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St.Gallen Versicherungsgericht 10.08.2021 KV-SG 2021/2

10 août 2021·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·2,055 mots·~10 min·1

Résumé

Art. 12 Abs. 3 Vo-EG-KVG: Rechtmässige Verneinung des IPV-Anspruchs für das Jahr 2020 gestützt auf Art. 65 KVG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 3 Vo-EG-KVG zufolge steuerbaren Vermögens von über Fr. 100'000.-- (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. August 2021, KV-SG 2021/2).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: KV-SG 2021/2 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc Publikationsdatum: 19.01.2022 Entscheiddatum: 10.08.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 10.08.2021 Art. 12 Abs. 3 Vo-EG-KVG: Rechtmässige Verneinung des IPV-Anspruchs für das Jahr 2020 gestützt auf Art. 65 KVG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 3 Vo- EG-KVG zufolge steuerbaren Vermögens von über Fr. 100'000.-- (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. August 2021, KV- SG 2021/2). Entscheid vom 10. August 2021 Besetzung Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Miriam Lendfers; a.o. Gerichtsschreiberin Evelyne Hunziker Geschäftsnr. KV-SG 2021/2 Parteien A.___, Rekurrent, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz, Gegenstand individuelle Prämienverbilligung 2020 Sachverhalt A.   Der A.___ (nachfolgend: Versicherter) meldete sich am 10. März 2020 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: SVA) zum Bezug einer individuellen Prämienverbilligung (nachfolgend: IPV) für das Jahr 2020 an (act. G 7.1.1). A.a. Nachdem die SVA dem Versicherten am 29. September 2020 mitgeteilt hatte, für die Berechnung der IPV die Steuerdaten 2018 zu benötigen (act. G 7.1.2), erhielt sie am 30. November 2020 über die Fachabteilung Ergänzungsleistungen die Steuererklärungen des Versicherten für die Jahre 2018 und 2019 (act. G 7.1.3 f.). A.b. Gestützt auf die Steuerzahlen für das Antragsjahr 2020 (Einkommen: "24836", "Vermögen: 229000"; act. G 7.1.7) stellte die SVA mit Verfügung vom 21. Dezember 2020 fest, dass kein Anspruch auf IPV bestehe. Alleinstehende mit einem steuerbaren Vermögen von über Fr. 100'000.-- hätten gestützt auf Art. 12 Abs. 3 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung keinen Anspruch auf IPV (act. G 7.1.8). A.c.  Mit Eingabe vom 6. Januar 2021 erhob der Versicherte "Rekurs" (richtig: Einsprache) gegen die Verfügung vom 21. Dezember 2020. Zur Begründung führte er an, dass er das Vermögen nicht verkaufen könne, da er es zum Arbeiten brauche. Er habe sonst kein Einkommen (act. G 7.1.9). A.d. Am 13. Januar 2021 forderte die SVA den Versicherten auf, zur weiteren Bearbeitung der Einsprache die rechtskräftigen Veranlagungsberechnungen über die Kantons- und Gemeindesteuern 2018/2019 einzureichen (act. G 7.1.10). A.e. Nachdem der Versicherte dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, forderte die SVA die Veranlagungsberechnung der Kantons- und Gemeindesteuern 2018/2019 beim Steueramt ein (act. G 7.1.12 f.) und wies gestützt darauf die Einsprache mit A.f. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Entscheid vom 5. März 2021 ab. Ein steuerbares Vermögen bei einer alleinstehenden Person von über Fr. 100'000.-- stelle keine wirtschaftliche Notlage dar, wobei es unerheblich sei, wie sich das Vermögen zusammensetze (act. G 7.1.11). Am 16. März 2021 erhob der Versicherte (nachfolgend: Rekurrent) einen Rekurs mit dem Betreff "Prämienverbilligung 2021", ohne einen Einspracheentscheid beizulegen. Zur Begründung machte er erneut geltend, dass er das Vermögen zum Arbeiten brauche (act. G1). B.a. Nachdem die Verfahrensleitung den Einspracheentscheid vom 5. März 2021 direkt bei der SVA (nachfolgend: Vorinstanz) eingefordert hatte, ersuchte sie den Rekurrenten um Bestätigung, dass er eine gerichtliche Überprüfung des Einspracheentscheids vom 5. März 2021 wünsche, und wies ihn auf die formellen Anforderungen einer Rekursschrift und mögliche Kostenfolgen eines Rekurses hin (act. G 2). B.b. Am 26. März 2021 teilte der Rekurrent der Verfahrensleitung mit, dass er den Kostenvorschuss nicht bezahlen könne und die Buchhaltung nicht mit dem Betriebsertrag übereinstimme (act. G 3), worauf ihn die Verfahrensleitung am 9. April 2021 darauf hinwies, dass sein Schreiben vom 26. März 2021 den formellen Anforderungen an eine Rekursschrift nicht genüge, er aber die Gelegenheit zur Nachbesserung erhalte (act. G 4). B.c. Am 13. April 2021 reichte der Rekurrent eine weitere Eingabe "Begründung Prämienverbilligung 2020" ein und begründete sinngemäss seinen Anspruch auf eine IPV 2020 unter anderem damit, viele offene Rechnungen zu haben und im Jahr 2019 keine Direktzahlungen und keinen Teuerungsausgleich erhalten zu haben. Weiter stellte er den Antrag auf "unentgeltliche Gerichtskosten" (act. G 5). B.d. Am 19. April 2021 teilte die Verfahrensleitung der Vorinstanz mit, dass der Rekurswille der Eingabe des Rekurrenten vom 13. April 2021 sinngemäss ausreichend zu entnehmen sei und umständehalber auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde (act. G 6). B.e. Mit Vernehmlassung vom 26. April 2021 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (richtig: Rekurs; act. G 7) und reichte die Vorakten ein. Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen im Einspracheentscheid und die B.f. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.   Stellungnahme des IPV-Fachbereichs vom 20. April 2021 (vgl. dazu act. G 7.1.11 und G 7.1.19). Das steuerbare Vermögen bestünde vornehmlich aus Liegenschaften. Die steuerlichen Vermögenswerte lägen schon seit Jahren über dem Grenzwert von Fr. 100'000.-- (vgl. dazu die detaillierte Veranlagungsberechnung der Kantons- und Gemeindesteuern 2019; act. G 7.1.19 ff.) Der Rekurrent verzichtete auf eine Stellungnahme zu den von der Vorinstanz eingereichten Akten (vgl. act. G 8 f.). B.g. Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist der Anspruch des Rekurrenten auf IPV für das Jahr 2020. 1.1. Nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) haben die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen eine individuelle Prämienverbilligung zu gewähren. Dazu haben die Kantone nach Art. 97 Abs. 1 KVG Ausführungsbestimmungen zu Art. 65 KVG zu erlassen. Der Kanton St. Gallen ist dieser Verpflichtung mit dem Erlass der Art. 9 bis 16 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (EG- KVG; sGS 331.11) und der dazugehörigen Vollzugsvorschriften in Art. 9 bis 38 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (Vo-EG-KVG; sGS 331.111) nachgekommen, wobei er insbesondere die persönlichen (Art. 10 EG-KVG) und die einkommensmässigen (Art. 11 EG-KVG) Voraussetzungen sowie die Höhe der IPV (Art. 12 EG-KVG) festgelegt hat. 1.2. quater In Bezug auf die einkommensmässigen Voraussetzungen bestimmt Art. 11 Abs. 1 EG-KVG, dass die Regierung das die Prämienverbilligung auslösende Einkommen unter teilweiser Berücksichtigung des steuerbaren Vermögens durch Verordnung festsetzt, wobei Grundlage in der Regel die definitive Steuerveranlagung des vorletzten Jahres vor dem Jahr, für das die IPV beansprucht wird, bildet (Abs. 2). Entspricht das ermittelte Einkommen offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, so wird auf diese abgestellt (Abs. 3). In der in Ausführung zum EG-KVG erlassenen Verordnung gilt gemäss Art. 12 Abs. 1 VO-EG-KVG als massgebendes Einkommen für die Berechnung der Prämienverbilligung das für die Veranlagung nach kantonalem Steuerrecht ermittelte Reineinkommen der Steuerperiode des vorletzten Jahres vor dem Bezugsjahr zuzüglich 20% des steuerbaren Vermögens (Abs. 2 Ziff. 1). Keinen Anspruch auf Prämienverbilligung haben Alleinstehende mit einem steuerbaren 1.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vermögen von über Fr. 100'000.-- und Verheiratete mit einem steuerbaren Vermögen von über Fr. 150'000.-- (Art. 12 Abs. 3 Vo-EG-KVG). Gegenstand der Vermögenssteuer bildet das gesamte Reinvermögen, wobei die subjektive Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person berücksichtigt wird, indem die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden können und nur ein Aktivenüberschuss besteuert wird (Rainer Zigerlig/Mathias Oertli/Hubert Hofmann, Das St.Gallische Steuerrecht, 7. Aufl. 2014, S. 191 N 732). Es ist unbestritten und ausgewiesen, dass der alleinstehende Rekurrent zum massgeblichen Zeitpunkt über steuerbares Vermögen von mehr als Fr. 100'000.-- verfügte. Im Jahr 2018, dem vorletzten Jahr vor dem Bezugsjahr 2020, betrug das steuerbare Vermögen Fr. 229'000.-- (act. G 7.1.13, vgl. auch act. G 7.1.7). Auch im Jahr 2019 lag es mit Fr. 217'000.-- (act. G 7.1.12, vgl. auch act. G 7.1.20) über dem genannten Grenzwert. Es liegen beim Rekurrenten somit keine bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse vor. Entsprechend besteht nach dem klaren Wortlaut von Art. 12 Abs. 3 Vo-EG-KVG kein Anspruch auf Prämienverbilligung. 1.4. Die vom Rekurrenten ins Feld geführten Einwände vom 6. Januar 2021, vom 16. und vom 26. März 2021 sowie vom 13. April 2021 (vgl. act. G 7.1.9, G 1, G 3, G 5) sind nicht stichhaltig. 1.5. Es macht nach dem klaren Wortlaut von Art. 12 Abs. 3 Vo-EG-KVG keinen Unterschied, ob das Vermögen beweglich oder unbeweglich (zu den Begriffen vgl. Zigerlig/ Oertli/Hofmann, a.a.O., S. 191 N 731 ff.) ist, ob es teilweise oder gänzlich aus Liegenschaften besteht oder anderweitig in Geldanlagen oder Wertpapiere investiert wurde und damit nicht ohne weiteres verfügbar ist oder ob es sofort frei verfüg- und verwertbar ist, wie beispielsweise Bankguthaben oder Barmittel. Eine unterschiedliche Behandlung der Vermögenswerte führte zu einer nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung zwischen denjenigen Versicherten, welche Erspartes oder Geerbtes investieren oder angelegt haben, und denjenigen, welche dies nicht getan haben. In jedem Fall erhöht steuerbares Vermögen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der versicherten Person. 1.5.1. Der Rekurrent bringt sodann vor, dass er das Vermögen zum Arbeiten brauche und er durch den Verkauf desselben der Möglichkeit der Erzielung eines Erwerbseinkommens beraubt werde (vgl. act. G 1, vgl. auch G 7.1.9). Gemäss den Steuerdaten 2018 werden die Vermögenswerte des Rekurrenten den Positionen "Wertschriften und Guthaben", "Liegenschaften" und "Vermögen im landwirtschaftlichen Betrieb" zugewiesen (vgl. act. G 7.1.13). Der Grossteil des Vermögens des Rekurrenten besteht dabei aus Liegenschaften. Weil im EG-KVG und in der Vo-EG-KVG auf das steuerbare Vermögen verwiesen wird und nach dem Wortlaut 1.5.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte von Art. 53 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons St. Gallen (StG SG; sGS 811.1) sämtliche sich im Eigentum des Steuerpflichtigen befindenden Vermögensbestandteile der Vermögenssteuer unterliegen, macht es keinen Unterschied, ob das Vermögen dem Privat- oder Geschäftsvermögen zuzuordnen ist (zu den Begriffen vgl. Zigerlig/ Oertli/Hofmann, a.a.O., S. 54 N 159 ff.; Art. 31 Abs. 2 StG SG). Die Aussage des Rekurrenten, dass "der Buchhalter die Buchhaltung frisiert" (vgl. act. G 5, vgl. auch G 3) habe, ist sodann weder belegt noch liegen konkrete Hinweise darauf vor. Im Übrigen ist es nicht Sache der Vorinstanz, die unangefochtene definitive Steuerveranlagung des Jahres 2018 in Zweifel zu ziehen bzw. zu überprüfen. Entsprechend durfte sie für die Berechnung eines Anspruchs auf IPV auf diese abstellen und das gesamte steuerbare Vermögen des Rekurrenten berücksichtigen. Selbst wenn das Geschäftsvermögen des Rekurrenten bzw. das Vermögen im landwirtschaftlichen Betrieb für die IPV- Berechnungsgrundlage ausgenommen würde, hätte beim Rekurrenten für das Jahr 2018 noch immer ein steuerbares Vermögen von knapp über 100'000.-- bestanden (vgl. "Total der Vermögenswerte – Vermögen im landwirtschaftlichen Betrieb – Geschäftsschulden = Reinvermögen von Fr. 180'148.--; Reinvermögen – Abzug für alleinstehende Steuerpflichtige = steuerbares Vermögen von Fr. 105'148.--; vgl. act. G 7.1.13). Es wird den Versicherten, welche über Vermögen verfügen, zugemutet, einen Teil davon für die Bezahlung der Krankenkassenprämien zu verbrauchen und einen Substanzverzehr durch Realisierung von Vermögenswerten hinzunehmen. Der Umstand, dass der Rekurrent gemäss seinen Angaben gesundheitlich beeinträchtigt ist und deswegen Gesundheitskosten zu tragen hat, ist ebenfalls nicht anspruchsbegründend für eine IPV. Sinn und Zweck der IPV ist die Milderung der Last bei der Bezahlung der Krankenversicherungsprämie bei versicherten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen. Der Anspruch auf IPV richtet sich nicht nach dem konkreten Gesundheitszustand bzw. nach dem Ausmass der Beanspruchung von Krankenversicherungsleistungen, sondern nach den steuerrechtlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen bzw. der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der versicherten Person (vgl. Art. 65 KVG; vorstehende E. 1.2). 1.5.3.  1.6. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Verneinung des IPV-Anspruchs des Rekurrenten für das Jahr 2020 gestützt auf Art. 65 KVG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 3 Vo-EG-KVG zufolge steuerbaren Vermögens von über Fr. 100'000.-- rechtmässig erfolgt ist. 1.6.1. Damit ist irrelevant, von welchem massgebenden Einkommen des Rekurrenten auszugehen wäre bzw. ob dieses einen Anspruch auf IPV für das Jahr 2020 begründen würde. Immerhin ist zu wiederholen, dass für das massgebende Einkommen das 1.6.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.   Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Reineinkommen zuzüglich 20% des steuerbaren Vermögens als Berechnungsgrundlage dient (vgl. Art. 12 Abs. 2 Ziff. 1 Vo-EG-KVG), womit beim Rekurrenten ein Einkommen ausgewiesen ist, welches ebenfalls keinen Anspruch auf IPV begründet. Unabhängig vom massgebenden Einkommen wird die Belastungsgrenze mit dem Reineinkommen des Rekurrenten nicht überschritten (vgl. Art. 5 des Regierungsbeschlusses über die Prämienverbilligung 2020 für Personen im Kanton St. Gallen [sGS 331.538]). Das Reineinkommen beträgt gemäss Steuerveranlagung 2018 Fr. 24'836.--. Die Belastungsgrenze für Alleinstehende ohne Kinder liegt gemäss Art. 5 lit. a Ziff. 3 des Regierungsbeschlusses über die Prämienverbilligung 2020 für Personen im Kanton St. Gallen bei einem massgebenden Einkommen ab Fr. 12'501.-- bei 19%. Die Belastungsgrenze bzw. der Selbstbehalt des Rekurrenten beträgt folglich Fr. 4'718.85 (19% von Fr. 24'836.--). Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. März 2021 (act. G 7.1.11) nicht zu beanstanden und der Rekurs abzuweisen. 2.1. Gemäss Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) hat die unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen. Im konkreten Fall erscheint es mit Blick auf die Vorbringen des Rekurrenten und auf die Akten vertretbar, in Anwendung von Art. 97 VRP auf deren Erhebung zu verzichten. 2.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/7

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