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St.Gallen Versicherungsgericht 18.11.2025 IV 2025/44

18 novembre 2025·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,299 mots·~16 min·6

Résumé

Art. 28 IVG. Art. 28a IVG. Art. 43 Abs. 1 ATSG. Invalidenrente. Invalidität. Erwerbspensum im hypothetischen „Gesundheitsfall“. Haushaltsabklärung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. November 2025, IV 2025/44).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2025/44 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 15.12.2025 Entscheiddatum: 18.11.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 18.11.2025 Art. 28 IVG. Art. 28a IVG. Art. 43 Abs. 1 ATSG. Invalidenrente. Invalidität. Erwerbspensum im hypothetischen „Gesundheitsfall“. Haushaltsabklärung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. November 2025, IV 2025/44). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 18. November 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. IV 2025/44

Parteien

A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Michael Walder, Studer Zahner Anwälte AG, Neugasse 40, Postfach 2020, 9000 St. Gallen,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Rente

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2/9 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im Februar 2019 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1). Sie gab an, sie habe für ein Jahr eine Bürofachschule besucht. Sie sei in einem Teilzeitpensum tätig; sie verkaufe ein Strassenmagazin. Der Internist Dr. med. B.___ berichtete im Februar 2019 (IV-act. 6), die Versicherte leide an einer morbiden Adipositas, an einer rezidivierenden Depression bei einer psychosozialen Belastungssituation sowie an chronischen Arthralgien. Seit dem Jahr 2015 sei sie immer wieder für mehrere Wochen arbeitsunfähig gewesen. In den letzten Wochen habe sie jeden zweiten Tag für zwei Stunden gearbeitet. Eine sitzende Tätigkeit wäre ihr allenfalls für ein bis zwei Stunden pro Tag zumutbar. Mit einer Mitteilung vom 23. Mai 2019 wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen ab (IV-act. 23). Im Januar 2020 notierte Dr. med. C.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD), aus versicherungsmedizinischer Sicht sei die Versicherte für leidensadaptierte Tätigkeiten uneingeschränkt arbeitsfähig (IV-act. 26). Mit einer Verfügung vom 25. Februar 2020 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab (IV-act. 33). A.b Am 31. Januar 2021 respektive am 18. Februar 2021 beantragte die Versicherte eine Wiedererwägung der rentenabweisenden Verfügung respektive eine erneute Rentenprüfung (IV-act. 35 und 38). Sie liess geltend machen (IV-act. 35), sie sei zurzeit in einem Teilzeitpensum tätig. Daneben kümmere sie sich um ihre erwachsene, geistig und körperlich schwer behinderte Tochter. Beim Bewältigen der Haushaltsarbeiten sei sie eingeschränkt; sie erhalte eine unentgeltliche Hilfe von einer Kollegin. Eine bariatrische Operation habe leider keinen Erfolg gezeitigt. Sie leide nach wie vor an einer Super-Adipositas. Ihre Gelenke seien chronisch überlastet. Am 18. Februar 2021 hielt Dr. B.___ fest (IV-act. 39), die Selbständigkeit der Versicherten im eigenen Haushalt habe im vergangenen Jahr abgenommen. Sie leide neu an einer Nabelhernie. Sie habe nochmals zwei bis drei Kilogramm zugenommen. Die allgemeine Beweglichkeit habe abgenommen. Die Polyarthralgien hätten sich verstärkt. Die RAD-Ärztin Dr. C.___ notierte am 9. März 2021 nach einem Telefonat mit Dr. B.___, es gebe durchaus Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Abweisung des letzten Leistungsbegehrens (IV-act. 41). A.c Im September 2021 überwies Dr. B.___ die Versicherte an die Klinik für Kardiologie des Kantonsspitals St. Gallen, nachdem neu eine biventrikuläre kardiale Dekompensation aufgetreten war (IV-act. 48). Die Klinik für Kardiologie des Kantonsspitals St. Gallen berichtete am 4. November 2021 (IV-act. 54), die Versicherte habe sich bei der Untersuchung kardial kompensiert präsentiert. In der Echokardiographie habe sich ein leicht dilatierter linker Ventrikel mit einer leicht eingeschränkten linksventrikulären Funktion bei einer diffusen Hypokinesie gezeigt. Im August dürfte es der Versicherten noch wesentlich schlechter gegangen sein, weshalb eine Optimierung der medikamentösen Therapie

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3/9 sinnvoll scheine. Am 22. Dezember 2021 teilte die Versicherte der IV-Stelle telefonisch mit (IV-act. 68), ihre schwer behinderte erwachsene Tochter liege aktuell auf der Intensivstation, nachdem sie zwei Herzstillstände erlitten habe. Sie, die Versicherte, verrichte praktisch keine Haushaltarbeiten. Diese würden von Familienmitgliedern erledigt. Vor der Erkrankung habe sie, die Versicherte, in der Pflege in einem Pensum von etwa 50 Prozent gearbeitet. Ohne ihre Erkrankung würde sie sicher einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Das Pensum könne sie nicht angeben. Die Tochter sei nie in einem Heim gewesen, sondern immer zuhause betreut worden. Auch wenn die Versicherte einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, hätte sie genügend Familienmitglieder (Ehemann, Schwiegertochter), die sich um die Tochter kümmern würden. Am 23. Dezember 2021 gab die Versicherte schriftlich an (IV-act. 69–8), ihr Haushalt werde von ihrer Familie sowie von zwei Kolleginnen erledigt. Wenn sie gesund wäre und vollzeitig arbeiten würde, wäre die Situation zuhause dieselbe. Familienangehörige und die zwei Kolleginnen würden abwechslungsweise die Arbeit zuhause übernehmen. A.d Die RAD-Ärztin Dr. C.___ hatte am 16. November 2021 festgehalten, die Versicherte sei wohl von August bis November 2021 vorübergehend arbeitsunfähig gewesen, aber aus kardiologischer Sicht seien ihr seit November 2021 leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne das Besteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten uneingeschränkt zumutbar (IV-act. 55). Am 14. April 2022 berichtete das Ostschweizer Adipositaszentrum (IV-act. 73), anamnestisch und klinisch hätten sich Hinweise auf eine mangelnde Compliance gezeigt, weshalb von der an sich angezeigten Intensivierung der konservativen Therapie (Ernährungsberatung, Ausbau der körperlichen Aktivität, Defizitdiät, psychologische Mitbetreuung) kein wesentlicher Erfolg zu erwarten sei. Die Behandlung sei abgeschlossen. Die RAD- Ärztin Dr. C.___ notierte am 20. Mai 2022, der Versicherten seien leidensadaptierte Tätigkeiten uneingeschränkt zumutbar (IV-act. 75). A.e Mit einem Vorbescheid vom 15. Juni 2022 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Abweisung des Rentenbegehrens vorsehe (IV-act. 77). Dagegen wandte die Versicherte am 11. Juli 2022 ein (IV-act. 78–1), aus gesundheitlichen Gründen sei es ihr absolut unmöglich, eine ordnungsgemässe Tätigkeit auszuführen. Der Eingabe lag eine Stellungnahme von Dr. B.___ vom 7. Juli 2022 bei (IV-act. 78–2 f.). Dieser hatte festgehalten, die Versicherte sei durch ihre massiv ausgeprägte Adipositas in ihrer Mobilität eingeschränkt; sie leide zudem an einer Anstrengungsdyspnoe. Die Erzielung eines Erwerbseinkommens sei in dieser Situation unrealistisch. Die RAD-Ärztin Dr. C.___ notierte am 14. Juli 2022, die Ausführungen von Dr. B.___ änderten nichts an der Beurteilung (IV-act. 79). Mit einer Verfügung vom 15. Juli 2022 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab (IV-act. 80). Nachdem die Versicherte eine Beschwerde gegen diese Verfügung erhoben hatte (vgl. IV-act. 82) und nachdem die IV-Stelle Kenntnis von einem Bericht des Kardiologen Dr. med. D.___ vom 2. August 2022 erhalten hatte, in dem auf eine Verschlechterung der kardialen Situation hingewiesen worden war (vgl. IV-act. 84–10 ff.), widerrief die IV-Stelle am 18. Oktober 2022

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4/9 ihre Verfügung vom 15. Juli 2022 (IV-act. 87). Das Beschwerdeverfahren wurde in der Folge abgeschrieben (IV-act. 92). Bereits im September 2022 hatte eine Sachbearbeiterin der IV-Stelle notiert (IV-act. 85), die Behauptung der Versicherten, sie würde ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit nachgehen, sei nicht nachvollziehbar. Die Versicherte habe in der Vergangenheit immer nur in einem sehr kleinen Pensum ausserhäuslich gearbeitet. Aufgrund der Tatsache, dass sie zudem eine schwer behinderte, betreuungsbedürftige Tochter habe, sei sie als Hausfrau zu qualifizieren. A.f Im Auftrag der IV-Stelle erstattete die estimed AG am 18. Juli 2024 ein polydisziplinäres Gutachten (IV-act. 129). Der internistische Sachverständige hielt fest, die Versicherte sei freundlich und kooperativ gewesen. Sie habe alle Fragen angemessen beantwortet. Das Sitzen sei ihr in einer weitgehend unveränderten Position möglich gewesen. Das Gangbild, das Aufstehen aus dem Sitzen sowie das Aufrichten aus dem Liegen hätten beschwerlich gewirkt. Diskrepanzen oder Inkonsistenzen hätten nicht festgestellt werden können. Diagnostisch leide die Versicherte an einer persistierenden Adipositas permagna, an seit Jahren bestehenden Diarrhoen sowie – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – an einer leichten normochromen, normozytären Anämie und an einer arteriellen Hypertonie. Die ausgeprägte und persistierende Adipositas habe allgemeine Überlastungsbeschwerden im Bewegungsapparat sowie eine Beeinträchtigung des Gehens zur Folge. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen sowie der häufigen Toilettengängen aufgrund der Diarrhoen sei eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 30 Prozent zu attestieren. Der kardiologische Sachverständige führte aus, der objektive klinische und bildgebende Befund seit weitestgehend unauffällig gewesen. Aktenanamnestisch bestehe eine unklare Kardiomyopathie mit einer aktuell leicht dekompensierten Herzinsuffizienz bei erhaltener linksventrikulärer Pumpfunktion. Diese Gesundheitsbeeinträchtigung schränke die Belastbarkeit respektive die Ausdauer der Versicherten ein. Da die Versicherte entsprechend längere und häufigere Pausen benötige, sei die Arbeitsfähigkeit um 30 Prozent eingeschränkt. Der orthopädische Sachverständige hielt fest, das Sitzen sei der Versicherten im Befragungszeitraum in einer weitgehend unveränderten Position möglich gewesen. Die allgemeinen und spontanen Bewegungen im Rahmen der körperlichen Untersuchung hätten flüssig gewirkt. Insgesamt habe sich ein konsistentes Bild aus den Vorbefunden, den Angaben der Versicherten und dem somatischen Befund ergeben. Allerdings habe auch eine gewisse Verdeutlichungstendenz bestanden. Namentlich habe stellenweise eine gewisse Diskrepanz zwischen den geäusserten Beschwerden und den objektiven Untersuchungsbefunden festgestellt werden können. Der objektive klinische Befund sei weitestgehend unauffällig gewesen. Die Versicherte leide an Polyarthralgien bei einer Adipositas permagna, die sich aber nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Der pneumologische Sachverständige führte aus, die Versicherte habe zwar eine metabolische Limitation in der aktuellen Spiroergometrie gezeigt, aber es habe keine pulmonale Limitation bestanden. Insbesondere habe keine restriktive oder obstruktive Ventilationsstörung festgestellt werden

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5/9 können. Die erhebliche Einschränkung der Belastbarkeit und der Sauerstoffaufnahme sei auf die Adipositas zurückzuführen. Aus pneumologischer Sicht bestehe keine Gesundheitsbeeinträchtigung. Der psychiatrische Sachverständige hielt fest, der (im Gutachten detailliert beschriebene) objektive klinische Befund sei weitestgehend unauffällig gewesen. Die Versicherte leide an einer Anpassungsstörung sowie an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Diese Diagnosen wirkten sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Aus psychiatrischer Sicht sei die Versicherte uneingeschränkt arbeitsfähig. Nach der Konsensbesprechung führten die Sachverständigen aus, der Versicherten seien leidensadaptierte Tätigkeiten zu 70 Prozent zumutbar. Die RAD-Ärztin Dr. C.___ qualifizierte das Gutachten als überzeugend (IV-act. 131). A.g Eine Sachbearbeiterin der IV-Stelle notierte am 2. Oktober 2024 (IV-act. 136), die schwer behinderte Tochter der Versicherten werde durch die Spitex betreut. Zudem bestehe eine schwierige finanzielle Lage. Die Versicherte könne deshalb als vollerwerbstätig qualifiziert werden, weshalb die an sich geplante Abklärung in ihrem Haushalt doch nicht angezeigt sei. Mit einem Vorbescheid vom 2. Oktober 2024 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Abweisung des Rentenbegehrens mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades vorsehe (IV-act. 137). Dagegen wandte die Versicherte am 17. Oktober 2024 ein, sie habe den Verdacht, dass der Invaliditätsgrad bewusst auf knapp unter 40 Prozent festgesetzt worden sei, damit keine Rente ausgerichtet werden müsse; damit sei sie nicht einverstanden (IV-act. 138). Am 6. November 2024 machte Dr. B.___ geltend (IV-act. 144), wenn man die Versicherte beobachte, sei es schwer vorstellbar, eine relevante Arbeitsfähigkeit im Erwerb oder auch im eigenen Haushalt anzunehmen. Sie bewege sich schwerfällig und verlangsamt. Sie leide an chronischen Schmerzen und an einer ausgeprägten Anstrengungsdyspnoe. Die RAD- Ärztin Dr. C.___ hielt am 3. Februar 2025 fest, die Ausführungen von Dr. B.___ enthielten keine Hinweise auf bislang unbekannte Tatsachen (IV-act. 146). Mit einer Verfügung vom 10. Februar 2025 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 37 Prozent ab (IV-act. 147). B. B.a Am 1. März 2025 erhob die Versicherte (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Februar 2025 (act. G 1). Sie beantragte eine nochmalige ernsthafte und seriöse Prüfung ihres Rentenbegehrens sowie die Zusprache einer Rente. Zur Begründung führte sie aus, aus gesundheitlichen Gründen sei es ihr absolut nicht mehr möglich, eine ordnungsgemässe Tätigkeit auszuführen und sich in einen Arbeitsprozess einzugliedern. Am 2. Mai 2025 liess die nun anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ergänzend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer Rente, eventualiter die Einholung eines Gerichtsgutachtens bei der asim sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) zur Einholung eines Administrativgutachtens bei der asim beantragen. Zur Begründung liess sie anführen, die Sachverständigen der estimed AG hätten sich nicht hinreichend mit den Vorakten

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6/9 auseinandergesetzt. Sie hätten die Notwendigkeit der häufigen Toilettengänge nicht genügend berücksichtigt. Bezüglich der angestammten Tätigkeit seien sie von falschen Annahmen ausgegangen. Die psychiatrische Beurteilung sei nicht nachvollziehbar. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 27. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. G 12). Zur Begründung führte sie aus, das Gutachten der estimed AG überzeuge in jeder Hinsicht. Der Invaliditätsgrad sei korrekt ermittelt worden. B.c Am 1. Juli 2025 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (act. G 13). B.d Am 16. September 2025 liess die Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. B.___ vom 15. September 2025 einreichen (act. G 17). Dieser hatte festgehalten (act. G 17.1), der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit April 2024 weiter verschlechtert. Die massive Adipositas habe zu zunehmenden Schmerzen geführt. Die Bewegungsabläufe seien langsamer geworden. Die Beschwerdeführerin gehe am Rollator. B.e Die Beschwerdegegnerin nahm dazu keine Stellung (vgl. act. G 18). Erwägungen 1. Der Zweck dieses Beschwerdeverfahrens erschöpft sich in der Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand nicht weiter als jener des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens sein kann. Dieses hat sich auf die Prüfung des im Februar 2021 eingereichten Rentenbegehrens und damit auf die Frage nach einem Rentenanspruch der Beschwerdeführerin frühestens ab dem 1. August 2021 beschränkt (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). 2. Da es sich bei der im Februar 2021 eingereichten Anmeldung um eine sogenannte Neuanmeldung nach der Abweisung eines früheren Rentenbegehrens gehandelt hat, hat diese Prüfung allerdings das Glaubhaftmachen einer relevanten Sachverhaltsveränderung seit dem 25. Februar 2020 vorausgesetzt (Art. 87 Abs. 3 IVV). Diesbezüglich hat Dr. B.___ in seinem Bericht vom 18. Februar 2021 sowie in einem Telefonat mit der RAD-Ärztin Dr. C.___ am 8. März 2021 festgehalten, die Situation habe sich im Verlauf des Jahres 2020 deutlich verschlechtert. Die Versicherte sei auf Unterstützung bei der Verrichtung der Hausarbeiten angewiesen. Beruflich könne sie nur wenige Stunden ausser Hause arbeiten, da sie sehr von der Betreuung der schwer behinderten Tochter beansprucht werde. Die RAD- Ärztin Dr. C.___ hat in ihrer Notiz vom 9. März 2021 überzeugend ausgeführt, aufgrund der Angaben

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7/9 von Dr. B.___ lägen Hinweise dafür vor, dass sich der Gesundheitszustand seit der letzten Abweisung verschlechtert haben könnte. Die Versicherte werde zur Reevaluation nochmals dem Adipositaszentrum zugewiesen werden. Damit ist es der Beschwerdeführerin gelungen, die zusätzliche Eintretenshürde des Art. 87 Abs. 3 IVV zu meistern. Die Beschwerdegegnerin ist also zu Recht auf die Neuanmeldung eingetreten. 3. 3.1 Gemäss dem Art. 28 Abs. 1 IVG hat eine versicherte Person, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann, die während eines Jahres ohne einen wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist und die nach dem Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ist, einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Für die Bemessung der Invalidität einer vollerwerbstätigen Person wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zu jenem Erwerbseinkommen gesetzt, das sie erzielen könnte, wenn sie gesund geblieben wäre (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Bei einer nicht erwerbstätigen Person entspricht die Invalidität dem Mass der Unfähigkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). Ist davon auszugehen, dass die versicherte Person teilweise erwerbs- und teilweise im Aufgabenbereich tätig wäre, ist die Invalidität für beide Teilbereiche nach der jeweils massgebenden Methode zu bemessen; die Teilinvaliditätsgrade sind zu gewichten und zu addieren (sog. „gemischte Methode“; Art. 28a Abs. 3 IVG). 3.2 Für die Beantwortung der Frage nach dem Erwerbspensum im hypothetischen „Gesundheitsfall“ wird für gewöhnlich nach der ständigen Praxis der Beschwerdegegnerin im Einklang mit der ständigen Praxis des Bundesgerichtes eine Abklärung an Ort und Stelle, also im Haushalt der versicherten Person durchgeführt. Eine solche Abklärung ist auch hier zunächst geplant gewesen. Weshalb die Beschwerdegegnerin dann allerdings doch davon abgesehen hat, ist aufgrund der Akten nicht nachvollziehbar, denn die Antwort auf die Frage nach dem Pensum der Beschwerdeführerin im fiktiven „Gesundheitsfall“ ist alles andere als eindeutig gewesen. Die Beschwerdegegnerin hat zunächst die Auffassung vertreten, die Beschwerdeführerin müsse als Hausfrau qualifiziert werden, später aber geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei als vollerwerbstätig zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin hat in einem Telefonat mit einer Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin nicht angeben können, in welchem Pensum sie im fiktiven „Gesundheitsfall“ erwerbstätig wäre. In ihrem Schreiben vom folgenden Tag hat sie nicht etwa geltend gemacht, sie wäre vollerwerbstätig, wie die Beschwerdegegnerin fälschlicherweise angenommen haben dürfte, sondern sie hat sich bloss auf den Standpunkt gestellt, die Betreuung ihrer Tochter wäre selbst dann sichergestellt, wenn sie voller-

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8/9 werbstätig wäre, das heisst die Betreuungsbedürftigkeit der Tochter wäre kein Hinderungsgrund für eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit im hypothetischen „Gesundheitsfall“. Also erweist sich der Sachverhalt bezüglich der Frage, in welchem Pensum die Beschwerdeführerin im hypothetischen „Gesundheitsfall“ erwerbstätig wäre, als ungenügend ermittelt. Entgegen der von einer Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin vertretenen Ansicht kann diese Frage aber nicht unbeantwortet bleiben, denn aufgrund der Gesundheitsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin muss davon ausgegangen werden, dass der Arbeitsunfähigkeitsgrad im eigenen Haushalt wohl höher als in einer ideal leidensadaptierten Tätigkeit sein dürfte. Die angefochtene Verfügung ist folglich in Verletzung der Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ergangen, weshalb sie als rechtswidrig aufzuheben ist. Da es nicht die Aufgabe des Versicherungsgerichtes sein kann, ein Versäumnis der Beschwerdegegnerin bei der Erfüllung ihrer ureigensten Aufgabe, nämlich der Sachverhaltsabklärung, zu beheben, ist die Sache zur Fortsetzung der Sachverhaltsermittlung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3.3 Die Beschwerdegegnerin wird eine Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin durchführen. Dabei wird sie zuerst in Erfahrung bringen, in welchem Pensum die Beschwerdeführerin im hypothetischen „Gesundheitsfall“ erwerbstätig wäre. Anschliessend wird sie sorgfältig ermitteln, wie hoch die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich Haushalt ist. Sie wird dafür einen („echten“) Augenschein durchführen, dessen Ergebnisse sie detailliert protokollieren wird. Zudem wird sie sowohl die Ausführungen und Fragen der Abklärungsperson als auch die Aussagen der Beschwerdeführerin sorgfältig und wortwörtlich protokollieren. Im Zuge der weiteren Abklärungen wird die Beschwerdeführerin der Frage nachgehen, ob und in welchem Umfang die Pflege und Betreuung der schwer behinderten erwachsenen Tochter zum Aufgabenbereich Haushalt gehört. Dafür wird die Beschwerdegegnerin auch die Akten betreffend die Hilflosenentschädigung der Tochter beiziehen. Fraglich ist, ob die Leistungen der Spitex als „schadenmindernd“ zu qualifizieren sind. Die Beschwerdegegnerin wird dieser Frage nachgehen. Sollte die Beschwerdegegnerin erwägen, die vom Bundesgericht erfundene „Schadenminderungspflicht von Familienangehörigen“ (also etwa des Ex- Ehemannes, der Schwiegertochter oder der Kolleginnen) zu berücksichtigen, obwohl keine Familienmitglieder im Haushalt der Beschwerdeführerin leben, die einen Teil der Aufgaben übernehmen könnten, wird sie auch diesbezüglich sorgfältige Abklärungen tätigen. Sie wird zunächst in Erfahrung bringen, ob und in welchem Umfang die in Frage kommenden Personen medizinisch in der Lage sind, im Haushalt der Beschwerdeführerin mitzuhelfen. Anschliessend wird sie abklären, in welchem Umfang die in Frage kommenden Personen überhaupt zeitlich in der Lage sind, der Beschwerdeführerin bei der Führung des eigenen Haushaltes zu helfen. Die Beschwerdegegnerin wird also auch Abklärungen zu einer allfälligen Erwerbstätigkeit und zum entsprechenden Arbeitspensum der für die „Schadenminderung“ in Frage kommenden Personen tätigen.

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9/9 4. Dieser Verfahrensausgang gilt rechtsprechungsgemäss hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen als ein vollständiges Obsiegen der Beschwerdeführerin. Die angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes praxisgemäss auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten sind folglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Der für deren Bemessung massgebende erforderliche Vertretungsaufwand ist aufgrund des eher geringen Aktenumfangs als leicht unterdurchschnittlich zu qualifizieren, weshalb die Entschädigung auf 3'500 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt wird. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Sache wird zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen. 3. Die Beschwerdegegnerin entschädigt die Beschwerdeführerin mit 3'500 Franken.

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