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St.Gallen Versicherungsgericht 28.11.2008 KV-SG 2008/10

28 novembre 2008·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,867 mots·~19 min·4

Résumé

Art. 256 ZGB; Art.10 Abs. 2 Ziff. 3 EG-KVG; Art. 21 Abs. 3 Vo EG-KVG: Eine versicherte unter 25-jährige Person in Ausbildung hat grundsätzlich einen selbstständigen Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung, wenn ihre Eltern nicht zur Hauptsache für ihren Unterhalt aufkommen. Ihr ist jedoch der ihr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gesetzlich zustehende Unterhaltsanspruch anzurechnen, egal, ob sie diesen tatsächlich durchsetzt oder nicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. November 2008, KV-SG 2008/10).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: KV-SG 2008/10 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV,Kinderzul Publikationsdatum: 30.04.2020 Entscheiddatum: 28.11.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 28.11.2008 Art. 256 ZGB; Art.10 Abs. 2 Ziff. 3 EG-KVG; Art. 21 Abs. 3 Vo EG-KVG: Eine versicherte unter 25-jährige Person in Ausbildung hat grundsätzlich einen selbstständigen Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung, wenn ihre Eltern nicht zur Hauptsache für ihren Unterhalt aufkommen. Ihr ist jedoch der ihr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gesetzlich zustehende Unterhaltsanspruch anzurechnen, egal, ob sie diesen tatsächlich durchsetzt oder nicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. November 2008, KV-SG 2008/10). Präsident Martin Rutishauser, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Miriam Lendfers Entscheid vom 28. November 2008 in Sachen S.___, Rekurrentin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Roland Hochreutener, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach, 9001 St. Gallen, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz, betreffend individuelle Prämienverbilligung 2008 Sachverhalt: A.          A.a    S.___, Jahrgang 1987, meldete sich im Februar 2008 zum Bezug von individueller Prämienverbilligung (IPV) für das Jahr 2008 an. Gemäss ihren Angaben im Anmeldeformular bezogen ihre Eltern für den Monat Januar 2008 weder eine Ausbildungszulage für sie noch kamen sie für ihren Lebensunterhalt überwiegend auf (act. G 3.1.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) forderte mit Schreiben vom 31. März 2008 weitere Unterlagen ein. Würden ihr diese nicht bis zum 15. April 2008 zugestellt, so gehe man davon aus, dass die Versicherte ihren Lebensunterhalt nicht zur Hauptsache selbst bestreite (act. G 3.1.2). Mit Verfügung vom 2. Mai 2008 wies die SVA das Gesuch ab, weil aufgrund unvollständiger Unterlagen und Daten der Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung nicht berechnet werden könne. Da die einverlangten Unterlagen nicht bei ihr eingegangen seien, gehe man davon aus, dass die Versicherte ihren Lebensunterhalt nicht zur Hauptsache selber bestreite (act. G 3.1.3). A.b   Mit Schreiben vom 11. Mai 2008 teilte die Mutter der Versicherten der SVA mit, die eingeforderten Unterlagen habe man im April zugestellt (act. G 3.1.4). Die SVA ersetzte daraufhin mit Verfügung vom 4. Juni 2008 teilweise die Verfügung vom 2. Mai 2008. Die Versicherte habe auf dem Anmeldeformular bestätigt, dass ihre Eltern am 1. Januar des Bezugsjahres eine Ausbildungszulage bezogen hätten und/oder überwiegend für ihren Lebensunterhalt aufkämen. Daher sei der Antrag auf Prämienverbilligung abzulehnen (act. G 3.1.5). A.c     Eine gegen diese Verfügung gerichtete Einsprache vom 19. Juni 2008 wies die SVA mit Entscheid vom 1. Juli 2008 ab. Wenn Anspruch auf eine Ausbildungszulage bestehe, so sei davon auszugehen, dass die Eltern zur Hauptsache für den Unterhalt

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ihrer Kinder aufkämen. Die Mutter der Versicherten habe bestätigt, dass eine Ausbildungszulage bezogen werde, weshalb ein allfälliger IPV-Anspruch durch die Eltern geltend zu machen sei (act. G 3.1.7). B.         B.a   Gegen diesen Entscheid richtet sich der Rekurs von Rechtsanwalt lic. iur. Roland Hochreutener in Vertretung der Versicherten vom 14. August 2008. Er beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Gewährung der individuellen Prämienverbilligung für die Rekurrentin für das Jahr 2008. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für das Jahr 2008 an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Gemäss dem Urteil KV-SG 2006/4 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Januar 2007 müsse nicht zwingend zutreffen, dass die Bezüger der Ausbildungszulage auch zur Hauptsache für den Unterhalt der Person aufkämen, für die sie die Zulage beziehen würden. Im Einzelfall sei durchaus möglich, dass die in Ausbildung stehende Person aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe von Unterstützungsleistungen Dritter zur Hauptsache für den eigenen Unterhalt aufkomme. Die Vorinstanz habe keine Prüfung vorgenommen, wer in welchem Umfang den Lebensunterhalt der Rekurrentin bezahle. Diese habe zum massgeblichen Zeitpunkt als Lehrling im dritten Lehrjahr einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 1'560.- erzielt, zuzüglich Anteil am 13. Monatslohn und Ausbildungszulage. Sie komme zur Hauptsache selbst für ihren Unterhalt auf, weshalb sie einen eigenständigen Anspruch auf Prämienverbilligung habe (act. G 1). B.b Die Vorinstanz beantragt in der Vernehmlassung vom 27. August 2008 die Abweisung des Rekurses. Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Art. 14 Abs. 2 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung halte fest, dass Eltern einer in Ausbildung stehenden Person bis zum 25. Altersjahr die Prämienverbilligung für diese Person erhalten würden, wenn eine Ausbildungszulage ausgerichtet werde. Diese Bedingung sei vorliegend erfüllt. Sie enthalte keine Ausnahmebestimmung. Das von der Rekurrentin wiedergegebene Urteil stehe dem nicht entgegen. Sie übersehe, dass Art. 21 Abs. 3 Vo EG-KVG erst mit dem XV.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nachtrag vom 11. Dezember 2007 eingefügt worden sei. Im zitierten Urteil sei demnach noch die alte Rechtslage zu beurteilen gewesen (act. G 3). B.c   Die Rekurrentin lässt in der Replik vom 4. September 2008 an ihren Anträgen festhalten. Komme eine in Ausbildung stehende Person zur Hauptsache für ihren eigenen Unterhalt auf, so könne ihr nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes der Anspruch auf eine eigene Prämienverbilligung nicht verwehrt werden. Daran vermöge eine allenfalls abweichende Verordnungsbestimmung nichts zu ändern, zumal diese nur für den Regel-, nicht aber zwingend für den Einzelfall Geltung beanspruche. Die Vorinstanz lege im Übrigen nicht dar, inwiefern die von ihr geltend gemachte Änderung der Verordnungsbestimmung eine Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des Versicherungsgerichts gebieten solle (act. G 5). B.d Die Vorinstanz verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (act. G 7). Erwägungen: 1.          Gemäss Art. 42 Abs. 1 lit. b  i.V.m. Art. 47 Abs. 1 des st. gallischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; sGS 951.1) können Einspracheentscheide der SVA St. Gallen über Prämienverbilligungen für Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen innert 14 Tagen nach Eröffnung mit Rekurs beim Versicherungsgericht angefochten werden. Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 1. Juli 2008. Der Rekurs wurde am 14. August 2008 der Post übergeben. Aufgrund der vom 15. Juli bis 15. August dauernden Gerichtsferien (Art. 90 lit. a des st. gallischen Gerichtsgesetzes [GerG; sGS 941.1]) erfolgte die Rekurserhebung rechtzeitig. Auf den Rekurs ist somit einzutreten. 2.          Streitig und im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist, ob der Rekurrentin grundsätzlich ein eigenständiger Anspruch auf Prämienverbilligung zusteht. Die konkrete Berechnung eines allfälligen eigenen Anspruchs bildet demgegenüber nicht Gegenstand dieses Verfahrens. ter

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.          Gemäss Art. 65 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) gewähren die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Für untere und mittlere Einkommen verbilligen die Kantone die Prämien von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung gemäss dem mit Änderung vom 18. März 2005 eingeführten und am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Art. 65 Abs. 1  KVG um mindestens 50%. Dieses System der Prämienverbilligung für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung war von den Kantonen gemäss Übergangsbestimmung der Änderung vom 18. März 2005 innert einem Jahr nach Inkrafttreten der Änderung umzusetzen. Die Regierung des Kantons St. Gallen hat diesen Auftrag im Rahmen der Reorganisation der Finanzierung der IPV in ihrer Botschaft vom 15. August 2006 zum Nachtrag zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (EG-KVG; sGS 331.11) aufgegriffen (vgl. S. 3 und 16 der Botschaft, abgedruckt im Amtsblatt [ABl] Nr. 36 vom 4. September 2006, S. 2251 ff.). Die vorgeschlagene Erhöhung des Prämienverbilligungsvolumens wurde in der Volksabstimmung vom 11. März 2007 angenommen (ABl Nr. 12 vom 19. März 2007, S. 952 ff.; Nr. 23 vom 4. Juni 2007, S. 1816). Die entsprechenden Änderungen in Art. 14 sowie die Einführung eines Art. 14  EG-KVG wurden am 11. März 2007 rechtsgültig (nGS 42-66). 4.          Art. 276 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) verpflichtet die Eltern, für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Diese Unterhaltspflicht umfasst grundsätzlich auch die Bezahlung von Krankenkassenprämien. Nach Art. 276 Abs. 3 ZGB sind die Eltern von der Unterhaltspflicht lediglich in dem Mass befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten. Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Mündigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben nach Art. 277 Abs. 2 ZGB die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis die entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann. Die Mündigenunterhaltspflicht ist nicht die Ausnahme, bis bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sondern nach wie vor Ausfluss aus der elterlichen Ausbildungspflicht (Art. 302 ZGB; BSK ZGB I – Breitschmid, 3. Aufl., Basel 2006, Art. 277 Rz. 1). Das ZGB kennt keine absolute Altersgrenze für den Mündigenunterhalt. 5.          5.1    Gemäss Art. 9 EG-KVG gewährt der Kanton Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen eine Prämienverbilligung. Voraussetzungen dafür sind der steuerrechtliche Wohnsitz im Kanton St. Gallen und ein die Prämienverbilligung auslösendes Einkommen (Art. 10 Abs. 1 EG-KVG). Keine Prämienverbilligung wird unter anderem gewährt für in Ausbildung stehende Personen bis zum vollendeten 25. Altersjahr, für deren Unterhalt die Eltern zur Hauptsache aufkommen (Art. 10 Abs. 2 Ziff. 3 EG-KVG). Gemäss Botschaft der Regierung vom 23. Mai 1995 zum EG-KVG umfasst die Unterhaltspflicht der Eltern für in Ausbildung stehende Personen bis zum vollendeten 25. Altersjahr explizit auch die Zahlung von Krankenversicherungsprämien, sodass diese gegenüber den Eltern zu verbilligen sind, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (ABl 1995 Nr. 27 vom 3. Juli 1995, S. 1536, Erläuterungen zu Art. 11). Die Verordnung zum EG-KVG (Vo EG-KVG; sGS 331.111) enthält Regeln zur Festsetzung des für die IPV massgebenden Einkommens. Art. 14 Abs. 1 Vo EG- KVG lässt für jedes in der Schweiz wohnhafte Kind, für das ein Abzug nach Art. 48 des Steuergesetzes (StG; sGS 811.1) gewährt wird, einen Abzug von Fr. 9'000.- zu. Der Abzug wird gemäss Art. 14 Abs. 2 Vo EG-KVG auch Eltern eines in Ausbildung stehenden Kindes bis zum vollendeten 25. Altersjahr gewährt, wenn die Eltern unselbstständig erwerbstätig sind und ein Anspruch auf Ausbildungszulage besteht (lit. a), oder die Eltern nicht oder selbstständig erwerbstätig sind und die übrigen Voraussetzungen nach Art. 11 des Kinderzulagengesetzes (KZG; sGS 371.1) erfüllt sind. 5.2    Mit dieser Lösung hat der st. gallische Gesetzgeber für in Ausbildung stehende, unter 25-jährige Personen analog zum Steuerrecht die familienrechtliche Unterhaltspflicht als Anknüpfungspunkt gewählt (vgl. ABl Nr. 27 vom 3. Juli 1995, S. 1536; vgl. auch Art. 10 Abs. 2 Ziff. 3 EG-KVG sowie Art. 14 Abs. 2 Vo EG-KVG) und dabei eine klare Unterscheidung getroffen zwischen Personen, für deren Lebensunterhalt zur Hauptsache die Eltern aufkommen, und solchen, für die dies nicht

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zutrifft, sei es, dass sie selbst dafür aufkommen oder von Dritten unterstützt werden. Für Angehörige der ersten Gruppe erhalten, wenn ein Anspruch auf Ausbildungszulage besteht, die Eltern die Prämienverbilligung (Art. 10 Abs. 2 Ziff. 3 EG-KVG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 Vo EG-KVG), jene der zweiten Gruppe verfügen unter den Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 1 EG-KVG über einen eigenen Anspruch. 5.3    Art. 10 Abs. 2 Ziff. 3 EG-KVG statuiert also eine Ausnahme zum grundsätzlichen Anspruch auf Prämienverbilligung gemäss Abs. 1 für unter 25-jährige Personen in Ausbildung, "für deren Unterhalt die Eltern zur Hauptsache aufkommen". Bei der Interpretation dieser Ausnahmeregel muss wie bei jeder Gesetzesauslegung der Wortlaut im Vordergrund stehen. Solange dieser klar ist und eine eindeutige Antwort zulässt, ist auch auf diesen abzustellen. Nicht zulässig ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz die Schlussfolgerung, dass die Bezüger von Ausbildungszulagen in jedem Fall auch in der Hauptsache für den Unterhalt der Personen aufkommen, für die sie die Zulagen beziehen. Dies dürfte sich im Regelfall zwar durchaus so verhalten. Indessen muss dies nicht zwingend zutreffen (vgl. auch m.w.H. die Ausführungen im Entscheid KV-SG 2006/4 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Januar 2007, Erw. 2b, c), wie nachfolgend zu zeigen ist. 5.4    Gemäss Art. 11 Abs. 1 KZG haben Erwerbstätige u.a. Anspruch auf eine Ausbildungszulage, wenn das Kind in der Schweiz wohnt. Der Anspruch entsteht mit Beginn der Ausbildung, frühestens jedoch nach vollendetem 16. Altersjahr. Er erlischt mit Abschluss der Ausbildung, spätestens aber mit vollendetem 25. Altersjahr (Art. 11 Abs. 2 KZG). Nach Art. 11 Abs. 3 KZG entsteht der Anspruch nicht oder erlischt, wenn das Kind ein jährliches Bruttoeinkommen von wenigstens dem doppelten Betrag der höchsten einfachen Waisenrente der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung erzielt (2008: Fr. 1'768.- monatlich, Fassung gemäss II. Nachtrag vom 7. November 2002, nGS 33-103). Gemäss der Botschaft der Regierung vom 28. März 1995 zum KZG geht es bei den Kinderzulagen darum, einen Teil jener Familienlasten zu decken, die durch Ernährung, Bekleidung, häusliche Unterbringung und Erziehung der Kinder verursacht werden. Demgegenüber sollten die Ausbildungszulagen vorab die finanzielle Belastung vermindern, die dadurch entstehe, dass sich Kinder nach Beendigung der obligatorischen Schulzeit weiter ausbilden liessen. Wissenschaftliche Untersuchungen würden zeigen, dass ältere Kinder, d.h.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kinder ab dem 16. Altersjahr, die sich in der Berufsausbildung oder an höheren Schulen befänden, eine im Vergleich zu jüngeren Jahrgängen wesentlich stärkere Belastung des Familienhaushalts bewirken würden. Dieser Umstand sei bei der Festsetzung der Zulagenansätze zu berücksichtigen (ABl Nr. 18 vom 1. Mai 1995, S. 1063). Weiter wurde in der Botschaft ausgeführt, wenn ein Kind während seiner Ausbildung einen Lohn beziehe, so sei dieser in der Regel tiefer als die Ausbildungskosten. Lehrlingslöhne seien nicht existenzsichernd. Auf die Anrechnung eines solchen Lohns auf Ausbildungszulagen solle deshalb verzichtet werden. Hingegen solle der Anspruch auf Ausbildungszulagen wegfallen, wenn das jährliche Erwerbseinkommen des Kindes eine Grösse aufweise, die das Bestreiten seines Lebensunterhalts weitgehend ermögliche. Im Sinn einer flexiblen Lösung solle dabei vom auf das Jahr umgerechneten eineinhalbfachen Betrag der höchsten einfachen Kinder- oder Waisenrente der AHV ausgegangen werden (ABl Nr. 18 vom 1. Mai 1995, S. 1067). In der Botschaft vom 18. Dezember 2001 zum II. Nachtrag zum KZG wurde festgehalten, in der Praxis habe sich die Grenze des eineinhalbfachen Betrags der höchsten einfachen Waisenrente als zu tief erwiesen. Mit einem Gehalt in dieser Höhe würden die Lebenskosten vieler Lehrlinge nicht gedeckt. Deshalb sollte die Grenze auf den doppelten Betrag der höchsten einfachen Waisenrente erhöht werden (ABl Nr. 4 vom 21. Januar 2002, S. 115), was mit Inkrafttreten des II. Nachtrags vom 7. November 2002 schliesslich auch geschah. 5.5    Art. 11 KZG setzt für den Anspruch auf Ausbildungszulage lediglich das Absolvieren einer Ausbildung – ob es sich um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt, ist dabei irrelevant (vgl. dazu die vom Bundesamt für Sozialversicherung herausgegebene Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL], Rz. 3358 ff.) –, das Erfüllen der Alterslimite und das Nichtüberschreiten eines bestimmten Erwerbseinkommens voraus. Keine Anspruchsvoraussetzung ist dagegen nach dem oben Gesagten, dass der Bezüger der Ausbildungszulage auch zur Hauptsache für den Unterhalt der Person in Ausbildung aufkommt. Es ist daher durchaus möglich, dass die in Ausbildung stehende Person aus eigenen Mitteln (z.B. Vermögen) oder mit Hilfe von Unterstützungsleistungen Dritter zur Hauptsache für den eigenen Unterhalt aufkommt. In diesen Fällen besteht nach dem klaren Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 3 EG-KVG ein eigener Anspruch auf Prämienverbilligung, sofern die Voraussetzungen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte von Abs. 1 lit. a und b erfüllt werden, und zwar auch dann, wenn die Eltern für diese Person eine Ausbildungszulage beziehen. Art. 21 Abs. 2 Vo EG-KVG, wonach die Eltern einer in Ausbildung stehenden Person bis zum vollendeten 25. Altersjahr die Prämienverbilligung für diese Person erhalten, wenn die Voraussetzungen nach Art. 14 Abs. 2 der Verordnung erfüllt sind, kann als Verordnungsbestimmung (und "Aufteilungsregel") diesem gesetzlichen Anspruch nicht entgegengehalten werden, auch wenn ihr für den "Regelfall" ihre Gesetzeskonformität nicht abgesprochen werden kann (vgl. KV-SG 2006/4, Erw. 2c). 5.6    Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung auf die Änderung von Art. 21 Abs. 3 Vo EG-KVG gemäss XV. Nachtrag vom 11. Dezember 2007 hin. Die bei Inkrafttreten der Verordnung am 1. Januar 1996 geltende Fassung von Art. 21 Abs. 3 lautete folgendermassen: "Eltern einer in Ausbildung stehenden Person bis zum vollendeten 25. Alterjahr erhalten die Prämienverbilligung für diese Person, sofern sie zur Hauptsache für deren Unterhalt aufkommen" (ABl Nr. 52 vom 27. Dezember 1995, S. 3086). Bereits mit dem I. Nachtrag, der am 1. Januar 1997 in Kraft trat, wurde Art. 21 Abs. 3 dahingehend geändert, dass Eltern einer in Ausbildung stehenden Person bis zum vollendeten 25. Altersjahr die Prämienverbilligung für diese Person erhalten, wenn ein Anspruch auf Ausbildungszulage besteht (ABl Nr. 5 vom 27. Januar 1997, S. 130). Mit dem XV. Nachtrag vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008, erhalten Eltern einer in Ausbildung stehenden Person bis zum vollendeten 25. Altersjahr die Prämienverbilligung für diese Person, wenn die Voraussetzungen nach Art. 14 Abs. 2 der Verordnung erfüllt sind. Mit dieser Änderung wurden die Voraussetzungen insofern gesenkt, als dass nun auch Eltern einen Anspruch auf Prämienverbilligung für ihre Kinder erhalten können, die wegen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Nichterwerbstätigkeit keinen Anspruch auf Ausbildungszulagen haben (vgl. Art. 14 Abs. 2 lit. b Vo EG-KVG). Für die vorliegend interessierende Fragestellung ist diese Änderung jedoch nicht relevant. Somit hat die mehrfach bestätigte Rechtsprechung gemäss dem Entscheid KV-SG 2006/4 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Januar 2007 nach wie vor Relevanz (vgl. etwa die Entscheide KV- SG 2008/3 vom 27. Oktober 2008; KV-SG 2008/5 vom 12. November 2008). Art. 21 Abs. 3 Vo EG-KVG ist weiterhin lediglich eine "Aufteilungsregel", die für den Regelfall, in dem die Eltern zur Hauptsache für den Unterhalt ihrer sich in Ausbildung befindenden unter 25-jährigen Kinder aufkommen, anwendbar ist, sich im Übrigen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte jedoch nicht gegen den klaren Gesetzeswortlaut des Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 3 EG-KVG zu stellen vermag. 5.7    Im Sinn eines Zwischenfazits ist damit festzuhalten, dass für den Ausschluss eines eigenen Anspruchs auf Prämienverbilligung gemäss Art. 10 Abs. 2 Ziff. 3 EG-KVG nicht allein auf den objektiven Umstand des Bezugs einer Ausbildungszulage durch die Eltern abgestellt werden darf. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, wer zu welchen Teilen für den Lebensunterhalt der in Ausbildung stehenden Person aufkommt, zumal eine irgendwie geartete gesetzliche Vermutung für das Bestehen der hauptsächlichen elterlichen Unterhaltsbestreitung, wie von der Vorinstanz wiederholt ins Spiel gebracht, nicht existiert (vgl. den Entscheid KV-SG 2008/3, Erw. 4). 6.          6.1    Die Prämienverbilligung ist als Sozialversicherungsleistung grundsätzlich gegenüber der Unterstützungspflicht der Eltern nachrangig. Dies bedeutet, dass die in Ausbildung stehende, unter 25-jährige Person ihren Unterstützungsanspruch gegenüber ihren Eltern vollumfänglich ausschöpfen muss, bevor sie einen eigenen Anspruch auf Prämienverbilligung generieren kann. Dies ist Ausfluss der im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Schadenminderungspflicht, wonach eine versicherte Person gehalten ist, alles ihr Zumutbare vorzukehren, um den Eintritt des Versicherungsfalles zu verhüten (Urteil C 73/03 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [seit 1. Januar 2007: Bundesgericht] vom 28. Dezember 2005, Erw. 1; BGE 108 V 163, Erw. 2a; Thomas Locher, Die Schadenminderungspflicht im Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung, in: Sozialversicherungsrecht im Wandel, Festschrift 75 Jahre Eidgenössisches Versicherungsgericht, Bern 1992, S. 415). Es ist danach zu fragen, was eine vernünftige Drittperson in derselben Lage tun würde, wenn sie keinerlei Schadenersatz bzw. Versicherungsleistungen zu erwarten hätte (vgl. Ulrich Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. iur. Bern 1985, S. 131). Eine versicherte Person kann zu einer Schadenminderung grundsätzlich nur so weit verhalten werden, als sie sich in der Weise auf die Leistungen auswirken kann, dass dadurch ein laufender Anspruch ganz oder teilweise untergeht bzw. ein möglicher Anspruch entweder nicht entsteht oder herabgesetzt wird (BGE 114 V 281, Erw. 3c).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6.2    Für die IPV-Prüfung kann es also nicht massgebend sein, ob die Eltern der versicherten Person tatsächlich nicht zur Hauptsache für deren Unterhalt aufkommen, sondern darauf, ob und in welchem Ausmass die versicherte Person einen Anspruch auf Unterstützung durch die Eltern hat. Vor dem Hintergrund der Schadenminderungspflicht kann folglich nur relevant sein, ob die Eltern der versicherten unter 25-jährigen, sich in Ausbildung befindenden Person für deren Unterhalt aufkommen müssten, wenn der Anspruch durchgesetzt würde. 6.3    Macht eine versicherte Person glaubhaft, dass ihre Eltern nicht zur Hauptsache für ihren Unterhalt aufkommen, so kommt der Untersuchungsgrundsatz (vgl. auch Art. 25 Vo EG-KVG) zum Tragen und die SVA hat abzuklären, ob die Eltern keine (namhaften) Unterhaltszahlungen erbringen wollen (bzw. solche im Einvernehmen mit der versicherten Person nicht erbringen) oder ob sie aufgrund ihrer finanziellen Möglichkeiten nicht in der Lage sind, zur Hauptsache für den Unterhalt ihres Kindes aufzukommen. Ein strikter Beweis, dass die versicherte Person gegenüber ihren Eltern keinen Unterhaltsanspruch in der Grössenordnung hat, dass damit ihr Unterhalt weitgehend gedeckt werden könnte, kann nicht verlangt werden. Dazu müsste die versicherte Person ein zivilrechtliches – allenfalls mehrinstanzliches – Gerichtsverfahren gegen die Eltern durchlaufen; dies selbst dann, wenn eine summarische Prüfung ergibt, dass ein ausreichender Unterhaltsanspruch unwahrscheinlich ist. Da aus Praktikabilitätsgründen also kein strikter Beweis gefordert werden kann, ist auf den im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit abzustellen (vgl. Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, S. 451 f., Rz. 43). Die SVA hat folglich zumindest im Rahmen einer summarischen Prüfung die finanziellen Verhältnisse der Eltern zu berücksichtigen, wenn sich die Vermutung aufdrängt, dass eine versicherte Person ihren Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern nicht (vollumfänglich) durchsetzt. Dies kann etwa durch Beizug der Steuerunterlagen der Eltern geschehen. Ergibt diese Prüfung, dass die Eltern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Hauptsache für den Unterhalt der versicherten Person aufkommen müssten, bleibt dieser ein eigener Anspruch auf IPV verwehrt. Nur mit dieser Lösung wird der Schadenminderungspflicht der versicherten Person ausreichend Rechnung getragen und gleichzeitig der Gefahr vorgebeugt, dass die Eltern einen Teil ihrer Unterhaltspflicht

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ungerechtfertigterweise auf den Staat abwälzen (vgl. den bereits zitierten Entscheid KV-SG 2008/3, Erw. 5). 7.          7.1    Die Rekurrentin verfügt über einen Bruttomonatslohn von Fr. 1'410.- zuzüglich Anteil am 13. Monatslohn sowie eine Mittagsessens-Pauschale von Fr. 150.- und die Ausbildungszulage von Fr. 250.-, insgesamt also über Fr. 1'900.- (brutto). Für ihr Zimmer in einer Wohngemeinschaft bezahlt sie Fr. 620.- monatlich. Gemäss ihrer detaillierten Auflistung der übrigen Lebenskosten benötigt sie alles in allem einen monatlichen Betrag von rund Fr. 1'700.- (act. G 1.1.9). Die ihr monatlich zur Verfügung stehende Summe von über Fr. 1'900.- brutto liegt knapp über dem doppelten Betrag der höchsten einfachen AHV-Waisenrente von Fr. 1'768.- monatlich. In der Botschaft vom 18. Dezember 2001 zum II. Nachtrag zum KZG wurde wie erläutert davon ausgegangen, dass dieser Betrag die durchschnittlichen Lebenskosten einer versicherten unter 25-jährigen Person in Ausbildung decke (ABl Nr. 4 vom 21. Januar 2002). Es erscheint also als plausibel, dass die Rekurrentin mit ihren monatlichen Einnahmen tatsächlich über die Runden kommt. 7.2    Die Eltern der Rekurrentin kommen also nicht zur Hauptsache für ihren Unterhalt auf. Dies müssten sie nach Lage der Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch nicht, wenn diese alle Ansprüche ihnen gegenüber durchsetzen würde, zumal die Rekurrentin ihren Lebensbedarf selbstständig decken kann (vgl. Art. 276 Abs. 3 ZGB). Bei dieser Aktenlage kann auf weitere Abklärungen zu den finanziellen Verhältnissen der Eltern verzichtet werden. Die Rekurrentin hat einen eigenen Anspruch auf Prämienverbilligung. 8.          8.1    Der Rekurs ist gemäss den obenstehenden Erwägungen unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids gutzuheissen und die Sache zur IPV-Berechnung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8.2    Nach Art. 95 Abs. 1 VRP ist das Rekursverfahren grundsätzlich kostenpflichtig. Die Kosten hat jene Partei zu tragen, deren Begehren ganz oder teilweise abgewiesen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte werden. Beim vorliegenden Verfahrensausgang hat demnach die Rekursgegnerin die Gerichtsgebühr zu bezahlen. Diese ist in Anwendung von Ziff. 372 des Gerichtskostentarifs (sGS 941.12), der einen Rahmen von Fr. 400.- bis Fr. 5'000.vorsieht, wie in gleichartigen Fällen üblich auf Fr. 1'000.- festzusetzen. 8.3    Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Angemessen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.        Der Rekurs wird unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 1. Juli 2008 gutgeheissen und die Sache im Sinn der Erwägungen zur IPV-Berechnung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2.        Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- zu bezahlen. 3.        Die Vorinstanz hat der Rekurrentin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 28.11.2008 Art. 256 ZGB; Art.10 Abs. 2 Ziff. 3 EG-KVG; Art. 21 Abs. 3 Vo EG-KVG: Eine versicherte unter 25-jährige Person in Ausbildung hat grundsätzlich einen selbstständigen Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung, wenn ihre Eltern nicht zur Hauptsache für ihren Unterhalt aufkommen. Ihr ist jedoch der ihr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gesetzlich zustehende Unterhaltsanspruch anzurechnen, egal, ob sie diesen tatsächlich durchsetzt oder nicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. November 2008, KV-SG 2008/10).

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2025-07-19T15:14:18+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

KV-SG 2008/10 — St.Gallen Versicherungsgericht 28.11.2008 KV-SG 2008/10 — Swissrulings