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St.Gallen Versicherungsgericht 04.12.2025 IV 2025/19

4 décembre 2025·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·6,286 mots·~31 min·7

Résumé

Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Prüfung eines Rentenanspruchs unter Berücksichtigung eines beweiskräftigen polydisziplinären Gutachtens. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Dezember 2025, IV 2025/19).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2025/19 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 12.01.2026 Entscheiddatum: 04.12.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 04.12.2025 Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Prüfung eines Rentenanspruchs unter Berücksichtigung eines beweiskräftigen polydisziplinären Gutachtens. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Dezember 2025, IV 2025/19). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/18

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 4. Dezember 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Vera Kolb

Geschäftsnr. IV 2025/19

Parteien

A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Petrik, Oberer Graben 44, 9000 St. Gallen,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Rente

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2/17 Sachverhalt A. A.___ meldete sich im November 2014 zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-act. 1). Sie gab an, sie habe keine Berufsausbildung absolviert. Seit August 2013 arbeite sie in einem Vollpensum als Mitarbeiterin in der Reinigung. Am 12. Januar 2017 berichtete die RAD-Ärztin Dr. med. B.___, sie habe die Versicherte am 5. Januar 2017 untersucht. Die Versicherte leide an einer Gonarthrose im linken Kniegelenk, an einer talonaviculären Arthrose links sowie – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – an einer Adipositas Grad III, an einer Kniegelenksarthrose rechts, an einer chronischen Lumbalgie bei einer Dekonditionierung und an einer chronischen Hepatitis B. Während der Untersuchung habe die Versicherte bereits bei geringen Berührungen über Schmerzen geklagt. Diese seien aber mit dem erhobenen Befund nicht vereinbar gewesen. Die Schmerzmedikation sei spärlich, was in Anbetracht der geklagten Schmerzen erstaunlich sei. Die geklagten Schmerzen, der ausgeprägte hinkende Schongang und das Gehen an zwei Unterarmstöcken seien mit dem klinischen und radiologischen Befund nicht in Einklang zu bringen gewesen. Die klinisch feststellbaren Funktionseinschränkungen hinsichtlich der Beweglichkeit des Kniegelenks seien minimal gewesen. Die angestammte Tätigkeit in der Reinigung sei der Versicherten nicht mehr zumutbar. Eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit könne sie aber uneingeschränkt ausüben. Mit einer Verfügung vom 6. März 2017 wies die IV-Stelle sowohl das Begehren um berufliche Massnahmen als auch das Rentenbegehren ab (IV-act. 99). B. B.a Am 6. April 2017 meldete sich die Versicherte aufgrund einer «psychischen Mehrfachproblematik» zur Früherfassung an (IV-act. 100). Am 9. Juni 2017 reichte sie das ausgefüllte Anmeldeformular ein (IV-act. 110). Ein am 18. Dezember 2017 zugesprochenes sechsmonatiges Aufbautraining (IV-act. 140) brach die Versicherte aufgrund ihres instabilen körperlichen und psychischen Gesundheitszustandes sowie angesichts der geringen Präsenzzeit Ende April 2018 ab (IV-act. 149 und 152). B.b Am 23. August 2018 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie zur Klärung der Leistungsansprüche eine umfassende (internistische, gastroenterologische, pneumologische, rheumatologische und psychiatrische) medizinische Begutachtung als notwendig erachte (IV-act. 189). Am 15. April 2019 erstattete die ZVMB ein polydisziplinäres Gutachten (IV-act. 206). Die Sachverständigen hielten fest, die Versicherte leide mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an einem chronischen lumbo-spondylogenen Schmerzsyndrom bei einer ausgeprägten Osteochondrose, an einem chronischen cervico-spondylogenen Schmerzsyndrom bei einer Discushernie C5/6 beidseits, an einer schweren medialen Gonarthrose links, an einer mässigen medialen Gonarthrose rechts, an einer

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3/17 Arthrose der Sprunggelenke links, an einer obstruktiven Ventilationsstörung und an einer restriktiven Ventilationsstörung bei einer Adipositas. Eine Adipositas Grad III, eine chronischen HBe-Antigennegative Hepatitis B, eine latente Tuberkulose und Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung hätten keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die Kriterien für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung seien nicht erfüllt. Hinweise für eine entzündliche rheumatische Systemerkrankung hätten nicht festgestellt werden können. In funktioneller Hinsicht stände die reduzierte Belastbarkeit der Wirbelsäule, der beiden Kniegelenke und der Sprunggelenke links im Vordergrund. Auch die schwergradige Adipositas sei zu berücksichtigen, die teilweise eine restriktive Ventilationsstörung begründe. Aus rheumatologischer, gastro-enterologischer, allgemein-internistischer und psychiatrischer Sicht beständen keine Einschränkungen des Zumutbarkeitsprofils. Aus orthopädischer Sicht seien nur noch körperlich sehr leichte, wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar. Die Versicherte benötige aus orthopädischer und aus pneumologischer Sicht zusätzliche Pausen im Rahmen von 20 Prozent eines Vollpensums. Da die zusätzlichen Pausen jeweils sowohl den orthopädischen als auch den pneumologischen Einschränkungen Rechnung tragen sollten, sei die für diese zusätzlichen Pausen benötigte Zeit nicht zu kumulieren; der gesamte zusätzliche Pausenbedarf betrage 20 Prozent eines Vollpensums. Der RAD-Arzt Dr. med. C.___ notierte am 10. Mai 2019 (IV-act. 207), auf das ZVMB- Gutachten könne vollumfänglich abgestellt werden. B.c Die IV-Stelle wies das Rentenbegehren der Versicherten mit einer Verfügung vom 24. Oktober 2019 bei einem IV-Grad von 16% ab (IV-act. 231). Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wurde vom Versicherungsgericht mit einem Entscheid vom 13. Juli 2021 (IV 2019/316) bei einem IV- Grad von 24% abgewiesen (IV-act. 248). Das Versicherungsgericht prüfte in seinen Erwägungen unter anderem die Beweiskraft des ZVMB-Gutachtens und kam zum Schluss, dass die darin angegebene Arbeitsfähigkeitsschätzung überzeuge und mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sei, dass die Versicherte für ideal leidensadaptierte Tätigkeiten zu 80 Prozent arbeitsfähig gewesen sei. Ebenfalls qualifizierte es die Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierten Tätigkeiten als verwertbar, da die körperlichen Belastungen nicht so stark ausgeprägt seien, dass eine Verwertbarkeit auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt als unrealistisch erscheinen würde. Die Versicherte erhob am 14. September 2021 beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgericht vom 13. Juli 2021 (IV-act. 251). Mit einem Urteil 9C_489/2021 vom 12. April 2022 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab (IV-act. 257). C. C.a Am 30. März 2023 (eingegangen bei der IV-Stelle am 4. Mai 2023) meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-act 259). Bereits am 6. Dezember 2022 hatte Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH und Facharzt für Chirurgie FMH, berichtet (IV-act. 268), die Versicherte leide an einer fortgeschrittenen

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4/17 symptomatischen Pangonarthrose beidseits, weshalb am 7. Dezember 2022 ein Oberflächenersatz am Kniegelenk links vorgenommen werde. Am 8. Februar 2023 hatte Dr. D.___ notiert (IV-act. 272), dass die Versicherte am 30. Januar 2023 auf das Knie gestürzt sei und eine Quadricepssehnenruptur links erlitten habe. Deshalb werde am 10. Februar 2023 eine Quadricepssehnennaht links gemacht. Anlässlich einer Untersuchung vom 20. März 2023 hatte Dr. D.___ angegeben (IV-act. 270), bei der Versicherten bestehe ein erhebliches Rehabilitationsdefizit. Die Schmerzen seien unterdessen kompensiert. Die Funktion des Kniegelenks sei nicht rehabilitiert. Die Beweglichkeit sei sehr schlecht. Die Versicherte könne muskulär und motorisch das Kniegelenk nicht stabilisieren. Die Beugeunfähigkeit in der Hüfte sei ihm unerklärlich. Am 30. Mai 2023 notierte Dr. med. E.___ von der Rheumatologie F.___ (IV-act. 292), die Versicherte leide unter anderem an einer persistierenden Bewegungseinschränkung E/F 0-15-75 linkes Kniegelenk mit Arthrofibrose und konsekutivem Narbenadhäsionssyndrom, an einer Trigeminusreizung bds. unklarer Genese, an einer schmerzhaften Mastopathie rechts, an einer verminderten Belastbarkeit der Wirbelsäule bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, an einer Funktionsminderung des Schultergürtels und der oberen Extremitäten, an einer allgemeinen Funktionsminderung bei Adipositas 3. Grades, an einem metabolischen Syndrom (arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus, Hyperlipoproteinämie, Hyperuricämie), an einer chronischen Hepatitis B mit niedriger Infektiosität und an einer verminderten psycho-physischen Belastbarkeit bei chronischer Schmerzstörung mit somatischen Faktoren und psychischen Faktoren. Am 2. August 2023 berichtete Dr. med. G.___ (IV-act. 348), Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sie habe bei der Versicherten aus psychiatrischer Sicht eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren feststellen können. Aufgrund der psychischen Situation mit Einschränkungen durch die niedergedrückte Stimmungslage, die Antriebsarmut und die konstanten ubiquitären Schmerzen mit verminderter Mobilität sei keine Arbeitstätigkeit möglich. Anlässlich des Rehabilitationsaufenthaltes vom 14. Februar bis zum 16. März 2023 hatte die Versicherte bei intensiver Physiotherapie eine maximale Gehstrecke am Böckli bzw. an Unterarmgehstützen von etwa 100m erreichen können (IV-act. 351). Am 29. August 2023 notierte die RAD-Ärztin Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, dass der Versicherten die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Leichte, im Sitzen ausgeübte Tätigkeiten (z.B. Kontrolltätigkeiten) seien während 3-4h möglich (IV-act. 360). C.b Mit einer Mitteilung vom 4. Oktober 2023 wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Massnahmen ab (IV-act. 366). C.c Am 9. Januar 2024 berichtete Dr. G.___ (IV-act. 374), dass sich ein konstantes schweres depressives Zustandsbild zeige und dass auch die somatischen Beschwerden unverändert seien. Dadurch zeigten sich starke Einschränkungen in allen Lebensbereichen. Sowohl in der bisherigen als auch in einer adaptierten Tätigkeit sei keine Arbeitsfähigkeit gegeben.

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5/17 C.d Die IV-Stelle teilte der Versicherten am 28. März 2024 mit (IV-act. 390), dass sie zur Klärung der Leistungsansprüche eine umfassende (internistische, orthopädische, psychiatrische und rheumatologische) medizinische Untersuchung als notwendig erachte. Am 27. August 2024 erstattete die SMAB AG St.Gallen (nachfolgend: SMAB) ihr polydisziplinäres Gutachten (IV-act. 413). Die Sachverständigen gaben an, aus orthopädischer und rheumatologischer Sicht seien deutliche Inkonsistenzen vorhanden, die bei der Einschätzung berücksichtigt worden seien. Nichtsdestotrotz beständen Funktionseinschränkungen und eine reduzierte Belastbarkeit nach Knietotalprothese und Quadrizepssehnennaht und weiteren degenerativen Skelettveränderungen. Der orthopädische Sachverständige hielt dazu in seinem Teilgutachten fest (IV-act. 413-59), die gezeigte Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule bei der Untersuchung im Stehen sei bei der Untersuchung im Langsitz nicht mehr präsentiert worden, bei welcher die Versicherte beim Ausziehen der Socken ohne Probleme und ohne Schmerzangabe bei durchgedrückten Kniegelenken die Fusssohlen habe erreichen können. Die Verwendung von zwei Unterarmgehstützen sei aus orthopädischer Sicht bei fehlenden Funktionseinschränkungen nicht erforderlich. Die Versicherte belaste das linke Bein mit und ohne Gehstützen beim Gehen voll, wenn auch das linke Bein nicht komplett gebeugt worden sei. Die gezeigte Bewegungseinschränkung am linken Bein sei durch ein aktives Gegenspannen bei der passiven Beugung bei objektivierter Muskelaktivierung verursacht worden. Orthopädische Gründe für die Bewegungseinschränkung lägen nicht vor. Es finde sich nur eine geringe Muskelatrophie des Oberschenkels links im Vergleich zur Gegenseite und es zeige sich auch eine seitengleiche Hornhautbildung beider Fusssohlen, was gegen eine einseitige Schonung spreche, was bei der demonstrierten Bewegungseinschränkung normalerweise zu erwarten wäre. Aus orthopädischer Sicht seien die angegebenen «stärksten» Schmerzen nicht nachvollziehbar, da zum Zeitpunkt der Schmerzangabe keinerlei verbale und nonverbale Schmerzzeichen und auch keine signifikanten Funktionseinschränkungen (zum Beispiel der Hüfte und der Wirbelsäule) bei Schmerzangaben bis zu einem Niveau von 10/10 gezeigt worden seien. Der angegebene passive Tagesablauf könne beim Fehlen von Zeichen einer dauerhaften Schonung an der oberen und unteren Extremität (da die Hornhaut der Füsse nur durch häufiges Gehen entstehen könne) nicht nachvollzogen werden. Die psychiatrische Sachverständige gab an (IV-act. 413-79), die Versicherte sehe sich subjektiv nicht arbeitsfähig; dies weiche von der gutachterlichen Einschätzung ab. Die psychiatrische Behandlungsfrequenz (Behandlung alle zwei Wochen) passe nicht zu den angegebenen Beschwerden und Diagnosen; der Behandlungsrhythmus würde für eine stabile psychische Situation sprechen; trotzdem habe die Psychiaterin eine schwere depressive Störung und keine Intensivierung oder eine (teil-)stationäre Behandlung eingeleitet. Eine Malcompliance bei der Medikamenteneinnahme habe nicht ausgeschlossen werden können. Die rheumatologische Sachverständige hielt in ihrem Teilgutachten fest (IV-act. 413-116 f.), die angegebenen Beschwerden seien bei Fehlen einer entzündlich-rheumatischen Grunderkrankung nicht schlüssig zu erklären. Nicht schlüssig sei das hohe Schmerzlevel, das die Versicherte angebe mit einem Schmerz von VAS 10 im Rahmen der

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6/17 Palpationsprüfung am Rücken oder z.B. auch im Fussbereich links. Alle Strukturveränderungen, die in der Bildgebung darzustellen seien, seien nicht über das Altersmass hinausgehend und nicht höhergradig und somit nicht geeignet, das angegebene sehr hohe Level von VAS 10 rheumatologisch somatisch nachvollziehbar zu begründen und zu erklären. Ausserdem fehle bei einem hohen Schmerz von VAS 10 eine entsprechende körperliche oder psychovegetative Begleitreaktion von Seiten der Versicherten. Diese wirke nicht gestresst, auch nicht während der körperlichen Untersuchung, genauso wenig wie während des Gesprächs, welches sie mit entspannter Grundhaltung geführt habe. Sie habe in erster Linie belastungs- und positionsabhängige lumbale Schmerzen und Knieschmerzen linksdominant beklagt, während der Palpationsprüfung sei aber ein durchgängig sehr hoher Schmerz mit VAS 10 am gesamten Rücken auf und im Bereich des linken Oberschenkels inklusive der linken Leiste sowie im Bereich des linken Fusses aufgefallen. Organpathologische Grundlagen für diesen Schmerz fänden sich aber nicht, weder in der Bildgebung noch im Rahmen der aktuellen klinischen Untersuchung, denn entzündliche Manifestationen in Form eines Gelenksergusses, einer Kapselschwellung oder einer Synovitis liessen sich in den palpierten Arealen nicht objektivieren. Dass sich die Versicherte von vornherein aus den Standprüfungen herausgenommen habe und den Rumpf- Waddell-Test und die Rumpfrotation en bloc nicht habe mitmachen mögen, sei möglicherweise auf die schmerzhafte Kniesituation zurückzuführen. Nicht schlüssig sei die Medikamenteneinnahme bezüglich der Schmerzen. Die Versicherte habe angegeben, dass sie Palexia, das auf dem mitgebrachten Medikamentenplan sei, seit ca. vier Wochen nicht mehr einnehme, da es nicht nur Verstopfung verursache, sondern auch keine Schmerzlinderung mit sich gebracht habe. Dass ein mangelnder Therapieeffekt auf das doch hochpotente Schmerzmedikament Palexia angegeben werde, sei rein rheumatologisch-somatisch nicht nachvollziehbar und nicht schlüssig, denn wenn bei diesem Schmerzmedikament keinerlei Schmerzreduktion zu erzielen sei, müsse an einen nicht somatischen Hintergrund im Krankheitsgeschehen von rein rheumatologisch-somatischer Seite her gedacht werden. Dass generell sämtliche bisher durchgeführten Medikamente keine Schmerzlinderung mit sich gebracht hätten, sei rheumatologisch-somatisch weder erklärbar noch schlüssig und lasse ebenfalls an einen nicht somatischen Hintergrund denken. Das Alltagsaktivitätenniveau, das die Versicherte angebe, sei reduziert. Sie verbringe viel Zeit mit sich allein in Ruhe in ihrem Zimmer, sie bete, sie möge keine Hintergrundgeräusche. Dies sei entgegen ihrer Angabe nicht auf eine entzündlich-rheumatische Grunderkrankung zurückzuführen. Gleiches gelte für die Haushaltsführung, die allein vom Ehemann erledigt werde. Die Haushaltsführung sei nicht aufgrund einer entzündlich-rheumatischen Grunderkrankung limitiert. Die Versicherte wäre dazu selbst in der Lage (unter Ausschluss der orthopädisch bedingten Einschränkungen). Die Sachverständigen führten aus, aus interdisziplinärer Sicht leide die Versicherte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einer Bewegungseinschränkung linkes Knie nach Knie TEP vom 07.12.2022 und Quadrizepssehnennaht vom 10.02.2023, an einer Gonarthrose rechts, an degenerativen HWS-, BWS- und LWS-Veränderungen, an einer beginnenden Chopart- und Lisfranc-Arthrose links und OSG-Arthrose links bei Spreizfuss bds. und Fersensporn bds.,

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7/17 an beginnenden Finger- und Handgelenksarthrosen bds. und an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Sie erhoben weiter folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Beginnende Omarthrose bds., beginnende Coxarthrose bds., chronische Hbe- Antigen negative Hepatitis B-lnfektion ED 09/2010 (MASDL [metabolic associated steatotic liver] ED 07/2015 mit laborchemisch weiterhin normwertigen Lebersyntheseparameter und Transaminasen und HBV-DANN mit 548 IU/ml unter Therapie-Indikationsgrenze [>2'000 IU/ml] zuletzt am 20.06.2023), Adipositas WHO Grad III, BMI 40.2kg/m2 (St.n. laparoskopisch proximalem Magenbypass mit Cholezystektomie am 13.07.2015 [Postoperative Blutungskomplikation mit Revisionslaparoskopie am 20.07.2015] und Orlistat-Therapie vom 02-07/2020, erfolglos), Diabetes mellitus Typ 2 (Ozempic- Therapie seit 07/2020), V.a. PCO-Syndrom mit sekundärer Amenorrhoe, Asthma bronchiale asymptomatisch seit Jahren ohne Therapie, St.n. latenter Tuberkulose ED 2010 (Rifampicin-Therapie über 4 Monate). Die Sachverständigen führten aus, nach einer Knie-TP-implantation links mit nachfolgender operativ versorgter Quadrizepssehnennaht und diverser anderer degenerativer Veränderungen sei die Arbeitsfähigkeit (massgeblich orthopädisch bedingt) in der angestammten Tätigkeit aufgehoben, da das berufliche Anforderungsprofil auf Dauer das noch vorhandene Belastungsprofil übersteige und auch medizinische Massnahmen keine Besserung erwarten liessen. Kumuliert führten diese orthopädischen Einschränkungen, genauso wie die psychiatrisch diagnostizierte chronische Schmerzstörung, zu einem gering erhöhten Pausenbedarf in einer adaptierten Tätigkeit. Die anderen in den diversen Fächern gestellten Diagnosen bedingten keine AUF. Bemerkenswerterweise hätten rheumatologisch keine Diagnosen gestellt werden können, was die aktuelle rheumatologische Therapie als fragwürdig erscheinen lasse. Auch habe sich von der Lunge her die Situation so verbessert, dass keine Arbeitsunfähigkeit mehr resultiere. Eine leidensadaptierte Tätigkeit sei während 8.5 Stunden pro Tag möglich, wobei eine Leistungseinschränkung von 20% wegen eines zusätzlichen Pausenbedarfs vorhanden sei. Damit bestehe in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Es werde der Zeitraum seit der Verfügung vom 24. Oktober 2019 betrachtet. Vom 24. Oktober 2019 bis zum 6. Dezember 2022 habe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit, vom 7. Dezember 2022 bis zum 16. März 2023 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (gemeint wohl: Arbeitsunfähigkeit) infolge Implantation Knie-TEP, Quadrizepssehnennaht und Reha bestanden. Seit dem 17. März 2023 sei wiederum eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit gegeben. Eine adaptierte Tätigkeit müsse folgende Merkmale aufweisen: «Ein ruhiger Arbeitsplatz mit flexiblen Arbeitszeiten, einfache und strukturierte Aufgaben, ein kleines Team und wenig Kundenkontakt. Möglich ist das Heben und Tragen von Lasten bis 5 kg, keine Arbeiten in Zwangshaltungen der Wirbelsäule, keine rein stehende, rein gehende oder rein sitzende Tätigkeiten. Es sollte sich um eine Wechseltätigkeit handeln. Keine Arbeiten im Knien, kein Gehen auf unebenem Grund, kein Treppensteigen, kein Ersteigen von Leitern und Gerüsten. Keine häufigen Überkopfarbeiten. Aufgrund von anamnestisch rezidivierenden Kreislaufzusammenbrüchen erscheinen Tätigkeiten ungünstig, welche im Falle einer Ohnmacht eine besondere Eigen- oder Fremdgefährdung

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8/17 bedingen würden. Arbeiten mit Maschinen, Arbeiten als Kranführer/Fahrer sind nicht möglich. Auf lufthygienisch unproblematische Arbeitsumgebung sollte in Anbetracht des Asthmas geachtet werden. Eine Schichtarbeit sowie Nachtarbeit sollen bei Diabetes vermieden werden. Das berufsmässige Lenken von Motorfahrzeugen ist bei Diabetes nicht zulässig.» Die RAD-Ärztin Dr. B.___ notierte am 17. September 2024 (IV-act. 416), das SMAB-Gutachten sei in seiner Gesamtheit plausibel und nachvollziehbar; auf es könne abgestellt werden. C.e Mit einem Vorbescheid vom 17. September 2024 kündigte die IV-Stelle der Versicherten an (IVact. 419), dass sie beabsichtige, ihr Rentenbegehren bei einem IV-Grad von 28% abzuweisen. Die Versicherte liess am 21. Oktober 2024 einwenden (IV-act. 428), ihr sei eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen durchzuführen. Zur Begründung liess sie insbesondere ausführen, dass im SMAB-Gutachten eine ausreichende Darstellung der funktionellen Defizite und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fehle. Die Diskrepanz der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und in einer adaptierten Tätigkeit sei nicht nachvollziehbar, zumal auch die bisherige Tätigkeit die Adaptionskriterien erfülle. In psychiatrischer Hinsicht werde nicht begründet, weshalb die Einschränkung in der angestammten Tätigkeit 30% und in der adaptierten Tätigkeit 20% sein soll; dies erscheine willkürlich. Im Übrigen sei die verbleibende Restarbeitsfähigkeit angesichts der Adaptionskriterien und der persönlichen Umständen nicht verwertbar. Am 5. November 2024 (IV-act. 429) liess die Versicherte einen Bericht von Dr. med. H.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 31. Oktober 2024 (IV-act. 430) und von Dr. E.___ vom 15. Oktober 2024 (IV-act. 431) und am 7. November 2024 (IV-act. 432) einen Bericht von Dr. G.___ vom 30. Oktober 2024 einreichen (IV-act. 433). Die RAD-Ärztin Dr. B.___ hielt am 19. November 2024 aus somatischer Sicht fest (IV-act. 434), im Gutachten seien die Adaptionskriterien ausführlich beschrieben worden, daraus seien auch die Funktionseinbussen abzuleiten. Die angestammte Tätigkeit (Reinigungsmitarbeiterin) sei eine Tätigkeit im Gehen und Stehen, mit Einnahme von Zwangshaltungen der Wirbelsäule oder auch in kniender und hockender Stellung. Dies sei der Versicherten gemäss Gutachten nicht mehr zumutbar; daher bestehe in der angestammten Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit. In den nach der Begutachtung durch die Versicherte eingereichten Berichten seien keine neuen medizinischen Befunde oder Diagnosen genannt worden. Es handle sich um eine andere Beurteilung der gleichen medizinischen Sachlage. Aus somatischer Sicht könne damit unverändert auf das SMAB-Gutachten abgestellt werden. Der RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, notierte am 27. November 2014, dass das psychiatrische Gutachten ebenfalls überzeuge; aus dem nachgereichten Bericht von Dr. G.___ ergebe sich kein neuer medizinischer Sachverhalt, welcher der psychiatrischen Gutachterin nicht bereits bekannt gewesen oder von ihr nicht berücksichtigt worden wäre. Am 29. November 2024 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt die Abweisung des Rentenbegehrens (IV-act. 435).

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9/17 D. D.a Am 20. Januar 2025 liess die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 29. November 2024 erheben. Die Beschwerde ging an die IV-Stelle (act. G 1.1; vgl. act. G 3.1 mit Sendungsnummer, gemäss welcher, die Beschwerde am 20. Januar 2025 an die IV-Stelle gesandt wurde). Im Rahmen der Weiterleitungspflicht gemäss Art. 58 Abs. 3 ATSG übermittelte die IV-Stelle das Beschwerdeschreiben am 22. Januar 2025 (in Kopie; act. G 1) und am 24. Januar 2025 (das Original; act. G 2) dem Versicherungsgericht. Die Beschwerdeführerin beantragte, ihr sei eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen durchzuführen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen und ergänzend zum bereits im Einwand Vorgebrachten aus, dass der orthopädische und die rheumatologische Sachverständige sich nicht mit den geklagten Beschwerden und den Vorakten auseinandergesetzt hätten. D.b In ihrer Beschwerdeantwort vom 24. März 2025 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde (act. G 6). Sie führte sinngemäss aus, dass sowohl der orthopädische als auch der rheumatologische Sachverständige eine umfassende Begutachtung in Kenntnis und unter Berücksichtigung der Vorakten vorgenommen hätten. Aus interdisziplinärer Sicht hätten die psychiatrische und der orthopädische Sachverständige klar festgestellt, dass keine Addition der einzelnen Arbeitsfähigkeitsschätzungen aus den Teilgutachten stattfinde. Aus den Ausführungen im psychiatrischen Gutachten lasse sich schliessen, dass von einer vollen Präsenz (8.5 Stunden am Tag) ausgegangen werde und wegen schneller Erschöpfung eine Einschränkung von 20% in adaptierten Tätigkeiten resultiere. Diese 20% seien demnach klar als vermehrte Pausen zu verstehen. Es sei nachvollziehbar, dass die Gutachter zum Schluss gekommen seien, dass die angestammte Tätigkeit (Reinigungsmitarbeiterin) das noch vorhandene Belastungsprofil übersteige. Die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit sei entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch verwertbar. Auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt stehe nämlich ein genügend breites Spektrum an Verweistätigkeiten offen, die auch ohne lange Umstellungsund Einarbeitungszeit in Frage kämen. D.c Am 11. September 2025 liess Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdeanträgen festhalten (act. G 14). D.d Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 25. September 2025 auf die Einreichung einer Duplik (act. G 16). Erwägungen 1.

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10/17 Die Beschwerdegegnerin hat die angefochtene Verfügung am 29. November 2024 erlassen. Diese ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2024 zugestellt worden. Die Beschwerdeführerin hat ihre am 20. Januar 2025 versandte Beschwerdeschrift bei der Beschwerdegegnerin statt richtigerweise beim zuständigen Versicherungsgericht einreichen lassen. Die Beschwerdegegnerin hat anschliessend in Anwendung von Art. 58 Abs. 3 ATSG die Beschwerdeschrift an das zuständige Versicherungsgericht weitergeleitet. Trotz der Einreichung bei einer unzuständigen Behörde gilt gemäss Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 39 Abs. 2 ATSG die Beschwerdefrist als gewahrt, weil die Beschwerde rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger gelangt ist. Vorliegend hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Beschwerdeschrift am 20. Januar 2025 (act. G 3.2) bei der Schweizerischen Post aufgegeben (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Unter von Art. 38 ATSG (Fristenberechnung und -stillstand) ist die Beschwerdeschrift damit fristgerecht bei der unzuständigen Stelle eingereicht worden. 2. Am 1. Januar 2022 sind mit der Revision zur Weiterentwicklung der Invalidenversicherung verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft getreten. Auf alle Rentenansprüche, die ab dem 1. Januar 2022 entstehen, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen des IVV in der Fassung gültig ab dem 1. Januar 2022 Anwendung (vgl. auch Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Rz 9101). Die Beschwerdeführerin hat sich im März 2023 (vgl. nachfolgend Erw. 3) zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet. Ein Rentenanspruch kann damit frühestens im September 2023 entstanden sein. Damit sind die seit dem 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Normen des IVG anwendbar. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen gemäss den Angaben auf dem eingereichten Formular am 30. März 2023 unterzeichnet. Bei der Beschwerdegegnerin eingegangen ist diese gemäss dem internen Eingangsstempel (IV-act. 259-1) aber erst am 4. Mai 2023. Die Beschwerdegegnerin hat das dazugehörige Zustellcouvert nicht eingescannt, sondern entsorgt. Da es also in Verletzung der Aktenführungspflicht nicht zu den Akten genommen worden ist, steht eine Umkehrung der Beweislast betreffend das Postaufgabedatum zur Diskussion. Eine Beweislastumkehr hat zu erfolgen, wenn eine Partei einen Beweis aus Gründen nicht erbringen könnte, die nicht von ihr, sondern von der Behörde zu verantworten sind (vgl. dazu etwa sinngemäss BGE 138 V 218, S. 223, E. 8.1). Die Beweislosigkeit ist hier darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdegegnerin das Zustellcouvert, in dem das Anmeldeformular verschickt worden ist, in Verletzung ihrer Aktenführungspflicht nicht zu den Akten genommen hat und damit der Beschwerdeführerin den Beweis der Einreichung der Anmeldung bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung am 30. März 2023

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11/17 verunmöglicht hat. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Anmeldung bereits im März 2023 eingereicht hat. 4. Wurde ein Rentenbegehren wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades abgewiesen, wird eine neue Anmeldung gemäss dem Art. 87 Abs. 3 IVV in Verbindung mit dem Art. 87 Abs. 2 IVV nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft gemacht hat, dass sich der für die Bemessung des Invaliditätsgrades massgebende Sachverhalt in einer anspruchsrelevanten Weise verändert hat. Die Beschwerdeführerin hat sich im März 2023 erneut zum Leistungsbezug angemeldet, nachdem die Beschwerdegegnerin am 24. Oktober 2019 (IV-act. 231) einen Rentenanspruch verneint hatte. Den neu eingereichten Berichten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin neu unter anderem an vermehrten Knieproblemen gelitten hat (vgl. dazu bspw. IV-act. 268, 270 und 292). Die Beschwerdeführerin hat damit glaubhaft gemacht, dass sich ihr Gesundheitszustand anspruchsrelevant verschlechtert hat. Die Beschwerdegegnerin ist folglich zu Recht auf die Neuanmeldung eingetreten. 5. Der Zweck dieses Beschwerdeverfahrens besteht darin, die angefochtene Verfügung auf deren Rechtmässigkeit zu überprüfen, weshalb der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen muss. Das Verwaltungsverfahren hat sich nach der Abweisung des Gesuchs um berufliche Eingliederungsmassnahmen mit einer Mitteilung vom 4. Oktober 2023 (IV-act. 366) notwendigerweise auf die Frage beschränkt, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung habe. In diesem Beschwerdeverfahren ist deshalb nur zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin einen Rentenanspruch hat. 6. Einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (sog. Wartejahr) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, SR 831.20). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Erwerbsunfähigkeit ist der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen

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12/17 Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG ist der Invaliditätsgrad grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). 7. Die Beschwerdeführerin hat, seit sie in der Schweiz lebt, Hilfsarbeitertätigkeiten (zuletzt in der Reinigung) ausgeübt. Dabei hat sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine qualifizierten Berufskenntnisse erworben. Die Validenkarriere der Beschwerdeführerin besteht also in der Verrichtung durchschnittlicher Hilfsarbeiten. Die Akten enthalten keine Hinweise auf eine (erheblich) über- oder unterdurchschnittliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung. Der Umstand, dass sie einen unterdurchschnittlichen Hilfsarbeiterinnenlohn erzielt hat, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Zwänge des invalidenversicherungsrechtlich nicht massgebenden tatsächlichen Arbeitsmarktes zurückzuführen gewesen. Hätte sich der Beschwerdeführerin eine entsprechende Gelegenheit geboten, hätte sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine besser entlöhnte Arbeitsstelle angenommen und einen durchschnittlichen Hilfsarbeiterinnenlohn erzielt. Die Validenkarriere besteht deshalb in der Ausübung einer durchschnittlich entlöhnten Hilfsarbeit. 8. 8.1 Für die Bestimmung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens ist massgebend, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin trotz ihrer Gesundheitsbeeinträchtigung in welchem Umfang noch zugemutet werden können. Zur Beantwortung dieser Frage hat die Beschwerdegegnerin die SMAB AG St.Gallen mit einer Begutachtung beauftragt. Das Gutachten ist am 27. August 2024 erstattet worden (IV-act. 413). Damit ist zu prüfen, ob die in diesem Gutachten angegebene verbleibende Arbeitsfähigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt ist. 8.2 Ein Gutachten hat vollen Beweiswert, wenn es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, E. 3a).

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13/17 8.3 Die SMAB-Sachverständigen haben die Beschwerdeführerin je persönlich untersucht. Sämtliche medizinischen Vorakten haben ihnen zur Verfügung gestanden. Die Sachverständigen haben diese medizinischen Vorakten eingehend gewürdigt und sich mit ihnen, wo sie es für notwendig befunden haben, vertieft auseinandergesetzt und dargelegt, wieso eine Diagnose oder Befunderhebung nicht überzeugt hat. So hat beispielsweise die psychiatrische Sachverständige in ihrem Teilgutachten festgehalten (IV-act, 413-80), dass die von der Behandlerin angegebene schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome nicht zum zwei- bis dreiwöchigen Behandlungsrhythmus passe und dass die Behandlerin lediglich die subjektiven Beschwerdeangaben der Beschwerdeführerin, ohne den Versuch einer Objektivierung, wiedergegeben habe. Auch sei keine Diagnosediskussion und Zuordnung zum gültigen Klassifikationssystem (ICD-10) erfolgt. Die bei den Untersuchungen erhobenen objektiven klinischen Befunde sind von den Sachverständigen anschaulich und vollständig dargelegt worden. Die Sachverständigen haben die subjektiven Klagen der Beschwerdeführerin umfassend wiedergegeben. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass sie eine wesentliche medizinische Tatsache übersehen oder versehentlich ignoriert hätten. Der für ihre Beurteilung massgebende medizinische Sachverhalt ist ihnen also vollumfänglich bekannt gewesen. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin hat der orthopädische Sachverständige umfassende Kenntnis von der medizinischen Vorgeschichte gehabt und er hat sich – wo nötig - mit den Behandlerberichten und den Bildgebungen auseinandergesetzt. Dasselbe gilt für die rheumatologischen Sachverständige. Diese hatte auch Kenntnis von den degenerativen Veränderungen; sie hat dazu vermerkt, dass die in den Bildgebungen dargestellten Strukturveränderungen nicht über das Altermass hinausgegangen seien, also nicht höhergradig und somit auch nicht geeignet seien, das angegebene, sehr hohe Schmerzlevel (VAS 10) rheumatologisch nachvollziehbar zu begründen. Auch hat sie angegeben, dass sie keine entzündlichen Manifestationen habe feststellen können. Die Sachverständigen haben ihre versicherungsmedizinische Beurteilung insgesamt detailliert begründet. Die gestellten Diagnosen sind nachvollziehbar gewesen. Die Sachverständigen sind auf Diskrepanzen eingegangen und sie haben Symptomvalidierungsverfahren durchgeführt. Abschliessend haben sie eine begründete und nachvollziehbare Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und auch der Kriterien, welche eine adaptierte Tätigkeit zu erfüllen hätte, abgegeben. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lassen sich aus den Adaptionskriterien die funktionellen Defizite und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ableiten. Basierend auf den Adaptionskriterien kann auch ein berufsberaterischer Laie die Ansicht der Gutachter nachvollziehen, dass die bisherige Tätigkeit in der Reinigung der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich ist. So ist eine Reinigungstätigkeit unter anderem mit Treppensteigen, häufigem Bücken und Tragen, viel Stehen und Gehen, Reizung der Atemwege durch Putzmittel etc. verbunden; all dies ist bei der Beschwerdeführerin (über einen längeren Zeitraum) zu vermeiden. So geht aus den Adaptionskriterien z.B. hervor, dass die Beschwerdeführerin wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Zwangshaltung, ohne Treppensteigen und in lufthygienisch unproblematischer Arbeitsumgebung (wegen dem Asthma) ausüben sollte, was bei Reinigungstätigkeiten nicht gegeben wäre. Weiter

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14/17 leuchtet ein, dass die im orthopädischen und im psychiatrischen Teilgutachten angegebenen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit um jeweils 20% bei einer ganztägigen Präsenz nicht zu kumulieren sind. Beide Einschränkungen sind nämlich auf einen erhöhten Pausenbedarf zurückzuführen. Diese Pausen dienen sowohl der Linderung der Schmerzen als auch der psychiatrisch bedingten Beeinträchtigung. Dass im psychiatrischen Teilgutachten eine bei der Diagnose «chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren» bestehende erhöhte Erschöpfung (vgl. IV-act. 413-81) in der bisherigen, mit den Adaptionskriterien nicht gänzlich vereinbaren Tätigkeit zu einer Einschränkung von 30% - gegenüber einer 20%igen Einschränkungen unter adaptierten Bedingungen - führt, leuchtet ein. Das SMAB-Gutachten ist im Sinne der Rechtsprechung (BGE 125 V 351) inhaltlich vollständig und umfassend. 8.4 Zusammenfassend ist gestützt auf das SMAB-Gutachten vom 27. August 2024 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass die bisherige Tätigkeit in der Reinigung der Beschwerdeführerin seit (spätestens) dem 24. Oktober 2019 nicht mehr möglich, eine adaptierte Tätigkeit aber seit dem 17. März 2023 zu 80% zumutbar ist. 9. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist die Restarbeitsfähigkeit in einer adaptierten Hilfstätigkeit verwertbar. Massgebend ist der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Dabei handelt es sich um ein theoretisches, abstraktes Konzept, das dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von demjenigen der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Es beinhaltet einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen und andererseits definiert es einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen als auch bezüglich des körperlichen Einsatzes (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Dezember 2020, 8C_416/2020, E. 4; BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b). Hilfsarbeiten werden auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juni 2018, 9C_862/2017, E. 3.3.3 mit Hinweis). Von einer Arbeitsgelegenheit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in einer so stark eingeschränkten Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt, oder wenn sie nur bei einem nicht realistischen Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts vom 24. April 2012, 8C_869/2011, E. 4.3.5 m. H.). Die Invalidenkarriere der Beschwerdeführerin besteht in der Verrichtung von Hilfsarbeiten. Allerdings steht der Beschwerdeführerin wegen der gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr das ganze Spektrum der auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt existierenden Hilfsarbeiten zur Verfügung. Weder das Alter noch die fehlenden beruflichen

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15/17 Qualifikationen oder das Adaptationsprofil der Beschwerdeführerin führen jedoch zu einer Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt stehen der Beschwerdeführerin eine Vielzahl von möglichen Arbeitsstellen als Hilfsarbeiterin offen. Zu denken ist etwa an einfache und leichte handwerkliche Tätigkeiten, einfache, aber abwechslungsreiche Computer- , Überwachungs- und Konfektionierungsarbeiten, Montage von Kleinteilen oder Verpackung verschiedener Produkte, die in einer ruhigen Umgebung, einem wohlwollenden Umfeld und wechselbelastend ausgeführt werden können. 10. 10.1 Die Beschwerdeführerin hat sich im März 2023 zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet. Unter Berücksichtigung des sogenannten Wartejahres nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (für dessen Erfüllung eine versicherte Person in ihrer angestammten Tätigkeit während eines Jahres durchschnittlich 40% arbeitsunfähig gewesen sein muss, was vorliegend aufgrund des überzeugenden Gutachtens ab spätestens Oktober 2019 der Fall gewesen ist) und der sechsmonatigen Frist nach Art. 29 Abs. 1 IVG ist der potentielle Rentenbeginn auf den 1. September 2023 festzusetzen. 10.2 Es sind keinerlei Indizien dafür vorhanden, dass die Beschwerdeführerin im fiktiven Gesundheitsfall nicht eine volle Erwerbstätigkeit ausüben würde. Dementsprechend ist für die Ermittlung des IV-Grades ein reiner Einkommensvergleich anzustellen. Neben der Validenkarriere besteht auch die Invalidenkarriere der Beschwerdeführerin in der Verrichtung von Hilfsarbeiten. Der Ausgangswert zur Ermittlung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens entspricht deshalb dem Valideneinkommen. Der Betrag kann folglich bei der Berechnung des Invaliditätsgrades mathematisch keine Rolle spielen. Der Invaliditätsgrad entspricht dem Arbeitsunfähigkeitsgrad, korrigiert um einen dem sogenannten Tabellenlohnabzug analogen Abzug. Art. 26bis Abs. 3 IVV ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 150 V 410) in der vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 in Kraft gewesenen Fassung gesetzeswidrig. Darüber hinaus existiert ohnehin keine gesetzliche Grundlage für diese vom Verordnungsgeber „erfundene“ Regelung. Der allgemeine Vollzugsauftrag im Art. 86 Abs. 2 IVG kann den Verordnungsgeber natürlich nicht ermächtigt haben, von der gesetzlichen Regelung zur Bemessung der Invalidität dergestalt abzuweichen, dass sowohl der Untersuchungsgrundsatz als auch der Grundsatz der freien Beweiswürdigung missachtet und der Invaliditätsgrad nach einer nicht seiner Konzeption entsprechenden Methode berechnet werden müssten. Der Art. 26bis Abs. 3 IVV der vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 in Kraft gewesenen Fassung erweist sich damit als gesetzwidrig, weshalb ihm die Anwendung versagt bleiben muss. Nach der ständigen Praxis der Abteilung II des St. Galler Versicherungsgerichtes ist ein dem sogenannten Tabellenlohnabzug analogen Abzug zu berücksichtigen, wenn davon ausgegangen werden muss, dass die versicherte Person ihre Arbeitsfähigkeit nicht mit demselben ökonomischen Erfolg verwerten kann wie eine gesunde, im selben Pensum tätige Person, das heisst wenn anzunehmen ist, dass ein strikt

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16/17 ökonomisch-betriebswirtschaftlich denkender, also keinen Soziallohn ausrichtender Arbeitgeber der versicherten Person keinen durchschnittlichen, sondern nur einen unterdurchschnittlichen Lohn ausbezahlen würde, um seinen aus der Anstellung der versicherten Person resultierenden „Arbeitsmehrwert“ – die Differenz zwischen dem ökonomischen Wert der Arbeitsleistung und den direkten und indirekten Lohn- und Lohnnebenkosten – auf einen durchschnittlichen Betrag zu erhöhen. In Bezug auf die Beschwerdeführerin ist aufgrund der mit ihrer somatischen und psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen einhergenden verminderten Belastbarkeit (reduzierte Flexibilität und Umstellungsfähigkeit) und dem erhöhten Pausenbedarf von einer leicht überdurchschnittlichen Schwankung der Arbeitsleistung sowie von etwas häufigeren krankheitsbedingten Absenzen auszugehen. Die betriebswirtschaftlich-ökonomische „Einbusse“, welche die Beschwerdeführerin bei einer Verwertung ihrer Arbeitsfähigkeit erleiden würde, rechtfertigt nach der ständigen Praxis der Abteilung II des St. Galler Versicherungsgerichtes einen zusätzlichen Abzug von maximal 10 Prozent. Entsprechend errechnet sich bei einer Arbeitsfähigkeit von 80% und einem zusätzlichen Abzug von 10% ab dem 1. September 2023 (potentieller Rentenbeginn) ein IV-Grad von 28% (=100% - 80% x 90%). Ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht aber erst ab einem IV-Grad von 40%. 10.3 Demnach hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 29. November 2024 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine IV-Rente im Ergebnis zu Recht verneint. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 11. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Die Gerichtskosten sind vollumfänglich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen; sie sind durch den von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung; das entsprechende Begehren ist abzuweisen.

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17/17 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen; diese sind durch den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- gedeckt. 3. Das Begehren um die Zusprache einer Parteientschädigung wird abgewiesen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 04.12.2025 Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Prüfung eines Rentenanspruchs unter Berücksichtigung eines beweiskräftigen polydisziplinären Gutachtens. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Dezember 2025, IV 2025/19).

2026-04-09T05:04:46+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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