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St.Gallen Versicherungsgericht 03.04.2025 IV 2024/96

3 avril 2025·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·4,697 mots·~23 min·4

Résumé

Gutachten ist unvollständig, da insbesondere eine nachvollziehbare Einschätzung des retrospektiven Verlaufs der Arbeitsunfähigkeiten fehlt. Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und Rückweisung zu weiteren Abklärungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. April 2025, IV 2024/96).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2024/96 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 08.05.2025 Entscheiddatum: 03.04.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 03.04.2025 Gutachten ist unvollständig, da insbesondere eine nachvollziehbare Einschätzung des retrospektiven Verlaufs der Arbeitsunfähigkeiten fehlt. Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und Rückweisung zu weiteren Abklärungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. April 2025, IV 2024/96). «Entscheid des PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung I

Entscheid vom 3. April 2025 Besetzung Versicherungsrichterinnen Corinne Schambeck (Vorsitz), Mirjam Angehrn und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Julia Dillier

Geschäftsnr. IV 2024/96

Parteien

A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Hans Frei, advokatur 9450, Kriessernstrasse 40, 9450 Altstätten,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Rente

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2/13 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherter) war seit Februar 2007, kurz nach seiner Einreise in die Schweiz, als Produktionsmitarbeiter tätig und meldete sich am 30. Januar 2012 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) bei der IV-Stelle an (IV-act. 1), nachdem er am 16. August 2011 mit einem Roller einen schweren Verkehrsunfall erlitten hatte. Gemäss Bericht der Abteilung für chirurgische Intensivbehandlung des Kantonsspital St. Gallen (KSSG) vom 7. September 2011 erlitt er dabei ein Schädelhirntrauma (mit/bei: rechtsparietaler Kalottenfraktur von occipital ausgehend, bifrontaler Contre-Coup Läsion hoch frontoparietal links und Subduralhämatom rechts parietal von ca. 5mm, Subarachnoidalblutung frontal beidseits bis in Falx cerebri reichend, traumatischer Hirnschwellung, Verdacht auf Wundinfekt), ein Thoraxtrauma (Lungenkontusionen beidseits, Rippenserienfraktur der 3. bis 6. Rippe rechts), ein Extremitätentrauma (Per-/Subtrochantere Femurfraktur rechts mit: - Kompartmentsyndrom Oberschenkel rechts, - Logenspaltung Oberschenkel rechts 16. August 2011, RQW Knie rechts) sowie ein Beckentrauma (wenig dislozierte Beckenschaufelfraktur rechts; Suva-act. 19-1). A.b Nach einem sechswöchigen Spitalaufenthalt im KSSG (vom 16. August bis 28. September 2011) und mehreren Operationen (Suva-act. 16-21 ff.), wurde der Versicherte rund einen Monat (vom 28. September bis 25. Oktober 2011) im Rehazentrum Valens behandelt (IV-act. 16-10 ff.). A.c Der behandelnde Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, berichtete am 30. April 2012, der Gesundheitszustand des Versicherten sei stationär. Bei einem Versuch der Integration am Arbeitsplatz zeigten sich eine rasche Ermüdbarkeit, Konzentrationsschwäche und Verstärkung der Kopfschmerzen (IV-act. 16). A.d Von Juni bis Ende November 2013 absolvierte der Versicherte ein Arbeitstraining in der Stiftung C.___. Gemäss Schlussbericht vom 29. November 2013 war der Versicherte nicht in der Lage, über eine Woche konstant länger als zweieinhalb Stunden pro Tag zu arbeiten (Suva-act. 387). A.e Im Dezember 2014 fand eine verkehrsmedizinische Begutachtung des Versicherten am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich statt. Der Verkehrsmediziner gelangte darin zum Schluss, dass die Fahreignung weiterhin befürwortet werden könne (IV-act. 124 und 126). A.f Im Auftrag der Suva erging am 22. Januar 2015 ein neuropsychologisches Gutachten des Instituts für Neuropsychologie, Diagnostik und Bildgebung (INDB; fremd-act. 26-17). Zusammengefasst hielten Prof. Dr. rer. nat. D.___ und Dr. sc. nat. E.___ fest, dass aufgrund der Befunde und unter Einbezug der Verhaltensbeobachtung sowie der anamnestischen Angaben die Diagnose eines organischen

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3/13 Psychosyndroms (ICD-10: F07.2) zu bestätigen sei. Aufgrund der erhöhten Ermüdbarkeit sei eine Leistungsfähigkeit von 30 % bis 50 % als realistisch einzuschätzen. Die Produktivität sei aufgrund der verlangsamten Auge-Hand-Koordination als um 30 % reduziert zu beurteilen. Somit sei aus rein neuropsychologischer Sicht bei leidensangepasster Tätigkeit insgesamt von einer Restarbeitsfähigkeit von 25 % bis 35 % auszugehen (fremd-act. 26-46). A.g Am 18. November 2015 erstatteten med. pract. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und Fachärztin für Neurologie, sowie Dr. med. G.___, Fachärztin für Neurologie, im Auftrag der Suva ein neurologisches und psychiatrisches Gutachten. Aus neurologischer und psychiatrischer Sicht sei der Integritätsschaden auf 65 % (inkl. 15 % für Anosmie) zu schätzen. Zumutbar seien unter Berücksichtigung der noch vorliegenden Funktionseinschränkungen einfache, strukturierte Tätigkeiten ohne Übernahme von Verantwortung für Menschen und/oder Maschinen, ohne erhöhte Unfallgefahr, ohne erhöhte Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeitsfunktion und ohne Zeitdruck bei halbtägiger Präsenz. Im Weiteren seien Tätigkeiten mit Notwendigkeit eines intakten Geruchsinnes nicht zumutbar. Längere Einarbeitungszeiten müssten berücksichtigt werden. Aus psychiatrischer Sicht sei ein Pensum von 50 % zumutbar (fremd-act. 29). A.h Vom 21. März bis 17. April 2016 fand eine berufliche Abklärung im H.___ statt (vgl. Mitteilung vom 21. März 2016, IV-act. 68). Die Abklärung ergab, dass der Versicherte mündliche wie auch schriftliche Aufträge korrekt umsetzen konnte. Er habe ein hohes Mass an handwerklichem Geschick gezeigt, bei durchschnittlichem Arbeitstempo genau gearbeitet und auf Qualität geachtet. Problematisch sei die Belastbarkeit gewesen. Der Versicherte könne, je nach Intensität der Belastung, maximal eineinhalb Stunden beschwerdefrei arbeiten. Nach dieser Zeitspanne klage er über Konzentrationsprobleme und Druck im Kopf (Schlussbericht, IV-act. 79). A.i Die Suva sprach dem Versicherten mit Einspracheentscheid vom 16. Mai 2017 bei einem 65%igen Invaliditätsgrad eine Invalidenrente zu (fremd-act. 44). Dabei stütze sie sich auf das neurologische und psychiatrische Gutachten von med. pract. F.___ und Dr. med. G.___ vom 18. November 2015 (fremd-act. 29). A.j Die IV-Stelle schloss sich der Invaliditätsgradbestimmung der Suva an und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 4. Juli 2017 die Zusprache einer Dreiviertelsrente ab 1. August 2012 in Aussicht (IV-act. 97). Der Versicherte orientierte die IV-Stelle am 12. September 2017 darüber, dass er am 15. Juni 2017 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 16. Mai 2017 erhoben habe (IV-act. 104 f.). Die IV-Stelle hielt das Einwandverfahren in der Folge pendent (IV-act. 108). Am 21. Mai 2019 informierte der Versicherte die IV-Stelle, dass ihm das Versicherungsgericht mit Entscheid UV 2017/51 vom 19. März 2019 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 72 % zugesprochen habe (IV-act. 113).

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4/13 A.k Die behandelnde med. pract. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 27. September 2019, der Versicherte leide an einem organischen Psychosyndrom nach Schädel-Hirn- Trauma (ICD-10: F07.2). Der Tagesablauf des Versicherten sei weitgehend bestimmt durch wichtige Bezugspersonen (gegenwärtige Partnerin und Tochter aus dieser Beziehung). Sofern er nicht mit diesen in engem Kontakt stehe, pflege der Versicherte einen destrukturierten Tagesablauf. Aufgrund der klinischen Beobachtung sei davon auszugehen, dass wegen der Antriebsstörungen und Affektnivellierung eine eigenständige Führung eines Haushaltes schwierig wäre. Sie bescheinigte dem Versicherten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 119). A.l Am 14. Februar 2020 notierte ein IV-Mitarbeitender, dass einem Mitarbeitenden des für die Folgen des Verkehrsunfalls leistungspflichtigen Haftpflichtversicherers gegenüber Zweifel an der Invalidität des Versicherten geäussert worden seien. Fotos aus dem Internet würden den Versicherten beim Fitness, beim «Böötli» fahren, bei einem Ausflug und beim Fischen zeigen. Man habe den Versicherten bereits observiert und beabsichtige eine weitere Observation aus sich der im vorliegenden Fall involvierten Haftpflichtversicherung substantiierte Zweifel an der Invalidität des Versicherten bestünden. Es lägen Fotos aus dem Internet/Facebook vor, die den Versicherten beim Krafttraining, beim Bootsfahren, bei einem Ausflug nach J.___ und beim Fischen zeigten (IV-act. 121). A.m Dr. med. K.___, Fachärztin für Neurologie und Mitarbeiterin der IV-Stelle, hielt in ihrer Stellungnahme vom 20. Mai 2020 fest, dass eine deutliche Diskrepanz zwischen den beruflichen Fähigkeiten und den ausserberuflichen Kompetenzen (wie Autofahren, längere Reisen und Aufenthalte, Heirat und Familiengründung im Heimatland) bestehe. Eine erneute medizinische Beurteilung (neurologisch, psychiatrisch mit neuropsychiatrischer Untersuchung) mit eingehender Konsistenzprüfung nach einer vertieften fremdanamnestischen Überprüfung des Sachverhalts sei aus medizinischer Sicht zu empfehlen (IV-act. 127). A.n Anlässlich eines Standortgesprächs vom 22. Oktober 2020 befragte die IV-Stelle den Versicherten zu seinem Gesundheitszustand und konfrontierte ihn mit der von ihr zusammengestellten Fotodokumentation (IV-act. 138; zum Wahrnehmungsprotokoll einer Mitarbeiterin des BVM-Teams vom 26. Oktober 2020 siehe IV-act. 140; zu den Stellungnahmen des Versicherten vom 22. Oktober und vom 6. November 2020 siehe IV-act. 141 f.). Dr. K.___ hielt in der Stellungnahme vom 20. November 2020 an ihrer Empfehlung zu einer medizinischen Begutachtung fest. Sie ergänzte, aus medizinischer Sicht könne auf ein 5 Jahre altes Gutachten nicht mehr abgestellt werden. Wesentlich sei die Frage nach dem weiteren Verlauf seit der Vorbegutachtung 2015 (IV-act. 143). Am 23. Dezember 2020 nahm die IV-Stelle das vom Haftpflichtversicherer eingeholte Observationsmaterial zu den Akten. A.o Im Auftrag des Haftpflichtversicherers erfolgte im Januar 2021 eine Evaluation der funktionellen Haushaltsfähigkeit im Rehazentrum Valens. Die Gutachter erkannten eine leicht eingeschränkte

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5/13 Leistungsfähigkeit bei administrativen Tätigkeiten. Davon abgesehen seien keine relevanten Einschränkungen der Haushaltsfähigkeit festgestellt worden (IV-act. 154). A.p Dr. K.___ ging in ihrer Stellungnahme vom 23. Februar 2021 davon aus, dass der Versicherte zum heutigen Zeitpunkt ein höheres Leistungsniveau aufweise als aufgrund der bisherigen Aktenlage angenommen worden sei. So seien auch anlässlich der Abklärungen in der Klinik Valens keine Einschränkungen bei der Führung eines Haushalts festgestellt worden, was auf eine zwischenzeitlich eingetretene wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands hindeute. Die Leistungsfähigkeit hinsichtlich einer beruflichen Tätigkeit müsse gutachterlich abgeklärt werden (IV-act. 160). A.q Am 11. März 2021 berichtete med. pract. I.___, dass der Versicherte zusätzlich an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.01), leide. Sie bescheinigte ihm weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 172). A.r Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 5. Mai 2021 mit, dass eine bidisziplinäre medizinische Untersuchung mit den Fachrichtungen Neurologie und Psychiatrie mit neuropsychologischer Testung notwendig sei (IV-act. 175). Der Versicherte erwiderte am 12. Mai 2021, er sei mit einer weiteren Begutachtung nicht einverstanden. Die IV-Stelle sei an den vom Versicherungsgericht im Entscheid vom 19. März 2019 ermittelten Invaliditätsgrad von 72 % gebunden. Der Versicherte ersuchte um den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung innert 10 Tagen, ansonsten er eine Rechtsverweigerungsbeschwerde erheben werde (IV-act. 176). Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2021 ordnete die IV-Stelle die bidisziplinäre Begutachtung an. Zudem bestimmte sie, dass den medizinischen Sachverständigen das vollständige Aktenmaterial einschliesslich des Observationsmaterials vorgelegt und ihnen der beigelegte Fragenkatalog samt Präambel unterbreitet werde (IV-act. 177). Gegen diese Zwischenverfügung erhob der Versicherte am 29. Juni 2021 Beschwerde (IV-act. 178). Das hiesige Versicherungsgericht wies diese mit Entscheid IV 2021/129 vom 24. März 2022 ab (IV-act. 188). A.s Am 27. Februar 2023 erstatteten Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie, und Dr. med. M.___, Facharzt für Neurologie, ein neurologisches und psychiatrisches Gutachten. Als Diagnosen, denen sie eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zuerkannten, nannten sie chronische Kopfschmerzen, Anosmie, persistierende bifrontale Kontusionsherde sowie ein psychoorganisches Syndrom mit mittelgradiger neuropsychologischer Störung (ICD-10 F07.2). Sie attestierten dem Versicherten eine Arbeitsfähigkeit von 55 %, wobei sie sich auf die neuropsychologische Abklärung von lic.phil. N.___, Fachpsychologie Neuropsychologie, vom 9. Februar 2023, stützen (IV-act. 217).

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6/13 A.t Mit Vorbescheid vom 13. September 2023 wurde dem Versicherten ab 1. August 2012 eine Viertelsrente in Aussicht gestellt (IV-act. 225). Die IV-Stelle stellte dabei auf das Gutachten und die von den Fachexperten attestierte 55%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ab. Bei der Berechnung des Invaliditätsgrades ging sie von einem erzielten Einkommen als Produktionsmitarbeiter von Fr. 59'698.-- aus, welches unter dem Durchschnittswert eines Hilfsarbeiterlohns gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik lag. Deshalb wertete es das Einkommen auf 95 % der LSE auf und setzte das Valideneinkommen auf Fr. 63'463.-- fest. Unter Berücksichtigung eines Invalideneinkommens von Fr. 36'741.-- ergab dies einen Invaliditätsgrad von 42 %. Der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Frei, liess am 9. November 2023 Einwand erheben und die Ausrichtung einer ganzen Rente beantragen (Gesuch um Fristerstreckung, IV-act. 229; Fristerstreckungen, IV-act. 231 und IV-act. 233; Einwand, IV-act. 237). Mit Verfügungen vom 14. März 2024 wies die IV-Stelle das Gesuch um eine ganze Rente ab und sprach ihm wie angekündigt ab 1. August 2012 eine Viertelsrente zu (Verfügungen vom 14. März 2024 betr. Rentenleistungen, IVact. 238 i.V.m. 246 und 249; Verfügungen vom 14. März 2024 betr. Kinderrenten, IV-act. 247, 248 und 250). Der Invaliditätsgrad wurde auf 48 % angepasst, da ein Teilzeitabzug vom Invalideneinkommen von 10 % gewährt wurde. Gleichzeitig wurden dem Versicherten IV-Taggelder für die Eingliederungsmassnahmen vom 21. März 2016 bis 17. April 2016 zugesprochen (IV-act. 245). B. B.a Mit Beschwerde vom 18. April 2024 lässt der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer), weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Hans Frei, beantragen, die fünf Verfügungen vom 14. März 2024 seien unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Invaliditätsgrad mindestens 72 % betrage und er Anspruch auf eine ganze IV-Rente habe (act. G1). Bestritten wird insbesondere die Beweiskraft des Gutachtens, da dieses unvollständig sei und im Widerspruch zum Suva-Gutachten stehe. B.b Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juli 2024 beantragt die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), die Beschwerde sei abzuweisen (act. G4). B.c Mit Replik vom 23. Juli 2024 lässt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Anträgen festhalten (act. G7). B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 12. September 2024 auf eine Duplik (act. G10). B.e Mit Schreiben vom 24. Februar 2025 informierte das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen den Beschwerdeführer, dass es zum Schluss kommen könnte, aufgrund des medizinisch ungenügend abgeklärten Sachverhalts seien weitere Abklärungen vorzunehmen. Dabei könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein neuer Entscheid auch schlechter ausfallen könne. Daher werde ihm die Möglichkeit

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7/13 gegeben, die Beschwerde zur Verhinderung einer allfälligen reformatio in peius zurückzuziehen oder aber zum Schreiben Stellung zu nehmen (act. G 13). B.f Der Beschwerdeführer liess mit Schreiben vom 12. März 2025 an der Beschwerde festhalten (act. G14). Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge sowie die Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Anfechtungsobjekt bilden die Verfügungen vom 14. März 2024, mit welchen dem Beschwerdeführer ab 1. August 2012 eine Viertelsrente (und Kinderrenten) zugesprochen wurden. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet daher die Frage, ob der Beschwerdeführer frühestens ab 1. August 2012 (sechs Monate nach Einreichung der Anmeldung im Januar 2012, Art. 29 Abs. 1 IVG und Ablauf des Wartejahres, Art. 28 Abs. 1 IVG) einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 1.2 Am 1. Januar 2022 sind mit der Revision zur Weiterentwicklung der Invalidenversicherung verschiedene Änderungen des IVG und der dazugehörigen Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) und am 1. Januar 2024 eine Änderung betreffend die Bestimmung des Invalideneinkommens Art. 26bis Abs. 3 IVV in Kraft getreten. Die vorliegend angefochtenen Verfügungen datieren vom 14. März 2024, haben jedoch einen noch unter Geltung des vormaligen Rechts entstandenen Rentenanspruch zum Gegenstand. Daher sind die Bestimmungen in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung massgebend (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1; Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Rz. 9101). 1.3 Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) umschreibt Invalidität als voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch die gesundheitliche Beeinträchtigung verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

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8/13 Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen). Die urteilenden Instanzen haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (vgl. auch Art. 61 lit. c ATSG). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gemäss Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten und -ärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 E. 1.3.4; Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 2019, 8C_801/2018, E. 4.3). 1.5 Im Sozialversicherungsrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG). Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Versicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Bern/St. Gallen/Zürich 2020, Art. 61 N 107). 1.6 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). 2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem Entscheid massgeblich auf das Gutachten vom 27. Februar 2024, welches wiederum die Arbeitsfähigkeitsschätzung des neuropsychologischen Teilgutachtens übernommen hatte (IV-act. 238-3). Dagegen hält der Beschwerdeführer das Gutachten nicht für beweiskräftig (vgl. act. G1). Es ist zunächst zu prüfen, ob der medizinische Sachverhalt spruchreif abgeklärt ist.

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9/13 2.2 Der neurologische Gutachter hat den Beschwerdeführer persönlich untersucht und seine subjektiven Klagen aufgenommen. Er hat die objektiven Befunde festgehalten und Ausführungen zur Herleitung der Diagnosen vorgenommen (vgl. IV-act. 217-46 ff.). Bezüglich der Vorakten führte er aus, dass das Aktendossier ausserordentlich umfangreich sei und mehr als 2000 Seiten umfasse, sodass er sich auf die für das neurologische Fachgebiet relevanten Aktenstücke konzentrieren werde (IV-act. 217- 46). Nachfolgend erwähnte er zwar die für seine Disziplin relevanten Vorakten, würdigte diese jedoch nicht (vgl. IV-act. 217-47). Bezüglich der neurologischen Untersuchung im Rahmen des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens notierte er, dass im Jahr 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit attestiert worden sei (IV-act. 217-53). Er selbst gelangte zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer ein Pensum von 100 % mit einer Leistungsminderung von 20 % in einer angepassten Tätigkeit zumutbar sei (IV-act. 217-52). Weshalb dem Beschwerdeführer nun eine 80%ige Arbeitsfähigkeit möglich sein soll und nicht mehr eine 50%ige, begründete er – wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht – nicht. Es fehlt eine Auseinandersetzung mit der früher attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit bzw. eine Begründung zu einer allfälligen Verbesserung des Gesundheitszustandes und zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit. Zwar ist eine Zeitspanne von gut acht Jahren relativ lange und eine Veränderung des Gesundzustandes erscheint durchaus plausibel. Ob bei einer schweren Hirnverletzung, wie sie der Beschwerdeführer erlitten hat, eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten wäre, wurde von keiner medizinischen Fachperson erläutert. Ebenfalls unklar ist, ob und allenfalls wie die Erkenntnisse des Observationsmaterials Einfluss auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung des neurologischen Gutachters hatten, und ob diese allenfalls zu einer vom Vorgutachter abweichenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führen konnte. In der Konsensbeurteilung gelangten die Gutachter am Ende jedenfalls zum Schluss, dass die Observationsberichte keine relevanten Diskrepanzen zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Symptomen und Beschwerden sowie Funktionseinschränkungen ergäben (IV-act. 217-11). Der neurologische Gutachter führte in seinem Teilgutachten sodann aus, dass bezüglich der Ergebnisse der Observationen darauf hinzuweisen sei, dass die Beurteilung der Folgen von zerebralen posttraumatischen Kontusionen rein äusserlich durchaus schwierig sein könne. Ein Hinweis darauf könne sein, dass der Beschwerdeführer während der Observation im Sommer 2020 im Strassenverkehr ein nicht adäquates Verhalten gezeigt habe. Andererseits habe er mit seinen drei Kindern Einkäufe getätigt und sei auf dem Spielplatz gewesen, was zweifelsohne hohe Anforderungen an die Konzentration und Aufmerksamkeit benötige (IV-act. 217-49). Aufgrund der ausgeführten Unklarheiten im neurologischen Gutachten sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. 2.3 2.3.1 Auch das psychiatrische Teilgutachten weist erhebliche Mängel auf. Der Gutachter hat als Diagnose ein psychoorganisches Syndrom (ICD-10: F07.2) angegeben. Er führte aus, der

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10/13 Beschwerdeführer habe sich sozial angepasst gezeigt. Aus den Angaben in der Exploration und dem in der Untersuchung gezeigten Verhalten seien keine besonderen akzentuierten Persönlichkeitseigenschaften, explizit keine vermehrte Reizbarkeit oder Impulsivität, zu verzeichnen gewesen. Er sei zu allen Qualitäten vollständig orientiert gewesen. Er sei in der knapp zweistündigen Untersuchung mit Rauchpause gut konzentriert gewesen. Es hätten sich keine Hinweise auf Einbussen höherer kognitiven Leistungen wie Gedächtnis oder problemlösendes Denken ergeben, wobei hier nur auf den Eindruck des anamnestizierenden Psychiaters abgestellt werde; es sei auf die genauere testpsychologische Untersuchung zu verweisen. Das formale und inhaltliche Denken habe keine Pathologika aufgewiesen. Es seien keine Gedankenabrisse, Gedankensprünge, Inkohärenzen oder Assoziationslockerungen, Verlangsamung oder Beschleunigung des Denkens, Danebenreden, Zwangsgedanken, pathologische Ängste, überwertige Ideen oder Wahn zu erheben gewesen. Es hätte keine Suizidalität bestanden. Der affektive Rapport sei gut herstellbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe einige Aktivitäten, wie das Velofahren, Spazierengehen am Rhein, Fischen, den Kollegen treffen, die Töchter besuchen, usw. angegeben. So sei insgesamt keine durchgehende für eine affektive Störung typische Verstimmung festzustellen gewesen, sondern eine unzufriedene Sorge, wie es weitergehen könnte. Der Antrieb sei normal gewesen. Mimik, Gestik und Psychomotorik seien ebenfalls normal gewesen. Die Willenskräfte seien zielgerichtet gewesen. Der Beschwerdeführer habe fähig gewirkt, seine Angelegenheiten selbständig zu regeln. Es hätten keine Entscheidungsschwierigkeiten im Sinne der psychopathologischen Ambivalenz oder Ambitendenz bestanden (IV-act. 217-62 f.). Die Befunderhebung durch den psychiatrischen Gutachter ist damit vollkommen unauffällig. Er stellte allerdings Einschränkungen in der zwischenmenschlichen Kommunikation, der Ausdauer und der dauerhaften Leistungsfähigkeit fest (IV-act. 217-64). Aus dem Bericht geht nicht hervor, wie er bei den erhobenen Befunden auf die fraglichen Einschränkungen kommen konnte. Soweit er insbesondere von neuropsychologischen Einschränkungen ausgeht (vgl. IV-act. 217-63 f.), lässt sich dem psychiatrischen Gutachten nichts in diese Richtung entnehmen. Überdies ist festzuhalten, dass die neuropsychologische Testung erst am 9. Februar 2023 und damit nach der psychiatrischen Untersuchung vom 30. August 2022 stattfand. Eine Würdigung der Ergebnisse der neuropsychologischen Abklärung war damit aufgrund der zeitlich versetzten Untersuchungen nicht möglich. Überdies setzte er sich auch nicht mit der von der Behandlerin am 11. März 2021 erhobenen Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom auseinander (ICD-10: F33.01). 2.3.2 Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer adaptierten Tätigkeit schätzte der psychiatrische Gutachter auf 60 %. Er ging durchgehend von dieser Arbeitsfähigkeit aus. Bezüglich des Verlaufs hielt er fest, nach einer akuten Phase der Unfallfolgenbehandlung und Rehabilitation sei keine Veränderung von Diagnosen festzustellen (IV-act. 217-69). Für einen medizinischen Laien ist diese Feststellung wenig aussagekräftig und nicht abschätzbar, wie lange eine «akute» Phase bei einem

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11/13 schweren Schädelhirntrauma dauert. Auch dürfte sich dies von Fall zu Fall anders verhalten. Die retrospektive Einschätzung des Gutachters, wonach sich im Verlauf der vergangenen nunmehr 11 Jahre kaum eine wesentliche Veränderung ergeben habe (IV-act. 217-69), steht zudem in Widerspruch zu den Akten: Dr. G.___ attestierte dem Beschwerdeführer im Suva-Gutachten vom 13. Oktober 2015 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Fremd-act. 29-21, wobei das hiesige Versicherungsgericht im Urteil UV 2017/51 schliesslich das neuropsychologische Gutachten als beweistauglich erachtete und von einer Arbeitsunfähigkeit von 30% ausging [E. 4.4 ff.]). Die behandelnde Psychiaterin hat ihm ab 27. September 2019 gar eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (IV-act. 119). Der psychiatrische Gutachter hat sich mit diesem Widerspruch nicht auseinandergesetzt. Er hat insbesondere keine Stellung dazu gekommen, weshalb auf die Einschätzung des vormaligen Gutachters nicht abgestellt werden können soll. Der psychiatrische Gutachter hat seine retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit somit nicht überzeugend begründet. Somit erweist sich das psychiatrische Gutachten als unvollständig. 2.4 Hervorzuheben ist zudem, dass die Gutachter zwar explizit (siehe fallspezifische Fragen im Auftrag vom 7. Juli 2022; act. 195-4) den Auftrag erhalten hatten, sich zur retrospektiven Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu äussern, jedoch eine schlüssige und nachvollziehbare Antwort der Gutachter fehlt. Im interdisziplinären Bericht führten die Gutachter aus, dass eine retrospektive Einschätzung schwer falle, weil der Beschwerdeführer in den ersten Monaten nach dem Unfall begreiflicherweise zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Es werde ihm aber beispielsweise anlässlich der stationären Behandlung in der Rehaklinik Bellikon vom Herbst 2012 eine stundenweise Arbeitsfähigkeit attestiert in einer angepassten Tätigkeit (IV-act. 217-10). Eine medizinische Einschätzung dazu wurde allerdings nicht vorgenommen. Auch aus diesem Grund sind ergänzende Abklärungen bezüglich des genauen Verlaufs der allfälligen Arbeitsunfähigkeiten angezeigt. 2.5 Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, dass die Gutachter in der Konsensbeurteilung die Arbeitsfähigkeitsschätzung des Neuropsychologen übernommen haben, ohne sich zu den Gründen zu äussern. Sie führten einzig aus, dass die Arbeitsfähigkeit aus interdisziplinärer Sicht 55 % betrage (IVact. 217-9), obwohl der neurologische Gutachter von einer 80%igen und der psychiatrische Gutachter von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in ihren jeweiligen Teilgutachten ausgingen. Das neuropsychologische Gutachten wirft sodann mehr Fragen auf, als es zu beantworten vermag. Zwar beschreibt der Gutachter, dass die Testbefunde der Begutachtung am INDB im Jahre 2015 und insbesondere auch die unauffälligen Testbefunde der verkehrspsychologischen Untersuchung im Jahr 2014 nahe legen würden, dass die spezifischen kognitiven Leistungen deutlich besser seien, als aktuell gezeigt, aber nur solange die Kopfschmerzen und die Ermüdung noch nicht relevant eingetreten seien (IV-act. 219-22). Er ging sodann auch von erheblichen Inkonsistenzen aus (IV-act. 2019-26). Der psychiatrische Teilgutachter hatte jedoch keine solchen erkannt (IV-act. 217-69). Nicht nachvollziehbar

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12/13 begründet ist schliesslich, weshalb er von einer Arbeitsfähigkeit von 55 % ausgeht, und dementsprechend zu einer abweichenden Einschätzung zu den INDB-Gutachter gelangte, obwohl die Grundaktivierung, die Aufmerksamkeitsteilung, die nonverbalen Gedächtnisleistungen sowie die Handlungskontrolle in seiner Beurteilung im Gegensatz zu den Voruntersuchungen deutlich beeinträchtigt waren (IV-act. 219-26). 2.6 Das Gutachten überzeugt aus den dargelegten Gründen nicht und erweist sich als unvollständig. Indem die Beschwerdegegnerin dennoch darauf abgestellt hat, hat sie den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 43 Abs. 1 ATSG verletzt. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Angelegenheit zur Fortführung der ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. 3.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Praxisgemäss ist die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung und neuen Beurteilung an die Verwaltung als volles Obsiegen des Beschwerdeführers zu werten (BGE 132 V 215 E. 6.2). Dementsprechend ist die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Auch hier gilt, dass eine Rückweisung zur weiteren Abklärung als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu betrachten ist. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht. Der Bedeutung und dem Aufwand der Streitsache angemessen erscheint eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer somit mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen. 3.3 Da die Gerichtsschreiberin verhindert ist, wird der Entscheid für diese stellvertretend von einer mitwirkenden Richterin unterzeichnet (Art. 39ter Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]).

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13/13 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Verfügungen vom 14. März 2024 werden aufgehoben und die Sache wird zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen; der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zu bezahlen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 03.04.2025 Gutachten ist unvollständig, da insbesondere eine nachvollziehbare Einschätzung des retrospektiven Verlaufs der Arbeitsunfähigkeiten fehlt. Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und Rückweisung zu weiteren Abklärungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. April 2025, IV 2024/96).

2026-04-09T05:40:44+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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