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St.Gallen Versicherungsgericht 25.11.2025 IV 2025/25

25 novembre 2025·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,991 mots·~20 min·6

Résumé

Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 14quater ff., Art. 28 IVG. An sich beweiskräftiges psychiatrisches Gutachten, jedoch keine Berücksichtigung der nach dem Gutachten ergangenen Entwicklungen und Verschlechterung des Gesundheitszustands. Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Rückweisung an die Beschwerdegegnerin (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. November 2025, IV 2025/25).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2025/25 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 13.01.2026 Entscheiddatum: 25.11.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 25.11.2025 Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 14quater ff., Art. 28 IVG. An sich beweiskräftiges psychiatrisches Gutachten, jedoch keine Berücksichtigung der nach dem Gutachten ergangenen Entwicklungen und Verschlechterung des Gesundheitszustands. Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Rückweisung an die Beschwerdegegnerin (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. November 2025, IV 2025/25). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung III

Entscheid vom 25. November 2025 Besetzung Versicherungsrichterin Mirjam Angehrn (Vorsitz), Versicherungsrichterin Michaela Machleidt Lehmann und Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiberin Beatrice Borio

Geschäftsnr. IV 2025/25

Parteien

A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap, Rechtsanwältin lic. iur. Petra Kern, Grütlistrasse 20, 8002 Zürich,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand berufliche Massnahmen / Rente

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2/11 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherter) meldete sich im September 1990, vertreten durch seinen gesetzlichen Vertreter, bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen (nachfolgend: IV-Stelle) wegen eines Sprachgebrechens (Dyslalie; Dysgrammatismus bei Dysphasie) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an (IV-act. 3 bis 5), woraufhin die IV-Stelle ihm Massnahmen pädagogischtherapeutischer Art zusprach (IV-act. 7). Im Oktober 2001 meldete sich der Versicherte, der per Ende Juli 2001 seine Lehre als Fahrradmechaniker abgebrochen hatte (IV-act. 11-4, 12-2, 24), wegen Depression, auffälliger Persönlichkeit, psychischer Entwicklungsstörung, Unreife und Verhaltensauffälligkeiten erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (IV-act. 9, 12). Mit Verfügung vom 22. April 2002 sprach ihm die IV-Stelle für die Dauer vom 22. April bis 4. Juli 2002 berufliche Massnahmen zu (Vorkurs im Rahmen einer erstmaligen berufliche Ausbildung zum Büroangestellten im B.___; IV-act. 27). Die beruflichen Massnahmen wurden schliesslich so lange zugesprochen, bis der Versicherte im Sommer 2005 seine Ausbildung zum Büroangestellten erfolgreich abschliessen konnte (IV-act. 36, 50, 59, 75, 87, 101). Im Anschluss daran wurde der Versicherte von der IV- Eingliederungsberatung bei der Stellensuche unterstützt. Im Januar 2006 galt er als rentenausschliessend eingegliedert (IV-act. 102). A.b Im Juni 2021 meldete sich der Versicherte wegen Depression, starker Schlafstörungen und Erschöpfungszustand erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (IV-act. 103). Dem Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Hausarzt des Versicherten, vom 6. September 2021 sind die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen: depressive Störung, umschriebene Entwicklungsstörung mit modalitätsübergreifender Lernstörung und Schwierigkeiten in schulischen Fertigkeiten (IV-act. 120-4). Der Versicherte sei vom 14. September bis 2. Oktober 2020 zu 100 %, vom 3. bis 31. Oktober 2020 zu 50 % und vom 1. bis 30. November 2020 zu 30 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 15. Februar 2021 sei er wieder zu 100 % arbeitsunfähig. Dem Versicherten sei von der Arbeitgeberin (Z.___ AG [IV-act. 113-3]) per 28. Februar 2021 aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden, nachdem er seit 2010 als Informatiker (Innendienst Technik; IV-act. 113-3) dort gearbeitet habe (IV-act. 120-3 f.). Die Depression und kognitive Verhaltensstörung würden den Neubeginn einer beruflichen Tätigkeit im neuen Arbeitsumfeld einschränken (IV-act. 120-5). Dr. C.___ legte dem Arztbericht einen Bericht zur neuropsychologischen Untersuchung vom 12. Februar 2021 im Kantonsspital St. Gallen (KSSG; IV-act. 120-10 ff.) und den Eintrittsbericht in die Psychiatrie D.___ vom 23. April 2021 (IV-act. 120-8 f.) bei. A.c Es folgten eine psychodiagnostische Untersuchung in der Psychiatrie D.___ (IV-act. 123-14 f.) sowie zwei Verlaufsberichte derselben (IV-act. 123-2 ff., 132-3 f.). Im Verlaufsbericht vom 13. Dezember

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3/11 2021 hielt der behandelnde Psychiater fest, dass beim Versicherten eine komplexe psychiatrische Erkrankung vorliege, bei welcher eine Persönlichkeitsakzentuierung, eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung sowie eine rezidivierende depressive Störung eine Rolle spielen würden. Aktuell sei der Versicherte nicht arbeitsfähig (IV-act. 123-3). Im Verlaufsbericht vom 15. Juni 2022 bestätigte der behandelnde Arzt, dass sich der Zustand des Versicherten seit dem Verlaufsbericht vom 13. Dezember 2021 nicht verändert habe, wobei er eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer ideal adaptierten Tätigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt als vorstellbar bezeichnete (IV-act. 131-2 f.). A.d Am 30. September 2022 berichtete der den Versicherten neu behandelnde Dr. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, von wöchentlichen Sitzungen des Versicherten bei ihm. Er diagnostizierte eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, und attestierte ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 31. Oktober 2022 für jede Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt (IV-act. 138-3 ff.). A.e Am 9. November 2022 verneinte Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, des Regionalen Ärztlichen Diensts (RAD) bei einer versicherungsmedizinisch plausibel erscheinenden Arbeitsunfähigkeit von 100 % das Eingliederungspotential des Versicherten. Gegenwärtig sei innert angemessener Zeit mit einer mindestens 50%igen Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu rechnen (IV-act. 143). Daraufhin teilte die IV-Stelle mit Schreiben vom 11. November 2022 dem Versicherten mit, dass er keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen habe (IV-act. 146). A.f Der Versicherte wechselte im Januar 2023 zu Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Dieser berichtete am 17. Juli 2023 von Behandlungen alle drei Wochen und diagnostizierte ADHS sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung. Er attestierte ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 164). A.g Dr. F.___ hielt am 7. August 2023 fest, dass angesichts der weiterhin attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit zur abschliessenden Beurteilung des medizinischen Sachverhalts ein Gutachten in den Fachdisziplinen Psychiatrie und Neuropsychologie erforderlich sei (IV-act. 168-2 f.). Die IV-Stelle teilte dies dem Versicherten mit Schreiben vom 15. August 2023 mit (IV-act.167). A.h Am 8. November 2023 fand die neuropsychologische Abklärung bei Dr. phil. H.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie, statt (IV-act. 183). Die psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, folgte am 30. Oktober 2023 (IV-act. 186). Dr. I.___ kam – unter Berücksichtigung der neuropsychologischen Beurteilung – zum Schluss, dass der Versicherte an einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung leide. Es bestünden eine Lernbehinderung (Gesamt-IQ 80) und eine Rechtschreibestörung. Im Zusammenhang mit der

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4/11 einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung und der Lernbehinderung würde insgesamt eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung vorliegen. Zudem bestehe eine gewisse sozialphobische Komponente, wobei das Ausmass einer eigentlichen sozialen Phobie nicht erreicht werde. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte Dr. I.___ aus, dass diese in der bisherigen Tätigkeit 70 % und in einer ideal adaptierten Tätigkeit 100 % betrage (IV-act. 186-68 ff.). Nach Rücksprache mit dem RAD-Arzt Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, erachtete die RAD-Ärztin Dr. med. K.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, das Gutachten von Dr. I.___ als nachvollziehbar. Sie bestätigte auch, dass der Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf den 14. September 2020 festgelegt werden könne (IV-act. 190). A.i Mit Vorbescheid vom 3. Januar 2024 informierte die IV-Stelle den Versicherten, dass er bei einem Invaliditätsgrad von 28 % keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe (IV-act. 193). Dagegen erhob der Versicherte, unterstützt durch pro infirmis, am 6. Februar 2024 Einwand (IV-act. 198). Diesen ergänzte er mit Schreiben vom 5. März 2024 (IV-act. 200). Im Wesentlichen beantragte er die Durchführung beruflicher Massnahmen. Die in Aussicht gestellte medizinische Stellungnahme von Dr. G.___ ging am 13. März 2024 bei der IV-Stelle ein (IV-act. 203). A.j Daraufhin wurde am 13. Mai 2024 ein Eingliederungsplan mit dem Versicherten erarbeitet, welcher Unterstützung bei der Stellensuche durch die L.___ für die Dauer von sechs Monaten beinhaltete (IV-act. 205, 208). Aus verschiedenen Gründen verlief die Wiedereingliederung erfolglos (IV-act. 212, 215-8 ff., 215-11 ff., 215-16). A.k Mit Schreiben vom 4. Dezember 2024 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass er keinen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen habe (IV-act. 217). Die IV-Stelle informierte den Versicherten am 6. Dezember 2024 darüber, an der bisherigen medizinischen Einschätzung festzuhalten, und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör (IV-act. 218). A.l Mit Verfügung vom 13. Januar 2025 verneinte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 28 % den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (IV-act. 219). B. B.a Dagegen erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. P. Kern, Rechtsdienst Inclusion Handicap, am 10. Februar 2025 Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. G1): 1. «Die Verfügung vom 13. Januar 2025 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien IV-Leistungen (berufliche Massnahmen, IV-Rente) zuzusprechen. 2. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.

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5/11 3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung) zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.» B.b Mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2025 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde (act. G5). B.c Am 3. April 2025 entsprach das Versicherungsgericht dem Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (act. G6). B.d Mit Replik vom 16. Mai 2025 liess der Beschwerdeführer die folgenden leicht abgeänderten Rechtsbegehren stellen (act. G8): 1. «Die Verfügung vom 13. Januar 2025 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei mit Wirkung ab 1. September 2021 eine ganze IV-Rente zuzusprechen. 2. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung) zu gewähren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.» B.e Die Beschwerdegegnerin hielt mit Duplik vom 5. Juni 2025 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest und nahm vereinzelt Stellung zu den Vorbringen in der Replik (act. G10). B.f Auf die Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie die Ausführungen in den (medizinischen) Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Vorliegend strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Da es sich bei Rentenzusprachen um zeitlich offene Dauersachverhalte handelt, erfolgt deren Beurteilung grundsätzlich nach den jeweils geltenden rechtlichen Grundlagen. Es ist somit bis zum Inkrafttreten einer Rechtsänderung das alte Recht und danach (ex nunc et pro futuro) – sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind – das neue Recht anwendbar (etwa: BGE 148 V 162 E. 3.2.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 150 V 89 E. 3.2.1). 2. 2.1 Einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

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6/11 Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit wird in Art. 7 Abs. 1 ATSG als der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt definiert. Der Invaliditätsgrad ist grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen kann (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). 2.2 Um den Invaliditätsgrad bestimmen zu können, sind die Verwaltung und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.3 Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Die nach Art. 61 lit. c ATSG vom kantonalen Gericht zu beachtende Untersuchungspflicht entspricht derjenigen von Art. 43 Abs. 1 ATSG (MIRIAM LENDFERS, N 87 zu Art. 61, in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, 5. Aufl. 2024 [nachfolgend zitiert: Kommentar ATSG]). Im Sozialversicherungsrecht herrscht somit der Untersuchungsgrundsatz. 2.4 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 43 Abs. 1 ATSG [Urteil des Bundesgerichts vom 1. September 2021, 9C_549/2020, E. 3.1] bzw. Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise

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7/11 frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Die Rechtsprechung hat es als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachpersonen ab. Weiter darf es den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung genügenden Gutachten externer Spezialärzte und -ärztinnen vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen kann sodann nicht abgestellt werden und es sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen. Was schliesslich die Berichte von behandelnden Ärzten und Ärztinnen anbelangt, so sind diese zwar nicht von vornherein ohne Beweiswert, doch ist bei ihnen der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte und Ärztinnen wegen ihrer auftragsrechtlichen Stellung mitunter im Zweifelsfall eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.4, 4.6 und 125 V 351). Erachtet das Sozialversicherungsgericht die rechtserheblichen tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung als schlüssig, darf es den Prozess ohne Weiterungen abschliessen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.3.2 mit Hinweisen). 3. Die Beschwerdegegnerin geht in der angefochtenen Verfügung gestützt auf das unter Berücksichtigung der neuropsychologischen Untersuchung (IV-act. 183) erstellte psychiatrische Gutachten vom 3. Dezember 2023 (IV-act. 186) und die Stellungnahme des RAD vom 19. Dezember 2023 (IV-act. 190) davon aus, dass der Beschwerdeführer in angestammter Tätigkeit zu 70 % und in einer ideal adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Zu prüfen ist, ob gestützt auf dieses Gutachten der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers abschliessend beurteilt werden kann. 3.1 Dr. I.___ kam im psychiatrischen Gutachten zum Schluss, dass sich eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirke, während die isolierte Rechtschreibstörung (ICD-10: F81.1) und die rezidivierende depressive Störung, derzeit remittiert, (ICD-10: F33.4) die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigen würden (IV-act. 186-67). Ausgehend davon schätzte er die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit auf 70 %. Er begründete dies folgendermassen: «[...] Die Anforderungen der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sind, wenn man sich auf die Beschreibung im Auftrag abstützt, etwas zu hoch. Man muss davon ausgehen, dass der Expl. dies[e] in Teilen nicht erfüllen kann. Das scheint vom

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8/11 langjährigen Arbeitgeber aber ein Stück weit akzeptiert worden zu sein, auf dem freien Arbeitsmarkt kann man das aber nicht voraussetzen» (IV-act. 186-70). In einer ideal adaptierten Tätigkeit beurteilte Dr. I.___ die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mit 100 %. Als solche erachtete er «[...] Tätigkeiten, bei denen die Anweisungen und Arbeitsaufträge überschaubar sind und bei Bedarf wiederholt gegeben werden. Geeignet sind Tätigkeiten mit vorwiegend geringen Gedächtnisanforderungen. Bei komplexeren Tätigkeiten, mit denen der Expl. noch nicht vertraut ist, ist aufgrund der Gedächtnisdefizite mit einer erhöhten Einarbeitungszeit zu rechnen. Der Expl. profitiert von einfachen und klaren Handlungsanweisungen. Erwerbliche Tätigkeiten sollten mit vorwiegend geringen sprachlichen intellektuellen und sehr geringen schriftsprachlichen Anforderungen einhergehen. Mathematische Anforderungen sollten gering sein» (IV-act. 186-71). 3.2 Dr. I.___ legt überzeugend dar, weshalb er die Depression als im Zeitpunkt der Untersuchung remittiert und eine Persönlichkeitsstörung als nicht gegeben erachtet. Zudem erklärt er, weshalb für ihn die Verneinung eines Asperger-Syndroms (wie von Dr. H.___ und der Neuropsychologin am KSSG vorgenommen) nachvollziehbar ist (IV-act. 186-64 ff.). Das Gutachten ist plausibel, berücksichtigt die im Zeitpunkt der Begutachtung vorliegenden Unterlagen und genügt auch im Lichte der Grundsätze zum strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 den Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a). Auch wenn die Einordnung der neuropsychologischen Funktionseinschränkung durch den Gutachter etwas knapp ausgefallen ist, durfte grundsätzlich auch die RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme vom 19. Dezember 2023 auf dieses Gutachten abstellen. 3.3 Ins Gewicht fällt vorliegend allerdings, dass die Beschwerdegegnerin ihre ablehnende Rentenverfügung erst am 13. Januar 2025 erliess, während die Begutachtung am 30. November 2023 stattgefunden hatte und das Gutachten am 3. Dezember 2023 fertiggestellt worden war. Zwischen der Begutachtung und der Verfügung verging folglich mehr als ein Jahr. Während eben dieses Jahres wurden erneut Eingliederungsmassnahmen durchgeführt (u.a. Job Coaching durch die L.___). Den Akten lassen sich konkrete Hinweise auf eine im Jahr 2024 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers entnehmen (vgl. Schlussbericht Coaching Stellenvermittlung [IV-act. 212-2]: «Herr [A.___] informiert uns [am 19. Juli 2024] über eine sich nochmals massiv verschlechterte Gesundheitssituation. So leide er unter starker Erschöpfung, Dauerschlaf und heftigen Schweissausbrüchen. Aufgrund dieser unerfreulichen Situation konnte er das Telefon nicht abnehmen»; Schlussbericht Coaching Stellenvermittlung [IV-act. 212-2]: «Anlässlich dieses Treffens [vom 25. Juli 2024] teilt uns Herr A.___ mit, dass es ihm unverändert gesundheitlich sehr mies geht. Die Schweissausbrüche (bis zu 3-maligem Hemdenwechsel innerhalb eines Tages), die Mattigkeit und heftige Alpträume belasten ihn sehr. Die Betreuung des schwerkranken Vaters komme erschwerend dazu. Herr A.___ ist oftmals derart ermattet, dass er während 3 Tagen nicht zum

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9/11 Bett rauskomme»; Abklärungsauftrag BM vom 30. Juli 2024 [IV-act. 209]: «Am 11.4.2024 erfolgte das Assessmentgespräch. Seither hat sich der Gesundheitszustand eher verschlechtert als verbessert»; Besprechungsprotokoll vom 12. September 2024 [IV-act. 210]: «Gemäss IIE ist die Unterstützung bei der Stellensuche schwierig mit diesen Adaptionskriterien zusammen mit seinem Auftreten. Der Coach und IIE sind der Meinung, es wäre gut und nachhaltig vP aufzutrainieren. Gemäss IIE ist allenfalls mehr als ‘nur’ ADHS dahinter. Die Empfehlung von IIE ist es, ein Arbeitstraining durchzuführen»). Die L.___ kam darauf gestützt zum Schluss, dass «[e]ine Tätigkeit im primären Arbeitsmarkt [...] [ihres] Erachtens aufgrund der gesundheitlichen Verfassung noch nicht möglich [sei]» (IV-act. 212-2), und hielt fest, dass die Eingliederungsverantwortliche der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) deshalb intern die Möglichkeit einer Integrationsmassnahmassnahme (Aufbautraining) abklären werde (IV-act. 215-10). Nach Rücksprache mit dem RAD wurde am 12. September 2024 entschieden, an das Gutachten festzuhalten und es bei der Arbeitsvermittlung und beim Coaching bleiben zu lassen (IV-act. 215-11). Anlässlich des Abschlussgesprächs bei der L.___ hielt der Jobcoach sodann fest, dass bisher kein Coaching habe durchgeführt werden können, er aber merke, dass der Beschwerdeführer motiviert sei und es auch wolle, jedoch aus gesundheitlichen Gründen ausgebremst werde. Es liege klar nicht am Willen und der Motivation, sondern am Können. Die SVA-Eingliederungsverantwortliche fügte sodann hinzu, dass der Gesundheitszustand instabil sei, weshalb eine Abklärung in einer örtlich nahen Institution mit der Möglichkeit, abends nach Hause zu gehen, aktuell nicht zielführend sei (IV-act. 215- 13). Daraufhin empfahl die SVA-Eingliederungsverantwortliche am 4. Dezember 2024, die Wiedereingliederung aufgrund des instabilen Gesundheitszustands abzuschliessen, die neuen Arztberichte einzufordern und den Fall nochmals zu prüfen (IV-act. 215-16). Dies Vorgehen hätte es ermöglicht, den seit der Begutachtung stattgefundenen gesundheitlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Dennoch hat die Beschwerdegegnerin es unterlassen, der Empfehlung der SVA- Eingliederungsverantwortlichen zu folgen. Eine ausführliche Stellungnahme des RAD zu den letzten Entwicklungen fehlt, weshalb auch keine Beurteilung des Gesundheitszustands und der medizinischtheoretischen Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der Verfügung aktenkundig ist. Die Beschwerdegegnerin hat sich darauf beschränkt, die beruflichen Massnahmen mit Verweis darauf, dass sich der Beschwerdeführer «aktuell aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage [fühle,] an gesundheitlichen Massnahmen teilzunehmen» – was angesichts der Aktenzitate zu kurz greift –, am 4. Dezember 2024 formlos abzuschliessen (IV-act. 217) und am 14. Januar 2025 gestützt auf ein über ein Jahr altes Gutachten, das die in der Zwischenzeit ergangenen Entwicklungen logischerweise nicht berücksichtigt, über den Rentenanspruch zu verfügen. Damit hat die Beschwerdegegnerin ihren Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs.1 ATSG) verletzt. Der Sachverhalt erweist sich als nicht genügend abgeklärt; eine abschliessende Begutachtung mit Berücksichtigung der von verschiedenen Fachpersonen dokumentierten eingetretenen Gesundheitsverschlechterung des Beschwerdeführers fehlt. Angesichts der Diskrepanz zwischen der trotz vorhandener Motivation fehlgeschlagenen beruflichen Integration und dem gutachterlichen Attest einer vollen Arbeitsfähigkeit in adaptierten

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10/11 Tätigkeiten fehlt zudem eine gutachterliche Stellungnahme zur grundsätzlichen Fähigkeit des Beschwerdeführers, sich beruflich zu integrieren (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts vom 4. August 2025, 9C_42/2025 E. 4 f.). 4. Die strittige Ablehnung des Rentenanspruchs blendet die offenkundig gefährdete Eingliederungsfähigkeit aus; sie erweist sich als verfrüht, ist auf einem ungenügend abgeklärten Sachverhalt ergangen und ist insoweit rechtswidrig. Es ist fraglich, ob das gutachterlich eingeschätzte Leistungsvermögen dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Rechnung trägt. Die Sache ist demnach an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, um in einem ersten Schritt ein Verlaufsgutachten zur aufdatierten Aktenlage einzuholen. Das Gutachten wird sich zu den seitherigen Entwicklungen, zu den Erkenntnissen der den Beschwerdeführer begleitenden Fachleute, zum Einfluss der Krankheitssymptomatik auf die Eingliederungsperspektiven (im Sinne des Grundsatzes «Eingliederung vor/statt Rente») sowie zur Durchführbarkeit von einschlägigen medizinischen und sozialtherapeutischen Vorkehrungen äussern müssen. In diesem Rahmen wird sich der Gutachter auch ausführlich mit den kognitiven Einschränkungen auseinandersetzen und schliesslich eine neue Arbeitsfähigkeitseinschätzung und eine Einschätzung des Eingliederungspotentials vornehmen müssen. Basierend auf die erarbeiteten Grundlagen wird gegebenenfalls – in Absprache mit den therapierenden Fachleuten – ein Eingliederungsplan für leidensangepasste Tätigkeiten zu erstellen sein (vgl. Art. 57 Abs. 1 lit. f IVG). Die Frage nach der Arbeits(un)fähigkeit stellt sich neu, nachdem realistische Möglichkeiten der beruflichen Integration ausgeschöpft sind. 5. 5.1 Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, dass die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 5.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1’000.– festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.– erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit angemessen. Der unterliegenden Beschwerdegegnerin sind die Gerichtskosten vollumfänglich aufzuerlegen. 5.3 Die obsiegende beschwerdeführende Partei hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor

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11/11 Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.– bis Fr. 15'000.–. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint mit Blick auf den notwendigen Aufwand für die Beschwerdeführung gemäss eingereichter Aufwandsübersicht (act. G8.1) bei bescheidenem Aktenumfang eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'000.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Die Festlegung einer Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung erübrigt sich bei diesem Prozessausgang. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, dass die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.– wird der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.– (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 25.11.2025 Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 14quater ff., Art. 28 IVG. An sich beweiskräftiges psychiatrisches Gutachten, jedoch keine Berücksichtigung der nach dem Gutachten ergangenen Entwicklungen und Verschlechterung des Gesundheitszustands. Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Rückweisung an die Beschwerdegegnerin (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. November 2025, IV 2025/25).

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