Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 17.08.2023 MVE 2022/1

17 août 2023·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,593 mots·~18 min·1

Résumé

Art. 16g Abs. 1 lit. f und Art. 16n ff. EOG. Anspruch auf Betreuungsentschädigung des Vaters bei gleichzeitigem Anspruch der Mutter auf Mutterschaftsentschädigung. Die Ausweitung des gesetzlichen Ausschlusses von Betreuungsentschädigung während eines laufenden Mutterschaftsurlaubes auf den Vater geht aus dem Gesetz nicht hervor und lässt sich auch nicht durch Auslegung begründen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. August 2023, MVE 2022/1). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_596/2023. Beim Bundesgericht angefochten.

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: MVE 2022/1 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: MVE - Mutter- und Vaterschafts- sowie Elternschaftsentschädigung Publikationsdatum: 29.09.2023 Entscheiddatum: 17.08.2023 Entscheid Versicherungsgericht, 17.08.2023 Art. 16g Abs. 1 lit. f und Art. 16n ff. EOG. Anspruch auf Betreuungsentschädigung des Vaters bei gleichzeitigem Anspruch der Mutter auf Mutterschaftsentschädigung. Die Ausweitung des gesetzlichen Ausschlusses von Betreuungsentschädigung während eines laufenden Mutterschaftsurlaubes auf den Vater geht aus dem Gesetz nicht hervor und lässt sich auch nicht durch Auslegung begründen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. August 2023, MVE 2022/1). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_596/2023. Beim Bundesgericht angefochten. Entscheid vom 17. August 2023 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Jeannine Wiessner-Bodmer Geschäftsnr. MVE 2022/1 Parteien A.___, Beschwerdeführer, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Lorenz Gmünder, Schwager Mätzler Schneider, Poststrasse 23, Postfach 1936, 9001 St. Gallen, gegen Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber, Siewerdtstrasse 9, Postfach, 8050 Zürich, Beschwerdegegner, Gegenstand Betreuungsentschädigung Sachverhalt A.   A.___ meldete sich am 2. Dezember 2021 über seine Arbeitgeberin bei der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber (nachfolgend: AZA) zum Bezug einer Betreuungsentschädigung ab 26. November 2021 an. Am 11. November 2021 sei sein Sohn B.___ in C.___ , D.___ zur Welt gekommen (act. G 8.1.5ff.). Prof. Dr. Dr. med. E.___, Klinik für Neonatologie, C.___, bestätigte am 11. November 2021, dass das Kind gesundheitlich schwer beeinträchtigt sei (act. G 8.1.13). Am 16. November 2021 bescheinigte Dr. med. F.___, B.___ befinde sich seit dem 11. November 2021 auf der neonatologischen Station wegen angeborener Fehlbildung in Behandlung. Der Zeitpunkt der Entlassung könne derzeit noch nicht genannt werden (act. G 8.1.14). A.a. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2021 wies die AZA das Leistungsbegehren ab. Sie führte aus, eine Behinderung oder ein Geburtsgebrechen an sich würden nicht als schwere gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne des Gesetzes gelten. Wenn der Gesundheitszustand des Kindes stabil sei, bestehe kein Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Bundesgesetz über den Erwerbsersatz (EOG; SR 834.1). Nur wenn eine einschneidende Veränderung des Gesundheitszustands eintrete, es dem Kind also akut schlechter gehe, könne ein Anspruch auf Entschädigung entstehen, falls gleichzeitig auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt seien. Gemäss der Bescheinigung der Universitätsmedizin C.___ bestehe eine angeborene Fehlbildung (Geburtsgebrechen) beim Neugeborenen B.___. Daher seien die kumulativen A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt und es bestehe kein Anspruch auf Betreuungsentschädigung (act. G 8.1.16). Mit E-Mail vom 20. Dezember 2021 leitete der Versicherte der AZA einen Arztbericht von Prof. E.___ vom selben Tag weiter mit der Bitte, den Antrag erneut zu beurteilen (act. G 8.1.18). Prof. E.___ hielt darin fest, dass B.___ nach der Geburt trotz einer maximalen invasiven Beatmungstherapie zuerst nicht habe stabilisiert werden können, weshalb ein Anschluss an die extrakorporale Membranoxygenierung (ECMO), eine Herz-Lungen-Maschine, umgehend habe erfolgen müssen. Sein Zustand sei sehr instabil gewesen, so dass der Ausgang nicht vorhersehbar gewesen sei. Deswegen sei die Anwesenheit beider Eltern unbedingt wichtig und medizinisch indiziert gewesen. Erst nach einer Woche sei es gelungen, B.___ unter dieser Therapie zu stabilisieren, so dass sie am 18. November 2021 habe beendet werden können. Am 19. November 2021 sei die lebenswichtige Operation (CDH-Verschluss) erfolgt. Auch danach sei B.___ nicht sofort stabil gewesen, sondern habe langsam von der maschinellen Beatmung, der kreislaufwirksamen und anlagosedierenden Therapie entwöhnt werden müssen. Auch hierfür sei die Anwesenheit beider Eltern ausserordentlich wichtig gewesen. Erst am 11. Dezember 2021 habe er extubiert und die invasive maschinelle Beatmung beendet werden können. Er sei am 17. Dezember 2021 noch mit CPAP- Beatmungsunterstützung in die Schweiz, ins Kinderspital G.___, verlegt worden (act. G 8.1.19). A.c. Auf Anfrage der AZA antwortete das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) mit E-Mail vom 2. März 2022, dass für dasselbe Kind kein Anspruch auf Betreuungsentschädigung bestehe, solange die Mutter eine (ordentliche oder verlängerte) Mutterschaftsentschädigung beziehe. Dies gelte auch für den Vater. Aus diesem Grund sei der Antrag des Vaters auf Betreuungsurlaub abzulehnen (act. G 8.1.41). A.d. Am 23. März 2022 verfügte die AZA erneut eine Leistungsabweisung. Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen des BSV. Da die Mutter von B.___ ab dem 11. November 2021 eine Mutterschaftsentschädigung bezogen habe, bestehe für den Vater in dieser Zeit kein Anspruch auf Betreuungsentschädigung (act. G 8.1.42). A.e. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.   Dagegen liess der Versicherte durch seine Rechtschutzversicherung am 21. April 2022 Einsprache erheben. Der Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache der Betreuungsentschädigung nach Art. 16n ff. EOG. Er begründete dies damit, dass der Wortlaut des Gesetzes, wonach die Mutterschaftsentschädigung den Bezug von Taggeldern anderer Sozialversicherungen wie auch eine Betreuungsentschädigung für dasselbe Kind ausschliesse, einzig Bezug auf die Mutter nehme. Eine Ausweitung des Ausschlusses auf den Vater würden Sinn und Zweck der Bestimmung nicht zulassen. Durch den Ausschluss solle eine Doppelentschädigung des Einkommensausfalls verhindert werden. Davon, dass auch der Vater seine Taggeldansprüche etwa gegenüber der Unfall- oder Arbeitslosenversicherung verliere, wenn die Mutter Mutterschaftsentschädigung beziehe, stehe nichts im Gesetz. Diesen Leistungsausschluss auf Leistungsansprüche des Vaters auszuweiten wäre widersinnig, gehe es doch beim sozialversicherungsrechtlich abzudeckenden Einkommensausfall des Vaters um den Ausfall des Vaters und nicht um jenen der Mutter (act. G 8.1.44ff.). B.a. Mit Einspracheentscheid vom 3. Mai 2022 wies die AZA die Einsprache ab. Sie hielt daran fest, dass laut BSV auch für den Vater kein Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung bestehe, solange die Mutter für dasselbe Kind eine (ordentliche oder verlängerte) Mutterschaftsentschädigung beziehe (act. G 8.1.52f.). B.b. Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 30. Mai 2022. Der Beschwerdeführer lässt darin durch seine Rechtschutzversicherung die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 3. Mai 2022 sowie die Zusprache einer Betreuungsentschädigung nach Art. 16n ff. EOG beantragen. Zur Begründung wird ausgeführt, die Anwesenheit der Eltern sei vor dem Hintergrund des hohen Risikos eines Versterbens des Neugeborenen während der stationären Behandlung des Kindes gemäss den behandelnden Ärzten als unbedingt wichtig und ausdrücklich medizinisch indiziert gewesen. Unbestritten sei daher, dass bei B.___ eine Beeinträchtigung im Sinne des Gesetzes vorgelegen habe. Demgegenüber lasse sich eine Erweiterung des Leistungsausschlusses beim Bezug einer Mutterschaftsentschädigung durch die Mutter auch auf einen Ausschluss des Vaters aus dem Gesetz nicht entnehmen. Ein solcher Ausschluss würde rechtssystematisch auch keinen Sinn ergeben. Sinn und Zweck von Art. 16g EOG sei die Koordination von Leistungen aus verschiedenen C.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungszweigen, um eine doppelte Entschädigung des erlittenen Einkommensausfalls und damit eine Überentschädigung der Mutter zu verhindern und zwar durch die Einräumung eines Vorranges der Mutterschaftsentschädigung. Sozialversicherungsrechtlicher Zweck der im vorliegenden Fall beantragten Betreuungsentschädigung sei jedoch die Entschädigung des durch die vorübergehende Unterbrechung der Erwerbstätigkeit entstehenden Erwerbsausfalls des Vaters. Eine Über- oder Doppelentschädigung des Vaters sei aber weder zu befürchten noch möglich, da dieser keine Mutterschaftsentschädigung beziehen könne. Die Leistungsausschlüsse nach Art. 16g Abs. 1 EOG würden sich ausschliesslich auf der Mutter zustehende Leistungen beziehen. Andernfalls würde der Vater des Kindes nach der Geburt bzw. ab dem Zeitpunkt des Bezugs der Mutterschaftsentschädigung durch die Mutter aufgrund von Art. 16g Abs. 1 EOG seine allfälligen Taggeldansprüche beispielsweise gegenüber der Arbeitslosenversicherung (lit. a) oder der Unfallversicherung (lit. b) verlieren. Dies könne nicht sein (act. G 1) Mit Schreiben vom 1. Juni 2022 informiert die Präsidentin des Versicherungsgerichts den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dahingehend, dass das st. gallische Anwaltsgesetz (sGS 963.70) in Art. 10 Abs. 1 und Art. 11 lit. c die berufsmässige Vertretung der Parteien vor Gericht den Rechtsanwälten und Rechtsagenten vorbehalte und das Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (SR 935.61) voraussetze, dass der Anwalt den Anwaltsberuf unabhängig ausübe (Art. 12 lit. b). Aus diesen Gründen sei die Vertretung des Beschwerdeführers an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt zu übertragen, welche den Beruf unabhängig ausübten (act. G 2). C.b. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. In der Begründung hält sie daran fest, das BSV habe ihr zur Auskunft gegeben, dass ein Bezug von Betreuungsentschädigung während des Bezugs von Mutterschaftsentschädigung auch für den Vater des Kindes ausgeschlossen sei (act. G 8). C.c. Mit Replik vom 11. Oktober 2022 hält der Beschwerdeführer, nun vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Gmünder, an seinen Anträgen fest. Sowohl eine Gesetzesauslegung nach Sinn und Zweck wie auch eine systematische Auslegung kämen zum selben Ergebnis. Da der Gesetzgeber es unterlassen habe, im EOG unter dem Titel IIIc. betreffend "Eltern, die ein wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich C.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.   2.   schwer beeinträchtigtes Kind betreuen", einen Ausschluss der Betreuungsentschädigung zu regeln, dürfe Art. 16g Abs. 1 lit. f EOG nicht auf den Vater ausgeweitet werden (act. G 12). Mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 beantragt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'000.-- (act. G 15). C.e. Vorliegend ist streitig und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung für die Betreuung seines schwer kranken Sohnes hat, obwohl die Mutter des Kindes gleichzeitig eine Mutterschaftsentschädigung bezieht. 1.1. Nach Art. 16n Abs. 1 EOG gelten als Anspruchsberechtigte einer Betreuungsentschädigung Eltern eines minderjährigen Kindes, das wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, wenn sie die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen (lit. a) und im Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit Arbeitnehmende im Sinne von Art. 10 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) oder Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG sind oder im Betrieb des Ehemanns oder der Ehefrau mitarbeiten oder einen Barlohn beziehen. Pro Krankheitsfall oder Unfall entsteht nur ein Anspruch (Abs. 2). Für den Bezug der Betreuungsentschädigung gilt gemäss Art. 16p Abs. 1 EOG eine Rahmenfrist von 18 Monaten. Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag, für den das erste Taggeld bezogen wird (Abs. 2). Der Anspruch entsteht, wenn die Voraussetzungen nach Art. 16n erfüllt sind (Abs. 3). Er endet u. a. nach Ablauf der Rahmenfrist (Abs. 4 lit. a) oder nach Ausschöpfung der Taggelder (Abs. 4 lit. b). 1.2. Nach Art. 16q Abs. 1 EOG wird die Betreuungsentschädigung als Taggeld ausgerichtet. Innerhalb der Rahmenfrist besteht Anspruch auf höchstens 98 Taggelder (Abs. 2). Pro fünf Taggelder werden zusätzlich zwei Taggelder ausgerichtet (Abs. 3). Sind beide Eltern erwerbstätig, so hat jeder Elternteil Anspruch auf höchstens die Hälfte der Taggelder. Sie können eine abweichende Aufteilung wählen (Abs. 4). Der Bezug der Betreuungsentschädigung geht folgenden Taggeldern oder Sozialversicherungsleistungen vor (Art. 16s Abs. 1 EOG): der Arbeitslosenversicherung (lit. a); der Invalidenversicherung (lit. b); der Unfallversicherung (lit. c) und der Militärversicherung (lit. d). 1.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Betreuungsentschädigung gestützt auf Art. 16g Abs. 1 lit. f EOG verneint. Diese Bestimmung hält fest, dass die Mutterschaftsentschädigung den Bezug von Taggeldern aus der Betreuungsentschädigung nach den Art. 16n - 16s für dasselbe Kind ausschliesst. Gestützt auf eine Auskunft des BSV gelte dieser Ausschluss auch für den Vater. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Betreuungsentschädigung zu Recht gestützt auf Art. 16g Abs. 1 lit. f EOG abgelehnt hat. Dazu ist diese Bestimmung nach dem Methodenpluralismus (vgl. dazu BGE 146 V 228, E. 4.5.1) auszulegen. 2.1. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung wird nicht konkretisiert, wessen Taggeldbezug die Auszahlung der Mutterschaftsentschädigung konkret ausschliesst (vgl. Art. 16g Abs. 1 lit. f EOG). Gemäss Botschaft zum Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung vom 22. Mai 2019 (BBl 2019 4146) regle der Zusatz "für dasselbe Kind" den Fall, dass in derselben Familie, in der ein gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind lebt, ein weiteres Kind (Geschwister) zur Welt kommt. In diesem Fall könne gleichzeitig Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung bestehen und auf Betreuungsentschädigung, wobei Letztere während des Mutterschaftsurlaubs nur vom Vater bezogen werden könne. Nachdem diese Konstellation nicht dem vorliegenden Sachverhalt entspricht, kann aus der Botschaft hinsichtlich der wörtlichen Auslegung nichts abgeleitet werden. 2.2. Im Rahmen der systematischen Auslegung ist festzuhalten, dass das EOG im Zeitpunkt des sich vorliegend realisierenden Tatbestands neben dem Entschädigungsanspruch für Dienstleistende drei weitere Entschädigungsansprüche kannte (ab 1. Januar 2023 trat zudem die Adoptionsentschädigung in Kraft), nämlich unter dem Titel IIIa "Die Mutterschaftsentschädigung" (Art. 16b ff. EOG), unter dem Titel IIIb "Die Vaterschaftsentschädigung" (Art. 16i ff. EOG) und unter IIIc "Die Entschädigung für Eltern, die ein wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind betreuen" (Art. 16n ff. EOG). Diese drei relativ neueren Leistungsansprüche werden im Gesetz nacheinander (und in der Reihenfolge ihres Inkrafttretens) aufgeführt und abgehandelt. Dabei fällt auf, dass sich die strittige Ausschluss-Bestimmung von Art. 16g Abs. 1 lit. f. EOG unter dem Abschnitt der "Mutterschaftsentschädigung" einreiht und nicht unter dem Abschnitt, welcher den Anspruch auf die "Betreuungsentschädigung" regelt. Anspruchsberechtigt für eine Mutterschaftsentschädigung ist jedoch einzig die Mutter. Auch sonst wird unter dem ersten dieser drei Titel (IIIa) lediglich der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung der Mutter behandelt. Demgegenüber sind die für beide Elternteile gemeinsamen Anspruchsbestimmungen betreffend die Betreuungsentschädigung im Gesetz erst ab 2.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte dem Abschnitt IIIc bzw. Art. 16n EOG aufgeführt. Auch hier wird das Verhältnis zu Leistungen anderer Sozialversicherungen explizit in Art 16s EOG geregelt. Danach geht gemäss Abs. 1 der Bezug der Betreuungsentschädigung den Taggeldern oder Sozialversicherungsleistungen der Arbeitslosenversicherung (lit. a), der Invalidenversicherung (lit. b), der Unfallversicherung (lit. c) sowie der Militärversicherung (lit d) vor. Wäre der gleichzeitige Bezug einer Betreuungsentschädigung für den Vater und einer Mutterschaftsentschädigung für die Mutter nicht zulässig, hätte der Gesetzgeber dies wohl hier festgelegt. Folglich spricht die systematische Auslegung von Art. 16g Abs. 1 lit. f EOG bzw. dessen Einordnung im Gesetz dafür, dass ein Bezug der Mutterschaftsentschädigung durch die Mutter den gleichzeitigen Bezug von Betreuungsentschädigung für dasselbe Kind durch die Mutter, nicht jedoch den Bezug von Betreuungsentschädigung durch den Vater ausschliesst. Hinsichtlich der Entstehungsgeschichte ist festzuhalten, dass die Mutterschaftsentschädigung per 1. Juli 2005 und damit zeitlich mehrere Jahre vor der per 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Betreuungsentschädigung im Gesetz verankert wurde. Daher wurde das EOG mit Inkrafttreten der Betreuungsentschädigung lediglich mit einem neuen Abschnitt und zusätzlichen Anpassungen wie der strittigen lit. f in Art. 16g Abs. 1 ergänzt. Die Verbesserung der Rahmenbedingungen für betreuende Angehörige war ein älteres Anliegen, das nach langer Vorbereitung Eingang ins Gesetz gefunden hat (Kurt Pärli/Oliver Kläusler, Betreuungs- und Vaterschaftsurlaub, SZS 2021, S. 187). Wie der Botschaft (BBl 2019 4134) zu entnehmen ist, wurde hinsichtlich der gleichzeitig in arbeitsrechtlicher Hinsicht erfolgten Gesetzesergänzungen zum Entwurf von Art. 329h OR (vgl. aktuell Art. 329i OR) festgehalten, dass der Urlaub am Stück oder tageweise bezogen werden könne. Es solle auch möglich sein, dass die Eltern ihren Anteil am Urlaub gleichzeitig beziehen (BBl 2019 4143). Die Möglichkeit eines gleichzeitigen Bezugs von Betreuungsentschädigung durch Vater und Mutter beispielsweise bei einem im Sterben liegenden Kind oder wenn der eine Elternteil beim kranken Kind im Spital und der andere für die Betreuung weiterer Kinder zu Hause im Einsatz ist - war vom Gesetzgeber somit miteinbezogen worden. Diese Variante des gleichzeitigen Bezugs von Betreuungsentschädigung durch beide Elternteile spricht eher dagegen, dass im Falle eines nach der Geburt schwer erkrankten Kindes für dasselbe Kind nur von der Mutter die Mutterschaftsentschädigung bezogen werden dürfte und der Vater keinen gleichzeitigen Anspruch auf Betreuungsentschädigung hätte. Damit würden Familien mit Neugeborenen und solche mit Kindern, die erst nach Ablauf der Mutterschaftsentschädigung schwer erkrankten, unterschiedlich behandelt, was weder dem Willen des Gesetzgebers entsprechen kann, noch sonst wie begründbar wäre. Somit spricht auch die Auslegung aufgrund der Entstehungsgeschichte gegen jene der Beschwerdegegnerin. 2.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte  2.5. Im Rahmen der teleologischen Auslegung ist festzuhalten, dass der Betreuungsurlaub bzw. die Betreuungsentschädigung ein Ersatz für den Erwerbsausfall sein soll. Es sollte ein entschädigter Urlaub zur Betreuung und Pflege eines wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes geschaffen werden. Dieser entschädigte Betreuungsurlaub ermöglicht es den betroffenen Eltern, die Erwerbstätigkeit für eine bestimmte Dauer zu unterbrechen, ohne dass damit der Verlust der Arbeitsstelle oder eine Erwerbseinbusse einhergeht. Ein solcher Urlaub entlastet betroffene Eltern und kann die Heilungschancen sowie den Heilungsprozess des Kindes positiv fördern (vgl. Botschaft, BBl 2019 4134). Sinn und Zweck von Art. 16g Abs. 1 lit. f EOG ist die Verhinderung einer doppelten Taggeldleistung an die Mutter. Die Mutterschaftsentschädigung ist nach der Geburt eines Kindes mit einer schweren Krankheit prioritär gegenüber der Betreuungsentschädigung und die Mutter hat dabei keine Wahlmöglichkeit. Allenfalls kann ein Anspruch auf Betreuungsentschädigung im Anschluss an die Mutterschaftsentschädigung entstehen, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (vgl. Botschaft, BBl 2019 4146). Würde die Bestimmung von Art. 16g Abs. 1 EOG auf den Vater ausgeweitet, müsste dies als Konsequenz bedeuten, dass jener mit der Auszahlung einer Mutterschaftsentschädigung an die Mutter seines Kindes auch einen allfälligen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosen-, Invaliden-, Unfall- oder Militärversicherung verlieren würde (vgl. lit. a bis d). Da sein Anspruch auf diese Versicherungsleistungen jedoch seinen eigenen Erwerbsausfall abdeckt, kann nach der teleologischen Auslegung eine solche Ausweitung nicht Sinn und Zweck der Bestimmung sein. Schliesslich ist zu bedenken, dass die Mutterschaftsentschädigung einzig gestützt auf den bisherigen Lohn der Mutter berechnet wird und keinerlei Bezug zum Einkommen oder Einkommensausfall des Kindsvaters hat. Schon aus diesem Grund ist von einer Ausweitung der Bestimmung auf Leistungsansprüche des Vaters abzusehen. 2.5.1. Während die Mutterschaftsentschädigung bezweckt, den Erwerbsausfall der Mutter in den Wochen nach der Geburt zu ersetzen, bezweckt die Betreuungsentschädigung den Erwerbsausfall der Mutter und des Vaters während einer Betreuung ihres erkrankten Kindes zu ersetzen. Haben vor der Geburt eines Kindes beide Elternteile gearbeitet und kommt ein Kind mit einer schweren Erkrankung zur Welt, würden die Eltern, welche eine Mutterschaftsentschädigung für die Mutter und eine Betreuungsentschädigung für den Vater erhielten, insgesamt nicht bessergestellt als ohne das versicherte Ereignis. Eine Beschränkung erfolgt durch die Höchstzahl von 98 Taggeldern (vgl. Art. 16q Abs. 2 EOG), unabhängig davon, ob die Taggelder nacheinander, abwechselnd oder gleichzeitig bezogen werden. Daher 2.5.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.

Zusammenfassend ergibt sich somit weder aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes noch gestützt auf die weiteren Auslegungsmethoden, dass ein Ausschluss vermag auch unter diesem Aspekt ein Ausschluss der Betreuungsentschädigung des Vaters, wie vorliegend von der Beschwerdegegnerin verfügt, nicht zu überzeugen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Vater durch eine solch ausweitende Regelung in diskriminierender Weise von einer engeren Betreuung seines schwer kranken Kindes ausgeschlossen wäre bzw. die finanziellen Nachteile (weniger Ferien, unbezahlter Urlaub) selbst zu tragen hätte und die Mutter Gefahr laufen würde, in den Wochen nach der Geburt demgegenüber mit der Betreuung ihres schwer kranken Neugeborenen völlig allein gelassen zu werden. 2.5.3. Im Übrigen lässt sich auch dem Kreisschreiben des BSV über die Betreuungsentschädigung (KS BUE, Stand: 1. Januar 2023, Rz 1071) nichts Anderes entnehmen. Dieses führt im Sinne der Botschaft (vgl. Erwägung 2.4, BBl 2019 4143) aus, dass die Entschädigung für den gleichen Tag von beiden Elternteilen bezogen werden könne. Auch das Merkblatt "Betreuungsentschädigung" der Informationsstelle der AHV/IV (Stand 1. Januar 2023, S. 3) hält fest: Wenn beide für den gleichen Tag Betreuungsurlaub beziehen, erhält jeder Elternteil für diesen Tag eine Betreuungsentschädigung. Nachdem der Anspruch auf die Betreuungsentschädigung nach dem Gesetz lediglich den Anspruch auf Taggelder und Sozialversicherungsleistungen der Arbeitslosen-, Invaliden- Unfall- und Militärversicherung für dieselbe Person ausschliesst (vgl. Art. 16s Abs. 1 EOG sowie vorstehende Erwägung 2.3), ist nicht nachvollziehbar, dass der Bezug der Mutterschaftsentschädigung durch die Mutter generell auch einen Bezug der Betreuungsentschädigung durch den Vater ausschliessen sollte. 2.5.4. Anderer Meinung in Bezug auf den Betreuungsurlaub nach Art. 329i OR sind wohl Kurt Pärli/Oliver Kläusler (Betreuungs- und Vaterschaftsurlaub, SZS 2021, S. 186). Sie gehen davon aus, die Arbeitsbefreiung müsse "üblicherweise" nur jeweils einem Elternteil gewährt werden, falls die Eltern die Betreuungspflichten des Kindes gemeinsam wahrnehmen würden (S. 189). Diese Aussage bezieht sich weder konkret auf den Wortlaut von Art. 329i OR noch wird Bezug zum hier strittigen Art. 16g Abs. 1 lit. f EOG genommen. Sie schliesst zudem einen ausnahmsweise gleichzeitigen Bezug nicht aus. Des Weiteren begründet auch die Beschwerdegegnerin bzw. das BSV in seiner Auskunft vom 2. März 2022 nicht, weshalb eine Ausweitung des Leistungsausschlusses auch für den Vater gelten soll. Damit vermag diese Auslegung von Art. 16g Abs. 1 lit. f EOG nicht zu überzeugen. 2.5.5. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Betreuungsentschädigung durch den Vater bei einem gleichzeitigen Bezug von Mutterschaftsentschädigung durch die Mutter vom Gesetzgeber gewollt gewesen wäre. Vielmehr ist ein Anspruch des Vaters auf Betreuungsentschädigung nach der Geburt eines schwer kranken Kindes bei Erfüllen der übrigen Voraussetzungen zu gewähren. 4.   Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 3. Mai 2022 aufgehoben und die Sache zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 3. Mai 2022 aufzuheben. Da die Beschwerdegegnerin die weiteren Anspruchsvoraussetzungen noch nicht abschliessend geprüft hat, ist die Angelegenheit zu deren Prüfung an sie zurückzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. f ATSG). 4.1. bis Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--, wobei er für einen unvollständigen Prozess gemäss Art. 27 Abs. 2 HonO angemessen gekürzt wird. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat am 5. Dezember 2022 eine pauschale Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'000.-- geltend gemacht, ohne diese näher zu begründen (act. G 15). Diese erscheint unter Berücksichtigung der sich stellenden Rechtsfrage, des geringen Aktenumfangs und der erst nach Erhebung der Beschwerde erfolgten Übernahme der Vertretung als zu hoch. Die von ihm verfasste Replik umfasst knapp vier Seiten. Der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen erscheint vorliegend eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.--. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer somit mit Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 4.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 17.08.2023 Art. 16g Abs. 1 lit. f und Art. 16n ff. EOG. Anspruch auf Betreuungsentschädigung des Vaters bei gleichzeitigem Anspruch der Mutter auf Mutterschaftsentschädigung. Die Ausweitung des gesetzlichen Ausschlusses von Betreuungsentschädigung während eines laufenden Mutterschaftsurlaubes auf den Vater geht aus dem Gesetz nicht hervor und lässt sich auch nicht durch Auslegung begründen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. August 2023, MVE 2022/1). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_596/2023. Beim Bundesgericht angefochten.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

MVE 2022/1 — St.Gallen Versicherungsgericht 17.08.2023 MVE 2022/1 — Swissrulings