Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: KV-SG 2011/6 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc Publikationsdatum: 16.08.2019 Entscheiddatum: 01.05.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 01.05.2012 Mit einem Unterschied von 14,5% zwischen der Veranlagungsberechnung der Staats- und Gemeindesteuern 2009 und der Veranlagungsberechnung der Kantons- und Gemeindesteuer 2010 wird der in Art. 12quater Abs. 2 Vo- EG geforderte Viertel nicht übertroffen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Mai 2012). Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiberin Della Batliner Entscheid vom 1. Mai 2012 in Sachen A.___, Rekurrentin, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend individuelle Prämienverbilligung 2011 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A. Die 1970 geborene A.___ meldete sich am 8. Februar 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) zum Bezug einer individuellen Prämienverbilligung (IPV) für das Jahr 2011 an (act. G 3.1/2). Mit Verfügung vom 6. Mai 2011 setzte die SVA den Anspruch auf IPV unter Berücksichtigung eines IPV- Kinderabzugs für ein Kind à Fr. 9000.-- auf Fr. 801.55 fest, wobei der Versicherten ein IPV-Anspruch in der Höhe von Fr. 447.05 und dem Sohn B.___ ein solcher in der Höhe von Fr. 354.50 zugesprochen wurde (act. G 3.1/3). B. Gegen die Verfügung vom 6. Mai 2011 erhob die Versicherte am 6. Juni 2011 Einsprache und beantragte die Neuberechnung der IPV für das Jahr 2011. Die Unterhaltszahlungen für ein Kind seien weggefallen. In der Berechnung der SVA seien jedoch die Alimente für beide Kinder berücksichtigt worden, während nur ein IPV- Kinderabzug gewährt worden sei (act. G 3.1/4). Mit Entscheid vom 21. Juni 2011 wies die SVA die Einsprache ab. Bei der Berechnung der IPV seien die familiären Verhältnisse am 1. Januar des Bezugsjahrs massgebend. Veränderungen während des Bezugsjahrs seien in der Regel nicht zu berücksichtigen. Am Stichdatum habe nur B.___ im Haushalt der Versicherten gelebt, weshalb auch nur ein Kinderabzug gewährt werden könne (act. G.1/6). C. C.a Gegen diesen Einspracheentscheid vom 21. Juni 2011 richtet sich der von der Versicherten erhobene Rekurs vom 6. Juli 2011 (Postaufgabe 8. Juli 2011). Sie beantragt die Neuberechnung der IPV für das Jahr 2011. Mit Vereinbarung zwischen ihr und ihrem Ex-Mann vom 12./16. Juni 2010 habe dieser ab dem 1. August 2010 die alleinige elterliche Sorge für den Sohn C.___. Der Ex-Mann schulde für C.___ keine Kinderalimente mehr; ihr kämen dagegen neue Unterhaltsausgaben für C.___ von Fr. 7'200.-- dazu. Ihr Reineinkommen sei um Fr. 17'760.-- gesunken. Die Veränderungen seien dauerhafter Natur. Ausserdem sei ihr das rechtliche Gehör vor dem © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einspracheentscheid nicht gewährt worden. Sie beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (act. G 1 und G 1.1). C.b Die Vorinstanz beantragt in der Vernehmlassung vom 8. August 2011 die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung hält sie fest, dass sich die Einkommensgrundlagen dauerhaft verändert haben müssten, damit auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abgestellt werden könne. Dies scheitere vorliegend bereits an einer fehlenden qualitativen Veränderung des Einkommens (act. G 3). C.c Die Rekurrentin hat auf die Einreichung einer Replik verzichtet, bestätigt aber mit Schreiben vom 10. Oktober 2011 den Antrag auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (act. G 8). D. D.a Im Anschluss an die mündlichen Verhandlung vom 22. November 2011 traf das Gericht einen Beweisbeschluss, wonach die definitiven Steuerveranlagungen der Jahre 2009 und 2010, die Belege der Einkommenssituation des Jahres 2011, die Genehmigung der Vormundschaftsbehörde bzgl. der Vereinbarung vom 12./16. August 2010 über die elterliche Sorge und die Unterhaltszahlungen betreffend den Sohn C.___ sowie falls vorhanden eine solche betreffend den Sohn B.___, in die Beurteilung einzubeziehen seien (act. G 12). D.b Daraufhin liess die Rekurrentin mit Eingaben vom 20. Dezember 2011 (act. G 13), 18. Januar 2012 (act. G 15), 7. Februar 2012 (act. G 16) und 20. März 2012 (act. G 18) die entsprechenden Unterlagen zukommen. Die SVA verzichtete auf eine Stellungnahme zu den neu eingereichten Unterlagen. Erwägungen: 1. Die Rekurrentin macht im Rekurs vom 6. Juli 2011 eine Gehörsverletzung geltend, weil sie sich vor dem Einspracheentscheid nicht habe äussern können. Indem die Rekurrentin in der Einsprache vom 6. Juni 2011 eben gerade Stellung zur Verfügung vom 6. Mai 2011 nehmen konnte, machte sie Gebrauch von ihrem Anhörungsrecht (vgl. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Eine Gehörsverletzung liegt folglich nicht vor. 2. Die Vorinstanz hat für die Berechnung der IPV für das Jahr 2011 auf die rechtskräftig veranlagten Steuerdaten aus dem Jahr 2009 abgestellt. Die Rekurrentin macht hingegen geltend, es seien die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Es ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz bei der Anspruchsberechnung auf eine IPV für das Jahr 2011 zu Recht auf das Reineinkommen aus dem Jahr 2009 abgestellt hat. 3. 3.1 Die Kantone gewähren gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Sie haben die entsprechenden Ausführungsbestimmungen zu erlassen (Art. 97 Abs. 1 KVG). Der Kanton St. Gallen ist dieser Verpflichtung durch die Art. 9 - 16 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (EG-KVG; sGS 331.11) und die dazugehörigen Vollzugsvorschriften in Art. 9 - 38 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (Vo-EG; sGS 331.111;) nachgekommen, wobei er insbesondere die persönlichen (Art. 10 EG- KVG) und die einkommensmässigen (Art. 11 EG-KVG) Voraussetzungen sowie die Höhe der Prämienverbilligung (Art. 12 EG-KVG) festgesetzt hat. 3.2 Nach Art. 10 Abs. 1 EG-KVG wird eine Prämienverbilligung jenen Personen gewährt, die im Kanton St. Gallen ihren steuerrechtlichen Wohnsitz haben (lit. a) und ein die Prämienverbilligung auslösendes Einkommen erzielen (lit. b). Das Prämienverbilligung auslösende Einkommen wird unter teilweiser Berücksichtigung des steuerbaren Vermögens von der Regierung durch Verordnung festgesetzt, wobei in der Regel die letzte definitive Steuerveranlagung als Grundlage dient. 4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.1 Gemäss Art. 11 Abs. 3 EG-KVG wird nur dann von der letzten definitiven Steuerveranlagung abgewichen, wenn das ermittelte Einkommen offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entspricht. Dies stellt eine Abweichung von der Gleichbehandlung dar, indem als Bemessungsgrundlage die Gegenwartswerte herangezogen werden. Bevor auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt wird, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Mit der Verwendung des Begriffs "offensichtlich" in Art. 11 Abs. 3 EG-KVG wird zum Ausdruck gebracht, dass nicht jede Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse massgebend sein darf, um von den Steuerdaten abzuweichen. Die Diskrepanz zwischen der früheren und der neuen wirtschaftlichen Lage, welche sowohl vom Einkommen als auch vom Vermögen beeinflusst wird, muss erheblich sein. Praxisgemäss rechtfertigen nur grundlegende und tiefgreifende Änderungen der Verhältnisse ein Abweichen von der letzten definitiven Steuerveranlagung (Urteil B 2005/23 des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Mai 2005, E. 2c). Gemäss dem seit 1. Januar 2008 geltenden Art. 12 Vo-EG wird auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anstelle des ermittelten Einkommens abgestellt, wenn sich die Einkommensgrundlagen dauerhaft verändert haben (Abs. 1) und die Abweichung im Bezugsjahr wenigstens einen Viertel des massgebenden Einkommens des vorletzten Jahres beträgt (Abs. 2). 4.2 Zu prüfen ist somit, ob im konkreten Fall, ausgehend von den Verhältnissen am 1. Januar 2011 (vgl. dazu gleich nachfolgend E. 4.3), eine dauerhafte Veränderung des Einkommens um mindestens 25 % zu bejahen war. 4.3 Gemäss Art. 9 Abs. 1 Vo-EG sind für die Anspruchsberechtigung auf Prämienverbilligung für Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz oder einer fremdenpolizeilichen Bewilligung zum Jahresaufenthalt im Kanton die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Jahres massgebend, für das die Prämienverbilligung beansprucht wird. Dabei handelt es sich um die aktuellsten Daten (vgl. dazu Art. 65 Abs. 3 KVG). Für die Frage der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist somit auf die konkreten Verhältnisse am 1. Januar 2011 abzustellen. In diesem Zeitpunkt hatte die Rekurrentin nur noch die elterliche Sorge über B.___ inne, weshalb ihr in der Verfügung vom 21. Juni 2011 nur ein IPV-Kinderabzug gewährt wurde (act. G 13.1; vgl. Art. 14 Abs. 1 Vo-EG). Dieses Vorgehen ist rechtmässig. Denn bezüglich der zeitlichen Massgeblichkeit für die Bestimmung der persönlichen und familiären Verhältnisse ist es unerheblich, ob das steuerbare Reineinkommen aus dem quater © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Jahr 2009 oder die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse als Berechnungsgrundlage herangezogen werden. 4.4 Wie die Rekurrentin auf Nachfragen des Gerichts im Dezember 2011 belegte (vgl. act. G 12 und G 13), erzielte sie im Jahr 2009 gemäss der korrigierten Veranlagungsberechnung über die Staats- und Gemeindesteuern 2009 ein steuerbares Reineinkommen von Fr. 36'104.-- (act. G 13.5). Im Jahr 2010 wurde die Rekurrentin mit einem steuerbaren Reineinkommen von Fr. 30'868.-- veranlagt (act. G 13.4). Dies ergibt eine Diskrepanz des Reineinkommens von ca. 14,5% zwischen dem Jahr 2009 und dem 1. Januar 2011. Da das Reineinkommen die Grundlage zur Ermittlung des massgebenden Einkommens bildet, wird mit einem Unterschied von 14,5% in den Werten der in Art. 12 Abs. 2 Vo-EG geforderte Viertel nicht übertroffen. Damit ist das quantitative Element nicht erfüllt und die Vorinstanz durfte auf das ermittelte Reineinkommen der Steuerperiode des vorletzten Jahres (2009) abstellen, da dieses der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Rekurrentin am 1. Januar 2011 entsprach. 4.5 Unter diesen Umständen muss die Frage, ob das Kriterium der dauerhaften Veränderung der Einkommensgrundlage erfüllt ist, nicht mehr geklärt werden. Indem das kumulativ erforderliche Kriterium der Einkommensabweichung um mindestens 25% für das Jahr 2009 nicht gegeben ist, kann offen gelassen werden, ob die Vorinstanz eine dauerhafte Veränderung der Einkommensgrundlagen zu Recht verneinte. Entsprechend hat die Vorinstanz bei der Berechnung der individuellen Prämienverbilligung für das Jahr 2011 im Ergebnis zu Recht auf das Reineinkommen aus dem Jahr 2009 abgestellt. 5. 5.1 Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist der Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 21. Juni 2011 abzuweisen. 5.2 Gemäss Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) hat in Streitigkeiten grundsätzlich jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder zum Teil abgewiesen werden. Die Rekurrentin ist im vorliegenden Verfahren vollständig unterlegen und hätte demnach für die Gerichtskosten aufzukommen. In Anbetracht der Umstände (bescheidene wirtschaftliche Verhältnisse quater © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Sinn von Art. 9 EG-KVG) rechtfertigt es sich jedoch, in Anwendung von Art. 97 VRP auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/7
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