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St.Gallen Versicherungsgericht 23.02.2026 IV 2025/185

23 février 2026·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,633 mots·~18 min·1

Résumé

Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 8 und 17 IVG. Die Arbeits(un)fähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit als Physiotherapeut steht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest. Zur abschliessenden Beurteilung des Umschulungsanspruchs des Beschwerdeführers wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, seine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Physiotherapeut rechtsgenüglich abzuklären, weshalb die angefochtene Verfügung in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ergangen und daher aufzuheben ist. Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts, Aufdatierung der Aktenlage (insbesondere Berücksichtigung der Frühinterventionsmassnahmen), Durchführung einer allfälligen externen Begutachtung und zur anschliessenden neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Februar 2026, IV 2025/185).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2025/185 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 01.04.2026 Entscheiddatum: 23.02.2026 Entscheid Versicherungsgericht, 23.02.2026 Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 8 und 17 IVG. Die Arbeits(un)fähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit als Physiotherapeut steht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest. Zur abschliessenden Beurteilung des Umschulungsanspruchs des Beschwerdeführers wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, seine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Physiotherapeut rechtsgenüglich abzuklären, weshalb die angefochtene Verfügung in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ergangen und daher aufzuheben ist. Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts, Aufdatierung der Aktenlage (insbesondere Berücksichtigung der Frühinterventionsmassnahmen), Durchführung einer allfälligen externen Begutachtung und zur anschliessenden neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Februar 2026, IV 2025/185). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung III

Entscheid vom 23. Februar 2026 Besetzung Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Beatrice Borio

Geschäftsnr. IV 2025/185

Parteien

A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Evalotta Samuelsson, Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand berufliche Massnahmen (Umschulung)

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2/10 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherter) meldete sich am 21. Oktober 2024 wegen einer SLAP-Läsion Typ III an der linken Schulter infolge Arbeitsunfalls vom 30. April 2024 bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an (IV-act. 24-6, 24-9). Er gab an, gelernter Stahlbetonbauer (1998-2000 Hochbaufacharbeiter; Industrie- und Handelskammer-Abschluss [D]; IVact. 19) und gelernter Physiotherapeut (2004-2007; Fachhochschulabschluss [D]; IV-act. 20) zu sein und zuletzt vom 1. August 2023 bis zum Unfallzeitpunkt als Operationslagerungsfachmann am Spital Z.___ gearbeitet zu haben (IV-act. 24-5 f.). A.b Nachdem die IV-Stelle die Akten der Unfallversicherung beigezogen hatte (Fremdakten 1-1, 2-1), nahm Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) am 17. Februar 2025 dahingehend Stellung zum Fall des Versicherten, dass dieser aufgrund einer Bizepssehnen-Tendinopathie Schulter links mit interstitieller Partialruptur und einer SLAP-Läsion in der angestammten Tätigkeit als Operationslagerungsfachmann nicht mehr arbeitsfähig sei. Für eine adaptierte Tätigkeit (leichte, Schulter schonende Tätigkeiten ohne erhöhten körperlichen Anspruch, insbesondere keine Zug-, Druck-, Rotations- und Vibrationsbelastungen auf den linken Arm/Schulter sowie keine repetitiven linksseitigen Armhebungen über die Schulterhorizontale [90°]) bestehe hingegen seit Juni 2024 eine nahezu durchgehende 100%ige Arbeitsfähigkeit (IV-act. 64). A.c Mit Schreiben vom 24. März 2025 informierte die IV-Stelle den Versicherten darüber, dass er mangels invaliditätsbedingter Notwendigkeit keinen Anspruch auf Umschulung habe, die IV-Stelle ihn aber in Form von Frühinterventionsmassnahmen unterstützen werde (IV-act. 73). Nachdem der Versicherte sein Unverständnis gegenüber der IV-Stelle ausgedrückt hatte (IV-act. 74-1), erliess die IV- Stelle am 28. März 2025 einen negativen Vorbescheid hinsichtlich des Umschulungsanspruchs (IV-act. 77). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch die AXA-ARAG Rechtsschutz AG, vorsorglich Einwand (IV-act. 78). Der begründete Einwand hierzu folgte am 30. April 2025, wobei der Versicherte nunmehr durch Rechtsanwältin lic. iur. E. Samuelsson vertreten wurde (IV-act. 84). A.d Nachdem die IV-Stelle den Fall erneut dem RAD-Arzt vorgelegt hatte (IV-act. 91), nahm sie am 19. Juni 2025 Stellung zum Einwand des Versicherten und verfügte, dass dieser – dem Vorbescheid entsprechend – keinen Anspruch auf eine Umschulung habe (IV-act. 92). B.

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3/10 B.a Dagegen erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer), weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Samuelsson, am 6. August 2025 Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 19. Juni 2025 und die Gewährung einer Umschulung. Eventualiter beantragte er die Aufhebung der genannten Verfügung und die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Vornahme weiterer Abklärungen und anschliessenden neuen Verfügung; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. G1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 24. September 2025 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde (act. G5). Zudem legte sie der Eingabe das Assessment- und Verlaufsprotokoll «Beratung Berufliche Integration» vom 26. August 2025 bei (act. G5.1). B.c Die Frist zur Einreichung einer allfälligen Replik verstrich unbenützt, weshalb der Schriftenwechsel mit Schreiben vom 5. November 2025 abgeschlossen wurde. Auf die Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie die Ausführungen in den (medizinischen) Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Vorliegend umstritten und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Umschulung. 2. 2.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der «annähernden Gleichwertigkeit» nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit (BGE 122 V 79 E. 3b/bb). In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 121 V 260 E. 2c, 118 V 212 E. 5c und 110 V 102 E. 2). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 121 V 260 E. 2c und 115 V 198 E. 4e/cc).

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4/10 2.2 Zu den notwendigen und geeigneten Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zählen alle zur Eingliederung ins Erwerbsleben unmittelbar erforderlichen Vorkehren. Deren Umfang lässt sich nicht in abstrakter Weise festlegen, indem ein Minimum an Wissen und Können vorausgesetzt wird und nur diejenigen Massnahmen als berufsbildend anerkannt werden, die auf dem angenommenen Minimalstand aufbauen. Auszugehen ist vielmehr von den Umständen des konkreten Falles. Die versicherte Person, die infolge Invalidität zu einer Umschulung berechtigt ist, hat Anspruch auf die gesamte Ausbildung, die in ihrem Fall notwendig ist, damit die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (BGE 124 V 108 E. 2a). 2.3 Der Umschulungsanspruch setzt eine Invalidität oder die unmittelbare Bedrohung durch eine solche voraus (Art. 8 Abs. 1 IVG). Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet (BGE 124 V 108 E. 2b). 3. Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Umschulungsanspruch des Beschwerdeführers, weil dieser in der Lage sei, mit seiner vorhandenen Ausbildung eine geeignete anspruchsausschliessende Tätigkeit auszuüben. Die Voraussetzung einer bleibenden oder länger dauernden Erwerbseinbusse von 20 % sei nicht erfüllt. Zur Bestimmung des massgebenden Erwerbseinkommens zog die Beschwerdegegnerin das Bruttoeinkommen des Beschwerdeführers in seiner zuletzt als ungelernter Operationslagerungsfachmann ausgeübten Tätigkeit heran und verglich es mit dem Lohn eines Hilfsarbeiters gemäss Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamts für Statistik (BFS), Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht einen Anspruch auf Umschulung verneint. Bei den gegebenen funktionellen Einschränkungen gemäss Belastungsprofil seien ihm nur ungelernte Tätigkeiten/Hilfsarbeiten des unteren Kompetenzniveaus zumutbar (act. G1-6 Rz. 14). Die Beschwerdegegnerin habe bei der Prüfung des Anspruchs ausser Acht gelassen, dass er bis zur Pensionierung noch lange werde arbeiten müssen, weshalb gemäss Bundesgericht vom Richtwert der 20%igen Erwerbseinbusse abgewichen werden könne (act. G1 Rz. 16). Zudem übersehe die Beschwerdegegnerin, dass die dem Valideneinkommen zu Grunde gelegte ungelernte Tätigkeit als Fachmann für Operationslagerung lediglich in einem befristeten Arbeitsverhältnis und nur knapp neun Monate lang ausgeübt worden sei. Auch die zuvor ausgeübte Tätigkeit im C.___ sei lediglich ein

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5/10 dreimonatiges Praktikum gewesen. Abzustellen sei gemäss Rechtsprechung des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen aber auf den erlernten Beruf (act. G1-7 Rz. 18). 4. 4.1 Vorliegend trat der Beschwerdeführer nach einem dreimonatigen Praktikum im C.___ zuletzt eine befristete Stelle als ungelernter Operationslagerungsfachmann am Spital Z.___ an und erzielte dabei ein Bruttoeinkommen von Fr. 68'677.60 (IV-act. 24-6). Im Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsschadens (30. April 2024) verfügte der Beschwerdeführer über eine Ausbildung als Stahlbetonbauer (Abschluss 2000; IV-act. 19) sowie eine als Physiotherapeut (Fachhochschulabschluss 2007; IV-act. 20). Dem aktenkundigen Lebenslauf (IV-act. 34) ist sodann zu entnehmen, dass er während einer Dauer von über zwölf Jahren, zuletzt noch rund ein Jahr vor dem Arbeitsunfall, als Physiotherapeut tätig gewesen war. Zwar hat er teilweise auch im Sicherheitsdienst (Oktober 2002 bis März 2004) und im Sozialwesen (Mai 2009 bis Februar 2010 und Mai 2013 bis März 2014) und zu Beginn als Stahlbetonbauer gearbeitet; doch überwiegt in seiner Erwerbsbiografie die Tätigkeit als Physiotherapeut bei Weitem. Dass der Beschwerdeführer anderweitigen Tätigkeiten nachgegangen ist, kann ihm nicht zum Nachteil gereichen, zumal auch keine konkreten Schritte aktenkundig sind, die auf eine vollständige Abkehr vom erlernten Physiotherapeuten-Beruf hin zu reinen ungelernten Tätigkeiten bzw. Hilfsarbeitertätigkeiten hinweisen (vgl. ähnlich Urteil des Bundesgerichts vom 31. Januar 2011, 9C_704/2010 E. 3.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 13. Mai 2005, I 144/05, E. 2.2.1). Vor diesem Hintergrund ist Referenzpunkt bei der Prüfung der für einen Umschulungsanspruchs entscheidenden qualitativen Gleichwertigkeit der Tätigkeiten nicht die ungelernte Tätigkeit als Operationslagerungsfachmann, sondern die erlernte Tätigkeit als Physiotherapeut mit Fachhochschulabschluss. 4.2 Zu prüfen ist, ob im Hinblick auf die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Erwerbstätigkeit der medizinische Sachverhalt mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b). 4.2.1 Der RAD-Arzt Dr. B.___ äusserte sich zweimal zum Fall des Beschwerdeführers: einmal am 17. Februar 2025 (IV-act. 64) und einmal am 18. Juni 2025 (IV-act. 91). In seiner Beurteilung vom 17. Februar 2025 erachtete der RAD-Arzt die Tätigkeit als Operationslagerungsfachmann als angestammte Tätigkeit und als dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. In einer adaptierten Tätigkeit bezifferte er die Arbeitsfähigkeit mit 100 % seit Juni 2024. Das Adaptionsprofil beschrieb er wie folgt: «Leichte Schulter schonende Tätigkeiten ohne erhöhten körperlichen Anspruch, insbesondere keine Zug-, Druck-, Rotations- und Vibrationsbelastungen auf den linken Arm/Schulter sowie keine repetitiven linksseitigen Armhebungen über die Schulterhorizontale (90°)» (IV-act. 64). Nachdem der Beschwerdeführer den Wunsch nach einer Umschulung geäussert und gegen den Vorbescheid vom

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6/10 28. März 2025 (vgl. IV-act. 77) Einwand erhoben hatte (vgl. IV-act. 78, 84), wurde der RAD nochmals gebeten, sich zu äussern. Dieser führte am 18. Juni 2025 aus, dass die Tätigkeiten als Physiotherapeut sowie als Stahlbetonbauer für den Beschwerdeführer mit dem vorhandenen Gesundheitsschaden ohne Operation nicht mehr leidensadaptiert seien (100 % Arbeitsunfähigkeit). In seiner Beurteilung vom 17. Februar 2025 sei er davon ausgegangen, dass als angestammte Tätigkeit die Tätigkeit als Operationslagerungsfachmann gelte, da der Beschwerdeführer den beiden anderen Tätigkeiten seit Längerem nicht mehr nachgegangen sei. Zum weiteren Vorgehen führte er aus, medizinische Empfehlung vom behandelnden Orthopäden sei eine arthroskopische Schulteroperation mit einer «überwiegend wahrscheinlichen» Verbesserung der Funktionalität (für körperlich schwere Tätigkeiten). Er merkte jedoch an, dass keine Garantie («an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit») zur Wiederherstellung einer vollen körperlichen Belastung bestehe (IV-act. 91-2). 4.2.2 In der Auflistung des RAD zu den beigezogenen medizinischen Akten fällt auf, dass der RAD- Arzt die Berichte von Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und beratender Arzt der Krankentaggeldversicherung, vom 11. und 18. September 2024 (Fremdakten 1-120 ff., 1-123 ff.) sowie das chirurgisch-traumatologische Aktengutachten von Dr. phil. E.___, Geschäftsführer der Gutachtenstelle IB-Bern GmbH, und Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie und Gutachter bei der IB-Bern GmbH, zu Handen der Unfallversicherung nicht berücksichtigt bzw. die Beschwerdegegnerin ihm diese nicht vorgelegt hat. Dr. D.___ hielt dabei am 18. September 2024 fest, dass für den Beruf als Physiotherapeut keine Arbeitsunfähigkeit vorliege (Fremdakten 1-122). Dieser Ansicht folgte auch Dr. F.___ im Aktengutachten (Fremdakten 2-41, 2-43), wobei er explizit festhielt, dass für die Tätigkeit als Physiotherapeut keine Einschränkungen bestünden, da die linke Schulter nicht mit Überkopfarbeiten belastetet werde, und er sinngemäss anmerkte, dass eine operative Versorgung in ihrer Wirkung einer konservativen Therapie gleichzustellen sei (Fremdakten 2-43). Entgegen dem RAD-Arzt gehen also der beratende Arzt und der Gutachter davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Physiotherapeut weiterhin zumutbar sein soll. Zudem gehen sie davon aus, dass mit Weiterführung der Therapie gar ein schmerzfreier Zustand erreicht werden könne, wofür der RAD-Arzt hingegen keine Garantie sieht. Letzteres wirft die Frage auf, ob der Gesundheitszustand überhaupt stabil ist. Die Frage, ob der Beschwerdeführer als Physiotherapeut noch arbeitsfähig sein soll, ist wiederum massgebend dafür, ob überhaupt ein Umschulungsanspruch zu prüfen ist oder nicht, zumal diese Tätigkeit – wie oben dargelegt – vorliegend als bisherige Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 17 IVG des Beschwerdeführers zu erachten ist. Klar scheint, dass die Tätigkeit als Operationslagerungsfachmann die Schulter mehr belastet als die Tätigkeit als Physiotherapeut. Die Berichte von Dr. D.___ und das Gutachten von Dr. F.___ werfen jedoch Zweifel hinsichtlich der Zuverlässigkeit der RAD-Einschätzung der Zumutbarkeit der physiotherapeutischen Tätigkeit und des von ihm formulierten Zumutbarkeitsprofils auf. Bei Berichten von versicherungsinternen medizinischen Sachverständigen wie des RAD reichen geringe Zweifel an deren

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7/10 Überzeugungskraft, um nicht darauf abstellen zu dürfen (BGE 135 V 465 E. 4.6). Vorliegend fehlt eine Auseinandersetzung des RAD mit den abweichenden aktenkundigen fachärztlichen Einschätzungen, womit die Arbeits(un)fähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit als Physiotherapeut nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht. 4.3 Zur Ermittlung der Einkommenseinbusse ist ein Abstellen auf den vom Beschwerdeführer bei der G.___ GmbH erzielten Lohn angesichts der kurzen Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht repräsentativ. Der Auszug aus dem Individuellen Konto (IV-act. 29) erlaubt sodann keine verlässliche Ermittlung anhand von Vergangenheitswerten, da der Beschwerdeführer erst ab Juni 2020 in der Schweiz erwerbstätig war, die Datenlage folglich dünn ist. Als Vergleichsgrösse würde ein so ermitteltes Valideneinkommen einer Momentaufnahme gleichkommen, ohne den qualitativen Ausbildungsstand und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten zu berücksichtigen, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zulässig ist (vgl. hierzu BGE 124 V 111 E. 3b mit Hinweisen; Urteil des EVG vom 5. März 2003, I 761/02, E. 2.1). Es ist folglich nicht möglich, das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse hinreichend genau zu beziffern. Aus diesen Gründen erscheint es vorliegend sachgerecht, auf statistische Werte zurückzugreifen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juli 2025, 8C_28/2025, E. 9.1 mit zahlreichen Hinweisen), nämlich auf die Werte gemäss LSE, TA1_tirage_skill_level, Wirtschaftszweig «86-88 Gesundheits- u. Sozialwesen», worunter auch der Beruf als Physiotherapeut fällt. Da der Beschwerdeführer ausgebildeter Physiotherapeut mit Fachhochschulabschluss ist, er mehr als zwölf Jahre lang auf diesem Gebiet gearbeitet und sich auf diesem Gebiet auch weitergebildet hat (vgl. etwa den Besuch des H.___s in I.___ 2008 oder die Weiterbildung im Bereich Stosswellentherapie in J.___ 2020; IV-act. 34), rechtfertigt es sich, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Entwicklungsperspektiven und von qualitativen Aspekten der Ausbildung gegenüber einer Hilfsarbeitertätigkeit (vgl. nachfolgende E. 4.5), auf das Kompetenzniveau 3 abzustellen. 4.4 Die Prüfung der annähernden Gleichwertigkeit (zum Begriff vgl. auch vorstehende E. 2.1) der Verdienstmöglichkeit als Physiotherapeut mit Fachhochschulabschluss und der zu erwartenden Verdienstmöglichkeit bei nicht vorgenommener Umschulung (vorliegend Hilfsarbeitertätigkeiten gemäss LSE-Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total aller Wirtschaftszweige, Kompetenzniveau 1, Männer, angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit und an die Nominallohnentwicklung, da der Beschwerdeführer seine Ausbildungen nicht würde verwerten können; zusätzlich Berücksichtigung des seit 1. Januar 2024 gemäss Art. 26bis Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] geltenden Pauschalabzugs von 10 %) ergäbe sodann vorliegend offensichtlich eine Erwerbseinbusse von mindestens 20 %. Zur abschliessenden Beurteilung des Umschulungsanspruchs des Beschwerdeführers wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, seine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Physiotherapeut rechtsgenüglich abzuklären, weshalb die angefochtene

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8/10 Verfügung in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ergangen und daher aufzuheben ist. 4.5 Anzufügen bleibt, dass, selbst wenn die Mindesterwerbseinbusse etwas tiefer ausfallen würde als der Richtwert von 20 %, vorliegend davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer in einer – wie von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen – Hilfsarbeitertätigkeit nicht in zureichender und zumutbarer Weise eingegliedert wäre. Denn bei einer solchen Betrachtungsweise würde der Anspruch auf Umschulungsmassnahmen – gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme – ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits abhängig gemacht. Dies geht nicht an. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 102 E. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mitzuberücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten (hier aus den genannten Gründen in der Tätigkeit als Physiotherapeut) und neuen Tätigkeit (hier gemäss Ansicht der Beschwerdegegnerin in einer Hilfsarbeitertätigkeit) dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (vgl. ähnlich BGE 124 V 108 E. 3b mit Hinweisen). Bei den für den Beschwerdeführer ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten handelt es sich um unqualifizierte Hilfsarbeitertätigkeiten, die im Vergleich zur Tätigkeit als Physiotherapeut qualitativ nicht als «annähernd gleichwertig» bezeichnet werden können (vgl. so auch Urteil des EVG vom 5. März 2003, I 761/02, E. 3.3). Diesbezüglich hat das Bundesgericht etwa das Vorbringen einer versicherten Person geschützt, wonach es Personen ohne Berufsausbildung bei schwieriger Arbeitsmarktlage schwer hätten, überhaupt eine Stelle zu finden, geschweige denn eine gut bezahlte. Das Bundesgericht führte weiter aus, dass Hilfsarbeiterstellen zudem den periodisch wiederkehrenden konjunkturellen oder strukturellen betrieblichen Anpassungen anerkanntermassen in viel ausgeprägterem Masse ausgesetzt seien als qualifizierte Mitarbeiter. Ferner verlaufe die Einkommensentwicklung bei Arbeitnehmern mit und ohne Berufsausbildung nicht gleichmässig. Diesen Umständen ist bei der Prüfung der Frage der Gleichwertigkeit Rechnung zu tragen (BGE 124 V 108 E. 3b). Entscheidend ist, dass das berufliche Fortkommen und damit die Erwerbsaussichten als Hilfsarbeiter mittel- bis längerfristig betrachtet nicht im gleichen Masse gewährleistet sind wie im angestammten Beruf (BGE 124 V 108 E. 3c; vgl. auch SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, S. 355 f.). Bei einem im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug 44-Jährigen, der voraussichtlich noch 21 Jahre erwerbstätig sein wird, ist mit einer angemessenen Umschulung eine erhebliche einkommensmässige Besserstellung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erwarten, als wenn er bis ins Pensionsalter einer einfachen Hilfsarbeitertätigkeit nachgehen würde (vgl. BGE 143 V 190 E. 7.4).

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9/10 4.6 Im Ergebnis ist die Sache – entsprechend dem Eventualantrag des Beschwerdeführers – zur weiteren Abklärung und anschliessenden neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zunächst wird zu klären sein, ob die nach Erlass der angefochtenen Verfügung gewährten Massnahmen der Frühintervention (Übernahme der Kosten für den Fahrunterricht C und D inkl. CZV sowie für den Kurs Gefahrengutbeauftragter; IV-act. 110, 111) bereits zu einer erfolgreichen Eingliederung des Beschwerdeführers geführt haben. Sollte nach Aktualisierung der Aktenlage feststehen, dass in der Zwischenzeit keine anspruchsauschliessende Eingliederung des Beschwerdeführers in einer leidensadaptierten Tätigkeit stattgefunden hat, wird die Beschwerdegegnerin eine externe Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einzuholen haben. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin neu über den Umschulungsanspruch zu verfügen. 5. 5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 19. Juni 2025 dahingehend gutzuheissen, dass die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zur anschliessenden neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 5.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1'000.– festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.– erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Die Rückweisung zur Neubeurteilung gilt praxisgemäss als volles Obsiegen (vgl. BGE 132 V 215 E. 6.2). Folglich hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 5.3 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor dem Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der st.gallischen Honorarordnung (HonO) pauschal Fr. 1'500.– bis Fr. 15'000.– . In der vorliegenden Streitsache erscheint angesichts des bescheidenen Aktenumfangs und des erforderlichen Aufwands für den einfachen Schriftenwechsel eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'500.– (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Fr. 3'500.– (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

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10/10 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, dass die Verfügung vom 19. Juni 2025 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zur anschliessenden neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.– zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.– (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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2026-04-08T04:56:28+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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