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St.Gallen Versicherungsgericht 30.10.2024 KV-SG 2023/10

30 octobre 2024·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,390 mots·~17 min·4

Résumé

Art. 9 ff. EG-KVG, Art. 11 Abs. 3 EG-KVG; individuelle Prämienverbilligung. Massgebend für die Beurteilung, ob eine offensichtliche Abweichung des – anhand der Steuerveranlagung des vorletzten Jahres – ermittelten Einkommens von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vorliegt, sind die Verhältnisse der Person am 1. Januar des Bezugsjahrs (vorliegend: 2023). Die im Mai 2023 erfolgte Scheidung der Rekurrentin ist somit grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Selbst wenn man jedoch auf die finanziellen Verhältnisse der Rekurrentin nach der Scheidung abstellt, verfügt sie über ein IPV-ausschliessendes Vermögen von mehr als Fr. 100'000. . Es besteht demnach kein Anspruch auf IPV und die Rückforderung des bereits bezahlten Betrags erfolgte rechtmässig. Abweisung des Rekurses (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Oktober 2024, KV-SG 2023/10).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: KV-SG 2023/10 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternschaftsbeiträge) Publikationsdatum: 02.12.2024 Entscheiddatum: 30.10.2024 Entscheid Versicherungsgericht, 30.10.2024 Art. 9 ff. EG-KVG, Art. 11 Abs. 3 EG-KVG; individuelle Prämienverbilligung. Massgebend für die Beurteilung, ob eine offensichtliche Abweichung des – anhand der Steuerveranlagung des vorletzten Jahres – ermittelten Einkommens von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vorliegt, sind die Verhältnisse der Person am 1. Januar des Bezugsjahrs (vorliegend: 2023). Die im Mai 2023 erfolgte Scheidung der Rekurrentin ist somit grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Selbst wenn man jedoch auf die finanziellen Verhältnisse der Rekurrentin nach der Scheidung abstellt, verfügt sie über ein IPV-ausschliessendes Vermögen von mehr als Fr. 100'000. . Es besteht demnach kein Anspruch auf IPV und die Rückforderung des bereits bezahlten Betrags erfolgte rechtmässig. Abweisung des Rekurses (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Oktober 2024, KV-SG 2023/10). Entscheid vom 30. Oktober 2024 Besetzung Präsidentin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichterin Mirjam Angehrn und Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiberin Anita Burkhart Geschäftsnr. KV-SG 2023/10 Parteien A.___, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rekurrentin, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand individuelle Prämienverbilligung 2023 (Rückforderung) Sachverhalt A.   A.___ (nachfolgend: Versicherte) meldete sich am 19. Januar 2023 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: SVA) zum Bezug einer individuellen Prämienverbilligung (IPV) für das Jahr 2023 an (vgl. dazu die Akten der SVA [act. G 5.1]; insbesondere act. 1). A.a. Mit Verfügung vom 10. Februar 2023 sprach die SVA der Versicherten provisorisch eine Prämienverbilligung für das Jahr 2023 von Fr. 2'682.‑‑ zu. Gestützt auf die Steuerdeklaration 2021 der Versicherten ging sie von einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 17'806.‑‑ (Fr. 13'050.-- [Reineinkommen 2021] + Fr. 2'340.‑‑ [Mietwert des selbstbewohnten Eigenheims] + Fr. 2'416.-- [Liegenschaftsaufwand]) aus. Die SVA hielt fest, dass die Verfügung auf einer provisorischen Berechnungsgrundlage beruhe und dass basierend auf den massgebenden, definitiven Steuerdaten eine Neuberechnung veranlasst werde, was zu einer Rückforderung oder Nachzahlung führen könne (act. G 5.1-2). A.b. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2023 hob die SVA die Verfügung vom 10. Februar 2023 auf und lehnte – gestützt auf die definitive Steuerveranlagung 2021 – einen Anspruch der Versicherten auf IPV für das Jahr 2023 ab, da ihre wirtschaftlichen Verhältnisse das massgebende Einkommen übersteigen würden. Infolgedessen machte sie eine Rückforderung in der Höhe der bereits ausgerichteten IPV von Fr. 2'682.‑‑ A.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   C.   Erwägungen geltend, wobei sie festhielt, dass die Rückforderung direkt über den entsprechenden Krankenversicherer erfolgen werde (act. G 5.1-3). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit einem undatierten Schreiben (Posteingang bei der SVA: 20. Oktober 2023) Einsprache (act. G 5.1-4). B.a. Mit Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2023 wies die SVA die Einsprache ab (act. G 5.1-5). B.b. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte (nachfolgend: Rekurrentin) am 3. November 2023 (Postaufgabe: 6. November 2023) Rekurs (act. G 1). C.a. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2023 (act. G 3) informierte die Rekurrentin das Gericht, dass sie den eingeforderten Kostenvorschuss bezahlt habe (vgl. dazu act. G 2 und G 3.1; Zahlungseingang: 6. Dezember 2023). Zwecks Nachweis des Umstands, dass sie seit dem 22. Juni 2020 nur noch eine Immobilie gehabt habe, liess sie dem Gericht überdies den Eheschutzentscheid des Kreisgerichts B.___ vom 22. Juni 2020 (act. G 3.2), das Deckblatt des Ehescheidungsentscheids des Kreisgerichts B.___ vom 9. Mai 2023 (act. G 3.3) sowie einen Grundbuchauszug vom 10. Oktober 2023 für die Liegenschaft C.___-strasse 001_ in D.___ (act. G 3.4) zukommen. C.b. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 beantragte die SVA (nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde (korrekt: des Rekurses). Zur Begründung verwies sie auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2023 sowie die Stellungnahme des Fachbereichs vom 18. Dezember 2023 (act. G 5.1-12). C.c. Auf Aufforderung des Gerichts (act. G 7) reichte die Rekurrentin am 23. August 2024 eine Stellungnahme sowie weitere Unterlagen zu ihrer finanziellen Situation im Jahr 2023 ein. Insbesondere liess sie dem Gericht einen Bankauszug bezüglich ihrer Hypothekarschuld sowie den Entscheid über die Ehescheidung vom 9. Mai 2023 zukommen (vgl. zum Ganzen act. G 8 und 8.1 bis 8.11). C.d. Die Vorinstanz verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (act. G 9).C.e. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.

Vorliegend strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Rekurrentin auf IPV für das Jahr 2023 bzw. die Rechtsmässigkeit der Rückforderung der provisorisch zugesprochenen IPV für das Jahr 2023. In diesem Zusammenhang ist zwischen den Parteien insbesondere strittig, ob die Rekurrentin über ein IPV-ausschliessendes Vermögen verfügt. 2.   Nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) haben die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen IPV zu gewähren. Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden und nach der Feststellung der Bezugsberechtigung die Auszahlung der Prämienverbilligung so erfolgt, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen (Art. 65 Abs. 3 KVG). Dazu haben die Kantone nach Art. 97 Abs. 1 KVG Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Für den Kanton St. Gallen sind die näheren Voraussetzungen und das Verfahren im Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (EG-KVG; sGS 331.11) sowie in der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (Vo-EG- KVG; sGS 331.111) geregelt. 2.1. Gemäss Art. 10 Abs. 1 EG-KVG wird eine Prämienverbilligung Personen gewährt, die am 1. Januar des Jahres, für das die Prämienverbilligung beansprucht wird, ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton St. Gallen haben (lit. a) und ein die Prämienverbilligung auslösendes Einkommen erzielen (lit. b). 2.2. In Bezug auf die einkommensmässigen Voraussetzungen bestimmt Art. 11 EG- KVG, dass das die IPV auslösende Einkommen unter teilweiser Berücksichtigung des steuerbaren Vermögens durch Verordnung festgesetzt wird (Abs. 1). Das massgebende Einkommen berechnet sich nach Art. 12 Abs. 2 Vo-EG-KVG ausgehend vom steuerlichen Reineinkommen unter Berücksichtigung weiterer Zuschläge und Abzüge (vgl. zu diesen Ziff. 1 bis 6). Gemäss Art. 12 Abs. 3 Vo-EG-KVG haben sodann Personen, deren steuerbares Vermögen über Fr. 100'000.‑‑ beträgt, keinen Anspruch auf Prämienverbilligung. 2.3. Grundlage der Berechnung des die IPV auslösenden Einkommens bildet in der Regel die definitive Steuerveranlagung des vorletzten Jahres vor dem Jahr, für das die IPV beansprucht wird (Art. 11 Abs. 2 EG-KVG). Gemäss Art. 12 Abs. 1 Vo-EG-KVG 2.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   bildet bei ordentlich besteuerten Personen Grundlage für die Berechnung des massgebenden Einkommens das nach kantonalem Steuerrecht ermittelte Reineinkommen der Steuerperiode des vorletzten Jahres vor dem Bezugsjahr. Bei noch nicht definitiv veranlagten Personen ist die Steuerdeklaration massgeblich (lit. a), bei definitiv veranlagten Personen die Veranlagung (lit. b). Ist die Veranlagung rechtskräftig, führt die Sozialversicherungsanstalt die Neuberechnung der Prämienverbilligung durch (Art. 12 Abs. 5 Vo-EG-KVG). Entspricht das durch die Steuerdaten ermittelte Einkommen offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, wird auf diese abgestellt (Art. 11 Abs. 3 EG-KVG). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Person am 1. Januar des Bezugsjahrs, da es sich dabei in der Regel um die aktuellsten Daten handelt (vgl. dazu die Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. März 2006, B 2006/3, E. 2b, vom 10. Mai 2005, B 2005/23, E. 2b, und vom 10. Juni 2004, B 2004/36, E. 2c). Mit der Verwendung des Begriffs "offensichtlich" wird sodann zum Ausdruck gebracht, dass nicht jede Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse massgebend sein kann, um von den Steuerdaten abzuweichen. Die Diskrepanz zwischen der früheren und der aktuellen wirtschaftlichen Lage muss rechtserheblich sein. Nur grundlegende und tiefgreifende Änderungen der Verhältnisse rechtfertigen ein Abweichen von der definitiven Steuerveranlagung des vorletzten Jahres (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. September 2019, KV-SG 2019/3, E. 3.4). Gemäss Art. 12 Abs. 1 Vo-EG-KVG wird nur dann auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nach Art. 11 Abs. 3 EG-KVG abgestellt, wenn sich die Einkommensgrundlagen dauerhaft verändert haben. Weiter muss die Abweichung im Bezugsjahr wenigstens einen Viertel des massgebenden Einkommens des vorletzten Jahres betragen (Art. 12 Abs. 2 Vo-EG-KVG). 2.5. quater quater Gemäss Art. 13 EG-KVG wird für die Rückerstattung einer unrechtmässig bezogenen Prämienverbilligung Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sachgemäss angewendet. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (vgl. auch Art. 4 Abs. 1 ATSV). 2.6. Vorliegend ist unbestritten, dass die Rekurrentin ihren zivilrechtlichen Wohnsitz am 1. Januar 2023 im Kanton St. Gallen gehabt hat und mithin die erste Anspruchsvoraussetzung nach Art. 10 Abs. 1 lit. a EG-KVG erfüllt. Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist hingegen, ob sie auch die zweite Anspruchsvoraussetzung nach Art. 10 Abs. 1 lit. b EG-KVG erfüllt, nämlich die Erzielung eines eine 3.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Prämienverbilligung auslösenden Einkommens (wobei für dieses auch das steuerbare Vermögen teilweise zu berücksichtigen ist [vgl. Art. 11 Abs. 1 EG-KVG]). Mangels Vorliegen der definitiven Steuerveranlagung 2021 und/oder Geltendmachung abweichender tatsächlicher wirtschaftlicher Verhältnisse im Antrag erfolgte die provisorische Zusprache einer IPV für das Jahr 2023 durch die Vorinstanz mit erster Verfügung vom 10. Februar 2023 (act. G 5.1-2) korrekterweise gestützt auf die Steuerdeklaration der Rekurrentin für das Jahr 2021. Wie sich aus der von der Rekurrentin im vorliegenden Verfahren eingereichten Veranlagungsberechnung vom 18. Juli 2023 der Kantons- und Gemeindesteuer 2021 (act. G 1.7-5) ergibt, hatte sie gegenüber der Steuerbehörde für das Jahr 2021 ein Reineinkommen von Fr. 13'050.‑‑ und ein (negatives) Reinvermögen von minus Fr. 67'039.‑‑ deklariert (Fr. 2'961.‑‑ [Wertschriften und Guthaben] + Fr. 343'000.‑‑ [Liegenschaften] – Fr. 413'000.‑‑ [Privatschulden]). Mit Blick auf die von der Rekurrentin deklarierten Verhältnisse hat die Vorinstanz der Rekurrentin zu Recht provisorisch die IPV für das Jahr 2023 im Betrag von Fr. 2'682.‑‑ zugesprochen. Nach Vorliegen der rechtkräftigen definitiven Kantonsund Gemeindesteuerveranlagung 2021 (act. G 1.7-5 sowie act. G 5.1-6) hat die Vorinstanz am 3. Oktober 2023 – gestützt auf Art. 12 Abs. 5 Vo-EG-KVG (vgl. dazu nochmals E. 2.3) – die Neuberechnung des IPV-Anspruchs für das Jahr 2023 vorgenommen. Angesichts des steuerbaren Vermögens der Rekurrentin von Fr. 120'000.‑‑ für das Jahr 2021 (act. G 1.7-5 sowie act. G 5.1-6) hat sie in der Folge einen Anspruch der Rekurrentin auf IPV verneint und den bereits bezahlten Betrag von Fr. 2'682.‑‑ zurückgefordert (act. G 5.1-3; vgl. zum Ganzen auch die Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2023 [act. G 5.1-5 S. 3 E. 6 f.]). 3.2. Das Vorgehen der Vorinstanz erfolgte somit gesetzmässig und ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Auch aus dem Umstand, dass die Vorinstanz der Rekurrentin am 20. Dezember 2022 das Anmeldeformular für die IPV 2023 bzw. persönliche Zugangsdaten für die Anmeldung hat zukommen lassen (vgl. act. G 8.9), vermag die Rekurrentin – entgegen ihrem sinngemässen Dafürhalten – nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die Vorinstanz ist damit lediglich ihrer Pflicht gemäss Art. 22 Abs. 1 Vo-EG-KVG, wonach sie den voraussichtlich Anspruchsberechtigten ein vorausgefülltes Anmeldeformular zuzustellen hat, nachgekommen. In jedem Fall war dieses Schreiben nicht geeignet, bei der Rekurrentin ein berechtigtes Vertrauen hinsichtlich eines IPV-Anspruchs auszulösen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere der Hinweis im Schreiben auf die weiterführenden Informationen auf der Webseite der Vorinstanz zu erwähnen. Aus der Webseite der Vorinstanz geht ohne Weiteres hervor, dass die Anspruchsprüfung erst nach der Anmeldung erfolgen wird. Ebenso geht aus der Webseite der Vorinstanz bzw. dem dort abrufbaren Merkblatt "Erläuterungen zur Verfügung" hervor, dass die IPV zunächst aufgrund einer 3.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.   provisorischen Berechnungsgrundlage zugesprochen wird und anschliessend gestützt auf die rechtskräftige Steuerveranlagung periodisch Neuberechnungen durchgeführt werden. Das Vorgehen der Vorinstanz war mithin nicht geeignet, bei der Rekurrentin ein berechtigtes Vertrauen auf einen (definitiven) IPV-Anspruch auszulösen. Die Rekurrentin macht im Rahmen des vorliegenden Rekursverfahrens weiterhin einen Anspruch auf IPV geltend, wobei sie im Wesentlichen mit der fehlenden Anrechenbarkeit ihrer ausländischen Rente argumentiert sowie dem Umstand, dass die Eigentumsverhältnisse an den beiden ehelichen Liegenschaften erst im Rahmen der Ehescheidung im Mai 2023 geregelt worden seien (vgl. dazu die Ausführungen in ihrer Einsprache [act. G 5.1-4] sowie der Rekursschrift [act. G 1]). Nachfolgend ist somit der Anspruch der Rekurrentin auf IPV für das Jahr 2023 in materieller Hinsicht zu überprüfen. 3.4. Weil nach Art. 12 Abs. 3 Vo-EG-KVG das Vorliegen eines steuerbaren Vermögens von über Fr. 100'000.‑‑ den Bezug einer IPV – unabhängig von der Einkommenssituation der betreffenden Person – ausschliesst, ist zunächst dieser Aspekt zu prüfen, da sich gegebenenfalls weitere Ausführungen zur Einkommenssituation der Rekurrentin, insbesondere zur Anrechenbarkeit der ausländischen Rente, erübrigen. 4.1. Die Rekurrentin macht in ihrer Rekursschrift vom 3. November 2023 in Bezug auf ihre Vermögenssituation geltend, die der Steuerveranlagung 2021 zugrundeliegenden Daten bzw. Vermögenszahlen seien noch nicht endgültig gewesen, da erst mit dem Scheidungsurteil vom 9. Mai 2023 die Eigentumsverhältnisse betreffend die ehelichen Liegenschaften geregelt worden seien (act. G 1; vgl. dazu auch act. G 3.3 und 8.2). In ihrer Eingabe vom 5. Dezember 2023 hielt sie – in einem gewissen Widerspruch dazu – fest, sie hätte seit dem 22. Juni 2020 nur noch eine Immobilie gehabt (act. G 3). 4.2. Soweit die Rekurrentin mit ihren Ausführungen sinngemäss geltend machen will, die Steuerveranlagung für das Jahr 2021 sei – insbesondere bezüglich ihres Vermögens – nicht korrekt erfolgt, ist darauf hinzuweisen, dass es weder Aufgabe der Verwaltungsbehörde noch des Gerichts ist, im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs auf IPV die Steuertaxation zu überprüfen bzw. in diese einzugreifen. Vielmehr wäre die Rekurrentin gehalten gewesen, die entsprechende Veranlagungsverfügung anzufechten, sofern sie von deren Fehlerhaftigkeit ausgegangen wäre. Sie macht indessen nicht geltend, dies getan zu haben oder (aus unverschuldeten Gründen) daran gehindert gewesen zu sein. Der Vollständigkeit halber kann jedoch festgehalten werden, dass aus der vorliegenden Aktenlage ohnehin auch keine Hinweise auf eine fehlerhafte Steuerveranlagung 2021 hervorgehen. Entgegen dem sinngemässen 4.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.   Dafürhalten der Rekurrentin in der Eingabe vom 5. Dezember 2023 (act. G 3) führte der Eheschutzentscheid vom 22. Juni 2020, in welchem den beiden Eheleuten im Ergebnis je eine der beiden ehelichen Liegenschaften in D.___ (C.__-strasse 001_ und D.__-weg 002_) zur Nutzung zugewiesen worden war (vgl. act. G 3.2), nicht zu einer Änderung der Eigentumsverhältnisse und/oder Änderung der (gemeinsamen) Steuerpflicht der Ehegatten (vgl. dazu auch den Hinweis auf die ausstehende güterrechtliche Auseinandersetzung in Ziff. 7 der von den Eheleuten getroffenen Vereinbarung [act. G 3.2-2]). Vielmehr wurden die Eigentumsverhältnisse an den beiden Liegenschaften erst im Rahmen der Ehescheidung vom 9. Mai 2023 (vgl. dazu act. G 8.3) geregelt, wobei die Liegenschaft C.___-strasse 001_ in D.___ der Rekurrentin als Alleineigentümerin zugewiesen wurde (vgl. dazu auch den Grundbuchauszug vom 10. Oktober 2023 [act. G 3.4]). Dementsprechend sind die beiden Liegenschaften gemäss Auskunft des Steueramts vom 14. Dezember 2023 korrekterweise bis und mit dem Steuerjahr 2022 (pro memoria: im Mai 2023 erfolgte die Scheidung [vgl. act. G 3.3]) von den Ex- Eheleuten je hälftig versteuert worden (vgl. dazu die Stellungnahme des Fachbereichs der Vorinstanz [act. G 5.1-12 S. 1]). Es sind somit keine Gründe ersichtlich, weshalb im Grundsatz nicht auf die Steuerveranlagung 2021 abgestellt werden könnte. Daran ändert nichts, dass der Rekurrentin offenbar ein Härtefallabzug hinsichtlich des Liegenschaftsertrags gewährt wurde, da dieser das steuerrechtliche Einkommen und nicht das Vermögen beschlägt. Sollte die Rekurrentin mit ihren Ausführungen hingegen sinngemäss geltend machen wollen, dass die Vermögenssituation gemäss Steuerveranlagung 2021 nicht den tatsächlichen Verhältnissen im Jahr 2023 (Bezugsjahr; nach erfolgter Scheidung im Mai 2023) entspreche und darum im Sinne von Art. 11 Abs. 3 EG-KVG auf Letztere abgestellt werden müsse, ist dies nachfolgend zu prüfen. 5.1. Ausgehend von den beiden hälftigen Miteigentumsanteilen an den Liegenschaften in D.___ (C.___-strasse 001_ und Miteigentumsanteil E.___-weg 002_) im Wert von total Fr. 623'500.‑‑ zuzüglich Wertschriften und Guthaben von Fr. 2'961.‑‑ und abzüglich Privatschulden von Fr. 430'775.‑‑ sowie des Abzugs für alleinstehende Steuerpflichtige von Fr. 75'000.‑‑ wies die Steuerveranlagung der Rekurrentin für das Jahr 2021 ein steuerbares Vermögen in Höhe von Fr. 120'000.‑‑ aus (act. G 1.7-5 und act. G 5.1-6). 5.2. Wie vorstehend (E. 2.5) bereits erwähnt, sind für die Prüfung des Vorliegens einer Abweichung zwischen dem – anhand der Steuerveranlagung des vorletzten Jahres (vorliegend: 2021) – ermittelten Einkommen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Bezugsjahr (vorliegend: 2023) die Verhältnisse per 1. Januar des Bezugsjahrs massgebend. Da die Scheidung der Rekurrentin erst im Mai 2023 erfolgte, sind die 5.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte dadurch allenfalls veränderten finanziellen Verhältnisse mithin grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage, insbesondere den Ausführungen der Rekurrentin, ist nicht davon auszugehen, dass sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zwischen dem 31. Dezember 2021 (massgebender Stichtag für die Steuerveranlagung 2021) und dem 1. Januar 2023 (d. h. noch vor der Ehescheidung) massgeblich verändert hätten. Einzig erfolgte offenbar im Jahr 2022 eine Neueinschätzung des Verkehrswerts der Liegenschaft C.___-strasse 001_ in D.___ durch die Steuerbehörden (vgl. act. G 5.1-12; vgl. auch die nachfolgenden Ausführungen in E. 5.5.1). Da es sich um eine Wertsteigerung handelt, würde sich diese aber ohnehin zu Lasten der Rekurrentin auswirken, weshalb darauf nicht näher eingegangen werden muss. 5.4. Selbst wenn man zu Gunsten der Rekurrentin auf die wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung im Mai 2023 abstellen würde, wäre – wie die nachfolgenden Ausführungen (E. 5.5.1 ff.) zeigen – von einem Vermögen von über Fr. 100'000.‑‑ auszugehen. 5.5. Die Liegenschaft C.___-strasse 001_ in D.___ ist seit der Scheidung im Mai 2023 neu im Alleineigentum der Rekurrentin und mithin ihrem Vermögen zuzuweisen. Hingegen ist die Rekurrentin seither nicht mehr Miteigentümerin der Liegenschaft E.___-weg 002_ in D.___ (welche nunmehr im Alleineigentum ihres Ex-Ehemanns steht [vgl. act. G 8.3]). Gemäss Auskunft des Grundbuchamts vom 14. Dezember 2023 gegenüber der Vorinstanz erfolgte im Jahr 2022 eine neue Schätzung des Verkehrswerts der Liegenschaft C.___-strasse 001_ und beträgt dieser neu Fr. 812'000.‑‑ (vgl. act. G 5.1-12 S. 1). Dies stellt eine Steigerung gegenüber der bisherigen Schätzung von Fr. 758'000.‑‑ dar (vgl. zum bisherigen Verkehrswert die Auskunft des Steueramts gegenüber der Vorinstanz vom 14. Dezember 2023, wonach bis und mit Steuerjahr 2022 ½ des Verkehrswerts der Liegenschaft C.___-strasse 001 in D.___ Fr. 379'000.‑- betrug [act. G 5.1-12 S. 1]). Über weitere Vermögenswerte verfügt die Rekurrentin gemäss ihrer Eingabe vom 23. August 2024 nicht (act. G 8). 5.5.1. Die Rekurrentin macht nicht geltend, dass sich ihre Schuldensituation, insbesondere hinsichtlich der Hypothekarschuld, im Jahr 2023 im Vergleich zu 2021 wesentlich verändert hätte. Vielmehr ergibt sich aus dem von ihr eingereichten Bankauszug der Bank F.___ vom 18. August 2024, dass die Hypothekarschuld seit 1. Juli 2023 (Beginn Laufzeit) Fr. 410'000.‑‑ beträgt (act. G 8.1) und mithin nicht wesentlich von der Schuldensituation gemäss Steuerveranlagung 2021 abweicht (damals wurden rund Fr. 430'000.‑‑ Privatschulden berücksichtigt [vgl. act. G 1.7-5]). Anderweitige Schulden verneinte die Rekurrentin in ihrer Eingabe vom 23. August 2024 5.5.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6.   7.   (act. G 8), insbesondere ergeben sich aus der Scheidungsvereinbarung (vgl. act. G 8.3) keine ausstehenden Zahlungspflichten der Rekurrentin gegenüber ihrem Ex-Ehemann. Selbst wenn man also auf die Verhältnisse nach der Scheidung im Mai 2023 abstellt, ist (mindestens) von einem steuerbaren Vermögen von Fr. 327'000.‑‑ auszugehen (Fr. 812'000.‑‑ [Liegenschaft C.___-strasse 001_] abzüglich Fr. 410'000.‑‑ [Hypothekarschuld] sowie Fr. 75'000.‑‑ [Abzug für alleinstehende Steuerpflichtige]). 5.5.3. Es ist somit – in Übereinstimmung mit der Anmerkung der Vorinstanz in act. G 5.1-6 S. 2 sowie der Stellungnahme des Fachbereichs der Vorinstanz (act. G 5.1-12 S. 3) – überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass das steuerbare Vermögen auch im Bezugsjahr 2023 (sowohl am 1. Januar als auch nach der Scheidung im Mai 2023) mindestens Fr. 100'000.‑‑ betrug. Somit ist ein Anspruch der Rekurrentin auf IPV für das Jahr 2023 auch gestützt auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse zu verneinen. 5.6. Nachdem mit der Erfüllung von Art. 12 Abs. 3 Vo-EG-KVG ein vermögensbedingter "Ausschlussgrund" zum Bezug einer IPV vorliegt, muss die Einkommenssituation der Rekurrentin, namentlich die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die ausländische Rente bei der Berechnung des massgebenden Einkommens zu berücksichtigen wäre, nicht weiter geprüft werden. 6.1. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist der Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2023 (act. G 5.1-5) bzw. die diesem zugrundeliegende Rückforderungsverfügung vom 3. Oktober 2023 (act. G 5.1-3) somit im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Rekurrentin wurde für das Jahr 2023 zu Unrecht eine IPV von Fr. 2'682.‑‑ zugesprochen bzw. ausgerichtet. Dementsprechend hat sie diese zurückzuerstatten (vgl. Art. 13 EG-KVG i. V. m. Art. 25 Abs. 1 ATSG). 6.2. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist der Rekurs abzuweisen.7.1. Das Rekursverfahren ist kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung (sGS 941.12), die einen Rahmen von Fr. 500.-- bis Fr. 15'000.-- vorsieht, wie in gleichartigen Fällen üblich, auf Fr. 500.-- festgesetzt. Bei diesem Verfahrensausgang hat gemäss Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) die Rekurrentin als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen. Der bereits bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.-- ist ihr anzurechnen. 7.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Rekurrentin bezahlt die Gerichtskosten von Fr. 500.--. Der geleistete Kostenvorschuss wird ihr im Betrag von Fr. 500.-- angerechnet. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 30.10.2024 Art. 9 ff. EG-KVG, Art. 11 Abs. 3 EG-KVG; individuelle Prämienverbilligung. Massgebend für die Beurteilung, ob eine offensichtliche Abweichung des – anhand der Steuerveranlagung des vorletzten Jahres – ermittelten Einkommens von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vorliegt, sind die Verhältnisse der Person am 1. Januar des Bezugsjahrs (vorliegend: 2023). Die im Mai 2023 erfolgte Scheidung der Rekurrentin ist somit grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Selbst wenn man jedoch auf die finanziellen Verhältnisse der Rekurrentin nach der Scheidung abstellt, verfügt sie über ein IPV-ausschliessendes Vermögen von mehr als Fr. 100'000. . Es besteht demnach kein Anspruch auf IPV und die Rückforderung des bereits bezahlten Betrags erfolgte rechtmässig. Abweisung des Rekurses (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Oktober 2024, KV-SG 2023/10).

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