Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 24.11.2009 KV-SG 2009/3

24 novembre 2009·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·1,798 mots·~9 min·2

Résumé

Art. 11 Abs. 3 EG-KVG, Art. 12quater Vo-EG: Nur eine dauerhafte Änderungen der Einkommensgrundlage rechtfertigt es, bei der Ermittlung des Prämienverbilligungsanspruchs von der letzten definitiven Steuerveranlagung abzuweichen, wenn diese offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entspricht (Entscheid Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 24. November 2009, KV-SG 2009/3).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: KV-SG 2009/3 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc Publikationsdatum: 30.04.2020 Entscheiddatum: 24.11.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 24.11.2009 Art. 11 Abs. 3 EG-KVG, Art. 12quater Vo-EG: Nur eine dauerhafte Änderungen der Einkommensgrundlage rechtfertigt es, bei der Ermittlung des Prämienverbilligungsanspruchs von der letzten definitiven Steuerveranlagung abzuweichen, wenn diese offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entspricht (Entscheid Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 24. November 2009, KV- SG 2009/3). Präsident Martin Rutishauser, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Marcel Kuhn Entscheid vom 24. November 2009 in Sachen T.___, Rekurrent, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte individuelle Prämienverbilligung 2009 Sachverhalt: A.        A.a   T.___ meldete sich im März 2009 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) zum Bezug von individueller Prämienverbilligung (IPV) für das Jahr 2009 an (act. G 5.1/1). A.b   Mit Verfügung vom 8. Mai 2009 wies die SVA das Gesuch mit der Begründung ab, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse (Reineinkommen 2007 von Fr. 26'502.--) das massgebende Einkommen übersteigen würden (act. G 5.1/2). Daraufhin teilte der Versicherte der SVA mit, dass er im Januar 2008 eine Weiterbildung begonnen habe und sich deshalb seine finanziellen Verhältnisse stark verändert hätten. Sein Bruttoeinkommen habe sich im Jahr 2008 auf ca. Fr. 21'500.-- reduziert (act. G 5.1/3). Mit Schreiben vom 3. Juni 2009 führte die SVA aus, dass für die Ermittlung der Prämienverbilligung für das Jahr 2009 zu Recht auf die Steuerdaten des Jahres 2007 abgestellt worden sei (act. G 5.1/4). Eine gegen die Verfügung vom 8. Mai 2009 erhobene Einsprache (act. G 5.1/5) wies die SVA mit Einspracheentscheid vom 16. Juli 2009 ab (act. G 5.1/6). B.        B.a   Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich der vom Versicherten erhobene Rekurs vom 3. August 2009 mit den sinngemässen Anträgen, der angefochtene Einsprachentscheid sei aufzuheben und es sei für die Berechnung der individuellen Prämienverbilligung für das Jahr 2009 auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abzustellen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass sich seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aufgrund der kaufmännischen Berufsmaturität seit Januar 2008 stark reduziert habe. Die Ausbildung habe er im Sommer 2009 erfolgreich abgeschlossen. Ab September 2009 werde er ein Vollzeitstudium an der Fachhochschule absolvieren, wodurch sich sein Einkommen für die kommenden Jahre (2009 bis 2012) weiter vermindern werde. Die Möglichkeit für einen Nebenverdienst biete sich nur noch während den Semesterferien. Die Einkommenssituation habe sich © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte bedeutend verändert und sei bei der Berechnung der individuellen Prämienverbilligung für das Jahr 2009 mit zu berücksichtigen.  B.b   Die Vorinstanz beantragt in der Vernehmlassung vom 31. August 2009 Abweisung des Rekurses. Aus den eingereichten Unterlagen lasse sich schliessen, dass das Reineinkommen des Rekurrenten im Jahr 2008 im Vergleich zum Vorjahr zurückgegangen sei. Mangels Vorliegen der Steuerdaten für das Jahr 2008 könne die Reduktion allerdings nicht exakt beziffert werden. Der Rückgang des Einkommens stehe eindeutig im Zusammenhang mit der Absolvierung der Berufsmatura. Dieser Einkommensrückgang könne deshalb nicht als Merkmal einer erheblichen, in die Augen springenden Änderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit qualifiziert werden. Das im September 2009 begonnene Studium vermöge daran nichts zu ändern. Vor der Aufnahme einer solchen Ausbildung könne kaum abgeschätzt werden, ob die Ausbildung auch tatsächlich abgeschlossen werde, da viele Faktoren unbekannt seien. Es könne daher nicht mit Sicherheit geschlossen werden, dass der Rekurrent die nächsten Jahre Vollzeitstudent sein werde und sein Einkommen dementsprechend wie im Jahr 2008 tief bleibe. Für die Anspruchsberechnung einer individuellen Prämienverbilligung für das Jahr 2009 sei somit zu Recht gemäss dem gesetzlichen Regelfall auf die vorletzte Steuerveranlagung des Jahres 2007 abgestellt worden. Erwägungen: 1.         1.1    Nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (SR 832.10; KVG) haben die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen zu gewähren. Dazu haben sie nach Art. 97 Abs. 1 KVG Ausführungsbestimmungen zu erlassen, bei deren Ausgestaltung die Bedingungen von Art. 66 KVG sowie Art. 65 Abs. 3 KVG zu beachten sind (Art. 65 Abs. 2 KVG). Der Kanton St. Gallen ist dieser Verpflichtung durch die Art. 9-16 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (sGS 331.11; EG-KVG) und die dazugehörigen Vollzugsvorschriften in Art. 9-38 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (sGS 331.111; Vo-EG) nachgekommen, wobei er insbesondere die persönlichen (Art. 10 EG-KVG) und die einkommensmässigen (Art. 11 EG-KVG) © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Voraussetzungen sowie die Höhe der Prämienverbilligung (Art. 12 EG-KVG) festgesetzt hat. 1.2    Eine Prämienverbilligung wird nach Art. 10 Abs. 1 EG-KVG Personen gewährt, die im Kanton St. Gallen steuerrechtlichen Wohnsitz haben (lit. a) und ein die Prämienverbilligung auslösendes Einkommen erzielen (lit. b). In Bezug auf die einkommensmässigen Voraussetzungen bestimmt Art. 11 EG-KVG, dass das die Prämienverbilligung auslösende Einkommen unter teilweiser Berücksichtigung des steuerbaren Vermögens von der Regierung durch Verordnung festgesetzt wird (Abs. 1). Grundlage bildet in der Regel die letzte definitive Steuerveranlagung (Abs. 2). Entspricht das ermittelte Einkommen offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, wird auf diese abgestellt (Abs. 3). 2.         Die Vorinstanz hat bei der Anspruchsberechnung für die Prämienverbilligung für das Jahr 2009 auf die rechtskräftig veranlagten Steuerdaten aus dem Jahr 2007 abgestellt. Der Rekurrent macht hingegen geltend, die seither aufgrund der Ausbildung eingetretene Reduktion seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sei bei der Anspruchsprüfung für eine Prämienverbilligung für das Jahr 2009 zu berücksichtigen. Strittig ist somit, ob die Vorinstanz bei der Anspruchsberechnung für eine Prämienverbilligung für das Jahr 2009 zu Recht auf das Reineinkommen aus dem Jahr 2007 abgestellt hat.  3.         3.1    Nach Art. 11 Abs. 3 EG-KVG wird nur dann von der letzten definitiven Steuerveranlagung abgewichen, wenn das ermittelte Einkommen offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entspricht. Dies stellt eine Abweichung von der Gleichbehandlung dar, indem als Bemessungsgrundlage die Gegenwartswerte herangezogen werden. Es bedarf deshalb bestimmter Voraussetzungen, bevor auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt wird. Welche Kriterien zu einer Abweichung führen, ist der bisherigen Rechtsprechung zu Art. 11 Abs. 3 EG-KVG zu entnehmen. Mit der Verwendung des Begriffs "offensichtlich" in Art. 11 Abs. 3 EG-KVG wird zum Ausdruck gebracht, dass nicht jede Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte massgebend sein darf, um von den Steuerdaten abzuweichen. Die Diskrepanz zwischen der früheren und der neuen wirtschaftlichen Lage, welche sowohl vom Einkommen als auch vom Vermögen beeinflusst wird, muss rechtserheblich sein. Praxisgemäss rechtfertigen nur grundlegende und tiefgreifende Änderungen der Verhältnisse ein Abweichen von der letzten definitiven Steuerveranlagung. Anders wäre der Vollzug der Prämienverbilligung in einem einfachen und raschen Verfahren gar nicht zu bewerkstelligen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Mai 2005, B 2005/23, E. 2c). Gemäss dem seit 1. Januar 2008 geltenden Art. 12  Vo- EG in der Fassung gemäss XV. Nachtrag zur Vo-EG vom 11. Dezember 2007(nGS 43-10) wird auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anstelle des ermittelten Einkommens abgestellt, wenn sich die Einkommensgrundlagen dauerhaft verändert haben (Abs. 1) und die Abweichung im Bezugsjahr wenigstens einen Viertel des massgebenden Einkommens des vorletzten Jahres beträgt (Abs. 2). 3.2    Der Rekurrent erzielte im Jahr 2007 ein steuerbares Reineinkommen von Fr. 26'502.--. Die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2008 ist in den Unterlagen nicht zu vorhanden. Mit dem Rekurs legte der Rekurrent jedoch Lohnausweise für das Jahr 2008 ins Recht. Aus diesen ist ersichtlich, dass er in diesem Jahr bei der A.___ einen Nettolohn von Fr. 16'197.-- und beim B.___ einen Nettolohn von Fr. 4'534.-erzielte. Im Jahr 2009 verdiente er bei der A.___ bis Ende Juli 2009 Fr. 18'130.45 (netto). Aus den eingereichten Unterlagen ist somit ersichtlich, dass sich das Einkommen des Rekurrenten gegenüber dem Jahr 2007 jeweils reduziert hat. Entsprechend führte er denn auch aus, dass sich seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aufgrund der kaufmännischen Berufsmaturität seit Januar 2008 stark reduziert habe. Die Ausbildung habe er im Sommer 2009 erfolgreich abgeschlossen und er werde ab September 2009 ein Vollzeitstudium an einer Fachhochschule absolvieren. Diese Umstände seien bei der Berechnung der individuellen Prämienverbilligung für das Jahr 2009 zu berücksichtigen.  3.3    Falls von der ordentlichen Berechnungsgrundlage abgewichen und stattdessen auf die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abgestellt werden soll, gilt es Art. 9 Abs. 1 Vo-EG zu beachten, welcher bestimmt, dass für die Anspruchsberechtigung auf Prämienverbilligung für Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz oder einer fremdenpolizeilichen Bewilligung zum Jahresaufenthalt im Kanton die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Jahres massgebend sind, für das die quater © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Prämienverbilligung beansprucht wird. Dabei handelt es sich um die aktuellsten Daten (vgl. dazu Art. 65 Abs. 3 KVG). Einzig bei der Geburt eines Kindes wird das massgebende Einkommen ab dem Geburtsmonat neu festgelegt (Art. 13 Vo-EG). Das Verwaltungsgericht hat sodann im Entscheid vom 10. Mai 2005 (B 2005/23 i.Sl. SVA gegen J.M. festgehalten, dass grundsätzlich auch Änderungen, die zu Beginn des Anspruchsjahres bzw. im Zeitpunkt des Gesuchs auf eine grundlegende Veränderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit deuten, Berücksichtigung finden könnten. 3.4    Für die Frage der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist somit auf die konkreten Verhältnisse am 1. Januar 2009 abzustellen. In diesem Zeitpunkt war der Rekurrent daran, die kaufmännische Berufsmatura nachzuholen. Das Absolvieren dieser Ausbildung kann damit für die Berechnung der Prämienverbilligung für das Jahr 2009 grundsätzlich miteinbezogen werden. Indessen ist darin keine dauerhafte Veränderung der Einkommensgrundlagen zu erblicken, welche bei Erfüllen des 2. Kriteriums (Einkommensabweichung von wenigstens 25%) ein Abweichen von der ordentlichen Berechnungsgrundlage rechtfertigen könnte. Der Beginn eines Vollzeitstudiums an der Fachhochschule Winterthur im September 2009 (das in der Zwischenzeit gemäss Schreiben vom 12. November 2009 aus finanziellen Gründen bereits wieder aufgegeben wurde) ist für die Prämienverbilligung für das Jahr 2009 von vorneherein ohne Bedeutung und könnte aufgrund der Massgeblichkeit der Verhältnisse am 1. Januar des Anspruchsjahres frühestens ab 2010 eine Rolle spielen, da es erst im Verlauf des Jahres 2009 aufgenommen wurde. Damit kann an dieser Stelle offen bleiben, ob der Antritt eines auf vier Jahre angelegten Vollzeitstudiums überhaupt als "dauerhafte" Veränderung der Einkommensgrundlage gelten kann. 3.5    Unter diesen Umständen kann auch offen bleiben, ob das Kriterium der Einkommensabweichung um mindestens 25% für das Jahr 2009 erfüllt ist, da jedenfalls das kumulativ erforderliche Kriterium der dauerhaften Veränderung der Einkommensgrundlage für diese Jahr nicht gegeben ist. Entsprechen hat die Vorinstanz bei der Berechnung der individuellen Prämienverbilligung für das Jahr 2009 zu Recht auf das Reineinkommen aus dem Jahr 2007 abgestellt. 4.         © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.1    Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist der Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 16. Juli 2009 abzuweisen. 4.2 Gemäss Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) hat in Streitigkeiten grundsätzlich jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder zum Teil abgewiesen werden. Der Rekurrent ist im vorliegenden Verfahren vollständig unterlegen und hätte demnach für die Gerichtskosten aufzukommen. In Anbetracht der Umstände (bescheidene wirtschaftliche Verhältnisse im Sinn von Art. 9 EG-KVG) rechtfertigt es sich jedoch, in Anwendung von Art. 97 VRP auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.       Der Rekurs wird abgewiesen. 2.       Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 24.11.2009 Art. 11 Abs. 3 EG-KVG, Art. 12quater Vo-EG: Nur eine dauerhafte Änderungen der Einkommensgrundlage rechtfertigt es, bei der Ermittlung des Prämienverbilligungsanspruchs von der letzten definitiven Steuerveranlagung abzuweichen, wenn diese offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entspricht (Entscheid Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 24. November 2009, KV-SG 2009/3).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

KV-SG 2009/3 — St.Gallen Versicherungsgericht 24.11.2009 KV-SG 2009/3 — Swissrulings