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St.Gallen Versicherungsgericht 08.03.2011 KV 2010/10

8 mars 2011·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·2,391 mots·~12 min·2

Résumé

Art. 64a Abs. 1 KVG (SR 832.10). Art. 90, 105b KVV (SR 832.102). Art. 54 Abs. 2 ATSG (SR 830.1). Prämienausstand. Erteilung der Rechtsöffnung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. März 2011, KV 2010/10). Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichter Martin Rutishauser und a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Walter Schmid

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: KV 2010/10 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: KV - Krankenversicherung Publikationsdatum: 20.03.2020 Entscheiddatum: 08.03.2011 Entscheid Versicherungsgericht, 08.03.2011 Art. 64a Abs. 1 KVG (SR 832.10). Art. 90, 105b KVV (SR 832.102). Art. 54 Abs. 2 ATSG (SR 830.1). Prämienausstand. Erteilung der Rechtsöffnung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. März 2011, KV 2010/10). Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichter Martin Rutishauser und a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Walter Schmid Entscheid vom 8. März 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, gegen SWICA Gesundheitsorganisation, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur, Beschwerdegegnerin, betreffend Forderung Sachverhalt: A.        © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.a   A.___ (nachfolgend Versicherte) war bei der Swica Gesundheitsorganisation (nachfolgend Swica) seit 1. August 1992 im Rahmen der obligatorischen Krankenpflege versichert. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2009 teilte die Swica der Versicherten mit, das Sozialamt, das bisher die aus den Betreibungen resultierenden Verlustscheine ihrer Mutter rückvergütet habe, sei nicht mehr bereit, ab 2008 ihre (der Versicherten) Prämien zu übernehmen (vgl. Telefonnotiz vom 28. September 2009, act. G 9.1/3). Sie habe ab Juli 2008 eine eigene Rechnung. Somit seien noch die Monate Januar bis Juni 2008 im Betrag von total Fr. 1'234.80 offen (ohne Zins und Mahnspesen; act. G 4.1/13; G 1.8). Mit Schreiben (letzte Zahlungsaufforderung) vom 25. November 2009 ersuchte die Swica die Versicherte um Überweisung von Fr. 1'234.80, welche trotz mehrerer Mahnungen noch nicht bezahlt worden seien. Die Swica wies auf die Folgen des Zahlungsverzugs (Leistungsaufschub) hin und stellte in Aussicht, dass sie nach Ablauf der angesetzten Frist die Betreibung einleiten und eine Inkassogebühr von Fr. 95.-erheben werde (act. G 4.1/12). Am 6. Dezember 2009 teilte die Versicherte mit, sie habe keine Rechnung erhalten und ihre Prämien immer bezahlt. Sie sehe die Androhung und Mahnung als gegenstandslos an (act. G 4.1/11). Hierauf mahnte die Swica am 8. Dezember 2009 den Prämienausstand erneut und stellte die Betreibung in Aussicht (act. G 4.1/10, 9.1/5). A.b   Am 13. Januar 2010 stellte die Swica beim Betreibungsamt das Betreibungsbegehren über eine Forderung von Fr. 1'234.80 zuzüglich Inkassogebühren von Fr. 95.-- (act. G 4.1/9). Gegen den am 2. Februar 2010 zugestellten Zahlungsbefehl erhob die Versicherte Rechtsvorschlag (act. G 4.1/8). Am 25. Februar 2010 hob die Swica den Rechtsvorschlag verfügungsweise auf und erteilte sich für den Betrag von Fr. 1'415.80 (Fr. 1'234.80 + Fr. 95.-- Inkassogebühr + Fr. 86.-- Betreibungskosten) definitive Rechtsöffnung (act. G 4.1/6). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache (act. G 4.1/5) wies die Swica mit Einspracheentscheid vom 31. März 2010 ab (act. G 4.1/4). B.        B.a   Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 29. April 2010 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der Entscheid sei aufzuheben. Zur Begründung legte sie dar, bis 30. Juni 2008 sei sie in der Familienversicherungspolice versichert gewesen und habe kaum Leistungen bezogen. Ab diesem Datum habe sie © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Versicherungsprämien immer vollumfänglich selbst bezahlt. Ihre Mutter habe im Herbst 2007 beim Sozialamt die Übernahme der Prämien beantragt, was abgelehnt worden sei. Die geschuldeten Prämien seien beim Konkursamt, auf ihre Mutter lautend, gefordert und könnten nicht doppelt eingezogen werden. Bis jetzt existiere noch keine auf sie (die Beschwerdeführerin) lautende Betreibung. Im Schreiben vom 21. Oktober 2009, welches sie nicht erhalten habe, sei ihr eine Zahlungsfrist angesetzt worden mit der Begründung, das Sozialamt zahle aufgrund ihrer Volljährigkeit die Prämien nicht mehr. Dies sei nicht zutreffend. Es stelle sich die Frage, ob der Staat die Krankenversicherung seiner Bürger in Notsituationen nicht übernehme. B.b   In der Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2010 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung legte sie unter anderem dar, dass die Beschwerdeführerin, auch wenn ein Verlustschein lautend auf ihre Mutter ausgestellt worden sei, vor und auch nach Eintritt der Volljährigkeit selber für die aufgelaufenen Prämienschulden hafte und belangt werden könne. Auch sei gegen die Beschwerdeführerin getrennt eine Betreibung für die noch offenen Prämienschulden eingeleitet worden. Dass die Prämienschulden bereits getilgt worden seien, habe die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und auch nicht belegt. Es sei demnach in der Verfügung zu Recht Rechtsöffnung für die noch offenen Prämien für Januar bis Juni 2008 nebst Mahngebühren erteilt worden. B.c   Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Replik (act. G 5). Auf Aufforderung der Gerichtsleitung vom 23. Juni 2010 reichte die Beschwerdegegnerin am 10. August 2010 weitere Akten ein (act. G 6, 9). Hierzu nahm die Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2010 (act. G 11) Stellung. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich dazu am 22. Dezember 2010 (act. G 13). Erwägungen: 1.         1.1    Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind offene Prämienforderungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der Beschwerdeführerin für die Zeit von Januar bis Juni 2008, wie sie mit Zahlungsbefehl vom 2. Februar 2010 seitens der Beschwerdegegnerin geltend gemacht wurden, und an welchen sie mit Verfügung vom © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 25. Februar 2010 und im angefochtenen Einspracheentscheid festhielt. Der Bestand der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bei der Beschwerdegegnerin ist für den hier streitigen Zeitraum von Januar bis Juni 2008 nicht bestritten. Hingegen macht die Beschwerdeführerin geltend, die streitigen Prämien hätten bereits Gegenstand eines auf ihre Mutter lautenden Betreibungsverfahrens gebildet (act. G 1). Dies wird von der Beschwerdegegnerin bestätigt (act. G 4 S. 4) und ist auch aus den Akten (act. G 9.6, 9.7) ersichtlich. Für die Forderungen liegen Pfändungsverlustscheine - lautend auf die Mutter der Beschwerdeführerin - vor (act. G 9.6/8, 9.7/11). 1.2    Die Prämienzahlungspflicht der - unmündigen - Kinder ist im Rahmen der Unterhaltspflicht nach Art. 276 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 277 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) von den Eltern wahrzunehmen. Die das obligatorische Krankenpflegeversicherungsverhältnis betreffenden Kinderprämien gehören ebenfalls zu den laufenden Bedürfnissen der Familie im Sinne von Art. 166 ZGB, für welche die in gerichtlich ungetrennter Ehe lebenden Eltern solidarisch haften (RKUV 1993 Nr. K 914 S. 86 Erw. 2b/bb; Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 2. A., Rz 1021). Eine Unterhaltspflicht im Sinne der Prämienzahlungs- sowie Kostenbeteiligungspflicht für im Zeitpunkt der Beitragserhebung bereits mündige Kinder besteht demgegenüber nicht (Urteil des Bundesgerichts [bis 31. Dezember 2006: Eidgenössisches Versicherungsgericht, EVG] vom 18. Februar 2002 [K 132/01]) Erw. 3b/bb). Im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung existiert keine wie auch immer geartete - von den Beschwerdeführerin angerufene - "Familienversicherung", sondern auf Grund des Prinzips der Individualversicherung werden stets einzelne Versicherungsverhältnisse mit den jeweiligen Familienmitgliedern abgeschlossen (Gebhard Eugster, a.a.O., Rz 16; vgl. zum KUVG: RKUV 1978 Nr. KV 329 S. 146 ff. Erw. 3; Urteil des EVG vom 4. Juli 2003 [K 137/02] Erw. 4.1). Die Haftung der Eltern befreit die Kinder nicht von ihrer persönlichen Haftung für die Prämien, die für die Zeit vor dem Eintritt der Volljährigkeit zu bezahlen waren; die Versicherer können sie demzufolge für ausstehende Prämien aus der Zeit vor Vollendung des 18. Altersjahrs belangen (RKUV 2000 KV 129, 232 Erw. 2). - Die Beschwerdeführerin kann angesichts der geschilderten Rechtslage aus dem Umstand, dass ihre Mutter ebenfalls für die streitigen Prämien (erfolglos) betrieben wurde, nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal sie bereits am 22. März 2006 volljährig geworden war und die Mutter daher nicht für die nach diesem © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zeitpunkt aufgelaufenen Prämien einzustehen hat. Dementsprechend verweigerte auch das Sozialamt, welches die Mutter unterstützt, die weitere Prämienübernahme für die Beschwerdeführerin (act. G 9.1/3). Dies wird auch von der Beschwerdeführerin selbst bestätigt (act. G 1, 11). Ihr Einwand, es existiere bislang noch keine auf sie lautende Betreibung (act. G 1), trifft offensichtlich nicht zu (act. G 4.1/8). Ihre Vorbringen, die Prämien bis und mit Juni 2007 seien von der Mutter bezahlt worden und von 2005 bis Juni 2007 sei die Rechnungsstellung an die falsche Adresse erfolgt (act. G 11), betreffen nicht den hier streitigen Zeitraum und sind schon aus diesem Grund für das vorliegende Verfahren nicht relevant; diese Rechnungen wurden im Übrigen auch bezahlt (act. G 13 Ziffer 2). Das weitere Vorbringen, die Rechnungsbeträge der Pfändungen würden nicht mit den Zahlungen der Verlustscheine übereinstimmen (act. 11), tangiert Zahlungen der Mutter der Beschwerdeführerin aus den Jahren 2006 und 2007 sowie zum Teil den Bereich der Zusatzversicherungen (vgl. Darlegungen der Beschwerdegegnerin in act. G 13 Ziffer 3). Es betrifft nicht den streitigen Zeitraum und kann daher schon deshalb nicht Gegenstand dieses Verfahrens bilden. Immerhin ist hier festzuhalten, dass die Aufstellungen vom 21. Januar und 13. März 2008 (act. G 11 Beilage 6 und 8; Monatsprämien von Fr. 205.80 für die Beschwerdeführerin) mit dem von der Beschwerdegegnerin für sechs Monate des Jahres 2008 geltend gemachten Betrag von Fr. 1'234.80 (6 x Fr. 205.80) in Einklang stehen. Die pauschalen Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend "Durcheinander" und mutmassliche Dokumentenfälschung (act. G 11 unten) helfen in diesem Zusammenhang nicht weiter bzw. vermögen den Bestand der Prämienschuld nicht in Frage zu stellen. Die Beschwerdegegnerin fordert bei dieser Aktenlage zu Recht den Prämienbetrag von Fr. 1'234.80 für die Monate Januar bis Juni 2008. Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit des Prämienbetrags werden weder geltend gemacht noch sind solche aus den Akten ersichtlich. 2.         2.1    Nach Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) in der ab 1. August 2007 gültigen Fassung sind die Prämien im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien nicht, so hat der Versicherer sie schriftlich zu mahnen, ihr eine Nachfrist von dreissig Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] in Kraft seit 1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Januar 2006). Der Versicherer muss unbezahlte fällige Prämien und Kostenbeteiligungen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, nachdem er mindestens einmal an diese Ausstände erinnert hatte, getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen spätestens drei Monate ab Fälligkeit schriftlich mahnen. Mit der Mahnung muss er der versicherten Person eine Frist von 30 Tagen zur nachträglichen Erfüllung ansetzen und sie auf die Folgen der Nichtbezahlung hinweisen (Art. 105b Abs. 1 KVV; in Kraft seit 1. August 2007). Bezahlt die versicherte Person innerhalb der angesetzten Frist nicht, so muss der Versicherer die Forderung innerhalb von weiteren vier Monaten getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen in Betreibung setzen (Art. 105b Abs. 2 KVV; in Kraft seit 1. August 2007). Wie bereits im bisherigen Recht (Art. 90 Abs. 4 KVV, gültig gewesen bis 31. Juli 2007) sind die Fristen von Art. 105b KVV reine Ordnungsvorschriften, deren Nichteinhaltung weder den Anspruch auf die Ausstände noch auf den der betreibungsrechtlichen Durchsetzung verwirkt. Der Krankenversicherer muss nach unbenütztem Ablauf der Frist auch nicht das Mahnverfahren wiederholen. Die einzige Konsequenz ist, dass die Sanktionsfolgen von Art. 64a Abs. 2 KVG nicht eintreten können (vgl. Eugster, a.a.O., Rz 1028). Bezahlt die versicherte Person trotz Mahnung nicht und wurde im Betreibungsverfahren ein Fortsetzungsbegehren bereits gestellt, so schiebt der Versicherer die Übernahme der Kosten für die Leistungen auf, bis die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten vollständig bezahlt sind (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG; in Kraft seit 1. Januar 2006). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 3 KVV; in Kraft seit 1. August 2007). Für fällige Beitragsforderungen sind gemäss Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Verzugszinsen zu leisten. Der Satz für den Verzugszins auf fälligen Prämien nach Artikel 26 Absatz 1 ATSG beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 105a KVV; in Kraft seit 1. August 2007). Die Krankenversicherer haben die Befugnis, mit Verfügung über den Bestand ihrer Forderungen gegenüber versicherten Personen zu entscheiden und einen im Betreibungsverfahren erhobenen Rechtsvorschlag analog zu Art. 79 Abs. 1 des © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) zu beseitigen (vgl. BGE 121 V 109; Art. 54 Abs. 2 ATSG). 2.2    Während die Beschwerdeführerin geltend macht, das Schreiben vom 21. Oktober 2009 (act. G 4.1/13) nicht erhalten zu haben, blieb unbestritten, dass die zwei späteren Mahnungen (act. 1.5, 1.7, 4.1/12, 4.1/10) bei ihr eingegangen sind. Nachdem diese nicht zur Zahlung geführt hatten, setzte die Beschwerdegegnerin den Prämienbetrag betreffend die Monate Januar bis Juni 2008 von insgesamt Fr. 1'234.80 zuzüglich Fr. 95.-- Inkassogebühren (in der Beschwerdeantwort als Mahnspesen bezeichnet; act. G 4 S. 3) in Betreibung. Die Erhebung angemessener Mahngebühren und Umtriebsspesen beim Verzug in der Zahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen ist unter der Voraussetzung der schuldhaften Verursachung der (bei rechtzeitiger Zahlung unnötigen) Aufwendungen durch die versicherte Person im Bereich des KVG zulässig, sofern der Krankenversicherer in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (BGE 125 V 276). Eine Regelung zur Erhebung von Verzugszinsen sowie Mahn- und Verwaltungskosten nach Ablauf der angesetzten Zahlungsfrist findet sich in Art. 14 Ziffer 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beschwerdegegnerin für Versicherungen nach KVG, Ausgabe 2005 (AVB; vgl. dazu auch Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juli 2008 i/S A.K. [KV 2007/18] Erw. 4.4). Die Höhe der in diesem Zusammenhang von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Inkassogebühren von Fr. 95.-- (einschliesslich der Kosten für die Mahnungen) lässt sich nicht beanstanden. Die Betreibungskosten von Fr. 86.-- (act. G 4.1/7) können demgegenüber nicht Gegenstand der Rechtsöffnung sein; diese sind von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 SchKG) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zum Betrag, der dem Gläubiger zugesprochen wurde, zu bezahlen (RKUV 2003, 226). In Bezug auf fällige KVG-Prämienforderungen ist sodann ein Verzugszins (Art. 26 Abs. 1 ATSG) grundsätzlich auch für geringe Beträge und kurzfristige Ausstände geschuldet (RKUV 2004 KV 306, 463 Erw. 5.3.4). Die Beschwerdegegnerin machte jedoch im angefochtenen Entscheid sowie in der ihm zugrunde liegenden Verfügung und im Zahlungsbefehl keine Verzugszinsen geltend (act. G 4.1/6, 4.1/8). Eine Zinspflicht kann daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden bzw. ist nicht vorzusehen. 3.         © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerde ist demnach abzuweisen und die Beschwerdeführerin zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 1'329.80 (Prämien von Fr. 1'234.80 und Inkassogebühr von Fr. 95.--) zu zahlen. In diesem Umfang ist der in der Betreibung Nr. 1'000'928 des Betreibungsamtes St. Gallen erhobene Rechtsvorschlag zu beseitigen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.       Die Beschwerde wird abgewiesen und die Beschwerdeführerin verpflichtet, der Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 1'329.80 (Prämien von Fr. 1'234.80 und Inkassogebühr von Fr. 95.--) zu zahlen. In diesem Umfang wird der in der Betreibung Nr. 1'000'928 des Betreibungsamtes St. Gallen erhobene Rechtsvorschlag beseitigt. 2.       Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 08.03.2011 Art. 64a Abs. 1 KVG (SR 832.10). Art. 90, 105b KVV (SR 832.102). Art. 54 Abs. 2 ATSG (SR 830.1). Prämienausstand. Erteilung der Rechtsöffnung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. März 2011, KV 2010/10). Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichter Martin Rutishauser und a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Walter Schmid

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