Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2025/37 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 26.01.2026 Entscheiddatum: 16.12.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 16.12.2025 Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Art. 26bis Abs. 3 IVV. Invalidenrente. Rentenanspruch. Unterdurchschnittliches Valideneinkommen. Tabellenlohnabzug (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Dezember 2025, IV 2025/37). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10
Kanton St.Gallen Gerichte
1/9
Versicherungsgericht Abteilung II
Entscheid vom 16. Dezember 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt
Geschäftsnr. IV 2025/37
Parteien
A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Lorenz Gmünder, Schwager Mätzler Schneider, Poststrasse 23, Postfach 1936, 9001 St. Gallen,
gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
Gegenstand Rente
IV 2025/37
2/9 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im Mai 2020 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IVact. 1). Er gab an, er habe keine Berufsausbildung absolviert. Die Arbeitgeberin berichtete im Juni 2020, sie beschäftige den Versicherten seit September 1988 als Belader eines Kehrichtfahrzeuges (IV-act. 13). Der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. B.___, teilte der IV-Stelle im Oktober 2020 mit (IV-act. 18), der Versicherte habe sich eine irreparable Läsion der Supraspinatus-, der Infraspinatus- sowie der Subscapularissehne zugezogen. Ihm gehe es gut. Er müsse selbständige Übungen durchführen. Seit Mitte August 2020 arbeite er wieder zu 60 Prozent im angestammten Beruf. Mitte September 2020 sei das Pensum auf 80 Prozent erhöht worden. Mit einer Mitteilung vom 29. Oktober 2020 wies die IV- Stelle das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen ab (IV-act. 22). Mit einer Verfügung vom 15. April 2021 wies sie auch das Rentenbegehren ab (IV-act. 25). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. Auf eine zweite Anmeldung von Mitte Mai 2022 trat die IV-Stelle nicht ein; die Nichteintretensverfügung vom 1. September 2022 erwuchs ebenfalls unangefochten in formelle Rechtskraft (IV-act. 36). A.b Im Januar 2024 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (IV-act. 46). Am 19. Januar 2024 berichtete Dr. B.___ (IV-act. 47), der Versicherte leide an stärksten Schmerzen in beiden Schultergelenken, sobald er mit seinen Händen arbeiten oder auch nur leichte Gewichte anheben müsse. Das linke Schultergelenk sei im Februar 2020, das rechte im Juni 2022 operiert worden. Im Februar 2024 notierte Dr. med. C.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD), der Versicherte habe eine relevante Sachverhaltsveränderung seit dem 15. April 2021 glaubhaft gemacht. Spätestens seit Beginn des Jahres 2022 habe sich sein Gesundheitszustand mit der neu aufgetretenen Schulterproblematik rechts verändert. Eine adaptierte Tätigkeit sollte ihm uneingeschränkt zumutbar sein. Mit einem Vorbescheid vom 15. Februar 2024 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit (IV-act. 60), dass sie die Abweisung sowohl seines Begehrens um berufliche Eingliederungsmassnahmen als auch seines Rentenbegehrens vorsehe. Zur Begründung führte sie an, der Versicherte sei uneingeschränkt arbeitsfähig für leidensadaptierte Tätigkeiten, weshalb er keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen benötige und auch keinen Rentenanspruch habe. Dagegen wandte der Versicherte am 1. März 2024 ein (IV-act. 61), er verstehe nicht, wie er seine angestammte Tätigkeit noch ausüben sollte. Er habe zwischenzeitlich auch die Kündigung erhalten. Seine psychische Gesundheit leide extrem unter der fehlenden Unterstützung der Arbeitslosen- und der Invalidenversicherung. Deshalb leide er an Schlafstörungen. Gerne würde er seine Leidensgeschichte mit einem Vertrauensarzt besprechen. Die IV-Stelle teilte ihm am 12. März 2024 mit, dass er keinen Leistungsanspruch habe, weil ihm eine leidensadaptierte Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar sei (IVact. 62). Am 5. April 2024 liess der nun anwaltlich vertretene Versicherte geltend machen (IV-act. 67),
IV 2025/37
3/9 er habe keine Berufsausbildung absolviert. Seine jahrzehntelang ausgeübte Tätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar. Im Zuge seiner Erwerbstätigkeit habe er sich keine Fertigkeiten aneignen können, die ihm die Aufnahme einer leichten Verweistätigkeit ermöglichen würden. Er besitze keinen Computer und er sei nicht in der Lage, in einem Büro zu arbeiten. Seine Fähigkeiten und Fertigkeiten lägen ausschliesslich im handwerklichen Bereich. Die Beweglichkeit seiner beiden Schultern sei stark eingeschränkt. Die IV-Stelle habe den massgebenden medizinischen Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt. A.c Am 4. Juni 2024 untersuchte der RAD-Arzt Dr. C.___ den Versicherten persönlich. In seinem Untersuchungsbericht vom 19. Juni 2024 hielt er fest (IV-act. 70), das Sitzen während des Anamnesegesprächs habe dem Versicherten keine erkennbaren Probleme bereitet. Das Gangbild sei langsam, hinkfrei und flüssig gewesen. Aufgefallen sei ein fast fehlendes Mitschwingen der beiden Arme. Das Aus- und Ankleiden sei selbständig gelungen, wobei auch „Überkopf-Bewegungen“ möglich gewesen seien. Dabei seien aber aufgrund der Bewegungseinschränkungen der Schultergelenke nachvollziehbare Schwierigkeiten erkennbar gewesen. Die Schultern seien leicht abfallend gewesen. Es habe ein leichter Schulterschiefstand rechts von etwa einem Zentimeter bestanden. Der Nackengriff sei mit Mühe, der Schürzengriff gut möglich gewesen. Der Versicherte habe diffuse ubiquitäre Druckschmerzen im Bereich beider Schultergelenke angegeben („wo man auch hindrückt, tut es weh“). Spezifische Schultertests hätten nicht durchgeführt werden können, da der Versicherte immer mit einer Schmerzangabe dagegen gespannt habe. Selbst bei der Testung der passiven Beweglichkeit habe er dermassen dagegen gesperrt, dass die passiven Bewegungsausmasse sogar schlechter als die aktiven Bewegungsausmasse gewesen seien. Auch die Anspannungstests der verschiedenen Muskelgruppen seien in jeder Richtung immer schmerzhaft gewesen, sodass diese nicht hätten gemessen werden können. Das sei bei einem ausgeprägt guten Muskelrelief der schulterumgreifenden Muskulatur eher nicht nachvollziehbar gewesen. Zusammenfassend hätten sicherlich insbesondere auf der linken Seite bei einer eingeschränkten Funktion der Rotatorenmanschette Bewegungseinschränkungen bestanden. Von einer „massiven“ Einschränkung könne aber nicht die Rede sein. Als merkwürdig erscheine auch die Tatsache, dass der Versicherte einerseits angegeben habe, er leide nicht an Ruheschmerzen, sich andererseits aber auf den Standpunkt gestellt habe, selbst das reine Sitzen sei schmerzhaft. Zudem habe er angegeben, dass er problemlos mit den Händen arbeiten könne. Sogar das Schreiben gelinge ihm schmerzfrei. Gemäss seinen eigenen Angaben erledige er den Grossteil des Haushaltes in einem Zweifamilienhaus mit Terrasse und Garten. Er mähe auch den Rasen mit einem Hand- Benzinrasenmäher. Zusammenfassend sei ihm zwar die angestammte, körperlich strenge Tätigkeit als Kehrichtbelader bleibend nicht mehr, eine schulterschonende adaptierte Tätigkeit hingegen uneingeschränkt zumutbar.
IV 2025/37
4/9 A.d Am 2. Juli 2024 führte eine Eingliederungsverantwortliche der IV-Stelle ein Gespräch mit dem Versicherten (vgl. IV-act. 74). Sie notierte, der Versicherte habe mit der Situation überfordert gewirkt. Den Ausführungen zu den versicherungsmedizinischen Aspekten habe er kaum folgen können. Auf die Frage, ob er eine leichte, schulterschonende Anstellung annehmen würde, wenn ihm eine solche vermittelt werden könnte, habe er geantwortet, er würde das Angebot ablehnen, da er sich um seine Mutter kümmern müsse. Anlässlich eines Telefonates vom 15. Juli 2024 habe der Rechtsvertreter des Versicherten angegeben, dass keine berufliche Eingliederung, sondern eine Rente angestrebt werde. Mit einer Mitteilung vom 15. Juli 2024 wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen ab (IV-act. 76). Mit einem Vorbescheid vom 8. November 2024 teilte sie dem Versicherten mit, dass sie die Abweisung des Rentenbegehrens mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades vorsehe (IV-act. 82). Dagegen liess der Versicherte am 16. Dezember 2024 einwenden (IV-act. 86), die RAD-Beurteilung sei falsch. Der Versicherte könne aufgrund der persistierenden Schmerzen in beiden Schultergelenken nicht mehr arbeiten. Er müsse zwingend versicherungsextern begutachtet werden. Der RAD-Arzt Dr. C.___ hielt am 13. Januar 2025 an seiner Beurteilung fest (IV-act. 88). Mit einer Verfügung vom 17. Januar 2025 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab (IV-act. 89). B. B.a Am 19. Februar 2025 liess der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Januar 2025 erheben (act. G 1). Er liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zusprache einer ganzen Rente ab Juni 2024 sowie eventualiter die Fortsetzung der Sachverhaltsabklärung und insbesondere die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung mit einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit beantragen. Zur Begründung liess er ausführen, die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) habe den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt. Das Gegenspannen bei der klinischen Untersuchung durch den RAD-Arzt Dr. C.___ sei kein bewusst gesteuerter Prozess, sondern ein durch die Angst vor einschiessenden Schmerzen bedingter Reflex gewesen, was zeige, wie massiv die Schmerzproblematik ausgeprägt sei. Die Schlussfolgerung von Dr. C.___, die Beschwerden könnten nicht so stark ausgeprägt sein, wie der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, sei falsch. Zudem sei bislang rechtswidrig unberücksichtigt geblieben, dass der Beschwerdeführer an einer Intelligenzminderung leide. Eine etwaige Restarbeitsfähigkeit sei nicht verwertbar. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 5. Mai 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. G 6). Zur Begründung führte sie an, die Kritik des Beschwerdeführers wecke keinen Zweifel an der Überzeugungskraft des Untersuchungsberichtes des RAD-Arztes Dr. C.___. Objektive Hinweise auf eine Intelligenzminderung seien in den Akten nicht auszumachen. Weshalb die Restarbeitsfähigkeit unverwertbar sein sollte, sei nicht einzusehen.
IV 2025/37
5/9 B.c Der Beschwerdeführer liess am 1. September 2025 an seinen Anträgen festhalten (act. G 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 14). Erwägungen 1. Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des mit der angefochtenen Verfügung abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens entsprechen muss. Dieses hat sich nach der verbindlichen Abweisung des Begehrens um berufliche Eingliederungsmassnahmen am 15. Juli 2024 auf die Prüfung des im Januar 2024 eingereichten Rentenbegehrens und damit auf die Frage beschränkt, ob der Beschwerdeführer frühestens ab dem 1. Juli 2024 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Auch in diesem Beschwerdeverfahren ist folglich ein Rentenanspruch frühestens ab dem 1. Juli 2024 zu prüfen. 2. Bei der im Januar 2024 eingereichten Anmeldung hat es sich um eine sogenannte Wiederanmeldung nach der Abweisung eines früheren Rentenbegehrens gehandelt. Das Eintreten auf diese Anmeldung hat gemäss dem Art. 87 Abs. 3 IVV das Glaubhaftmachen einer relevanten Sachverhaltsveränderung seit der Abweisung des Rentenbegehrens am 15. April 2021 vorausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat diese zusätzliche Eintretenshürde mit dem Hinweis auf die Beschwerden in der rechten Schulter gemeistert, denn diese waren im ersten Verwaltungsverfahren, das mit der Abweisung des Rentenbegehrens am 15. April 2021 geendet hatte, noch nicht bekannt gewesen. Die Beschwerdegegnerin ist folglich zu Recht auf die Wiederanmeldung eingetreten. 3. 3.1 Gemäss dem Art. 28 Abs. 1 IVG hat eine versicherte Person einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann, wenn sie während eines Jahres ohne einen wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist und wenn sie nach dem Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ist. Für die Bemessung der Invalidität wird gemäss dem Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit dem Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bei einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage erzielen könnte,
IV 2025/37
6/9 in Beziehung zu jenem Erwerbseinkommen gesetzt, das sie erzielen könnte, wenn sie gesund geblieben wäre. 3.2 Der Beschwerdeführer hat keine Berufsausbildung absolviert. Er hat zwar fast sein ganzes Erwerbsleben lang ein und dieselbe Tätigkeit ausgeübt, aber das hat es ihm bis zuletzt nicht einmal erlaubt, einen durchschnittlichen Hilfsarbeiterlohn zu erzielen. Der zuletzt erzielte Lohn hat 62'725 Franken betragen (vgl. IV-act. 13–5). Auch wenn nicht ansatzweise belegt ist, dass der Beschwerdeführer an der behaupteten Lernbehinderung leidet, weisen die minimale Schulbildung, die fehlende Berufsausbildung und die bisherige Berufskarriere doch deutlich darauf hin, dass der Beschwerdeführer überwiegend wahrscheinlich intellektuell nicht in der Lage gewesen ist, geistig anforderungsreichere Tätigkeiten zu verrichten. Hätte er nicht erhebliche Nachteile wie die Arbeit bei Wind, Regen, Kälte, Hitze und Schneefall oder den Umgang mit übelriechenden Stoffen (Kehricht, Gartenabfälle, Hundekot etc.) in Kauf genommen (vgl. IV-act. 13–3), wäre er wohl nicht in der Lage gewesen, den zuletzt nur wenig unter dem statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne liegenden Lohn zu erzielen. Der zuletzt erzielte Lohn hat also überwiegend wahrscheinlich dem Maximum dessen entsprochen, was der Beschwerdeführer mit seinen Erwerbsmöglichkeiten auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt hat verdienen können. Das Valideneinkommen beträgt folglich 62'725 Franken (Stand 2019). 3.3 Für die Bestimmung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens ist massgebend, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht in welchem Umfang zumutbar sind. Zur Beantwortung dieser Frage hat die Beschwerdegegnerin eine medizinische Untersuchung durch ihren RAD durchgeführt. Der RAD-Orthopäde Dr. C.___ hat die massgebenden medizinischen Akten gewürdigt und den Beschwerdeführer eingehend persönlich untersucht. Sein Bericht zeigt eindeutig, dass er die Untersuchungsergebnisse objektiv und unvoreingenommen gewürdigt hat. Er hat anschaulich aufgezeigt, dass die objektivierbaren Beschwerden an den beiden Schultern durch eine ausgeprägte Verdeutlichungstendenz überlagert gewesen sind. Anhand der objektiven klinischen Befunde und der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem gewöhnlichen Tagesablauf, der unter anderem einen wesentlichen Teil der üblichen Haushaltsarbeiten und die Pflege des Zweifamilienhauses mit Umschwung, das er mit seiner betagten Mutter bewohnt, beinhaltet, hat sich der RAD-Orthopäde Dr. C.___ mit einer überzeugenden Begründung auf den Standpunkt gestellt, dass dem Beschwerdeführer leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende und schulterschonende Tätigkeiten uneingeschränkt zumutbar seien. Die „medizinischen“ Einwände, die der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dagegen vorgebracht hat, überzeugen nicht, denn er ist offensichtlich nicht in der Lage, eine überzeugendere medizinische Beurteilung als der RAD-Facharzt abzugeben, der den Beschwerdeführer eingehend persönlich untersucht hat. Hinweise auf eine zusätzliche relevante Gesundheitsbeeinträchtigung nebst den Schulterbeschwerden sind nicht
IV 2025/37
7/9 erkennbar. Der Beschwerdeführer hat zwar geltend gemacht, die Schmerzen und Einschränkungen würden ihn auch psychisch belasten und seinen Schlaf stören, aber er hat diesbezüglich weder Untersuchungen über sich ergehen lassen noch therapeutische Massnahmen in Anspruch genommen. Er hat nicht einmal eine niederschwellige Behandlung durch den Hausarzt durchführen lassen. Demnach steht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass sich die Gesundheitsbeeinträchtigung auf die Schulterbeschwerden beschränkt hat. Diesbezüglich belegt der sorgfältig erarbeitete und überzeugende RAD-Untersuchungsbericht, dass dem Beschwerdeführer ideal leidensadaptierte Tätigkeiten uneingeschränkt zumutbar sind. 3.4 Trotz seiner minimalen Schulbildung und trotz der fehlenden beruflichen Ausbildung kann der Beschwerdeführer eine leidensadaptierte Hilfsarbeit verrichten. Schon in der Vergangenheit ist es ihm gelungen, verschiedene Hilfsarbeiten auszuüben. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung erfordert eine Hilfsarbeit denn auch nur eine bescheidene Lernfähigkeit. Auch wenn sich der Beschwerdeführer bereits in einem fortgeschrittenen Alter befindet, ist es ihm auf dem massgebenden allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglich und zumutbar, eine ideal leidensadaptierte Hilfsarbeit auszuüben. Das Spektrum der zumutbaren Hilfsarbeiten ist allerdings erheblich eingeschränkt, denn dem Beschwerdeführer haben wegen seiner geringen intellektuellen Fähigkeiten und wegen seiner minimalen Schulbildung bereits vor dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung nur unterdurchschnittlich entlöhnte Hilfsarbeiten offen gestanden, weshalb er bereits damals nur deshalb in der Lage gewesen ist, 62'725 Franken zu verdienen, weil er eine körperlich anstrengende Tätigkeit unter oft widrigen Umständen verrichtet hat, was ihm aufgrund der Schulterbeschwerden aber nun nicht mehr zumutbar ist. Da er allgemein keine die oberen Extremitäten belastenden Tätigkeiten mehr ausüben kann und da er aber auch keine geistig anspruchsvollere Hilfsarbeiten verrichten kann, stehen ihm überwiegend wahrscheinlich nur noch Niedrigstlohntätigkeiten offen. Der Beschwerdeführer hat also überwiegend wahrscheinlich keine Möglichkeit, ein dem statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne entsprechendes Erwerbseinkommen zu erzielen, obwohl er für ideal leidensadaptierte Tätigkeiten uneingeschränkt arbeitsfähig ist. Das bedeutet, dass der ökonomische Mehrwert, den der Beschwerdeführer mit seiner Arbeitskraft für einen potentiellen Arbeitgeber schaffen könnte, deutlich unterdurchschnittlich ausfallen würde. Ein strikt betriebswirtschaftlich-ökonomisch operierender, also keinen Soziallohn ausrichtender Arbeitgeber würde das aber nicht hinnehmen, denn er wird nur Arbeitnehmer zu einem dem statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne entsprechenden Lohn einstellen, die (mindestens) einen durchschnittlichen ökonomischen Mehrwert generieren können. Allerdings ist der von einem Arbeitnehmer generierte ökonomische Mehrwert nicht allein vom ökonomischen Wert der Arbeitsleistung abhängig, denn er entspricht der Differenz zwischen dem ökonomischen Wert der Arbeitsleistung und den Lohn- sowie Lohnnebenkosten. Kann ein Arbeitnehmer nur einen unterdurchschnittlichen ökonomischen Wert generieren, kann der Arbeitgeber also trotzdem einen durchschnittlichen ökonomischen Mehrwert erzielen, nämlich indem er die Lohn- und
IV 2025/37
8/9 Lohnnebenkosten entsprechend senkt. Auch ein strikt betriebswirtschaftlich-ökonomisch operierender, keinen Soziallohn ausrichtender Arbeitgeber würde den Beschwerdeführer also anstellen, aber er würde ihm nur einen unterdurchschnittlichen Lohn ausrichten, um trotz des unterdurchschnittlichen ökonomischen Wertes der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers durch dessen Anstellung einen durchschnittlichen ökonomischen Mehrwert für sich zu generieren. Diesem Umstand wird bei der notwendigerweise strikt ökonomischen Grundsätzen folgenden Invaliditätsbemessung mit einem sogenannten Tabellenlohnabzug Rechnung getragen. Hier müsste aufgrund der erheblichen Einschränkung des Spektrums der Erwerbsmöglichkeiten des Beschwerdeführers auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt nach der bisherigen Praxis ein Tabellenlohnabzug von 15 Prozent berücksichtigt werden. 3.5 Nun hat der Verordnungsgeber aber per 1. Januar 2024 eine neue Regelung geschaffen, die unabhängig von den Umständen des konkreten Einzelfalls einen pauschalen Abzug von zehn Prozent vorsieht (Art. 26bis Abs. 3 Satz 1 IVV). Beträgt der Arbeitsfähigkeitsgrad maximal noch 50 Prozent, wird ein pauschaler Abzug von 20 Prozent berücksichtigt (Art. 26bis Abs. 3 Satz 2 IVV). Weitere Abzüge sollen nicht zulässig sein (Art. 26bis Abs. 3 Satz 3 IVV). Mit dieser neuen Regelung hat der Verordnungsgeber offenkundig einzig das Ziel verfolgt, den Abklärungsaufwand der IV-Stellen zu reduzieren, denn die Festsetzung des Tabellenlohnabzuges nach Art. 26bis Abs. 3 IVV erfordert keinerlei Abklärungsaufwand und könnte sogar vollständig automatisiert erfolgen. Allerdings bedeutet das notwendigerweise, dass der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) bezüglich der Frage nach dem Tabellenlohnabzug im konkreten Einzelfall ausgeschaltet wird. Zudem dürfte, wenn der entsprechende Sachverhalt dennoch ermittelt würde, der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht zur Anwendung kommen, denn der Art. 26bis Abs. 3 IVV würde unabhängig vom Ergebnis der Sachverhaltsermittlung zur Berücksichtigung eines pauschalen und damit fiktiven Tabellenlohnabzuges von entweder zehn oder aber 20 Prozent zwingen. Folglich hebelt der Art. 26bis Abs. 3 IVV für einen Teil der Invaliditätsbemessung elementar wichtige Grundsätze des Verwaltungsverfahrensrechtes aus. Zudem verstösst er in einer krassen Weise gegen das verfassungsmässig vorgeschriebene Gleichbehandlungsgebot, denn er zwingt dazu, Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln, sondern alle nur denkbaren Fälle über einen Kamm zu scheren. Eine gesetzliche Grundlage für diese vom Verordnungsgeber „erfundene“ verfassungs- und gesetzwidrige Regelung existiert nicht. Der allgemeine Vollzugsauftrag im Art. 86 Abs. 2 IVG kann den Verordnungsgeber natürlich nicht ermächtigt haben, von der gesetzlichen Regelung zur Bemessung der Invalidität dergestalt abzuweichen, dass sowohl der Untersuchungsgrundsatz als auch der Grundsatz der freien Beweiswürdigung missachtet und der Invaliditätsgrad nach einer nicht seiner Konzeption entsprechenden Methode berechnet werden müssten. Der Art. 26bis Abs. 3 IVV erweist sich damit als gesetz- und verfassungswidrig, weshalb ihm die Anwendung versagt bleiben muss. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass bereits die frühere, per 1. Januar 2022 eingeführte
IV 2025/37
9/9 Verordnungsregelung betreffend den Tabellenlohnabzug, die weitestgehend der aktuellen Regelung entsprochen hat, vom Bundesgericht als gesetzwidrig qualifiziert worden war (BGE 150 V 410), nachdem das Bundesgericht bereits in einem früheren Urteil dem Tabellenlohnabzug „überragende Bedeutung“ bei der Invaliditätsbemessung zugeschrieben hatte (BGE 148 V 174). Folglich müssen nicht nur über den 31. Dezember 2021, sondern auch über den 31. Dezember 2023 hinaus die „alten“ rechtsprechungsgemässen Grundsätze für die Festsetzung des Tabellenlohnabzuges unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Umstände des konkreten Einzelfalls zur Anwendung gelangen (vgl. BGE 150 V 410). Aus den in der E. 3.4 angeführten Gründen ist ein Abzug von 15 Prozent zu berücksichtigen. Das zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen beträgt also 85 Prozent von 62'725 Franken, das sind 53'316 Franken. Damit ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 15 Prozent. Da erst ab einem Invaliditätsgrad von 40 Prozent ein Rentenanspruch besteht, hat die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers daher zu Recht abgewiesen. 4. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes praxisgemäss auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Sie sind durch den von ihm geleisteten Kostenvorschuss von 600 Franken gedeckt. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen; diese sind durch den von ihm geleisteten Kostenvorschuss von 600 Franken gedeckt. 3. Das Begehren um eine Parteientschädigung wird abgewiesen.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 16.12.2025 Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Art. 26bis Abs. 3 IVV. Invalidenrente. Rentenanspruch. Unterdurchschnittliches Valideneinkommen. Tabellenlohnabzug (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Dezember 2025, IV 2025/37).