waren.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.5 Laut Kurzbericht der Augenklinik des Kantonsspitals St. Gallen war die Hornhautverätzung "leichtgradigst". Auch angesichts des Umstands, dass der Rekurrent nicht zum vereinbarten Kontrolltermin vom 6. Januar 2004 (richtig: 2005) erschienen war (act. G 5.1.11.), ist von einer geringfügigen Verletzung auszugehen. Zudem hat die A.___ Schule in ihrem Schreiben vom 10. Januar 2005 (act. G 5.1.10) lediglich erklärt, dass die bestehenden Verletzungen der linken Hand und die eingeschränkte Fähigkeit, am Computer arbeiten zu können, den Schulbesuch erschweren. Dass die Verletzung der Augen nicht erwähnt wurde, kann als Indiz dafür gewertet werden, dass diese Beeinträchtigung nicht mehr ins Gewicht fiel und der Rekurrent daher auch nichts Entsprechendes vorgebracht hat. Beim Bruch des kleinen linken Fingers ist ebenfalls von einer problemlos verlaufenen Genesung auszugehen, ansonsten der Rekurrent den vorgesehenen Kontrolltermin zwei Wochen nach der Konsultation am 17. Januar 2005 bei Dr. med. B.___ wahrscheinlich wahrgenommen hätte. Dem Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, vom 22. Januar 2008, ist zwar zu entnehmen, dass sich der Rekurrent zu psychischen Folgen (Angstzustände) geäussert habe. Hinweise, wonach diese Beeinträchtigungen bereits im Anschluss an die Straftat aufgetreten seien, sind den Akten nicht zu entnehmen. Objektiv betrachtet ist aufgrund der Geringfügigkeit der Verletzungen und des komplikationslosen Heilungsverlaufs nicht nachvollziehbar, dass die gesundheitlichen Einschränkungen zum Abbruch der Ausbildung geführt haben sollen. Ob der Rekurrent die für die Prüfungsverschiebung vorausgesetzten Arztzeugnisse nicht eingereicht hat oder ob er bei der Prüfung die gewünschte Leistung nicht erbracht hat (vgl. act. 5.1.12c), kann offen bleiben, ebenso, ob - wie von der Vorinstanz vorgebracht - familiäre oder ausbildungsbedingte Schwierigkeiten den Abbruch begründeten. Massgebend ist, dass der Abbruch der Ausbildung bei der A.___-Schule keine direkte Folge der Straftat war, sondern Folge der Entscheidung des Rekurrenten, diese Ausbildung nicht mehr fortzusetzen. Die Konsequenzen aus diesem Verhalten muss er gegen sich gelten lassen. 4.6 Nach dem Gesagten ist es mit dem Beweisgrad der überwiegender Wahrscheinlichkeit als erstellt zu erachten, dass der geltend gemachte Schaden der Straftat nicht zugerechnet werden kann. Die Vorinstanz hat die beantragte Entschädigung für das Schulgeld von August 2004 bis Juni 2005 daher zu Recht abgewiesen.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehendem Ergebnis nichts mehr ändern, ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Urteil EVG I 769/04 vom 27. April 2005 E. 3 mit Hinweisen). In diesem Sinn erübrigt es sich, die vom Rekurrenten beantragten Beweise einzuholen. 6. 6.1 Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist der Rekurs unter Bestätigung der angefochtenen Verfügung vom 16. April 2008 abzuweisen. 6.2 Da das Verfahren betreffend Entschädigung und Genugtuung aus OHG (einschliesslich Rechtsmittelverfahren) von Bundesrechts wegen kostenlos ist (Art. 16 Abs. 1 OHG; BGE 125 II 265 E. 3b), sind keine Gerichtskosten zu erheben. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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2025-07-19T15:14:11+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen