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St.Gallen Versicherungsgericht 07.07.2026 IV 2025/304

7 juillet 2026·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·2,402 mots·~12 min·1

Résumé

Art. 15 IVG. Art. 17 IVG. Art. 18 IVG. Berufsberatung. Umschulung. Arbeitsvermittlung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Juli 2026, IV 2025/304).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2025/304 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 30.07.2026 Entscheiddatum: 07.07.2026 Entscheid Versicherungsgericht, 07.07.2026 Art. 15 IVG. Art. 17 IVG. Art. 18 IVG. Berufsberatung. Umschulung. Arbeitsvermittlung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Juli 2026, IV 2025/304). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8

Kanton St.Gallen Gerichte

1/7

Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 7. Juli 2026 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. IV 2025/304

Parteien

A.___, Beschwerdeführer,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand berufliche Massnahmen

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2/7 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im Februar 2024 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 139). Er gab an, er habe eine Ausbildung zum Fachmann Betreuung absolviert (vgl. IV-act. 83– 6). Zurzeit arbeite er in einem Pensum von 90 Prozent als Versorgungsassistent bei B.___. Die psychiatrische Tagesklinik C.___ berichtete im Mai 2024 (IV-act. 146), der Versicherte sei ab Mitte Dezember 2023 im regulären täglichen Setting und ab Anfang Mai 2024 in einem reduzierten Umfang behandelt worden. Am Anfang habe eine mittelgradige depressive Symptomatik im Vordergrund gestanden. Die Symptomatik sei zwischenzeitlich nur noch leichtgradig ausgeprägt. Allerdings sei die Nachhaltigkeit der Symptomremission zur Zeit noch nicht gegeben. Das der Entwicklung der Depression zugrundeliegende dysfunktionale Interaktionsmuster des Versicherten sei tiefgreifend, weshalb seine Modulierung eine längere intensive Psychotherapie benötigen werde. A.b Ab November 2024 absolvierte der Versicherte ein Arbeitstraining (vgl. IV-act. 182 und 184). Im Januar 2025 teilte der Einsatzbetrieb der IV-Stelle mit, dass sich der Versicherte aktuell ausserstande sehe, seine Arbeitszeit zu steigern (IV-act. 188). Die Eingliederungsverantwortliche notierte, aufgrund der Akten könne die Frage, ob die Stagnation der Arbeitsfähigkeit medizinisch bedingt sei, nicht beantwortet werden, weshalb medizinische Abklärungen zu empfehlen seien (IV-act. 189). In seinem Schlussbericht vom 14. Februar 2025 hielt der Einsatzbetrieb fest (IV-act. 208), der Versicherte habe das Pensum nicht auf mehr als 60 Prozent steigern können. Die Leistung habe durchschnittlich etwa 90 Prozent betragen. Die Stellensuche sei nur zögerlich angegangen worden. Aufgrund der mehrjährigen Berufserfahrung als Betreuungsfachkraft erscheine unter Berücksichtigung der im Rahmen der Massnahme gemachten Beobachtungen eine Anstellung als Fachperson Betreuung mit einem Pensum von 60 Prozent als realistisch. A.c Im Auftrag der IV-Stelle erstattete der Psychiater med. pract. D.___ am 15. März 2025 ein fachärztliches Gutachten (IV-act. 216). Er hielt fest, das Untersuchungsgespräch habe knapp fünf Stunden gedauert. Der Versicherte habe zwei Pausen von jeweils wenigen Minuten benötigt. Im Erstkontakt habe er sich sehr unterwürfig gezeigt. Im Verlauf des Gesprächs sei er jedoch lockerer geworden. Insgesamt habe er freundlich und zugänglich gewirkt. Er sei schwingungsfähig gewesen und er habe über seine eigenen Scherze gelacht. Die Mimik und die Gestik seien sehr expressiv gewesen. Die Fragebögen seien schnell, jedoch teilweise falsch ausgefüllt worden, da der Versicherte die Instruktionen während des Ausfüllens vergessen habe. Er habe über eine starke Müdigkeit geklagt, die jedoch im Untersuchungsgespräch zu keinem Zeitpunkt ersichtlich gewesen sei. Bei den Berichten über Arbeitssituationen habe er ihm missgünstige Vorgesetzte entwertet, wobei er herablassend gewirkt habe. Eine Selbstverunsicherung sei spürbar gewesen. Diese sei durch negative Rückmeldungen und

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3/7 durch sein aktuelles Erleben des Scheiterns bedingt. Beim Bericht über einen Konflikt mit einem Nachbarn habe er sichtlich genervt gewirkt. Der Versicherte sei wach und vollumfänglich orientiert gewesen. Im Untersuchungsgespräch hätten sich leichte Konzentrationsstörungen und Merkfähigkeitsstörungen gezeigt. Im Affekt sei der Versicherte deprimiert gewesen. Er habe jedoch angegeben, dass die Freudlosigkeit inzwischen wieder zurückgegangen sei; er könne sich wieder über Dinge wie Fussball oder Autos freuen. Zudem hege er die Hoffnung, dass es wieder besser werde. Eine innere Unruhe bestehe nur noch manchmal, nicht mehr an der Mehrheit der Tage und dann auch deutlich schwächer als noch im Jahr 2023. Der Sachverständige führte weiter aus, objektiv klinisch sei der Antrieb reduziert gewesen. In Bezug auf die Persönlichkeit des Versicherten seien vor allem das häufige Erwähnen seiner guten Leistungen, das Entwerten von anderen Personen sowie die fortwährende Bemühung um Selbstüberhöhung und Selbstwertstabilisierung durch das in den Vordergrundstellen der eigenen Stärken, Fähigkeiten und Talente aufgefallen. Von der Ausprägung her habe dieses auffällige Verhalten im oberen Normalbereich gelegen. Es sei aber nicht als tiefgreifend und umfangreich genug zu qualifizieren, um die Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung zu erfüllen. Es handle sich um eine Persönlichkeitsakzentuierung. Insbesondere dann, wenn der Versicherte sich mit einem Scheitern konfrontiert fühle oder das Gefühl erhalte, einer negativen Situation hilflos ausgeliefert zu sein, bestehe die Gefahr, dass die Selbstunsicherheit so gross werde, dass eine erneute depressive Episode als Reaktion darauf eintreten könnte. Wenn der Versicherte hingegen die für die Stabilisierung seines Selbstwertes notwendige Bewunderung von aussen erhalte, sei glaubhaft, dass er ein sehr dankbarer, engagierter und motivierter Arbeitnehmer sei. Auch die sozialen Fertigkeiten schienen insbesondere dann gut aktivierbar, wenn sichergestellt werde, dass der Versicherte die entsprechende Aufmerksamkeit und Anerkennung erhalte. Die sich aus den beschriebenen Symptomen (insb. Müdigkeit und reduzierte Stimmung) ergebenden Einschränkungen des Aktivitätsniveaus sorgten sowohl im Arbeitsbereich als auch im Privatleben für eine noch geringgradig reduzierte Leistungsfähigkeit. Ein Arbeitsfähigkeitsgrad von 80 Prozent, den sich der Versicherte denn auch für geeignete Tätigkeiten selbst zutraue, erscheine als zumutbar. Nach einer kurzen Einarbeitungszeit von wenigen Wochen sei der Versicherte in der Lage, eine uneingeschränkte Arbeitsleistung zu erbringen. Im März 2025 notierte med. pract. E.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD), das Gutachten überzeuge in jeder Hinsicht; dem Versicherten seien leidensadaptierte Tätigkeiten und auch die angestammte Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar, sofern seine Leistungen wertschätzend anerkannt würden (IV-act. 218). A.d Mit einer Mitteilung vom 25. März 2025 wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen ab (IV-act. 220). Mit einem Vorbescheid vom 12. Mai 2025 teilte sie dem Versicherten mit, dass sich die Abweisung des Rentenbegehrens mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades vorsehe (IV-act. 225). Mit einer als „Einspruch Vorbescheid“ betitelten Eingabe vom 12. Juni 2025 ersuchte der Versicherte um die Gewährung von beruflichen Massnahmen (IV-act. 233).

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4/7 In einer zweiten Eingabe vom 25. Juni 2025 beantragte er erneut die Gewährung von beruflichen Massnahmen (IV-act. 236). Mit einem Vorbescheid vom 2. Juli 2025 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie weiterhin die Abweisung des Begehrens um berufliche Eingliederungsmassnahmen vorsehe (IV-act. 237). Am 8. September 2025 erhob der Versicherte eine „Einsprache“ gegen den Vorbescheid (IV-act. 240). Er machte geltend, bei der Prüfung seines Rentenbegehrens sei ein Invaliditätsgrad von 21 Prozent errechnet worden. Folglich habe er einen Anspruch auf eine Umschulung. Mit einer Verfügung vom 5. November 2025 wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen ab (IV-act. 247). Mit einer Verfügung vom 17. November 2025 wies sie auch das Rentenbegehren ab (IV-act. 250). B. B.a Am 5. Dezember 2025 erhob der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. November 2025 (act. G 1). Er beantragte die Gewährung von beruflichen Massnahmen. Zur Begründung führte er aus, er sei nicht uneingeschränkt arbeitsfähig. Zudem sei die Stellensuche durch seine Gesundheitsbeeinträchtigung erschwert. B.b Die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 19. Februar 2026 die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). Zur Begründung führte sie an, beim Beschwerdeführer sei nicht erkennbar, dass er Schwierigkeiten bei der Berufswahl hätte, weshalb kein Anspruch auf eine Berufsberatung bestehe. Der richtig berechnete Invaliditätsgrad betrage nur 13 Prozent, womit auch kein Anspruch auf eine Umschulung bestehe. Ein Anspruch auf eine Arbeitsvermittlung bestehe nicht, weil dem Beschwerdeführer sowohl adaptierte Tätigkeiten als auch die angestammte Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar seien. Ein Arbeitsversuch komme ebenfalls nicht in Frage. B.c Am 24. Februar 2026 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (act. G 6). Erwägungen 1. Die Beantwortung der Frage nach dem Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens setzt eine sorgfältige Interpretation der angefochtenen Verfügung voraus. Ihrem Wortlaut nach hat die angefochtene Verfügung sämtliche beruflichen Eingliederungsmassnahmen betroffen, die das IVG kennt. Augenscheinlich kann dies aber nicht der wahre Inhalt der angefochtenen Verfügung sein, denn in den Akten deutet nichts darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin tatsächlich alle beruflichen Eingliederungsmassnahmen geprüft und verweigert hätte, zumal eine solche Prüfung bei diversen beruflichen Eingliederungsmassnahmen, wie beispielsweise bei der Kapitalhilfe, geradezu absurd

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5/7 gewesen wäre. Der Inhalt der angefochtenen Verfügung respektive der Gegenstand des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens hat sich also auf jene beruflichen Eingliederungsmassnahmen beschränkt, die objektiv in Frage gekommen sind. Das hätten grundsätzlich Integrationsmassnahmen (Art. 14a IVG), eine Berufsberatung (Art. 15 IVG), eine Umschulung (Art. 17 IVG), eine Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) oder ein Arbeitsversuch (Art. 18a IVG) sein können. Allerdings wäre ein Arbeitsversuch im Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung offenkundig sinnlos gewesen. Auch eine Integrationsmassnahme kann nicht zur Diskussion gestanden haben, weil sie das massgebende Hindernis für die Wiedereingliederung in das Berufsleben (die Selbstüberschätzung des Beschwerdeführers) nicht hätte beseitigen können. Den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens hat zunächst eine Arbeitsvermittlung gebildet. Im „Vorbescheidsverfahren“, das natürlich kein eigenständiges Verfahren ist, sondern lediglich eine Phase des Verwaltungsverfahrens bezeichnet, hat der Beschwerdeführer explizit eine Berufsberatung und eine Umschulung beantragt, was die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung ebenso wie die Arbeitsvermittlung verweigert hat. Die angefochtene Verfügung muss also so interpretiert werden, dass die Beschwerdegegnerin damit ein Begehren um eine Berufsberatung, ein Begehren um eine Umschulung und ein Begehren um eine Arbeitsvermittlung abgewiesen hat. Die Beschwerde richtet sich gegen sämtliche Teile der angefochtenen Verfügung. Richtig interpretiert hat der Beschwerdeführer also drei Beschwerden erhoben. Die gemeinsame Behandlung dieser Beschwerden hat die Gegenstände nicht „verschmelzen“ lassen, sondern nur den administrativen Aufwand reduziert. Den Parteien steht es frei, dieses Urteil nur bezüglich einzelner Gegenstände anzufechten. Diesem Umstand wird mit einer entsprechenden Aufteilung der Erwägungen und des Dispositivs Rechnung getragen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat zur Beantwortung der Frage nach einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit und damit auch nach einer allfälligen umschulungsspezifischen Invalidität im Sinne des Art. 17 IVG ein psychiatrisches Administrativgutachten erstellen lassen. Das ist rechtmässig gewesen, weil keine somatische Gesundheitsbeeinträchtigung zur Diskussion gestanden hat. Der psychiatrische Sachverständige hat den Beschwerdeführer fast fünf Stunden lang intensiv befragt und er hat die massgebenden medizinischen Vorakten eingehend gewürdigt. Er hat die Angaben des Beschwerdeführers und die von ihm erhobenen objektiven klinischen Befunde detailliert festgehalten. Nichts deutet darauf hin, dass er eine wesentliche Tatsache übersehen hätte. Er hat also über eine umfassende Kenntnis vom für seine fachärztliche Beurteilung massgebenden medizinischen Sachverhalt verfügt. Er hat anhand der von ihm erhobenen objektiven klinischen Befunde überzeugend begründet aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer für ideal leidensadaptierte Tätigkeiten uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen ist, wobei er anschaulich und detailliert aufgezeigt hat, welchen Adaptionskriterien eine solche ideal leidensadaptierte Tätigkeit genügen sollte. Auch der

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6/7 Beschwerdeführer selbst hat sich als zu einem hohen Grad arbeitsfähig für leidensadaptierte Tätigkeiten beschrieben. Die Berichte der behandelnden Ärzte, mit denen sich der Sachverständige eingehend befasst hat, haben keine Angaben enthalten, die seiner Einschätzung widersprochen hätten, und auch der Bericht zum Arbeitstraining stimmt weitgehend mit dem Gutachten des Sachverständigen überein, wenn auch der Einsatzbetrieb damals die Frage nach dem zumutbaren Pensum (vorerst bzw. im Hinblick auf eine Fortsetzung der Massnahme) anhand des zuletzt geleisteten Pensums von damals 60 Prozent beantwortet hat. Die vom Sachverständigen definierten Adaptionskriterien betreffen nicht die berufliche Tätigkeit an sich, sondern das Arbeitsumfeld. Das bedeutet, dass auch die angestammte Tätigkeit respektive der erlernte Beruf als Fachmann Betreuung als ideal leidensadaptiert zu qualifizieren ist, sofern die das Arbeitsumfeld betreffenden Kriterien, insbesondere Anerkennung und Wertschätzung durch Vorgesetzte und Arbeitskollegen, erfüllt sind. Die Akten enthalten keine Hinweise, die Zweifel an der Beurteilung des Sachverständigen wecken würden. Gestützt auf dessen überzeugendes Gutachten steht folglich mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass dem Beschwerdeführer ideal leidensadaptierte Tätigkeiten, einschliesslich des erlernten Berufs als Fachmann Betreuung, uneingeschränkt zumutbar gewesen sind. Eine umschulungsspezifische Invalidität im Sinne des Art. 17 IVG liegt folglich nicht vor. Die Beschwerdegegnerin hat das Begehren um eine Umschulung deshalb zu Recht abgewiesen, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 3. Da der Beschwerdeführer keinen Berufswechsel vornehmen muss, hat er keine Berufsberatung benötigt. Die gegen die Verweigerung einer Berufsberatung gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen. 4. Seine Gesundheitsbeeinträchtigung hindert den Beschwerdeführer nicht bei der Stellensuche. Die einzig relevante Auswirkung der Gesundheitsbeeinträchtigung bei der Stellensuche besteht darin, dass der Beschwerdeführer ein besonderes Augenmerk darauf zu legen hat, ob er an einem potentiell in Frage kommenden Arbeitsplatz die notwendige hohe Wertschätzung und Anerkennung erhalten wird. Auf dieses Kriterium legen aber auch gesunde Arbeitssuchende ein Augenmerk, auch wenn es für sie wohl nicht dieselbe Bedeutung wie für den Beschwerdeführer hat. Der Beschwerdeführer hat folglich keinen Anspruch auf eine Arbeitsvermittlung im Sinne des Art. 18 IVG. Die Beschwerdegegnerin hat sein entsprechendes Begehren deshalb zu Recht abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5.

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7/7 Der erforderliche Verfahrensaufwand ist für jedes der drei Beschwerdeverfahren als deutlich unterdurchschnittlich zu qualifizieren. Die gemeinsame Behandlung hat den Aufwand zusätzlich reduziert. Der Art. 69 Abs. 1bis IVG schreibt einen Mindestbetrag von 200 Franken für ein Beschwerdeverfahren vor, weshalb es nicht möglich ist, weniger als 200 Franken pro Beschwerdeverfahren zu erheben. Die Gerichtskosten werden deshalb auf je 200 Franken festgesetzt. Sie wären an sich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist dieser aber von der Pflicht, die Gerichtskosten zu bezahlen, vorläufig befreit. Sollten es seine wirtschaftlichen Verhältnisse dereinst gestatten, wird er zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet werden können (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 123 ZPO). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde gegen die Verweigerung einer Berufsberatung wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde gegen die Verweigerung einer Umschulung wird abgewiesen. 3. Die Beschwerde gegen die Verweigerung einer Arbeitsvermittlung wird abgewiesen. 4. Der Beschwerdeführer ist vorläufig von der Pflicht, die Gerichtskosten von 200 Franken für das die Berufsberatung betreffende Beschwerdeverfahren zu bezahlen, befreit. 5. Der Beschwerdeführer ist vorläufig von der Pflicht, die Gerichtskosten von 200 Franken für das die Umschulung betreffende Beschwerdeverfahren zu bezahlen, befreit. 6. Der Beschwerdeführer ist vorläufig von der Pflicht, die Gerichtskosten von 200 Franken für das die Arbeitsvermittlung betreffende Beschwerdeverfahren zu bezahlen, befreit.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 07.07.2026 Art. 15 IVG. Art. 17 IVG. Art. 18 IVG. Berufsberatung. Umschulung. Arbeitsvermittlung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Juli 2026, IV 2025/304).

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