Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: MB 2010/1 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc Publikationsdatum: 30.04.2020 Entscheiddatum: 17.02.2011 Entscheid Versicherungsgericht, 17.02.2011 Art. 3 Abs. 2 lit. b GMB: Anrechnung eines hypothetischen Einkommens grundsätzlich bestätigt, da der - mit der Kindsmutter lebende - Kindsvater ein "Künstlerleben" führt und damit freiwillig auf ein geregeltes Einkommen verzichtet. Der anrechenbare Zeitraum wurde jedoch gekürzt, da der Kindsvater während der Beitragsdauer aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist, womit für die restliche Zeit ein Anspruch bestand (E. 2.2 bis 2.5) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Februar 2011, MB 2010/1). Abteilungspräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Karin Huber- Studerus und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Entscheid vom 17. Februar 2011 in Sachen X.___, Rekurrentin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Veronica Hälg-Büchi, Marktgasse 14, 9004 St. Gallen, gegen Politische Gemeinde Lichtensteig, Hauptstrasse 12, 9620 Lichtensteig, Vorinstanz, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Mutterschaftsbeiträge Sachverhalt: A. X.___ meldete sich am 22. Februar 2010 bei der Gemeinde zum Bezug von Mutterschaftsbeiträgen an. Sie hatte am 13. September 2009 ihre Tochter i geboren (act. G 3.3). Mit Verfügung vom 28. Mai 2010 wies der Gemeinderat das Gesuch ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Gesuchstellerin lebe mit dem Kindsvater A.___ zusammen. Aus diesem Grund sei sein Einkommen anzurechnen. Nachdem er als selbstständig erwerbender Flötenbauer freiwillig auf ein geregeltes Einkommen verzichte, sei ein hypothetisches Einkommen von Fr. 15'000.-- (für sechs Monate) anzurechnen. Damit überstiegen die anrechenbaren Einnahmen die anrechenbaren Ausgaben (act. G 3.2). B. B.a Gegen diese Verfügung richtet sich der vorliegende Rekurs vom 8. Juni 2010 mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Im Weiteren sei festzustellen, dass die Rekurrentin Anspruch auf Mutterschaftsbeiträge habe. Ausserdem sei der Rekurrentin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Der Rekurs wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Kindsvater nicht mehr mit der Rekurrentin zusammen wohne. Dieser sei kurz nach der Geburt aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Die Gemeinde selbst habe A.___ rückwirkend per 1. Januar 2010 als abgemeldet erklärt. Somit könne weder ein eventuelles Einkommen des Kindsvaters noch - da die Rekurrentin nicht mit Dritten zusammen wohne - ein Globaleinkommen unter dem Titel Wohngemeinschaft (Art. 3 GMB) angerechnet werden. Im Übrigen verzichte A.___ keineswegs freiwillig auf ein Einkommen. Vielmehr sei er als erwerbstätig zu betrachten. Schliesslich sei auch die in der Berechnung vorgenommene Aufrechnung von Kinderzulagen nicht zulässig, da die Rekurrentin keine solchen erhalten habe. Dasselbe gelte für die vertraglich vereinbarten Unterhaltsbeiträge (act. G 1). bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.b Mit Vernehmlassung vom 8. Juli 2010 beantragt die Vorinstanz Abweisung des Rekurses. Der Kindsvater habe mindestens im Februar 2010 noch bei der Rekurrentin gewohnt. So sei am 18. Februar 2010 der Unterhaltsvertrag vereinbart worden. Dabei sei nicht die Rede gewesen von einer neuen Adresse des Kindsvaters. Vielmehr sei man von einer familienähnlichen Konstellation ausgegangen. Sogar noch im April 2010 sei der Kindsvater bei der Liegenschaft ein- und ausgegangen. Das Gesuch um Auszahlung der Mutterschaftsbeiträge sei erst einige Tage nach Unterzeichnung des Unterhaltsvertrages gestellt worden. Die Rekurrentin sei sich wohl bewusst gewesen, dass sich ein gemeinsamer Wohnsitz zu ihren Ungunsten auswirken würde. Ausserdem hätte die finanzielle Lage von A.___ die Finanzierung einer zweiten Wohnung gar nicht zugelassen. Obwohl der Kindsvater als selbstständiger Flötenbauer arbeite und der Betrieb seit Jahren defizitär sei, strebe er keine Anstellung an, weil dies nicht seinem Lebensstil entspreche. Der Unterhaltsvertrag beruhe denn auch auf der Basis eines hypothetischen Monatseinkommens von Fr. 3'000.--. Dieses sei in Anlehnung an die Vorgaben bei der Berechnung von Ergänzungsleistungen zu AHV und IV ermittelt und der Vertrag von den Vertragsparteien unterzeichnet worden. Die Gegenseite verhalte sich widersprüchlich, wenn sie nun behaupte, dass dieses Einkommen gar nicht realisiert werden könne. Die Rekurrentin habe es offenbar versäumt, die Kinderzulagen geltend zu machen. Seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Familienzulagen hätten jedoch auch Nichterwerbstätige Anspruch auf Kinderzulagen. Dementsprechend seien diese anzurechnen (act. G 3). B.c Mit Replik vom 16. August 2010 und Ergänzung vom 18. August 2010 lässt die Rekurrentin ausführen, es sei widersprüchlich, wenn die Vorinstanz, die den Kindsvater selber per 1. Januar 2010 umgemeldet habe, nun behaupte, dieser habe bis vor kurzem mit der Rekurrentin zusammen gewohnt. Anlässlich der Unterzeichnung des Unterhaltsvertrages im Februar 2010 habe die Rekurrentin zusammen mit dem Ratsschreiber den Kindsvater in dessen Atelier aufgesucht. Dieser habe noch geschlafen. Der Vorinstanz sei somit sehr wohl bekannt, wo der Kindsvater im Februar 2010 gewohnt und geschlafen habe. Da die Vorinstanz gewusst habe, dass die Kindseltern weder Konkubinatspartner gewesen seien, noch in einer © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wohngemeinschaft gelebt hätten, seien beide Berechnungsweisen von vornherein falsch gewesen. Im Weiteren sei der Vorinstanz ebenfalls bekannt, dass der Kindsvater weder gewillt noch in der Lage sei, das hypothetische Einkommen zu erzielen. Nachdem er jedoch als Flötenbauer tätig sei, sei er als voll erwerbstätig anzusehen. Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes habe die politische Gemeinde die Betroffenen unter anderem zu beraten. Dieser Pflicht sei die Vorinstanz nicht nachgekommen. Die Rekurrentin habe sich bereits im Herbst 2009 an die Vorinstanz gewandt und ihre finanzielle Situation offen gelegt. Die Vorinstanz habe die Rekurrentin jedoch nicht darüber aufgeklärt, dass sie Anspruch auf Kinderzulagen habe. Im Übrigen habe das Verfahren um die Mutterschaftsbeiträge zu lange gedauert, indem die angefochtene Verfügung erst im Mai 2010 erlassen worden sei (act. G 7). B.d Mit Duplik vom 14. September 2010 führt die Vorinstanz aus, dass A.___ ein Atelier betrieben habe. Zwar sei dort die Vertragsunterzeichnung erfolgt, es habe jedoch nicht festgestellt werden können, dass er dort geschlafen habe. Ausserdem seien auch keine entsprechenden Möbel vorhanden gewesen. Vielmehr habe der Kindsvater mindestens bis 1. März 2010 bei der Rekurrentin gewohnt (act. G 11). B.e Mit Präsidialverfügung vom 12. Juli 2010 wird das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen (act. G 4). Erwägungen: 1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über Mutterschaftsbeiträge (GMB; sGS 372.1) hat die Mutter bei der Geburt eines Kindes Anspruch auf Mutterschaftsbeiträge ihrer Wohnsitzgemeinde, wenn sie sich persönlich der Pflege und der Erziehung des Kindes widmet (lit. a) und der Lebensbedarf das anrechenbare Einkommen übersteigt (lit. b). Die gesamten Beiträge entsprechen dem Unterschied zwischen dem Lebensbedarf gemäss Art. 2 GMB und dem anrechenbaren Einkommen gemäss Art. 3 GMB (Art. 6 Abs. 1 GMB). Massgebend sind Lebensbedarf und anrechenbares Einkommen während der gesamten Bemessungsperiode (Abs. 2). Die Beiträge werden monatlich ausbezahlt (Abs. 3), in der Regel für die Dauer von sechs Monaten nach der Geburt © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte (Art. 7 Abs. 1 GMB). Der erste Tag der Beitragsdauer ist der Tag der Niederkunft (Entscheid des Versicherungsgerichts vom 18. Januar 2008 [MB 2007/1] E. 4.2). In Härtefällen können die Beiträge für den Monat vor und für höchstens ein Jahr nach der Geburt ausgerichtet werden (Abs. 2). Nach Art. 4 GMB entspricht die Bemessungsperiode für die Ermittlung von Lebensbedarf und anrechenbarem Einkommen der Beitragsdauer. Nach Art. 3 Abs. 1 GMB ist das Einkommen der Mutter und des mit ihr verheirateten oder zusammenlebenden Vaters oder ihres Ehegatten oder ihrer eingetragenen Partnerin anrechenbar. Als Einkommen werden das Nettoerwerbseinkommen angerechnet sowie das Nettoerwerbseinkommen, auf das der freiwillig nicht oder teilweise erwerbstätige Vater oder Ehemann oder die eingetragene Partnerin aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit erzielen würde (Abs. 2 lit. a und b GMB). 2. 2.1 Vorliegend ist im Wesentlichen umstritten, ob ein (hypothetisches) Einkommen des Kindsvaters an das Einkommen anzurechnen ist. Das setzt voraus, dass die Rekurrentin mit dem Kindsvater in derselben Wohnung lebt bzw. gelebt hat. Während die Rekurrentin geltend macht, A.___ sei kurz nach der Geburt der Tochter ("Herbst 2009") aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen, macht die Vorinstanz geltend, jener habe sich erst am 1. März 2010 umgemeldet. In ihrer Stellungnahme zum Rekurs machte die Vorinstanz aber auch geltend, der Kindsvater habe selbst am 7. April 2010 noch bei der Rekurrentin gewohnt. An diesem Tag habe eine Immobilienschätzung stattgefunden, wobei A.___ in der Liegenschaft ein- und ausgegangen sei (Ziff. 5). 2.2 Der Kindsvater wird von beiden Parteien übereinstimmend als administrativen Belangen gegenüber gleichgültig geschildert. So sei er erst auf dem Einwohneramt erschienen, nachdem die Rekurrentin dort vorstellig geworden sei und dessen Ummeldung verlangt habe. Dies sei aber mangels Vollmacht nicht möglich gewesen. Wie die Rekurrentin selber ausführt, teilte sie am 1. März 2010 dem Einwohneramt schriftlich mit, A.___ sei per 1. Januar 2010 umgezogen (vgl. Ausführungen im Rekurs vom 6. Juli 2010 [ABV 2010/1], Ziff. III./3; act. G 1.2 [ABV 2010/1]). Die Vorinstanz ihrerseits räumt ein, dass das Einwohneramt - offenbar erst nach persönlicher Vorsprache von A.___ - die Ummeldung tatsächlich per 1. Januar 2010 vorgenommen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte hat. Nachdem somit das Einwohneramt als zuständige Behörde festgestellt hat, dass der Kindsvater ab 1. Januar 2010 nicht mehr an der Adresse der Rekurrentin wohnte, muss sich diese Feststellung auch die Vorinstanz entgegenhalten lassen. Nach diesen Angaben gehen grundsätzlich sowohl die Gemeinde als auch die Rekurrentin übereinstimmend davon aus, dass der Kindsvater ab 1. Januar 2010 nicht mehr mit letzterer zusammen gewohnt hat. Im Rekursverfahren ABV 2010/1 stellt sich die Rekurrentin sodann auf den Standpunkt, der Umzug sei noch früher erfolgt. Sie reicht dazu eine Liste mit Zeugen ein, die bestätigen könnten, dass der Kindsvater ab Herbst 2009 nicht mehr an ihrer Adresse, sondern in seinem Atelier an der Hauptgasse in gewohnt habe. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Nachbarn des Ateliers (act. G 9.1). Die Rekurrentin vermag sich offenbar selber nicht mehr genau an das Datum des Auszugs zu erinnern. Gut möglich ist auch, dass der Übergang der Wohnsituation allmählich erfolgte. Jedenfalls ist nicht anzunehmen, dass aussenstehende Dritte genauere Angaben machen könnten als die Rekurrentin selbst. Mithin könnten die genannten Personen höchstens bestätigen, dass der Kindsvater irgendwann ab Herbst 2009 regelmässig dort übernachtet habe. Da für die Feststellung des Anspruchs auf Mutterschaftsbeiträge ein konkretes Datum des Auszugs festzulegen ist, erscheinen die Aussagen der vorgeschlagenen Zeugen nicht beweistauglich. Auf deren Einvernahme kann demnach verzichtet werden. Vielmehr ist das massgebende Datum auf den 1. Januar 2010 festzulegen, nachdem die Rekurrentin dieses Datum selber gegenüber der Einwohnerbehörde deklariert und es diese wiederum akzeptiert hat. 2.3 Vorliegend dauert die massgebende Beitragszeit vom 13. September 2009 (Geburt) bis zum 12. März 2010. Nachdem wie soeben dargestellt davon auszugehen ist, dass die Rekurrentin bis 31. Dezember 2009 mit dem Kindsvater zusammen gelebt hat, ist grundsätzlich in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 lit. a GMB das Nettoerwerbseinkommen des Kindsvaters in die Anspruchsbemessung einzubeziehen. Da dieser unbestrittenermassen kein Einkommen erzielt, stellt sich die Frage, ob in Anwendung von lit. b der zitierten Bestimmung ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist. Die Vorinstanz stellt sich dazu auf den Standpunkt, der Kindsvater verzichte freiwillig auf ein zumutbares Einkommen. Dieser arbeite als selbstständiger Flötenbauer. Der Betrieb sei seit langem defizitär und die Einnahmen seien sehr minim. Eine Anstellung strebe er jedoch trotzdem nicht an, weil dies nicht seinem Lebensstil © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte entspräche. Diese Lebensart pflege er seit Jahren. Bereits bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge sei ein hypothetisches Einkommen von Fr. 3'000.-- angerechnet worden. Sowohl die Rekurrentin als auch der Kindsvater hätten diesen Vertrag unterzeichnet. Es könne nun nicht von der Gegenseite behauptet werden, dieses Einkommen sei nicht erzielbar. Auf Grund der Tätigkeit von A.___ als handwerklicher Flötenbauer sei er durchaus in der Lage, eine Hilfsarbeitertätigkeit auszuüben. Demgegenüber geht die Rekurrentin zwar auch davon aus, dass der Kindsvater kein Einkommen erziele, dies jedoch nicht freiwillig. Vielmehr sei er ja als selbstständiger Flötenbauer tätig. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass aus der übereinstimmenden Schilderung der Parteien nicht ersichtlich ist, dass A.___ ernsthaft ein (wirtschaftlich tragfähiges) Geschäft auf selbstständiger Basis aufzubauen gedenkt oder gar schon betreibt. Die Rekurrentin selber führt denn in ihrer Replik vom 16. August 2010 aus, dass A.___ - wie auch der Vorinstanz bekannt sei - weder gewillt noch in der Lage sei, ein monatliches Einkommen von Fr. 2'500.-- zu erzielen. Das Nichtkönnen begründet sie damit, dass er weder über eine Ausbildung, noch über genügende Berufserfahrung verfüge. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass gemäss Tabellenlöhnen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) selbst für einfache, repetitive Hilfstätigkeiten, die keine Ausbildung voraussetzen, ein Einkommen von durchschnittlich Fr. 4'806.-- (brutto) pro Monat erzielbar ist (LSE 2008, Tabelle TA1, Männer, Niveau 4). Indem die Vorinstanz von einem erzielbaren Nettoeinkommen von Fr. 2'500.-- ausging, stellte sie keine übertriebenen Anforderungen an die Zumutbarkeit der Arbeitsaufnahme. Im Übrigen ist es widersprüchlich anzunehmen, A.___ könne zwar auf Grund seiner Persönlichkeit kein Einkommen erzielen, gleichzeitig sei er aber als selbstständig Erwerbender (mit eigenem Betrieb) anzusehen. Indem der Kindsvater nach unbestrittener Darstellung der Parteien offenbar seit Jahren einen Lebensstil pflegt, der ohne eigentliche Erwerbstätigkeit auskommt, ist mit der Vorinstanz von einem freiwilligen Verzicht auszugehen. 2.4 Mithin ist für den Zeitraum vom 13. September bis 31. Dezember 2009 ein hypothetisches Nettoerwerbseinkommen von Fr. 9'000.-- anzurechnen ([3 X Fr. 2'500.--] + [Fr. 2'500.-- : 30 X 18]). Gemäss den Lohnabrechnungen der Blumen Tschopp AG für die Monate Oktober bis Dezember 2009 hat die Rekurrentin in dieser Zeit ein Nettoeinkommen von Fr. 4'696.25 erzielt (act. G 3.5). Auf Grund dieser Abrechnungen kann davon ausgegangen werden, dass die Rekurrentin auch im © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte September 2009 einen Nettolohn von Fr. 1'581.36 erzielt hat. Damit ist für die Zeit ab 13. September 2009 ein Anteil von Fr. 948.80 (Fr. 1'581.36 : 30 X 18) hinzuzurechnen. Mithin ergibt sich für die Zeit vom 13. September bis 31. Dezember 2009 ein Nettolohn von Fr. 5'645.05. Als weitere Einnahmen sind Kinderzulagen von monatlich Fr. 200.-anzurechnen. Offenbar hat die Rekurrentin bislang noch keine Kinderzulagen bezogen (act. G 1, S. 3). Nachdem der entsprechende Anspruch fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war, erlischt (Art. 24 Abs. 1 ATSG; Ueli Kieser/Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Familienzulagen, Praxiskommentar, Art. 1 N 70), steht einer Anrechnung des Kinderzulagenanspruchs nichts entgegen. Bei den Ausgaben sind für die Krankenkassenbeiträge die in den Akten belegten Grundversicherungsbeiträge für die Rekurrentin und das Kind von Fr. 150.-- (Mutter Fr. 104.90, Tochter Fr. 44.90, act. G 1.7 und 1.8) sowie für den Vater geschätzte Auslagen von Fr. 125.-- zu berücksichtigen. Nicht gedeckte Selbstbehalte (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. d GMB) fielen in der Beitragsdauer im Jahr 2009 nicht an. Ausgehend von der vorinstanzlichen Aufstellung der anrechenbaren Ausgaben und Einnahmen ergibt sich demnach folgende Rechnung (wobei der September als 0,6 Monate zählt [18 : 30]): An die Ausgaben sind anzurechnen: Grundbetrag Eltern (3,6 Mte. à Fr. 2'340.--): Fr. 8'424.-- Grundbetrag Kind (3,6 Mte. à Fr. 410.--): Fr. 1'476.-- Miete (3,6 Mte. à Fr. 550.--): Fr. 1'980.-- Krankenkasse (3,6 Mte. à [Fr. 125.-- + Fr. 150.--]): Fr. 990.-- Total: Fr. 12'870.-- An die Einnahmen sind anzurechnen: Nettolohn 13. September bis Dezember 2009: Fr. 5'645.-- Kinderzulagen (3,6 Mte. à Fr. 200.--): Fr. 720.-- Hypothetisches Einkommen Kindsvater: Fr. 9'000.-- © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Total: Fr. 15'365.-- Nachdem somit die anrechenbaren Einnahmen die anrechenbaren Ausgaben übersteigen, besteht für den Zeitraum ab Geburt bis 31. Dezember 2009 kein Anspruch auf Mutterschaftsbeiträge. 2.5 Im Jahr 2010 sind die Krankenkassenprämien für die Rekurrentin auf monatlich Fr. 111.20 gestiegen, während sie für die Tochter offenbar unverändert blieben (act. G 3.4; total demnach Fr. 156.10). In der Beitragsperiode 2010 (bis 12. März) fielen ungedeckte Selbstbehalte von Fr. 205.20 an (act. G 1.4 und 1.5). Wie sich aus dem Parallelverfahren betreffend Alimentenbevorschussung (ABV 2010/1) ergibt, steht der Rekurrentin bereits ab 1. Januar 2010 ein Anspruch auf Bevorschussung der Alimente von monatlich Fr. 470.-- zu. Entsprechend ist dieser Anspruch bei der Berechnung der Mutterschaftsbeiträge zu berücksichtigen. Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 12. März 2010 sieht die Berechnung damit wie folgt aus, wobei der März als 0,4 Monate zählt [12/30]): An die Ausgaben sind anzurechnen: Grundbetrag Mutter (2,4 Mte. à Fr. 1'560.--): Fr. 3'744.-- Grundbetrag Kind (2,4 Mte. à Fr. 410.--): Fr. 984.-- Miete (2,4 Mte. à Fr. 550.--): Fr. 1'320.-- Krankenkasse (2,4 Mte. à Fr. 156.--): Fr. 375.-- Selbstbehalte Krankenkasse: Fr. 205.-- Total: Fr. 6'628.-- An die Einnahmen sind anzurechnen: Nettolohn (soweit ersichtlich): Fr. 0.-- Kinderzulagen (2,4 Mte. à Fr. 200.--): Fr. 480.-- © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Alimente (2,4 Mte. à Fr. 470.--): Fr. 1'128.-- Total: Fr. 1'608.-- Somit ergibt sich für den genannten Zeitraum ein Anspruch von Fr. 5'020.-- (Fr. 6'628.-- - Fr. 1'608.--). 2.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Rekurrentin für den Zeitraum vom 1. Januar bis 12. März 2010 Mutterschaftsbeiträge in Höhe von Fr. 5'020.-- zuzusprechen. 3. 3.1 Das Rekursverfahren ist grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 95 Abs. 1 VRP). In Anwendung von Art. 95 Abs. 3 resp. Art. 97 VRP ist jedoch auf die Erhebung von Gerichtsgebühren bei der Vorinstanz resp. der Rekurrentin zu verzichten. 3.2 Die Rekurrentin obsiegt zu rund 50 %. Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht, so dass die Parteientschädigung ermessensweise festzusetzen ist. Entsprechend vergleichbaren Fällen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- angemessen. Der Rekurrentin ist daher ausgangsgemäss eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen. Auf Grund der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist überdies der Entschädigungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsvertreterin gegenüber dem Staat festzulegen. Die vom Staat geschuldete Entschädigung beläuft sich auf Fr. 2'400.-- (um 20 % reduziertes Honorar nach Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes [sGS 963.70]). Soweit die Gegenpartei kostenpflichtig ist, kann der Staat auf sie Rückgriff nehmen (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 282 lit. c ZPG/ SG in der in diesem Verfahren anwendbaren Fassung, vgl. Art. 404 ZPO/CH). Entsprechend ist dem Staat im Betrag von Fr. 1'500.-- das Rückgriffsrecht auf die Vorinstanz einzuräumen. Wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse es gestatten, kann die Rekurrentin zur Rückzahlung der vom Staat entschädigten Parteikosten verpflichtet werden (Art. 288 Abs. 1 ZPG/SG i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VRP/SG). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird die angefochtene Verfügung vom 28. Mai 2010 aufgehoben und der Rekurrentin für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 12. März 2010 Mutterschaftsbeiträge im Umfang von Fr. 5'020.-- zugesprochen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Staat entschädigt die unentgeltliche Rechtsvertreterin mit Fr. 2'400.-- (inkl. Bar-auslagen und Mehrwertsteuer). Er kann im Betrag von Fr. 1'500.-- Rückgriff auf die Vorinstanz nehmen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11
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