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St.Gallen Versicherungsgericht 22.02.2008 KV-SG 2007/4

22 février 2008·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·1,619 mots·~8 min·2

Résumé

Art. 10 Abs. 2 Ziff. 3 EG-KVG: Kein Anspruch auf Prämienverbilligung bei in Ausbildung stehenden Personen, für deren Unterhalt die Eltern für das streitige Jahr zur Hauptsache aufkommen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Februar 2008, KV-SG 2007/4).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: KV-SG 2007/4 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV,Kinderzul Publikationsdatum: 30.04.2020 Entscheiddatum: 22.02.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 22.02.2008 Art. 10 Abs. 2 Ziff. 3 EG-KVG: Kein Anspruch auf Prämienverbilligung bei in Ausbildung stehenden Personen, für deren Unterhalt die Eltern für das streitige Jahr zur Hauptsache aufkommen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Februar 2008, KV-SG 2007/4). Präsident Martin Rutishauser, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Joachim Huber; a.o. Gerichtsschreiberin Denise Wyss   Entscheid vom 22. Februar 2008 in Sachen R.___ Rekurrent, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend individuelle Prämienverbilligung 2007 Sachverhalt:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.          Der am 8. Februar 1982 geborene R.___ meldete sich am 23. März 2007 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) zum Bezug einer individuellen Prämienverbilligung (IPV) für das Jahr 2007 an (act. G 3.1.12). Mit Verfügung vom 4. Mai 2007 lehnte die SVA einen Anspruch des Gesuchstellers auf Prämienverbilligung für das Jahr 2007 ab, da seine Eltern am 1. Januar des Bezugsjahres eine Ausbildungszulage nach dem Kinderzulagengesetz bezogen hätten und/oder überwiegend für seinen Lebensunterhalt aufkommen würden (act. G 3.1.13). B.         Gegen die Verfügung vom 4. Mai 2007 erhob R.___ am 9. Mai 2007 Einsprache. Er könne den Entscheid der SVA nicht nachvollziehen, da sich sowohl an seiner Situation, als auch an derjenigen seiner Eltern seit 2006 nichts geändert habe. Seine Eltern bezögen keine Ausbildungszulagen und seien auch nicht selbständig erwerbend, müssten aber aus nahe liegenden Gründen weitgehend für seinen Unterhalt aufkommen, da er neben dem Studium keiner geregelten Arbeit nachgehen könne (act. G 3.1.14). Mit Entscheid vom 12. September 2007 wies die SVA die Einsprache ab. Es sei festgestellt worden, dass der Einsprecher selber (recte: nicht selber) für seinen Unterhalt zur Hauptsache aufkomme. Ein allfälliger Anspruch auf Beiträge an die Prämien der Krankenpflegegrundversicherung für das Jahr 2007 müsse aus diesem Grund über ein Anmeldeformular der Eltern geltend gemacht werden (act. G 3.1.17). C.         Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich der Rekurs vom 24. September 2007 mit dem sinngemässen Antrag auf Ausrichtung einer Prämienverbilligung für das Jahr 2007. Zur Begründung hielt der Rekurrent fest, er könne sich mit der widersprüchlichen Begründung des Einspracheentscheides vom 12. September 2007 nicht abfinden. Es bestehe seinerseits ganz offensichtlich ein gerechtfertigter Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung, da sich weder an seiner Situation, noch derjenigen seiner Eltern etwas geändert und er in den vergangenen Jahren jeweils einen für ihn substantiellen Beitrag an die Krankenkassenprämien erhalten habe (act. G 1).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte D.         Mit Vernehmlassung vom 8. Oktober 2007 beantragt die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses. Bei der individuellen Prämienverbilligung handle es sich nicht um eine Dauerleistung, weshalb deren Herabsetzung oder Aufhebung keines Revisionsgrundes nach Art. 16 des Einführungsgesetzes zum KVG (EG-KVG) i.V.m. Art. 17 Abs. 2 ATSG bedürfe. Es komme hinzu, dass dem Rekurrenten für das Jahr 2006 keine Prämienverbilligung ausgerichtet worden sei und es demnach nicht zutreffe, dass dieser vor 2007 stets eine Prämienverbilligung erhalten habe. Er könne somit aus dem Umstand, dass ihm ab 2001 bis Ende 2005 eine Prämienverbilligung ausgerichtet worden sei, nichts Positives für seinen Rechtsstandpunkt ableiten. Art. 10 Abs. 2 Ziff. 3 EG-KVG bestimme, dass in Ausbildung stehende Personen bis zum vollendeten 25. Altersjahr, für deren Unterhalt die Eltern zur Hauptsache aufkommen, keinen Anspruch auf Prämienverbilligung hätten. Im Einspracheentscheid sei irrtümlicherweise ausgeführt worden, der Rekurrent würde seinen Lebensunterhalt vorwiegend selbst bestreiten. Es sei aber unbestritten, dass die Eltern des Rekurrenten zur Hauptsache für seinen Unterhalt aufkämen (act. G 3). E.         Am 15. Oktober 2007 erstattete der Rekurrent eine Replik, worin er ausführt, die ihm vorliegenden Unterlagen zeigten, dass ihm auch im Jahr 2006 eine Prämienverbilligung ausgerichtet worden sei (act. G 5). F.          Mit Duplik vom 22. Oktober 2007 hielt die Vorinstanz fest, es befinde sich weder ein Anmeldeformular für eine Prämienverbilligung für das Jahr 2006 noch eine entsprechende Verfügung für das genannte Jahr in ihrem elektronischen Archiv (act. G 3.1.7). G.        Am 24. Oktober 2007 reichte der Rekurrent Auszüge aus seinem Privatkonto bei der UBS ein, mit welchen er geltend machen will, es sei ihm im Jahr 2006 eine

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Prämienverbilligung in der Höhe von Fr. 584.80 ausgerichtet worden (act. G 9). Mit Schreiben vom 26. Oktober 2007 wies die Gerichtsleitung den Rekurrenten darauf hin, dass die eingereichten Bankauszüge nicht als Nachweis für die Gewährung einer Prämienverbilligung für das Jahr 2006 herhalten könnten. Vielmehr sei eine entsprechende Verfügung der SVA oder allenfalls eine Bestätigung der Krankenkasse, dass für das Jahr 2006 eine Prämienverbilligung in entsprechender Höhe ausbezahlt worden sei, notwendig (act. G 10). Erwägungen: 1. 1.1 Nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (SR 832.10; KVG) haben die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen zu gewähren. Dazu haben sie nach Art. 97 Abs. 1 KVG Ausführungsbestimmungen zu erlassen, bei deren Ausgestaltung die Bedingungen von Art. 66 KVG sowie Art. 65 Abs. 3 KVG zu beachten sind (Art. 65 Abs. 2 KVG). Der Kanton St. Gallen ist dieser Verpflichtung durch die Art. 9-16 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (sGS 331.11; EG-KVG) und die dazugehörigen Vollzugsvorschriften in Art. 9-38 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (sGS 331.111; Vo-EG) nachgekommen, wobei er insbesondere die persönlichen (Art. 10 EG-KVG) und die einkommensmässigen (Art. 11 EG-KVG) Voraussetzungen sowie die Höhe der Prämienverbilligung (Art. 12 EG-KVG) festgesetzt hat. 1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 EG-KVG wird eine Prämienverbilligung Personen gewährt, die im Kanton St. Gallen steuerrechtlichen Wohnsitz haben (lit. a) und ein die Prämienverbilligung auslösendes Einkommen erzielen (lit. b). Keine (eigene) Prämienverbilligung wird nach Art. 10 Abs. 2 Ziff. 3 EG-KVG in Ausbildung stehenden Personen bis zum vollendeten 25. Altersjahr gewährt, für deren Unterhalt die Eltern zur Hauptsache aufkommen. Für diese Personen erhalten nach Art. 21 Abs. 3 Vo-EG die Eltern die Prämienverbilligung, wenn ein Anspruch auf Ausbildungszulage besteht. Gleichzeitig wird den Eltern für diese Personen der Kinderabzug von Fr. 10'000.-- vom

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte massgebenden Einkommen gewährt (Art. 14 Abs. 2 Vo-EG). Mit dieser Lösung hat der st. gallische Gesetzgeber für in Ausbildung stehende, unter 25-jährige Personen analog zum Steuerrecht den familienrechtlichen Unterhalt als Anknüpfungspunkt gewählt (vgl. ABl 1995 S. 1536; vgl. auch Art. 10 Abs. 2 Ziff. 3 EG-KVG sowie Art. 14 Abs. 2 Vo-EG) und dabei eine klare Unterscheidung getroffen zwischen Personen, für deren Lebensunterhalt zur Hauptsache die Eltern aufkommen, und solchen, für die dies nicht zutrifft, sei es, dass sie selbst dafür aufkommen oder von Dritten unterstützt werden. Für Angehörige der ersten Gruppe erhalten, wenn ein Anspruch auf Ausbildungszulage besteht, die Eltern die Prämienverbilligung (Art. 10 Abs. 2 Ziff. 3 EG-KVG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 Vo-EG), jene der zweiten Gruppe verfügen unter den Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 1 EG-KVG über einen eigenen Anspruch. 2. 2.1 Der Rekurrent macht geltend, da ihm seit 2001 eine individuelle Prämienverbilligung ausgerichtet worden sei und weder an seiner Situation noch an der seiner Eltern eine Veränderung stattgefunden habe, habe er auch für das Jahr 2007 einen Anspruch auf die Prämienverbilligung. 2.2 Den Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz in den Jahren 2001 bis 2005 jeweils dem Gesuch des Rekurrenten um individuelle Prämienverbilligung entsprochen hat. Aufgrund der Aktenlage ergibt sich allerdings, dass die Zusprachen für die Jahre 2003 bis 2005 zu Unrecht erfolgt sind, da bereits in diesen Jahren der Unterhalt des Rekurrenten zur Hauptsache durch seine Eltern getragen wurde (act. G 3.1.3,5,7,9,10). Für das Jahr 2006 hingegen fehlt es am Nachweis, dass ihm eine individuelle Prämienverbilligung zugesprochen wurde. Jedenfalls hat der Rekurrent den rechtsgenüglichen Nachweis nicht erbringen können, dass ihm die geltend gemachte Prämienverbilligung in der Höhe von Fr. 584.80 für das Jahr 2006 ausgerichtet wurde. Eine Berufung auf den Vertrauensschutz (Art. 9 BV) lässt sich damit nicht begründen. Vielmehr ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass der Rekurrent aus den zugesprochenen individuellen Prämienverbilligungen der Jahre 2001 bis 2005 keinen Rechtsanspruch für das Jahr 2007 ableiten kann. 3.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorliegend ist unbestritten, dass der Rekurrent für das Jahr 2007 nicht selber zur Hauptsache für seinen Unterhalt aufkommt, sondern finanziell durch seine Eltern getragen wird. Er bestätigte dies ausdrücklich mit dem Anmeldeformular für das Jahr 2007 vom 23. März 2007 sowie in seiner Einsprache vom 9. Mai 2007 (act. G 3.1.12,14). Zudem kann in Anbetracht der Tatsache, dass der Rekurrent im definitiven Status der Steuerveranlagung der Steuerperiode 2005 weder über ein steuerbares Reineinkommen noch über ein steuerbares Vermögen verfügte, davon ausgegangen werden, dass die Eltern zum grössten Teil für seinen Unterhalt aufkommen müssen (act. G 3.1.12). Da der Rekurrent im Jahr 2007 das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und sich noch in Ausbildung befindet, steht ihm unter diesen Umständen gemäss Art. 10 Abs. 2 Ziff.3 EG-KVG kein selbständiger Anspruch auf eine individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2007 zu. 4. 4.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz im Einspracheentscheid vom 12. September 2007 zutreffend auf Art. 10 Abs.  2 Ziff. 3 EG-KVG abgestellt hat. Die Ablehnung eines Anspruchs des Rekurrenten auf eine individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2007 ist demnach nicht zu beanstanden. Entsprechend ist der Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 12. September 2007 abzuweisen. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang würde der Rekurrent gemäss Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1;VRP) grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der gesamten Umstände (kein eigenes Einkommen sowie kein Vermögen des Rekurrenten) rechtfertigt es sich jedoch, in Anwendung von Art. 97 VRP auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.        Der Rekurs wird abgewiesen. 2.        Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

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