Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 05.05.2026 IV 2025/253

5 mai 2026·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·1,759 mots·~9 min·6

Résumé

Widerruf einer Verfügung vor der Beschwerdeerhebung. Kein Anwendungsfall von Art. 53 Abs. 3 ATSG (Wiedererwägung pendente lite). Die angefochtene Verfügung hat infolge des Widerrufs bereits im Anfechtungszeitpunkt nicht mehr existiert. Dem Beschwerdeverfahren fehlt es somit an einem Beschwerdeobjekt. Art. 49 Abs. 3 letzter Satz ATSG. Zustellung einer Verfügung an die versicherte Person statt an ihren Rechtsvertreter. Dieser Mangel führt nicht zur Nichtigkeit der Verfügung. Nichteintreten auf die Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Mai 2026, IV 2025/253).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2025/253 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 02.06.2026 Entscheiddatum: 05.05.2026 Entscheid Versicherungsgericht, 05.05.2026 Widerruf einer Verfügung vor der Beschwerdeerhebung. Kein Anwendungsfall von Art. 53 Abs. 3 ATSG (Wiedererwägung pendente lite). Die angefochtene Verfügung hat infolge des Widerrufs bereits im Anfechtungszeitpunkt nicht mehr existiert. Dem Beschwerdeverfahren fehlt es somit an einem Beschwerdeobjekt. Art. 49 Abs. 3 letzter Satz ATSG. Zustellung einer Verfügung an die versicherte Person statt an ihren Rechtsvertreter. Dieser Mangel führt nicht zur Nichtigkeit der Verfügung. Nichteintreten auf die Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Mai 2026, IV 2025/253). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/6

Kanton St.Gallen Gerichte

1/5

Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 5. Mai 2026 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger

Geschäftsnr. IV 2025/253

Parteien

A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Lorenz Gmünder, Schwager Mätzler Schneider, Poststrasse 23, Postfach 1936, 9001 St. Gallen,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Taggeld

IV 2025/253

2/5 Sachverhalt A. A.a A.___ wurde von der IV-Stelle mit Verfügung vom 12. September 2025 (AK-act. 30) für die Dauer der Eingliederungsmassnahme vom 1. August 2025 bis zum 31. Juli 2026 ein Taggeld von Fr. 36.75 zugesprochen. Das massgebende Jahreseinkommen betrug Fr. 10'230.20 und das massgebende Tageseinkommen Fr. 28.50. Das IV-Taggeld entsprach dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung (Besitzstandsgarantie). A.b Am 23. September 2025 zeigte der Rechtsvertreter des Versicherten der IV-Stelle an, dass er die Interessen des Versicherten im IV-Verfahren vertrete (IV-Akten, Fremdakten, nicht nummeriert). Der E- Mail war die vom Versicherten am 21. September 2025 unterzeichnete Vollmacht angehängt. Am selben Tag erhielt der Rechtsvertreter Zugang zu den elektronischen IV-Akten (IV-Akten, Fremdakten, nicht nummeriert). A.c Die zuständige IV-Sachbearbeiterin notierte am 23. September 2025 in den Akten der Ausgleichskasse (AK-act. 24), dass das IV-Taggeld ab 1. August 2025 korrigiert werden müsse. Die Einkommensbasis sei der Lehrlingslohn. Der Ausbildungslohn betrage Fr. 0.--. A.d Am 24. September 2025 erliess die IV-Stelle eine neue Taggeldverfügung für den Zeitraum 1. August 2025 bis 31. Juli 2026 (AK-act. 20). Die Verfügung unterschied sich insoweit von jener vom 12. September 2025, als das massgebende Jahreseinkommen ab 1. August 2025 neu auf Fr. 10'790.-- (und das massgebende Tageseinkommen damit auf Fr. 30.--) und ab 1. Januar 2026 (wohl fälschlicherweise) neu auf Fr. 830.-- (und das massgebende Tageseinkommen damit auf Fr. 2.40) festgesetzt wurde. Aufgrund der Besitzstandsgarantie betrug das IV-Taggeld aber weiterhin Fr. 36.75. Die Verfügung wurde dem Versicherten (und nicht seinem Rechtsvertreter) eröffnet. B. B.a Gegen die Verfügung vom 12. September 2025 liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 10. Oktober 2025 Beschwerde erheben (act. G 1). Sein Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 12. September 2025 und die Zusprache eines IV- Taggeldes in der Höhe von mindestens Fr. 129.-- pro Tag ab August 2025. B.b Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte am 10. Dezember 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). In ihrer Begründung wies sie unter anderem darauf hin, dass die Beschwerde zwar nur gegen die Verfügung vom 12. September 2025 erhoben worden sei. Da diese Verfügung mit der Verfügung vom 24. September 2025 jedoch nur hinsichtlich der Höhe des

IV 2025/253

3/5 Jahreseinkommens ersetzt worden sei, gelte die Verfügung vom 24. September 2025 als (mit)angefochten. B.c In seiner Replik vom 22. Januar 2026 (act. G 6) hielt der Beschwerdeführer an der Beschwerde vom 10. Oktober 2025 fest. Zur Verfügung vom 24. September 2025 äusserte sich sein Rechtsvertreter nicht. B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 8). B.e Am 13. März 2026 beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Ausrichtung einer Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (act. G 10). Erwägungen 1. 1.1 Mit der angefochtenen Verfügung vom 12. September 2025 hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 1. August 2025 bis 31. Juli 2026 ein Taggeld von Fr. 36.75 pro Tag zugesprochen. Am 23. September 2025 hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin angezeigt, dass er die Interessen des Beschwerdeführers vertrete. Gleichzeitig hat er die Beschwerdegegnerin darum ersucht, ihm die (Verwaltungs-)Akten zukommen zu lassen. Der E-Mail war eine vom Beschwerdeführer am 21. September 2025 unterzeichnete Anwaltsvollmacht für das "IV-Verfahren" beigelegt. Gleichentags hat der Rechtsvertreter Einsicht in der elektronischen IV- Akten erhalten. Tags darauf, am 24. September 2025, hat die Beschwerdegegnerin eine neue IV- Taggeldverfügung erlassen (AK-act. 20). Diese hat dieselbe Eingliederungsmassnahme und denselben Zeitraum betroffen wie die Verfügung vom 12. September 2025. Die Beschwerdegegnerin hat lediglich das massgebende Einkommen angepasst; auf den Taggeldanspruch hat sich dies wegen der Besitzstandsgarantie (Unfalltaggeld) nicht ausgewirkt. Zwar ist in der Verfügung vom 24. September 2025 nicht explizit festgehalten worden, dass mit ihr die Verfügung vom 12. September 2025 widerrufen worden sei. Eine andere Interpretation ist aber nicht möglich, da es sich offensichtlich um eine Korrektur der aus der Sicht der Beschwerdegegnerin offenbar rechtswidrigen Verfügung vom 12. September 2025 gehandelt hat. 1.2 Gemäss Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR. 830.1) kann der Versicherungsträger eine Verfügung, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat am 10. Oktober 2025 Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. September 2025 erhoben. Zu diesem Zeitpunkt ist die Verfügung vom 12. September 2025 aber bereits durch die Verfügung vom 24. September 2025 widerrufen gewesen

IV 2025/253

4/5 und hat nicht mehr existiert. Beim Widerruf hat es sich also nicht um eine Wiedererwägung pendente lite im Sinne von Art. 53 Abs. 3 ATSG, sondern um einen "normalen" Widerruf einer noch nicht rechtskräftigen und noch nicht angefochtenen Verfügung gehandelt. 1.3 Die Beschwerdegegnerin ist in der Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2025 zum gleichen Ergebnis gekommen. Sie ist jedoch davon ausgegangen, dass die Verfügung vom 24. September 2025 (automatisch) als (mit)angefochten gelte. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat sich hierzu gar nicht geäussert. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin stützt sich auf die Auffassung des Bundesgerichts, wonach lite pendente erlassene Verfügungen im Sinne von Art. 53 Abs. 3 ATSG als automatisch mitangefochten "gelten" (siehe z.B. Urteil des Bundesgericht vom 14. Juli 2023, 8C_60/2023 und 8C_70/2023 E. 8.2 f.). Die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin überzeugt schon deshalb nicht, weil es sich vorliegend nicht um eine Wiedererwägung pendente lite im Sinne von Art. 53 Abs. 3 ATSG handelt. Da die Verfügung vom 24. September 2025 noch vor der Erhebung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. September 2025 ergangen ist, kann sie offensichtlich nicht als durch die Beschwerde vom 10. Oktober 2025 mitangefochten gelten. 1.4 Wird eine Verfügung trotz bekanntem Vertretungsverhältnis der versicherten Person direkt und nicht ihrem Rechtsvertreter eröffnet, darf ihr daraus kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 letzter Satz ATSG). Nach der Rechtsprechung führt dieser Mangel nicht zur Nichtigkeit der Verfügung mit der Folge, dass die Beschwerdefrist von 30 Tagen nach Art. 60 ATSG nicht zu laufen beginnen könnte. Vielmehr kann die fehlerhaft eröffnete Verfügung rechtsbeständig werden, wenn sie nicht innert vernünftiger Frist seit Kenntnis von deren Inhalt in Frage gestellt wird. Dies ist Ausfluss des auch in diesem prozessualen Bereich geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben, an dem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet. In der Regel muss sich die versicherte Person spätestens am dreissigsten Tag nach der erfolgten Zustellung bei ihrem Rechtsvertreter oder ihrer Rechtsvertreterin nach dem weiteren Vorgehen erkundigen. Am folgenden Tag beginnt die Beschwerdefrist von 30 Tagen nach Art. 60 Abs. 1 ATSG zu laufen (Urteil des Bundesgerichts vom 24. November 2020, 9C_266/2020 E. 2.3, Urteil vom 7. Oktober 2016, 9C_18/2016 E. 5.3.1, Urteil vom 12. Dezember 2012, 9C_741/2012 E. 2). 1.5 Der Rechtsvertreter hat der Beschwerdegegnerin am 23. September 2025 angezeigt, dass er die Interessen des Beschwerdeführers im IV-Verfahren vertritt. Die Beschwerdegegnerin hätte die Verfügung vom 24. September 2025 also dem Rechtsvertreter eröffnen müssen. Sie hat die Verfügung jedoch dem Beschwerdeführer selbst zugestellt. Offenbar hat der Beschwerdeführer die Verfügung dem Rechtsvertreter nicht weitergeleitet, denn der Rechtsvertreter hat am 10. Oktober 2025 gegen die Verfügung vom 12. September 2025, nicht aber (auch) gegen jene vom 24. September 2025 Beschwerde erhoben. Der Rechtsvertreter hat aber spätestens mit der Beschwerdeantwort erfahren, dass die Beschwerdegegnerin am 24. September 2025 eine neue Verfügung erlassen hatte. Hätte der Beschwerdeführer diese Verfügung nie erhalten, hätte der Rechtsvertreter dies spätestens in der Replik

IV 2025/253

5/5 geltend gemacht. In der Replik hat er sich jedoch mit keinem Wort zur Verfügung vom 24. September 2025 geäussert. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verfügung vom 24. September 2025 durch die fehlerhafte Eröffnung nicht nichtig geworden ist. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat somit am 10. Oktober 2025 gegen die nicht mehr existierende Verfügung vom 12. September 2025 Beschwerde erhoben. Der Beschwerde vom 10. Oktober 2025 fehlt es somit an einem anfechtbaren Beschwerdeobjekt. 1.6 Demnach kann nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. 2. 2.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist durch den von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- gedeckt. 2.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Das Begehren um eine Parteientschädigung ist deshalb abzuweisen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Der Beschwerdeführer hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen; diese Gebühr ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Das Begehren um die Zusprache einer Parteientschädigung wird abgewiesen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 05.05.2026 Widerruf einer Verfügung vor der Beschwerdeerhebung. Kein Anwendungsfall von Art. 53 Abs. 3 ATSG (Wiedererwägung pendente lite). Die angefochtene Verfügung hat infolge des Widerrufs bereits im Anfechtungszeitpunkt nicht mehr existiert. Dem Beschwerdeverfahren fehlt es somit an einem Beschwerdeobjekt. Art. 49 Abs. 3 letzter Satz ATSG. Zustellung einer Verfügung an die versicherte Person statt an ihren Rechtsvertreter. Dieser Mangel führt nicht zur Nichtigkeit der Verfügung. Nichteintreten auf die Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Mai 2026, IV 2025/253).

IV 2025/253 — St.Gallen Versicherungsgericht 05.05.2026 IV 2025/253 — Swissrulings