Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 25.06.2024 KSCHG 2023/3

25 juin 2024·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·6,057 mots·~30 min·3

Résumé

Auslegung eines zwischen Krankenversicherungen und einer Ärztin abgeschlossenen Vergleichs; Abweisung der von der Ärztin erhobenen Rückforderungsklage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Galle vom 25. Juni 2024, KSCHG 2023/3).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: KSCHG 2023/3 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: Schiedsgericht - Prozesse Versicherer / Leistungserbringer Publikationsdatum: 11.07.2024 Entscheiddatum: 25.06.2024 Entscheid Versicherungsgericht, 25.06.2024 Auslegung eines zwischen Krankenversicherungen und einer Ärztin abgeschlossenen Vergleichs; Abweisung der von der Ärztin erhobenen Rückforderungsklage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Galle vom 25. Juni 2024, KSCHG 2023/3). Entscheid vom 25. Juni 2024 Besetzung Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Schiedsrichterinnen Jacqueline Moser, Nadine Cloé Niederhauser, Traudi Reimann-Forstner und Schiedsrichter Thomas Münzer; Gerichtsschreiberin Karin Kobelt Geschäftsnr. KSCHG 2023/3 Parteien Dr. med. A.___, Klägerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Claudia Camastral und/oder Rechtsanwalt lic. iur. Philipp Troesch, ZL ZurichLawyers, Riesbachstrasse 57, Postfach, 8034 Zürich, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/21

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. CSS Kranken-Versicherung AG (inkl. INTRAS Kranken-Versicherung AG, Arcosana AG und Sanagate AG) Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern 2. Aquilana Versicherungen Bruggerstrasse 46, 5401 Baden 3. SUPRA - 1846 SA Av. de la Rasude 8, 1006 Lausanne 4. Sumiswalder Krankenkasse Spitalstrasse 47, 3454 Sumiswald 5. CONCORDIA Schweiz. Kranken- und Unfallversicherung AG Bundesplatz 15, 6002 Luzern 6. Atupri Gesundheitsversicherung AG Zieglerstrasse 29, 3000 Bern 65 7. Avenir Krankenversicherung AG Rue des Cèdres 5, 1919 Martigny 8. Krankenkasse Luzerner Hinterland Luzernstrasse 19, 6144 Zell 9. KPT Krankenkasse AG Wankdorfallee 3, Postfach 8624 3001 Bern 10. ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG (inkl. KVF Krankenversicherung AG) Bahnhofstrasse 13, 7302 Landquart 11. Vivao Sympany AG (inkl. Moove Sympany AG) Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel 12. Easy Sana Krankenversicherung AG Rue des Cèdres 5, 1919 Martigny 13. Genossenschaft Glarner Krankenversicherung Abläsch 8, 8762 Schwanden 14. KluG Krankenversicherung Gubelstrasse 22, 6300 Zug © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/21

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 15. EGK Grundversicherungen AG Birspark 1, 4242 Laufen 16. Sodalis gesundheitsgruppe Balfrinstrasse 15, 3930 Visp 17. vita surselva Bahnhofstrasse 33, Postfach 217, 7130 Ilanz 18. Caisse-maladie de la vallée d'Entremont société coopérative Place centrale, 1937 Orsières 19. Stiftung Krankenkasse Wädenswil Industriestrasse 15, 8820 Wädenswil 20. Krankenkasse Birchmeier Hauptstrasse 22, 5444 Künten 21. SWICA Krankenversicherung AG (inkl. PROVITA Gesundheitsversicherung AG) Römerstrasse 38, 8401 Winterthur 22. Rhenusana (inkl. Krankenkasse Stoffel) Widnauerstrasse 6, Postfach, 9435 Heerbrugg 23. Mutuel Assurance Maladie SA Rue des Cèdres 5, 1919 Martigny 24. AMB Assurances SA Route de Verbier 13, 1934 Le Châble 25. Philos Assurance Maladie SA Rue des Cèdres 5, 1919 Martigny 26. Assura-Basis SA Avenue C.-F. Ramuz 70, 1009 Pully 27. Visana AG Weltpoststrasse 19/21, Postfach 253, 3000 Bern 15 28. Agrisano Krankenkasse AG Laurstrasse 10, 5201 Brugg AG 29. sana24 AG Weltpoststrasse 19/21, Postfach 253, 3000 Bern 15 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/21

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 30. vivacare AG Weltpoststrasse 19/21, Postfach 253, 3000 Bern 15 Beklagte, vertreten durch tarifsuisse ag, Römerstrasse 20, Postfach 1561, 4502 Solothurn, diese vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Miescher, aarejura Rechtsanwälte Solothurn AG, Bielstrasse 9, 4502 Solothurn, Gegenstand Rückforderung Sachverhalt A.   Dr. med. B.___ (anschliessend: C.___, heute und nachfolgend: A.___) wurde mit staatlicher Anerkennung […] als Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe anerkannt (act. G1.7). Nach ihrem Umzug in die Schweiz befand der Weiterbildungsausschuss für medizinische Berufe mit Anerkennungsbestätigung vom ___, dass Dr. A.___ den Weiterbildungstitel Gynäkologie und Geburtshilfe führen dürfe und dieser die gleiche Wirkung wie ein eidgenössischer Weiterbildungstitel habe (act. G1.8). A.a. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2016 wandte sich Dr. A.___ mit einem Antrag auf Gleichstellung und Anerkennung ihrer in […] absolvierten Sonographieausbildung an die Schweizerische Gesellschaft für Ultraschall in der Medizin (SGUM/SSUM; nachfolgend: SGUM). Sie wies unter anderem darauf hin, dass in ihrem Antrag von 2010 Unterlagen gefehlt hätten, welche sie jetzt dazureichen dürfe (act. G1.10). A.b. Am 5. April 2017 wies die tarifsuisse ag (nachfolgend: tarifsuisse) Dr. A.___ darauf hin, dass sie Leistungen im Bereich Ultraschall zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) abrechne, obwohl aus keinem Verzeichnis (SASIS AG, FMH-Ärzteindex, Medizinalberuferegister) hervorgehe, ob sie den dazu benötigten Fähigkeitsausweis "Schwangerschaftsultraschall" (nachfolgend: Fähigkeitsausweis) besitze. Sie wurde gebeten, den Fähigkeitsausweis einzureichen und in den A.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/21

Publikationsplattform St.Galler Gerichte entsprechenden Registern zu hinterlegen (act. G4.2; vgl. auch ein Erinnerungsschreiben vom 30. Mai 2017 [act. G4.3]). Am 13. April 2017 bedankte sich die SGUM für die Zusendung der Unterlagen zur Prüfung und bat um Einreichung weiterer Unterlagen. Gleichzeitig bat sie Dr. A.___, die Bestimmungen für ausländische Ärzte nochmals durchzusehen (act. G1.11). Mit Schreiben vom 7. Juni 2017 liess Dr. A.___ der SGUM einen Teil der Unterlagen zukommen und stellte die Einreichung der restlichen Unterlagen in Aussicht (act. G1.12). A.d. Mit neuerlichem Erinnerungsschreiben vom 9. November 2017 ersuchte tarifsuisse Dr. A.___ um Einreichung von Unterlagen bezüglich Fähigkeitsausweis (act. G1.19). A.e. Am 25. Januar 2018 bat die SGUM Dr. A.___ erneut um weitere Unterlagen (act. G1.13). Nachdem Dr. A.___ am 28. Januar 2018 die gewünschten Dokumente beibringen konnte (act. G 1.14), teilte ihr die SGUM am 9. Februar 2018 mit, dass der Fähigkeitsausweis nach der Abschlussprüfung erteilt werden könne. Für Nachfragen betreffend die Vorjahre sei sie [die SGUM] nicht zuständig (act. G1.15).  A.f. Mit Erinnerungsschreiben vom 14. Februar 2018 bezüglich Fähigkeitsausweis sowie Bestätigungsschreiben der SGUM für die letzten fünf Jahre ersuchte tarifsuisse Dr. A.___ erneut um Einreichung der Unterlagen. Sie teilte ihr mit, dass sie im Hinblick auf die relative Verjährungsfrist per Ende Februar 2018 die Einleitung eines behördlichen Verfahrens vorgemerkt habe. Gleichzeitig bot tarifsuisse Dr. A.___ den Abschluss eines Vergleiches an, welcher nur zum Tragen käme, wenn sie die beiden Dokumente innert Frist nicht einreichen könne (act. G1.20). A.g. Am 28. Februar 2018 unterbreitete tarifsuisse nach telefonischer Besprechung Dr. A.___ einen Vergleichsvorschlag (act. G1.21). A.h. Am 12. März 2018 informierte Dr. A.___ tarifsuisse darüber, dass sie die Bestätigung erhalten habe, dass alles komplett sei. Hierauf antwortete D.___ für tarifsuisse, dass zusätzlich zum Fähigkeitsausweis ein Schreiben der SGUM benötigt werde, welches bestätige, dass sie auch in den letzten fünf Jahren sämtliche Voraussetzungen zur Durchführung von Schwangerschaftsultraschall erfüllt habe (act. G1.22). A.i. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/21

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 14./16. März 2018 schlossen Dr. A.___ und 37 Krankenversicherungen einen Vergleich betreffend "nicht KVG konforme Leistungsabrechnung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von 1. März 2013 bis 28. Februar 2018" (act. G1.2). A.j. Nachdem Dr. A.___ am ___ die praktische Prüfung abgelegt hatte (vgl. act. G1.17), erteilte ihr die SGUM per ___  den Fähigkeitsausweis Schwangerschafts-Sonographie (act. G1.18). A.k. Am 21. Juni 2018 erklärte Prof. Dr. med. E.___, […], gegenüber von Prof. Dr. med. F.___, damalige Präsidentin der SGUM, dass er Dr. A.___ seit vielen Jahren kenne und intensiv mir ihr zusammenarbeite. Er würde es unterstützen, wenn ihre sonographische Anerkennung auch rückwirkend umgesetzt werden könnte (act. G1.24). Mit Schreiben vom 12. Juli 2018 beschied Prof. Dr. F.___ für die SGUM Dr. A.___, dass bezugnehmend auf das Schreiben von Prof. E.___ die Anerkennung ihrer fachlichen Voraussetzung unterstützt werde (act. G1.25). Am 30. Juli 2018 liess Dr. A.___ tarifsuisse dieses Schreiben zukommen und hielt fest, die SGUM genehmige ihr die rückwirkende Verrechnung der Ultraschallleistungen (act. G4.7). Am 31. August 2018 nahm tarifsuisse bei Prof. Dr. F.___ eine Rückfrage vor. Leider gehe aus dem Schreiben vom 12. Juli 2018 nicht hervor, ob laut SGUM bei Dr. A.___ in den letzten fünf Jahren sämtliche Voraussetzungen zur Durchführung von Schwangerschaftsultraschall gegeben gewesen seien oder nicht (act. G1.26). Am 10. September 2018 ersuchte Dr. A.___ Prof. Dr. F.___ um Bestätigung zuhanden tarifsuisse, dass sie die Voraussetzungen erfülle und auch in den letzten fünf Jahren Schwangerschafts- Ultraschallleistungen zulasten der OKP abrechnen dürfe (act. G1.27). A.l. Mit Schreiben vom 11. Februar 2019 wandte sich Dr. A.___, vertreten durch einen Rechtsvertreter, an die Ombudsstelle der SGUM. Sie berief sich insbesondere auf die Besitzstandsgarantie ihrer in […] absolvierten Aus- und Weiterbildungen (act. G1.28). A.m. Am 6. Dezember 2019 wandte sich Dr. A.___ neuerlich an Prof. Dr. F.___ betreffend rückwirkende Anerkennung ihrer Ultraschallleistungen / Schwangerschaftsultraschall 2012 bis 2017. Sie bat um Anerkennung ihrer Ausbildung in […] respektive um Anerkennung, dass diese Kurse den Richtlinien der SGUM entsprächen (act. G1.32). Prof. Dr. F.___ antwortete am 10. Dezember 2019 auf ein E- Mail von Dr. A.___ von demselben Tag, aus anderen Fällen höre sie, dass eine A.n. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/21

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anerkennung erreicht worden sei, weil man tarifsuisse eine Bescheinigung über die fachlichen Voraussetzungen von den Kliniken, mit denen man zusammenarbeite, vorlegen konnte. Der SGUM seien enge Rahmenbedingungen gesetzt, sie könne nur die formalen Unterlagen bewerten (act. G1.33). Am 19. Dezember 2019 bestätigte die SGUM gegenüber von Dr. A.___ den Erhalt von Unterlagen (act. G1.33). Am 17. April 2020 liess der damalige Rechtsvertreter von Dr. A.___ tarifsuisse eine Bestätigung der SGUM vom 1. April 2020 zukommen, welcher zu entnehmen ist, dass der SGUM für den Zeitraum 2012 bis 2017 keine Dokumente vorliegen würden, welche die Anforderungen für den Fähigkeitsausweis erfüllten. Die fachliche Qualifikation von Dr. A.___ stehe aber in keiner Weise zur Diskussion. Aus Sicht der SGUM lasse sich festhalten, dass die SGUM das Bestätigungsschreiben eines Chefarztes einer in der Schweiz anerkannten Weiterbildungsstätte als ausreichenden Beleg für die fachliche Qualifikation auch für den Zeitraum 2012 bis 2017 anerkenne (act. G1.29 und 34). Am 21. April 2020 teilte tarifsuisse dem Rechtsvertreter mit, dass die im Vergleich bezifferte Summe zu leisten sei, da die SGUM die Erfüllung der Kriterien zur Erlangung des Ausweises gemäss Fähigkeitsprogramm nicht bestätigen könne. Sie ersuchte um Überweisung innert 10 Tagen und stellte für den Unterlassungsfall ein Inkassoverfahren in Aussicht (act. G1.35-2). Gleichentags ersuchte der Rechtsvertreter tarifsuisse um Anerkennung der Bestätigung der SGUM vom 1. April 2020. Nachdem das Schreiben der SGUM vom 14. Februar 2018 nicht akzeptiert worden sei, habe die Ombudsstelle der SGUM eingeschaltet werden müssen. Diese habe nun genau das bestätigt, was verlangt worden sei (act. G1.35-1). A.o. Am 13. Mai 2020 teilte der Rechtsvertreter tarifsuisse mit, dass es eine Tatsache sei, dass der Vorstand der SGUM die fachliche Qualifikation im fraglichen Zeitraum anerkenne und bestätige (act. G1.36-1 f.). Tarifsuisse antwortete am 27. Mai 2020, in den Diskussionen sei es immer um den Erwerb des Fähigkeitsausweises und die Erfüllung entsprechender Kriterien gemäss Fähigkeitsprogramm gegangen. Die SGUM habe die ausländischen Weiterbildungen unstrittig nicht als gleichwertig anerkannt (act. G1.36-1). A.p. Am 25. Mai 2020 stellte das Betreibungsamt G.___ Dr. A.___ einen Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 001_ über einen Betrag von Fr. 35'000.-- zzgl. Zins von 5 % seit 2. April 2019 für eine durch tarifsuisse vertretene Solidarschuldnerschaft, bestehend aus den 37 am Vergleich vom 14./16. März 2018 beteiligten Krankenversicherungen, A.q. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/21

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   zu. Dr. A.___ erhob gleichentags Rechtsvorschlag (act. G1.37). Mit Entscheid vom 8. Januar 2021 gewährte eine Einzelrichterin des Kreisgerichts H.___ die am 12. August 2020 durch die Solidarschuldnerschaft beantragte provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 001_ des Betreibungsamtes G.___ (act. G12.2). Am 29. September 2021 wies der Einzelrichter für Beschwerden SchKG des Kantonsgerichts eine von Dr. A.___ gegen den Entscheid vom 12. August 2020 erhobene Beschwerde ab (act. G10.2). Am 20. Oktober 2022 erging ein Urteil des Bundesgerichts betreffend provisorische Rechtsöffnung, worin es die Beschwerde von Dr. A.___ gegen den Entscheid vom 29. September 2021 abwies (act. G1.38). Mit Pfändungsankündigung vom 22. November 2022 stellte das Betreibungsamt G.___ Dr. A.___ den Vollzug der Pfändung für den 2. Dezember 2022 in Aussicht (act. G1.39). Am 2. Dezember 2022 teilte Dr. A.___ dem Betreibungsamt mit, dass sie den Forderungsbetrag von Fr. 45'130.65 im Rahmen einer provisorischen Pfändung überweisen werde (act. G1.40). A.r. Mit Entscheid vom 25. April 2023 trat das Kreisgericht H.___ auf eine von Dr. A.___ am 25. November 2022 erhobene Aberkennungsklage gegen 37 Krankenversicherungen nicht ein (act. G1.3). A.s. Mit Verfügung vom 22. Juni 2023 wies das Betreibungsamt G.___ den von Dr. A.___ am 16. Dezember 2022 hinterlegten Barbetrag in der Betreibung Nr. 001_ der "Gläubigergemeinschaft der Krankenversicherer" im Umfang von Fr. 35'000.-- Forderung, Fr. 6'484.70 Zinsen und Fr. 4'005.10 Betreibungskosten, total Fr. 45'489.80, an, nachdem die provisorische Pfändung zur definitiven geworden sei (act. G1.4). A.t. Mit Eingabe vom 14. August 2023 erhob Dr. A.___ (nachfolgend: Klägerin), vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. C. Camastral und/oder Rechtsanwalt lic. iur. P. Troesch, Zürich, Klage beim Schiedsgericht KVG des Kantons St. Gallen. Sie beantragte, die 37 beklagten Krankenversicherungen (nachfolgend: Beklagten) seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 45'489.80 zuzüglich Zins von 5 % pro Jahr seit dem 22. Juni 2032 (richtig: 2023 [vgl. act. G10-3]) zu bezahlen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, Z.___ als Schiedsrichterin zu wählen. Ihr sei Gelegenheit zu geben, weitere Schiedsrichter B.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/21

Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorzuschlagen, beziehungsweise zu den vom Gericht oder den Beklagten vorgeschlagenen Schiedsrichtern Stellung zu nehmen (act. G 1). Die Beklagten, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw A. Miescher, Solothurn, beantragten mit Klageantwort vom 25. September 2023 unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne (act. G 4). B.b. Am 31. Oktober 2023 stellte Rechtsanwalt Miescher ergänzend zu den bisherigen Rechtsbegehren den Antrag, die Klägerin habe unter Kosten- und Entschädigungsfolge innert gerichtlich anzusetzender Frist und in betraglich ins richterliche Ermessen gestellter Höhe Sicherheit für die Parteientschädigung der Beklagten zu leisten (act. G8). B.c. Die Klägerin hielt in der Replik vom 13. November 2023 an ihren Anträgen fest und stellte den prozessualen Antrag, den Antrag der Beklagten vom 31. Oktober 2023 abzuweisen und von ihr keine Sicherheit für die Parteientschädigung einzufordern (act. G10). B.d. Mit Schreiben vom 15. November 2023 teilte der Präsident des Schiedsgerichts Rechtsanwalt Miescher mit, dass angesichts der von der Klägerin mittlerweile vorgenommenen Überweisung davon ausgegangen werde, dass die geltend gemachte offene Schuld getilgt worden sei, womit dem Gesuch um Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung von vornherein nicht entsprochen werden könne. Ohne ausdrücklichen Gegenbericht werde davon ausgegangen, dass er mit der formlosen Erledigung des Gesuchs um Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung einverstanden sei (act. G11). B.e. In der Duplik vom 29. November 2023 hielten die Beklagten ihrerseits an ihrem Abweisungsantrag fest. Mit der vom Präsidenten des Schiedsgerichts am 15. November 2023 vorgeschlagenen formlosen Erledigung des Gesuchs um Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung erklärten sie sich einverstanden (act. G12). B.f. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2023 teilte Rechtsanwalt Troesch dem Schiedsgericht mit, dass die Klägerin den Antrag, Dr. Z.___ als Schiedsrichterin zu bestellen, zurückziehe (act. G14). B.g. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/21

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.

Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Schiedsgerichts ist unbestrittenermassen gegeben (Art. 89 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] in Verbindung mit Art. 5 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung [EG- KVG; sGS 331.11] in Verbindung mit Art. 65 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten. 2.   Am 10. Januar 2024 gewährte der Präsident des Schiedsgerichts den Parteien eine Frist zum Vorschlagen von je zwei Fachrichterinnen und Fachrichtern (act. G17). Die Stellungnahmen datieren vom 25. und vom 30. Januar 2024 (act. G18 und 19). B.h. Mit Beschluss vom 7. Februar 2024 wählte die damalige Präsidentin des Versicherungsgerichts die von den Parteien vorgeschlagenen Fachrichterinnen und Fachrichter lic. iur. Jacqueline Moser, Flims Waldhaus, lic. iur. Traudi Reimann- Forstner, Brugg, PD Dr. med. Thomas Münzer, St. Gallen, und Dr. med. Nadine Cloé Niederhauser, St. Gallen, für die Tätigkeit als gesetzliches Schiedsgericht (act. G22). B.i. Auf die Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie den Inhalt der Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B.j. Die vorliegende Streitigkeit dreht sich um die Auslegung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleichs vom 14./16. März 2018 betreffend "nicht KVG konforme Leistungsabrechnung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 1. März 2013 bis 28. Februar 2018", gemäss welchem die Klägerin verdächtigt werde, in diesem Zeitraum Schwangerschaftsultraschallleistungen über die OKP abgerechnet zu haben, ohne über den Fähigkeitsausweis der SGUM zu verfügen (vgl. Ziff. 1 des Vergleichs). 2.1. Die OKP übernimmt bei Mutterschaft die Kosten für die gleichen Leistungen wie bei Krankheit und zusätzlich die Kosten der besonderen Mutterschaftsleistungen (Art. 29 Abs. 1 KVG). Diese umfassen unter anderem die von Ärzten und Ärztinnen oder von Hebammen durchgeführten oder ärztlich angeordneten Kontrolluntersuchungen während und nach der Schwangerschaft (Art. 29 Abs. 2 lit. a KVG). Die 2.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/21

Publikationsplattform St.Galler Gerichte - Eidgenössischer oder anerkannter ausländischer Facharzttitel - Klinische Weiterbildung in Gynäkologie/Geburtshilfe von mindestens 12 Monaten Dauer in einer von der FMH anerkannten Weiterbildungsstätte. Fachärzte Radiologie, welche diese Voraussetzung nicht erfüllen, müssen die doppelte Anzahl Untersuchungen durchführen (600 Ultraschalluntersuchungen bei mindestens 300 Schwangerschaften). - Besuch von SGUM-anerkannten Weiterbildungskursen im Umfang von insgesamt 5 Tagen, darin inbegriffen ein Kurs für Kommunikation und ein Kurs in Ersttrimestertest. Kontrolluntersuchungen bei Mutterschaft im Sinn von Art. 29 Abs. 2 lit. a KVG haben in Art. 13 KLV in einer sogenannten Positivliste Eingang gefunden (BGE 129 V 167 E. 3.2).  In diesem Rahmen wird eine medizinische Leistung erst ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste zur Pflichtleistung. Ein wesentliches Merkmal von Positivlisten ist ihr verbindlicher und abschliessender Charakter.  Das vom Verordnungsgeber vorgesehene Vorgehen betreffend Erstellung von Positivlisten dient der Verwirklichung der für das Leistungsrecht der OKP fundamentalen Prinzipien der wissenschaftlich nachgewiesenen Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW- Kriterien, Art. 32 Abs. 1 KVG; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. Oktober 2022, 9C_12/2022, E. 3.2.2 und 3.2.3).   Nach Art. 13 lit. b KLV (in der Fassung, welche im relevanten Zeitraum vom 1. März 2013 bis 28. Februar 2018 in Kraft stand) übernahm die OKP bei Mutterschaft die Ultraschallkontrollen nur, sofern sie durch Ärzte und Ärztinnen durchgeführt wurden, die über den Fähigkeitsausweis Schwangerschaftsultraschall (SGUM) verfügten (seit der am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Fassung von Art. 13 lit. b KLV ist vorausgesetzt, dass die Ultraschalluntersuchungen durch Ärzte und Ärztinnen mit einer Weiterbildung, die dem Fähigkeitsprogramm Schwangerschaftsultraschall [SGUM] vom 28. Mai 1998, revidiert am 15. März 2012, entspricht, durchgeführt werden.) 2.3.  Für den Erwerb des Fähigkeitsausweises "Schwangerschaftsultraschall" gemäss SGUM, der die Inhaberin oder den Inhaber berechtigt, Ultraschalluntersuchungen in der Schwangerschaft nach den Vorgaben von Art. 13b KLV zulasten der OKP durchzuführen, muss die Kandidatin oder der Kandidat gemäss dem Fähigkeitsprogramm vom 28. Mai 1998 (letzte Revision: 15. März 2012) Schwangerschaftsultraschall (SGUM) sowie dem Prüfungsreglement der Prüfung zur Erlangung des Fähigkeitsausweises Schwangerschaftsultraschall folgende Anforderungen erfüllen (vgl. auch https://www.sgumgg.ch/site/ index.php/de/ faehigkeitsausweis/11-a-erwerb-des-faehigkeitsausweises): 2.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/21

Publikationsplattform St.Galler Gerichte - Selbständige Durchführung von 300 Ultraschalluntersuchungen bei mindestens 150 Schwangerschaften, davon mindestens 100 aus dem Ersttrimester-Screening und 100 aus dem Zweittrimester-Screening. Ein Teil der Untersuchungen ist unter direkter Supervision durchzuführen. Dies bedeutet, dass der Weiterzubildende entweder die ganze Untersuchung zusammen mit dem Weiterbildner durchführt oder – in einem fortgeschritteneren Stadium – dass der Weiterbildner alle unklaren oder besonders wichtigen Befunde kontrolliert. Der Weiterbildner visiert sämtliche Untersuchungsbefunde. Der Weiterbildner ist im Besitze des Fähigkeitsausweises Schwangerschaftsultraschall. Falls kein adäquater Nachweis der Ultraschalluntersuchungen erbracht werden kann, müssen zusätzlich folgende Nachweise stattdessen erbracht werden: - 60 Dossiers mit schriftlichem Befund und Bilddokumentation (Normalbefunde, Biometrien, Befunde gemäss Checkliste SGUMGG). - Die Dossiers müssen zwingend von der aktuellen Tätigkeit bei einem Arbeitgeber in der Schweiz sein. - Begleitschreiben aus Ihrer Weiterbildungsstätte, dass mind. 300 Untersuchungen bei mind. 150 Schwangeren in den Zeiträumen 11+0 bis 13+6, 19+0 bis 23+6 SSW und über der 25. SSW durchgeführt wurden. - Abschlussprüfung. 3.

Anlass zur vorliegend zu beurteilenden Streitigkeit gibt Ziff. 2 des Vergleichs vom 14./16. März 2018, welche folgendermassen lautet: „Die Ärztin anerkennt eine Rückzahlungsverpflichtung gegenüber den Versicherern in der Höhe von CHF 35'000.-- (Schweizer Franken fünfunddreissigtausend), zahlbar per 1. April 2019. Diese Rückzahlungsverpflichtung entfällt, sofern die Ärztin einen aktuellen Fähigkeitsausweis Schwangerschaftsultraschall sowie ein Bestätigungsschreiben der SGUM, dass sämtliche Voraussetzungen zur Durchführung des Schwangerschaftsultraschalls in den letzten 5 Jahre gegeben waren, bis am 31. März 2019 tarifsuisse AG unterbreitet." © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/21

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unbestritten und aktenmässig ausgewiesen ist, dass die Klägerin einen ab 1. Januar 2018 gültigen Fähigkeitsausweis beizubringen vermochte und damit die erste der beiden Voraussetzungen für die Nichtschuld der Fr. 35'000.-- erfüllt hat. Streitig und zu prüfen ist, ob sie auch die zweite in Vergleichsziffer 2 formulierte Voraussetzung erfüllt hat.  4.

Bei dem streitgegenständlichen, zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich vom 14./16. März 2018 handelt es sich unbestrittenermassen um einen verwaltungsrechtlichen Vertrag. Solche Verträge sind wie privatrechtliche grundsätzlich nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, sofern sich der übereinstimmende Parteiwille nicht feststellen lässt (BGE 144 V 84 E. 6.2.1). Einer Willensäusserung ist daher derjenige Sinn zu geben, den ihr der Empfänger aufgrund der Umstände, die ihm im Zeitpunkt des Empfangs bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in guten Treuen beilegen durfte oder musste. Bei der Auslegung verwaltungsrechtlicher Verträge ist aber besonders zu beachten, dass die Verwaltungsbehörde beim Abschluss von Verträgen dem öffentlichen Interesse Rechnung zu tragen hat. In Zweifelsfällen ist daher zu vermuten, dass sie keinen Vertrag abschliessen wollte, der mit dem öffentlichen Interesse im Widerspruch steht, und dass sich der Vertragspartner darüber Rechenschaft gab. Das bedeutet aber nicht, dass generell derjenigen Auslegung eines verwaltungsrechtlichen Vertrages Vorrang einzuräumen ist, die besser der Verwirklichung der infrage stehenden öffentlichen Interessen dient. So bildet gerade das Vertrauensprinzip eine Schranke der Wahrung der öffentlichen Interessen bei der Auslegung: Dem Vertragspartner des Gemeinwesens dürfen nicht Auflagen gemacht werden, die er beim Vertragsschluss vernünftigerweise nicht voraussehen konnte (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Rz. 1343 f. mit Hinweisen; so auch Esther Zysset, Verfügungen im verwaltungsrechtlichen Vertrag - wie es ist und wie es sein sollte, recht 2023 S. 40, 50). Pierre Tschannen/Markus Müller/ Markus Kern gehen unter Hinweis auf BGE 135 V 237 E. 3.6 weiter und halten fest, dass Verwaltungsverträge nicht gegen Gesetz oder Verordnung verstossen dürften, weshalb sie „im Zweifelsfall gesetzeskonform auszulegen“ seien; womit sich weitere Abklärungen zum effektiven Parteiwillen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/21

Publikationsplattform St.Galler Gerichte erübrigten (Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Rz. 1005 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). 5. 5.1. Strittig und damit auslegungsbedürftig ist wie gesagt die zweite in Ziff. 2 des Vergleichs formulierte Voraussetzung für die Nichtschuld der Fr. 35'000.--, wonach die Klägerin ein Schreiben der SGUM vorlegen muss, welches bestätigt, dass sämtliche Voraussetzungen zur Durchführung von Schwangerschaftsultraschall in den letzten fünf Jahren gegeben gewesen seien (vgl. vorstehend E. 2). Unterdessen aktenkundig und unbestritten ist, dass die Klägerin im fraglichen Zeitraum 2013 bis 2017 weder die Anforderungen für eine Anerkennung ihrer in […] absolvierten Sonographieausbildung noch die Anforderungen für den Erhalt des Fähigkeitsausweises erfüllt hat. Folglich konnte die SGUM nicht bestätigen, dass sie [die Klägerin] die Voraussetzungen für den Erhalt des Fähigkeitsausweises erfüllt hätte, wenn sie einen entsprechenden Antrag gestellt hätte (vgl. act. 1.34). Die Beklagten erachten deshalb die vorstehend genannte Voraussetzung der Vertragsklausel als nicht erfüllt, währenddem die Klägerin auf dem Standpunkt steht, dass die Bestätigung der SGUM vom 1. April 2020, dass sie das Bestätigungsschreiben von Prof. Dr. E.___ als ausreichenden Beleg für die fachliche Qualifikation der Klägerin anerkenne, die im Vertrag vereinbarte Voraussetzung für die Nichtschuld der Fr. 35'000.-- erfülle. 5.2. 5.2.1. Die Klägerin will also die strittige Vertragsklausel so verstanden sehen, dass eine Bestätigung der SGUM vorliegen muss, welche ihr für den fraglichen Zeitraum die Fähigkeit zuspricht, Schwangerschaftsultraschall durchzuführen. Sie legt diesbezüglich dar, sie habe den Vergleich unterzeichnet, weil sie gewusst habe, dass sie den Fähigkeitsausweis erhalten würde und dass sie die fachlichen Voraussetzungen zur sicheren und verlässlichen Durchführung von Ultraschall-Untersuchungen seit Jahrzehnten mitbringe. Sie sei davon ausgegangen, dass sie die resolutiven Bedingungen des Vergleichs ohne weiteres erfüllen könne (act. G1 Rz. 48). Es sei den Parteien bei Abschluss des Vertrages bekannt gewesen, dass sie die formalen Voraussetzungen des Fähigkeitsausweises für den Zeitraum 2012 bis 2017 nicht erfüllt habe (act. G1 Rz. 65). Die Vertragsbestimmung fordere nicht eine rückwirkende © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/21

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bestätigung der Erfüllung der Kriterien zur Erlangung des Ausweises, sondern die Bestätigung, dass die Voraussetzungen zur Durchführung von Schwangerschaftsultraschall gegeben gewesen seien. Ziff. 2 Abs. 2 des Vergleichs fordere auch nicht die Voraussetzungen zur krankenkassenrechtlichen Leistungsabrechnung von Schwangerschaftsultraschall; ihre Leistungsabrechnung sei weder Gegenstand des Vergleichs noch des vorliegenden Verfahrens (act. G1 Rz. 70). Der Fähigkeitsausweis sei zur Durchführung von Ultraschalluntersuchungen nicht erforderlich, bloss zur Abrechnung über die Krankenkassen (act. G10 Rz. 65). Als Eventualbegründung führte sie an, die Zahlungspflicht gemäss Ziff. 2 des Vergleichs sei anerkanntermassen abhängig von zwei aufhebenden Bedingungen. Werde nun eine von diesen in analoger Anwendung von Art. 482 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210] aufgrund einer anfänglichen objektiven Unmöglichkeit als unverbindlich anerkannt, betreffe das die andere nicht. Die Vereinbarung gelte dann unter der einen, gültigen Bedingung als abgeschlossen (act. G10 Rz. 86). 5.2.2. Die Beklagten demgegenüber verstehen die besagte Vertragsklausel so, dass die SGUM bestätigen müsste, dass die Klägerin die Voraussetzungen für den Fähigkeitsausweis auch während den letzten fünf Jahren erfüllt hätte und es lediglich an einer Formalie – dem fehlenden Antrag – gelegen habe, dass sie den Fähigkeitsausweis nicht erhalten habe. Sie erklären, tarifsuisse sei bei der Abfassung des Vergleichs davon ausgegangen, dass die Klägerin in der Lage sei, ihre […] Weiterbildung seitens der SGUM anerkennen zu lassen und dass sie sich inzwischen fortgebildet habe (act. G4 S. 15 Ziff. 18). Sie weisen auf die Rechtslage hin, wonach das KVG in Art. 44 einen Tarifschutz statuiere und der Tarif zur Sicherung der Qualität die Vergütung bestimmter Leistungen ausnahmsweise von Bedingungen abhängig gemacht werden dürfe, welche über die Voraussetzungen nach den Artikeln 36 – 40 hinausgehen, wie namentlich vom Vorliegen der notwendigen Infrastruktur und der notwendigen Aus‑, Weiter- oder Fortbildung eines Leistungserbringers (Tarifausschluss; Art. 43 Abs. 2 lit. d KVG). So übernehme die Versicherung bei Mutterschaft bestimmte Ultraschallkontrollen nur, wenn sie durch Ärzte und Ärztinnen mit einer Weiterbildung, die dem Fähigkeitsprogramm Schwangerschaftsultraschall (SGUM) vom 28. Mai 1998, revidiert am 15. März 2012, entspricht, durchgeführt werde (Art. 13 lit. b KLV; act. G4 S. 7 Ziff. 10; vgl. auch vorstehend E. 2.3). Auch weisen sie auf das Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (SR 811.11) hin, welches © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/21

Publikationsplattform St.Galler Gerichte in seinen Art. 3 Abs. 4 und Art. 40 lit. b eine lebenslange Pflicht zur Fortbildung statuiert. Sodann erklären sie, dass es beim verwendeten Begriff "Voraussetzungen" im Rahmen der OKP darum gehe, wer und was zu Lasten der OKP fakturieren resp. fakturiert werden dürfe (act. G4 S. 11 Ziff. 15). Die Weigerung der SGUM, die besagte Bestätigung auszustellen, könne nun nicht mittels Auslegung des Vergleichs umgangen werden (act. G4 S. 24 Ziff. 26). 5.3. Die rein grammatikalische Auslegung der umstrittenen Vertragsklausel lässt beide Ansichten zu. Es wird nicht wörtlich auf die Erfüllung der Voraussetzungen zur Erlangung des Fähigkeitsausweises respektive zur Anerkennung der von der Klägerin in […] absolvierten Sonographieausbildung oder zur Abrechnung über die OKP hingewiesen. Auf der anderen Seite wird explizit die Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen zur Durchführung von Schwangerschaftsultraschall verlangt. Folglich kann alleine aus dem Wortlaut nicht auf den übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen geschlossen werden (subjektive Auslegung; vgl. Art. 18 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR; SR 220]). Da eine tatsächliche Willensübereinstimmung damit rein aus dem Wortlaut der umstrittenen Klausel unbewiesen bleibt, ist der mutmassliche Parteiwille zu ermitteln. Dazu sind die Erklärungen der Parteien im Rahmen der objektivierten Vertragsauslegung aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind (vgl. BGE 138 III 666 E. 4.2.1 mit Hinweisen; vgl. ferner BSK OR I-Wiegand, Art. 18 N 1; vgl. auch vorstehend E. 3). 5.4. Eine Auslegung gänzlich ohne Berücksichtigung des krankenversicherungsgesetzlichen Rahmens, wie dies die Klägerin vorschlägt, kommt nach dem vorstehend in E. 4 Gesagten bereits deshalb nicht in Frage, weil die Parteierklärungen aus ihrem konkreten Sinngefüge hinaus zu beurteilen sind und der Vertrag in seiner Überschrift explizit den Bezug zum KVG herstellt ("nicht KVG konforme Leistungsabrechnung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von 1. März 2013 bis 28. Februar 2018"). Wieso der Titel des Vergleichs zu dessen Auslegung nicht beigezogen werden können sollte, wie dies die Klägerin vorschlägt (act. G1 Rz. 70), ist nicht einzusehen, zumal er offensichtlich ebenfalls Gegenstand des Vergleichs bildet. Auch der Umstand, dass die in der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/21

Publikationsplattform St.Galler Gerichte strittigen Klausel benannte Erfüllung "sämtlicher Voraussetzungen" offensichtlich messbar sein muss, um auf ihre Ausführung hin überprüft werden zu können, spricht für eine Auslegung des Vertrags unter Berücksichtigung der Gesetzeslage. Denn da in der Klausel kein Mittel für diese Messung benannt wird, müssen die entsprechenden Voraussetzungen an anderer Stelle aufgefunden werden können, wofür angesichts der soeben erwähnten Überschrift des Vertrages insbesondere das KVG und seine Verordnungen in Frage kommt. Der Vorschlag der Klägerin, unter diesen Voraussetzungen die fachlichen Voraussetzungen zu verstehen, welche aus der Ausbildung und der Erfahrung, um solche Untersuchungen sicher und zuverlässig durchzuführen, bestünden (vgl. act. G1 Rz. 98), lässt ohne nachvollziehbare Begründung die fachliche Voraussetzung der Absolvierung von Weiterbildungen aussen vor. Dass jedoch eine stetige Weiterbildung zur Qualitätssicherung in einem solch sensiblen Leistungsbereich verlangt wird, leuchtet auch ohne Konsultation der krankenversicherungsrechtlichen Voraussetzungen ein. Folglich würde auch die Auslegung der vertraglich vereinbarten "Voraussetzungen" ohne Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens dazu führen, dass die Klägerin die vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt hat, zumal sie zwischen 2004 und 2017 – und damit während einem sehr langen Zeitraum – gemäss ihrer Zusammenstellung keine Weiterbildungen absolviert hat (act. G1.5). Genau diese Voraussetzung der fachlichen Weiterbildung konnte die SGUM denn ihren Schreiben zufolge auch nicht bestätigen (vgl. act. G1.34). Darüber hinaus ist nach dem vorstehend in E. 4 Gesagten zu berücksichtigen, dass tarifsuisse respektive die von ihr vertretenen Krankenversicherungen beim Abschluss von Vergleichen in ihrer Willensäusserung nicht frei sind. Sie haben die öffentlichen Interessen zu berücksichtigen, welche vorliegend einerseits in der Einhaltung der Gesetze und andererseits in den pekuniären Interessen der Zahler der Krankenversicherungsprämien liegen. Unter Berücksichtigung dieser öffentlichen Interessen konnten die Beklagten vergleichsweise nicht auf die Erfüllung der Voraussetzungen zum Erhalt des Fähigkeitsausweises oder alternativ die Anerkennung einer im Ausland absolvierten gleichwertigen Ausbildung verzichten, sondern der Klägerin einzig bei der Höhe der Rückforderung entgegenkommen. Dies musste auch der Klägerin klar sein (vgl. nachfolgend E. 5.5). Eine teleologische und systemische Auslegung in diesem Sinne bedeutet jedoch, dass die Klägerin die strittige Vertragsklausel nur dann erfüllt hätte, wenn die SGUM bestätigt hätte, dass die Klägerin die materiellen Voraussetzungen zum Erhalt des Fähigkeitsausweises oder für © Kanton St.Gallen 2026 Seite 17/21

Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Anerkennung ihrer Sonographieausbildung im fraglichen Zeitraum erfüllt hätte. Eine solche Bestätigung kann die SGUM jedoch ausdrücklich nicht ausstellen (act. G1.34) und das Schreiben von Prof. Dr. E.___ vom 21. Juni 2018 vermag eine solche Bestätigung nicht zu ersetzen. 5.5. Auch die Entstehungsgeschichte des Vergleichs stützt eine Auslegung des Vertrags in dem Sinne, dass auf die Zahlung nur dann hätte verzichtet werden können, wenn die Klägerin für die Zukunft einen Fähigkeitsausweis und für die Vergangenheit eine Bestätigung, welche ihr die materiellen Voraussetzungen für die Abrechnung der Schwangerschaftsultraschalleistungen über die OKP zuspricht, hätte vorlegen können: Hintergrund des Vergleichs ist der Umstand, dass tarifsuisse festgestellt hat, dass die Klägerin im Bereich Ultraschall zulasten der OKP abrechne, obwohl aus keinem Verzeichnis hervorgehe, dass sie den dazu nötigen Fähigkeitsausweis besitze (act. G4.2). Einem von Seiten der Klägerin nicht in Zweifel gezogenen (sie bestreitet lediglich pauschal, dass wesentlich höhere Beträge hätten zurückgefordert werden können [act. G10 Rz. 48]) Datenabzug per Oktober 2017 vom 7. Dezember 2017 ist zu entnehmen, dass die Klägerin in den Jahren 2015 bis 2017 für die Positionen "Screening- Ultraschalluntersuchung bei Schwangerschaft, erste Untersuchung", "Ultraschalluntersuchung bei Schwangerschaft, diagnostisch", sowie "ultraschallgeführte Cervixmessung in Schwangerschaft" insgesamt Fr. 68’148.40 fakturiert hat (act. G4.6 i.V.m. act. G4 Ziff. 16 S. 13). In einem Schreiben betreffend Vergleichsvorschlag vom 28. Februar 2018 hielt tarifsuisse fest, mit der im Vergleich angesetzten Frist bis 31. März 2019 hätte die Klägerin genügend Zeit, einerseits den Fähigkeitsausweis zu erlangen und andererseits ein Schreiben zu beantragen, welches die Erfüllung von sämtlichen Voraussetzungen für die letzten fünf Jahre bestätige. Auch wies sie die Klägerin darauf hin, dass der Gesamtbetrag aller abgerechneten Leistungen über die TARMED-Positionen 39.3000 / 39.3010 / 39.3040 sich seit dem Jahr 2015 auf über Fr. 72’000.-- belaufen habe (act. G1.21). Am 30. Juli 2018 teilte die Klägerin tarifsuisse mit, dass die SGUM ihr die "rückwirkende Verrechnung der Ultraschalleistungen" genehmige (act. G4.7). Vor diesem Hintergrund drängt sich der Schluss auf, dass der Klägerin klar sein musste und wohl auch war, dass sich die Formulierung "sämtliche Voraussetzungen zur Durchführung" auf die gesetzlichen Vorgaben und damit die Voraussetzungen zur Erlangung des Fähigkeitsausweises oder die Anerkennung ihrer absolvierten Sonographieausbildung respektive die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 18/21

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fakturierbarkeit ihrer Leistungen gegenüber den Beklagten bezog. Dies deckt sich denn auch mit der Aussage der Klägerin in ihrer E-Mail vom 10. September 2018 an Prof. Dr. F.___, in welcher sie die damalige Präsidentin der SGUM um den vollständigen Satz bat, dass sie "die Voraussetzungen habe und auch in den letzten 5 Jahren Schwangerschafts-Ultraschallleistungen zu Lasten der öffentlichen Kassen der Schweiz abrechnen" dürfe (act. G1.27). 5.6. Hinsichtlich der Behauptung der Klägerin, dass die Parteien bei Vertragsabschluss gewusst hätten, dass die Klägerin die Voraussetzungen für die Erlangung des Fähigkeitsausweises nicht erfüllt habe (vgl. act. G1 Rz. 100) weist die Beklagte überzeugend darauf hin, dass sie die Weiterbildungssituation der Klägerin nicht gekannt habe und dass sie davon ausgegangen sei, dass die Klägerin in der Lage sei, ihre […] Weiterbildung seitens der SGUM anerkennen zu lassen (vgl. act. G4 S. 15 Ziff. 18). Dass die SGUM in Fällen, in welchen die materiellen, nicht jedoch die formellen Voraussetzungen für den Fähigkeitsausweis erfüllt sind, Bestätigungen ausstellt, belegen die Beklagten mit einem hinsichtlich des betroffenen Arztes anonymisierten Schreiben der SGUM vom 4. April 2018. Es ist kein Grund ersichtlich, wieso diesem Schreiben die Beweiskraft abzuerkennen wäre, wie dies die Klägerin geltend macht (vgl. Vorbringen in act. G10 Rz. 53 und 54). Dieses Schreiben ist so abgefasst, dass es klarstellt, dass der betroffene Arzt im fraglichen Zeitraum zwar nicht über den Fähigkeitsausweis verfügt, jedoch die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt hatte (act. G4.8). Auch wenn es sich lediglich um einen Entwurf handeln sollte geht daraus hervor, dass es diesem Arzt lediglich an den formellen, jedoch nicht an den materiellen Voraussetzungen für den Erhalt eines Fähigkeitsausweises mangelte – im Gegensatz zur Klägerin, welche weder die formellen noch die materiellen Voraussetzungen erfüllte. Hätten die Parteien von den krankenversicherungsrechtlichen Voraussetzungen abweichen resp. die von der Klägerin erbrachten Ultraschallleistungen über die OKP akzeptieren wollen, ohne dass sie die materiellen Voraussetzungen erfüllt hatte, hätten sie den Vergleich nicht unter Bezugnahme auf das KVG abfassen oder die Abweichung vom KVG ausdrücklich erwähnen müssen. Für ein solches Verständnis bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte und darüber hinaus würde es gegen geltendes Recht verstossen. Auch dieser Umstand spricht gewichtig dafür, dass es dem Willen der Parteien bei Vertragsschluss entsprochen hat, der Klägerin Hand zu bieten, über die Verletzung der formellen Voraussetzungen hinwegzusehen – dies jedoch unter der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 19/21

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bedingung, dass die materiellen Voraussetzungen erfüllt worden sind. Was die Klägerin hinsichtlich einer anfänglichen objektiven Unmöglichkeit der strittigen Klausel vorbringt, ist unbehelflich, zumal es sich unbestrittenermassen um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handelt (zur Fehlerhaftigkeit von verwaltungsrechtlichen Verträgen vgl. Häfelin/ Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz 1350 ff. mit Hinweisen sowie Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., Rz 1007 ff. mit Hinweisen). Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der umstrittene Vergleich mangels übereinstimmender Willenserklärungen nicht gültig zustande gekommen sein kann, wäre die Klägerin nicht ungerechtfertigt bereichert, zumal diesfalls sämtliche zu Unrecht über die OKP abgerechneten Leistungen – vorbehältlich einer allfälligen Verjährung – rückforderbar geworden wären, was – soweit ersichtlich – einen höheren Rückforderungsbetrag ergeben hätte (vgl. Auszug in act. G4.6 sowie Hinweis in act. G1.21-1). 5.7. Zusammengefasst ist gestützt auf die vorstehenden Ausführungen festzuhalten, dass die Auslegung der Ziff. 2 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrags (nach dem Wortlaut, dem systematischen Zusammenhang, dem Sinngehalt/Zweck, der Entstehungsgeschichte bzw. dem Verhalten vor Vertragsschluss) dazu führt, dass der Parteiwille darin bestand, dass der von der Klägerin bezahlte und vorliegend zurückgeforderte Betrag dann geschuldet ist, wenn die Klägerin nicht belegen kann, dass sie die materiellen Voraussetzungen für den Erhalt des Fähigkeitsausweises in den Jahren 2013 bis 2017 erfüllt hätte. Dies ist insbesondere mangels von der Beschwerdeführerin absolvierten Weiterbildungen der Fall, weshalb die Beklagten nicht ungerechtfertigt bereichert sind. 6. 6.1. Nach dem Gesagten ist die Klage abzuweisen. 6.2. Art. 89 Abs. 5 KVG schreibt für das Verfahren vor dem Schiedsgericht keine Kostenlosigkeit vor, womit für die Kostenfrage ausschliesslich kantonales Recht massgeblich ist. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener oder jene Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen oder deren Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Art. 7 Abs. 1 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung (sGS 941.12) sieht für Endentscheide des Versicherungsgerichts einen Gebührenrahmen von Fr. 500.-- bis Fr. 15'000.-- vor. Für das vorliegende Klageverfahren erscheint mit Rücksicht © Kanton St.Gallen 2026 Seite 20/21

Publikationsplattform St.Galler Gerichte auf den vom Gericht zu erbringenden Aufwand und die Bedeutung der Streitsache die Festlegung einer Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- als gerechtfertigt. Die Gerichtsgebühr ist ausgangsgemäss vollumfänglich der Klägerin aufzuerlegen. Diese wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- verrechnet. 6.3. Nach Art. 98 Abs. 1 und Art. 98 VRP ist der Anspruch auf ausseramtliche Kosten nach dem Ausmass des Obsiegens und Unterliegens festzusetzen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Für die vorliegend zu beurteilende Klage erscheint eine pauschale Parteientschädigung zugunsten den Beklagten von insgesamt Fr. 4'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Ausgangsgemäss hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- verrechnet. 3. Die Klägerin hat den Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zu bezahlen. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 21/21

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 25.06.2024 Auslegung eines zwischen Krankenversicherungen und einer Ärztin abgeschlossenen Vergleichs; Abweisung der von der Ärztin erhobenen Rückforderungsklage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Galle vom 25. Juni 2024, KSCHG 2023/3).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

2026-04-10T07:21:24+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

KSCHG 2023/3 — St.Gallen Versicherungsgericht 25.06.2024 KSCHG 2023/3 — Swissrulings