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St.Gallen Versicherungsgericht 03.03.2026 IV 2025/177

3 mars 2026·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·4,686 mots·~23 min·1

Résumé

Art. 28 IVG. Auf das psychiatrische Gutachten inklusive neuropsychologischem Untersuchungsbericht und die darin attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % ist abzustellen. Prozentvergleich. Kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. März 2026, IV 2025/177).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2025/177 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 08.04.2026 Entscheiddatum: 03.03.2026 Entscheid Versicherungsgericht, 03.03.2026 Art. 28 IVG. Auf das psychiatrische Gutachten inklusive neuropsychologischem Untersuchungsbericht und die darin attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % ist abzustellen. Prozentvergleich. Kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. März 2026, IV 2025/177). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung I

Entscheid vom 3. März 2026 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann und Tanja Petrik-Haltiner; a.o. Gerichtsschreiberin Livia Grob

Geschäftsnr. IV 2025/177

Parteien

A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Kreso Glavas, Haus zur alten Dorfbank, Dorfstrasse 33, 9313 Muolen,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Rente

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2/13 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherte) meldete sich im Mai 2022 unter Hinweis auf ein psychisches Leiden bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug von IV-Leistungen an. Sie hatte acht Jahre die Schule in B.___ besucht, einen Beruf hatte sie keinen erlernt. Am 1. August 2016 hatte sie geheiratet, danach ihren Wohnsitz in die Schweiz verlegt und im Jahr 201_ ihr erstes und im Jahr 202_ ihr zweites Kind zur Welt gebracht. Im Jahr 2017 hatte sie Beiträge als Nichterwerbstätige entrichtet (vgl. IV-act. 1 und 5). A.b Im Bericht vom 11. Juni 2022 führte der behandelnde Psychiater Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die Diagnose Intelligenzminderung mit autistischen Zügen (ICD-10 F 84.1) auf. Die Versicherte sei seit Beginn der Behandlung am 3. September 2020 zu 100 % arbeitsunfähig, und es seien ihr keine Tätigkeiten in der freien Wirtschaft zumutbar (IV-act. 7). Im Bericht der Klinik für Neurologie des Kantonsspitals St. Gallen vom 9. März 2023 betreffend eine vom behandelnden Psychiater in Auftrag gegebene neuropsychologische Untersuchung hielt Dr. phil. D.___, Fachpsychologin Neuropsychologie, fest, es sei unter Berücksichtigung des gesamten kognitiven Leistungsprofils und der Verhaltensbeobachtung von kognitiven Defiziten auszugehen, wobei aufgrund fehlender Validität der Befunde die Art und Ausprägung nicht quantitativ beurteilbar sei (IV-act. 27). Im Bericht vom 23. März 2023 hielten sodann Dr. med. E.___, Oberärztin / Fachärztin für Neurologie, und Dr. med. F.___, Assistenzärztin, als Diagnose "Verhaltensauffälligkeiten unklarer Ätiologie" fest (IV-act. 28). A.c Am 19. Mai 2023 hielt die RAD-Psychiaterin G.___ fest, bei der vorliegenden Diagnose Verdacht auf Intelligenzminderung mit autistischen Zügen (ICD-10 F 84.1) sei unter Berücksichtigung der Aggravationstendenzen von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit auszugehen (IVact. 34). A.d Mit Vorbescheid vom 2. Juni 2023 kündigte die IV-Stelle der Versicherten die Verneinung des Rentenanspruchs an (IV-act. 37). Im dagegen erhobenen Einwand vom 12. und 15. Juni sowie vom 10. Juli 2023 beantragte der Rechtsvertreter der Versicherten die Durchführung einer fachpsychiatrischen Begutachtung mit neuropsychologischer Untersuchung und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Zudem sei die Versicherte als Vollerwerbstätige zu qualifizieren (IV-act. 38; IVact. 43 ff.). Nach der Haushaltsabklärung am 20. Oktober 2023 hielt die Abklärungsbeauftragte fest, die Versicherte müsste im Gesundheitsfall aus finanziellen Gründen einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen. Die von der Versicherten geltend gemachten hohen Einschränkungen im Aufgabenbereich seien aufgrund der Abklärung vor Ort nicht nachvollziehbar. Im Aufgabenbereich Hausfrau und Mutter

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3/13 habe keine Einschränkung festgestellt werden können (IV-act. 60). Im psychiatrischen Verlaufsbericht vom 10. Februar 2024 hielt der behandelnde Psychiater fest, der Gesundheitszustand der Versicherten sei stationär geblieben (IV-act. 63). In der Stellungnahme vom 26. Februar 2024 notierte die RAD- Psychiaterin, eine monodisziplinäre psychiatrische Begutachtung einschliesslich einer neuropsychologischen Untersuchung sei zur abschliessenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus versicherungsmedizinischer Sicht empfohlen (IV-act. 75). A.e Das psychiatrische Gutachten vom 15. August 2024 von Dipl. Arzt H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, inklusive neuropsychologischem Untersuchungsbericht von Dr. phil. I.___, Fachpsychologin Neuropsychologie, führte die Diagnosen ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsakzentuierung (ICD 10 Z 73.1), unterdurchschnittliche Intelligenz (IQ 84) und leichte kognitive Funktionsstörung auf (IV-act. 93-21). Für die Versicherte ergebe sich daraus eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, bezogen auf einfache, angepasste, klar strukturierte und vorgegebene Arbeitstätigkeiten auf Hilfsarbeiterniveau eher an Einzelarbeitsplätzen und mit geringen interaktionellen Anforderungen und Stressoren, wie etwa im Bereich Reinigung oder Verpackung (IV-act. 93-25). Die Diagnose Intelligenzminderung mit autistischen Zügen (ICD-10 F 84.1) könne nicht gestellt werden. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung werde nicht gestellt, da sowohl die Inkonsistenzen in den Voruntersuchungen und das offensichtlich deutlich höhere Funktionsniveau im privaten Rahmen als auch die neuropsychologischen Untersuchungsergebnisse und Verhaltensbeobachtungen dagegen sprechen würden (IV-act. 93-22). In ihrer Stellungnahme vom 26. Oktober 2024 beantragte die RAD- Psychiaterin Rückfragen an den Gutachter (IV-act. 95), denen sich der Rechtsvertreter mit Ergänzungsfragen anschloss (IV-act. 97). Am 14. Oktober 2024 beantwortete der psychiatrische Gutachter diese Rückfragen (IV-act. 102). A.f Mit Vorbescheid vom 12. November 2024 kündigte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens an. Aus dem Einkommensvergleich ergebe sich ein IV-Grad von 28 % und damit kein Anspruch auf eine Rentenleistung (IV-act. 106). Der Rechtsvertreter der Versicherten erhob dagegen am 20. November 2024 Einwand, da die Versicherte derart betroffen sei, dass ihr kein Arbeitgeber auf dem ersten Arbeitsmarkt einen normalen Lohn würde offerieren wollen. Er ersuche die IV-Stelle, den neuen Vorbescheid aufzuheben und der Versicherten mindestens eine halbe Rente zu gewähren. Angesichts der prekären finanziellen Situation der Versicherten beantrage er auch die unentgeltliche Verbeiständung im Einwandverfahren. Und wenn die IV-Stelle dennoch an ihren Vorbescheid glaube, verlange er berufliche Massnahmen (IV-act. 107). In einem Nachtrag dazu vom 10. Dezember 2024 ersuchte er die IV-Stelle, die beruflichen Massnahmen jetzt zu aktualisieren, da der medizinische Zustand der Versicherten im Jahre 2022 noch labil bzw. nicht abgeklärt gewesen sei. Da ihr nun eine Arbeitsfähigkeit von 80 % auf dem ersten Arbeitsmarkt zugeschrieben werde, brauche sie Unterstützung, eine geeignete Stelle zu finden. Sie habe nie in der Schweiz auswärts gearbeitet, kenne

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4/13 sich nicht aus und habe zu wenig Sozialkontakte, um diese ausspielen zu können. Erst wenn die beruflichen Massnahmen abgeschlossen seien, könne sinnvoll und verbindlich über eine Rente gesprochen werden (IV-act. 111). A.g Am 13. Januar 2025 teilte der Rechtsvertreter telefonisch mit, die Versicherte habe zwei Teilzeitstellen zu einem Pensum von insgesamt 50 % angenommen. Am 21. Januar 2025 führte die Eingliederungsberaterin ein Assessmentgespräch mit der Versicherten. Am 29. Januar 2025 teilte der Ehemann telefonisch mit, die Versicherte arbeite aktuell vier Stunden pro Woche. Am 7. Mai 2025 teilte der Ehemann telefonisch mit, dass die Versicherte aktuell zwölf Stunden pro Woche arbeite und sich in der restlichen Zeit um den Haushalt und die Kinder kümmere. Mehr würde nicht gehen. Am 4. Juni 2025 hielt die Eingliederungsberaterin fest, die Versicherte fühle sich gesundheitlich nicht in der Lage, an beruflichen Massnahmen teilzunehmen (vgl. IV-act. 125), worauf die IV-Stelle der Versicherten gleichentags mitteilte, es seien keine weiteren beruflichen Massnahmen angezeigt (IV-act. 127). Mit Verfügung vom 18. März 2025 hatte die IV-Stelle die Gesuche um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren vom 15. Juni 2023 und vom 20. November 2024 gutgeheissen (IV-act. 117). A.h Mit Vorbescheid vom 5. Juni 2025 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie halte weiterhin am bisherigen Entscheid fest, wonach ihr keine Rente zustehe (IV-act. 128). Am 10. Juni 2025 protestierte der Rechtsvertreter gegen diese Ankündigung und ersuchte um Gewährung einer halben Rente (IVact. 129). Mit Verfügung vom 1. Juli 2025 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab. Bei einem IV-Grad von 28 % bestehe kein Anspruch auf Rentenleistung (IV-act. 131). B. B.a Am 21. Juli 2025 lässt die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung vom 1. Juli 2025 Beschwerde erheben. Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung, die Gewährung einer halben IV-Rente und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das vorliegende Verfahren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer zu Lasten der IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin). Es bestehe eine wesentliche Diskrepanz zwischen den Beurteilungen des Gutachters und des behandelnden Psychiaters, der sich auch als IV- Gutachter betätige. Der behandelnde Psychiater sei weiterhin davon überzeugt, dass die medizinischtheoretische Beurteilung des IV-Experten zwar als solche vertretbar sei, der Beschwerdeführerin aber bis auf weiteres keine höhere Betätigung als ein halbes Pensum zumutbar sei. Es sei eine Abklärung beim aktuellen Arbeitgeber vorzunehmen, inwieweit ihr aktuell eine Pensumserhöhung zumutbar sei. Diese Abklärung am realen Objekt solle das Gesamtbild der Situation vervollständigen. Sie sei durch Heirat in die Schweiz gekommen und habe sich zunächst wegen ihrer Mutterrolle, aber insbesondere wegen ihrer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeit, unterdurchschnittlichen Intelligenz und kognitiven Funktionsstörung nicht auswärts betätigt. Die Integration beim aktuellen Arbeitgeber sei mit

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5/13 Unterstützung des behandelnden Psychiaters erfolgt und das Pensum sei sukzessive ausgebaut worden. Eine Erhöhung über 50 % sei bisher nicht erfolgt, obwohl sie sich redlich bemüht und auf den neuen Job eingelassen habe. Die Beschwerdegegnerin habe beim Einkommensvergleich keine Parallelisierung vorgenommen, obwohl der erwirtschaftete Lohn deutlich unter dem Branchendurchschnitt liege. Die Beschwerdeführerin sei nach ihrer Arbeit müde und ausgelaugt und es sei deshalb erstellt, dass sie das Pensum bis auf weiteres nicht erhöhen könne. Selbst der IV-Gutachter sei der Meinung, dass sie im niederschwelligen Bereich als Hilfsarbeiterin ohne regen Team- und Kundenkontakt nur eine maximale Präsenz von sechseinhalb Stunden pro Tag realisieren könne. Somit bleibe erstellt, dass sie nicht mehr als die Hälfte eines Valideneinkommens einer gesunden Person erwirtschaften könne und dass ihr Invalideneinkommen als unerreichbar und bis auf weiteres als nicht realistisch einzustufen sei. Sobald sie das Pensum erweitern könne, lasse sich die Rente revisionsmässig verändern (act. G 1). B.b Am 11. August 2025 reicht die Beschwerdeführerin Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (act. G 4). B.c Mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die angefochtene Verfügung vom 1. Juli 2025 stütze sich massgeblich auf das psychiatrische Gutachten vom 15. August 2024, wonach die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit als Hilfsarbeiterin zu 80 % arbeitsfähig sei. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % bestehe wegen der neuropsychologisch ausgewiesenen Teil-Limitierung und eines etwas erhöhten Pausenbedarfs aufgrund vermehrter Stressbelastung. Der psychiatrische Gutachter habe die massgeblichen Beweisthemen abgehandelt und sich bei seiner Einschätzung an die normativen Rahmenbedingungen gehalten. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters zu ihrer Arbeitsfähigkeit von der Einschätzung ihres behandelnden Psychiaters abweiche, sei entgegenzuhalten, dass ein Gutachten nicht allein deswegen infrage gestellt werden könne, weil therapeutisch tätige Fachpersonen die Sachlage abweichend einschätzen würden. Die Beschwerdeführerin vermöge keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens aufzuzeigen. Weiter sei auf die von der Beschwerdeführerin verlangte Abklärung beim aktuellen Arbeitgeber, inwieweit eine Erhöhung ihres Arbeitspensum zumutbar wäre, zu verzichten, da davon keine neuen entscheidwesentlichen Aufschlüsse zu erwarten seien (antizipierte Beweiswürdigung). Die Arbeitsfähigkeit sei nicht anhand der subjektiven Arbeitsleistung, sondern anhand der medizinisch-theoretischen Leistungsfähigkeit zu bestimmen. Ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % für angepasste Tätigkeiten resultiere ein Invaliditätsgrad von 28 %, der unterhalb der für einen Rentenanspruch erforderlichen Mindesthöhe von 40 % liege. Somit sei die angefochtene Verfügung vom 1. Juli 2025 rechtmässig (act. G 5).

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6/13 B.d Am 29. September 2025 teilt die Verfahrensleitung der Beschwerdeführerin mit, anhand der eingereichten Unterlagen sei eine Bedürftigkeit nicht ausgewiesen. Sie gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme und wies darauf hin, dass bei unbenütztem Fristablauf von einer formlosen Erledigung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ausgegangen und ein Kostenvorschuss einverlangt werde (act. G 6). B.e Am 10. Oktober 2025 verzichtet der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf eine Replik, um diese nicht zusätzlich zu belasten. Am Antrag, beim Arbeitgeber und am realen Objekt abzuklären, ob die Pensumserhöhung der Beschwerdeführerin aktuell zumutbar sei, werde festgehalten (act. G 8). Erwägungen 1. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind mit der Revision zur Weiterentwicklung der Invalidenversicherung verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) und der dazugehörigen Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sowie am 1. Januar 2024 eine Änderung betreffend die Bestimmung des Invalideneinkommens nach Art. 26bis Abs. 3 IVV in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands bzw. im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs Geltung haben (BGE 144 V 213 E. 4.3.1; vgl. auch Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Rz 9101). 1.2 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin sich am 25. Mai 2022 zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung angemeldet, womit ein allfälliger Anspruch frühstens ab 1. November 2022 besteht, vorausgesetzt, das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG war zu diesem Zeitpunkt erfüllt. Demnach sind in zeitlicher Hinsicht vorliegend die materiellen Bestimmungen in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung des IVG und IVV anwendbar. Sie werden dementsprechend nachfolgend in der ab diesem Datum anwendbaren Fassung zitiert. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2024 ist zudem Art. 26bis Abs. 3 IVV in der Fassung gültig ab 1. Januar 2024 anwendbar (IV-Rundschreiben Nr. 432 vom 9. November 2023, Ziffer 2). 2. 2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente hat. 2.2 Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung

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7/13 und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Die Höhe des Rentenanspruchs wird in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad. Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 1 bis 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgesetzten prozentualen Anteile zwischen 25 und 47.5 % (vgl. Art. 28b Abs. 4 IVG). 2.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es bestehe eine wesentliche Diskrepanz zwischen der Arbeitsfähigkeitseinschätzung des psychiatrischen Gutachters und der Beurteilung des behandelnden Psychiaters (act. G 1). Der behandelnde Psychiater hatte der Beschwerdeführerin eine Intelligenzminderung mit autistischen Zügen (ICD-10 F84.1) und eine daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit von 100 % diagnostiziert. In der Zwischenzeit geht er offenbar von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus (vgl. act. G 1). Im Gegensatz dazu ergibt sich aus dem psychiatrischen Gutachten eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, bezogen auf einfache, angepasste, klar strukturierte und vorgegebene Arbeitstätigkeiten auf Hilfsarbeiterniveau an Einzelarbeitsplätzen und mit geringen interaktionellen Anforderungen und Stressoren, wie etwa im Bereich Reinigung oder Verpackung (IV-act. 93 und 102). Nachfolgend wird deshalb geprüft, ob auf das Gutachten abgestellt werden kann. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen). Die urteilenden Instanzen haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (vgl. auch Art. 61 lit. c ATSG). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gemäss Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten und -ärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der

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8/13 Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 2019, 8C_801/2018, E. 4.3). 2.5 Vorliegend erscheint das Gutachten (IV-act. 93) mit einem Umfang von 27 Seiten zuzüglich neuropsychologisches Gutachten im Umfang von 18 Seiten und mit Blick auf den Aufbau (Einleitung, Auftrag, Verweis auf die und Auseinandersetzung mit den Akten, Angaben über die persönliche Befragung der Beschwerdeführerin, Einbezug von neuropsychologischer Abklärung, MRI-Befunden und Haushaltsabklärung, Beurteilung der Konsistenz, Diagnosestellung und Arbeitsfähigkeitsschätzung etc.) umfassend. Das Gutachten wurde in Kenntnis der vollständigen Vorakten erstellt. Auch die erfolgten Rückfragen hat der Gutachter am 14. Oktober 2024 eindeutig beantwortet (IV-act. 102). 2.6 Die vom behandelnden Psychiater gestellte Diagnose einer Intelligenzminderung mit autistischen Zügen (ICD-10 F84.1) konnte gutachterlich-psychiatrisch und unter Berücksichtigung der aktuellen neuropsychologischen Beurteilung nicht nachvollzogen werden (IV-act. 93-6 und 8). Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung wurde aufgrund von Inkonsistenzen, auch in den Voruntersuchungen, des offensichtlich deutlich höheren Funktionsniveaus der Beschwerdeführerin im privaten Rahmen und der neuropsychologischen Untersuchungsergebnisse und Verhaltensbeobachtungen nicht gestellt. Die objektivierbar nachzuvollziehenden Persönlichkeits- und Verhaltensauffälligkeiten seien im Rahmen der Diagnose Z73.1 erfasst und zugeordnet (IV-act. 93-22). Zudem lag gemäss der neuropsychologischen Abklärung keine Intelligenzminderung vor (IV-act. 93-41). Intelligenzminderungen werden nach dem Klassifikationssystem ICD-10 in leichte (Intelligenzquotient [IQ] 69 bis 50), mittelgradige (IQ 49 bis 35), schwere (IQ 34 bis 20) und schwerste (IQ weniger als 20) Fälle eingeteilt (ICD-10 F70 bis F73; vgl. auch PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 267. Aufl. 2017, S. 881). Bei einem IQ von 84 handelt es sich um eine knapp unterdurchschnittliche Intelligenz. Nach konstanter Rechtsprechung wird heute bei einem IQ von 70 und höher ein invalidenversicherungsrechtlich massgeblicher Gesundheitsschaden verneint (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Februar 2019, 8C_608/2018, E. 5.2 mit Hinweisen). Der Gutachter nimmt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auf, begründete seine Schlussfolgerungen ausführlich und die Herleitung der Diagnosen ist einleuchtend. Es sprechen also keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise. 2.7 Zudem hat offenbar auch der behandelnde Psychiater der Beschwerdeführerin die medizinischtheoretische Beurteilung des Gutachters als vertretbar eingeschätzt (act. G 1). Dass der behandelnde Psychiater weiterhin von einer höheren Arbeitsunfähigkeit ausgeht, bleibt unbelegt und unbegründet. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann zudem eine den Beweisanforderungen grundsätzlich genügende medizinische Expertise nicht in Frage gestellt werden und es besteht kein Anlass zu weiteren Abklärungen, wenn die behandelnden Ärzte und Ärztinnen zu einer unterschiedlichen Sichtweise gelangen. Anders verhält es sich nur, wenn durch die behandelnden

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9/13 Arztpersonen objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorgebracht werden, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben waren und die geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesgerichts vom 20. August 2018, 9C_86/2018, E. 5.4.1). Somit lässt sich ein Abweichen von der Arbeitsfähigkeitsschätzung des Gutachters, wonach die Beschwerdeführerin in adaptierter Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei, nicht rechtfertigen. Es ist also von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit von 20 % auszugehen. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin beantragt eine Abklärung beim Arbeitgeber, inwieweit ihr aktuell eine Pensumserhöhung zumutbar sei. 3.2 Im Sozialversicherungsrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 bzw. Art. 61 lit. c ATSG). Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Versicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (MIRIAM LENDFERS, N 87 ff. zu Art. 61, in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, 5. Auflage, 2024). 3.3 Auf weitere Abklärungen kann verzichtet werden, wenn von zusätzlichen Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten sind. Dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch gegen den Grundsatz der Waffengleichheit oder den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. Beweisabnahme (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteile des Bundesgerichts vom 10. Januar 2022, 8C_657/2021, E. 5.4, und vom 14. Mai 2019, 8C_102/2019, E. 5.6). 3.4 Weitere Abklärungen beim Arbeitgeber zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erscheinen nicht zielführend. Denn die Beschwerdeführerin schätzte ihre Leistungsfähigkeit wiederholt zu tief ein, etwa als sie gegenüber dem Gutachter aussagte, dass sie nicht arbeiten könne, da sie keine Kraft habe und viel vergesse (vgl. IV-act. 93-14). Zudem zeigte sie gegenüber der Neuropsychologin eine verminderte Leistungsbereitschaft (vgl. IV-act. 93-42). Die geltend gemachten Einschränkungen hinsichtlich einer von ihr nicht als durchführbar erachteten Arbeitsleistung sind gemäss dem Gutachter aus psychiatrischer Sicht im Rahmen ihrer ängstlich-unsicheren Persönlichkeitsstruktur zwar verständlich, würden aber nicht ihre tatsächliche Belastbarkeit widerspiegeln (vgl. IV-act. 93-21). Selbst wenn der Arbeitgeber bestätigen würde, dass die Beschwerdeführerin seiner Ansicht nach lediglich zu

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10/13 50 % arbeitsfähig sei, hätte diese Angabe in IV-rechtlicher Hinsicht keinen eigentlichen Beweiswert, da die Arbeitsfähigkeit medizinisch-theoretisch von ärztlichen Fachpersonen festgelegt wird. Lediglich konkret leistungsorientierten beruflichen Abklärungen durch dafür spezialisierte Stellen kommt Aussagekraft zu, sofern die ausführliche berufliche Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/einsatz der versicherten Person durchgeführt werden konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. Dezember 2024, 8C_302/2024, E. 9.2). Allfällige Aussagen ihres Arbeitgebers bzw. ihres Vorgesetzten sind demnach nicht geeignet, die gutachterliche Arbeitsfähigkeitsschätzung in Frage zu stellen. Auf weitere Abklärungen ist deshalb in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten. 4. 4.1 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). 4.2 Die Beschwerdegegnerin qualifiziert die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall 100 % Erwerbstätige (IV-act. 105). Gemäss dem Gutachten (IV-act. 93) ist sie in adaptierter Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. 4.3 Die Invalidität ist damit durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen kann, in Beziehung gesetzt zum Einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Das Einkommen ohne Invalidität bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommen (Art. 26 Abs. 1 IVV). 4.4 Da die Beschwerdeführerin vor ihrer Anmeldung im Mai 2022 zum Bezug von IV-Leistungen als Hausfrau tätig war, liegt kein tatsächlich erzieltes Valideneinkommen vor. Für die Bestimmung des Valideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin somit zu Recht auf den branchenüblichen Zentralwert der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS), Kompetenzniveau 1, abgestellt. 4.5 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach konstanter Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht.

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11/13 Allerdings wird für die Anrechnung des tatsächlichen Verdienstes als Invalideneinkommen nach Eintritt der Invalidität (kumulativ) vorausgesetzt, dass das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen erscheint, mithin keinen Soziallohn darstellt, und es im Rahmen eines besonders stabilen Arbeitsverhältnisses sowie unter zumutbarer voller Ausschöpfung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit erzielt wird. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die LSE- Tabellenlöhne herangezogen werden (statt vieler: BGE 135 V 297 E. 5.2). 4.6 Die Beschwerdeführerin verdient bei J.___ AG als Putzkraft Fr. 20.80 pro Stunde, was für die Branche üblich und somit angemessen erscheint, und ihr Einkommen stellt keinen Soziallohn dar (vgl. Lohnabrechnungen, IV-act. 119). Sie ist im Stundenlohn angestellt, was nicht von einem besonders stabilen Arbeitsverhältnis zeugt. Zudem arbeitet sie maximal in einem 50 %-Pensum und schöpft damit die ihr zumutbare Arbeitsfähigkeit von 80 % nicht voll aus. Die Voraussetzungen für die Anrechnung des tatsächlichen Verdienstes als Invalideneinkommen sind daher nicht erfüllt. 4.7 Die Beschwerdegegnerin hat folglich auch für das Invalideneinkommen zu Recht auf die LSE- Tabellenlöhne abgestellt. Somit kann auf eine konkrete Ermittlung der Vergleichseinkommen nach Art. 16 ATSG verzichtet und ein Prozentvergleich, wie dies der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beantragt, vorgenommen werden (siehe zum Prozentvergleich etwa das Urteil des Bundesgerichts vom 6. April 2016, 8C_628/2015, E. 5.3.1 mit Hinweisen). Demnach entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Tabellenlohnabzugs. 4.8 4.8.1 Wird das Invalideneinkommen – wie vorliegend – auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert gemäss bisheriger Rechtsprechung allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen. Dem Abzug kommt als Korrekturinstrument bei der Festsetzung eines möglichst konkreten Invalideneinkommens laut Bundesgericht überragende Bedeutung zu (BGE 148 V 174 E. 9.2.2, mit Hinweisen).

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12/13 4.8.2 Per 1. Januar 2022 wurden unter anderem Art. 26bis Abs. 2 und 3 IVV in Kraft gesetzt, laut welchen das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten [...] bestimmt wird, wenn kein anrechenbares Erwerbseinkommen vorliegt (Abs. 2). Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit [...] von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen (Abs. 3 in der vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung). Die Beschwerdeführerin erfüllt zwar diese Voraussetzung nicht, das Bundesgericht erkannte jedoch Art. 26bis Abs. 3 IVV in der vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 gültigen Fassung als gesetzeswidrig an, soweit aufgrund der gegebenen Fallumstände sowie der ärztlich festgelegten qualitativen und quantitativen Leistungsfähigkeit Bedarf an weitergehender Korrektur bestehe (BGE 150 V 410 E. 10.6). Seit 1. Januar 2024 lautet Art. 26bis Abs. 3 IVV folgendermassen: Vom nach Art. 26bis Abs. 2 IVV bestimmten Wert werden 10 % abgezogen (Abs. 3 Satz 1). 4.8.3 Die Beschwerdegegnerin hat sowohl für die Zeit ab November 2022 (frühestmöglicher Rentenbeginn gestützt auf Art. 29 Abs. 2 IVG) als auch ab 1. Januar 2024 einen Tabellenlohnabzug von pauschal 10 % anerkannt, was als den Umständen angemessen erscheint. Festzuhalten gilt, dass nur beim maximal zulässigen Tabellenlohnabzug von 25 % ein Rentenanspruch entstehen könnte. Die Voraussetzungen für einen solch hohen Tabellenlohnabzug sind allerdings klarerweise nicht erfüllt. 5. 5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vom 21. Juli 2025 abzuweisen. 5.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Sie ist durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- gedeckt. 5.3 Bei diesem Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung geschuldet.

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13/13 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen; diese sind durch den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- gedeckt.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 03.03.2026 Art. 28 IVG. Auf das psychiatrische Gutachten inklusive neuropsychologischem Untersuchungsbericht und die darin attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % ist abzustellen. Prozentvergleich. Kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. März 2026, IV 2025/177).

2026-04-10T05:48:53+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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