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St.Gallen Versicherungsgericht 09.06.2026 IV 2025/94

9 juin 2026·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·2,112 mots·~11 min·10

Résumé

Art. 36 IVG. Invalidenrente. Versicherungsmässige Voraussetzungen. Notwendige Beitragszeiten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Juni 2026, IV 2025/94).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2025/94 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 14.07.2026 Entscheiddatum: 09.06.2026 Entscheid Versicherungsgericht, 09.06.2026 Art. 36 IVG. Invalidenrente. Versicherungsmässige Voraussetzungen. Notwendige Beitragszeiten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Juni 2026, IV 2025/94). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7

Kanton St.Gallen Gerichte

1/6

Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 9. Juni 2026 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. IV 2025/94

Parteien

A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Michael Walder, Studer Zahner Anwälte AG, Neugasse 40, Postfach 2020, 9000 St. Gallen,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Rente (versicherungsmässige Voraussetzungen)

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2/6 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich am 4. April 2023 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 5). Sie gab an, sie sei türkische Staatsangehörige. Sie habe bis zum Jahr 2022 in Deutschland gelebt. Am 16. Mai 2022 sei sie in die Schweiz eingereist (vgl. dazu auch IV-act. 17). Sie habe am 15. März 2023 einen Hirninfarkt erlitten; seitdem sei sie vollständig arbeitsunfähig (vgl. dazu auch IV-act. 27). Der Auszug aus dem individuellen Beitragskonto (IK-Auszug) enthielt keine Buchungen (IV-act. 13). Der IK-Auszug des Ehemannes wies für die Zeit von Februar 2020 bis und mit Dezember 2022 Beiträge auf einem Erwerbseinkommen von je 55'000 Franken in den Jahren 2020 und 2021 sowie von 59'500 Franken im Jahr 2022 aus (IV-act. 15). A.b Mit einem Vorbescheid vom 9. Juli 2024 teilte die IV-Stelle A.___ mit, dass sie die Abweisung des Rentenbegehrens vorsehe, weil die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien (IV-act. 110). Dagegen liess A.___ am 12. August 2024 einwenden (IV-act. 115), sie erfülle die Beitragspflicht, denn ihr Ehemann habe drei Jahre lang den doppelten Mindestbeitrag bezahlt und damit auch ihre Versicherungspflicht erfüllt. Mit einer Verfügung vom 14. März 2025 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab (IV-act. 117). Bezugnehmend auf den Einwand von A.___ hielt sie fest, die Beitragspflicht habe nicht bereits in einem Zeitraum vor der Einreise in die Schweiz erfüllt werden können. B. B.a Am 28. April 2025 liess A.___ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. März 2025 erheben (act. G 1). Sie liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache der „ihr zustehenden gesetzlichen Leistungen aus IVG (ganze Rente)“ beantragen. Zur Begründung liess sie ausführen, sie habe in den Jahren 2000–2013 in Deutschland gearbeitet und Beitragszeiten erfüllt. Ihr Ehemann, der deutscher Staatsangehöriger sei, sei bereits im Februar 2020 in die Schweiz eingereist und habe seither Beiträge auf Erwerbseinkommen aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bezahlt. Der Eintritt der Invalidität sei auf den Ablauf des sogenannten Wartejahres festzusetzen, also auf den 1. März 2024. Zu diesem Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin bereits seit mehr als einem Jahr Beiträge bezahlt gehabt. B.b Die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 15. September 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. G 6). Zur Begründung führte sie an, der Versicherungsfall sei mit dem Hirninfarkt im März 2023 und nicht mit dem Ablauf des Wartejahres im März 2024 eingetreten. Die Beschwerdeführerin sei erst ab dem Zeitpunkt ihrer Einreise in die Schweiz versichert gewesen. Die Versicherungszeiten in Deutschland seien nicht zu berücksichtigen, weil die Beschwerdeführerin keine

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3/6 Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates sei. Anwendbar seien nicht die bilateralen Abkommen, sondern der Staatsvertrag zwischen der Schweiz und der Türkei, was der Beschwerdeführerin aber nicht weiter helfe. B.c Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Replik (act. G 8). Erwägungen 1. Der Zweck dieses Beschwerdeverfahrens erschöpft sich in der Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen muss. Dieses hat die Prüfung des im April 2023 eingereichten Rentenbegehrens und damit die Frage nach einem Rentenanspruch der Beschwerdeführerin frühestens ab dem 1. Oktober 2023 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) zum Gegenstand gehabt. Auch in diesem Beschwerdeverfahren ist folglich zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin frühestens ab dem 1. Oktober 2023 einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung gehabt hat. 2. 2.1 Ausländische Staatsangehörige haben gemäss dem Art. 6 Abs. 2 IVG einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, solange sie ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie beim Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Der Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung setzt gemäss dem Art. 36 Abs. 1 IVG voraus, dass beim Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet worden sind. Die Beschwerdeführerin ist eine türkische Staatsangehörige, was bedeutet, dass die sogenannten bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU hier keine Anwendung finden, da diese nur Fallkonstellationen mit Bezügen zu beiden Vertragspartnern (also die EU und die Schweiz) betreffen. Daran ändert der Art. 2 Abs. 1 der EG-Verordnung Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) nichts, denn der Passus, wonach diese Verordnung auch für die Familienangehörigen und Hinterbliebenen eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates gelte, kann nicht dahingehend interpretiert werden, dass auch Drittstaatenbürger von der Schweiz wie EU-Mitgliedstaatenbürger respektive wie Schweizerbürger behandelt werden müssten. Gemeint ist vielmehr, dass sich die Verordnungen auch auf Leistungen für Familienangehörige (z.B. Kinder- oder Zusatzrenten) bezieht, selbst wenn jene Familienangehörigen, für die solche Leistungen ausgerichtet werden, selbst keine EU-Mitgliedstaatenbürger sind. Das zeigt beispielsweise der Wortlaut des Art. 2 Abs. 2 der Verordnung, laut dem Hinterbliebene von Personen, auf die die Verordnung Anwendung gefunden hat, nicht etwa automatisch qua Familienangehörigkeit, sondern nur dann in den Anwendungsbereich der Verordnung gelangen, wenn sie selbst Angehörige

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4/6 eines EU-Mitgliedstaates sind. Dass die Beschwerdeführerin mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist, bedeutet also nicht, dass die EG-Verordnung hier anwendbar wäre. Anwendung findet hingegen das Abkommen zwischen der Schweiz und der Türkei über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.763.1). Dieses sieht vor, dass türkische Staatsangehörige unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizerbürger einen Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung haben (Art. 10 Abs. 1). Sie müssen also nicht etwa eine bestimmte Karenzfrist abwarten, sondern lediglich die Voraussetzungen des Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllen. 2.2 Gemäss dem Art. 10 Abs. 3 des erwähnten Abkommens zwischen der Schweiz und der Türkei werden allfällige Beitragszeiten in der Türkei angerechnet (Art. 10 Abs. 3 des Abkommens). Das gilt allerdings ausdrücklich nur für die Berechnung der Rentenhöhe und nicht etwa auch für die Beantwortung der Frage, ob die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind. Würden allfällige Beitragszeiten in der Türkei bei der Prüfung der versicherungsmässigen Voraussetzungen berücksichtigt, wäre die sogenannte Versicherungsklausel ad absurdum geführt, denn das würde die von der Versicherungsklausel bezweckte Abgrenzung zwischen der Versicherungsdeckung in der Schweiz und jener in der Türkei verunmöglichen. Wenn die Beschwerdeführerin beispielsweise schon vor Jahren in der Türkei invalid geworden wäre, könnte sie mit ihren früheren türkischen Beitragszahlungen in den drei Jahren vor dem Eintritt der Invalidität die schweizerische Versicherungsklausel erfüllt haben, sodass sie schon für Jahre vor der Einreise in die Schweiz einen schweizerischen Rentenanspruch hätte, was offenkundig nicht der ratio legis entsprechen kann, zumal der Gesetzgeber die Versicherungsklausel mit der Erhöhung der Beitragszeit auf drei Jahre hat verschärfen und nicht lockern wollen. Allfällige Beitragszeiten der Beschwerdeführerin in der Türkei wären folglich zum Vorneherein irrelevant für die Beantwortung der Frage, ob die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind. Zu prüfen bleibt also nur, ob die Beschwerdeführerin bei Eintritt der Invalidität während drei Jahren Beiträge an die schweizerische Invalidenversicherung bezahlt hatte. 2.3 Die Invalidität gilt laut dem Art. 4 Abs. 2 IVG als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat, was in Bezug auf einen Rentenanspruch der Fall ist, wenn die Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden kann, wenn während eines Jahres eine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 Prozent bestanden hat und wenn eine Invalidität von mindestens 40 Prozent vorliegt (Art. 28 Abs. 1 IVG). Wäre das sogenannte Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG eine Karenzfrist, wie im Schrifttum teilweise angenommen worden ist, wäre es für die Beantwortung der Frage, ob die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, irrelevant. Der Zweck einer solchen Karenzfrist besteht nämlich darin, einen an sich bereits durch Versicherungsleistungen zu deckenden Schaden im Sinne einer Kostenbeteiligung auf die

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5/6 versicherte Person zu überwälzen. Das bedeutet, dass der Versicherungsfall eingetreten ist, aber nur deshalb noch keine Leistungspflicht auslöst, weil das spezifische Versicherungssystem diese zugunsten des versicherungsmässig notwendigen Ausgleichs zwischen Beitragszahlungen und Versicherungsleistungen aufschiebt. Die bekanntesten Beispiele für solche Karenzfristen sind die ersten drei Tage nach einem Unfall, für die die obligatorische Unfallversicherung keine Taggeldleistungen erbringt, sowie die ersten – oft 30 – Tage einer Krankheit, für die eine Krankentaggeldversicherung keine Taggeldleistungen erbringt. Wäre das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG also eine Karenzfrist, wäre der Versicherungsfall bereits bei dessen Beginn eingetreten. Nun hat der Gesetzgeber aber im Zuge der fünften IVG-Revision eine „echte“ Karenzfrist eingeführt, die den Zeitraum der ersten sechs Monate nach der Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen umfasst (Art. 29 Abs. 1 IVG). Augenscheinlich kann es für ein und dieselbe Versicherungsleistung (die Rente der Invalidenversicherung) nicht zwei Karenzfristen geben, die sich zudem oft noch teilweise überlappen, weil sie zu unterschiedlich definierten Zeitpunkten zu laufen beginnen. Das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG kann folglich keine Karenzfrist sein. Also muss es Teil der Definition des Eintrittes der rentenspezifischen Invalidität bilden, was bedeutet, dass der Versicherungsfall erst eingetreten sein kann, wenn das Wartejahr verstrichen ist. Da die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im März 2023 eingetreten ist, hat das Wartejahr Ende Februar 2024 geendet, das heisst der Versicherungsfall ist am 1. März 2024 eingetreten. Zu prüfen bleibt also, ob die Beschwerdeführerin am 1. März 2024 bereits während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet hat. 2.4 Die Beschwerdeführerin ist am 16. Mai 2022 in die Schweiz eingereist. Offenkundig kann sie erst ab jenem Zeitpunkt versichert gewesen sein. Mangels eines Versicherungsverhältnisses in der Zeit vor dem 16. Mai 2022 kann sie selbstverständlich in jener Zeit keine Beiträge geleistet haben, denn beitragspflichtig kann nur sein, wer auch versichert ist. Folglich ist entgegen der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumentation irrelevant, wie hoch die vom Ehemann in der Zeit vor dem 16. Mai 2022 geleisteten Beiträge gewesen sind. Die vom Ehemann geleisteten Beiträge könnten aber ohnehin nur für die Berechnung der Rentenhöhe und nicht auch für die Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen massgebend sein. Das Erfordernis von Beitragszahlungen während mindestens drei Jahren ist nämlich an die Stelle der früheren Versicherungsklausel getreten. Es bezweckt also die Abgrenzung zwischen Personen, die zum Kreis der potentiell rentenberechtigten Versicherten gehören, und jenen, die nicht zu diesem Kreis gehören. Dieses Kriterium zielt folglich darauf ab, einen allfälligen Rentenanspruch jenen Person vorzubehalten, die sowohl versichert sind als auch eine gewisse „Eigenleistung“ (nämlich Beiträge für drei Jahre) in die Versicherung eingebracht haben. Offenkundig würde dieser Kerngedanke missachtet, wenn diesbezüglich auch Beiträge „zählen“ würden, die gar nicht von der versicherten Person, sondern vom Ehegatten geleistet worden sind. Im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles am 1. März 2024 hat die erst ab dem 16. Mai 2022 versicherte und beitragspflichtige Beschwerdeführerin also noch nicht Beiträge für mindestens drei

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6/6 Jahre geleistet gehabt, weshalb die versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Bezug einer ordentlichen Rente nicht erfüllt gewesen sind. 2.5 Der Anspruch auf eine ausserordentliche Rente setzt gemäss dem Art. 39 Abs. 1 IVG in Verbindung mit dem Art. 42 Abs. 1 AHVG unter anderem voraus, dass die versicherte Person während der gleichen Zeit von Jahren versichert gewesen ist wie ihr Jahrgang. Diese Voraussetzung ist hier offenkundig nicht erfüllt, weshalb die Beschwerdeführerin auch keinen Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben kann. Die Beschwerdegegnerin hat ihr Rentenbegehren folglich zu Recht abgewiesen. 3. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die praxisgemäss auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Sie sind durch den von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von 600 Franken gedeckt. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen; diese sind durch den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von 600 Franken gedeckt. 3. Das Begehren um eine Parteientschädigung wird abgewiesen.

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