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St.Gallen Versicherungsgericht 06.09.2010 KV-SG 2009/7

6 septembre 2010·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,475 mots·~17 min·4

Résumé

Art. 28 VRP: Voraussetzungen für den Widerruf einer rechtskräftigen Verfügung bejaht. Art. 14 Abs. 1 und 2 VO EG-KVG: Voraussetzungen für einen Kinderabzug bejaht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. September 2010, KV-SG 2009/7). Aufgehoben durch Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen B 2010/231.

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: KV-SG 2009/7 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc Publikationsdatum: 30.12.2020 Entscheiddatum: 06.09.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 06.09.2010 Art. 28 VRP: Voraussetzungen für den Widerruf einer rechtskräftigen Verfügung bejaht. Art. 14 Abs. 1 und 2 VO EG-KVG: Voraussetzungen für einen Kinderabzug bejaht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. September 2010, KV-SG 2009/7). Aufgehoben durch Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen B 2010/231. Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Scheider und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Jeannine Bodmer Entscheid vom 6. September 2010 in Sachen R.___, Rekurrentin, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend individuelle Prämienverbilligung 2009 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A.        A.a   R.___, die auf den 1. November 2008 ihren Wohnsitz vom Kanton Thurgau in den Kanton St. Gallen verlegt hatte, meldete sich sowie ihre Tochter A.___, Jahrgang 1991, am 11. März 2009 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: SVA) zum Bezug einer individuellen Prämienverbilligung (IPV) für das Jahr 2009 an (act. G 3.1/3). Ihr Sohn B.___, Jahrgang 1988, hatte - insbesondere unter der Angabe, am 1. Januar 2009 in Ausbildung gewesen zu sein - am 9. März 2009 bei der SVA um eine IPV für das Jahr 2009 ersucht (act. G 3.2/1). A.b   Mit Verfügung vom 10. Juni 2009 sprach die SVA der Versicherten für das Jahr 2009 eine IPV von Fr. 2'126.25 zu. Dies basierend auf dem im Gesuch angegebenen Reineinkommen von Fr. 21'922.-- ohne steuerbares Vermögen, wobei bei einem Kinderabzug von Fr. 9'000.-- für die Tochter A.___ ein anrechenbares Einkommen von Fr. 12'922.-- resultierte (act. G 3.1/4). Ihrem Sohn B.___ hatte die SVA mit Verfügung vom 27. Mai 2009 für das Jahr 2009 eine IPV von Fr. 1'801.85 zugesprochen (act. G 3.2/7). Dies auf Grundlage der Steuererklärung vom 14. März 2009 für das Jahr 2008, eingereicht bei der Gemeinde Wil, in der ein steuerbares Einkommen von Fr. 5'336.-- und kein steuerbares Vermögen angeführt worden war (act. G 3.2/6). A.c   Am 17. Juli 2009 reichte die Versicherte neuerlich ein Antragsformular für eine IPV für das Jahr 2009 ein, wobei ein Reineinkommen von Fr. 29'524.-- sowie ein steuerbares Vermögen von Fr. 71'473.-- angegeben wurde (act. G 3.1/6). Die SVA teilte der Versicherten daraufhin mit Verfügung vom 29. Juli 2009 mit, sie müsse die IPV aufgrund veränderter Verhältnisse neu berechnen. Zum neuen Reineinkommen von Fr. 29'524.-- würden zudem 10% des steuerbaren Vermögens hinzugerechnet. Nach dem Kinderabzug resultiere demnach ein Einkommen für die Berechnung der IPV von Fr. 27'671.30, woraus sich eine IPV von Fr. 622.40 ergebe. Die Versicherte habe den mit Verfügung vom 10. Juni 2009 zu viel ausbezahlten Betrag in der Höhe von Fr. 1'503.85 zurückzuerstatten (act. G 3.1/7). A.d   Gegen die Verfügung vom 29. Juli 2009 bzw. die erwähnte Rückforderung erhob die Versicherte am 9. August 2009 Einsprache (act. G 3.1/9). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.e   Mit Schreiben vom 27. August 2009 ersuchte die SVA die Versicherte um Zustellung der Veranlagungsberechnungen über die Staats- und Gemeindesteuern 2008 (act. G 3.1/11). Am 16. September 2009 reichte die Gesuchstellerin die gewünschten Unterlagen ein (act. G 3.1/12, 13). A.f    Nach Überprüfung der Unterlagen ersetzte die SVA ihre Verfügung vom 29. Juli 2009 teilweise durch die Verfügung vom 30. September 2009. Sie errechnete neu eine IPV für das Jahr 2009 von Fr. 626.20, womit sich der am 29. Juli 2009 verfügte Rückforderungsbetrag um Fr. 3.80 auf Fr. 1'500.05 reduzierte (act. G 3.1/14, 15). B.        B.a   Gegen die Verfügung vom 30. September 2009 erhob die Versicherte am 20. Oktober 2009 Einsprache mit dem Begehren, ihre IPV für das Jahr 2009 sei unter Mitberücksichtigung ihres Sohnes B.___ neu zu berechnen. Ihre beiden Kinder seien im Jahr 2008 in Ausbildung gewesen. Sie trage in deren Ausbildungsphase die Verantwortung und übernehme die Kosten. Ab 1. Januar 2009 habe sie Ausbildungszulagen erhalten (act. G 3.1/16). B.b   Die SVA wies die Einsprache mit Entscheid vom 28. Oktober 2009 ab. Dies mit der Begründung, es dürfe davon ausgegangen werden, dass der Sohn der Versicherten zur Hauptsache selber für seinen Lebensunterhalt aufkomme (act. G 3.1/18). C.        C.a   Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2009 hat die Versicherte am 4. November 2009 Rekurs beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen erhoben. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Neuberechnung ihres IPV- Anspruchs für das Jahr 2009 unter Mitberücksichtigung ihres Sohnes B.___. Wie aus ihrer Auflistung der Einkünfte und Ausgaben zu ersehen sei, sei es ihrem Sohn nicht möglich, im 3. und teilweise 4. Lehrjahr ohne elterliche Unterstützung die Ausbildung sowie den Lebensunterhalt zu finanzieren. C.b   Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 23. November 2009 die Abweisung des Rekurses. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.c   Mit Replik vom 29. November 2009 hält die Rekurrentin an ihrem Antrag fest. C.d   Die Vorinstanz hat auf eine weitere Stellungnahme verzichtet. C.e   Auf Nachfrage des Versicherungsgerichts vom 26. August 2010, wie sich der laut definitiver Steuerveranlagung 2008 vom 9. September 2009 der Rekurrentin gewährte Abzug für Kinder in Schule und Ausbildung von Fr. 13'600.-- zusammensetze, teilte das Steueramt der Stadt Wil mit Schreiben vom 27. August 2010 mit, es sei für jedes Kind, das unter der elterlichen Sorge oder Obhut des Steuerpflichtigen stehe oder volljährig sei und sich in der schulischen oder beruflichen Ausbildung befinde, ein Abzug gewährt worden, im konkreten Fall also für B.___ und A.___ je ein Abzug von Fr. 6'800.--. Erwägungen: 1.         1.1    Als Grundsatz gilt, dass Verwaltungsbehörden fehlerhafte Verfügungen - selbst wenn sie in formelle Rechtskraft erwachsen sind - unter bestimmten Voraussetzungen aufheben oder abändern können. Nach Eintritt der formellen Rechtskraft sind allerdings die Anforderungen an die Zulässigkeit einer Neubeurteilung strenger, da dem Gebot der Rechtssicherheit und dem Vertrauensprinzip alsdann grössere Bedeutung zukommt als vorher (vgl. Häfelin/Müller/Ullmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 995). Sofern das Gesetz die Voraussetzungen des Widerrufs nicht ausdrücklich regelt, muss seine Zulässigkeit gemäss allgemeinen Kriterien beurteilt werden. Art. 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (sGS 331.11; EG-KVG) und Art. 31 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (sGS 331.111; Vo EG-KVG) legen fest, dass eine zu Unrecht bezogene Prämienverbilligung zurückerstattet werden muss, ohne sich darüber zu äussern, unter welchen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen die einer Prämienverbilligung zugrunde liegende Verfügung - also die leistungszusprechende Verfügung - nachträglich aufgehoben oder abgeändert werden kann (vgl. dazu Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. April 2007 i/S K. H. [KV-SG 2006/10] E. 3d). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.2    Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; VRP) können Verfügungen durch die erlassende Behörde oder durch die Aufsichtsbehörde geändert oder aufgehoben werden, wenn der Widerruf die Betroffenen nicht belastet oder wenn er aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten ist. Ein öffentliches Interesse an der Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter Prämienverbilligungen ist gegeben; dies ergibt sich nicht zuletzt aus Art. 13 Abs. 1 EG- KVG und Art. 31 Abs. 1 Vo EG-KVG. 1.3     Mit Verfügung vom 10. Juni 2009 wurde der Rekurrentin für das Jahr 2009 eine Prämienverbilligung von Fr. 2'126.25 zugesprochen (act. G 3.1/4). Verfahrensrechtlich ist davon auszugehen, dass diese Verfügung korrekt zugestellt worden und damit nach Ablauf der 30-tägigen Einsprachefrist (vgl. Art. 16 EG-KVG) in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Mit Verfügung vom 29. Juli 2009 errechnete die Vorinstanz eine Prämienverbilligung von Fr. 622.40 und forderte den mit Verfügung vom 10. Juni 2009 folglich zu viel ausbezahlten Betrag von Fr. 1'503.85 zurück (act. G 3.1/7). Mit dieser Verfügung hat die Vorinstanz mithin die Verfügung vom 10. Juni 2009 aufgehoben bzw. eine Widerrufsverfügung erlassen, die Anspruchshöhe neu berechnet und eine Rückforderung geltend gemacht. Indem gegen die Verfügung vom 29. Juli 2009 ein Einspracheverfahren eröffnet wurde, ist diese jedoch nicht in formelle Rechtskraft erwachsen. Am 30. September 2009 folgte eine weitere Verfügung mit einer Neuberechnung des Prämienverbilligungsanspruchs, nämlich eines solchen von Fr. 626.20. Daraus resultierend reduzierte sich der Rückforderungsbetrag auf Fr. 1'500.05. Mit Erlass dieser Verfügung ist das Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 29. Juli 2009 bzw. letztlich die Verfügung selber gegenstandslos geworden. Dies hat zur Folge, dass die Verfügung vom 10. Juni 2009 nicht durch die Verfügung vom 29. Juli 2009, sondern durch diejenige vom 30. September 2009 widerrufen worden ist. Im Streit liegt damit die Frage, ob die Verfügung vom 30. September 2009 die Widerrufsvoraussetzungen in Bezug auf die formell rechtskräftige Verfügung vom 10. Juni 2009 erfüllt bzw. die Vorinstanz die mit Verfügung vom 10. Juni 2009 festgelegte Prämienverbilligung für das Jahr 2009 zu Recht neu berechnet und gestützt auf die Neuberechnung den angeblich zu viel ausbezahlten Betrag von Fr. 1'500.05 zurückgefordert hat. 2.         © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1    Die einkommensmässige Basis für die Prüfung eines Gesuchs um Prämienverbilligung für das Jahr 2009 bilden grundsätzlich die definitiven Steuerwerte des Jahres 2007, insbesondere das in diesem Jahr nach kantonalem Steuerrecht ermittelte Reineinkommen (vgl. Art. 12 Abs. 1 und 4 Vo EG-KVG). Da die Rekurrentin erst am 1. November 2008 in den Kanton St. Gallen zugezogen ist, liegen jedoch für das Jahr 2007 nur Steuerdaten vor, die nach Steuerrecht des Kantons Thurgau ermittelt wurden. Zieht eine Person aus dem Ausland oder einem anderen Kanton zu, wird auf das massgebende Einkommen des Jahres vor dem Bezugsjahr abgestellt, wenn ein nach kantonalem Steuerrecht ermitteltes Reineinkommen der Steuerperiode des vorletzten Jahres fehlt (Art. 12a Vo EG-KVG). Die Vorinstanz hat folglich sowohl in der Verfügung vom 10. Juni 2009 als auch im Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2009 bei der Berechnung der Prämienverbilligung 2009 auf das von der Rekurrentin im Jahr 2008 erzielte Reineinkommen abgestellt (vgl. dazu Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Juli 2008 i/S S. M. [KV-SG 2007/5] E. 2). 2.2    In Bezug auf die einkommensmässigen Voraussetzungen der Prämienverbilligung bestimmt Art. 11 EG-KVG, dass das die Prämienverbilligung auslösende Einkommen unter teilweiser Berücksichtigung des steuerbaren Vermögens von der Regierung durch Verordnung festgesetzt wird (Abs. 1). Grundlage bildet in der Regel die letzte definitive Steuerveranlagung (Abs. 2; vgl. auch Art. 12 Abs. 1 lit. b Vo EG-KVG). Eine Prämienverbilligung wird nach Art. 10 Abs. 1 EG-KVG Personen gewährt, die im Kanton St. Gallen steuerrechtlichen Wohnsitz haben (lit. a) und ein die Prämienverbilligung auslösendes Einkommen erzielen (lit. b). Das massgebende Einkommen für die Berechnung der Prämienverbilligung für Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton entspricht gemäss Art. 12 Abs. 2 Vo EG-KVG dem Reineinkommen: zuzüglich einen Zehntel des steuerbaren Vermögens (Ziff. 1); die Beiträge an die Gebundene Selbstvorsorge Säule 3a (Ziff. 2); die Leistungen und Einkaufsbeiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit diese den Betrag von Fr. 25'000.-- übersteigen (Ziff. 3); den Liegenschaftsaufwand, soweit dieser den Pauschalabzug von 20 Prozent der Mieteinnahmen übersteigt (Ziff. 4); den Vorjahresverlusten nach Art. 42 des Steuergesetzes vom 9. April 1998 (Ziff. 5); abzüglich den Kinderabzug nach Art. 14 (Ziff. 6). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.3    Während die Vorinstanz in der Verfügung vom 10. Juni 2009 bei der Prüfung des Anspruchs der Rekurrentin auf Prämienverbilligung für das Jahr 2009 von dem im Anmeldeformular vom 11. März 2009 deklarierten Reineinkommen von Fr. 21'922.-ausging (act. G 3.1/4), stellte sie im angefochtenen Einspracheentscheid bzw. der Verfügung vom 30. September 2009 entsprechend der in Erwägung 2.1 und 2.2 dargelegten Regelung auf die rechtskräftigen Zahlen der definitiven Steuerveranlagung 2008 und damit auf ein Reineinkommen von Fr. 29'524.-- ab (act. G 3.1/14, 18). In Bezug auf die Festlegung des Reineinkommens erweist sich die Verfügung vom 30. September 2009 als rechtmässig. Das Abstellen auf das Reineinkommen im Anmeldeformular ist demgegenüber weder von Gesetzes noch von Verordnungs wegen vorgesehen, womit sich die Verfügung vom 10. Juni 2009 rückblickend, d.h. nach Vorliegen der definitiven Steuerveranlagung 2008, als fehlerhaft erweist. Nachdem die definitive Steuerveranlagung 2008 zudem ein Vermögen von Fr. 71'000.-- auswies, rechnete die Vorinstanz sodann in der Verfügung vom 30. September 2009 zum Reineinkommen gemäss Art. 12 Abs. 2 Ziff. 1 Vo EG-KVG Fr. 7'100.-- hinzu. Im Anmeldeformular vom 11. März 2009 war demgegenüber noch kein steuerbares Vermögen vermerkt, weshalb in der Verfügung vom 10. Juni 2009 auch keine Vermögensanrechnung erfolgt war. Auch in diesem Punkt erwies sich diese Verfügung damit nachträglich als fehlerhaft. Mit nur einem Kinderabzug für die Tochter der Rekurrentin von Fr. 9'000.-- (vgl. Art. 14 Abs. 1 Vo EG-KVG) ergibt sich folglich - wie in der Verfügung vom 30. September 2009 errechnet - ein anrechenbares Einkommen von insgesamt Fr. 27'624.--. Die mit Verfügung vom 30. September 2009 erfolgte Berichtigung der Verfügung vom 10. Juni 2009 ist angesichts der dargelegten Fehlerhaftigkeit in Bezug auf die Berechnung des anrechenbaren Einkommens zu Recht erfolgt und deren Widerruf erweist sich auch unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes als statthaft. So ist weder anzunehmen, dass die Rekurrentin keine Kenntnis über ihre Vermögenssituation hatte, noch ist davon auszugehen, dass sie gestützt auf das ihr durch die Verfügung vom 10. Juni 2009 begründete Vertrauen Dispositionen getätigt hat, welche nicht ohne Nachteil wieder rückgängig gemacht werden konnten (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 631 ff.). 2.4    Die Belastungsgrenze für Alleinstehende mit Kindern liegt gemäss Art. 2 lit. c des Regierungsbeschlusses über die Prämienverbilligung in der Krankenpflege- Grundversicherung für Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz oder einer © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte fremdenpolizeilichen Bewilligung zum Aufenthalt im Kanton St. Gallen für das Jahr 2009 bei einem massgebenden Einkommen von Fr. 15'001.-- oder mehr bei 10% (ABl 2008, 3891). Für die Rekurrentin ergibt sich hieraus - wie von der Vorinstanz am 30. September 2009 verfügt - ein Selbstbehalt (= Belastungsgrenze) von Fr. 2'762.40 und bei einer Referenzprämie von total Fr. 3'160.-- (Rekurrentin: Fr. 2'549.--; A.___: Fr. 611.--) sowie einem Mindestgarantie-Zuschlag nach Art. 65 Abs. 1  des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (SR 832.10; KVG) für Tochter A.___ von Fr. 228.60 ein Anspruch auf Prämienverbilligung von Fr. 626.20 (Referenzprämie ./. Selbstbehalt + Mindestgarantie-Zuschlag). Unter den dargelegten Aspekten lässt sich der angefochtene Einspracheentscheid nicht beanstanden. Die Rekurrentin hat denn auch keine entsprechenden Einwendungen vorgebracht. 3.         3.1    Die Rekurrentin beanstandet nun aber die von der Vorinstanz durchgeführte Berechnung des die Prämienbewilligung auslösenden Einkommens gemäss Art. 12 Abs. 2 Vo EG-KVG insofern, als dabei nicht auch ein Kinderabzug für ihren Sohn B.___ berücksichtigt worden sei. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, erweist sich die Verfügung vom 10. Juni 2009 tatsächlich auch in diesem Punkt als fehlerhaft, womit diesbezüglich mit der Verfügung vom 30. September 2009 ebenfalls anders hätte entschieden werden müssen. 3.2    Die Vorinstanz lehnt einen zweiten Kinderabzug mit der mit Entscheid des Versicherungsgerichts vom 18. Januar 2005 i/S E. B. (KV-SG 2004/12) eingeführten und seither mehrfach bestätigten Praxis (vgl. u.a. KV-SG 2008/3) zu Art. 10 Abs. 2 Ziff. 3 EG-KVG und Art. 21 Abs. 3 Vo EG-KVG ab. Diese Praxis ist nach wie vor zu bestätigen. Den vorliegenden Fall gilt es jedoch nicht unter dem Blickwinkel der Frage nach einer allfälligen eigenen Anspruchsberechtigung auf IPV von B.___ zu beurteilen, sondern unter dem Gesichtspunkt der einkommensmässigen Voraussetzungen der Rekurrentin für eine IPV (Art. 12 Vo EG-KVG) und damit konkret der Frage, ob bei ihr ein zweiter Kinderabzug zu berücksichtigen sei (Art. 12 Vo EG-KVG Abs. 2 Ziff. 6; vgl. dazu auch Entscheid des Versicherungsgerichts vom 20. April 2010 i/S E. D. [KV-SG 2009/6]). Kinderabzüge bilden eine vom Reineinkommen in Abzug zu bringende Komponente und vermindern die Höhe des für die Berechnung der IPV massgebenden Einkommens. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.         4.1    Von der Rekurrentin wird sinngemäss geltend gemacht, dass ihr massgebliches Einkommen im Jahr 2008 zu hoch veranschlagt worden sei, weil für ihren Sohn B.___ kein Kinderabzug vorgenommen worden sei. Es ist zu prüfen, wie es sich damit verhält. 4.2    Art. 12 Abs. 2 Ziff. 6 Vo EG-KVG bestimmt, dass vom nach kantonalem Steuerrecht ermittelten Reineinkommen ein allfälliger Kinderabzug nach Art. 14 Vo EG- KVG vorgenommen wird. Demnach reduziert sich das massgebende Einkommen um Fr. 9'000.-- für jedes in der Schweiz wohnhafte Kind, für welches ein Kinderabzug gemäss Art. 48 des Steuergesetzes (sGS 811.1; StG) gewährt wird (Art. 14 Abs. 1 Vo EG-KVG). Gemäss definitiver Steuerveranlagung 2008 des Steueramts der Stadt Wil vom 9. September 2009 wurden der Rekurrentin zwei Kinderabzüge nach altArt. 48 StG (bis zum 31. Dezember 2009 gültige Fassung) für B.___ und A.___ von je Fr. 6'800.--, d.h. ein Abzug von insgesamt Fr. 13'600.--, gewährt. Besagte Bestimmung setzt für einen Kinderabzug insbesondere voraus, dass die steuerpflichtige Person zur Hauptsache für den Unterhalt des Kindes aufkommt (Art. 48 Abs. 1 lit. a StG). Gemäss Art. 14 Abs. 1 Vo EG-KVG sind der Rekurrentin somit auch bei der Ermittlung des IPV- Anspruchs zwei Kinderabzüge, d.h. also auch ein Kinderabzug für Sohn B.___, zu gewähren. 4.3    Abs. 2 von Art. 14 Vo EG-KVG bestimmte in der bis zum 31. Dezember 2009 gültigen Fassung (XV. Nachtrag zur Vo EG-KVG), dass ein Kinderabzug von Fr. 9'000.-auch Eltern eines in Ausbildung stehenden Kindes bis zum vollendeten 25. Altersjahr gewährt wird, wenn entweder diese unselbständig erwerbstätig sind und ein Anspruch auf Ausbildungszulage besteht (lit. a) oder wenn sie nicht oder - wie die Rekurrentin selbständig erwerbstätig sind und die übrigen Voraussetzungen nach altArt. 11 des Kinderzulagengesetzes (sGS 371.1; KZG) erfüllt sind (lit. b). Der den Anspruch auf Ausbildungszulage regelnde altArt. 11 KZG wurde mit Einführung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen per 1. Januar 2009 (SR 836.2; FamZG) gestrichen. Der Verordnungsgeber hat der veränderten Rechtslage mit dem XVI. Nachtrag zur Vo EG- KVG per 1. Januar 2010 Rechnung getragen, indem nun in Art. 14 Abs. 2 lit. b Vo EG- KVG auf Art. 1 der eidgenössischen Verordnung über die Familienzulagen (SR 836.21; FamZV) verwiesen wird. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.4    Nach altArt. 11 Abs. 3 KZG entstand für Erwerbstätige der Anspruch auf Ausbildungszulage nicht oder erlosch, wenn das Kind ein jährliches Bruttoerwerbseinkommen von wenigstens dem doppelten Betrag der höchsten einfachen Waisenrente der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung ab 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008 betrug diese Fr. 884.-- monatlich - erzielte. Laut eigener Angabe in der Steuer-erklärung 2008 erzielte B.___ im Jahr 2008 ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 14'268.-- bzw. es stand ihm monatlich ein Betrag von Fr. 1'189.-- zur Verfügung (act. G 3.2/6). Unter Geltung von altArt. 11 KZG wäre der Rekurrentin damit bei einem doppelten Betrag der höchsten einfachen AHV- Waisenrente von Fr. 1'768.-- eine Ausbildungszulage für B.___ zu gewähren gewesen. Gemäss Art. 1 FamZV besteht ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage für Kinder, welche eine Ausbildung im Sinn von Art. 25 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10; AHVG) absolvieren. Kein Anspruch besteht jedoch, wenn das Kind ein jährliches Einkommen von mehr als der maximalen vollen AHV-Rente erzielt (Art. 1 Abs. 2 FamZV). Nachdem diese ab 1. Januar 2009 Fr. 2'280.-- monatlich betrug, ist mithin auch unter Geltung des neuen Rechts ein Anspruch der Rekurrentin auf eine Ausbildungszulage zu bejahen. Vorliegend kann offen bleiben, ob betreffend das Bezugsjahr 2009 das aktuelle oder das inzwischen überholte Verweisobjekt von Art. 14 Abs. 2 Vo EG-KVG anwendbar ist. Dies weil sowohl für das Jahr 2008, als auch zum vorliegend massgeblichen Stichtag - dem 1. Januar 2009 (vgl. Art. 9 Vo EG-KVG) - unter Geltung des neuen und alten Rechts ein Anspruch der Rekurrentin auf eine Ausbildungszulage zu bejahen ist. Die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 Vo EG-KVG sind in ihrem Fall mithin erfüllt. 5.         Die Rekurrentin erfüllt sowohl die Voraussetzungen für einen Kinderabzug für Sohn B.___ gemäss Art. 14 Abs. 1 Vo EG-KVG als auch diejenigen von Art. 14 Abs. 2 Vo EG- KVG. Die Vorinstanz hat damit zwar die Verfügung vom 10. Juni 2009 infolge Fehlerhaftigkeit (Abstellen auf das Reineinkommen im Anmeldeformular; Nichtberücksichtigung des Vermögens) zu Recht aufgehoben, jedoch erneut, d.h. auch im Widerrufsverfahren, falsch entschieden, indem sie nur einen Kinderabzug für Tochter A.___ gewährte. Die Gewährung eines weiteren Kinderabzugs für Sohn B.___ hat jedoch eine Änderung der IPV-Berechnung zur Folge. Ausgehend von einem Reineinkommen von Fr. 29'524.-- und einem Vermögen von Fr. 71'000.-- ergibt sich © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte zunächst bei einem Kinderabzug für Tochter A.___ und Sohn B.___ von je Fr. 9'000.-ein anrechenbares Einkommen von insgesamt Fr. 18'624.--. Für den IPV-Anspruch 2009 der Rekurrentin ergibt sich mithin folgende Berechnung (alle Beträge in Fr.): Name Vorname Referenz-Prämie Selbstbehalt /      Belastungsgrenze IPV-Anspruch Zuschlag Mindest-garantie Total IPV-Anspruch R.___  2'549.--  1'259.--  1'290.-- --  1'290.-- A.___    611.--     301.75     309.25 -- © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte     309.25 B.___    611.--     301.75     309.25 --     309.25 Total  3'771.--  1'862.50  1'908.50 --  1'908.50 6.         6.1    Entsprechend der obigen Erwägungen ist der Rekurs vom 4. November 2009 unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids gutzuheissen und der Rückforderungsbetrag auf Fr. 217.75 (Fr. 2'126.25 ./. Fr. 1'908.50) festzusetzen. 6.2 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten grundsätzlich jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder zum Teil abgewiesen werden. Beim vorliegenden Verfahrensausgang hat demnach die Vorinstanz die Gerichtsgebühr zu bezahlen. Diese ist in Anwendung von Art. 13 Ziff. 522 des Gerichtskostentarifs (sGS © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 941.12), der einen Rahmen von Fr. 500.-- bis Fr. 15'000.-- vorsieht, wie in gleichartigen Fällen üblich auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.       Der Rekurs wird unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 28. Oktober 2009 gutgeheissen und der Rückforderungsbetrag auf Fr. 217.75 festgesetzt. 2.       Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 06.09.2010 Art. 28 VRP: Voraussetzungen für den Widerruf einer rechtskräftigen Verfügung bejaht. Art. 14 Abs. 1 und 2 VO EG-KVG: Voraussetzungen für einen Kinderabzug bejaht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. September 2010, KV-SG 2009/7). Aufgehoben durch Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen B 2010/231.

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