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St.Gallen Versicherungsgericht 22.09.2011 KV-SG 2011/3

22 septembre 2011·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·1,547 mots·~8 min·3

Résumé

Art. 13 Abs. 1 EG-KVG. Wird eine Prämienverbilligung wegen örtlicher Unzuständigkeit zu Unrecht ausgerichtet, steht der zuständigen Behörde einen Rückerstattungsanspruch in der Höhe der geleisteten Prämienverbilligung zu. Ob die Rekurrentin die Leistungen gutgläubig empfangen hat, ist erst im Fall eines Erlassgesuchs zu beurteilen (Entscheid der Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22.09.2011, KV-SG 2011/3).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: KV-SG 2011/3 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc Publikationsdatum: 30.04.2020 Entscheiddatum: 22.09.2011 Entscheid Versicherungsgericht, 22.09.2011 Art. 13 Abs. 1 EG-KVG. Wird eine Prämienverbilligung wegen örtlicher Unzuständigkeit zu Unrecht ausgerichtet, steht der zuständigen Behörde einen Rückerstattungsanspruch in der Höhe der geleisteten Prämienverbilligung zu. Ob die Rekurrentin die Leistungen gutgläubig empfangen hat, ist erst im Fall eines Erlassgesuchs zu beurteilen (Entscheid der Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22.09.2011, KV-SG 2011/3). Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterin Christiana Gallati Schneider, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; a.o. Gerichtsschreiberin Beatrice Rohner Entscheid vom 22. September 2011 in Sachen A.___, Rekurrentin, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte individuelle Prämienverbilligung 2010 (Rückerstattung) Sachverhalt: A.      A.__ hatte im Jahr 2008 ihren Wohnsitz in B.___ und war in C.___ als Wochenaufenthalterin angemeldet. Den Wohnsitz verlegte sie am 31. Januar 2009 nach C.___ (act. G 3.1/9). Die Mutter der Versicherten fragte am 4. März 2010 per E-Mail bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) nach, welcher Kanton für die individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2010 zuständig sei. Am 5. März 2010 antwortete diese per E-Mail, dass ein allfälliger Antrag um Prämienverbilligung bei der Sozialversicherungsanstalt Zürich einzureichen sei (act. G 3.1/4 und G 3.1/5). Am 19. April 2010 ersuchte die Versicherte bei der SVA um individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2010. Die Versicherte gab als zivilrechtlichen Wohnsitz am 1. Januar 2010 C.___ an. Diese Angabe wurde jedoch auf dem Formular gestrichen und durch B.___ ersetzt (act. G 1.1). Der Antrag um Prämienverbilligung 2010 wurde mit Verfügung vom 7. Mai 2010 gutgeheissen und der Versicherten ein Betrag in der Höhe von Fr. 1'152.20 zugesprochen (act. G 3.1/7). Mit Verfügung vom 2. Februar 2011, welche die Verfügung vom 7. Mai 2010 teilweise ersetzte, lehnte es die SVA ab, der Versicherten eine Prämienverbilligung zu gewähren. Die individuelle Prämienverbilligung 2010 müsse aufgrund veränderter Verhältnisse neu berechnet werden. Es seien Fr. 1'152.20 zurückzuerstatten (act. G 3.1/10). B.      Mit Eingabe vom 28. Februar 2011 erhob die Versicherte Einsprache, welche die SVA mit Einspracheentscheid vom 9. März 2011 abwies (act. G 3.1/11 und 3.1/12). C.      C.a   Gegen diesen Entscheid richtet sich der von der Versicherten erhobene Rekurs vom 21. März 2011. Sie beantragt, dass die Verfügung vom 2. Februar 2011 bezüglich Rückforderung aufzuheben und ihr die Prämienverbilligung in der Höhe von Fr. 1'152.20 definitiv zuzusprechen sei. Dabei beruft sich die Rekurrentin auf den Grundsatz von Treu und Glauben. Man dürfe sich nach Treu und Glauben auf die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte richtige Anwendung des Rechts durch die Behörden verlassen. Sie habe die Prämienverbilligung in ihr Budget aufgenommen und bereits für den Lebensunterhalt ausgegeben. Zudem habe sie im Antrag um individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2010 korrekte Angaben zu ihrer Person gemacht, insbesondere zu ihrem Wohnsitz (act. G 1). C.b   Die Vorinstanz beantragt in ihrem Schreiben vom 5. April 2011 die Abweisung des Rekurses. Die Verfügung vom 2. Februar 2011 sei nicht zu beanstanden, da eine formell rechtskräftige Verfügung unter bestimmten Voraussetzungen abgeändert werden könne. Die individuelle Prämienverbilligung 2010 sei zu Unrecht bezogen worden, da sie, die Vorinstanz, den Wohnsitzwechsel nach C.___ übersehen habe. Die zugesprochene Prämienverbilligung müsse von Gesetzes wegen zurückerstattet werden (act. G 3). Erwägungen: 1.       1.1    Grundsätzlich können fehlerhafte Verfügungen von den Verwaltungsbehörden, auch wenn diese in formelle Rechtskraft erwachsen sind, aufgehoben oder abgeändert werden. Nach Eintritt der formellen Rechtskraft sind die Anforderungen an die Zulässigkeit einer Neubeurteilung allerdings strenger, da dem Gebot der Rechtssicherheit und dem Vertrauensprinzip alsdann grössere Bedeutung zukommt als vorher (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Ullmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 995). Das Gesetz regelt die Voraussetzungen für den Widerruf einer Verfügung in Art. 28 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1). 1.2    Für die hier in Frage stehende Rückerstattung einer zu Unrecht bezogenen Prämienverbilligung sind Art. 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (EG-KVG; sGS 331.11) und Art. 31 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (Vo EG-KVG; sGS 331.111) massgeblich. Danach muss eine Prämienverbilligung zurückerstattet werden, wenn diese unrechtmässig war. Als © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kriterium für die Abänderung einer Verfügung gilt demzufolge die Unrechtmässigkeit der Leistung. 2.       Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Aufhebung oder Abänderung der Verfügung, auf die sich eine Prämienverbilligung stützt, sind in Art. 28 Abs. 1 VRP aufgeführt. Die erlassende Behörde oder die Aufsichtsbehörde kann eine Verfügung abändern oder aufheben. Der Widerruf ist zulässig, wenn er die Betroffenen nicht belastet oder wenn er aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten ist. Schon aus der gesetzlichen Regelung (Art. 13 Abs. 1 EG-KVG und Art. 31 Abs. 1 Vo EG-KVG) geht hervor, dass die Rückforderung einer unrechtmässig ausgerichteten Prämienverbilligung im öffentlichen Interesse ist (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 6. September 2010, KV-SG 2009/7, E. 1). Somit ist die alternative Voraussetzung, ein wichtiges öffentliches Interesse, von Art. 28 Abs. 1 VRP erfüllt. 3.       3.1    Die Prämienverbilligung erfolgt durch die Kantone. Laut Art. 97 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10) haben die Kantone Ausführungsbestimmungen im Bereich der Prämienverbilligung zu erlassen. Sie haben dabei die Bedingungen von Art. 65 KVG zu beachten. Bei der Ausgestaltung der Prämienverbilligung kommt den Kantonen ein grosser Freiraum zu. Sie können unter anderem festlegen, wer zum Kreis der Begünstigten gehört, wie der Begriff der "bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse" auszulegen ist und wie das Verfahren auszugestalten ist (Erwin Murer/hans-Ulrich Stauffer (Hrsg.), Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Zürich 2010, S. 452 f.). 3.2    Gemäss Art. 10 Abs. 1 EG-KVG werden Prämienverbilligungen Personen gewährt, die ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton St. Gallen haben (lit. a) und ein die Prämienverbilligung auslösendes Einkommen erzielen (lit. b). Massgeblich für die Bestimmung der persönlichen und familiären Verhältnisse für Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton ist der 1. Januar des Jahres, für das die Prämienverbilligung beansprucht wird (Art. 10 Abs. 1 Vo EG-KVG). Als Grundlage für © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Berechnung des bestimmenden Einkommens wird laut Art. 12 Vo EG-KVG das nach kantonalem Steuerrecht ermittelte Reineinkommen der vorletzten Steuerperiode herangezogen.  3.3    Der Wohnsitz der Rekurrentin im massgebenden Zeitpunkt ist unbestritten. Sie hatte diesen am 1. Januar 2010 in C.___. Die SVA war somit für den Antrag um Prämienverbilligung für das Jahr 2010 örtlich nicht zuständig und die leistungszusprechende Verfügung vom 7. Mai 2010 war unrechtmässig. Infolgedessen besteht seitens der SVA ein Rückerstattungsanspruch nach Art. 13 Abs. 1 EG-KVG. Die Verfügung vom 2. Februar 2011 ist nicht zu beanstanden. 4.           4.1    Die Rekurrentin macht den Grundsatz von Treu und Glauben geltend und beantragt, dass ihr die Prämienverbilligung von Fr. 1'152.20 definitiv zu gewähren sei. Der Vertrauensschutz ist jedoch nicht im Rahmen der Rückforderung einer unrechtmässigen Prämienverbilligung zu prüfen, sondern erst bei einem allfälligen Gesuch der Rekurrentin um Erlass der Rückerstattung (vgl. Art. 31 Vo EG-KVG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1]). In diesem Fall richtet sich gemäss Art. 31 Abs. 3 Vo EG-KVG der Erlass der Rückerstattung einer unrechtmässig ausgerichteten Prämienverbilligung nach den entsprechenden Bestimmungen des ATSG. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungrechts (ATSV; SR 830.11) besagt, dass die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen wird. Die zuständige Behörde hätte also zu prüfen, ob die Rekurrentin in gutem Glauben von der Richtigkeit der Verfügung vom 7. Mai 2010 ausgegangen ist. In diese Beurteilung hätte sie insbesondere folgende Aspekte einzubeziehen: Dass die durch die Mutter der Beschwerdeführerin getätigten Abklärungen der Rekurrentin von der SVA so beatwortet wurden, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich in Sachen individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2010 zuständig sei, was wohl eher gegen die Behauptungen der Rekurrentin sprechen würde, sie habe sich gutgläubig auf die Verfügung vom 7. Mai 2010 gestützt. In diesem Zusammenhang wäre naheliegenderweise davon auszugehen, dass die Mutter die Abklärung für die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rekurrentin getätigt hat und diese sich daher das Wissen über die Rechtslage, also die Unzuständigkeit der SVA, anrechnen lassen muss. Ob die Rekurrentin selbst gegen Treu und Glauben handelte, als sie im Wissen um die Unzuständigkeit trotzdem einen Antrag um Prämienverbilligung bei der SVA gestellt hat, bräuchte nicht geprüft zu werden. Zu berücksichtigen wäre weiter, dass die Rekurrentin ihrerseits keine Angaben macht, die ihre Gutgläubigkeit belegen würden. Wer zu verantworten hat, dass die von der Rekurrentin gemachte Wohnsitzangabe C.___ gestrichen und durch B.___ ersetzt wurde, wäre bei diesen Gegebenheiten für die Frage des Vertrauensschutzes nicht relevant. 5.       5.1    Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist der Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 9. März 2011 abzuweisen. 5.2    Gemäss Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten grundsätzlich jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder zum Teil abgewiesen werden. Die Rekurrentin ist im vorliegenden Verfahren vollständig unterlegen und hätte demnach für die Gerichtskosten aufzukommen. In Anbetracht der finanziellen Situation der Rekurrentin rechtfertigt es sich jedoch, in Anwendung von Art. 97 VRP auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.       Der Rekurs wird abgewiesen. 2.       Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/6

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