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St.Gallen Versicherungsgericht 17.02.2026 IV 2025/38

17 février 2026·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·4,561 mots·~23 min·1

Résumé

Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Rentenanspruch. Invalidenrente. Würdigung eines polydisziplinären Gutachtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Februar 2026, IV 2025/38). Beim Bundesgericht angefochten.

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2025/38 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 01.04.2026 Entscheiddatum: 17.02.2026 Entscheid Versicherungsgericht, 17.02.2026 Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Rentenanspruch. Invalidenrente. Würdigung eines polydisziplinären Gutachtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Februar 2026, IV 2025/38). Beim Bundesgericht angefochten. «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 17. Februar 2026 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Vera Kolb

Geschäftsnr. IV 2025/38

Parteien

A.___, Beschwerdeführer,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Rente

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2/12 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im März 2020 zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-act. 1). Er gab an, er habe von 1978 bis 1980 in Deutschland eine Ausbildung zum Sanitärer mit Fähigkeitszeugnis abgeschlossen. Am 3. April 2020 berichtete dipl. Ärztin B.___ (IV-act. 8-3 ff.), der Versicherte leide an einem metabolischen Syndrom (arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus Typ 2, Adipositas, Dyslipidämie, V.a. NASH), an einer schweren diffusen koronaren 3-Gefässerkrankung, an Vorhofflattern und flimmern, an einer cerebrovaskulären Verschlusskrankheit, an einer leichten kognitiven Beeinträchtigung mit im Vordergrund stehender Aufmerksamkeits- und Antriebsproblematik, an einem Verdacht auf Migräne ohne Aura, an einem Verdacht auf ein Schlafapnoe-Syndrom, an einem Verdacht auf ein C6-Wurzelkompressionssyndrom links bei breitsbasiger Bandscheibenprotrusion und Retrospondylose Segment HWK 5/6, an obstruktiven Miktionsbeschwerden bei Verdacht auf benigne Prostatahyperplasie, an chronischen Unterschenkelödemen bds. (DD kardial; DD venös), an einer Penicillin- und ASS-Allergie, an einem Vitamin D-Mangel (substituiert seit 03/20). Der Versicherte könne nur wechselbelastende leichte körperliche Tätigkeiten mit einem Gewichtslimit von 5kg ausführen ohne Bedienen von gefährlichen Maschinen/Benutzung von Fahrzeugen. Dies sei vorerst 3 Stunden, mit dem Ziel zur Steigerung auf 4 Stunden täglich möglich. Der RAD-Arzt Dr. med. C.___ notierte am 30. April 2020 (IV-act. 13), dem Versicherten seien adaptierte Arbeiten ab sofort in einem 50%igen Pensum mit der Möglichkeit der Steigerung innerhalb eines Jahres möglich. Am 10. August 2020 hielt der RAD-Arzt Dr. C.___ an seiner Einschätzung fest (IV-act. 16). Der RAD-Arzt Dr. C.___ führte am 22. Februar 2021 aus (IV-act. 50), dass er weiterhin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ausgehe. A.b Mit einer Mitteilung vom 19. März 2021 wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Massnahmen ab (IV-act. 56). A.c Fachpersonen der Zentrum D.___ AG gaben bereits am 16. Juni 2021 an (IV-act. 59-14), dass sie keine relevante proximale oder mittlere Stenose hätten dokumentieren können. Bereits am 13. Januar 2021 hatten Fachpersonen der Klinik für Neurologie des Kantonsspital St.Gallen (KSSG) angegeben, bei der EEG-Untersuchung vom 8. Januar 2021 hätten sie einen unauffälligen Befund erhoben. Der RAD-Arzt Dr. C.___ notierte am 15. September 2021 (IV-act. 68), eine am 28. Juni 2019 vorgenommene Echokardiografie habe eine normale LF-Funktion gezeigt. Auch in der Lungenfunktion hätten sich normale Werte gefunden. Die am 15. Juni 2021 durchgeführte Koronarangiografie zusammen mit einem EKG sei unauffällig gewesen. In einer MRT-Untersuchung vom 12. August 2019 und vom 2. August 2021 seien stabile Verhältnisse, ohne Progredienz, hinsichtlich eines Status nach altem ischämischen Hirninfarkt festgestellt worden. Insgesamt hätten sich bei dieser neurologischen

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3/12 Untersuchung keine wesentlichen neurologischen Ausfälle, speziell keine Stand- und Gangstörung und auch keine motorischen Ausfälle gezeigt. In einer leichten Tätigkeit (leichte wechselbelastende Tätigkeit, vorwiegend sitzend ohne regelmässiges Heben und Tragen von Gewichten über 10kg, keine Nachtschicht, kein Führen von Fahrzeugen und Bedienen von gefährlichen Maschinen, kein Besteigen von Leitern oder Gerüsten) sei eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben. Bereits am 25. August 2021 hatten Fachpersonen der Klinik für Allgemeine Innere Medizin/Hausarztmedizin des KSSG berichtet (IV-act. 73), dass der Versicherte insbesondere anlässlich einer SARS-CoV-2-Infektion (ES 28.07.2021; ED 04.08.2021) und einem akuten embolischen Verschluss der Arteria fibularis media und Teilverschluss der Arteria tibialis posterior (12.08.2021) hospitalisiert gewesen sei. Er sei dann in das Rehazentrum E.___ verlegt worden. Die Fachpersonen des Rehazentrums E.___ berichteten am 1. Oktober 2021 (IV-act. 75-10 ff.), dass der Versicherte am 18. September 2021 nach Hause entlassen worden sei. Seine Kraft und Ausdauer habe er während des Rehabilitationsaufenthalts steigern können. Seit dem 20. September 2021 bestehe eine 20%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten, vor allem sitzenden Tätigkeit. A.d Am 21. April 2022 berichteten Fachpersonen des Lungenzentrums des KSSG (IV-act. 108-5 ff.), beim Versicherten hätten sich im Belastungstest eine durchschnittliche Leistungsfähigkeit mit einer mittelgradigen Einschränkung bezüglich der maximalen Sauerstoffaufnahme bei ventilatorischer Limitierung bei knapp aufgebrauchter Atemreserve präsentiert. Weiter habe sich eine ausgeprägte Hyperventilation bereits in Ruhe dargestellt, die unter Belastung fortbestanden habe, aber leicht regredient gewesen sei. Bezüglich einer kardialen Ischämie sei die Untersuchung objektiv und subjektiv negativ gewesen. Die Einschränkung der maximalen Sauerstoffaufnahme bei normaler Lungenfunktion und Diffusionskapazität seien vorerst unklar. Ein dysfunctional breathing, das zumindest anteilig verantwortlich sein möge, habe sich gezeigt. Am 3. Juli 2023 berichteten Fachpersonen der Klinik für Neurologie und Rheumatologie der Klinik F.___ (IV-act. 120), der Versicherte sei vom 8. Juni bis zum 5. Juli 2023 in stationärer Rehabilitation gewesen. Dabei seien folgende Diagnosen erhoben worden: Möglicherweise funktioneller Schwindel (ED 06/2023), alte lakunäre Infarkte im Centrum semiovale rechts und zerebellär rechts (Zufallsbefund in der cCT vom 05.06.2023), kardiovaskuläre Risikofaktoren (arterielle Hypertonie, Adipositas WHO Grad II), arterielle Hypertonie, koronare Herzerkrankung, Vorhofflattern und -flimmern (ED 06/2019), Diabetes mellitus Typ 2 (ED 2014), Sulcus ulnaris-Syndrom links (ED 06/2023) und schwere obstruktive Schlafapnoe (ED 05/2020). A.e Bereits am 10. November 2022 hatte die IV-Stelle dem Versicherten mitgeteilt (IV-act. 109), dass sie zur Klärung der Leistungsansprüche eine umfassende medizinische (internistische, kardiologische, neurologische, neuropsychologische, orthopädische, pneumologische und psychiatrische) Untersuchung als notwendig erachte. Am 17. Juni 2024 erstattete die Medizinische Abklärungsstelle Bern ZVMB GmbH (MEDAS Bern; nachfolgend: MEDAS) ein polydisziplinäres Gutachten (IV-act. 163).

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4/12 Die Sachverständigen gaben an, dass Inkonsistenzen dahingehend vorlägen, dass geringe Therapieaktivitäten und teilweise eine niedrige Compliance (so z.B. bezüglich der Diabetes-Behandlung und der Nicht-Inanspruchnahme von Physiotherapie trotz angegebener Schulter- und Rückenbeschwerden) vorlägen. Im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung hätten keine Hinweise für Inkonsistenzen objektiviert werden können. Die Sachverständigen gaben an, sie hätten folgende Befunde erhoben: Zerebrale Mikroangiopathie mit Leukenzephalopathie Faczekas 1 (bei zerebrovaskulärem Risikoprofil [D.m., Hypertonie, KHK, metabolisches Syndrom, früher intensiver Nikotinkonsum], alte lakunäre Infarkte im Centrum semiovale rechts und zerebellär rechts, sowie Basalganglien rechts und Posteriorstromgebiet kortikal rechts), leichte neuropsychologische Störung mit/bei attentionalen, mnestischen und exekutiven Einschränkungen, Antriebsminderung, Fatigue- und ängstlich depressiver Symptomatik (ätiologisch vaskulär bedingt), Schmerzen rechtes Bein bei Koxarthrose rechts (ohne primär neurogene Schmerzursache), Schulterbeschwerden beidseits mit Funktionseinschränkung (jedoch ohne neurogene Erklärung), Diabetes mellitus Typ 2 (aktuell neurologisch ohne relevante Polyneuropathie), metabolisches Syndrom (mit arterieller Hypertonie, Diabetes mellitus ED 2015 bei chronisch insuffizienter Blutzuckerkontrolle bei Malcompliance), Adipositas Grad 1 (BMI 34.7), deutliche, körperliche Dekonditionierung, gastroösophageale Refluxkrankheit (nicht erosiv), V.a. benigne Prostatahyperplasie, Myopia magna bds., Astigmatismus bds., Dyslipidämie, Vitamin D-Mangel, V.a. NASH, St. n. Herpes zoster abdominal links, St. n. Appendektomie 1974, St. n. Tonsillektomie 1974, intermittierende, beidseitige Nasenatmungsbehinderung bei Hyperplasie der unteren Nasenmuscheln (Zustand nach Septumplastik 1986), akuter embolischer Verschluss der Arteria fibularis media und Teilverschluss der Arteria tibialisposterior, 12.08.2021 (mit/bei am ehesten kardioembolisch nach vorübergehendem selbständigem Absetzen der oralen Antikoagulation, DD im Rahmen SARS CoV 2 Infektion, interventionelle Revaskularisation am 12.08.2021), Koprostase, St. n. ausgeprägter COVID-19- Pneumonie, Dexamethason (07.08. -16.08.2021), bekanntes schweres Schlafapnoe-Syndrom (ED 2020) ohne therapeutische Massnahmen, restriktive Ventilationsstörung bei Adipositas, Zustand nach langjährigem Nikotinabusus (50 py), koronare Herzkrankheit (St. n. DES RCX 2006, St. n. PCI mit 2 DES in LAD, DES RCX 2013, St. n. PCI von LAD, RCX und RCA zuletzt 11/2018, aktuell keine Hinweise auf eine belastungsinduzierte myokardiale Ischämie [kardiales Stress MRI 29.2.2024]), typisches Vorhofflattern (St. n. Ablation des Cavo-Trikuspidalen Isthmus 30.10.2019), lmpingement-Syndrom Schulter beidseits bei pathologischen scapulo-thorakalen Zusammenspiel (SSP Präpartialruptur beidseits), Koxarthrose rechts mehr als links und leichte Osteochondrose LWS. Somatisch bestehe aus pulmonaler Sicht eine reduzierte Spitzen- und Ausdauerleistung, ohne dass in der Spiroergometrie (pneumologisches Gutachten) und in der Ergometrie (kardiologisches Gutachten) die pulmonalen und kardialen Belastungsreserven ausgeschöpft worden seien. Die kardiologische Situation sei derzeit stabil und gut kompensiert. Es sei davon auszugehen, dass nur körperlich leichte Arbeiten ohne inhalative Belastungen, ohne Wechsel zwischen warmer und kalter Atmosphäre und ohne Schichtarbeit

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5/12 möglich seien. Aufgrund der orthopädischen Gesundheitsstörungen seien zudem nur wechselbelastende Tätigkeiten möglich, unter Vermeidung von Zwangshaltungen und mit Belastungslimiten von ca. 15kg, was mit der reduzierten Spitzen- und Ausdauerbelastbarkeit korreliere. Die Arbeitshaltung hätte im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen mit Schwerpunkt sitzender Tätigkeit in temperierten Räumen zu erfolgen. Heben und Tragen müssten in rückenschulgerechter Haltung, nicht ausserhalb des Körperlotes, ohne ruckartige Bewegungen, ohne vorwiegend vorgeneigte Oberkörperhaltung, ohne ausschliessliche oder längere Steh- und Gehbelastung, ohne ständiges Besteigen von Treppen und Leitern sowie Gerüsten, ohne Arbeiten über Kopf erfolgen. Der Versicherte sollte keiner Kälte,- Nässe- und Zugluftexposition ausgesetzt werden. Auch sollte vorwiegendes Gehen auf unebenem Gelände unterlassen werden. Auch aus neurologischer Sicht sollten extreme körperliche und psychische Stressbelastung, wie auch eine Arbeit bei grosser Hitze und direkter Sonneneinstrahlung vermieden werden. Zu vermeiden seien auch Arbeiten, die zu Pressatmung führten. Das mehrmals tägliche Treppensteigen mehrerer Stockwerke sei zu vermeiden. Zu achten sei auf die Vermeidung von Über- und Unterzuckerung, auf das Einhalten des Blutdruckes in einem normotensiven Bereich sowie auf die Einnahme der aktuellen kardiovaskulären Präventivmedikation. Tätigkeiten sollten das kognitive Niveau des Versicherten berücksichtigen. Zusammenfassend (letztlich auch interdisziplinär) bedeute das, dass eine vorwiegende sitzende Tätigkeit als angepasst zu bewerten sei. Die Arbeitsfähigkeit sei sowohl durch kognitive als auch somatische Einschränkungen limitiert. Bei Berücksichtigung auch der Wechselwirkungen sei die angestammte Tätigkeit als Schweisser teilweise aufgrund der Arbeitsschwere und der Arbeitshaltung, aber auch durch Einflüsse der kognitiven Einschränkungen, wenig geeignet und allenfalls (wenn überhaupt) maximal mit 50% möglich und dies bereits mit Anpassungen im Arbeitsprofil. In ideal leidensadaptierten Tätigkeiten sei bei einer Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen mit einer Leistungsminderung von 30%, bezogen auf ein ganztägiges Pensum, zu rechnen. Diese Bewertung gelte auch retrospektiv für die zu beurteilende Zeit ab IV-Antrag. Der orthopädische Sachverständige führte in seinem Teilgutachten bezüglich der retrospektiven Arbeitsfähigkeitsschätzung in der bisherigen Tätigkeit ergänzend aus (IV-act. 163-107), dem Versicherten sei die Tätigkeit als Schweisser zu ca. 50% zumutbar (bezogen auf eine ganztägige Präsenz). Es sei wahrscheinlich, dass die (orthopädische) Gesundheitsstörung bereits bei der letzten Stelle an der mangelhaften Arbeitsleistung beteiligt gewesen sei. Es dürfe somit schon damals im Frühjahr 2019 diese Problematik bestanden haben. Am 5. Juli 2024 notierte der RAD-Arzt Dr. C.___ (IV-act. 165), das Gutachten erfülle die versicherungsmedizinischen Anforderungen. Aus versicherungsärztlicher Sicht könne die administrative Entscheidung hierauf abgestützt werden. A.f Mit einem Vorbescheid vom 17. Juli 2024 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten an (IV-act. 171), dass sie beabsichtige, ihm bei einem IV-Grad von 42% ab dem 1. Januar 2024 einen Anspruch auf eine Rente von 30% einer ganzen Invalidenrente zuzusprechen. Am 7. Februar 2025 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt (IV-act. 191).

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6/12 B. B.a Am 14. Februar 2025 (Postaufgabe am 20. Februar 2025 ohne Unterschrift [act. G 1.4]; persönliche Unterschrift am 3. März 2025 angebracht) erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom 7. Februar 2025 (act. G 1). Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Er führte aus, in der Gesamtbeurteilung des Gutachtens sei eine Erwerbsfähigkeit von allenfalls maximal 50%, wenn überhaupt möglich und bereits mit Anpassungen im Arbeitsprofil attestiert worden. Diese Aussage beschreibe bereits einen adaptierten Arbeitsplatz, sodass die Einschätzung, dass eine leidensadaptierte Tätigkeit noch mit 70% ausgeübt werden könne, nicht nachvollziehbar sei. Für die Begründung seien kognitive Einschränkungen geltend gemacht worden, welche an jedem Arbeitsplatz vorliegen würden und nicht losgelöst von der angestammten Tätigkeit betrachtet werden könnten. Zudem fehle die Beantwortung der Frage, welche Merkmale eine leidensadaptierte Tätigkeit aufweisen müsste. Die Umsetzung der Resterwerbsfähigkeit sei auch aufgrund seines fortgeschrittenen Alters beschränkt und somit der IV-Grad von 34% als zu tief zu erachten. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 12. Mai 2025 die teilweise Gutheissung der Beschwerde (act. G 6). Dem Beschwerdeführer sei ab dem 1. Juni 2024 eine ganze Rente zuzusprechen. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das MEDAS- Gutachten erfülle die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweistaugliche Entscheidgrundlage. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ergebe sich das Adaptionsprofil aus der Konsensbeurteilung der Gutachter. Weiter habe der RAD diese in seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2024 nochmals zusammengefasst. Die vagen Ausführungen der Gutachter zu den Anpassungen im Arbeitsprofil der angestammten Tätigkeit führten nicht zu einer relevanten Unklarheit betreffend die angestammte Tätigkeit. Da der Beschwerdeführer bei einer adaptierten Tätigkeit mit einer Leistungseinschränkung von 30% noch ein höheres Invalideneinkommen erzielen könne als bei der reduzierten angestammten Tätigkeit, könne auf eine nähere Untersuchung, welche Anpassungen in der angestammten Tätigkeit gemeint seien, verzichtet werden. Dem Beschwerdeführer fehle es (aufgrund seines Alters, der notwendigen Einarbeitung in körperlich leichte Tätigkeiten, der mehrjährigen Absenz vom Arbeitsmarkt) an der wirtschaftlichen Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, weshalb eine vollständige Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 8 Abs 1 ATSG vorliege. Für die Prüfung der Verwertbarkeit sei das Alter im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens massgebend. Dementsprechend habe der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2024 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Mai 2024 errechne sich mittels EKV (Valideneinkommen Fr. 71'500.--, Invalideneinkommen Fr. 41'810.58) ein IV-Grad von 42%, welcher einen Anspruch auf 30% von einer ganzen Invalidenrente begründe.

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7/12 B.c Am 13. Mai 2025 hiess die verfahrensleitende Versicherungsrichterin das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten) gut (act. G 7). B.d Der Beschwerdeführer reichte keine Replik ein. Erwägungen 1. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung vom 7. Februar 2025 ab dem 1. Januar 2024 bei einem IV-Grad von 42% eine Rente von 30% einer ganzen Invalidenrente zugesprochen. Der Zweck dieses Beschwerdeverfahrens besteht darin, die angefochtene Verfügung auf deren Rechtmässigkeit zu überprüfen, weshalb der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen muss. Das Verwaltungsverfahren hat sich (nach dem Abschluss der beruflichen Eingliederungsmassnahmen mit einer abweisenden Mitteilung vom 19. März 2021) auf die Frage beschränkt, ob und in welcher Höhe der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum nach der Anmeldung zum Leistungsbezug im März 2020 – unter Berücksichtigung des Art. 29 Abs. 1 IVG – ab dem 1. September 2020 einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) in Kraft. Die dem hier angefochtenen Urteil zugrundeliegende Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022, betrifft aufgrund der Neuanmeldung vom März 2020 jedoch Leistungen mit allfälligem Anspruchsbeginn vor dem 31. Dezember 2021. In dieser übergangsrechtlichen Konstellation sind nicht die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen, sondern die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung massgebend (vgl. dazu den Entscheid des Bundesgerichts 8C_385/2023 E. 2 vom 30. November 2023 mit Hinweisen). Nachfolgend werden sie in dieser Fassung zitiert. 2.2 Einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung

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8/12 verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG ist die Invalidität grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). 3. 3.1 Für die Bestimmung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens ist vorliegend massgebend, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer trotz seiner Gesundheitsbeeinträchtigung in welchem Umfang noch zugemutet werden können und ob die verbleibende Arbeitsfähigkeit noch verwertbar ist. Zur Beantwortung dieser Frage liegt ein Gutachten der MEDAS Bern vom 17. Juni 2024 (IV-act. 165) in den Akten. Damit ist zu prüfen, ob die in diesem Gutachten angegebene verbleibende Arbeitsfähigkeit für eine leidensadaptierte Tätigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt ist. 3.2 Ein Gutachten hat vollen Beweiswert, wenn es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, E. 3a). 3.3 Die MEDAS-Sachverständigen haben den Anlass der Begutachtung umschrieben; sämtliche Vorakten haben ihnen zur Verfügung gestanden. Wo notwendig haben die Sachverständigen zu den Vorakten Stellung genommen. Die Sachverständigen haben den Beschwerdeführer je persönlich untersucht, seine subjektiven Klagen aufgenommen und die objektiven Befunde festgehalten. Weiter haben sie die von ihnen erhobenen Diagnosen aufgelistet und deren Herleitung umschrieben. Die Sachverständigen haben auch zur Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität Ausführungen gemacht und Symptomvalidierungen vorgenommen. Die von ihnen erhobenen Diagnosen und deren Herleitung überzeugen. Sie haben weiter dargelegt, weshalb einzelne Einschätzungen oder Schlussfolgerungen der Behandler nicht plausibel gewesen sind bzw. welche Diagnosen der Behandler haben nachvollzogen werden können. Die Sachverständigen haben einzelne relevante, von den Behandlern gestellte Diagnosen aufgegriffen und dazu Ausführungen gemacht. Nichts deutet darauf hin, dass die Sachverständigen eine wesentliche medizinische Tatsache übersehen oder versehentlich ignoriert hätten. Im Weiteren haben sich die Sachverständigen je auch mit den Fähigkeiten, Ressourcen und

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9/12 Belastungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Sie haben ein ausführliches Belastungsprofil des Beschwerdeführers angegeben. Die ausformulierten Adaptionskriterien sind ohne weiteres nachvollziehbar. Abschliessend haben die Sachverständigen eine überzeugende Arbeitsfähigkeitsschätzung abgegeben. 3.4 Zu prüfen bleibt, wann das Wartejahr (mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit [Art. 6 ATSG] während eines Jahres [Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG] in der bisherigen Tätigkeit) erfüllt gewesen ist. Die Arbeitsfähigkeitsschätzung der Sachverständigen zur bisherigen Tätigkeit (ungelernter Schweisser) erscheint auf den ersten Blick etwas ungenau zu sein. So haben die Sachverständigen angegeben, dass die bisherige Tätigkeit als (ungelernter) Schweisser bereits mit Anpassungen im Arbeitsprofil aufgrund der Arbeitsschwere und aufgrund der Arbeitshaltung, aber auch durch die Einflüsse der kognitiven Einschränkungen wenig geeignet und allenfalls (wenn überhaupt) maximal zu 50% möglich sei. Diese Bewertung gelte auch retrospektiv für die zu beurteilende Zeit ab IV-Antrag. Bei näherer Betrachtung der ergänzenden Ausführungen des orthopädischen Sachverständigen in seinem Teilgutachten, laut denen die Tätigkeit als ungelernter Schweisser zu 50% zumutbar ist (IV-act. 165- 107), die (orthopädische) Gesundheitsstörung bereits bei der letzten Stelle an der mangelhaften Arbeitsleistung beteiligt gewesen ist und diese Problematik damit bereits im Frühjahr 2019 bestanden hat, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Wartejahr unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Frist (gem. Art. 29 Abs. 1 IVG) seit der Anmeldung im März 2020 am 1. September 2020 (potentieller Rentenbeginn) bereits erfüllt gewesen ist. Dementsprechend kommen nicht die von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung angewendeten und seit dem 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Bestimmungen des IVG und der IVV (und damit nicht das sog. «stufenlose Rentensystem») zur Anwendung. Vielmehr ist auf die bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung des IVG und der IVV abzustellen (vgl. dazu auch Erw. 2.1). 4. Der Beschwerdeführer ist vom 1. März 2019 bis zum 31. Mai 2019 als ungelernter Schweisser tätig gewesen. Die Aussage im Kündigungsschreiben vom 17. Juli 2019 (IV-act. 10-8), dass es dem Beschwerdeführer im Bereich Heizung an Fachwissen mangle, ist nicht plausibel, zumal der Beschwerdeführer dazu in Deutschland eine Ausbildung absolviert hat. Viel wahrscheinlicher ist es, dass die Kündigung letztlich nur auf die gesundheitliche Einschränkung des Beschwerdeführers zurückzuführen gewesen ist. Ohne die gesundheitliche Einschränkung wäre der Beschwerdeführer nach wie vor als ungelernter Schweisser tätig. Diese Tätigkeit bildet damit die sogenannte Validenkarriere. Für das Valideneinkommen kann auf das Einkommen als ungelernter Schweisser am letzten Arbeitsplatz abgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat als ungelernter Schweisser im Jahr 2019 einen Monatslohn von Fr. 5'500.-- erzielt, womit ein Jahressalär für das Jahr 2019 von Fr. 71'500.- - (13 x Fr. 5'500.--) resultiert. Als ungelernter Schweisser (also Metallverarbeitung/Produktion) in

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10/12 Bereich Heizung (Sanitär; also Dienstleistungsbetrieb) kann der Beschwerdeführer keinem konkreten in den Tabellen der Nominallohnentwicklung aufgeführten Wirtschaftszweige zugeordnet werden. Entsprechend ist auf den über alle Branchen hinweg errechneten Nominallohnindex für Männer zurückzugreifen. Der Nominallohnindex hat für Männer im Jahr 2019 130.7 Punkte betragen (BfS, Nominallohnindex 2011-2023, T1.93). Im Jahr 2020 (pot. Rentenbeginn am 1. September 2020) hat sich ein neuer Nominallohnindexstand von 131.9 Punkten ergeben (BfS, Nominallohnindex 2011-2021, T1.93). Der Jahreslohn (=Valideneinkommen) hätte sich damit im Jahr 2020 auf Fr. 72'156.45 belaufen. 5. 5.1 Weiter stellt sich nun die Frage, wie hoch das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers ist, konkret in welcher Tätigkeit er trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung noch welches Einkommen erzielen könnte. Denn für das Invalideneinkommen ist das trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung maximal noch erzielbare Einkommen (allenfalls korrigiert um einen Lohnabzug) relevant. Aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit als ungelernter Schweisser dem Beschwerdeführer zu maximal 50%, tendenziell wohl sogar weniger, zumutbar ist. Er hätte damit im vorwiegend für die Berechnung des IV-Grades relevanten Jahr 2020 maximal ein Einkommen von Fr. 36'078.20 (50% von Fr. 72'156.45) erzielen können. In einer durchschnittlichen Hilfsarbeit hat das durchschnittliche jährliche Einkommen im Jahr 2020 Fr. 65'815.-- betragen (vgl. Anhang 2 der IV-Ausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2025). Bei einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 70% errechnet sich ein Betrag von Fr. 46'070.50. Die genaue Höhe der verbleibenden Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als ungelernter Schweisser kann vorliegend also offen bleiben, denn die vorangehende Berechnung zeigt, dass er mit einer 70%igen Tätigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit bedeutend mehr verdienen würde als mit einer 50%igen Tätigkeit als ungelernter Schweisser. Somit besteht die Invalidenkarriere in der Tätigkeit als durchschnittlicher Hilfsarbeiter. Die Arbeitsfähigkeitsschätzung in einer adaptierten Tätigkeit von 70% (100%ige Anwesenheit mit 30%iger Leistungsminderung) überzeugt, zumal die Leistungseinschränkung gemäss den Angaben des neurologischen Sachverständigen auf eine leichte kognitive Beeinträchtigung mit Fluktuationen zurückzuführen ist. Weiter bleibt zu prüfen ist, ob ein Lohnabzug vom Tabellenlohn zu erfolgen hat. Nach der ständigen Praxis der Abteilung II des St. Galler Versicherungsgerichtes ist ein solcher Abzug zu berücksichtigen, wenn davon ausgegangen werden muss, dass die versicherte Person ihre Arbeitsfähigkeit nicht mit demselben ökonomischen Erfolg verwerten kann wie eine gesunde, im selben Pensum tätige Person. Das heisst, wenn anzunehmen ist, dass ein strikt ökonomisch-betriebswirtschaftlich denkender, also keinen Soziallohn ausrichtender Arbeitgeber der versicherten Person keinen durchschnittlichen, sondern nur einen unterdurchschnittlichen Lohn ausbezahlen würde, um seinen aus der Anstellung der versicherten Person resultierenden „Arbeitsmehrwert“ – die Differenz zwischen dem ökonomischen Wert der

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11/12 Arbeitsleistung und den direkten und indirekten Lohn- und Lohnnebenkosten – auf einen durchschnittlichen Betrag zu erhöhen. In Bezug auf den Beschwerdeführer kann weder von einer deutlich überdurchschnittlich starken Schwankung der Arbeitsleistung noch von deutlich überdurchschnittlich häufigen krankheitsbedingten Absenzen ausgegangen werden, weshalb keine relevante betriebswirtschaftlich-ökonomische „Einbusse“ bei der Verwertung der Arbeitsfähigkeit vorliegen kann. Praxisgemäss rechtfertig sich vorliegend ein maximaler Tabellenlohnabzug von 10%. Bei einer verbleibenden 70%igen Arbeitsfähigkeit als Hilfsarbeiter errechnet sich beim Beschwerdeführer ab dem September 2020 (potentieller Rentenbeginn) ein Invalideneinkommen von Fr. 41'463.45 (Fr. 65'815.-- x 0.7 x 0.9). Bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 30'693.-- (Fr. 72'156.45 – Fr. 41'463.45) resultiert damit ein rentenauslösender IV-Grad von 42.54% bzw. gerundet 43%. 5.2 Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers und der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer adaptierten Hilfstätigkeit verwertbar. Für die Verwertung der (Rest-)Arbeitsfähigkeit ist der ausgeglichene Arbeitsmarkt massgebend (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Nach der Rechtsprechung handelt es sich dabei um einen theoretischen und abstrakten Begriff, der dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von demjenigen der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Dezember 2020, 8C_416/2020, E. 4; BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b). Hilfsarbeiten werden auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juni 2018, 9C_862/2017, E. 3.3.3 mit Hinweis). Die von der Beschwerdegegnerin vertretene Ansicht, wonach die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit insbesondere aufgrund des fortgeschrittenen Alters nicht mehr gegeben ist, würde dazu führen, dass nur noch teilarbeitsfähige Versicherte, die wenige Jahre vor der Pensionierung stehen, infolge einer (rein fiktiven, weil nicht im konkreten Einzelfall ermittelten) Unverwertbarkeit der verbliebenen Teilarbeitsfähigkeit immer einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100% hätten. Dies ist nicht vereinbar mit dem Zweck einer Invalidenrente, einen durch die Invalidität erlittenen finanziellen Schaden auszugleichen. Die Invalidenrente kann nicht dazu dienen, eine «Arbeitslosenrente bis zur Pension» darzustellen, weil sie im Umfang der verbliebenen Teilarbeitsfähigkeit ausschliesslich den durch eine (fiktive) Arbeitslosigkeit entstehenden Schaden ausgleicht. Die Invalidenkarriere des Beschwerdeführers besteht in der Verrichtung von Hilfsarbeiten. Allerdings steht dem Beschwerdeführer wegen der gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr das ganze Spektrum der auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt existierenden Hilfsarbeiten zur Verfügung. Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt stehen dem Beschwerdeführer aber noch ausreichend viele adaptierte Hilfsarbeitsstellen offen. Zu denken ist

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12/12 etwa an einfache handwerkliche Tätigkeiten, einfache, aber abwechslungsreiche Computer-, Überwachungs- und Konfektionierungsarbeiten, Montage von Kleinteilen oder Verpackung verschiedener Produkte, die in einer temperierten Umgebung und einem wohlwollenden Umfeld ohne Zeit- und Leistungsdruck und wechselbelastend ausgeführt werden können. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin braucht es hierfür keine speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten und die Einarbeitungszeit ist naturgemäss gar nicht nötig oder dann nur von kurzer Dauer. Dass der Beschwerdeführer lange Zeit keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt hat, steht unter diesen Umständen der Ausübung einer adaptierten Hilfsarbeit ebenfalls nicht entgegen. 5.3 Demnach ist die von der Beschwerdegegnerin erlassene Verfügung vom 7. Februar 2025 nicht rechtmässig. Sie ist daher aufzuheben und es ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer ab dem 1. September 2020 eine Viertelsrente zusteht. Die Sache ist zur Festsetzung und Ausrichtung des Rentenbetrages an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes auf Fr. 600.-- festzusetzenden Gerichtskosten sind infolge des Verfahrensausgangs vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Entscheid 1. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2020 Anspruch auf eine Viertelsrente hat; die Sache wird zur Festsetzung und Ausrichtung des Rentenbetrags an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 17.02.2026 Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Rentenanspruch. Invalidenrente. Würdigung eines polydisziplinären Gutachtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Februar 2026, IV 2025/38). Beim Bundesgericht angefochten.

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